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Urteil

3 K 802/18.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2018:1022.3K802.18.00
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Leitsätze
1. Äußerungen im Wahlkampf um ein Bürgermeisteramt macht ein Bürgermeisterkandidat als Privatperson, wenn der Wahlkämpfer das erstrebte Amt noch nicht innehat.(Rn.28) 2. Für vor der erstmaligen Ernennung zum Bürgermeister getätigte Äußerungen ist nicht der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, sondern der Zivilrechtsweg. Es handelt sich insoweit nicht um Äußerungen eines Amtsträgers.(Rn.28) 3. Die jüdischen Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland gehören zum Kreis der geschützten Rechtsgutträger, obwohl sie eine größere Gruppe Menschen sind. Die jüdischen Staatsbürger der Bundesrepublik sind zu einer in jeder Beziehung scharf abgegrenzten Volksgruppe geworden, da das vom Nationalsozialismus auferlegte Schicksal sie zu einer Einheit verbindet, die sie aus der Allgemeinheit hervortreten lässt und personell in jeder ihr zugehörenden Person verkörpert wird.(Rn.33) 4. Das einzigartige Verfolgungsschicksal der Juden im Dritten Reich prägt den Geltungsanspruch und Achtungsanspruch eines jeden von ihnen vor allem gegenüber den Bürgern des Landes, auf dem diese Vergangenheit lastet.(Rn.34) 5. Dem persönlichen Betroffensein steht dabei nicht entgegen, dass eine Person selbst jener Verfolgung nicht ausgesetzt gewesen war. Nicht das persönlich erlittene Verfolgungsschicksal ist das verbindende Kriterium, sondern der geschichtliche Vorgang, mit dem das Persönlichkeitsbild jedes in der Bundesrepublik lebenden Juden, seine personale und soziale Stellung gegenüber seinen deutschen Mitbürgern belastet ist, im Anschluss an BGH, Urteil vom 18.09.1979, VIZR 140/78, BGHZ 75, 160ff.(Rn.35) 6. Begehrt der Kläger die Unterlassung einer Äußerung oder mehrerer Äußerungen, so hat er die Äußerungen konkret zu benennen. Es genügt nicht, zu behaupten, jemand habe sich in einem bestimmten Sinn geäußert oder es sei in seiner Äußerung eine bestimmte Wertung, z.B. Stolz, zum Ausdruck gekommen.(Rn.26) 7. Um beurteilen zu können, ob eine Meinungsäußerung oder eine Tatsachenbehauptung vorliegt, muss dem Gericht der genaue Wortlaut der Äußerung bekannt sein.(Rn.26) 8. Einzelfall: Es handelt sich um eine Meinungsäußerung, weil die Beantwortung der Frage nach einer versöhnenden Wirkung der in Rede stehenden Glocke maßgeblich von wertenden Elementen abhängig ist, sie ist keiner Beweisaufnahme zugänglich.(Rn.39)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Äußerungen im Wahlkampf um ein Bürgermeisteramt macht ein Bürgermeisterkandidat als Privatperson, wenn der Wahlkämpfer das erstrebte Amt noch nicht innehat.(Rn.28) 2. Für vor der erstmaligen Ernennung zum Bürgermeister getätigte Äußerungen ist nicht der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, sondern der Zivilrechtsweg. Es handelt sich insoweit nicht um Äußerungen eines Amtsträgers.(Rn.28) 3. Die jüdischen Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland gehören zum Kreis der geschützten Rechtsgutträger, obwohl sie eine größere Gruppe Menschen sind. Die jüdischen Staatsbürger der Bundesrepublik sind zu einer in jeder Beziehung scharf abgegrenzten Volksgruppe geworden, da das vom Nationalsozialismus auferlegte Schicksal sie zu einer Einheit verbindet, die sie aus der Allgemeinheit hervortreten lässt und personell in jeder ihr zugehörenden Person verkörpert wird.(Rn.33) 4. Das einzigartige Verfolgungsschicksal der Juden im Dritten Reich prägt den Geltungsanspruch und Achtungsanspruch eines jeden von ihnen vor allem gegenüber den Bürgern des Landes, auf dem diese Vergangenheit lastet.(Rn.34) 5. Dem persönlichen Betroffensein steht dabei nicht entgegen, dass eine Person selbst jener Verfolgung nicht ausgesetzt gewesen war. Nicht das persönlich erlittene Verfolgungsschicksal ist das verbindende Kriterium, sondern der geschichtliche Vorgang, mit dem das Persönlichkeitsbild jedes in der Bundesrepublik lebenden Juden, seine personale und soziale Stellung gegenüber seinen deutschen Mitbürgern belastet ist, im Anschluss an BGH, Urteil vom 18.09.1979, VIZR 140/78, BGHZ 75, 160ff.(Rn.35) 6. Begehrt der Kläger die Unterlassung einer Äußerung oder mehrerer Äußerungen, so hat er die Äußerungen konkret zu benennen. Es genügt nicht, zu behaupten, jemand habe sich in einem bestimmten Sinn geäußert oder es sei in seiner Äußerung eine bestimmte Wertung, z.B. Stolz, zum Ausdruck gekommen.(Rn.26) 7. Um beurteilen zu können, ob eine Meinungsäußerung oder eine Tatsachenbehauptung vorliegt, muss dem Gericht der genaue Wortlaut der Äußerung bekannt sein.(Rn.26) 8. Einzelfall: Es handelt sich um eine Meinungsäußerung, weil die Beantwortung der Frage nach einer versöhnenden Wirkung der in Rede stehenden Glocke maßgeblich von wertenden Elementen abhängig ist, sie ist keiner Beweisaufnahme zugänglich.(Rn.39) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage kann keinen Erfolg haben, weil der Kläger keinen Anspruch auf Unterlassung der Äußerung, die im Kirchturm der Protestantischen Kirche in Herxheim am Berg hängende Glocke diene „der Versöhnung mit den Opfern der Nazizeit“ durch den Bürgermeister der Gemeinde Herxheim am Berg hat. Maßstab für die Prüfung der Begründetheit der Klage ist der Klageantrag. Begehrt der Kläger die Unterlassung einer Äußerung oder mehrerer Äußerungen, so hat er die Äußerungen konkret zu benennen. Es genügt nicht, zu behaupten, Bürgermeister Welker habe sich in einem bestimmten Sinn geäußert oder es sei in seiner Äußerung eine bestimmte Wertung (z.B. Stolz) zum Ausdruck gekommen. Bei einem geltend gemachten Unterlassungsanspruch ist wesentlich, ob die beanstandete Äußerung eine Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung ist. Um dies beurteilen zu können, muss dem Gericht der genaue Wortlaut der Äußerung bekannt sein. Nur dann kann es nach der Prüfung Tatsachenbehauptung – Meinungsäußerung entscheiden, ob die Tatsachenbehauptung der Wahrheit entspricht oder ob eine Meinungsäußerung noch von der durch Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz – GG – geschützten Meinungsfreiheit gedeckt ist. Auch ist für eine evtl. Vollstreckung aus einem Urteil ein bestimmter Urteilstenor erforderlich. Deswegen reicht es nicht, wenn der Kläger vorträgt, Bürgermeister Welker habe „stolz“ von seinem Großvater mütterlicherseits berichtet. Es ist Pflicht des Klägers die Äußerung, deren Unterlassung er begehrt, in ihrem konkreten Wortlaut dem Gericht mitzuteilen. Denn nach § 173 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i.V.m. § 373 Zivilprozessordnung – ZPO – wird der Zeugenbeweis nicht nur durch Benennung der Zeugen angetreten, erforderlich ist auch die Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll. Den konkreten Wortlaut der Äußerung des Beklagten bezüglich seines Großvaters mütterlicherseits hat der Kläger während des gesamten Klageverfahrens und des zuvor durchgeführten Eilverfahrens 3 L 440/18.NW nicht mitgeteilt. Aus diesem Grund waren auch die von ihm benannten Zeugen nicht zu hören, da es sich insoweit um einen unzulässigen Ausforschungsantrag gehandelt hat. Die Kammer weist auch auf Folgendes hin: Äußerungen des Beklagten in dem Bürgermeisterwahlkampf hat der Beklagte als Privatperson getätigt. Nach § 54 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz – GemO – i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 1 Beamtenstatusgesetz und § 10 Abs. 2 Landesbeamtengesetz wird der zum Bürgermeister gewählte Bürgermeisterkandidat erst mit seiner Ernennung in öffentlicher Sitzung durch Aushändigung der Ernennungsurkunde und seiner Vereidigung Bürgermeister. Erst ab diesem Zeitpunkt kann er in seiner Funktion als Bürgermeister handeln. Äußerungen im Wahlkampf, auch um ein politisches Amt, werden als Privatperson gemacht, mit Sicherheit dann, wenn der Wahlkämpfer das erstrebte Amt noch nicht innehat, wie dies vorliegend der Fall gewesen war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. April 2001 – 8 B 33/01 – NVwZ 2001, 928, 929 m.w.N.; zur Unterscheidung: VG Schwerin, Urteil vom 8. Oktober 2009 – 1 A 1122/08 – juris, Rn. 43). Für vor der Ernennung des Beklagten zum Bürgermeister getätigte Äußerungen ist daher nicht der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, sondern der Zivilrechtsweg. Es handelt sich insoweit nicht um Äußerungen eines Amtsträgers. Gegenstand der vorliegenden Unterlassungsklage des Klägers ist damit nach seinem Klageantrag allein die Äußerung des Bürgermeisters „das Läuten der Hitlerglocke von Herxheim am Berg diene der Versöhnung mit den Opfern der Nazizeit“. Selbst wenn diese Äußerung entgegen dem Inhalt der Gemeinderatsprotokolle vom 26. Februar 2018 und 12. März 2018 – so, wie vom Kläger geltend gemacht – gefallen sein sollte, bestünde kein Unterlassungsanspruch. Der von dem Kläger geltend gemachte öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch hat seine Rechtsgrundlage in einer entsprechenden Anwendung des § 1004 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB – i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG. Er ist die Abwehrmöglichkeit auf die konkret drohende Verletzung eines grundrechtlich geschützten Freiheitsbereichs und entsteht, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt in deren Ausübung jemanden in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten oder rechtlich geschützten Interessen widerrechtlich beeinträchtigt und weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind. Zu diesen subjektiv-öffentlichen Rechten gehören alle ausschließlichen (absoluten) Rechte (vgl. VGH BW, Urteil vom 17. Mai 1979 – X 639/78 –, juris). Der allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer getätigten Äußerung setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung droht (BayVGH, Beschluss vom 6. Juli 2012 – 4 B 12.952 – juris, Rn. 19). Als vom öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch geschütztes Rechtsgut kommt hier allein das aus Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitete sogenannte allgemeine Persönlichkeitsrecht als Teil davon das Recht der persönlichen Ehre des Klägers und die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG in Betracht. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst dabei den Schutz vor staatlichen Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Bild der betroffenen Person in der Öffentlichkeit auszuwirken (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. Beschluss vom 14. Juli 2004 – 1 BvR 263/03 –, NJW 2004, 3619). Hierzu zählen auch das Verfügungsrecht und das Selbstbestimmungsrecht über die eigene Außendarstellung sowie der Schutz des sozialen Geltungsanspruchs, der „äußeren Ehre“ als des Ansehens in den Augen anderer (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 – 6 C 13/07 –, BVerwGE 131, 171). Unmittelbarer Ausfluss dieses verfassungsrechtlichen Schutzanspruchs gegenüber unzulässigen Grundrechtseingriffen durch amtliche Äußerungen ist ein entsprechender Unterlassungsanspruch. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die von dem Kläger beanstandete Äußerung die Opfer des Naziregimes allgemein betrifft. Denn der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 18. September 1979 (VI ZR 140/78, in NJW 1980, 45 ff. = juris, Rn.15ff.) entscheiden: „Die jüdischen Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland gehören zum Kreis der geschützten Rechtsgutträger, obwohl sie eine größere Gruppe Menschen sind. Die jüdischen Staatsbürger der Bundesrepublik sind zu einer in jeder Beziehung scharf abgegrenzten Volksgruppe geworden, da das vom Nationalsozialismus auferlegte Schicksal sie zu einer Einheit verbindet, die sie aus der Allgemeinheit hervortreten lässt und personell in jeder ihr zugehörenden Person verkörpert wird. Das einzigartige Verfolgungsschicksal der Juden im „Dritten Reich“ prägt den Geltungsanspruch und Achtungsanspruch eines jeden von ihnen vor allem gegenüber den Bürgern des Landes, auf dem diese Vergangenheit lastet. Die Bedeutung jenes Geschehens für die Person geht hier über das persönliche Erlebnis der Diskriminierung und Nachstellung durch die Nationalsozialisten hinaus. Die historische Tatsache selbst, dass Menschen nach den Abstammungskriterien der sog. Nürnberger Gesetze ausgesondert und mit dem Ziel der Ausrottung ihrer Individualität beraubt wurden, weist den in der Bundesrepublik lebenden Juden ein besonderes personales Verhältnis zu ihren Mitbürgern zu; in diesem Verhältnis ist das Geschehen auch heute gegenwärtig. Es gehört zu ihrem personalen Selbstverständnis, als zugehörig zu einer durch das Schicksal herausgehobenen Personengruppe begriffen zu werden, der gegenüber eine besondere moralische Verantwortlichkeit aller anderen besteht, und das Teil ihrer Würde ist. Die Achtung dieses Selbstverständnisses ist für jeden von ihnen geradezu eine der Garantien gegen eine Wiederholung solcher Diskriminierung und eine Grundbedingung für ihr Leben in der Bundesrepublik. Dem persönlichen Betroffensein steht dabei nicht entgegen, dass eine Person selbst jener Verfolgung nicht ausgesetzt gewesen war. Nicht das persönlich erlittene Verfolgungsschicksal ist das verbindende Kriterium, sondern der geschichtliche Vorgang, mit dem das Persönlichkeitsbild jedes in der Bundesrepublik lebenden Juden, seine personale und soziale Stellung gegenüber seinen deutschen Mitbürgern belastet ist. Der Kreis der Betroffenen beschränkt sich daher nicht auf die Juden, die unter der Verfolgung des „Dritten Reiches“ leben mussten und sie überlebt haben (so schon BGH Urteil vom 8. Mai 1952 – 5 StR 182/52 – NJW 1952, 1183,1184). Das entsetzliche Geschehen prägt in der Bundesrepublik das Bild ihrer Bürger jüdischer Abstammung schlechthin; sie verkörpern diese Vergangenheit, auch wenn sie selbst an ihr nicht teilhaben mussten.“ Der Kläger gehört dieser Personengruppe an. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Äußerungen danach einzuordnen, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt. Während Tatsachenbehauptungen durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit geprägt werden und der Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich sind, handelt es sich bei einer Meinung um eine Äußerung, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt ist. Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext der fraglichen Äußerung an (BVerfG, Beschluss vom 16. März 2017 – 1 BvR 3085/15 –, juris Rn. 13 m.w.N). Nur dann, wenn bei einer Meinungsäußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung einer Person oder Personengruppe im Vordergrund steht, wenn also die Äußerung eine Formalbeleidigung oder Schmähkritik darstellt, besteht ein Unterlassungsanspruch (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 1990 – 1 BvR 1165/89 –, BVerfGE 82, 272 [283 f.]; Beschluss vom 10. Oktober 1995 – 1 BvR 1476/91 u.a. –, BVerfGE 93, 266 [294, 303]). Nicht entscheidend ist es, ob eine geäußerte Meinung sich auf gleichzeitig mitgeteilte Tatsachengrundlagen stützt. Dies macht eine Meinungsäußerung noch nicht zu einer auf ihre Richtigkeit überprüfbaren und gegebenenfalls untersagbaren Tatsachenbehauptung. Tatsachenbehauptungen liegen vielmehr nur dann vor, wenn sich die Richtigkeit der Gesamtbehauptung durch eine Beweiserhebung klären lässt, es sich also um beweisbare Vorgänge handelt. Demgegenüber sind Meinungsäußerungen in ihrem wesentlichen Gehalt durch Elemente des Meinens oder Dafürhaltens gekennzeichnet und einem objektiven Richtigkeitsbeweis nicht zugänglich (BayVGH, Beschluss vom 28. März 1994 – 7 CE 93.2403 –, NVwZ 1994, 787). Wendet man diese Grundsätze auf die vom Kläger geltend gemachte Aussage des Beklagten an, handelt es sich um eine Meinungsäußerung, weil die Beantwortung der Frage nach einer versöhnenden Wirkung der in Rede stehenden Glocke keiner Beweisaufnahme zugänglich ist, sondern maßgeblich von wertenden Elementen abhängig ist (so OVG RP, Beschluss vom 29. August 2018 – 10 D 11014/18.OVG –, S. 2/3). Unabhängig davon, wie man inhaltlich zu der Meinungsäußerung des Beklagten steht, ist sie Teil der Auseinandersetzung um den weiteren Umgang mit der in Rede stehenden Glocke und dient auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 1979 – VI ZR 140/78 -, juris, Rn. 15 ff.) nicht der Verhöhnung Menschen jüdischer Abstammung. Denn die Auffassung, die Glocke solle im Turm verbleiben und diene der Versöhnung, weist bei objektiver Betrachtungsweise einen greifbaren Sachbezug auf und ist deshalb als Meinungsäußerung hinzunehmen, zumal nach dem mehrheitlichen Willen des Ortsgemeinderats die Geschichte der Glocke durch eine Mahntafel und jährliche Veranstaltungen zur Zeit des Nationalsozialismus sowie zu Themen von Gewalt und Unrecht in Geschichte und Gegenwart in Form von Ausstellungen, Vorträgen oder Diskussionen erläutert werden soll. Dass für den Standpunkt des Klägers, wonach die Glocke in ein Museum zu verbringen sei, beachtliche Gründe sprechen, löst indessen keinen Unterlassungsanspruch aus. Nach alledem konnte die Kammer dahinstehen lassen, ob die Klage entsprechend dem Rechtsträgerprinzip des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auf die Gemeinde Herxheim am Berg als der richtigen Beklagten hätte umgestellt werden müssen (§ 91 Abs. 1 VwGO; vgl. VG München, Urteil vom 18. März 2015 – M 7 K 14.3011 –, juris, Rn. 12 und 22). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Der Kläger, deutscher Staatsangehöriger jüdischen Glaubens, wendet sich gegen Äußerungen des Beklagten. Im Kirchturm der Protestantischen Kirche in Herxheim am Berg hängt seit dem Jahr 1934 eine mit einem Hakenkreuz versehene und der Aufschrift „Alles fuer`s Vaterland – Adolf Hitler“ versehene Glocke. Laut einer Presseerklärung des Presbyteriums der Protestantischen Kirchengemeinde Herxheim am Berg im September 2017 hat das Pfarramt im Jahr 2011 aus Anlass „60 Jahre Kirchenglocken“ auf die Existenz der Glocke von 1934 in einer Presseinformation an die regionale Tageszeitung mit dem Hinweis auf die besondere Kreuzform: „Hakenkreuz“ aufmerksam gemacht. Im Jahr 2017 machte die ehemalige Organistin die Öffentlichkeit auf diese Glocke aufmerksam. Der Kirchturm, in dem die Glocke hängt, steht laut Evangelischer Kirche der Pfalz im Eigentum der protestantischen Kirchengemeinde Herxheim am Berg. Die Glocke ist Eigentum der politischen Gemeinde Herxheim am Berg. Das Presbyterium der Kirchengemeinde Herxheim am Berg hat am 7. Juni 2018 entschieden, die Glocke nicht mehr zu Gottesdiensten zu läuten. In der Gemeinderatssitzung am 26. Februar 2018 befasste sich der Gemeinderat Herxheim am Berg mit der Frage, was mit der Glocke geschehen solle. In Vorbereitung dieser Gemeinderatssitzung wurde eine Beschlussvorlage erstellt, die sich in drei Teile gliederte, und zwar „A. Vorwort“, „B. Eckpunkte des Gutachtens“, „C. Beschluss des Gemeinderates“ und „D. Begründung und Beschlussfassung“. Laut Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Ortsgemeinderates Herxheim am Berg am 26. Februar 2018 trugen der Bürgermeister den Teil A., Teil C. und Teil D. und der Erste Beigeordnete die Eckpunkte des denkmalschutzrechtlichen Gutachtens zur Glocke (Teil B.) der Beschlussvorlage vor. In seiner Sitzung am 26. Februar 2018 fasste der Gemeinderat der Gemeinde Herxheim am Berg dann in geheimer Abstimmung gemäß der Beschlussvorlage folgenden Beschluss: „Der Gemeinderat beschließt, die Polizeiglocke aus dem Jahr 1934 im Turm der Jakobskirche in Herxheim am Berg als Anstoß zur Versöhnung und Mahnmal gegen Gewalt und Unrecht weiterhin hängen zu lassen.“ In der Beschlussvorlage hieß es weiter: „- Die Gemeindevertreter beschließen, dass zeitnah an oder im unmittelbaren Umfeld der Kirche eine Mahntafel11Hervorhebung in dem Zitat so in der Niederschrift der Gemeinderatssitzung vom 26. Februar 2018Hervorhebung in dem Zitat so in der Niederschrift der Gemeinderatssitzung vom 26. Februar 2018 angebracht bzw. aufgestellt werden soll. Hierzu wird sich die Gemeinde zusammen mit der Kirchengemeinde hinsichtlich des Textes und der Gestaltung umfassend beraten lassen. - Die Gemeinde wird jedes Jahr zu Veranstaltungen einladen, die sich mit der Zeit des Nationalsozialismus, sowie mit Themen von Gewalt und Unrecht in Geschichte und Gegenwart, in Form von Ausstellungen, Vorträgen oder Diskussionen, befassen. - Der Gemeinderat unterstützt auch weiterhin die Aktivitäten des hiesigen Ortshistorikers, der bereits in vielfältiger öffentlicher Art und Weise auf diese Zeit in der Ortsgeschichte hingewiesen hat.“ Wegen eines Formfehlers bezüglich der geheimen Abstimmung befasste sich der Gemeinderat erneut in der Gemeinderatssitzung am 12. März 2018 mit der Frage, was mit der Glocke geschehen solle, und beschloss nach dem Vortrag des Bürgermeisters und des Ersten Beigeordneten der Beschlussvorlage in geheimer Abstimmung erneut: „Der Gemeinderat beschließt, die Polizeiglocke aus dem Jahr 1934 im Turm der Jakobskirche in Herxheim am Berg als Anstoß zur Versöhnung und Mahnmal gegen Gewalt und Unrecht weiterhin hängen zu lassen.“ Der Kläger begehrte beim Amtsgericht Bad Dürkheim am 28. Februar 2018 im Eilrechtsschutz die Verurteilung des Bürgermeisters der Gemeinde Herxheim am Berg, die Aussage, dies Läuten (der „Hitlerglocke“) „...dient der Versöhnung mit den Opfern der Nazizeit“. zu unterlassen. Das Amtsgericht verwies den Rechtsstreit mit Beschluss vom 9. März 2018 (2 C 79/18), bestätigt durch Beschluss des Landgerichts Frankenthal/Pfalz vom 22. März 2018 (2 T 18/18), an das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße. Mit Beschluss vom 4. Juni 2018 (3 L 440/18.NW) lehnte das erkennende Gericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Der Kläger hat am 11. Juni 2018 gegen den Bürgermeister der Gemeinde Herxheim am Berg Klage auf Unterlassung erhoben. Dem Beklagten sollen Äußerungen, die dieser in den Gemeinderatssitzungen und außerhalb solcher Sitzungen als Bürgermeister im Kontext mit der Hakenkreuzglocke gemacht habe, untersagt werden. Der Bürgermeister habe so mehrfach erklärt, diese Glocke diene „...der Versöhnung mit den Opfern der Nazizeit“. Als deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens und als Blutsverwandter von KZ-Dachau überlebenden Naziopfern sehe er in dieser Aussage eine unzumutbare Verspottung und Verhöhnung der Opfer des Hitlerterrors und des Holocaust sowie deren Nachfahren. Zu äußern, eine Glocke, die den Namen des größten Massenmörders der Weltgeschichte – Adolf Hitler – trage, die das verbotene verfassungsfeindliche Hakenkreuz trage, diene im Läuten sowie überhaupt „der Versöhnung mit den Opfern der Nazizeit“ habe der Bürgermeister zu unterlassen. Er verweise ausdrücklich auf die Stellungnahme des Zentralrates der Juden in Deutschland, in der es als unerträglich erklärt werde, dass die Glocke als Zeichen der Versöhnung mit den Opfern der Nazizeit weiter läuten solle. Die Naziglocke sei bereits Gegenstand der Bürgermeisterwahl gewesen, nachdem der vorherige Bürgermeister wegen Äußerungen zur Glocke und der Nazizeit habe zurücktreten müssen. Der jetzige Bürgermeister habe sich in/nach seinem Wahlkampf dafür stark gemacht, dass die Naziglocke im Kirchturm der protestantischen Kirche hängen bleiben könne und habe das weitere Glockenläuten „zur Versöhnung mit den Opfern des Naziregimes“ propagiert. Im Wahlkampf habe der jetzige Bürgermeister sich auch stolz zur Vergangenheit seines Großvaters mütterlicherseits Rainer Stahel bekannt, einem Generalleutnant im Zweiten Weltkrieg, der später wegen Kriegsverbrechen verurteilt worden sei. Mit dem Vorhalten und Verwenden der Naziglocke stelle sich der Bürgermeister gegen den Willen der evangelischen Landeskirche Rheinland-Pfalz, der Ministerpräsidentin des Landes Rheinland-Pfalz, des Zentralrats der Juden in Deutschland, aller demokratischen Parteien – außer der NPD, die bereits Herxheim zum Wallfahrtsort und Demonstrationsort für NPD-Propaganda erkoren habe. Der Kläger beantragt, dem Bürgermeister der Gemeinde Herxheim am Berg unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 50.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu verbieten, zu äußern, die im Kirchturm der Protestantischen Kirche in Herxheim am Berg hängende Glocke diene „der Versöhnung mit den Opfern der Nazizeit“. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte habe sich strikt und exakt an den Text der Beschlussvorlage gehalten und habe diese Beschlussvorlage abgelesen. Die vom Kläger beanstandete Formulierung „der Versöhnung mit den Opfern der Nazizeit" sei darin nicht enthalten. Diese Aussage bzw. Bemerkung oder Formulierung habe der Beklagte nicht getätigt. Der Beklagte habe diese beanstandete Äußerung auch nicht außerhalb des Rathauses, insbesondere nicht gegenüber der Rheinpfalz bzw. gegenüber anderen Pressemedien getätigt. Wenn der Kläger vortrage, der Beklagte habe im Zusammenhang mit seiner Wahl zum Bürgermeister für Herxheim am Berg öffentlich und stolz über den eigenen ruhmreichen Großvater vorgetragen, sei dies falsch und werde bestritten. Im Zusammenhang mit der Verpflichtung des Beklagten als Ortsbürgermeister von Herxheim am Berg habe der Beklagte am 15. Januar 2018 um seine Entscheidung, sich bewusst in einem Dorf zu engagieren, die Kopie eines lateinischen Satzes aus seiner Schulzeit gezeigt, auf der vermerkt gewesen sei, „Lieber Erster hier, als zweiter in Rom“. Er habe darüber hinaus einige wenige Ausführungen zu seinem kommunalpolitischen Lebenslauf sowie den Tätigkeiten seines Großvaters und seines Vaters als Kommunalpolitiker getätigt. Lediglich in einem kurzen Satz habe der Beklagte erwähnt, dass ein anderer Großvater (mütterlicherseits) in der Stadt, die auf dem Papier benannt sei (also Rom), tätig gewesen sei, allerdings als Soldat. Die Behauptung, der Beklagte habe nach seiner Wahl zum Bürgermeister direkt öffentlich seinen Stolz zu den Taten und Orden seines Großvaters mütterlicherseits, Rainer Stahel erklärt, sei falsch und werde bestritten. Unabhängig davon werde darauf hingewiesen werden, dass der Beklagte sich in der Vergangenheit sehr kritisch mit der Laufbahn seines Großvaters mütterlicherseits auseinandergesetzt und diese Kritik in vielen Debatten mit seinen Eltern ausgefochten habe. Es sei deshalb falsch und werde bestritten, wenn der Kläger behaupte, der Beklagte habe seinen Großvater, Rainer Stahel, öffentlich ins Spiel gebracht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten 3 L 440/18.NW, 3 K 751/18.NW und die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.