Urteil
4 K 1321/18.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2019:0110.4K1321.18.00
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Leitsätze
1. Gegenstand einer isolierten Anfechtungsklage ist nicht der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid erhalten hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), sondern allein der Widerspruchsbescheid. Deshalb ist vom Gericht nicht zu prüfen, ob der ursprüngliche Bescheid rechtmäßig oder rechtswidrig ist, sondern nur die Frage, ob der Widerspruchsbescheid, für sich gesehen, mit der Rechtsordnung in Einklang steht.(Rn.18)
2. Der Inhalt eines Bescheids, hier eines früheren Beitragsbescheids, ist entsprechend den zu §§ 133, 157 BGB entwickelten Regeln zu ermitteln. Dementsprechend richtet sich die Auslegung dieses Verwaltungsaktes nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Adressaten oder der erlassenden Behörde. Maßgebend ist vielmehr der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Abzustellen ist dabei auf den Inhalt des Bescheids, aber auch auf die bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Begleitumstände sowie das materielle Recht, auf dem der Verwaltungsakt beruht.(Rn.22)
Tenor
Der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 3. September 2018 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gegenstand einer isolierten Anfechtungsklage ist nicht der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid erhalten hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), sondern allein der Widerspruchsbescheid. Deshalb ist vom Gericht nicht zu prüfen, ob der ursprüngliche Bescheid rechtmäßig oder rechtswidrig ist, sondern nur die Frage, ob der Widerspruchsbescheid, für sich gesehen, mit der Rechtsordnung in Einklang steht.(Rn.18) 2. Der Inhalt eines Bescheids, hier eines früheren Beitragsbescheids, ist entsprechend den zu §§ 133, 157 BGB entwickelten Regeln zu ermitteln. Dementsprechend richtet sich die Auslegung dieses Verwaltungsaktes nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Adressaten oder der erlassenden Behörde. Maßgebend ist vielmehr der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Abzustellen ist dabei auf den Inhalt des Bescheids, aber auch auf die bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Begleitumstände sowie das materielle Recht, auf dem der Verwaltungsakt beruht.(Rn.22) Der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 3. September 2018 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klage, gerichtet gegen den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 3. September 2018, ist als sogenannte isolierte Anfechtungsklage gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, denn der Widerspruchsbescheid enthält für die Klägerin erstmalig eine Beschwer. Sie ist insoweit gemäß § 42 Abs. 2 VwGO auch klagebefugt, denn sie kann geltend machen, durch den Regelungsgehalt des angefochtenen Widerspruchsbescheids - die Teilaufhebung ihres Beitragsbescheids vom 17. Oktober 2017 - in eigenen Rechten, nämlich ihrem Selbstverwaltungsrecht, verletzt zu sein. Die Klage ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch begründet, denn der Widerspruchsbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Gegenstand der isolierten Anfechtungsklage ist nicht der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid erhalten hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), sondern allein der Widerspruchsbescheid. Deshalb ist vom Gericht nicht zu prüfen, ob der ursprüngliche Bescheid rechtmäßig oder rechtswidrig ist, sondern nur die Frage, ob der Widerspruchsbescheid – für sich gesehen – mit der Rechtsordnung in Einklang steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1992 - 8 C 4/92 -, juris; VG Neustadt/Weinstraße, Urteile vom 25. Januar 2016 - 4 K 632/15.NW - und vom 21. April 2016 - 4 K 55/16.NW - sowie VG Trier, Urteil vom 4. Mai 1999 - 2 K 424/97.TR -). Dies ist bei dem angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 3. September 2018 nicht der Fall, denn die Teilaufhebung des Erschließungsbeitragsbescheids der Klägerin vom 17. Oktober 2017 in Höhe von 1.041,71 € mit der Begründung, der in dieser Höhe auf Grund eines Bescheids vom 28. Dezember 1995 von der Beigeladenen bezahlte Beitrag sei bei der jetzigen Beitragserhebung anzurechnen, entspricht nicht der Rechtslage. Zwar enthält der Bescheid der Klägerin vom 28. Dezember 1995 die folgende Erklärung: Sollte später eine leitungsgebundene Entsorgung mit Anschluss an eine Kläranlage erfolgen, so wird dieser einmalige Beitrag nachveranlagt, wobei der nunmehr erbrachte Teilbeitrag (für übrige Anlagen) – gemäß diesem Bescheid – angerechnet wird. Aus dieser Erklärung folgt aber bei sachgerechter Auslegung ihres Regelungsgehaltes nicht, dass der mit Bescheid vom 17. Oktober 2017 erhobene Schmutzwasserbeitrag in Höhe von 4.729,53 € für die erstmalige Herstellung der Straßen- und Anschlussleitungen um den im Jahr 1995 festgesetzten Schmutzwasserbeitrag in Höhe von 1.041,71 €, der für die sogenannten übrigen Anlagen erhoben wurde, zu reduzieren ist. Der Inhalt des Bescheids vom 28. Dezember 1995 ist entsprechend den zu §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - entwickelten Regeln zu ermitteln. Dementsprechend richtet sich die Auslegung dieses Verwaltungsaktes nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Adressaten oder der erlassenden Behörde. Maßgebend ist vielmehr der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Abzustellen ist dabei auf den Inhalt des Bescheids, aber auch auf die bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Begleitumstände sowie das materielle Recht, auf dem der Verwaltungsakt beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006 - 6 C 20/05 - und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Januar 2015 - 1 A 10676/14.OVG -, NVwZ-RR 2015, 658; beide juris). Bei Anwendung dieser Grundsätze regelt die oben wiedergegebene Erklärung in dem Beitragsbescheid vom 28. Dezember 1995 nur die Anrechnung des damals für die sogenannten übrigen Anlagen bezahlten Schmutzwasserbeitrags bei einer Nachveranlagung zu einem (weiteren) Beitrag für diese übrigen Anlagen, verpflichtete aber nicht zu einer entsprechenden Reduzierung bei der nunmehr erfolgten erstmaligen Beitragserhebung für die Straßen- und Hausanschlussleitungen. Ausgangspunkte für dieses Verständnis der Regelung sind der Gegenstand der damaligen Beitragserhebung und die zugrundeliegenden Umstände der Abwasserbeseitigung in I.. Wie dem Wortlaut des Abwasserbeitragsbescheids vom 28. Dezember 1995 eindeutig zu entnehmen ist, erhob die Beklagte damals keinen Schmutzwasserbeitrag für ihre gesamte Abwasserbeseitigungseinrichtung, bestehend aus den Abwassersammelleitungen (Straßenleitungen) oder Abwassergruben und den übrigen Anlagen (vgl. § 11 Abs. 6 Nr. 1 Buchst. a und b des damals geltenden KAG vom 5. Mai 1986 - KAG 1986 -), sondern im Wege der Kostenspaltung nur einen Teilbeitrag für die übrigen Anlagen. Dies entsprach der Rechtslage, denn in I. gab es damals keine Abwassersammelleitungen, die auch als Straßenleitungen oder Flächenkanalisation bezeichnet werden (vgl. § 2 Nr. 2 der allgemeinen Entwässerungssatzung der Beklagten - AES -), sondern nur private geschlossene Abwassergruben, deren Inhalt von der Beklagten abgefahren und in der Kläranlage L. entsorgt wurde. Daher bestand eine Beitragspflicht gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 KAG 1986 nur für die Kläranlage als Teil der übrigen Anlagen, die für das Grundstück der Klägerin vorgehalten wurde, und nicht für die Abwassersammelleitungen, weil ihr Grundstück nicht an eine solche Straßenleitung angeschlossen werden konnte. Dementsprechend konnte damals gemäß § 11 Abs. 5 Satz 4, 2. Halbsatz i.V.m Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b KAG 1986 ein einmaliger Beitrag nur für die übrigen Anlagen und nicht auch für die Flächenkanalisation festgesetzt werden. Darüber hinaus stellte dieser Schmutzwasserbeitrag aber auch in Bezug auf die übrigen Anlagen nur einen Teilbeitrag dar, weil insoweit in I. nur die Kläranlage, nicht aber andere übrige Anlagen, wie z.B. Haupt- oder Verbindungssammler, vorgehalten wurden. Dementsprechend spricht der Bescheid bei der Beschreibung der Maßnahme auch von einem „einmaligen Beitrag für die übrigen Anlagen (außer Hauptsammelleitungen etc.) für die Schmutzwasserbeseitigung“, wobei „Hauptsammelleitungen“ nicht Teil der Flächenkanalisation, sondern als „Hauptsammler“ Teil der übrigen Anlagen sind (vgl. § 2 Nr. 8 AES). Dieser Gegenstand der damaligen Beitragserhebung ist dem Verständnis der Anrechnungsregelung in dem Bescheid vom 28. Dezember 1995 zugrunde zu legen. Die Regelung sieht vor, dass im Falle einer späteren leitungsgebundenen Entsorgung mit Anschluss an eine Kläranlage „dieser einmalige Beitrag nachveranlagt“ wird, „wobei der nunmehr erbrachte Teilbeitrag (für übrige Anlagen) – gemäß diesem Bescheid – angerechnet wird“. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die leitungsgebundene Entsorgung des Abwassers in I. nicht nur die Herstellung der Flächenkanalisation erforderte, also die Verlegung von Abwassersammelleitungen (und Hausanschlüssen), sondern auch den Bau eines Verbindungssammlers als Anbindung zur Kläranlage und damit die Errichtung einer zusätzlichen übrigen Anlage. Zudem spricht die auszulegende Regelung (nur) von einer „Nachveranlagung“. Die in dem Bescheid vom 28. Dezember 1995 vorgesehene Anrechnung des „nunmehr erbrachte(n) Teilbetrags (für übrige Anlagen)“ bezieht sich daher ersichtlich nicht auf die mit Bescheid vom 17. Oktober 2017 erfolgte erstmalige Beitragserhebung für die Flächenkanalisation, sondern nur auf eine etwaige Nachveranlagung zu einem (weiteren) einmaligen Beitrag für die übrigen Anlagen, die aber im Zuge der Herstellung der leitungsgebundenen Abwasserbeseitigung in I. nicht erfolgt ist. Abschließend sei angemerkt, dass die hier vertretene Auslegung des Bescheids vom 28. Dezember 1995 nicht zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung der Beigeladenen führt, da sie für die Flächenkanalisation bisher keine Beiträge entrichtet hatte, während hingegen die Auffassung der Beigeladenen und des Kreisrechtsausschusses mit einem grundsätzlich gesetzeswidrigen Abgabenverzicht verbunden wäre (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. Juli 2009 - 6 A 10017/09.OVG -). Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO und 708 Nr. 11 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.041,71 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Die Klägerin wendet sich gegen einen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten, mit dem ein an die Beigeladene gerichteter Abwasserbeitragsbescheid der Klägerin um 1.041,71 € reduziert wurde. Die Beigeladene ist Eigentümerin des Grundstücks Flurstück-Nr. 1453/2 (Hausnummer I. .) in der Annexe I., das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Bis zum Jahr 2016 erfolgte die Schmutzwasserbeseitigung des Anwesens über eine geschlossene Abwassergrube, deren Inhalt abgefahren und in der Kläranlage der Beklagten in L. gereinigt wurde. Im Hinblick auf diese Nutzung der Kläranlage zog die Beklagte die Beigeladene mit Bescheid vom 28. Dezember 1995 für das Grundstück Flurstück-Nr. 1453/2 zu einem einmaligen Schmutzwasserbeitrag für die übrigen Anlagen in Höhe von 2.037,42 DM (= 1.041,71 €) heran. Der Bescheid enthält u.a. folgende Aussagen: Nach dem Landeswassergesetz hat der Träger der Abwasserbeseitigung die Pflicht, die Hausklärgruben zu entsorgen, d.h., das anfallende Abwasser aus diesen Gruben abzunehmen. Hierfür steht dem Träger der Abwasserbeseitigung ein Teilbeitragsanspruch nach § 11 (5) KAG zu, da er eine entsprechende Leistung erbringt. ……………………………….. Sollte später eine leitungsgebundene Entsorgung mit Anschluss an eine Kläranlage erfolgen, so wird dieser einmalige Beitrag nachveranlagt, wobei der nunmehr erbrachte Teilbeitrag (für übrige Anlagen) – gemäß diesem Bescheid – angerechnet wird. Im Jahr 2016 verlegte die Beklagte Schmutz- und Regenwasserkanäle inklusive Hausanschlüsse in I. sowie einen Verbindungssammler, der die dort anfallenden Abwässer der Kläranlage in L. zuleitet. Mit Bescheid vom 17. Oktober 2017 setzte die Beklagte gegenüber der Beigeladenen für das Grundstück Flurstück-Nr. 1453/2 einen einmaligen Beitrag für die erstmalige Herstellung von Schmutzwasserbeseitigungsanlagen (Straßen- und Anschlussleitungen) in Höhe von 4.729,53 € fest. Zur Erläuterung wurde in diesem Bescheid ausgeführt: Mit Bescheid aus dem Jahr 1995 wurde bereits ein einmaliger Beitrag für die übrigen Anlagen hinsichtlich des Schmutzwassers erhoben. Demnach wird für die erstmalige Herstellung der Schmutzwasserbeseitigungsanlagen nur ein Beitrag für die Leitungsnetze und die Hausanschlüsse erhoben. Gegen diesen Bescheid legte die Beigeladene am 25. Oktober 2017 Widerspruch ein. Sie ist der Auffassung, dass die Klägerin 2.037,42 DM (= 1.041,71 €) in Abzug bringen müsse, da sie diesen Betrag bereits auf Grund des Abwasserbeitragsbescheids vom 28. Dezember 1995 bezahlt habe. Dieser Betrag sei nunmehr anzurechnen, weil die in dem damaligen Bescheid dafür aufgeführte Bedingung, nämlich der Anschluss des Ortsteils I. an die Kläranlage L., eingetreten sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. September 2018 hob der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Bescheid der Klägerin vom 17. Oktober 2017 insoweit auf, als ein einmaliger Beitrag von mehr als 3.687,82 € festgesetzt wurde. Zur Begründung führte der Kreisrechtsausschuss im Wesentlichen aus: Die Klägerin habe eine Abwasserleitung zwischen der Annexe I. und der Kläranlage L. erstmalig hergestellt und sei deswegen grundsätzlich berechtigt, hierfür einmalige Beiträge zu erheben. Der Anspruch auf die Erhebung einmaliger Beiträge sei grundsätzlich auch nicht durch die mit Bescheid vom 28. Dezember 1995 abgerechneten Investitionen ausgeschlossen, weil diese gerade nicht den Leitungsanschluss der Annexe I. mit der Kläranlage L. betroffen hätten. Im Bescheid vom 28. Dezember 1995 habe die Klägerin jedoch ausdrücklich eine Regelung aufgenommen, wonach bei einer späteren leitungsgebundenen Entsorgung mit Anschluss an eine Kläranlage der mit Bescheid vom 28. Dezember 1995 erhobene Beitrag auf den dann fälligen Beitrag angerechnet werde. Unabhängig von der Frage, ob diese Regelung rechtmäßig sei oder welchen Sinn und Zweck sie habe, sei sie zwischenzeitlich bestandskräftig geworden. Daher sei die Klägerin an die im Bescheid vom 28. Dezember 1995 getroffene Regelung gebunden. Die Klägerin hat daraufhin am 28. September 2018 gegen diesen Widerspruchsbescheid Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorträgt: Der Kreisrechtsausschuss des Beklagten habe zu Unrecht angenommen, dass der mit Bescheid vom 28. Dezember 1995 erhobene Beitrag bei der jetzigen Beitragserhebung angerechnet werden müsse. Die in dem Bescheid aus dem Jahre 1995 gewählte Formulierung sei allein so zu verstehen, dass damals im Wege der Kostenspaltung nur für die übrigen Anlagen eine Veranlagung erfolgt sei. Dies sei auch durch den Begriff „Teilbetrag (für übrige Anlagen)" verdeutlicht worden. Die mit der Begrifflichkeit „Anrechnung" intendierte Rechtsfolge sei mithin die gewesen, dass dieser in 1995 zu erbringende Teilbetrag bei einer späteren Veranlagung des zweiten Teilbetrages für eine leitungsgebundene Entsorgung Berücksichtigung finde, so dass ein Beitrag für die übrigen Anlagen nicht nochmals erhoben werde. Die Klägerin beantragt, den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 3. September 2018 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, zu entscheiden wie rechtens. Er verweist auf die Gründe des angefochtenen Widerspruchsbescheids. Die Beigeladene stellt keinen Antrag und erwidert: Die Argumentation der Klägerin widerspreche dem eindeutigen Wortlaut des Bescheids aus dem Jahr 1995. Die „leitungsgebundene Entsorgung“ mit Anschluss an eine Kläranlage, für die mit Bescheid vom 17. Oktober 2017 der „einmalige Beitrag nachveranlagt“ worden sei, sei exakt dieser „einmalige Beitrag“, auf den der damals gezahlte Betrag gemäß dem Bescheid aus dem Jahr 1995 anzurechnen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakten. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.