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Beschluss

5 L 1291/18.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2018:0921.5L1291.18.00
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Leitsätze
Zur Rechtswidrigkeit eines mit Furcht vor Gegenprotesten und Straftaten begründeten Versammlungsverbots für einen Demonstrationszug in Kandel.(Rn.31)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 21. September 2018 gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 21. September 2018 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Rechtswidrigkeit eines mit Furcht vor Gegenprotesten und Straftaten begründeten Versammlungsverbots für einen Demonstrationszug in Kandel.(Rn.31) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 21. September 2018 gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 21. September 2018 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt. Die Entscheidung ergeht wegen der geltend gemachten Dringlichkeit gemäß § 80 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – durch den Vorsitzenden. 1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 21. September 2018 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom gleichen Tage, mit der die von dem Antragsteller für den am 23. September 2018 mit dem Thema „Versammlungsrecht, Migrationspolitik, Demokratie, Meinungsfreiheit“ samt Ersatzveranstaltung verboten worden ist, wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO statthaft und auch ansonsten zulässig. 2. Der Antrag ist auch in der Sache begründet. 2.1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 21. September 2018 ist zwar formell rechtmäßig. Insbesondere hat der Antragsgegner in formeller Hinsicht die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Verbotsbescheids vom 21. September 2018 ausreichend nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Hierzu hat der Antragsgegner ausgeführt, die Anordnung sei im öffentlichen Interesse geboten. Dem durch das Verbot verfolgten Ziel einer Verhinderung von Straftaten und konkret drohenden Personen- und Sachschäden müsse bei sachgerechter Abwägung Vorrang vor dem Interesse an der Durchführung der angemeldeten Versammlung eingeräumt werden. Bei Durchführung der Versammlung hätte das Verbot jeglichen Sinn verloren. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung zur Abwehr der genannten erheblichen Gefahren sei daher unumgänglich. Damit liegt eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte, substantiierte und nicht lediglich formelhafte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses vor. Ob die von dem Antragsgegner angeführte Begründung inhaltlich zutreffend ist und die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu rechtfertigen vermag, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unbeachtlich; dies ist erst bei der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom Gericht eigenständig vorzunehmenden Interessenbewertung zu erörtern (s. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. Juli 2018 – 7 B 10698/18.OVG –). 2.2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 21. September 2018 ist jedoch in materieller Hinsicht zu beanstanden. Für das Interesse des Betroffenen, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang. Ein überwiegendes Interesse eines Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene summarische Überprüfung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Kann aufgrund der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung nicht festgestellt werden, ob der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist, so beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Sofortvollzuges des Verwaltungsakts auf die Durchführung einer Interessenabwägung, die je nach Fallkonstellation zugunsten des Antragstellers oder des Antragsgegners ausgehen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2007 – 2 BvR 695/07 –, NVwZ 2007, 1176). Allerdings müssen die Verwaltungsgerichte wegen der Bedeutung des Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz – GG – bei Versammlungen, die auf einen einmaligen Anlass bezogen sind, schon im Eilverfahren durch eine intensivere Prüfung dem Umstand Rechnung tragen, dass der Sofortvollzug der umstrittenen Maßnahme in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Versammlungen in der beabsichtigten Form führt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 2001 – 1 BvQ 13/01 –, NJW 2001, 2069). Nach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärten Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 21. September 2018 das öffentliche Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung dieser Anordnung, weil Überwiegendes für die Rechtswidrigkeit des verfügten Versammlungsverbots spricht. Nach § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz – VersammlG – kann die zuständige Behörde – hier der Antragsgegner – eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Diese Voraussetzungen liegen bei summarischer Prüfung nicht vor. Der unbestimmte Rechtsbegriff der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung im versammlungsrechtlichen Sinn ist inhaltsgleich mit dem des allgemeinen Polizeirechts. Danach umfasst die öffentliche Sicherheit die Individualrechtsgüter Dritter, die Integrität der Rechtsordnung, die Bestand- und Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen sowie die tragenden Prinzipien seiner verfassungsmäßigen Ordnung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2001 – 1 BvQ 17/01 –, NJW 2001, 2072). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ist in der Regel dann anzunehmen, wenn durch die geplante Versammlung strafbare Verletzungen dieser Schutzgüter drohen. Unter der öffentlichen Ordnung wird gemeinhin die Gesamtheit der ungeschriebenen Verhaltensregeln verstanden, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden und mit dem Grundgesetz zu vereinbarenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung für ein gedeihliches Zusammenleben innerhalb eines bestimmten Rechtsraums angesehen wird. Allerdings wird die behördliche Eingriffsbefugnis zum einen dadurch begrenzt, dass ein Versammlungsverbot nur bei einer erkennbaren „unmittelbaren“ Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung statthaft ist. Der Schadenseintritt bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges muss deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Der in diesem Zusammenhang zu treffenden Gefahrenprognose im Hinblick auf die konkrete Versammlung müssen tatsächliche Anhaltspunkte zugrunde liegen, die bei verständiger Würdigung aller Umstände eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben; bloße Verdachtsmomente, Vermutungen und Spekulationen reichen nicht aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 – 1 BvR 2793/04 –, NVwZ 2008, 671 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03. November 2017 – 15 B 1370/17 –, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. April 2018 – 7 B 10441/18.OVG –). Gibt es neben Anhaltspunkten für die von der Behörde und den Gerichten zugrunde gelegte Gefahrenprognose auch Gegenindizien, haben sich die Behörde und die Gerichte auch mit diesen in einer den Grundrechtsschutz des Art. 8 Abs. 1 GG hinreichend berücksichtigenden Weise auseinanderzusetzen. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Auflage liegt grundsätzlich bei der Behörde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 – 1 BvR 2794/10 –, juris). Die tatsächlichen Umstände müssen sich zudem auf die bevorstehende Versammlung beziehen. Erkenntnisse über frühere Versammlungen des Veranstalters – z.B. über einen gewalttätigen Verlauf oder volksverhetzende Äußerungen bei früheren Versammlungen – können in die Gefahrenprognose einfließen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die anstehende Versammlung einen vergleichbaren Verlauf nehmen wird. Fehlt es hingegen an konkreten Tatsachen, die eine Vergleichbarkeit mit früheren Versammlungen belegen, muss polizeiliches Erfahrungswissen über frühere Versammlungen unberücksichtigt bleiben. Der Umstand, dass gegen den Versammlungsleiter, seinen Stellvertreter oder Personen aus dem Kreis der Veranstalter in der Vergangenheit Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sind, reicht für sich genommen nicht aus, um eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu begründen. In die Gefahrenprognose ist einzustellen, zu welchem Ergebnis die Ermittlungen geführt haben und ob Verstöße gegen Strafvorschriften in der Vergangenheit einen konkreten Bezug zur angemeldeten Versammlung haben (VG Arnsberg, Beschluss vom 16. April 2009 – 3 L 192/09 –, juris). Ein – wie hier ausgesprochenes – Versammlungsverbot setzt außerdem als ultima ratio voraus, dass das mildere Mittel der Auflagenerteilung ausgeschöpft ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. April 2009 – 5 B 486/09 –, juris). Das beruht auf dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dieser begrenzt nicht nur das Ermessen in der Auswahl der Mittel, sondern ebenso das Entschließungsermessen. Die grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit hat nur dann zurückzutreten, wenn eine Güterabwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Freiheitsrechts ergibt, dass dies zum Schutz anderer gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe hält die angegriffene Verbotsverfügung einer rechtlichen Überprüfung aller Wahrscheinlichkeit nach nicht stand. Es sind keine tragfähigen Anhaltspunkte erkennbar, die die Annahme einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Kundgebung begründen könnten, der nur durch ein Versammlungsverbot begegnet werden könnte. Der angefochtenen Verfügung ist nicht zu entnehmen, dass die Durchführung der von dem Antragsteller mit dem Thema „Versammlungsrecht, Migrationspolitik, Demokratie, Meinungsfreiheit“ für den 23. September 2018 in Kandel angemeldeten Versammlung (angegebene erwartete Teilnehmerzahl ca. 15 Personen) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erwarten lässt. Der Antragsgegner hat seine Verfügung auf die Erfahrungen der vergangenen Versammlungen unter freiem Himmel in Kandel gestützt und insbesondere die Demonstration vom 01. September 2018 hervorgehoben, bei der es speziell in der Örtlichkeit B-Straße .. bzw. zu sechs Strafanzeigen gekommen sei. Diese Strafanzeigen hat der Antragsgegner wie folgt benannt: „1. Strafanzeige wegen gefährlicher Körperverletzung und Verdacht des Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz, 2. Strafanzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung, 3. Hausfriedensbruch, 4. Anzeige wegen Verstoßes gegen das KUG, 5. Strafanzeige wegen Verstoßes gegen das „Recht am eigenen Bilde“, 6. Strafanzeige wegen falscher Verdächtigung, Vortäuschen einer Straftat sowie falsche bzw. keine Namensangabe gem. § 111 OWiG.“ In der dem Gericht vom Antragsgegner zusätzlich übermittelten Auflistung der Strafanzeigen werden die in dem Verbotsbescheid vom 21. September 2018 genannten Strafanzeigen wie folgt erläutert: „1. Strafanzeige wegen gefährlicher Körperverletzung und Verdacht des Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz zum Nachteil von ... K: In Höhe des o.a. Anwesens haben Gegendemonstranten auf einem Privatgrundstück heraus nach Angaben des GS versucht, die Versammlung mit Tröten und Vuvuzelas zu stören. Einer der Akteure habe hierbei einen Luftdruckschlauch angeschlossen, um den Geräuschpegel weiter zu erhöhen. Herr K. habe hierauf einen stechenden Schmerz im Ohr verspürt. Im Rahmen der Anzeigenaufnahme legte er ein ärztliches Attest mit entsprechendem Befund vor. Ein weiterer Versammlungsteilnehmer (wir sind Kandel) hat sich als Geschädigter dieser Anzeige angeschlossen. 2. Strafanzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung zum Nachteil eines Versammlungsteilnehmers des Frauenbündnisses: Durch Herrn R. wurde eine weitere Körperverletzung zu seinem Nachteil angezeigt. Ansonsten ist der Sachverhalt ist mit dem Sachverhalt unter Ziffer 1 identisch. 3. Hausfriedensbruch, Beschuldigter ...K: Der Anzeiger (Teilnehmer Wir sind Kandel) des Hausfriedensbruchs benutzte zum Stören der Veranstaltung des Frauenbündnisses Kandel eine kompressorbetriebene Tröte, durch welche sich der Beschuldigte gestört bzw. verletzt fühlte. Aus diesem Grund betrat er das umfriedete Grundstück des Anzeigers durch Öffnen des Hoftors. Der Beschuldigte konnte durch die eingesetzten Kräfte der 2. Ehu von dem Grundstück entfernt werden. 4. Anzeige wegen Verstoßes gegen das KUG: Die Anzeigerin (Angehörige des Bündnisses Wir sind Kandel) teilte mit, dass sie von Teilnehmern der Demonstration des Kandeler Frauenbündnisses widerrechtlich gefilmt worden sei. Die Aufnahmen seien anschließend auf dem Portal Youtube veröffentlicht worden. Die Geschädigte fühlt sich hierdurch in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. 5. Strafanzeige wegen Verstoßes gegen das „Recht am eigenen Bilde“ zum Nachteil eines Teilnehmers des Bündnisses Wir sind Kandel: Sachverhalt analog zu Ziffer 4 6. Strafanzeige wegen falscher Verdächtigung, Vortäuschen einer Straftat sowie falsche bzw. keine Namensangabe gem. § 111 OwiG: Durch einen Teilnehmer der Demonstration des Frauenbündnisses.“ In dem streitgegenständlichen Bescheid vom 21. September 2018 führt der Antragsgegner zur Begründung des Verbots aus, der angemeldete Versammlungsort B-Straße ... mit Aufzugsstrecke entlang der B-Straße begründe eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Bei der vergangenen Versammlung am 01. September 2018 sei es speziell in der B-Straße zu verschiedenen Störaktionen und den bisher bekannten – bereits aufgelisteten – Strafanzeigen gekommen. Der Versammlungsbehörde lägen zwischenzeitlich gesicherte Erkenntnisse darüber vor, dass den Anwohnern der B-Straße bereits jetzt die von Ihnen für Sonntag angekündigte Versammlung bekannt sei. Ferner werde in sozialen Netzwerken bereits zu Gegenprotesten aufgerufen. Daher sei mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es erneut zu Gegenprotesten und zu weiteren Straftaten kommt. Die zunächst angestellte Überlegung der ausschließlich örtlichen Verlegung müsse revidiert werden. Aufgrund der kurzfristigen Anmeldung könne nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die öffentliche Sicherheit gewährleistet sei. Ein direktes Aufeinandertreffen der Anwohner und der Versammlung müsse verhindert werden, um die Individualrechtsgüter Gesundheit, körperliche Unversehrtheit und das Leben von Versammlungsteilnehmern, Polizeikräften und unbeteiligten Dritten zu schützen. Diese Begründung vermag die angegriffene Verbotsverfügung nicht zu rechtfertigen. Anlass für das vom Antragsgegner ausgesprochene Versammlungsverbot ist ausweislich der Begründung ausschließlich die Furcht vor erneuten Gegenprotesten und weiteren Straftaten. Die in dem genannten Bescheid aufgelisteten sechs Strafanzeigen betreffen zur Hälfte das Frauenbündnis und zur Hälfte die Gegendemonstranten. Das Gericht hat Einblick in die 02:14:41 lange Videoaufnahme der Versammlung vom 01. September 2018 auf dem Kanal „Youtube“ genommen (https://www.youtube.com/watch?v=baRZBmfas5I). Dort sind bei 01:00:01 – 01:01:20 die mit Vuvuzelas und Trillerpfeifen protestierenden Gegendemonstranten zu sehen und zu hören. Ferner hat das Gericht sich die von dem Antragsgegner zur Verfügung gestellte Aufnahme angeschaut, die die Versammlungsteilnehmer und Gegendemonstranten offenbar vor dem Anwesen B-Straße ... zeigen. In den Sequenzen sind stets Polizeibeamte zu erkennen, die die Versammlungsteilnehmer begleitet haben. Aus den Videoaufnahmen und den aufgelisteten Strafanzeigen kann jedoch nicht die Schlussfolgerung gezogen, durch die nunmehr für den 23. September 2018 angemeldete Versammlung werde wegen des möglichen erneuten Zusammentreffens von Demonstranten und Gegendemonstranten die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar gefährdet. Der Staat ist durch das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gehalten, die Grundrechtsausübung möglichst vor Störungen und Ausschreitungen Dritter zu schützen und behördliche Maßnahmen primär gegen die Störer zu richten, um die Durchführung der Versammlung zu ermöglichen (BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2006 – 1 BvQ 14/06 –, NVwZ 2006, 1049). Gegen die Versammlung selbst darf in solchen Fällen nur ausnahmsweise, und zwar nur unter den besonderen Voraussetzungen des so genannten polizeilichen Notstandes eingeschritten werden (dazu vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 233/81 –, NJW 1985, 2395). Vorausgesetzt ist, dass die Gefahr auf andere Weise nicht abgewehrt und die Störung auf andere Weise nicht beseitigt werden kann und die Verwaltungsbehörde nicht über ausreichende eigene, eventuell durch Amts- und Vollzugshilfe ergänzte, Mittel und Kräfte verfügt, um die gefährdeten Rechtsgüter wirksam zu schützen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. März 2001 – 1 BvQ 15/01 –, NJW 2001, 1411). Mit Art. 8 GG wäre es nicht zu vereinbaren, dass bereits mit dem Bevorstehen einer Gegendemonstration, deren Durchführung den Einsatz von Polizeikräften erfordern könnte, erreicht werden kann, dass dem Veranstalter der angemeldeten Versammlung die Möglichkeit genommen wird, sein Demonstrationsanliegen zu verwirklichen. Deshalb muss vorrangig versucht werden, den Schutz der Versammlung auf andere Weise durchzusetzen (BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2006 – 1 BvQ 14/06 –, NVwZ 2006, 1049). Der Staat darf insbesondere nicht dulden, dass friedliche Demonstrationen einer bestimmten politischen Richtung durch gewalttätige Gegendemonstrationen verhindert werden. Drohen Gewalttaten als Gegenreaktion auf Versammlungen, so ist es Aufgabe der zum Schutz der rechtsstaatlichen Ordnung berufenen Polizei, in unparteiischer Weise auf die Verwirklichung der Versammlungsfreiheit für alle Grundrechtsträger hinzuwirken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. August 2000 – 1 BvQ 23/00 –, NJW 2000, 3053). In diesem Zusammenhang kann gegebenenfalls zu prüfen sein, ob der Anlass für ein auf polizeilichen Notstand gestütztes Versammlungsverbot oder für beeinträchtigende Auflagen durch Modifikationen der Versammlungsmodalitäten, durch die der konkrete Zweck der Versammlung nicht vereitelt wird, entfallen kann (BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2006 – 1 BvQ 14/06 –, NVwZ 2006, 1049). Die Wahrung strikter Unparteilichkeit vorausgesetzt, sind die Ordnungsbehörden jedoch nicht dazu verpflichtet, Polizeikräfte ohne Rücksicht auf sonstige Sicherheitsinteressen in unbegrenztem Umfang bereitzuhalten. Das Gebot, vor der Inanspruchnahme von Nichtstörern eigene sowie gegebenenfalls externe Polizeikräfte gegen die Störer einer Versammlung einzusetzen, steht vielmehr unter dem Vorbehalt der tatsächlichen Verfügbarkeit solcher Kräfte (BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2006 – 1 BvQ 14/06 –, NVwZ 2006, 1049). Eine Beschränkung der angemeldeten Versammlung kommt in Betracht, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Versammlungsbehörde wegen der Erfüllung vorrangiger staatlicher Aufgaben und gegebenenfalls trotz Heranziehung externer Polizeikräfte zum Schutz der angemeldeten Versammlung nicht in der Lage wäre; eine pauschale Behauptung dieses Inhalts reicht allerdings nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 2001 – 1 BvQ 13/01 –, NJW 2001, 2069). Vorliegend hat der Antragsteller eine Versammlung mit ca. 15 Teilnehmern angemeldet. Selbst wenn mit deutlich mehr Teilnehmern zu rechnen sein sollte, kann keine Rede davon sein, dass eine für die Polizei unbeherrschbare Situation eintreten könnte, bei der die öffentliche Sicherheit gefährdet wäre. Es gibt auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass von der (verbotenen) Versammlung eine unmittelbare Gefahr ausgehen könnte. Es ist offenkundig, dass die Gegendemonstranten am 01. September 2018 die Trillerpfeifen und Vuvuzelas als Störinstrument einsetzten. Dies war aber nicht mehr von der Versammlungsfreiheit gedeckt. Denn der Einsatz von Trillerpfeifen und Vuvuzelas diente nicht dazu, die Aufmerksamkeit auf die eigene Meinung zu lenken, sondern in erster Linie dazu, die Veranstaltung des Frauenbündnisses zu stören. Der Einsatz einer Trillerpfeife oder einer Vuvuzela als Störinstrument kann nicht nur die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 117 Ordnungswidrigkeitengesetz – OWiG – erfüllen, sondern auch die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Nötigung nach § 240 Strafgesetzbuch – StGB – (vgl. VG München, Urteil vom 09. Dezember 1993 – M 17 K 92.3022 –, juris). Die Polizei kann daher die Störung gegebenenfalls dadurch beseitigen, dass sie die Störinstrumente sicherstellt. Ergeben sich im Ergebnis daher keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass durch die von dem Antragsteller angemeldete Versammlung eine unbeherrschbare Situation eintreten könnte, spricht Überwiegendes für die Rechtswidrigkeit des verfügten Versammlungsverbots. Sonstige Gesichtspunkte, die eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung i.S.d. § 15 Abs. 1 VersammlG begründen, hat der Antragsgegner nicht vorgetragen und sind auch im Übrigen nicht erkennbar. Letztlich bleibt es dem Antragsgegner unbenommen, die Versammlung aufzulösen, falls aus ihr heraus tatsächlich Straftaten begangen werden (§ 15 Abs. 3 VersammlG). Umstände, die eine nur eingeschränkte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gebieten würden, sind nicht ersichtlich. Der Antragsgegner hat sich auf ein Verbot des Aufzugs beschränkt und nicht, aufschiebend bedingt durch die mögliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs durch das Verwaltungsgericht, vorsorgend (auch) Auflagen – sollten solche als erforderlich angesehen werden – erlassen. Vor diesem Hintergrund sieht die Kammer davon ab, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung tragende versammlungsrechtliche Auflagen (betreffend Ort, Zeit oder Art und Weise der Durchführung der Versammlung) zum Ausschluss von Gefahren anzuordnen. Dies ist vorrangig Aufgabe der Versammlungsbehörde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Gerichtskostengesetz – GKG – und geht wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache vom vollen Auffangstreitwert aus.