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Beschluss

5 K 1327/18.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2019:0227.5K1327.18.00
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Leitsätze
Ein Bedürfnis für eine Waffe zum sportlichen Schießen ist in der Regel anzunehmen, wenn der Sportschütze im maßgeblichen Jahreszeitraum wenigstens achtzehnmal oder einmal pro Monat intensiv und mit einer gewissen Dauer Schießübungen mit einer Waffe betreibt, für die er ein Bedürfnis geltend macht.(Rn.11)
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt S, Ludwigshafen, wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Bedürfnis für eine Waffe zum sportlichen Schießen ist in der Regel anzunehmen, wenn der Sportschütze im maßgeblichen Jahreszeitraum wenigstens achtzehnmal oder einmal pro Monat intensiv und mit einer gewissen Dauer Schießübungen mit einer Waffe betreibt, für die er ein Bedürfnis geltend macht.(Rn.11) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt S, Ludwigshafen, wird abgelehnt. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes (§ 166 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i. V. m. §§ 114, 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO –) liegen nicht vor. Nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu gewähren. Erforderlich ist allerdings, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht dürfen wegen der verfassungsrechtlich nach Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 und 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG – gebotenen Aufgabe der Prozesskostenhilfe, dem Mittellosen den weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen wie dem Bemittelten, nicht überspannt werden. Deswegen kann nicht verlangt werden, dass der Prozesserfolg annähernd gewiss und überwiegend wahrscheinlich ist. Vielmehr besteht eine hinreichende Erfolgsaussicht schon dann, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen, der Prozessausgang bei summarischer Prüfung mithin als offen erscheint. Dies ist bei Klageverfahren insbesondere der Fall, wenn der Sachverhalt noch weiterer Aufklärung bedarf. Die gebotene Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen; das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2005 – 1 BvR 1041/05 –, NVwZ 2005, 1418 sowie Beschluss vom 4. Mai 2015 – 1 BvR 2096/13 –, NJW 2015, 2173). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist dabei grundsätzlich derjenige der Entscheidungsreife, also derjenige, in dem das Prozesskostenhilfegesuch vollständig, einschließlich der erforderlichen Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, vorliegt. Nach diesen Maßstäben bietet die Klage des Klägers gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnis vom 05. Februar 2018 keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Zur Begründung kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 22. August 2018 verwiesen werden. Ergänzend führt die Kammer noch Folgendes aus: 1. Soweit der Kläger moniert, der angefochtene Bescheid leide unter einem Verfahrensmangel, weil die Ladung zum Stadtrechtsausschuss fehlerhaft erfolgt sei, kann er damit nicht gehört werden. Den behaupteten Verfahrensfehler im Vorverfahren könnte der Kläger allein mit einer isolierten Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 22. August 2018 gemäß § 79 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – geltend machen, nicht aber im Rahmen der hier erhobenen Anfechtungsklage gegen den Widerrufsbescheid vom 05. Februar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. August 2018 nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Ungeachtet dessen würde es hier an dem erforderlichen qualifizierten Rechtsschutzinteresse für die isolierte Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 22. August 2018 fehlen, da es sich bei dem Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 45 Abs. 2 Waffengesetz – WaffG – um eine gebundene Entscheidung handelt (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 1999 – 8 B 266/98 –, NVwZ 1999, 641; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Oktober 1983 – 6 A 17/83.OVG –, AS RP-SL 19, 267; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Januar 2003 – 12 A 5371/00 –, NVwZ-RR 2003, 615; VG Neustadt/Wstr., Urteil vom 06. Oktober 2016 – 4 K 651/16.NW –, juris). 2. Der Kläger kann mit seinen Einwendungen auch in der Sache nicht durchdringen. Gemäß § 45 Abs. 2 WaffG ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG muss der Erlaubnisinhaber u. a. ein Bedürfnis für den Waffenbesitz nachweisen. Das Fortbestehen des waffenrechtlichen Bedürfnisses ist auf Nachfrage der Behörde jederzeit auch nach Erteilung einer Waffenbesitzkarte nachzuweisen (§ 4 Abs. 5 Satz 2 WaffG). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist im Falle des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (s. z.B. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 – 6 C 24/06 –, NVwZ 2007, 1201). Die nach der Zustellung des Widerspruchsbescheids des Stadtrechtsausschusses der Beklagten unternommenen Aktivitäten des Klägers bleiben daher außer Betracht. Der Stadtrechtsausschuss der Beklagten hat in seinem Widerspruchsbescheid vom 22. August 2018 zutreffend ausgeführt, dass der Kläger das Fortbestehen des waffenrechtlichen Bedürfnisses nicht nachgewiesen hat. Der Kläger hat aber auch im Klageverfahren nicht substantiiert dargetan, dass er im Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheids regelmäßig den Schießsport ausgeübt hat. Zwar steht vorliegend außer Zweifel, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt einem Schützenverein als Mitglied angehörte. Daraus folgt hingegen nicht schon per se seine Eigenschaft auch als Sportschütze. Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WaffG muss der Sportschütze zum Nachweis eines Bedürfnisses den „Schießsport als Sportschütze regelmäßig“ betreiben. Diese Voraussetzung ist nicht nur zur erstmaligen Erteilung einer Waffenbesitzkarte, sondern auch nach Erteilung der Waffenbesitzkarte dauerhaft für die Folgezeit zu erfüllen. Regelmäßige Ausübung des Schießsports bedeutet zwar nicht, dass der Sportschütze nach einem festgelegten Plan regelmäßig den Schießsport betreiben muss. Mit Blick auf die diesbezüglichen Vorstellungen des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren sind allerdings völlig unregelmäßige Trainingszeiten und ein im Umfang nicht mehr als effektives Training zu bezeichnendes gelegentliches Schießen mit dem Begriff des Sportschützen nicht mehr vereinbar. In der Bundestagsdrucksache 14/7758, Seite 63 - zu § 14 Abs. 1 WaffG alt - heißt es hierzu: „Eine regelmäßige Sportausübung ist in der Regel daher dann anzunehmen, wenn der Sportschütze im maßgeblichen Jahreszeitraum wenigstens achtzehnmal oder einmal pro Monat intensiv und mit einer gewissen Dauer Schießübungen mit der Waffe derart betrieben hat, für die er ein Bedürfnis geltend macht.“ (vgl. auch Nr. 14.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz – WaffVwV –; Gade, Waffengesetz, 2. Auflage 2018, § 14 Rn. 12; Heinrich, in: Steindorf, Waffenrecht, 10. Auflage 2015, § 14 Rn. 2a; VG Darmstadt, Urteil vom 21. Januar 2011 – 5 K 321/10.DA –, juris). Ohne regelmäßige Ausübung des Schießsports entfällt das Bedürfnis, was in der Regel zum Widerruf der Waffenbesitzkarte nach § 45 Abs. 2 WaffG führt (Gade, a.a.O., § 14 Rn. 12a). Die regelmäßige Schießsportausübung im maßgeblichen Jahreszeitraum September 2017 bis August 2018 hat der Kläger jedoch nicht belegt. Aus dem vorgelegten Schießbuch des Herrn H, mit dem der Kläger gemeinsam geschossen haben will, ergeben sich für diesen Zeitraum lediglich Einträge am 29. März 2018. Legt man die Angaben des Klägers im Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 16. November 2018 zugrunde, so hat der Kläger auch in den Zeiträumen davor den Schießsport als Sportschütze nicht „regelmäßig“ im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WaffG betrieben. Der Kläger kann sich auch nicht auf die Ausnahmevorschrift des § 45 Abs. 3 Satz 1 WaffG berufen. Danach kann bei einer Erlaubnis abweichend von § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Ob der Wegfall des Bedürfnisses nur vorübergehender Natur ist, bemisst sich zum einen nach dem Zeitraum, in dem das Bedürfnis tatsächlich entfällt und zum anderen nach der Wahrscheinlichkeit des zu erwartenden Wiederauflebens des Bedürfnisses (Gade, a.a.O., § 45 Rn. 9; Gerlemann, in: Steindorf, a.a.O., § 45 Rn. 12; s. auch Nr. 45.3.1 WaffVwV). Berücksichtigt werden muss hier insbesondere auch der Grund für den Wegfall des Bedürfnisses, da dieser wiederum Rückschlüsse auf die Wahrscheinlichkeit des Wiederauflebens desselben zulässt. So ist stets von einem vorübergehenden Bedürfniswegfall auszugehen, soweit das Wiederaufleben des der Erlaubnis zu Grunde liegenden Bedürfnisses in naher Zukunft zu erwarten ist (Gade, a.a.O., § 45 Rn. 9). Dies ist beispielsweise gegeben, wenn ein Sportschütze wegen eines Wohnortwechsels und eines damit verbundenen Vereinswechsels in dem der Bedürfnisprüfung zu Grunde liegenden Jahreszeitraum nicht regelmäßig schießsportlich aktiv war, dies aber fortan wieder zu tun gedenkt. Ebenso können berufliche Gründe, Erkrankungen, Schwangerschaften, Kinderbetreuungszeiten usw. zu einer Unterbrechung der schießsportlichen Aktivität und damit zu einem vorübergehenden Wegfall des Bedürfnisses führen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Schießsport um eine Freizeitbetätigung handelt, welche typischerweise gewissen Schwankungen unterliegt (Gade, a.a.O., § 45 Rn. 9). Wird hingegen festgestellt, dass ein Sportschütze ohne triftige Gründe in der Vergangenheit nicht regelmäßig dem Schießsport nachgegangen ist, liegt im Regelfall ein endgültiger Wegfall des Bedürfnisses vor (Gade, a.a.O., § 45 Rn. 9). Nur soweit hier seitens des Inhabers der Waffenbesitzkarte Besonderheiten des Einzelfalls für die Zukunft schlüssig dargelegt werden können, dass fortan eine regelmäßige Betätigung des Schießsportes erfolgen werde, kann es ausnahmsweise bei einer Bewertung als lediglich vorübergehender Bedürfniswegfall bleiben. Die letztliche Wertung durch die zuständige Waffenbehörde bemisst sich stets nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Hiervon ausgehend hat der Kläger nicht dargetan, dass die Voraussetzungen des § 45 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. WaffG vorliegen. Er hat lediglich ausgeführt, nach Abschluss seiner Promotion im Jahre 2018 den Schießbetrieb wieder aufgenommen zu haben und nunmehr zu beabsichtigen, „weiterhin regelmäßig entsprechend zu schießen“. Jedoch hat der Kläger schon in den Jahren vor der Promotion nicht regelmäßig im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WaffG geschossen. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich schließlich auch keine besonderen Gründe im Sinne des § 45 Abs. 3 Satz 1 WaffG, die bei einem endgültigen Wegfall des Bedürfnisses das Absehen vom Widerruf rechtfertigen.