OffeneUrteileSuche
Urteil

5 K 638/18.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2019:0107.5K638.18.00
5Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Erteilung der Befreiung nach § 25 Abs. 1 EnEV ist ein selbstständiger Verwaltungsakt, der von einer erteilten Baugenehmigung zu abstrahieren ist.(Rn.22) 2. Es kommt nicht alleine darauf an, ob die Einhaltung der Anforderungen der EnEV im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 EnEV wirtschaftlich ist, sondern die Einhaltung der Anforderungen der EnEV muss im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu der unbilligen Härte im Sinne einer Unwirtschaftlichkeit führen. Hinsichtlich der gemäß § 5 Abs. 2 EnEG zu schaffenden Befreiungstatbestände in den Rechtsverordnungen hat der Gesetzgeber mit den Formulierungen wegen besonderer Umstände und durch unangemessenen Aufwand klargestellt, dass entweder besondere subjektive Umstände oder atypische objektive Sachlagen zu einer unbilligen Härte führen können.(Rn.28) 3. Allein die Präferenz, ein bestimmtes Baumaterial in einer bestimmten Art und Weise zu verarbeiten, begründet noch keine besonderen Umstände im Sinne des § 5 Abs. 2 EnEG i.V.m. § 25 Abs. 1 EnEV. (Rn.34)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Erteilung der Befreiung nach § 25 Abs. 1 EnEV ist ein selbstständiger Verwaltungsakt, der von einer erteilten Baugenehmigung zu abstrahieren ist.(Rn.22) 2. Es kommt nicht alleine darauf an, ob die Einhaltung der Anforderungen der EnEV im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 EnEV wirtschaftlich ist, sondern die Einhaltung der Anforderungen der EnEV muss im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu der unbilligen Härte im Sinne einer Unwirtschaftlichkeit führen. Hinsichtlich der gemäß § 5 Abs. 2 EnEG zu schaffenden Befreiungstatbestände in den Rechtsverordnungen hat der Gesetzgeber mit den Formulierungen wegen besonderer Umstände und durch unangemessenen Aufwand klargestellt, dass entweder besondere subjektive Umstände oder atypische objektive Sachlagen zu einer unbilligen Härte führen können.(Rn.28) 3. Allein die Präferenz, ein bestimmtes Baumaterial in einer bestimmten Art und Weise zu verarbeiten, begründet noch keine besonderen Umstände im Sinne des § 5 Abs. 2 EnEG i.V.m. § 25 Abs. 1 EnEV. (Rn.34) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage hat weder mit dem Hauptantrag (I.) noch mit dem Hilfsantrag (II.) Erfolg. I. Der Hauptantrag, mit dem die Kläger unter Aufhebung der Ablehnung des Antrags auf Befreiung von den Anforderungen der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I Seite 1519), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I Seite 1789) – EnEV – im Bescheid vom 14. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juni 2018 die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der Befreiung nach § 25 Abs. 1 EnEV begehrt, ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.). 1. Der Hauptantrag ist als Verpflichtungsklage zulässig. Die Verpflichtungsklage ist gemäß § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft, wenn der Kläger die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt. Die Kläger haben hier eine sog. Versagungsgegenklage erhoben, weil sie die Verurteilung zur Erteilung einer Befreiung nach § 25 Abs. 1 EnEV begehren, die zuvor von der Beklagten abgelehnt wurde. Mit der Baugenehmigung als solcher besteht hier kein Zusammenhang in dem Sinne, dass die Befreiung nach § 25 Abs. 1 EnEV Bedingung für die Erteilung oder Teil der Baugenehmigung wäre. Das Fernziel der Kläger ist zwar, dass sie aufgrund der Baugenehmigung vom 14. März 2017 in der Art und Weise ihr Wohnhaus errichten dürfen, die sie möchten, nämlich unter Verwendung von Agrarziegeln als Baustoff für das Mauerwerk. Die Erteilung der Befreiung nach § 25 Abs. 1 EnEV ist aber ein selbstständiger Verwaltungsakt, der von der erteilten Baugenehmigung vom 14. März 2017 zu abstrahieren ist. Zwar handelt es sich bei den Anforderungen der EnEV an die Errichtung, den Ausbau, die Änderung und das Nachrüsten von Gebäuden und technischen Anlagen um materielles Bauordnungsrecht. Die Zulässigkeit einer Befreiung von diesen Anforderungen ist jedoch nicht nach dem Abweichungstatbestand des § 69 Landesbauordnung – LBauO –, sondern nach § 25 EnEV zu beurteilen (vgl. Nusser, ZUR 2014, 67 unter Bezugnahme auf den Vorrang des Bundesrechts, Art. 31 Grundgesetz – GG – sowie die spezielleren und insoweit abschließenden Regelungen der EnEV). Der Umstand, dass die Kläger den Antrag auf Befreiung gemeinsam mit dem Bauantrag bei der Beklagten eingereicht haben, ist in diesem Zusammenhang unschädlich. Die Entscheidung über den Befreiungsantrag nach § 25 Abs. 1 EnEV ist nicht Prüfungsgegenstand des Baugenehmigungsverfahrens und muss auch nicht gleichzeitig mit der Entscheidung über den Bauantrag erfolgen. Zwar müssen Gebäude gemäß § 16 Abs. 1 LBauO einen ihrer Nutzung und den klimatischen Verhältnissen entsprechenden Wärmeschutz haben. Gemäß § 65 Abs. 1 Satz 3 LBauO sind die Nachweise des Wärmeschutzes im Baugenehmigungsverfahren allerdings nicht zu prüfen (zur Begründung s. Landtagsdrucksache 13/3040, Seite 33; s. auch Jeromin, in: Jeromin, Landesbauordnung RhPf, 4. Auflage 2016, § 65 Rn. 2 und Nusser, ZUR 2014, 67, 69). Die Bauaufsichtsbehörde wird also davon freigestellt, den Wärmeschutznachweis inhaltlich zu prüfen. Vielmehr obliegt die Pflicht zur Einhaltung der Anforderungen des Wärmeschutzes ausschließlich dem Bauherrn und seinem Entwurfsverfasser. Allerdings entfällt im Baugenehmigungsverfahren nicht die Vorlage des Wärmeschutznachweises durch den Bauherrn bzw. dessen Entwurfsverfasser. Für das vereinfachte Genehmigungsverfahren – um ein solches handelt es sich vorliegend – bestimmt § 66 Abs. 1 Satz 2 LBauO dazu, dass die Erklärung über die ordnungsgemäße Aufstellung des Wärmeschutznachweises spätestens bei Baubeginn der Bauaufsichtsbehörde vorliegen muss. Dabei hat der Nachweis des Wärmeschutzes die Nachweise über die Einhaltung der Anforderungen des konstruktiven Wärmeschutzes und der Energieeinsparverordnung, soweit diese Anforderungen an die Transmissionswärmeverluste stellen, zu beinhalten (s. § 5 Abs. 3 der Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung – BauuntPrüfVO –). Die Entscheidung über den Befreiungsantrag nach § 25 Abs. 1 EnEV erfolgt daher außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens in einem eigenständigen Verwaltungsverfahren und ist in zeitlicher Hinsicht nicht an die Entscheidung über den Bauantrag gekoppelt. Der Umstand, dass für die Erteilung einer Befreiung von den Anforderungen der EnEV nach § 1 Abs. 1 der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Energieeinsparung vom 4. März 2005 i.d.F. vom 24. Juli 2014 (GVBl. S. 145) ebenso wie für die Erteilung der Baugenehmigung die untere Bauaufsichtsbehörde (der darin genannte § 17 Satz 1 EnEV i.d.F. vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I Seite 3146) entspricht dem heute gültigen § 25 EnEV) und damit vorliegend die Beklagte zuständig ist, ändert daran nichts. Die Kläger sind auch klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO, weil es nicht von vorneherein ausgeschlossen ist, dass sie durch die Ablehnung des Befreiungsantrages in ihren Rechten verletzt sind. Es liegt nicht außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit, dass sie einen Anspruch auf die Erteilung der Befreiung haben. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen ebenfalls vor. 2. Die Verpflichtungsklage ist aber unbegründet, weil die Kläger keinen Anspruch auf die Erteilung einer Befreiung nach § 25 Abs. 1 EnEV haben. Die Ablehnung in der Baugenehmigung vom 14. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Voraussetzung für einen Anspruch auf Befreiung nach § 25 Abs. 1 EnEV ist, dass die Anforderungen der EnEV an den Neubau im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen. Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können. Entgegen der Auffassung der Kläger kommt es nicht alleine darauf an, ob die Einhaltung der Anforderungen der EnEV im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 EnEV wirtschaftlich ist, sondern die Einhaltung der Anforderungen der EnEV muss im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu der unbilligen Härte im Sinne einer Unwirtschaftlichkeit führen. Die Kläger haben schon deshalb keinen Anspruch auf die Erteilung einer Befreiung nach § 25 Abs. 1 EnEV, weil sie für das Vorliegen besonderer Umstände in ihrem speziellen Einzelfall nichts vorgetragen haben, sodass es auf die Wirtschaftlichkeit der nach der EnEV erforderlichen Maßnahmen nicht mehr ankommt. Die EnEV wurde aufgrund der § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 2, § 4, jeweils in Verbindung mit § 5 Energieeinsparungsgesetz – EnEG – erlassen. § 3 Abs. 2 Satz 1 EnEG bestimmt hierzu, dass die Rechtsverordnung vorzuschreiben hat, welchen Anforderungen der Betrieb der in Absatz 1 genannten Anlagen und Einrichtungen – u.a. Gebäude, in denen Heizungs-, raumlufttechnische, Kühl-, Beleuchtungs- sowie Warmwasserversorgungsanlagen oder -einrichtungen betrieben werden – genügen muss, damit vermeidbare Energieverluste unterbleiben. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EnEG müssen die in den Rechtsverordnungen nach den §§ 1 bis 4 – d.h. also u.a. der EnEV – aufgestellten Anforderungen nach dem Stand der Technik erfüllbar und für Gebäude gleicher Art und Nutzung wirtschaftlich vertretbar sein. Die Anforderungen gelten nach der Legaldefinition des § 5 Abs. 1 Satz 2 EnEG als wirtschaftlich vertretbar, wenn generell die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können. Bei bestehenden Gebäuden ist die noch zu erwartende Nutzungsdauer zu berücksichtigen (§ 5 Abs. 1 Satz 3 EnEG). Damit stellt das in § 5 Abs. 1 EnEG kodifizierte Wirtschaftlichkeitsgebot eines der Grundprinzipien des objektbezogenen Energiesparrechts dar (vgl. Halbig/Antoni, EnWZ 2018, 259). Nach § 5 Abs. 2 EnEG ist in den Rechtsverordnungen vorzusehen, dass auf Antrag von den Anforderungen befreit werden kann, soweit diese im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen. Auf dieser Grundlage haben die nach Landesrecht zuständigen Behörden nach § 25 Abs. 1 Satz 1 EnEV auf Antrag von den Anforderungen der EnEV zu befreien, soweit die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen. § 5 EnEG bestimmt damit den Maßstab für die Anwendung und Auslegung der aufgrund der Ermächtigung des § 3 Abs. 2 EnEG erlassenen Rechtsverordnungen, zu denen die EnEV zählt. Der Gesetzgeber wollte mit der Umsetzung seiner energiepolitischen Ziele zum einen vermeiden, dass der einzelne Bauherr wirtschaftlich überfordert wird, wenn er aufgrund des Gesetzes zu Investitionen jenseits der Rentabilitätsschwelle gezwungen würde. Zum anderen hatte der Gesetzgeber auch die volkswirtschaftliche Wachstumsrate im Blickfeld, die er durch Energieeinsparraten nicht einengen wollte (so die Gesetzesbegründung in BT-Drucksache 7/4575 vom 14. Januar 1976, Seite 8; s. auch Frenz/Lülsdorf, in: Frenz/Lülsdorf, EnEG/EnEV, 1. Auflage 2015, § 5 EnEG Rn. 5). Während § 5 Abs. 1 EnEG hinsichtlich der wirtschaftlichen Vertretbarkeit darauf abstellt, dass die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparungen generell erwirtschaftet werden können, verlangen § 5 Abs. 2 EnEG i.V.m. § 25 EnEV für die Erteilung einer Befreiung, dass im Einzelfall wegen besonderer Umstände ein unangemessener Aufwand entsteht oder die Aufwendungen in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen. „Generell“ im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 EnEG bedeutet, dass konkrete Anforderungen in den Verordnungen zwar nicht in jedem Einzelfall geeignet sein müssen, die getätigten Aufwendungen durch eine entsprechende Energieeinsparung zu erwirtschaften, aber doch in der weit überwiegenden Zahl der Anwendungsfälle („Fallgruppen“; s. die Gesetzesbegründung in BT-Drucksache 7/4575 vom 14. Januar 1976, Seiten 11, 12). Das Gesetz hat den Verordnungsgeber also zu Regelungen ermächtigt, die auf einer typisierenden Betrachtungsweise beruhen (Müller-Kulmann, in: Danner/Theobald, EnEG, Stand Juni 2018, § 5 Rn. 12). Ansonsten hätte es auch einer eigenständigen Härtefallregelung in § 5 Abs. 2 EnEG nicht bedurft (Frenz/Lülsdorf, in: Frenz/Lülsdorf, a.a.O., § 5 EnEG Rn. 28). Hinsichtlich der gemäß § 5 Abs. 2 EnEG zu schaffenden Befreiungstatbestände in den Rechtsverordnungen hat der Gesetzgeber mit den Formulierungen „wegen besonderer Umstände“ und „durch unangemessenen Aufwand“ klargestellt, dass entweder besondere subjektive Umstände oder atypische objektive Sachlagen zu einer unbilligen Härte führen können (BT-Drucksache 7/4575 vom 14. Januar 1976, Seite 12; Müller-Kulmann, in: Danner/Theobald, a.a.O., § 5 Rn. 24; Möller, Energieeinsparungsgesetz, 1. Auflage 2012, § 5 Rn. 3). Es zählen also im Gegensatz zu § 5 Abs. 1 EnEG die individuellen Verhältnisse. Sonderlagen, die über generelle Verordnungsregelungen nicht erfasst werden können, sollen aufgegriffen werden können (Frenz/Lülsdorf, in: Frenz/Lülsdorf, a.a.O., § 5 EnEG Rn. 45; vgl auch Halbig/Antoni, EnWZ 2018, 259). Die Kläger haben weder besondere subjektive Umstände (vgl. dazu Halstenberg/Nusser, EnWZ 2013, 343, 349; Frenz/Lülsdorf, in: Frenz/Lülsdorf, a.a.O., § 5 EnEG Rn. 47 f.) noch eine atypische objektive Sachlage wie z.B. besondere topografische Verhältnisse ihres Grundstücks geltend gemacht und es sind auch keine Umstände ersichtlich, die die Annahme eines besonderen Einzelfalles nahelegen. Ihr Vortrag erschöpft sich darin, dass sie aus diversen Gründen Agrarziegel zur Errichtung der Außenwände ihres Wohnhauses einsetzen möchten, deren Verwendung bei der geplanten Bauausführung dazu führt, dass die Vorgaben der EnEV nicht eingehalten werden. Soweit sie geltend machen, eine zusätzliche Dämmung der Außenwände mit Polystyrol sei bei der von ihnen gewünschten Bauausführung unwirtschaftlich, können sie damit nicht durchdringen. Allein die Präferenz dafür, ein bestimmtes Baumaterial in einer bestimmten Art und Weise zu verarbeiten, begründet noch keine besonderen Umstände im Sinne des § 5 Abs. 2 EnEG i.V.m. § 25 Abs. 1 EnEV. Vielmehr könnte jeder Bauherr bei der Errichtung eines Gebäudes auf jedem beliebigen Grundstück ebenso die von den Klägern favorisierten Agrarziegel verarbeiten wollen und damit die Anforderungen des § 3 EnEV, in dem die Anforderungen an Wohngebäude geregelt sind, umgehen. Es liegt weder ein besonderer Umstand in der Person der Kläger noch eine atypische Grundstückssituation vor. Jedenfalls ist hierzu nichts vorgetragen. Zwar ist es richtig, dass, wie die Kläger auch geltend machen, die EnEV ausführungsneutral ist. Die Einhaltung der abstrakten Anforderungen der EnEV in Bezug auf das konkrete Gebäude kann in der Realität durch eine Vielzahl von baulichen und anlagentechnischen Parametern erreicht werden, wobei der Bauherr wählen kann, welche Technik genutzt wird, welche Baustoffe Verwendung finden und welche Geometrie zur Ausführung kommt. Darüber hinaus steht es dem Gebäudeeigentümer frei, die Zielwerte auch durch eine Kombination des baulichen Wärmeschutzes und der eingesetzten Anlagentechnik zu erreichen (Halstenberg/Nusser, EnWZ 2013, 343, 348). Dieser Umstand führt aber unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des umfangreichen Regelwerks zur Einsparung von Energie nicht dazu, dass jeder Bauherr sich unter Geltendmachung eines Ausnahmefalles im Sinne des § 25 Abs. 1 EnEV unter Berufung auf die Ausführungsneutralität der Einhaltung der Anforderungen der EnEV entziehen kann, indem er etwa einen (günstigen) Baustoff wählt, bei dessen Verwendung die Anforderungen der EnEV nicht erfüllt werden und er sich sodann auf die Unwirtschaftlichkeit einer EnEV-konformen Bauausführung beruft. Die baulichen Anforderungen bezüglich Energieeffizienz dienen sowohl der Energieeinsparung als auch der Ressourcenschonung und dem Klimaschutz. Nach der Regelung des § 5 Abs. 1 EnEG sollen Neubauten so errichtet werden, dass eine möglichst hohe Energieeffizienz gegeben ist, um die Umwelt bestmöglich zu schonen. Können die erforderlichen Aufwendungen nicht generell innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden, ist das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 5 Abs. 1 EnEG nicht einzuhalten. Zugunsten eines Einzelnen soll es darüber hinaus nach § 5 Abs. 2 EnEG i.V.m. § 25 Abs. 1 EnEV in besonderen Einzelfällen möglich sein, die natürlichen Lebensgrundlagen über Gebühr zu belasten, weil die Belastung des Einzelnen für diesen sonst aus Gründen, die in seiner Person angelegt sind oder aufgrund einer atypischen Grundstückssituation – d.h. aus Gründen, auf die er keinen Einfluss hat – eine unbillige Härte darstellen würde. Diese Regelungen bringen die verfassungsmäßig garantierte Eigentumsfreiheit aus Art. 14 GG mit der Staatszielbestimmung des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen aus Art. 20a GG in Einklang (näher zur Staatszielbestimmung in Art. 20 a GG s. Voßkuhle, NVwZ 2013, 1, 4). Zwar darf der Kernbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG auch im Umweltrecht nicht angetastet werden (Halbig/Antoni, EnWZ 2018, 259, 261 m.w.N.). Allerdings umfasst die Eigentumsfreiheit nicht jede wirtschaftlich vernünftige Nutzung und räumt keinen Anspruch auf Nutzungsmöglichkeiten ein, die dem Eigentümer den größtmöglichen wirtschaftlichen Vorteil versprechen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09. Oktober 1991 – 1 BvR 227/91 –, BVerfGE 84, 382; Burghart in: Leibholz/Rinck, Grundgesetz, Stand Oktober 2018, Art. 14 Rn. 111). Dies folgt bereits aus der sich aus Art. 14 Abs. 2 GG ergebenden Sozialpflichtigkeit des Eigentums. Diese beinhaltet auch, dass der Grundeigentümer sein Eigentum so nutzt und pflegt, dass die Umwelt nicht durch Emissionen, die von dem Eigentumsobjekt ausgehen, gefährdet wird (Halbig/Antoni, EnWZ 2018, 259, 261 m.w.N.). Denn das Staatsziel des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen aus Art. 20a GG stellt einen hochrangigen Gemeinwohlbelang dar, der die Sozialpflichtigkeit aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG nochmals verstärkt (BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 – 1 BvR 242/91 –, Rn. 50, juris). Dabei können dem Eigentümer zugunsten von Umwelt- und Klimaschutz nicht nur Duldungspflichten, sondern auch Handlungspflichten (wie bspw. bauliche Effizienzanforderungen) auferlegt werden (Halbig/Antoni, EnWZ 2018, 259, 261). Gesetzliche Vorschriften, die die umweltbelastende Nutzung von Eigentum verbieten oder beschränken, sind zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1986 – III ZR 174/85 –, NJW 1987, 1320; Wendt, in: Grundgesetz, 8. Auflage 2018, Art. 14 Rn. 130). Dem Gesetzgeber steht bei dem Erlass geeigneter Umweltschutzvorschriften zur Umsetzung des in Art. 20 a GG enthaltenen Auftrags ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 2007 – 1 BvF 1/05 –, NVwZ 2007, 937; Voßkuhle, NVwZ 2013, 1, 4). Dabei ist die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers umso größer, je stärker der soziale Bezug des Eigentumsobjekts ist (BVerfG, Beschluss vom 02. März 1999 – 1 BvL 7/91 –, NJW 1999, 2877). Ein sozialer Bezug von Grund- und Gebäudeeigentum ergibt sich u.a. aus den Emissionen, die durch die Beheizung des Gebäudes verursacht werden, da diese Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke sowie das Rechtsgut Umwelt haben. Dem Gebäudesektor kommt hierbei angesichts seines Beitrags zu den Treibhausgasemissionen eine überragende Bedeutung zu (Halbig/Antoni, EnWZ 2018, 259, 262). Gerade bei Neubauten haben die Bauherren es in der Hand, ihr Gebäude so zu planen, dass ihre Wünsche und Vorstellungen bestmöglich mit dem Staatsziel des Umweltschutzes in Einklang gebracht werden. Insofern folgt aus der Sozialpflichtigkeit des Eigentums die Pflicht der Bauherren, ihr Vorhaben möglichst so zu planen, dass die Anforderungen der EnEV erfüllt werden. Nur wenn ausnahmsweise eine EnEV-konforme Planung aufgrund subjektiver Umstände oder einer atypischen objektiven Sachlage ausgeschlossen ist, ist eine Befreiung nach § 25 Abs. 1 EnEV möglich. Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben. II. Auch der Hilfsantrag, mit dem die Kläger unter Aufhebung der Ablehnung des Antrags auf Befreiung von den Anforderungen der EnEV im Bescheid vom 14. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juni 2018 die Feststellung begehren, dass eine Befreiung nach § 25 Abs. 1 EnEV nicht erforderlich ist, bleibt ohne Erfolg. Die Kammer lässt zunächst ausdrücklich offen, ob die erst in der mündlichen Verhandlung hilfsweise erhobene Feststellungsklage zulässig ist. Jedenfalls ist sie unbegründet. Denn die Kläger haben keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Dieser Ausspruch käme nur dann in Betracht, wenn die Kläger im Falle der Verwirklichung ihres Bauvorhabens die in § 3 EnEG i.V.m. § 3 EnEV aufgestellten Anforderungen entweder nach dem Stand der Technik nicht erfüllen und/oder die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparungen nicht generell erwirtschaften könnten (s. § 5 Abs. 1 EnEG). Davon kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch nicht ausgegangen werden. Die Kläger trifft insofern die Darlegungslast für den Umstand, dass das Bauen mit den von ihnen favorisierten Agrarziegeln unabhängig von der individuellen Bauausführung unwirtschaftlich im Sinne des § 5 Abs. 1 EnEG ist. Dabei kommt es auf die vorgelegte Wirtschaftlichkeitsberechnung des Dipl.-Ing. F vom 01. Dezember 2016 nicht an, weil in dieser lediglich eine einzige Art und Weise der Bauausführung betrachtet wird. Die Kläger müssten aber darlegen, dass bei Verwendung der Agrarziegel unter keinen Umständen das Wirtschaftlichkeitskriterium des § 5 Abs. 1 EnEG erfüllt wäre, da es, wie bereits erläutert, bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit hier gerade auf die generelle Unwirtschaftlichkeit ankommt. In der Wirtschaftlichkeitsberechnung vom 01. Dezember 2016 ist keine Aussage darüber enthalten, ob die Anforderungen der EnEV bei der Verwendung der von den Klägern gewünschten Agrarziegeln unter keinen Umständen eingehalten werden kann. Der Dipl.-Ing. F betrachtet allein die von den Klägern zunächst geplante Bauweise, ergänzt durch die auf Seite 4 der Berechnung angegebenen Maßnahmen (Wärmedämmung mit Polystyrol, 3-fach verglaste Wärmeschutzfenster (statt 2-fach verglasten), Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung, Solaranlage zur Trinkwassererwärmung). Diese Einzelfallbetrachtung ist nicht geeignet, die generelle Unwirtschaftlichkeit des Bauens mit den von den Klägern favorisierten Agrarziegeln darzulegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung – ZPO –. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Die Kläger begehren die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Befreiung nach § 25 Abs. 1 der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung) – EnEV – für den Bau ihres Wohnhauses. Sollten sie keinen Anspruch auf eine Befreiung haben, begehren sie die Feststellung, dass sie einer solchen Befreiung nicht bedürfen. Sie möchten in Kaiserslautern in der K-Straße auf dem Grundstück Flurstücknummer … ein Wohnhaus mit Einliegerwohnung und Büro errichten und dabei Tonziegelsteine (sog. Agrarziegel) als Baumaterial für das Mauerwerk verwenden, obwohl die geplante Bauweise die Anforderungen des § 3 Abs. 2, 3 EnEV nicht erfüllt. Sie reichten am 09. Dezember 2016 einen Bauantrag für das geplante Wohnhaus bei der Beklagten ein. Als Anhang zum Bauantrag fügten sie zudem sowohl einen Antrag vom 01. Dezember 2016 auf Befreiung von den Anforderungen der EnEV als auch einen Antrag auf Befreiung von den Anforderungen des Gesetzes zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich – EEWärmeG – bei. Dem Antrag auf Befreiung von den Anforderungen der EnEV lag eine Wirtschaftlichkeitsberechnung des Architekturbüros Dipl.-Ing. F vom 01. Dezember 2016 bei. In dieser Wirtschaftlichkeitsberechnung stellte der Sachverständige Dipl.-Ing. F die Bau- und Unterhaltungskosten des geplanten Gebäudes den Bau- und Unterhaltungskosten des geplanten Gebäudes mit einer zusätzlichen Wärmedämmung, 3-fach verglasten Wärmeschutzfenstern (statt 2-fach verglasten), einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung und einer Solaranlage zur Trinkwassererwärmung, aufgrund derer das Gebäude den Anforderungen der EnEV entsprechen würde (s. S. 4 der Berechnung), gegenüber und kam zu dem Ergebnis, dass sich die Bau- und Unterhaltungskosten für ein „EnEV-konformes“ Gebäude nicht innerhalb von 20 Jahren durch die Einsparungen durch (dann) geringere Energiekosten amortisieren. Am 14. März 2017 erteilte die Beklagte den Klägern die begehrte Baugenehmigung. Diese enthielt unter der Überschrift „Bedingungen“ die Ablehnung des Befreiungsantrags vom 01. Dezember 2016 betreffend die Anforderungen der EnEV. Zur Begründung führte die Beklagte aus, eine unbillige Härte sei nicht nachgewiesen. Ein generelles Infrage stellen der Anforderungen – z.B. durch die Wahl anderer Rahmenbedingungen als der Verordnungsgeber – ohne Begründung der Besonderheit im Einzelfall sei im Rahmen des § 25 Abs. 1 EnEV nicht vorgesehen. Sie wies zudem darauf hin, dass die Befreiung nach dem EEWärmeG beim Umweltministerium einzuholen sei und spätestens bei Baubeginn Erklärungen über die ordnungsgemäße Aufstellung der Nachweise des Wärmeschutzes vorliegen müssten. Der rote Punkt werde erst nach Überprüfung der Wärmeschutzberechnung ausgehändigt. Gegen die Ablehnung der Befreiung legten die Kläger am 07. April 2017 Widerspruch ein mit der Begründung, aufgrund der Wirtschaftlichkeitsberechnung des Architekturbüros Dipl.-Ing. F vom 01. Dezember 2016 sei der Nachweis geführt, dass eine unbillige Härte i.S.d § 25 Abs. 1 EnEV vorliege mit der Folge, dass ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Befreiung bestehe. Die Kläger haben am 14. Mai 2018 (Untätigkeits-)Klage erhoben. Daraufhin hat der Stadtrechtsausschuss mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2018 den Widerspruch der Kläger zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Stadtrechtsausschuss ausgeführt, der Tatbestand des § 25 Abs. 1 EnEV 2016 sei nicht erfüllt. Es lägen weder besondere Umstände vor noch werde ein unangemessener Aufwand von den Klägern verlangt. Am Markt seien Ziegelsteine verfügbar, die einen geringen Mehrpreis gegenüber den beabsichtigten Steinen aufwiesen und mit denen sich die Vorgaben der EnEV einhalten ließen. Die relativ geringeren Mehrkosten der genannten Ziegelsteine könnten durch die mit ihrer Verwendung einhergehenden Einsparungen beim Energieverbrauch innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden. Der Wirtschaftlichkeitsberechnung liege mit 20 Jahren eine zu kurze Frist im Sinne der Nutzungsdauer des Mauerwerks zugrunde, innerhalb derer sich die Mehrkosten amortisieren sollen. Es widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, dass das massive Mauerwerk eines Wohngebäudes nach 20 Jahren erneuerungsbedürftig wäre. Nach den Feststellungen des Gutachterausschusses für Grundstückswerte für den Bereich der Stadt Kaiserslautern im Jahr 2011 stammten fast 90 % der Wohnungen des Mietwohnungsbestandes aus den Jahren von 1800 bis 1972, wobei der größte Anteil zwischen 1945 und 1959 gebaut worden sei. Ein Neubau sei umso nachhaltiger und zukunftsfähiger, je besser der Dämmwert ausfalle. Die Kläger tragen vor, die Befreiung sei zu Unrecht abgelehnt worden. Es liege eine unbillige Härte vor, weil die erforderlichen Aufwendungen zur Einhaltung der EnEV innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die eingetretenen Einsparungen nicht erwirtschaftet werden könnten. Mit den von ihnen favorisierten Agrarziegeln werde der Transmissionswärmeverlust gemäß § 3 Abs. 2 EnEV nicht eingehalten und das Gebäude überschreite den zulässigen Primärenergiebedarf eines Referenzgebäudes mit der Folge, dass die Außenflächen zusätzlich zu dämmen wären. Diese Maßnahme sei aber unwirtschaftlich. Der Sachverständige Dipl.-Ing. F komme in seiner Begutachtung auf der Grundlage einer Vergleichsberechnung zu dem Ergebnis, dass die EnEV-bedingten Mehrkosten beim Einsatz anderer Dämmmaterialien höher seien als die jährlichen Energiekosteneinsparungen, wenn man eine Nutzungszeit von 20 Jahren zugrunde lege. Die Annahme einer Nutzungszeit von 20 Jahren sei richtig. Maßgeblich sei nicht die übliche Nutzungszeit des Gebäudes, sondern des jeweiligen Bauteils. § 25 Abs. 1 EnEV enthalte keine ausdrückliche Vorgabe, es fänden sich aber Beispiele in der Rechtsprechung, die von einer Amortisationsdauer von 10 Jahren ausgingen. Eine Amortisationsdauer von 10 Jahren finde sich auch in § 11 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) Heizkostenverordnung. Im Begleitgutachten des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, das im Rahmen der jüngsten Novelle der EnEV erarbeitet worden sei (Stand 2012), sei auch eine Nutzungsdauer von 20 Jahren zugrunde gelegt. Die Aufwendungen wären aber auch bei einer Nutzungsdauer von 99 Jahren unwirtschaftlich aufgrund der in diesem Zeitraum anfallenden hohen Instandhaltungskosten. Letztlich schreibe die EnEV keine bestimmten Baustoffe vor, sondern sei „ausführungsneutral“. Bei den von ihnen ausgewählten Agrarziegeln handele es sich um anerkannte Baustoffe. Sie hätten sich dafür entschieden aus Gründen des Wärme- und Hitzeschutzes, des Feuchtigkeitstransports und vor allem aus gesundheitlichen Aspekten und Gründen der Behaglichkeit. Eine Dämmung mit Polystyrol (EPS) komme nicht in Frage, weil es brennbar sei, die Algenbildung an Gebäudefassaden fördere und die Absorption von Wärmestrahlung verhindere. Das alles sei bei Agrarziegeln nicht der Fall. Aus Brandschutzgründen sei EPS mit Hexabromcyclododecan (HBCD) behandelt, dessen Ausdünstungen gesundheitsschädlich seien und das den Feuchtigkeitstransport verhindere. Die Ziegel böten einen guten sommerlichen Wärmeschutz und ermöglichten einen optimalen Feuchtigkeitsschutz. Sie hätten zudem eine längere Lebenszeit und seien ein stabiles Fassadenmauerwerk. Die Kläger haben ursprünglich beantragt, die Baugenehmigung der Beklagten vom 14. März 2017 insofern aufzuheben, als die Erteilung einer Befreiung nach § 25 Abs. 1 EnEV abgelehnt wurde und die Beklagte zu verpflichten, die am 01. Dezember 2016 beantragte Befreiung von den Anforderungen der EnEV 2016 zu erteilen. Nachdem zwischenzeitlich der Widerspruchsbescheid ergangen und der Streitstoff in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist, beantragen sie nunmehr, 1. die Baugenehmigung der Beklagten vom 14. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juni 2018 insofern aufzuheben, als die Erteilung einer Befreiung nach § 25 Abs. 1 EnEV abgelehnt wurde und die am 01. Dezember 2016 beantragte Befreiung von den Anforderungen der EnEV 2016 zu erteilen, 2. hilfsweise die Baugenehmigung vom 14. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juni 2018 insofern aufzuheben, als die Erteilung einer Befreiung nach § 25 Abs. 1 EnEV 2016 abgelehnt wurde und festzustellen, dass eine Befreiung nach § 25 Abs. 1 EnEV 2016 nicht erforderlich ist, 3. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Begründung im Widerspruchsbescheid. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die Schrift-sätze der Beteiligten und die vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.