Beschluss
5 L 1573/18.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2018:1219.5L1573.18.00
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Leitsätze
1. Lautes Hundegebell ist eine (Geräusch)Immission im Sinne des § 10 Landesimmissionsschutzgesetz Rheinland-Pfalz (juris: ImSchG RP), da es sich um Lärm handelt und auf einen normal lärmempfindlichen Menschen belästigend wirkt.(Rn.18)
2. Aufzeichnungen der belästigten Nachbarn über, oft stundenlanges, nächtliches Bellen und Jaulen, aber auch Belästigungen tagsüber, sind auch in einem gerichtlichen Verfahren als Beweismittel ausreichend.(Rn.19)
3. Das grundlose, länger andauernde Bellen des Hundes zur Nachtzeit geht in einem überwiegend zum Wohnen genutzten Gebiet deutlich über den ortsüblichen Lärm hinaus.(Rn.22)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Lautes Hundegebell ist eine (Geräusch)Immission im Sinne des § 10 Landesimmissionsschutzgesetz Rheinland-Pfalz (juris: ImSchG RP), da es sich um Lärm handelt und auf einen normal lärmempfindlichen Menschen belästigend wirkt.(Rn.18) 2. Aufzeichnungen der belästigten Nachbarn über, oft stundenlanges, nächtliches Bellen und Jaulen, aber auch Belästigungen tagsüber, sind auch in einem gerichtlichen Verfahren als Beweismittel ausreichend.(Rn.19) 3. Das grundlose, länger andauernde Bellen des Hundes zur Nachtzeit geht in einem überwiegend zum Wohnen genutzten Gebiet deutlich über den ortsüblichen Lärm hinaus.(Rn.22) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Das Gericht sieht davon ab, die von der Antragstellerin als Namensbestandteile angegebenen Titel „Prof.“ und „Dr.“ in das Rubrum aufzunehmen, weil die Antragstellerin keine Ernennungsurkunden vorgelegt hat, die ihre Berechtigung zum Führen der Titel nach § 31 Hochschulgesetz Rheinland-Pfalz – HochSchG – belegen. Gemäß § 31 Abs. 7 Satz 2 HochSchG dürfen Hochschulgrade und Hochschultitel, die käuflich erworben wurden, nicht geführt werden. Die Antragstellerin hat ihre Titel käuflich erworben und darf sie daher nicht führen. Eine Recherche zum verleihenden Institut, dem „Los Angeles Development Church & Institute“ hat ergeben, dass es sich bei dem Institut um eine gemeinnützige Organisation handelt, die Ehrengrade gegen Geldzahlung verleiht. So kann man für 129,00 $ einen Ehrendoktor- und für 149,00 $ einen Ehrenprofessortitel erwerben, wobei es zurzeit einen Adventsrabatt in Höhe von 15 % gibt (siehe unter: https://www.ladc-institute.com/menu/request-your-honorary-doctorate/ – aufgerufen am 19. Dezember 2018). Der Antrag, mit dem die Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin begehrt, mit dem ihr unter Anordnung des Sofortvollzugs die Haltung von Hunden auf ihrem Grundstück und auf dem gesamten Gebiet der Verbandsgemeinde A-Dorf untersagt wurde, ist zulässig, aber unbegründet. In der Verfügung vom 04. Dezember 2018 wurde der Antragstellerin die Haltung von Hunden auf dem Anwesen „A-Straße ...“ in A-Dorf (Nummer 1) sowie auf dem Gebiet der Verbandsgemeinde A-Dorf (Nummer 2) untersagt. Ferner wurde sie aufgefordert, ihre beiden Hunde bis zum 31. Dezember 2018 anderweitig unterzubringen (Nummer 3). Darüber hinaus wurde ihr die Ersatzvornahme angedroht für den Fall, dass sie dieser Anordnung nicht Folge leistet (Nummer 5). Der Antrag war auszulegen. Die Antragstellerin, die nicht anwaltlich vertreten ist, hat wörtlich die Anordnung der Aufhebung der sofortigen Vollziehung der ordnungsbehördlichen Verfügung vom 04. Dezember 2018 und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 10. Dezember 2018 beantragt. Aus ihrem Vortrag ergibt sich, dass sich ihr Begehren nicht nur auf die Haltungsuntersagungen und die Verbringungsanordnung in den Nummern 1 bis 3 des angefochtenen Bescheides bezieht, bezüglich derer die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – entfällt, weil der Sofortvollzug angeordnet wurde. Sie ficht vielmehr den Bescheid als Ganzes an, d.h. auch die Nummer 5 der Verfügung, hinsichtlich derer die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 20 Ausführungsgesetz zur VwGO – AGVwGO – von Gesetzes wegen entfällt, weshalb sie gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO angeordnet werden kann. Aus ihrem Vortrag ist ersichtlich, dass sie bezüglich der Nummern 1 bis 3 der Verfügung die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO begehrt und hinsichtlich der Nummer 5 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO. I. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Haltungsuntersagung und die Verbringungsanordnung bleibt ohne Erfolg. Zunächst hat die Antragsgegnerin in formeller Hinsicht die Anordnung der sofortigen Vollziehung ausreichend nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Sie hat zur Begründung insbesondere auf die Gefährdung der Gesundheit der unmittelbaren Nachbarschaft abgestellt. Die Begründung, die in der Antragserwiderungsschrift vom 12. Dezember 2018 noch dahingehend vertieft wurde, dass aufgrund der permanenten Störung der Nachtruhe und der Lärmimmissionen am Tag zu befürchten sei, dass die Nachbarn weitere, über die aktuell schon bestehenden hinausgehende Schäden davontragen könnten, lässt erkennen, dass sich die Antragsgegnerin des Ausnahmecharakters der Vollziehbarkeitsanordnung bewusst ist und eine entsprechende Abwägung vorgenommen hat. Ob die dargelegten Gründe inhaltlich die Anordnung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO tragen, ist für die Erfüllung der formalen Begründungspflicht nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ohne Belang. Auch in materieller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht zu beanstanden. Für das Interesse des Betroffenen, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang. Ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene summarische Überprüfung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Nach diesen Grundsätzen überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids vom 04. Dezember 2018 das private Interesse der Antragstellerin, diesen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens einstweilen nicht nachkommen zu müssen. 1. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nummern 1 und 3 der Verfügung ergibt sich daraus, dass die angefochtenen Anordnungen offensichtlich rechtmäßig sind und mit ihrer Durchsetzung nicht bis zur Bestandskraft, deren Eintritt noch nicht abzusehen ist, abgewartet werden kann. Verfahrensrechtliche Bedenken gegen die Anordnungen bestehen nicht. Insbesondere ist die Antragstellerin vor Erlass des Bescheids mit Schreiben vom 15. November 2018 gemäß § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i. V. m. § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – ordnungsgemäß angehört worden. Auch in materieller Hinsicht sind die streitgegenständliche Anordnungen rechtmäßig: Rechtsgrundlage für die Untersagung des Haltens von Hunden auf dem Anwesen „A-Straße ...“ in A-Dorf, sowie für das Gebot, die Hunde bis zum 31. Dezember 2018 anderweitig unterzubringen, ist § 9 Abs. 1 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz – POG –. Danach können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Eine Gefahr ist gegeben, wenn aus der ex-ante-Sicht eines besonnenen Sachwalters aufgrund von Tatsachen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass bei Fortgang des Geschehens eine Rechtsgutbeeinträchtigung eintreten wird. Zu den Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit zählt das gesamte geschriebene Recht, sowie individuelle Rechte und Rechtsgüter und der Bestand und die Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen. a) Hier besteht einerseits eine Gefahr für die Gesundheit der Nachbarn der Antragstellerin. Andererseits ergibt sich die Gefahr aus einem permanenten Verstoß der Antragstellerin gegen § 10 Landesimmissionsschutzgesetz – LImSchG –, der vorschreibt, dass Tiere so zu halten sind, dass niemand durch die Immissionen, die durch sie hervorgerufen werden, erheblich belästigt wird. Zudem hat die Antragstellerin gegen die bereits zuvor ergangenen und auf § 9 Abs. 1 POG gestützten bestandskräftigen Bescheide vom 02. August 2018, vom 21. August 2018, vom 10. September 2018 und vom 10. Oktober 2018 verstoßen, wonach die Hunde in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr und zwischen 13:00 und 15:00 Uhr einzusperren sind und die Antragstellerin im Übrigen dafür Sorge zu tragen hat, dass sie in der verbleibenden Zeit nicht länger als drei mal zehn Minuten bellen. Hieran besteht auf der Grundlage der zu den Akten gereichten Lärmprotokolle und Beschwerden der Nachbarn, wonach die Hunde auch noch im Dezember 2018 nachts im Garten gebellt haben, kein Zweifel. Lautes Hundegebell ist eine (Geräusch-)Immission im Sinne dieser Vorschrift, da es sich um „Lärm“ handelt und auf einen normal lärmempfindlichen Menschen belästigend wirkt. Belästigungen sind Beeinträchtigungen des körperlichen Wohlbefindens, die noch keine Gesundheitsschäden bewirken. Lautes Hundegebell ist bereits aufgrund seiner Eigenart als ungleichmäßiges, lautes Geräusch dazu geeignet, das körperliche und seelische Wohlbefinden eines verständigen Durchschnittsmenschen zu beeinträchtigen. Belästigungen sind erheblich, also nicht mehr geringfügig, wenn sie das übliche und zumutbare Maß übersteigen; dies richtet sich nach Stärke, Häufigkeit und Dauer des Lärms sowie nach dem konkreten Zeitpunkt der Lärmimmission sowie deren Ortsüblichkeit. Nach der Rechtsprechung sowohl der Zivil- als auch der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der sich die Kammer anschließt, ist es bei Geräuschbelästigungen, die von einer Tierhaltung ausgehen, für die Annahme einer „erheblichen“ Belästigung nicht erforderlich, dass diese die Immissionsrichtwerte überschreiten, die für die Bestimmung der Erheblichkeit von Geräuscheinwirkungen durch Anlagen in Regelwerken wie z.B. der TA-Lärm festgelegt sind; dies gilt insbesondere bei Störungen der Nachtruhe (VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 16. November 2010 – 5 L 130/10 –, Rn. 21, juris). Dementsprechend haben Anwohner gelegentliches Hundegebell einzelner Hunde hinzunehmen, soweit die Geringfügigkeitsschwelle nicht überschritten wird. Etwas Anderes gilt aber, wenn Hunde, die auf einem Nachbargrundstück gehalten werden, regelmäßig zur Nachtzeit bellen. Das Interesse des Hundehalters kann dann gegenüber dem gesetzlich geschützten Bedürfnis der Anwohner auf Wohn- und Nachtruhe zurücktreten, weil die Belästigungen in der Regel erheblich sind (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. September 2014 – 8 K 3784/13 –, Rn. 18, juris; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 16. November 2010 – 5 L 130/10 –, Rn. 22, juris und Urteil vom 26. September 2013 – 5 K 705/11 –, Rn. 38, juris). So liegt es hier. Nach den Feststellungen der Antragsgegnerin hat es über einen Zeitraum vom 7 Monaten eine Vielzahl von Beschwerden zu dem insbesondere nächtlichen Gebell der Hunde der Antragstellerin gegeben. Hierauf stellt die Antragsgegnerin zu recht ab. Aufzeichnungen der belästigten Nachbarn – wie die hier in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin vorliegenden – wären auch in einem gerichtlichen Klageverfahren als Beweismittel ausreichend (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 26. September 2013 – 5 K 705/11 –, juris, Rn. 46; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. September 2014 – 8 K 3784/13 –, Rn. 19 - 20, juris; VG Würzburg, Urteil vom 24. April 2014 – W 5 K 12.659 –, Rn. 39, juris). Aktenkundig sind vom Grundstück der Antragstellerin ausgehende Lärmbelästigungen durch Hundegebell aufgrund von nahezu täglichen Beschwerden der Nachbarn A, B, C, D, E und F seit Mai 2018 wie folgt: 07. Mai 2018 – Beschwerde A (Bl. 26 VA) 17. Mai 2018 – Beschwerde A (Bl. 28 VA) 26. Mai 2018 – A ruft Polizei; bei Eintreffen kein Lärm mehr (Bl. 30 VA) 28. Mai 2018 – Beschwerde A (Bl. 31 VA) 29. Mai 2018 – Beschwerde B (Bl. 33 VA) 04. Juni 2018 – Beschwerde B (Bl. 34 VA) 09. Juni 2018 – Beschwerde B (Bl. 35 VA) 13. Juni 2018 – Beschwerde C (Bl. 36 VA) 20. Juni 2018 – Beschwerde C (Bl. 40 VA) 21. Juni 2018 – Beschwerde D (Bl. 41 VA) 22. Juni 2018 – Beschwerde A (Bl. 42 VA) 25. Juni 2018 – Beschwerde C (Bl. 44 VA) 25. Juni 2018 – Beschwerde B (Bl. 45 VA) 30. Juni 2018 – Beschwerde A mit Lärmprotokoll (Bl. 46 VA) 10. Juli 2018 – Beschwerde A mit Lärmprotokoll (Bl. 61 VA) 12. Juli 2018 – Beschwerde A (Bl. 63 VA) 18. Juli 2018 – Beschwerde C und A (Bl. 66, 67 VA) 20. Juli 2018 – Beschwerde A mit Lärmprotokoll (Bl. 70 VA) 20. Juli 2018 – Beschwerde B (Bl. 71 VA) 24. Juli 2018 – Beschwerde C und A mit Lärmprotokoll (Bl. 80, 82 VA) 30. Juli 2018 – Beschwerde C (Bl. 88 VA) 02. August 2018 – Beschwerde A (Bl. 97 VA) 06. August 2018 – Beschwerde A mit Lärmprotokoll (Bl. 102 VA) 06. August 2018 – Beschwerde E (Bl. 103 VA) 07. August 2018 – Beschwerde E (Bl. 104 VA) 14. August 2018 – Beschwerde E mit Lärmprotokoll (Bl. 109 VA) 04. August 2018 – Beschwerde A mit Lärmprotokoll (Bl. 111 VA) 17. August 2018 – Beschwerde B (Bl. 112 VA) 20. August 2018 – Beschwerde E mit Lärmprotokoll (Bl. 113 VA) 21. August 2018 – Beschwerde A mit Lärmprotokoll (Bl. 119 VA) 23. August 2018 – Beschwerde E mit Lärmprotokoll (Bl. 121 VA) 23. August 2018 – Beschwerde D (Bl. 122 VA) 29. August 2018 – Beschwerde A mit Lärmprotokoll (Bl. 131 VA) 30. August 2018 – Beschwerde E (Bl. 132 VA) 04. September 2018 – Beschwerde B (Bl. 133 VA) 07. September 2018 – Beschwerde E (Bl. 134 VA) 07. September 2018 – Beschwerde A mit Lärmprotokoll (Bl. 136 VA) 10. September 2018 – Beschwerde A mit Lärmprotokoll (Bl. 138 VA) 13. September 2018 – Beschwerde E mit Lärmprotokoll (Bl. 143 VA) 14. September 2018 – Beschwerde A mit Lärmprotokoll (Bl. 145 VA) 19. September 2018 – Beschwerde A mit Lärmprotokoll (Bl. 151 VA) 20. September 2018 – Beschwerde E mit Lärmprotokoll (Bl. 152 VA) 20. September 2018 – Beschwerde F (Bl. 153 VA) 27. September 2018 – Beschwerde C (Bl. 156 VA) 01. Oktober 2018 – Beschwerde A mit Lärmprotokoll (Bl. 158 VA) 07. Oktober 2018 – Beschwerde E mit Lärmprotokoll (Bl. 160 VA) 12. Oktober 2018 – Beschwerde C (Bl. 167 VA) 15. Oktober 2018 – Beschwerde A mit Lärmprotokoll (Bl. 169 VA) 17. Oktober 2018 – Beschwerde E mit Lärmprotokoll (Bl. 172 VA) 19. Oktober 2018 – Beschwerde A mit Lärmprotokoll (Bl. 175 VA) 22. Oktober 2018 – Beschwerde A mit Lärmprotokoll (Bl. 176 VA) 26. Oktober 2018 – Beschwerde E mit Lärmprotokoll (Bl. 177 VA) 02. November 2018 – Beschwerde A mit Lärmprotokoll (Bl. 185 VA) 05. November 2018 – Beschwerde A mit Lärmprotokoll (Bl. 186 VA) 12. November 2018 – Beschwerde A mit Lärmprotokoll (Bl. 188 VA) 12. November 2018 – Beschwerde E mit Lärmprotokoll (Bl. 189 VA) 14. November 2018 – Beschwerde E (Bl. 190 VA) 14. November 2018 – Beschwerde A (Bl. 192 VA) 21. November 2018 – Beschwerde A mit Lärmprotokoll (Bl. 212 VA) 29. November 2018 – Beschwerde B (Bl. 219 VA) 30. November 2018 – Beschwerde A mit Lärmprotokoll (Bl. 222 VA) 03. Dezember 2018 – Beschwerde A mit Lärmprotokoll (Bl. 225 VA) Danach durfte die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass die Hunde auf dem Grundstück der Antragstellerin in einer Weise bellen, die das Maß des Zumutbaren bei Weitem übersteigt. Die Kammer brauchte hierzu keinen Augenschein von der Örtlichkeit einzunehmen. Sie konnte sich aufgrund der Vielzahl der wiederholten Nachbarbeschwerden jedenfalls bei summarischer Prüfung eine Überzeugung dazu bilden, ob das Bellen der Hunde der Antragstellerin in einem allgemeinen Wohngebiet die Wohn- und Nachtruhe stört (zur gerichtlichen Sachaufklärungspflicht bei Hundegebell BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1991 – 7 B 165/91 –, juris). Die Beschwerden kommen von insgesamt sechs Nachbarn und werden seit Mai 2018 nahezu täglich bei der Antragstellerin eingereicht. In den meisten Fällen geht es um – oft stundenlanges – nächtliches Bellen und Jaulen, aber auch Belästigungen tagsüber. Sachlich begründete Zweifel an der Richtigkeit der von den Nachbarn gefertigten Aufzeichnungen sind nicht ersichtlich, auch wenn die Antragstellerin hier eine von ihrem Vermieter initiierte „Intrige“ vermutet. Diese Belästigungen sind auch erheblich, also nicht mehr geringfügig, da sie das übliche und zumutbare Maß übersteigen; nach Stärke, Häufigkeit und Dauer des Lärms sowie nach den konkreten Zeitpunkten der Lärmimmissionen kann nicht mehr von einer Ortsüblichkeit ausgegangen werden. Das grundlose, länger andauernde Bellen des Hundes zur Nachtzeit geht in dem überwiegend zum Wohnen genutzten Gebiet deutlich über den ortsüblichen Lärm hinaus (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. September 2014 – 8 K 3784/13 –, Rn. 24, juris). Die Haltung von Hunden in einem üblichen Rahmen gehört zwar grundsätzlich zu einer wohngebietstypischen Freizeitnutzung und gelegentliches Hundegebell einzelner Hunde haben Anwohner hinzunehmen (VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 26. September 2013 – 5 K 705/11 –, Rn. 38, juris). Im Gegensatz dazu stellt das grundlose Gebell eines Hundes gerade während der Nacht eine nicht notwendige und damit vermeidbare Lärmbelästigung dar. Auch wegen seiner Vermeidbarkeit kann eine Duldung des nächtlichen Tierlärms von den Anwohnern mithin nicht erwartet und verlangt werden. Gerade zur Nachtzeit, in der der übliche und unvermeidbare Alltagslärm weitgehend wegfällt, werden Lärmimmissionen von den Betroffenen verständlicherweise als besonders störend wahrgenommen. Geräuscheinwirkungen während des Schlafens können sich dabei negativ auf die Schlaftiefe - gegebenenfalls mit und ohne Aufwachen - auswirken sowie zu Erschwerungen und Verzögerungen des Einschlafens oder Wiedereinschlafens, Verkürzungen der Tiefschlafzeit, vegetativen Reaktionen oder Minderungen der empfundenen Schlafqualität führen (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. September 2014 – 8 K 3784/13 –, Rn. 24, 30, juris; VG Würzburg, Urteil vom 24. April 2014 – W 5 K 12.659 –, Rn. 40, juris). Dass nicht auszuschließen ist, dass bei den Nachbarn der Antragstellerin durch das Hundegebell während der Nachtzeit in diesem Sinne auf die Dauer bereits gesundheitsgefährdende Schlafstörungen aufgetreten sind, belegt die Aussage der Nachbarin, Frau A, dass sie aufgrund ihres schlechten Schlafes bereits mit Konzentrationsstörungen am Arbeitsplatz zu kämpfen hat. b) Die Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin sind nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hält die streitgegenständliche Anordnung zu Recht für erforderlich, um weitere erhebliche Belästigungen und Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Hundegebell zu unterbinden bzw. zu verhüten. Soweit sie ihre Erwägungen zur Notwendigkeit eines Eingriffs im Einzelfall in der Antragserwiderung vom 12. Dezember 2018 ergänzt hat, erscheint dies im Hinblick auf § 114 S. 2 VwGO als unbedenklich. Die Untersagung der Haltung und die angeordnete Entfernung der Hunde vom Grundstück sind geeignete Maßnahmen, um weitere erhebliche Belästigungen und Gesundheitsbeeinträchtigungen zu unterbinden bzw. zu verhüten. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin widerspricht die streitgegenständliche Verfügung nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil die Wohnruhe der Anwohner, die durch das Gebell beeinträchtigt wird, schützenswerter ist als das Interesse der Antragstellerin an der Hundehaltung auf ihrem Grundstück. Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwieweit der Gefahr der Gesundheitsbeschädigung der Nachbarn der Antragstellerin mittlerweile anders als mit einem Haltungsverbot der streitgegenständlichen Hunde begegnet werden kann. Weniger einschneidende Möglichkeiten, die ausreichend Schutz gewährleisten und die die Antragsgegnerin noch nicht wahrgenommen hätte, sind nicht mehr ersichtlich. Die Antragstellerin war durch die Verfügungen vom 02. August 2018, vom 21. August 2018, vom 10. September 2018, vom 10. Oktober 2018 und vom 29. Oktober 2018 sowie hierauf bezogene Vollstreckungsmaßnahmen ebenso wenig zu einem rechtstreuen Verhalten zu bewegen wie durch die Bußgeldbescheide vom 08. August 2018 und vom 10. Oktober 2018. Eine dauerhafte Verbesserung, insbesondere zur Nachtzeit, konnte nicht erreicht werden. Die Verhaltensweise der Antragstellerin lässt darauf schließen, dass sie ihrer Verantwortung als Halterin von zwei Dobermännern – d.h. großen Hunden – in keiner Weise gerecht wird. Sie ist entweder nicht in der Lage oder nicht willens, die fortdauernden Beeinträchtigungen der Nachbarschaft durch das Hundebellen dauerhaft abzustellen. Die behördliche Anordnung, die Hunde nachts nicht im Garten zu lassen, hat sie offensichtlich weitgehend ignoriert. Die Abgabe der Hunde stellt zwar einen besonders schwerwiegenden Eingriff dar, da die Antragstellerin damit dauerhaft von ihren Hunden getrennt oder zum Wegzug aus dem Gemeindegebiet gezwungen wird. Andererseits macht die bereits lange andauernde konkrete Gefahr für die Gesundheit der Anwohner ein solches Einschreiten erforderlich. Die von der Antragsgegnerin getroffenen Maßnahmen sind auch nicht deswegen unverhältnismäßig, weil sie bereits getroffene Anordnungen zur Hundehaltung nicht konsequent umgesetzt hätte. Die Androhung (gesteigerter) Zwangsgelder und deren Festsetzung hat die Antragstellerin nicht zur Befolgung der zunächst erlassenen Haltungsanordnungen bewegen können. Das gewählte Einschreiten der Antragsgegnerin nach langen Monaten des erfolglosen Zuwartens und letztlich unergiebigen Bemühungen um Verbesserungen erscheint nach alledem als ermessensgerecht. Auf eine „freiwillige“ Beseitigung der Zustände durch die Antragstellerin konnte und musste die Antragsgegnerin mit Blick auf das Verhalten der Antragstellerin – auch in der Vergangenheit – nicht mehr warten (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 24. April 2014 – W 5 K 12.659 –, Rn. 48 - 49, juris und VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 16. November 2010 – 5 L 130/10 –, Rn. 29, juris). Die Antragstellerin hat letztlich auch ihre Behauptung, dass es sich bei ihren Hunden um Therapiehunde handele und dass sie auf deren Begleitung aus gesundheitlichen Gründen angewiesen sei, durch nichts belegt. Es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO an einer sofortigen Befolgung der Anordnungen und einer sofortigen Unterbindung der durch das Hundegebell hervorgerufenen regelmäßigen und nicht nur kurzfristigen erheblichen Lärmbelästigungen, durch die sich nachweislich mehrere Nachbarn erheblich belästigt fühlen und die deren Gesundheit gefährdet. 2. Hinsichtlich der Nummer 2 der Verfügung vom 04. Dezember 2018 überwiegt ebenfalls das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Zwar ist insoweit offen, ob die Verfügung rechtmäßig ist. Es bedarf der näheren Prüfung, ob eine Haltung der Hunde auf dem Gebiet der Verbandsgemeinde ohne Störung Dritter möglich ist. So ist z.B. eine Haltung im Außenbereich denkbar. Die Klärung der Frage, ob die Möglichkeit der störungsfreien Haltung besteht und ob die Antragstellerin – die hierzu nichts vorgetragen hat – überhaupt ein Interesse an einem Umzug innerhalb des Verbandsgemeindegebiets hat, muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Im Rahmen einer Interessenabwägung kommt die Kammer aber zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt, weil sich die maßgebliche Gefahr vorliegend unabhängig davon verwirklicht, wo sich die Hunde aufhalten. Die Gefahr geht hier nämlich vom Verhalten der Antragstellerin selbst und ihrem Umgang mit den Hunden aus. Das zeigt schon ihre Uneinsichtigkeit im Hinblick auf die mittlerweile ergangenen acht Bescheide (s.o.). Zudem hat sie an ihrem früheren Wohnort in B-Dorf ähnliche Probleme verursacht. Auch dort gab es zahlreiche Beschwerden aus der Nachbarschaft wegen ständigem nächtlichen Hundegebell (s. Bl. 1 – 25 der Verwaltungsakte). Sie hat auch weder vorgetragen, dass sie die Möglichkeit hat, die Hunde anderweitig auf dem Gebiet der Antragsgegnerin ohne Gefährdung der Gesundheit anderer unterzubringen, noch, dass sie beabsichtigt, sie entsprechend anderweitig unterzubringen. Sie trägt im Gegenteil vor, dass sie mit ihren Hunden im Anwesen „A-Straße ...“ bleiben und sich nicht vertreiben lassen werde. II. Auch der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die in Nummer 5 des Bescheids vom 04. Dezember 2018 verfügte Androhung der Ersatzvornahme gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO hat keinen Erfolg. Die Androhung der Ersatzvornahme beruht auf den §§ 2, 61, 62 Abs. 1 Nr. 1, 63, 66 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVG – und ist offensichtlich rechtmäßig, denn die gesetzlichen Anforderungen sind eingehalten. Insbesondere ist die Ersatzvornahme bestimmt genug. Zwar enthält der Bescheid vom 04. Dezember 2018 insgesamt drei unterschiedliche Regelungen und die Ersatzvornahme ist angedroht für den Fall, dass die Antragstellerin „dieser Anordnung“ nicht Folge leistet, sodass sich auf den ersten Blick nicht ergeben mag, auf welche Regelung sich die Androhung bezieht. Allerdings ist in den Nummern 1 und 2 jeweils geregelt, dass die Hundehaltung untersagt wird. Diese Anordnungen können schon denklogisch nicht per Ersatzvornahme umgesetzt werden, sondern lediglich die Anordnung in Nummer 3 des Bescheides, die Hunde bis zum 31. Dezember 2018 anderweitig unterzubringen. Es ist deshalb klar erkennbar, dass sich die Androhung der Ersatzvornahme nur auf den Fall der Nichtbefolgung der Anordnung in Nummer 3 des Bescheides bezieht. Es liegt auch kein Verstoß gegen § 66 Abs. 1 Satz 3 LVwVG darin, dass in der Ersatzvornahmeandrohung selbst (Nummer 5 des Bescheids) keine Frist gesetzt wurde, weil eine Vollstreckungsfrist grundsätzlich auch in der Grundverfügung gesetzt werden kann (VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 25. April 2018 – 5 L 364/18.NW –, Rn. 33, juris; vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 14. Februar 2011 – 2 M 245/10 –; Bay. VGH, Beschluss vom 19. November 2008 – 9 CS 08.953 –) und in Nummer 3 des Bescheides eine Frist bis zum 31. Dezember 2018 zur anderweitigen Unterbringen der Hunde gesetzt wurde. Losgelöst davon ist darauf hinzuweisen, dass für den Fall, dass die Antragstellerin der Anordnung in Nummer 3 des Bescheides bis zum 31. Dezember 2018 nicht nachkommt und die Behörde die Hunde im Wege der Ersatzvornahme abholen und in ein Tierheim verbringen sollte, eine Sicherstellung der Hunde nötig ist, um ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis zu begründen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, § 63 Abs. 2 GKG.