Urteil
3 K 751/18.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2018:1022.3K751.18.00
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Leitsätze
1. Durch Gemeinderatsbeschlüsse werden grundsätzlich keine subjektiven Rechte des Bürgers oder ein Rechtsverhältnis zwischen dem Bürger und dem Gemeinderat oder der Gemeinde begründet.(Rn.28)
2. Ein Betroffener muss die Verletzung seines Persönlichkeitsrechts unmittelbar durch einen Gemeinderatsbeschluss zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG durch Anfechtung/Angriff des Gemeinderatsbeschlusses geltend machen können.(Rn.29)
3. Fasst der Gemeinderat einen Gemeinderatsbeschluss in geheimer Abstimmung, weiß der Betroffene nicht, wer wie abgestimmt hat, soweit nicht einstimmig beschlossen wurde.(Rn.29)
4. In diesen Fällen muss der Betroffene, wenn eine Äußerung in Rede steht, die er als Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte werten kann, sich rechtlich dagegen wenden können.(Rn.29)
5. Der Kläger kann sich grundsätzlich gegen judenverachtende Äußerungen und Entscheidungen zur Wehr setzen.(Rn.30)
6. Die Kammer legt hierfür die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, Urteil vom 18. September 1979, VI ZR 140/78, BGHZ 75, 160 ff., zugrunde.(Rn.30)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Durch Gemeinderatsbeschlüsse werden grundsätzlich keine subjektiven Rechte des Bürgers oder ein Rechtsverhältnis zwischen dem Bürger und dem Gemeinderat oder der Gemeinde begründet.(Rn.28) 2. Ein Betroffener muss die Verletzung seines Persönlichkeitsrechts unmittelbar durch einen Gemeinderatsbeschluss zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG durch Anfechtung/Angriff des Gemeinderatsbeschlusses geltend machen können.(Rn.29) 3. Fasst der Gemeinderat einen Gemeinderatsbeschluss in geheimer Abstimmung, weiß der Betroffene nicht, wer wie abgestimmt hat, soweit nicht einstimmig beschlossen wurde.(Rn.29) 4. In diesen Fällen muss der Betroffene, wenn eine Äußerung in Rede steht, die er als Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte werten kann, sich rechtlich dagegen wenden können.(Rn.29) 5. Der Kläger kann sich grundsätzlich gegen judenverachtende Äußerungen und Entscheidungen zur Wehr setzen.(Rn.30) 6. Die Kammer legt hierfür die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, Urteil vom 18. September 1979, VI ZR 140/78, BGHZ 75, 160 ff., zugrunde.(Rn.30) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage gerichtet auf Feststellung der Rechtswidrigkeit und Aufhebung des Beschlusses des Gemeinderats der Gemeinde Herxheim am Berg vom 12. März 2018 ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger besitzt entgegen der Auffassung des Beklagten die zur Erhebung der Klage erforderliche Klagebefugnis (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). Ob der geltend gemachte Anspruch besteht, ist hingegen eine Frage der Begründetheit der Klage. Die Rechtsordnung räumt dem Bürger einer Gemeinde zwar grundsätzlich keinen Anspruch darauf ein, dass die Gemeinde die Ausführung der von ihrem Rat getroffenen Beschlüsse unterlässt, wenn der betreffende Bürger nicht zugleich geltend machen kann, durch den Inhalt der Ratsbeschlüsse in seinen Rechten verletzt zu sein. Durch Gemeinderatsbeschlüsse werden grundsätzlich keine subjektiven Rechte des Bürgers oder ein Rechtsverhältnis zwischen dem Bürger und dem Gemeinderat oder der Gemeinde begründet. Ein Gemeinderatsbeschluss hat grundsätzlich nur interne Wirkung und bedarf der Umsetzung. Denn bei Gemeinderatsbeschlüssen handelt es sich um Willenserklärungen, die ein Handeln, Dulden oder Unterlassen der Gemeinde oder eines ihrer Organe zum Gegenstand haben. Die Ausführung der Beschlüsse des Gemeinderates obliegt nach § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz – GemO – dem Bürgermeister, der nach § 42 Abs. 1 GemO – neben der Kommunalaufsicht gemäß §§ 117 ff. GemO – ausschließlich die Befugnis hat, Ratsbeschlüsse unter den in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen auszusetzen. Gemeinderatsbeschlüsse begründen daher in der Regel kein Rechtsverhältnis zum Bürger und stellen keinen nach § 42 Abs. 1 VwGO anfechtbaren Verwaltungsakt (vgl. § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG –) dar. Ein Betroffener muss aber die Verletzung seines Persönlichkeitsrechts unmittelbar durch einen Gemeinderatsbeschluss zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG – durch Anfechtung/Angriff des Gemeinderatsbeschlusses geltend machen können. Der Betroffene kann bei einer Fallkonstellation wie der vorliegenden nicht darauf verwiesen werden, sich straf- oder zivilrechtlich zur Wehr zu setzen. Dem steht zwar nicht bereits die rechtliche Stellung der Gemeinderatsmitglieder entgegen. Denn diese genießen keine Immunität, da es sich bei einem Gemeinderat um kein Parlament handelt (Stamm, PdK RhPf B-1, § 28 GemO, Anm. 2 und Stamm/Lukas, a.a.O., § 30 GemO Anm. 2). Fasste der Gemeinderat aber – wie vorliegend – den Gemeinderatsbeschluss in geheimer Abstimmung, weiß der Betroffene nicht, wer wie abgestimmt hat, soweit nicht einstimmig beschlossen wurde. In diesen Fällen muss der Betroffene, wenn eine Äußerung in Rede steht, die er als Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte wertet, sich rechtlich dagegen wenden können (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG). In solchen Fällen ist grundsätzlich eine Klagebefugnis zu bejahen, wenn eine Rechtsverletzung nicht von vornherein offensichtlich ausscheidet. Eine Rechtsverletzung scheidet hier nicht von vornherein aus. Der Kläger kann sich grundsätzlich gegen judenverachtende Äußerungen und Entscheidungen zur Wehr setzen. Die Kammer legt hierfür die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (s. Urteil vom 18. September 1979 – VI ZR 140/78 – NJW 1980, 45 ff. und juris, Rn. 15 ff.) zugrunde: „Die jüdischen Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland gehören zum Kreis der geschützten Rechtsgutträger, obwohl sie eine größere Gruppe Menschen sind. Die jüdischen Staatsbürger der Bundesrepublik sind zu einer in jeder Beziehung scharf abgegrenzten Volksgruppe geworden, da das vom Nationalsozialismus auferlegte Schicksal sie zu einer Einheit verbindet, die sie aus der Allgemeinheit hervortreten lässt und personell in jeder ihr zugehörenden Person verkörpert wird. Das einzigartige Verfolgungsschicksal der Juden im „Dritten Reich“ prägt den Geltungsanspruch und Achtungsanspruch eines jeden von ihnen vor allem gegenüber den Bürgern des Landes, auf dem diese Vergangenheit lastet. Die Bedeutung jenes Geschehens für die Person geht hier über das persönliche Erlebnis der Diskriminierung und Nachstellung durch die Nationalsozialisten hinaus. Die historische Tatsache selbst, dass Menschen nach den Abstammungskriterien der sog. Nürnberger Gesetze ausgesondert und mit dem Ziel der Ausrottung ihrer Individualität beraubt wurden, weist den in der Bundesrepublik lebenden Juden ein besonderes personales Verhältnis zu ihren Mitbürgern zu; in diesem Verhältnis ist das Geschehen auch heute gegenwärtig. Es gehört zu ihrem personalen Selbstverständnis, als zugehörig zu einer durch das Schicksal herausgehobenen Personengruppe begriffen zu werden, der gegenüber eine besondere moralische Verantwortlichkeit aller anderen besteht, und das Teil ihrer Würde ist. Die Achtung dieses Selbstverständnisses ist für jeden von ihnen geradezu eine der Garantien gegen eine Wiederholung solcher Diskriminierung und eine Grundbedingung für ihr Leben in der Bundesrepublik. Dem persönlichen Betroffensein steht dabei nicht entgegen, dass eine Person selbst jener Verfolgung nicht ausgesetzt gewesen war. Nicht das persönlich erlittene Verfolgungsschicksal ist das verbindende Kriterium, sondern der geschichtliche Vorgang, mit dem das Persönlichkeitsbild jedes in der Bundesrepublik lebenden Juden, seine personale und soziale Stellung gegenüber seinen deutschen Mitbürgern belastet ist. Der Kreis der Betroffenen beschränkt sich daher nicht auf die Juden, die unter der Verfolgung des „Dritten Reiches“ leben mussten und sie überlebt haben (so schon BGH Urteil vom 8. Mai 1952 – 5 StR 182/52 – NJW 1952, 1183,1184). Das entsetzliche Geschehen prägt in der Bundesrepublik das Bild ihrer Bürger jüdischer Abstammung schlechthin; sie verkörpern diese Vergangenheit, auch wenn sie selbst an ihr nicht teilhaben mussten.“ Die danach zulässige Klage, festzustellen, dass der Gemeinderatsbeschluss vom 12. März 2018 rechtswidrig sei, und diesen Gemeinderatsbeschluss aufzuheben, ist unbegründet. Der Beschluss des beklagten Gemeinderates der Gemeinde Herxheim am Berg stellt weder eine das Verfolgungsschicksal der Juden leugnende Äußerung/Entscheidung dar noch enthält er eine judenverachtende Äußerung, die Juden und den Kläger in ihrem durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Persönlichkeitsrecht bzw. ihrer durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Menschenwürde verletzt und/oder herabsetzt. Der beklagte Gemeinderat hatte betreffend die in dem Kirchturm der Protestantischen Kirche der Gemeinde hängende Glocke mit der Aufschrift „Alles fuer´s Vaterland – Adolf Hitler“ und der Abbildung eines Hakenkreuzes Folgendes beschlossen: „Der Gemeinderat beschließt, die Polizeiglocke aus dem Jahr 1934 im Turm der Jakobskirche in Herxheim am Berg als Anstoß zur Versöhnung und Mahnmal gegen Gewalt und Unrecht weiterhin hängen zu lassen.“ Dieser Beschluss und der gleichlautende aber unwirksame Gemeinderatsbeschlusses vom 26. Februar 2018 sind im Zusammenhang mit der weiteren Beschlussfassung des Gemeinderates zu sehen. Der weitere (allerdings wegen Formfehler unwirksame) Gemeinderatsbeschluss lautete: „- Die Gemeindevertreter beschließen, dass zeitnah an oder im unmittelbaren Umfeld der Kirche eine Mahntafel2Hervorhebung in dem Zitat so in der Niederschrift der Gemeinderatssitzung vom 26. Februar 2018Hervorhebung in dem Zitat so in der Niederschrift der Gemeinderatssitzung vom 26. Februar 2018 angebracht bzw. aufgestellt werden soll. Hierzu wird sich die Gemeinde zusammen mit der Kirchengemeinde hinsichtlich des Textes und der Gestaltung umfassend beraten lassen. - Die Gemeinde wird jedes Jahr zu Veranstaltungen einladen, die sich mit der Zeit des Nationalsozialismus, sowie mit Themen von Gewalt und Unrecht in Geschichte und Gegenwart, in Form von Ausstellungen, Vorträgen oder Diskussionen, befassen. -Der Gemeinderat unterstützt auch weiterhin die Aktivitäten des hiesigen Ortshistorikers, der bereits in vielfältiger öffentlicher Art und Weise auf diese Zeit in der Ortsgeschichte hingewiesen hat.“ Es lässt sich danach nicht feststellen, dass der Gemeinderatsbeschluss, die Glocke solle als „Anstoß zur Versöhnung und Mahnmal gegen Gewalt und Unrecht“ dienen und im Kirchturm verbleiben, die Opfer der nationalsozialistischen Herrschaft in Deutschland in ihrer Würde nochmals herabsetzen, das Persönlichkeitsrecht der Nachkommen dieser Opfer und der heute in Deutschland lebenden Juden sowie der Angehörigen der anderen damals verfolgten Personengruppen verletzen soll. Eine Herabsetzung gerade des Klägers, die dessen Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG berühren würde, lässt sich dem streitgegenständlichen Gemeinderatsbeschluss nicht entnehmen. Unabhängig davon, wie man inhaltlich zu der Entscheidung des Beklagten steht, ist sie Teil der Auseinandersetzung um den weiteren Umgang mit der in Rede stehenden Glocke und dient auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 1979a.a.O.) nicht der Verhöhnung Menschen jüdischer Abstammung (vgl. OVG RP, Beschluss vom 29. August 2018 – 10 D 11014/18 –). Denn die Auffassung, die Glocke solle im Turm verbleiben und diene der Versöhnung, weist bei objektiver Betrachtungsweise einen greifbaren Sachbezug auf und ist deshalb hinzunehmen, zumal nach dem mehrheitlichen Willen des Ortsgemeinderats die Geschichte der Glocke durch eine Mahntafel erläutert werden soll. Dass für den Standpunkt des Klägers, wonach die Glocke in ein Museum zu verbringen sei, beachtliche Gründe sprechen, begründet keinen Anspruch auf Aufhebung des Gemeinderatsbeschlusses vom 12. März 2018. Ein Anspruch des Klägers auf Aufhebung des Gemeinderatsbeschlusses vom 12. März 2018 folgt schließlich nicht aus der Mitwirkung von Gemeinderatsmitgliedern, die auch Mitglieder des Presbyteriums der Protestantischen Kirche Herxheim am Berg sind, wie der Kläger geltend macht. Eine Unvereinbarkeit dieser beiden Funktionen sieht die Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz nicht vor. Die Gemeindeordnung verbietet es keinem Gemeinderatsmitglied sich kirchlich zu engagieren und kirchliche Funktionen im Presbyterium wahrzunehmen. Ausschließungsgründe für die Mitwirkung an einem Gemeinderatsbeschluss zählt § 22 GemO auf; das Vorliegen einer dieser Gründe wird weder gerügt noch ist ein solcher ersichtlich. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs.1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Der Kläger, deutscher Staatsangehöriger jüdischen Glaubens, wendet sich gegen den Gemeinderatsbeschluss des Beklagten vom 12. März 2018. Im Kirchturm der Protestantischen Kirche in Herxheim am Berg hängt seit dem Jahr 1934 eine mit einem Hakenkreuz versehene und der Aufschrift „Alles fuer`s Vaterland – Adolf Hitler“ versehene Glocke. Laut einer Presseerklärung des Presbyteriums der Protestantischen Kirchengemeinde Herxheim am Berg im September 2017 hat das Pfarramt im Jahr 2011 aus Anlass „60 Jahre Kirchenglocken“ auf die Existenz der Glocke von 1934 in einer Presseinformation an die regionale Tageszeitung mit dem Hinweis auf die besondere Kreuzform: „Hakenkreuz“ aufmerksam gemacht. Im Jahr 2017 machte die ehemalige Organistin die Öffentlichkeit auf diese Glocke aufmerksam. Der Kirchturm, in dem die Glocke hängt, steht laut Evangelischer Kirche der Pfalz im Eigentum der protestantischen Kirchengemeinde Herxheim am Berg. Die Glocke ist Eigentum der politischen Gemeinde Herxheim am Berg. Das Presbyterium der Kirchengemeinde Herxheim am Berg hat am 7. Juni 2018 entschieden, die Glocke nicht mehr zu Gottesdiensten zu läuten. In der Gemeinderatssitzung am 26. Februar 2018 befasste sich der Gemeinderat Herxheim am Berg mit der Frage, was mit der Glocke geschehen solle. In Vorbereitung dieser Gemeinderatssitzung wurde eine Beschlussvorlage erstellt, die sich in drei Teile gliederte, und zwar „A. Vorwort“, „B. Eckpunkte des Gutachtens“, „C. Beschluss des Gemeinderates“ und „D. Begründung und Beschlussfassung“. Laut Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Ortsgemeinderates Herxheim am Berg am 26. Februar 2018 trugen der Bürgermeister den Teil A., Teil C. und Teil D. und der Erste Beigeordnete die Eckpunkte des denkmalschutzrechtlichen Gutachtens zur Glocke (Teil B.) der Beschlussvorlage vor. In seiner Sitzung am 26. Februar 2018 fasste der Gemeinderat der Gemeinde Herxheim am Berg dann in geheimer Abstimmung gemäß der Beschlussvorlage folgenden Beschluss: „Der Gemeinderat beschließt, die Polizeiglocke aus dem Jahr 1934 im Turm der Jakobskirche in Herxheim am Berg als Anstoß zur Versöhnung und Mahnmal gegen Gewalt und Unrecht weiterhin hängen zu lassen.“ In der Beschlussvorlage hieß es weiter: „- Die Gemeindevertreter beschließen, dass zeitnah an oder im unmittelbaren Umfeld der Kirche eine Mahntafel1Hervorhebung in dem Zitat so in der Niederschrift der Gemeinderatssitzung vom 26. Februar 2018Hervorhebung in dem Zitat so in der Niederschrift der Gemeinderatssitzung vom 26. Februar 2018 angebracht bzw. aufgestellt werden soll. Hierzu wird sich die Gemeinde zusammen mit der Kirchengemeinde hinsichtlich des Textes und der Gestaltung umfassend beraten lassen. - Die Gemeinde wird jedes Jahr zu Veranstaltungen einladen, die sich mit der Zeit des Nationalsozialismus, sowie mit Themen von Gewalt und Unrecht in Geschichte und Gegenwart, in Form von Ausstellungen, Vorträgen oder Diskussionen, befassen. - Der Gemeinderat unterstützt auch weiterhin die Aktivitäten des hiesigen Ortshistorikers, der bereits in vielfältiger öffentlicher Art und Weise auf diese Zeit in der Ortsgeschichte hingewiesen hat.“ Wegen eines Formfehlers bezüglich der geheimen Abstimmung befasste sich der Gemeinderat erneut in der Gemeinderatssitzung am 12. März 2018 mit der Frage, was mit der Glocke geschehen solle, und beschloss nach dem Vortrag des Bürgermeisters und des Ersten Beigeordneten der Beschlussvorlage in geheimer Abstimmung erneut: „Der Gemeinderat beschließt, die Polizeiglocke aus dem Jahr 1934 im Turm der Jakobskirche in Herxheim am Berg als Anstoß zur Versöhnung und Mahnmal gegen Gewalt und Unrecht weiterhin hängen zu lassen.“ Der Kläger hat am 2. Juni 2018 gegen den Gemeinderatsbeschluss Klage erhoben, mit der er die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Gemeinderatsbeschlusses und dessen Aufhebung begehrt, weil eine tatsächliche Nazi-Hakenkreuzglocke, die ein großes verfassungsfeindliches Symbol – das Hakenkreuz der Nazidiktatur – trage und die dem größten Massenmörder der Menschheitsgeschichte – Adolf Hitler – gewidmet sei und nicht der Polizei mit der Nazi-Propaganda-Parole „Alles fuer`s Vaterland – Adolf Hitler“ judenverspottend, Naziopfer verhöhnend als „... Anstoß zur Versöhnung“ verwaltungsmäßig erklärt worden sei. Das vom Gesetzgeber sowie der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs eindeutig als verfassungswidriges verbotenes Symbol unselektierbar klar definierte Nazi-Hakenkreuz sowie zusätzliche NSDAP-Hitlerpropaganda dürfe die Kommune nicht weiter im Kirchturm von Herxheim am Berg oder überhaupt an anderer Stelle örtlich lokal in der Gemeinde weiter vorrätig halten und auch nicht als „Mahnmal zur Versöhnung gegen Gewalt und Unrecht“ erklären. Denn wäre diese judenverachtende menschenverachtende Erklärung und Kommunalrechtsauslegung legitim, könnte der Beklagte und jede andere politische Gemeinde in Rheinland-Pfalz und in Deutschland bundesweit zukünftig mit genau derselben rechtsirren Meinung in das Gemeinderatshaus eine Adolf Hitler Büste (Kopf) mit Hakenkreuz stellen, um so der von den Nazis ermordeten Kommunalpolitiker von links und rechts (Kommunisten, Sozialdemokraten, Christdemokraten ff.) zu gedenken als Mahnmal gegen Gewalt und Unrecht. Der Zentralrat der Juden in Deutschland habe sich empört über den Beschluss des Beklagten gezeigt, weil eine Glocke mit der Inschrift "Alles fuer's Vaterland – Adolf Hitler" nicht dazu dienen könne, NS-Opfer zu gedenken, und könne kein Zeichen der Versöhnung sein. Der Vorsitzende des Zentralrates habe erklärt, es sei menschenverachtend und judenverspottend zu erklären, eine Hakenkreuzglocke mit einer Adolf Hitler Widmung solle zum Gedenken an die Opfer der Shoah läuten. Die Ministerpräsidentin des Landes Rheinland-Pfalz habe in einem Schreiben an ihn vom 15. Januar 2018 erklärt, die Glocke könne nicht länger hängen bleiben. Die Diskussion sei teilweise sehr destruktiv und geschichtsvergessen geführt worden. Die Entscheidung, wie mit kommunalem Eigentum verfahren werden solle, liege aber allein bei der Ortsgemeinde. Sie hoffe, dass die Ortsgemeinde Herxheim diese nach der Besprechung der ausstehenden Gutachten im Gemeinderat klug und wohlüberlegt treffe. Deswegen müsse dieser in der Rechtswelt Deutschlands einmalige unerträgliche Verwaltungsakt des Beklagten gerichtlich aufgehoben und als rechtswidrig erklärt werden. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass der Gemeinderatsbeschluss des Beklagten vom 12. März 2018 rechtswidrig ist, und diesen Gemeinderatsbeschluss aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beschluss des Beklagten sei in der gewählten Formulierung weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen zu beanstanden, sondern sei vielmehr dahingehend zu verstehen, dass der Beklagte sich zum einen gegen Gewalt und Unrecht wende und das Verbleiben der Glocke im Turm der Jakobskirche ein entsprechendes Mahnmal gegen Gewalt und Unrecht signalisiere und letztendlich zur Versöhnung aufrufe. Dies sei nicht zu beanstanden. Dies sei weder judenverspottend noch Nazi-Opfer verhöhnend. Der Beklagte sei frei in seiner Entscheidung, wie er mit der Glocke in Zukunft verfahren werde. Auch die weiteren Ausführungen in der Klagebegründung vom 2. Juni 2018 seien nicht geeignet, die Klage zu rechtfertigen. Die Klage könne keinen Erfolg haben, da der Kläger für die Stellung eines solchen Antrages nicht aktivlegitimiert sei, d. h. er sei durch diesen Beschluss in seinen Rechten weder beschwert geschweige denn verletzt. Der Kläger sei nicht Mitglied des Gemeinderates und damit kein Organ, das berechtigt sei, diesen Beschluss anzufechten. Der Kläger habe auch keinen Wohn- oder Geschäftssitz im Bereich der Gemeinde Herxheim am Berg oder dergleichen. Dem Kläger stehe damit hinsichtlich seiner Klageanträge eine Klagebefugnis nicht zu. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten 3 L 440/18.NW, 3 K 802/18.NW und die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.