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Urteil

2 K 1143/17.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2019:0606.2K1143.17.NW.00
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Leitsätze
1. Die Erzeugerorganisation muss in ihrem operationellen Programm den Zweck der Förderung angeben (hier: Tröpfchenbewässerung). Auf dieser Grundlage genehmigt der Beklagte die Förderung. Gerade bei vielfach einsetzbaren Fördergegenständen (hier: Rohre und Zubehör) muss eindeutig erkennbar sein, welchem Zweck die Fördergegenstände dienen, um ein effektives Kontrollverfahren zu ermöglichen.(Rn.159) 2. Ein Teilzahlungsbescheid begründet keinen Anspruch auf eine endgültige Festsetzung der Beihilfe im Feststellungsbescheid. Die Teilzahlungen dienen der Liquidität der Erzeugerorganisation. Es genügt, wenn der Beklagte eine Plausibilitätskontrolle durchführt, bevor er Teilzahlungen gewährt.(Rn.181) 3. Wenn der Beklagte die Kosten einer Aktion (hier: Wasch-, Sortier- und Verpackungsanlagen) auf der Grundlage einer Kostenkalkulation für bestimmte Maschinen genehmigt, so erstreckt sich die Genehmigung nicht auf andere Maschinen, die nicht in der Kostenkalkulation aufgeführt sind (hier: Leistungserfassungssystem Lauch). Auf eine Beihilfe für andere Anschaffungen hat die Erzeugerorganisation nur einen Anspruch, wenn der Beklagte diese im Änderungsverfahren genehmigt oder sich in der Praxis, etwa durch die Vorlage von Angeboten, ein Konkretisierungsverfahren etabliert hat, im Rahmen dessen der Beklagte vorab prüft, ob die Anschaffung förderfähig ist.(Rn.185) 4. Maßgeblich für die Sanktion nach Art 117 DurchführungsVO (EU) Nr 543/2011 (juris: EUV 543/2011) ist der Beihilfeantrag nach Art 69 DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011 (juris: EUV 543/2011), nicht die Summe der Teilzahlungsanträge.(Rn.190)
Tenor
Unter Abänderung des Feststellungsbescheids vom 14. September 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. September 2017 wird die Sanktion in Ziffer 2 des Widerspruchsbescheids insoweit aufgehoben als sie einen Betrag von 224.907,07 € übersteigt und der Beklagte verpflichtet, unter Abänderung der Ziffer 3 des Widerspruchsbescheids einen weiteren Betrag in Höhe von 20.573,87 € festzusetzen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 95/100 und der Beklagte zu 5/100. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Erzeugerorganisation muss in ihrem operationellen Programm den Zweck der Förderung angeben (hier: Tröpfchenbewässerung). Auf dieser Grundlage genehmigt der Beklagte die Förderung. Gerade bei vielfach einsetzbaren Fördergegenständen (hier: Rohre und Zubehör) muss eindeutig erkennbar sein, welchem Zweck die Fördergegenstände dienen, um ein effektives Kontrollverfahren zu ermöglichen.(Rn.159) 2. Ein Teilzahlungsbescheid begründet keinen Anspruch auf eine endgültige Festsetzung der Beihilfe im Feststellungsbescheid. Die Teilzahlungen dienen der Liquidität der Erzeugerorganisation. Es genügt, wenn der Beklagte eine Plausibilitätskontrolle durchführt, bevor er Teilzahlungen gewährt.(Rn.181) 3. Wenn der Beklagte die Kosten einer Aktion (hier: Wasch-, Sortier- und Verpackungsanlagen) auf der Grundlage einer Kostenkalkulation für bestimmte Maschinen genehmigt, so erstreckt sich die Genehmigung nicht auf andere Maschinen, die nicht in der Kostenkalkulation aufgeführt sind (hier: Leistungserfassungssystem Lauch). Auf eine Beihilfe für andere Anschaffungen hat die Erzeugerorganisation nur einen Anspruch, wenn der Beklagte diese im Änderungsverfahren genehmigt oder sich in der Praxis, etwa durch die Vorlage von Angeboten, ein Konkretisierungsverfahren etabliert hat, im Rahmen dessen der Beklagte vorab prüft, ob die Anschaffung förderfähig ist.(Rn.185) 4. Maßgeblich für die Sanktion nach Art 117 DurchführungsVO (EU) Nr 543/2011 (juris: EUV 543/2011) ist der Beihilfeantrag nach Art 69 DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011 (juris: EUV 543/2011), nicht die Summe der Teilzahlungsanträge.(Rn.190) Unter Abänderung des Feststellungsbescheids vom 14. September 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. September 2017 wird die Sanktion in Ziffer 2 des Widerspruchsbescheids insoweit aufgehoben als sie einen Betrag von 224.907,07 € übersteigt und der Beklagte verpflichtet, unter Abänderung der Ziffer 3 des Widerspruchsbescheids einen weiteren Betrag in Höhe von 20.573,87 € festzusetzen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 95/100 und der Beklagte zu 5/100. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist hinsichtlich Ziffer 1 des Widerspruchsbescheids unbegründet (I). Die Klägerin hat keinen weitergehenden Anspruch im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Beihilfe für die Investitionen in Maßnahme 2 Aktion 1 (a), Maßnahme 2 Aktion 7 bzw. Maßnahme 4 Aktion 1 (b) und Maßnahme 3 Aktion 3 (c). Auch für die Personalkosten in Maßnahme 2 Aktion 6, Maßnahme 5 Aktion 2 und Maßnahme 7 Aktion 5 besteht kein weitergehender Beihilfeanspruch (d). In Bezug auf die Festsetzung der Sanktion in Ziffer 2 des Widerspruchsbescheids (II) ist diese rechtswidrig im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit der Beklagte für Maßnahme 2 Aktion 6 einen Betrag von 19.208,67 € und für Maßnahme 5 Aktion 2 einen Betrag von 1.365,20 € zu viel festgesetzt hat (a). Der Beklagte wird gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO verpflichtet, Ziffer III des Widerspruchsbescheids insoweit zu ändern, als ein weiterer Förderbetrag in Höhe von 20.573,87 € festzusetzen ist. Im Übrigen ist die Festsetzung der Sanktion hinsichtlich der übrigen Aktionen rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (b). Ziffer 4 des Widerspruchsbescheids betrifft lediglich die Berechnung des auszuzahlenden Betrags. Er enthält keine eigene rechtliche Regelung, die über Ziffer 1 - 3 hinausginge. I. Beihilfeanspruch der Klägerin Die Klägerin hat keinen weitergehenden Anspruch auf Beihilfe für das Jahr 2015 aus dem Erstbescheid des Beklagten vom 12. Dezember 2014 i. V. mit dem Änderungsbescheid vom 18. Januar 2016 und dem operationellen Programm sowie den beihilferechtlichen Vorschriften, welche die Bescheide in Bezug nehmen. a) Beihilfe für Maßnahme 2 Aktion 1 „Errichtung von Schutzanlagen“ Die Klägerin hat keinen weitergehenden Anspruch auf Beihilfe für Investitionen in die Errichtung von Schutzanlagen im Rahmen der Maßnahme 2 Aktion 1 für das Jahr 2015. Für den Anspruch der Klägerin entscheidend ist der Erstbescheid des Beklagten vom 12. Dezember 2014 sowie der Änderungsbescheid vom 18. Januar 2016, die auf ihren Antrag auf Genehmigung des operationellen Programms vom 22. Oktober 2014 und die Änderungsanträge und -anzeigen sowie auf Ziffer 3.2.2.1 der Nationalen Strategie Bezug nehmen. 1. Belege Nr. 34, 45 und 47 Die Klägerin hat keinen weitergehenden Beihilfeanspruch für die Investitionen in Rohre, Kreisregner und weiteres Zubehör zur Bewässerung, die in den Rechnungen Nr. 34, 45 und 47 belegt sind. Die Klägerin hat zwar einen Anspruch auf Förderung von Investitionen in Tröpfchenbewässerung. Bei den Investitionen, die mit den Rechnungen Nr. 34, 45 und 47 belegt sind, handelt es sich jedoch nicht um Tröpfchenbewässerungsanlagen. Die Genehmigung des Beklagten bezog sich auf Investitionen in Tröpfchenbewässerung. Im Erstbescheid genehmigte der Beklagte den Erwerb von Hagelschutznetzvorrichtungen und Regedächern und nahm Bezug auf das operationelle Programm der Klägerin. Darin müssen gemäß Art. 59 lit. c DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011 für jedes Jahr die Maßnahmen mit Aktionen detailliert beschrieben sein, mit denen die Ziele des operationellen Programms erreicht werden sollen. Die Klägerin nannte in ihrem operationellen Programm für 2015 die Tröpfchenbewässerung als Fördergegenstand. In ihrer Erläuterung vom 10. Juni 2015 zum Änderungsantrag vom 15. April 2015 beschrieb sie die Tröpfchenbewässerung genauer. Auch dies genehmigte der Beklagte mit Änderungsbescheid. Außerdem nahm der Beklagte in seinem Erstbescheid Bezug auf Ziffer 3.2.2.1 der Nationalen Strategie. In Ziffer 3.2.2 „Aktionen zur Verbesserung und Erhaltung der Produktqualität“ ist die Tröpfchenbewässerung zwar nicht explizit genannt, sie kann aber darunter subsummiert werden. Es hält sich im Rahmen der unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 55 Abs. 1 i. V. m. Ziffer 3.2.2 Anhang VII DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011, die Tröpfchenbewässerung als spezifische Kosten für Qualitätsverbesserungsmaßnahmen gemäß Art. 60 Abs. 1 i. V. m. Anhang IX Nr. 1 DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011 zu fördern. Die Klägerin beantragte in ihrem Schlussantrag vom 11. Februar 2016 Beihilfen für Tröpfchenbewässerung/Tropfbewässerung und reichte die Rechnungen Nr. 34, 45 und 47 mit dem handschriftlichen Vermerk „Tröpfchenbewässerung“ bzw. „Tropfbewässerung“ ein. Bei den Vor-Ort-Kontrollen konnte der Beklagte jedoch keine funktionstaugliche Tröpfchenbewässerung vorfinden. In den Rechnungen waren Rohre, Stützfüße, Kreisregner und weiteres Zubehör ausgewiesen. Der Beklagte konnte teilweise (Belege Nr. 34 und 47) nur Rohre finden. Zum Teil waren die Rohre schon auf den Feldern verbaut und konnten nicht in Augenschein genommen werden (Beleg Nr. 45). Die Klägerin konnte weder bei der Kontrolle zeigen noch hat sie im gerichtlichen Verfahren dargelegt, dass sie vollständige funktionierende Anlagen zur Tröpfchenbewässerung mit Schläuchen gekauft und installiert hat. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Förderung der Rohre als Ersatzteile oder Erweiterungen einer möglicherweise bestehenden Tröpfchenbewässerungsanlage. Sie hat keine Ersatzteile oder Erweiterungen beantragt. Dies hat der Beklagte dementsprechend auch nicht genehmigt. Es ist zudem zweifelhaft, ob Ersatz- oder Erweiterungsteile förderfähig gewesen wären. Für die Anschaffung von Anlagegütern nach Ziffer 3.2 der Nationalen Strategie gilt, dass Modernisierungsinvestitionen nur zulässig sind, „wenn das neu angeschaffte … Wirtschaftsgut wegen seiner technischen Überlegenheit oder rationelleren Arbeitsweise für die Erzeugerorganisation eine wesentlich andere Bedeutung hat als das ausgeschiedene Wirtschaftsgut“. Darüber hinaus konnte die Klägerin bei der Vor-Ort-Kontrolle und im Verfahren nicht zeigen oder erklären, welche Tröpfchenbewässerungsanlagen durch die Rohre ausgebessert oder erweitert werden sollten. Die Investitionen der Klägerin sind auch nicht als Neubau einer wassereffizienten Bewässerungsanlage förderfähig. Diesen hat die Klägerin nicht beantragt, und er wurde auch nicht im Erstbescheid und Änderungsbescheid des Beklagten genehmigt. Die beantragte „Errichtung von Schutzanlagen“ kann nicht so weit verstanden werden, dass darunter auch der Neubau einer wassereffizienten Bewässerung fällt. Denn für die Anschaffung wassereffizienter Bewässerungsanlagen bestehen genaue Vorgaben, die im Genehmigungsverfahren zu beachten sind. Nach Art. 33 Abs. 1 lit. e VO (EU) Nr. 1308/2013 sind Umweltschutzmaßnahmen insbesondere im Bereich Wasser förderfähige Ziele (vgl. auch Art. 152 Abs. 1 lit. c iii), v) und viii) VO (EU) Nr. 1308/2014). Gemäß Ziffer 3.2.2.1 der Nationalen Strategie kann der Neubau wassereffizienter Bewässerungsanlagen bezuschusst werden. Allerdings wird in Ziffer 2.6 des Nationalen Rahmens für Umweltmaßnahmen – Anhang 4 zur Nationalen Strategie – vorgegeben, dass der Fördernehmer Art, Kosten und Beschreibung der Vorteile der Anlagen sowie die Kosten der Standardanlage und der Investition genau zu dokumentieren hat. Zudem muss ein Sachverständiger vorab ermitteln, dass die Wassereinsparung mindestens 25 % betragen wird. Die Klägerin hätte also in ihrem Antrag auf Genehmigung des operationellen Programms für den Neubau einer wassereffizienten Bewässerungsanlage gemäß Art. 59 lit. a, b und c DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011 diese Genehmigungsvoraussetzungen detailliert beschreiben und erläutern müssen. Auch im Wege des Änderungsantrags innerhalb des Jahres 2015 hätte die Klägerin nach Art. 66 Abs. 1 DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011 i. V. m. § 12 Abs. 2 Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Regelungen über Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse – im Folgenden: OGErzeugerOrgDV – eine solche Änderung nur unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen beantragen können. Diese Vorgaben erfüllten der ursprüngliche Antrag und die Änderungsanträge der Klägerin nicht. Auch die Genehmigung befasst sich dementsprechend nicht mit den Voraussetzungen für den Neubau einer wassereffizienten Bewässerung. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Förderung der Rohre und Zubehör als Frostschutzberegnungsanlagen. Die Klägerin hatte in ihrem Schlussantrag für die Anschaffungen mit Beleg Nr. 34, 45 und 47 Beihilfen für Tröpfchenbewässerung/Tropfbewässerung beantragt. Daran muss sie sich bei der Vor-Ort-Kontrolle grundsätzlich festhalten lassen, um die Funktionsfähigkeit des Kontrollsystems zu gewährleisten. Zwar wären Anlagen zur Frostschutzberegnung förderfähig. Sie waren Gegenstand des Erstbescheids, der auf den Antrag der Klägerin und die Nationale Strategie Bezug nimmt. Die Klägerin nannte in ihrem Antrag auf Genehmigung des operationellen Programms bei den Schutzanlagen auch „Frostschutz“. Dementsprechend führte sie in ihrer anliegenden Kostenkalkulation „Frostberegnung Obst“ auf. Frostschutzberegnung ist auch nach der Nationalen Strategie förderfähig. Sie fällt unter die allgemeinen Investitionen zum Schutz der Qualität während der Produktion nach Ziffer 3.2.2.1 der Nationalen Strategie. Dies zeigt auch die nachfolgende ausführlichere Nationale Strategie vom 23. Mai 2018, die in Ziffer 3.2.2.1 Forstschutzberegnungsanlagen ausdrücklich aufführt. Für den Beklagten ist jedoch der Beihilfeantrag der Klägerin maßgeblich, in dem die Klägerin die Rechnungen Nr. 34, 45 und 47 mit Tröpfchenbewässerung/Tropfbewässerung angab. Die Klägerin reichte die Rechnungen Nr. 34, 45 und 47 auch mit den handschriftlichen Vermerken „Tröpfchenbewässerung“ bzw. „Tropfbewässerung“ ein. Bei der Rechnung Nr. 34 ist auch in der Nutzungsvereinbarung als Nutzungsgegenstand „Tröpfchenbewässerung“ angegeben. Grundlage der Vor-Ort-Kontrolle gemäß Art. 103 und 107 Abs. 1 lit. b DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011 war, ob die durchgeführte Aktion mit der genehmigten Aktion „Tröpfchenbewässerung“ übereinstimmte. Für die Klägerin war auch ersichtlich, dass der Beklagte überprüfte, ob tatsächlich eine Tröpfchenbewässerung angeschafft worden war. Der Beklagte protokollierte die Kontrolle gemäß Art. 103 Abs. 1 DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011 und notierte bei Rechnung Nr. 34 und 47, dass Vertrag und Rechnung falsch betitelt worden seien. Es seien Beregnungssysteme angeschafft worden. Bei Rechnung Nr. 45 konnte die Klägerin keine Anlagen vorweisen, die der Beklagte hätte überprüfen können. Der Beklagte konnte nur die Rechnungspositionen prüfen. Die Klägerin unterschrieb gemäß Art. 103 Abs. 2 DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011 die Prüfvermerke für die Rechnungen Nr. 34 und 47 sowie den Vermerk des Beklagten auf der Rechnung Nr. 45. Die Klägerin kann sich auch nicht im Beihilfe- und Kontrollverfahren offenhalten, wie sie die angeschafften Güter verwenden möchte. Gerade bei vielfach einsetzbaren Fördergegenständen - wie Rohren und Zubehör – wäre ansonsten kein effektives Kontrollverfahren möglich. Im Kontrollverfahren muss eindeutig sein, welchem Zweck die Fördergegenstände dienen. Die Fördernehmerin muss der kontrollierenden Verwaltung zuverlässige Angaben an die Hand geben. Sonst könnten für Vorhaben Zuschüsse gewährt werden, welche die Voraussetzungen nicht erfüllen (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Oktober 1999, T-216/96, Rn. 71). Im Rahmen des operationellen Programms muss die Fördernehmerin die Aktionen und die messbaren Ziele der Aktionen angeben, die überwacht werden können im Sinne des Art. 104 Abs. 2 lit. d DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011. Im Beihilfeantrag ordnet sie die Fördergegenstände den Aktionen zu. Dadurch steht bei den Kontrollen fest, welchem Ziel die Fördergegenstände dienen. Im Fall der vielseitig verwendbaren Rohre nebst Zubehör muss die Fördernehmerin im Beihilfeantrag festlegen, für welchen Zweck sie diese Gegenstände angeschafft hat und vorwiegend verwendet. Der Beklagte muss abgrenzen können, ob diese der Tröpfchenbewässerung dienen und als spezifische Kosten der Qualitätsverbesserung förderfähig sind oder ob sie der Erzeuger selbst im Rahmen der allgemeinen Produktionskosten (Ziffer 1 Anhang IX zu Art. 60 Abs. 1 DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011) tragen muss. Gerade Investitionen auf Einzelbetrieben, die üblicherweise der Aussaat, Pflege und Ernte der Kulturen dienen, gehören nach Ziffer 3.2 Nationale Strategie zu den ursächlichen Aufgaben eines landwirtschaftlichen Betriebs und sind nur in begründeten Fällen förderfähig. Darauf weist auch der Erstbescheid in Auflage Nr. 2.3 Spiegelstrich und in den förderrechtlichen Hinweisen hin. Würde sich die Fördernehmerin die Verwendung der Gegenstände zeitlich nach dem Beihilfeantrag unbegrenzt offenhalten, könnte die Verwaltung auch nicht die Fördervoraussetzungen innerhalb der gesetzlichen Zeitvorgaben zwischen Antragstellung (bis zum 15. Februar des Folgejahres nach Art. 69 Abs. 1 DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011) und Auszahlung der Beihilfe (bis zum 15. Oktober des Folgejahres nach Art. 70 DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011) kontrollieren. Die Bezeichnung der Investitionsgüter als Tröpfchenbewässerung war auch kein offensichtlicher Fehler, der nach Art. 147 DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011 jederzeit – auch nach der Festlegung im Beihilfeantrag - hätte korrigiert werden können. Zwar gab es einzelne Anhaltspunkte, dass eventuell andere Güter als die Tröpfchenbewässerung angeschafft wurden. So nennt die Nutzungsvereinbarung zu Rechnung Nr. 45 als Nutzungsgegenstand „Frostschutzberegnung“ entsprechend der Überschrift auf der Rechnung. In der Nutzungsvereinbarung zu Rechnung Nr. 47 ist der Nutzungsgegenstand allgemein mit „Beregnung“ bezeichnet. Die Klägerin gab jedoch bei der Vor-Ort-Kontrolle keine Hinweise darauf, dass stattdessen eine funktionierende Frostschutzberegnungsanlage angeschafft worden war. Es war für den Beklagten auch sonst nicht offensichtlich im Sinne des Art. 147 DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011, dass er der Vor-Ort-Kontrolle gemäß Art. 103 und 107 Abs. 1 lit. b DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011 zu Grunde legen musste, ob die durchgeführten Aktion mit der genehmigten Aktion „Frostschutzberegnung“ übereinstimmte. Die Investitionen der Klägerin sind auch nicht als allgemeine Bewässerungsanlagen zur Flächenberegnung förderfähig. Diese beantragte die Klägerin nicht, der Beklagte genehmigte sie auch nicht mit dem Erstbescheid und Änderungsbescheid. Die beantragte und genehmigte „Errichtung von Schutzanlagen“ kann auch nicht so weit verstanden werden, dass darunter alle Maßnahmen fallen, welche die Pflanze vor dem Verdursten schützen. Diese wären auch nicht förderfähig. Die allgemeine Bewässerung gehört – wenn keine besonderen Fördertatbestände greifen – zu den allgemeinen Produktionskosten. Wie bereits ausgeführt, sind allgemeine Produktionskosten nach Ziffer 1 Anhang IX zu Art. 60 Abs. 1 DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011 nicht förderfähig. Dies gilt insbesondere für Investitionen auf Einzelbetrieben, die üblicherweise der Pflege der Kulturen dienen. Diese sind nach Ziffer 3.2 Nationale Strategie und dem Erstbescheid nur in begründeten Fällen förderfähig. 2. Belege Nr. 42, 49 und 51 Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt, dass Beleg Nr. 42 nicht streitgegenständlich sei. Im Schlussantrag ist dieser Betrag jedoch nach der Berechnung in der Klagebegründung noch enthalten (Bl. 145 der GA). Da die Klägerin jedenfalls keine Gründe vorträgt, warum die Kosten für die Ersatzbeschaffung des Perrot KGV Vaterteils in Höhe 736,50 € beihilfefähig waren, ist insoweit auch kein weitergehender Beihilfeanspruch dargelegt oder ersichtlich. Bei Beleg Nr. 49 und 51 über Vlies ist unstreitig, dass die Klägerin dies in der falschen Maßnahme beantragt hat. Die Klägerin hat im gerichtlichen Verfahren nicht dargelegt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern diese Kosten dennoch ggf. in einer anderen Maßnahme im beantragten Kostenrahmen als beihilfefähig hätten anerkannt werden müssen. b) Beihilfe für Maßnahme 2 Aktion 7 „Aufbau und Weiterentwicklung QMS“ bzw. Maßnahme 4 Aktion 1 „Produkt- und Prozessinnovation“ für Versuchsreihen mit der Hackmaschine Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Beihilfe für die Versuchsreihen mit der Hackmaschine im Rahmen von Maßnahme 2 Aktion 7 oder Maßnahme 4 Aktion 1 in Höhe von 12.984 € (60 % von 21.640 €) aus dem Erstbescheid vom 12. Dezember 2014, der auf ihren Antrag auf Genehmigung des operationellen Programms vom 22. Oktober 2014 Bezug nimmt, und dem Änderungsbescheid vom 18. Januar 2016 aufgrund des Änderungsantrags bzw. -anzeige vom 30. Dezember 2015. Aus den Erstbescheiden und Änderungsbescheiden für 2014 und 2016 kann die Klägerin keine Recht für das Geschäftsjahr 2015 ableiten. Der Klägerin erwächst auch kein Anspruch daraus, dass der Beklagte seiner Teilzahlung für Quartal 3 Kosten für eine vorangegangene Versuchsreihe mit der Hackmaschine in Höhe von 20.959,90 € zu Grunde legte. Die Klägerin kann weder im Rahmen von Maßnahme 2 Aktion 7 noch von Maßnahme 4 Aktion 1 einen Anspruch aus dem Erstbescheid und dem Änderungsbescheid ableiten. Im Rahmen der Maßnahme 2 Aktion 7 „Aufbau und Weiterentwicklung QMS“ hat die Klägerin keinen Anspruch auf Beihilfe für die Versuchsreihe mit der Hackmaschine. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Versuchsreihe mit der Hackmaschine nicht Teil des Qualitätsmanagementsystems (QMS) ist. Darunter fallen nach dem Antrag der Klägerin auf Genehmigung ihres operationellen Programms Zertifizierungen und Dienstleistungen im Qualitätsmanagement. Auch in dem Änderungsantrag/ -anzeige der Klägerin vom 30. Dezember 2015 und ihren Erläuterungen dazu im Schreiben vom 18. Januar 2016 geht es um QS-Zertifizierung. Im Rahmen der Maßnahme 4 Aktion 1 hat die Klägerin ebenfalls keinen Anspruch auf Beihilfe für die Versuchsreihen mit der Hackmaschine. Selbst wenn der Beihilfeantrag der Klägerin vom 11. Februar 2016 dahingehend zu korrigieren gewesen wäre, dass sie die Förderung für die Versuchsreihe mit der Hackmaschine unter der Bezeichnung „Prozessinnovation Unkrautbekämpfung“ in Maßnahme 4 Aktion 1 beantragte, bestünde kein Anspruch auf Beihilfe zu den Kosten. So kann letztlich offenbleiben, ob der Beklagte gemäß Art. 147 DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011 den Beihilfeantrag der Klägerin dahingehend hätte korrigieren müssen, dass sie die Förderung der Versuchsreihen mit der Hackmaschine nicht unter Maßnahme 2 Aktion 7, sondern unter Maßnahme 4 Aktion 1 beantragt. Nach Art. 147 DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011 können Beihilfeanträge bei offensichtlichen Fehlern, die von der Behörde anerkannt wurden, jederzeit korrigiert werden. Doch auch eine Korrektur - also eine Einordnung der Kosten unter Maßnahme 4 Aktion 1 - würde nicht zu einem Beihilfeanspruch der Klägerin führen. Denn für Maßnahme 4 Aktion 1 genehmigte der Beklagte keine Kosten. Im Erstbescheid genehmigte der Beklagte zwar noch Kosten für Maßnahme 4 Aktion 1 in Höhe von lediglich 5.000 € für Produkt- und Prozessinnovation. Darunter fielen nach den Angaben der Klägerin in ihrem Antrag auf Genehmigung des operationellen Programms auch Kosten für Neuentwicklungen und Pilotprojekte mit innovativer Technik, um Arbeitsschritte zu automatisieren. Dies hätte die Versuchsreihen mit der Hackmaschine eingeschlossen. Die Klägerin beantragte jedoch mit Änderungsantrag/ -anzeige vom 30. Dezember 2015, die Kosten für Maßnahme 4 Aktion 1 für das Jahr 2015 auf „0“ zu kürzen. Dem stimmte der Beklagte in seinem Änderungsbescheid vom 18. Januar 2016 zu und schrieb, die Maßnahme 4 Aktion 1 werde 2015 nicht durchgeführt. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, die Kosten für die Versuchsreihen mit der Hackmaschine seien in den Jahren 2014 und 2016 beihilfefähig gewesen, so hat dies keine Auswirkungen auf das Beihilfejahr 2015. Nach Art. 65, 66, 68, 69 und 70 DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011 sind für jedes Jahr getrennt ein Beihilfebetrag zu genehmigen, Änderungen zu beantragen und zu genehmigen, Beihilfeanträge zu stellen und die Beihilfe auszuzahlen. Davon unabhängig ist die Frage, ob aufgrund vorangegangener Verwaltungspraxis ein Anspruch bestand, innovative Projekte weiter zu fördern. Diese Frage stellt sich hier jedoch nicht, da die Klägerin für das Jahr 2015 keine Förderung der Versuchsreihen mit der Hackmaschine beantragt hat. Die Klägerin kann auch keinen Anspruch daraus ableiten, dass der Beklagte der Klägerin aufgrund ihres Antrag vom 20. Oktober 2015 eine Teilzahlung für Quartal 3 im Rahmen der Maßnahme 2 Aktion 7 für die Kosten in Höhe von 20.959,90 € für „Prozessinnovation Unkrautbekämpfung“ gewährte, ohne diese zurückzuverlangen oder zu verrechnen. Diese Kosten hätten möglicherweise als Maßnahme 4 Aktion 1 zu diesem Zeitpunkt bis zur Höhe der genehmigten 5.000 € als Grundlage für eine Teilzahlung anerkannt werden können. Doch aus vorangegangenen Fehlern kann kein Anspruch entstehen, ebenso fehlerhaft wie in der Vergangenheit behandelt zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.01.1985 - 7 C 18.83 - juris Rn. 13 mwN). Dies gilt insbesondere im Unionsrecht. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH kann das unionsrechtswidrige Verhalten einer mit der Anwendung des Unionsrechts betrauten nationalen Behörde kein berechtigtes Vertrauen eines Wirtschaftsteilnehmers darauf begründen, in den Genuss einer unionsrechtswidrigen Behandlung zu kommen (EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017, C-516/16, Rn. 69 mwN). Zudem war die Teilzahlung im Jahr 2015 nicht mit einem Bescheid oder anderweitig mit rechtlichen Wirkungen verbunden (vgl. unten I c). Soweit die Klägerin vorträgt, der Beklagte habe seine Beratungs- und Auskunftspflicht nach § 25 VwVfG i. V. m. § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz Rheinland-Pfalz verletzt, kann dies nicht als Grundlage eines Primäranspruchs auf Beihilfe dienen. Dies wird im Rahmen der Verantwortlichkeit der Klägerin bei der Sanktion geprüft (unten II b 2). c) Beihilfe für Maßnahme 3 Aktion 3 „Wasch-, Sortier- und Verpackungsanlagen“ Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Beihilfe zu den Anschaffungskosten für die selbstfahrende Pflanzmaschine (Nr. 4 der Kostenkalkulation), die Dreifachhacke (Nr. 5 der Kostenkalkulation), die Ernte- und Sortiermaschine Radicchio (Nr. 12 der Kostenkalkulation) und die Packmaschine Scorpius (Nr. 15 der Kostenkalkulation) (1) und das Leistungserfassungssystem Lauch (2) aus dem Erstbescheid des Beklagten vom 12. Dezember 2014 und dem Änderungsbescheid vom 18. Januar 2016. Ein Anspruch der Klägerin auf Beihilfe ergibt sich auch nicht aus der E-Mail des Beklagten vom 14. Januar 2015, aus dem Stempel der Beklagten „Für Zuschusszwecke verwendet“ oder aus den Teilzahlungen für die Quartale 1 - 3 aufgrund der Teilzahlungsanträge vom 24. April, 24. Juli und 20. Oktober 2015. 1) Beihilfe für die selbstfahrende Pflanzmaschine (Nr. 4 der Kostenkalkulation), die Dreifachhacke (Nr. 5 der Kostenkalkulation), die Ernte- und Sortiermaschine Radicchio (Nr. 12 der Kostenkalkulation) und die Packmaschine Scorpius (Nr. 15 der Kostenkalkulation) Die Klägerin kann bezüglich der Maschinen Nr. 4, 5, 12 und 15 der Kostenkalkulation keinen Anspruch aus dem Erstbescheid vom 12. Dezember 2014 ableiten. Der Beklagte nimmt darin ausdrücklich die Maschinen Nr. 4, 5, 12 und 15 von der Bewilligung aus. Unerheblich ist diesbezüglich die Frage, ob es sich bei den Maschinen Nr. 4 und 5 um förderfähige Spezialmaschinen in begründeten Fällen im Sinne von Ziffer 3.2 Nationale Strategie handelt, ob es sich bei den Maschinen Nr. 12 und 15 überhaupt um (Spezial-)Maschinen handelt oder um Wasch-, Sortier- und Verpackungsanlagen oder kombinierte Ernte-, Sortier- und Verpackungsanlagen und unter welchen Voraussetzungen sie in dieser Maßnahme beihilfefähig sind. Denn die Klägerin ließ den Erstbescheid bestandskräftig werden. Seine Rechtmäßigkeit kann sie mit dieser Klage nicht mehr überprüfen lassen. Der Beklagte genehmigte die Anschaffung der Maschinen Nr. 4, 5, 12 und 15 der Kostenkalkulation auch nicht nachträglich mit E-Mail vom 14. Januar 2015. Es kann offenbleiben, ob es sich dabei um einen Verwaltungsakt nach § 35 VwVfG, eine Zusicherung nach § 38 VwVfG oder um eine rechtlich unverbindliche Information handelte. Denn die E-Mail vom 14. Januar 2015 bezog sich ausdrücklich nur auf die Maschinen, für welche die Klägerin in der E-Mail vom 29. Oktober 2014 Angebote vorgelegt hatte. In der E-Mail vom 29. Oktober 2019 waren nur Angebote für die Maschinen enthalten, die Nr. 2 (Schneidesystem Feldsalat) und Nr. 6 (Spezialhackmaschine Rhabarber) der Kostenkalkulation entsprechen (sowie zwei weitere Maschinen - Spezialmaschine Unkrautbekämpfung und Spurreißer -, die in der Kostenkalkulation und im Erstbescheid nicht mehr enthalten sind). Für die Maschinen Nr. 4 (selbstfahrende Pflanzmaschine) und Nr. 5 (Dreifachhacke) der Kostenkalkulation hat die Klägerin in der E-Mail vom 29. Oktober 2014 keine Angebote vorgelegt. Die Maschinen Nr. 12 und 15 sind ebenfalls nicht von der E-Mail umfasst, da die Klägerin sie nicht als Spezialmaschinen einordnete. Die E-Mail des Beklagten vom 14. Januar 2015 kann nicht so verstanden werden, dass der Beklagte alle Maschinen genehmigt hätte, die in der Kostenkalkulation genannt waren. Der Beklagte weist in seiner E-Mail vom 14. Januar 2015 ausdrücklich darauf hin, dass sich seine Genehmigung nur auf die Maschinen bezieht, die am 29. Oktober 2014 beantragt wurden. Dies kann sich nur auf die E-Mail der Klägerin vom 29. Oktober 2014 beziehen. Der Antrag der Klägerin auf Genehmigung ihres operationellen Programms dagegen datiert vom 22. Oktober 2014. Er ist bei dem Beklagten am 24. Oktober 2014 eingegangen. Offenbleiben kann daher, ob die Klägerin die Kostenkalkulation bereits in dem Antrag vom 22. Oktober 2014 vorlegte oder erst mit E-Mail vom 4. November 2014. Die Klägerin kann auch keinen Beihilfeanspruch daraus ableiten, dass der Beklagte die Rechnungen mit dem Stempel „Für Zuschusszwecke verwendet“ versah. Dieser Stempel dient nur der verwaltungsinternen Kontrolle, dass Rechnungen nicht mehrfach berücksichtigt werden. Ihm kommt weder eine Außenwirkung noch eine Regelungswirkung im Sinne des § 35 VwVfG zu. Es ergibt sich auch kein Beihilfeanspruch der Klägerin daraus, dass der Beklagte für die Maschinen Teilzahlungen erbrachte, die er im Feststellungsbescheid wieder abzog, indem er die Teilzahlungen mit dem Beihilfeanspruch verrechnete. Denn bei den Teilzahlungen handelte es sich nur um Finanzierungshilfen ohne genaue Prüfung und rechtsverbindliche Entscheidungen. Die Teilzahlungen haben einen anderen Zweck und andere Voraussetzungen als die Beihilfe. Sie dienen der Liquidität der Erzeugerorganisation während des Tranchenjahres, nicht der abschließenden Festsetzung der Beihilfe. Für die Gewährung von Teilzahlungen gelten hinsichtlich Kontrolle und Regelungswirkung geringere Anforderungen als an die Festsetzung der Beihilfe. Der Beklagte hat zwar auch Teilzahlungsanträge zu kontrollieren. Art. 102 DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011 bestimmt, dass bei allen Beihilfe- und Zahlungsanträgen Verwaltungskontrollen vorgenommen werden, die alle möglichen und angemessenen Elemente betreffen. Die Vorgänge und Ergebnisse der Kontrollen werden aufgezeichnet. Nach Art. 72 Unterabs. 1 und 2 DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011 sind Voraussetzungen für die Teilzahlungsanträge, dass die Beträge bereits ausgegeben wurden und sich im Rahmen des operationellen Programms halten und der Fördernehmer Belege wie Rechnungen und Zahlungsnachweise beifügt. Außerdem bestimmt § 14 Abs. 1, 2 und 4 OGErzeugerOrgDV Fristen. Der Mitgliedstaat hält sich an diese Vorgaben, wenn er bei Teilzahlungsanträgen nur die formalen Anforderungen prüft und die materielle Prüfung aus verwaltungsökonomischen Gründen darauf beschränkt, dass offensichtliche Widersprüche zum operationellen Programm ausgeschlossen werden. Diese Plausibilitätskontrolle ist angemessen im Sinne des Art. 102 DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011, da der Mitgliedsstaat zu Unrecht gewährte Teilzahlungen nach der abschließenden Prüfung mit dem Beihilfeanspruch für das Tranchenjahr verrechnen kann. Auch kann sich der Mitgliedstaat bei Teilzahlungen auf die faktische Auszahlung beschränken, ohne einen Bescheid mit Außen- und Regelungswirkung zu erlassen. Das Unionsrecht gibt in Art. 72 DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011 für die Teilzahlungen keine Handlungsform vor. Dies steht auch in Einklang mit Art. 117 Abs. 2 DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011, wonach der Beklagte den Beihilfeantrag zu prüfen hat und den förderfähigen Betrag festzusetzen hat. Die Pflicht zur abschließenden Prüfung und Festsetzung bezieht sich nach dem Wortlaut nur auf den Beihilfeantrag im Sinne des Art. 69 DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011 und nicht auf den Teilzahlungsantrag nach Art. 72 DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011. Offenbleiben kann, ob und inwieweit die Klägerin Rechte aus Teilzahlungsbescheiden hätte ableiten können, wenn der Beklagte die Teilzahlungen abschließend geprüft und rechtlich verbindlich festgesetzt hätte. Denn der Beklagte wählte diese Handlungsform im Tranchenjahr 2015 nicht. 2) Beihilfe für das Leistungserfassungssystem Lauch Auch für das Leistungserfassungssystem Lauch ergibt sich kein Beihilfeanspruch aus dem Erstbescheid und dem Änderungsbescheid. Denn der Beklagte genehmigte nicht konkret die Anschaffung des Leistungserfassungssystems Lauch. Die Klägerin stellte keinen Antrag, in dem das Leistungserfassungssystem Lauch enthalten war. Weder im Antrag der Klägerin auf Genehmigung des operationellen Programms vom 22. Oktober 2014 noch in den nachgereichten Angeboten vom 29. Oktober 2014 und den Begründungen mit Kostenkalkulation vom 4. November 2014 noch im Änderungsantrag/-anzeige vom 18. Januar 2016 benannte die Klägerin das Leistungserfassungssystem Lauch. Die Klägerin schrieb in ihrem Antrag auf Genehmigung des operationellen Programms nur allgemein, dass Handlungsbedarf bestehe bei der Aufbereitung und Verpackung der Produkte. Der Beklagte genehmigte in seinem Erstbescheid vom 12. Dezember förderfähige Kosten in Höhe von 1.070.000 € für Wasch-, Sortier- und Verpackungsanlagen wie im operationellen Programm beschrieben, die er im Änderungsbescheid vom 18. Januar 2016 auf Änderungsantrag der Klägerin auf 1.000.000 € reduzierte. Der Genehmigung lag die Kostenkalkulation der Klägerin zu Grunde. Diese umfasste Spezialmaschinen für den Gemüseanbau sowie Wasch-, Sortier- und Verpackungsanlagen und kombinierte Ernte- Sortier- und Verpackungsanlagen mit einem Kostenvolumen von 1.400.000 €. Darin war das Leistungserfassungssystem Lauch für den Erzeuger Gü… nicht enthalten. Stattdessen war für den Erzeuger Gü... eine kombinierte Ernte-, Sortier- und Verpackungsmaschine beantragt (Nr. 16 der Kostenkalkulation), die der Beklagte im Feststellungsbescheid ebenfalls von der Förderung ausschloss. Diese kombinierte Ernte-, Sortier- und Verpackungsmaschine wurde nicht angeschafft. Es gab auch keinen Schriftverkehr zwischen den Beteiligten, dass statt der Nr. 16 der Kostenkalkulation eine andere Anlage angeschafft werden sollte. Auch legte die Klägerin im Laufe des Jahres 2015 keine Angebote für das Leistungserfassungssystem Lauch vor. Ihr Änderungsantrag/ -anzeige vom 30. Dezember 2015 enthält keine Angaben, welche Maschinen angeschafft oder nicht angeschafft werden sollten. Der Erstbescheid und der Änderungsbescheid können auch nicht so verstanden werden, dass damit – unabhängig von einem konkreten Antrag – ein Anspruch auf Förderung aller beliebigen Wasch-, Sortier- und Verpackungsanlagen sowie deren Erweiterungen begründet wurde. Die Klägerin hat nur Anspruch auf Förderung einer Wasch-, Sortier- und Verpackungsanlage, wenn der Beklagte bezüglich dieser Maschine zu einem bestimmten Zeitpunkt vor dem Ende des Genehmigungszeitraums (vgl. Art. 66 Abs. 2 DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011) eine Ermessensentscheidung getroffen hat. Der Erstbescheid genehmigt Anlagen „wie im operationellen Programm beschrieben“. Die allgemeine Beschreibung der Verpackungsanlagen zur besseren Vermarktung im operationellen Programm und der genehmigte gesamte Kostenrahmen in Höhe von 1.070.000 € (Erstbescheid) bzw. 1.000.000 € (Änderungsbescheid) stellen keine ausreichende Anspruchsgrundlage für die Beihilfe für das Leistungserfassungssystem Lauch dar. Zwar muss zum Zeitpunkt des Erstbescheids noch nicht konkret feststehen, welche Maschinen angeschafft werden. Zum einen kann die Klägerin das Änderungsverfahren nach Art. 66 DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011 i. V. m. § 12 OGErzeugerOrgDV durchführen, wonach insbesondere inhaltliche Änderungen (vgl. Art. 66 Abs. 3 lit. b DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011 i. V. m. § 12 Abs. 2 OGErzeugerOrgDV) und Kostenerhöhungen (vgl. Art. 66 Abs. 4 DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011 i. V. m. § 12 Abs. 3 Nr. 2 OGErzeugerOrgDV) innerhalb des Jahres zulässig sind. Zum andern kann sie nach der Verwaltungspraxis des Beklagten die Anschaffungen im Laufe des Jahres konkretisieren, indem sie die Fördergegenstände und Erzeuger genau benennt, Angebote vorlegt oder die Investitionen näher begründet. Wie der Beklagte Änderungen und insbesondere Konkretisierungen in seiner Verwaltungspraxis im Jahr 2015 handhabte, ist nicht mehr genau nachvollziehbar. Es lässt sich aber den Verwaltungsakten entnehmen, dass der Beklagte im Laufe des Genehmigungszeitraums gerade bei den kostenintensiven Maschinen genaue Beschreibungen und Angebote einforderte. Er entschied konkret für eine bestimmte Maschine, ob sie beihilfefähig war und stellte klar, dass dies nicht auf evtl. gleiche Maschinen übertragbar war (vgl. E-Mail vom 14. Januar 2015). Dieser Praxis des Beklagten entspricht das Interesse der Klägerin an Rechtssicherheit, welche Maschinen die Vorgaben des operationellen Programms erfüllen und damit förderfähig sind. Das Änderungsverfahren oder ein „Konkretisierungsverfahren“ stellen sicher, dass der Beklagte vor der Anschaffung des Fördergegenstands (vgl. Ausnahme in Art. 66 Abs. 4 DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011 i. V. m. § 12 Abs. 3 OGErzeugerOrgDV) die rechtlichen Voraussetzungen prüft. Dies ist nicht nur notwendig bei der Frage der Spezialmaschinen nach Ziffer 3.2 Nationale Strategie. Auch bei Wasch- Sortier- und Verpackungsanlagen und Ernte-, Sortier- und Verpackungsmaschinen stellen sich bei der konkreten Maschine beihilferelevante Fragen. Im Falle des Leistungserfassungssystems Lauch hätte der Beklagte in der Lage sein müssen zu prüfen, ob diese Erweiterung als Anschaffung einer produktspezifischen Sortier- und Verpackungsanlage nach Ziffer 3.2.3.1 der Nationalen Strategie förderfähig ist. Dies hätte vorausgesetzt, dass auch Anlageerweiterungen förderfähig sein können und dass die konkrete Erweiterung der nachfragegerechten Vermarktung dient. Dabei hätte der Beklagte die Anschaffung abgrenzen müssen zu dem Ausschluss der Förderung von allgemeinen Verpackungskosten gemäß Ziffer 1 Anhang IX zu Art. 60 Abs. 1 DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011. Er hätte zudem prüfen müssen, ob die Anschaffung mit den Umweltzielen in Art. 33 Abs. 1 lit. e und Abs. 6 VO (EU) Nr. 1308/2013 in Einklang steht. An einer solchen Entscheidung fehlt es hier. Die Klägerin kann aus den unter 1) genannten Gründen auch keinen Anspruch auf Beihilfe für das Leistungserfassungssystem Lauch aus der Email, dem Stempel „Für Zuschusszwecke verwendet“ und aus den Teilzahlungen herleiten. d) Beihilfe für Personalkosten in Maßnahme 2 Aktion 6 „Personalkosten Qualitätsmanagement, Qualitätskontrolle“, Maßnahme 5 Aktion 2 „Produkt- und Produktionsberater“ und Maßnahme 7 Aktion 5 „Personalkosten für Beratung in der ökologischen Produktion“ Die Klägerin hat keinen weitergehenden Anspruch auf Beihilfe zu den Personalkosten. Sie hat im Klageverfahren klargestellt, dass die Höhe der förderfähigen Personalkosten für die einzelnen Mitarbeiter nicht streitig sei. Dennoch beantragt sie als beihilfefähige Kosten das, was im Rahmen der Sanktionsberechnung als zu hohe Differenz zwischen Beihilfeantrag und Beihilfe berechnet wurde. Die Fragen der Differenzberechnung der Sanktion sind jedoch für die Beihilfeberechnung irrelevant. Grundlage der Beihilfeberechnung ist, dass der Beklagte die Ergebnisse der Zeiterfassung anhand der Leistungserfassungsbögen auswertete und für alle Mitarbeiter die Anteile der Gehälter errechnete, die förderfähig waren. Diese Berechnung greift die Klägerin nicht an. II. Sanktion Die Sanktionsberechnung des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit der Beklagte für die Maßnahme 2 Aktion 6 „Personalkostenqualitätsmanagement, Qualitätskontrolle“ und für die Maßnahme 5 Aktion 2 „Produkt- und Produktionsberater“ eine Sanktion von mehr als 20.573,87 € festgesetzt hat (a). Im Übrigen ist die Festsetzung der Sanktion hinsichtlich der weiteren Aktionen rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin ist verantwortlich im Sinne des Art. 117 Abs. 3 Unterabs. 2 DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011 (b). a) Teilweise rechtswidrige Sanktion für Maßnahme 2 Aktion 6 „Personalkosten Qualitätsmanagement, Qualitätskontrolle“ und Maßnahme 5 Aktion 2 „Produkt- und Produktionsberater“ Der Beklagte setzte als Sanktion einen Betrag fest, der bei Maßnahme 2 Aktion 6 um 19.208,67 € und bei Maßnahme 5 Aktion 2 um 1.365,20 € zu hoch war. Zusammen ergibt dies einen Betrag von 20.573,87 €, um den die Sanktion zu hoch war. Die Sanktion durfte demnach nur in Höhe von 224.907,07 € festgesetzt werden. Für die Berechnung der Sanktion ist entscheidend die Differenz zwischen dem Beihilfeantrag zur bewilligten Beihilfe, nicht die Differenz der Summe der Teilzahlungsanträge plus Schlussantrag zur bewilligten Beihilfe. Dies ergibt die Auslegung des Art. 117 Abs. 2 und 3 DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011. Danach prüft der Mitgliedsstaat den „Beihilfeantrag und setzt die förderfähigen Beträge fest“. Aus der Differenz zwischen dem auf der Grundlage des Antrags zu zahlenden Betrag und dem nach Prüfung der Förderfähigkeit zu zahlenden Betrag errechnet sich die Geldbuße. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind Bedeutung und Tragweite von Begriffen, die das Unionsrecht nicht definiert, entsprechend ihrem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgten Ziele zu bestimmen, wobei eine Bestimmung im Fall von Zweifeln nicht in einer ihrer Sprachfassungen isoliert betrachtet werden darf (EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017, C-516/16, Rn. 50 mwN). Eine Auslegung der Berechnungsmethode in Art. 117 Abs. 2 und 3 DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011 anhand des Wortlautes ergibt, dass sich Art. 117 Abs. 2 Satz 1 auf den „Beihilfeantrag“ bezieht. Beihilfeanträge sind in Art. 69 DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011 mit Fristen und Voraussetzungen bestimmt. Davon zu unterscheiden sind die Anträge auf Teilzahlungen nach Art. 72 DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011. Diese werden in Art. 72 Unterabsatz 1 DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011 als „Teilzahlungsanträge“ bezeichnet. Die gleiche Wortlautauslegung ergibt sich beispielsweise auch aus der englischen Sprachfassung, bei der sich die Berechnung auf die „aid application/ application for aid“ im Gegensatz zur „application for partial payments“ bezieht. Dies entspricht auch einer Auslegung anhand der Ziele des Art. 117 DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011. Zwar soll auch der Antrag auf Teilzahlung vom Fördernehmer sorgfältig und wahrheitsgemäß gestellt werden. Es ist jedoch nicht Ziel der Sanktionsregelung, den Fördernehmer zu verpflichten, einen zu hohen Beihilfeantrag zu stellen, wenn er im Laufe des Förderzeitraums aufgrund von Abzügen bei den Teilzahlungen erkannt hat, dass einzelne Beträge möglicherweise nicht förderfähig sind. Gerade wenn die Verwaltung die Teilzahlungsanträge nicht abschließend prüft und auch keinen nachprüfbaren Bescheid erlässt (vgl. oben I c 1), soll die Fördernehmerin selbst entscheiden können, inwieweit sie das Risiko einer Sanktion eingeht, um eine angreifbare Entscheidung zu den Förderbeträgen herbeizuführen. Auch der Zusammenhang der Regelung spricht dafür, dass allein relevant für die Differenzberechnung der Beihilfeantrag der Klägerin ist. Der Beklagte stützte die Sanktion im (Feststellungs- und) Widerspruchsbescheid auf Art. 117 Abs. 2 und 3 DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011. Danach wird erst aufgrund des Beihilfeantrags eine Sanktion festgesetzt. Der Mitgliedstaat ist nach Art. 117 Abs. 2 und 3 DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011 nicht ermächtigt, zum Zeitpunkt der Teilzahlung eine Sanktion zu verhängen. Der Beklagte darf danach den Beihilfeantrag nicht so verstehen, dass die Klägerin an ihren ursprünglichen Teilzahlungsanträgen für die Quartale 1 und 2 festgehalten werden kann. Denn dies würde faktisch zu einer Sanktion für die Teilzahlungsanträge nach Art. 117 Abs. 2 und 3 DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011 führen. Es kann offenbleiben, ob Absatz 4 des Art. 117 DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011 den Anwendungsbereich der Sanktionsregelung auch auf Kontrollen im Rahmen der Teilzahlungen erweitern kann. Dies ist angesichts des weiten Wortlauts nicht eindeutig. Der Grundsatz der Rechtssicherheit im Unionsrecht verlangt, dass eine Unionsregelung es den Betroffenen ermöglicht, ihre Rechte und Pflichten eindeutig zu erkennen und sich darauf einzustellen (EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017, C-516/16, Rn. 98 mwN). Jedenfalls wenn der Mitgliedstaat die materielle Prüfung der Teilzahlungsanträge auf eine geringere Kontrolldichte wie Stichproben oder eine Plausibilitätskontrolle beschränkt und das Ergebnis nicht überprüfbar und anfechtbar ist, kann er keine Sanktion für zu hohe Teilzahlungsanträge festsetzen. Wie oben (I c 1) dargelegt, verlangt das Gesetz in Art. 72 und Art. 102 DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011 und § 14 OGErzeugerOrgDV nur eine angemessene Kontrolle der Teilzahlungsanträge, die eine geringere Prüfdichte haben kann als die abschließende Prüfung. Es ist auch nicht gesetzlich vorgeschrieben, ob eine rechtlich verbindliche Entscheidung zu den Teilzahlungen ergehen soll. Es steht dem Mitgliedsstaat frei, erst den Schlussantrag abschließend zu prüfen, den Beihilfebetrag festzusetzen und die Entscheidung zu begründen. Der Beklagte kürzte die Personalkosten aufgrund von zwei vierteljährlichen Stichproben-Prüfungen im Rahmen seiner Kontrollpflicht nach Art. 102 DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011. Diese Kontrollen waren nicht abschließend. Es ergingen zu den Teilzahlungen keine nachprüfbaren Entscheidungen mit Außenwirkung. Damit konnte Absatz 4 des Art. 117 DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011 – auf den sich der Beklagte auch nicht stützte – die Ermächtigung für Sanktionen nicht erweitern. Danach sind die Berechnungen für Maßnahme 2 Aktion 6 und Maßnahme 5 Aktion 2 wie folgt zu ändern: Für Maßnahme 2 Aktion 6 legte die Klägerin die korrigierten Teilzahlungsanträge für die Quartale 1 und 2 zugrunde und beantragte insgesamt Personalkosten in Höhe von 930.000 €. Dies errechnete sie wie folgt: 189.227,06 € für Quartal 1 (26.818,24 € weniger als im ursprünglichen 1. Teilzahlungsantrag), 241.254,62 € für Quartal 2 (5.196,21 € weniger als im ursprünglichen 2. Teilzahlungsantrag), 225.199,44 € für Quartal 3 und 274.318,88 € für Quartal 4 (zusammen 930.000 €). Der Beklagte berücksichtigte die Abzüge der Klägerin für die Quartale 1 und 2 in Höhe von zusammen 32.014,45 € nicht. Er addierte im Feststellungsbescheid und im Widerspruchsbescheid alle Teilzahlungsanträge in ihrer ursprünglichen Höhe. Dementsprechend ging der Beklagte von einem Differenzbetrag zwischen Beihilfeantrag und förderfähigen Kosten in Höhe von 83.180,16 € aus (962.014,45 € - 878.834,29 €). Dies führte zu einem Anteil an der Sanktion in Höhe von 49.908,10 € (60 % von 83.180,16 €). Tatsächlich beantragte die Klägerin jedoch nur Beihilfe für Personalkosten in Höhe von 930.000 €. Relevant für die Sanktionsberechnung ist damit die Differenz von 930.000 € zu den beihilfefähigen Kosten in Höhe von 878.834,29 €, nämlich 51.165,71 €. Der Klägerin wurden also 32.014,45 € zu viel als Differenz berechnet (83.180,16 € - 51.165,71 €). Von dieser zu viel berechneten Differenz in Höhe von 32.014,45 € wurden 19.208,67 € als Anteil an der Sanktion berechnet (60 % von 32.014,45 €). Der Beklagte hätte also 19.208,67 € weniger Sanktion festsetzen und damit 19.208,67 € mehr an Beihilfe auszahlen müssen. Für Maßnahme 5 Aktion 2 legte die Klägerin die korrigierten Teilzahlungsanträge für die Quartale 1 und 2 zugrunde und beantragte insgesamt Personalkosten in Höhe von 71.000 €. Dies errechnete sie wie folgt: 14.796,68 € für Quartal 1 (1.703,38 € weniger als im ursprünglichen 1. Teilzahlungsantrag), 15.535,03 € für Quartal 2 (1.409,03 € weniger als im ursprünglichen 2. Teilzahlungsantrag), 16.500,06 € für Quartal 3 und 24.168,23 € für Quartal 4. Der Beklagte berücksichtigte die Abzüge der Klägerin für die Quartale 1 und 2 in Höhe von zusammen 3.112,41 € nicht. Er ging im Feststellungs- und im Widerspruchsbescheid davon aus, dass die ursprünglichen Teilzahlungsanträge für die Quartale 1 und 2 zu addieren waren mit dem Teilzahlungsantrag für Quartal 3 und dem Schlussantrag. Im Feststellungsbescheid führte dies zu beantragten Kosten in Höhe von 74.112,35 €. Dies korrigierte der Beklagte im Widerspruchsbescheid lediglich dahingehend, dass er für das 4. Quartal entsprechend dem Prüfblatt einen aus ungeklärten Gründen um 837,02 € geringeren Betrag in Höhe von 23.331,21 € ansetzte, was zu beantragten Kosten in Höhe von 73.275,33 € führte. Dementsprechend ging der Beklagte zuletzt von einem Differenzbetrag zwischen Beihilfeantrag und förderfähigen Kosten in Höhe von 5.261,17 € aus (73.275,33 € - 68.014,16 €). Dies führte zu einem Anteil an der Sanktion in Höhe von 3.156,70 € (60 % von 5.261,17 €). Tatsächlich beantragte die Klägerin jedoch nur Beihilfe für Personalkosten in Höhe von 71.000 €. Relevant für die Sanktionsberechnung ist damit die Differenz von 71.000 € zu den beihilfefähigen Kosten in Höhe von 68.014,16 €, nämlich 2.985,84 €. Der Klägerin wurden also 2.275,33 € zu viel als Differenz berechnet (5.261,17 € - 2.985,84 €). Von dieser zu viel berechneten Differenz in Höhe von 2.275,33 € wurden 1.365,20 € als Anteil an der Sanktion berechnet (60 % von 2.275,33 €). Der Beklagte hätte also 1.365,20 € weniger Sanktion festsetzen und damit 1.365,20 € mehr an Beihilfe auszahlen müssen. b) Rechtmäßige Sanktion für die übrigen Aktionen Die Sanktionsberechnung für Maßnahme 7 Aktion 5 „Personalkosten für Beratung in der ökologischen Produktion“ (1) sowie die Sanktion für die Maßnahme 2 Aktion 7 bzw. Maßnahme 4 Aktion 1 für Versuchsreihen mit der Hackmaschine (2) sowie die Sanktion im Übrigen (3) sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. 1) Rechtmäßige Sanktion für Maßnahme 7 Aktion 5 „Personalkosten für Beratung in der ökologischen Produktion“ Die Sanktionsberechnung für Maßnahme 7 Aktion 5 ist rechtmäßig. Im Widerspruchsbescheid änderte der Beklagte die Sanktion ab. Er berechnete sie, indem er die Kürzungen der Klägerin bei den Anträgen für die Quartale I und II von ihrem Schlussantrag für Quartal IV abzog: So nannte die Klägerin in ihrem Schlussantrag für das Geschäftsjahr 2015 vom 11. Februar 2016 folgende Kosten: Quartal I 12.206,45 € (statt ursprünglich 18.472,41 € im Teilzahlungsantrag 1), Quartal II 25.927,62 € (statt ursprünglich 28.354,70 € im Teilzahlungsantrag 2) Quartal III 22.370,56 € Quartal IV 19.755,34 €. Der Beklagte ging zwar von anderen Zahlen für die Quartale I, II und IV aus, kam aber zum selben Ergebnis wie die Klägerin: Quartal I 18.472,41 € wie im Teilzahlungsantrag 1 Quartal II 28.354,70 € wie im Teilzahlungsantrag 2 Quartal III 22.370,56 € Quartal IV 11.062,30 € (statt ursprünglich 19.755,34 €) Insgesamt ergaben sowohl der Schlussantrag der Klägerin als auch die Berechnung des Beklagten im Widerspruchsbescheid einen Schlussantrag für das Geschäftsjahr 2015 in Höhe von 80.259,97 €. Auf diese Zahlen im Widerspruchsbescheid kam der Beklagte, indem er die Differenz von Teilzahlungsantrag 1 zur ausgezahlten Teilzahlung 1 (6.265,96 €) und von Teilzahlungsantrag 2 zur ausgezahlten Teilzahlung 2 (2.427,08 €) vom Schlussantrag der Klägerin für Quartal IV abzog (19.755,34 € minus (6.265,96 € + 2.427,08 €) = 11.062,30 €). Der Sanktionsberechnung im Widerspruchsbescheid lag damit zu Recht eine Differenz in Höhe von 8.820,60 € zu Grunde zwischen den beantragten Kosten in Höhe von 80.259,97 € zu den bewilligten Kosten in Höhe von 71.439,37 €. Die Sanktion in Höhe von 5.292,36 € (60 % von 8.820.60 €) ist damit rechtmäßig. 2) Rechtmäßige Sanktion für Maßnahme 2 Aktion7 bzw. Maßnahme 4 Aktion 1 bezüglich der Versuchsreihen mit der Hackmaschine Der Beklagte hat zu Recht die nicht beihilfefähigen Kosten der Versuchsreihe mit der Hackmaschine (21.640 €) seiner Sanktionsberechnung (davon 60 %) zu Grunde gelegt. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass sie für den Antrag bezüglich dieser Kosten nicht verantwortlich ist im Sinne des Art. 117 Abs. 3 Unterabs. 2 DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011. Der Vortrag der Klägerin, der Beklagte hätte sie nach § 25 VwVfG auf eine falsche Einordnung der Aktion hinweisen müssen, trägt nicht. Art. 117 Abs. 3 Unterabs. 2 DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011 weist nicht nur die Verantwortung für den Inhalt des Beihilfeantrags dem Fördernehmer zu. Sie teilt ihm auch die Beweislast zu, die Nicht-Verantwortlichkeit nachzuweisen. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass sie nicht verantwortlich war für den Inhalt des Beihilfeantrags bezüglich der Versuchsreihen mit der Hackmaschine. Es ist bereits zweifelhaft, ob ein Verstoß gegen § 25 VwVfG überhaupt zu einer Ausweitung der Nicht-Verantwortlichkeit im Sinne des Art. 117 Abs. 3 Unterabs. 2 DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011 führen kann. Diese Fragen kann jedoch offenbleiben. Denn der Beklagte verstieß zu keinem Zeitpunkt gegen seine Pflichten nach § 25 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Zum Zeitpunkt des Schlussantrags am 11. Februar 2016 hätte der Beklagte nicht anregen müssen, dass die Klägerin die Kosten für die Versuchsreihe mit der Hackmaschine unter Maßnahme 4 Aktion 1 statt unter Maßnahme 2 Aktion 7 beantragt. Es kann dahinstehen, ob der Beklagte im komplexen Beihilfeverfahren die falsche Einordnung einer Maßnahme als offensichtlich erkennen muss. Denn ein korrigierter Antrag wäre nicht sachdienlich gewesen. Wie bereits oben (I b) ausgeführt, waren nach dem Änderungsbescheid keine Kosten für Maßnahme 4 Aktion 1 genehmigt. Die richtige Einordnung der Kosten für die Versuchsreihen mit der Hackmaschine hätte nicht zu einem Beihilfeanspruch der Klägerin geführt. Zum Zeitpunkt davor, beim Änderungsantrag vom 30. Dezember 2015, war für den Beklagten nicht offensichtlich erkennbar, dass die Klägerin möglicherweise versehentlich beantragte, die Kosten für die Versuchsreihen mit der Hackmaschine in Maßnahme 4 Aktion 1 auf 0 zu kürzen. Dies hat auch die Klägerin nicht vorgebracht. Es ergibt sich auch kein offensichtlicher Fehler daraus, dass der Beklagte der Klägerin auf ihren Teilzahlungsantrag für Quartal III vom 20. Oktober 2015 eine Teilzahlung für „Prozessinnovation Unkrautbekämpfung“ im Rahmen von Maßnahme 2 Aktion 7 zahlte. Wie bereits dargelegt (I c und II a) stand es dem Beklagten frei, bei den Teilzahlungsanträgen nur eine Plausibilitätskontrolle durchzuführen und die Förderfähigkeit beim Schlussantrag abschließend zu prüfen. Zudem ist es nicht Aufgabe des Beklagten, die Anträge für unterschiedliche Maßnahmen während unterschiedlicher Verfahrensstadien wie Teilzahlungen, Änderungen und Schlusszahlung umfassend abzugleichen und die Klägerin allgemein anzuleiten. Dies ginge im komplexen Beihilfeverfahren weit über eine offensichtliche Fehlerkorrektur hinaus. 3) Rechtmäßige Annahme der Verantwortlichkeit für die Sanktion insgesamt Die Klägerin ist für den Inhalt ihres Beihilfeantrags verantwortlich im Sinne des Art. 117 Abs. 3 Unterabs. 2 DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011. Sie hat nicht nachgewiesen, dass sie bei der Einbeziehung der Beträge nicht verantwortlich war. Soweit die Klägerin vorträgt, sie sei bezüglich der beantragten Kosten für Maßnahme 2 Aktion 1 und Maßnahme 3 Aktion 3 nicht verantwortlich, da der Erstbescheid zu unbestimmt sei, trägt dies nicht. Es kann dahinstehen, ob die Unbestimmtheit des Förderbescheids zu einer Ausweitung der Nicht-Verantwortlichkeit im Sinne des Art. 117 Abs. 3 Unterabs. 2 DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011 führen kann. Denn der Erstbescheid war bestimmt. Bei Maßnahme 2 Aktion 1 umfasste der Erstbescheid in Verbindung mit dem genehmigten operationellen Programm hinreichend bestimmt den Fördergegenstand Tröpfchenbewässerung. Grund für die Kürzung war, dass die Klägerin keine Anlagen zur Tröpfchenbewässerung anschaffte und diese bei den Vor-Ort-Kontrollen nicht vorweisen konnte. Bei Maßnahme 3 Aktion 3 schrieb der Beklagte im Erstbescheid, die Kosten für die Anlagen Nr. 4, 5, 12 und 15 der Kostenkalkulation würden nicht anerkannt. Diese Bezeichnungen waren bestimmt. Hinsichtlich der Kosten für das Leistungserfassungssystem traf der Beklagte im Erstbescheid und danach keine Entscheidung. Denn die Klägerin hatte dessen Anschaffung nicht in ihrem Antrag auf Genehmigung des operationellen Programms in Verbindung mit der Kostenkalkulation oder mit nachgereichten Angeboten oder im Änderungsantrag/-anzeige beantragt. Mangels Entscheidung kann auch deren Bestimmtheit nicht in Frage gestellt werden. Im Übrigen ficht die Klägerin insgesamt die Geldbuße in Ziffer 2 des Widerspruchsbescheids in Höhe von 245.480,94 € an. Dies bezieht sich auch auf Beihilfekürzungen, die sie nicht im Einzelnen angreift wie die Kürzung der Personalkosten in Rahmen von Maßnahme 2 Aktion 6, Maßnahme 5 Aktion 2 und Maßnahme 7 Aktion 5 (vgl. oben I d). Diesbezüglich ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin für die Einbeziehung der nicht beihilfefähigen Kosten nicht verantwortlich war im Sinne des 117 Abs. 3 Unterabs. 2 DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011 oder dass die Sanktion unverhältnismäßig war. Die Kostentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 477.108,06 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). I. Die Klägerin ist eine landwirtschaftliche Genossenschaft. Mit Bescheid vom 15. November 2001 wurde sie im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse der Europäischen Union als Erzeugerorganisation anerkannt. Sie begehrt für das Jahr 2015 Beihilfen der Europäischen Union für ihr operationelles Programm im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671, im Folgenden: VO (EU) Nr. 1308/2013) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 (Abl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1 - im Folgenden: DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011). Mit Schreiben vom 22. Oktober 2014 beantragte die Klägerin die Genehmigung ihres operationellen Programms für 2015 bis 2019 mit 8 Maßnahmen, die jeweils zwischen 1 und 9 Aktionen beinhalten. Der Beklagte genehmigte mit Bescheid vom 12. Dezember 2014 das operationelle Programm für 2015 bis 2019 und erließ den Erstbescheid für 2015. Während des Jahres 2015 beantragte bzw. zeigte die Klägerin sechs Änderungen des operationellen Programms an. Der Beklagte genehmigte die Änderungen mit Änderungsbescheid vom 18. Januar 2016. Außerdem beantragte die Klägerin am 12. Mai, 24. Juli und 20. Oktober 2015 Teilzahlungen für die Quartale 1 bis 3, die der Beklagte teilweise gekürzt und teilweise vollständig auszahlte. Mit Antrag vom 11. Februar 2016 begehrte die Klägerin die Auszahlung der Förderung für das Quartal 4 sowie für das gesamte Jahr 2015. Der Beklagte erließ am 14. September 2016 den Feststellungsbescheid für das Jahr 2015. Unter Ziffer I des Bescheids setzte der Beklagte förderfähige Kosten in Höhe von 9.133.825,23 € fest. Dabei kürzte der Beklagte die beihilfefähigen Kosten folgender Aktionen, die für den Streitgegenstand relevant sind: - Maßnahme 2 Aktion 1 „Errichtung von Schutzanlagen“: Kürzung um 30.055,62 € - Maßnahme 2 Aktion 7 „Aufbau und Weiterentwicklung QMS“ (bzw. Maßnahme 4 Aktion 1 „Produkt- und Prozessinnovation“): Kürzung um 21.640 € - Maßnahme 3 Aktion 3 „Wasch-, Sortier- und Verpackungsanlagen“: Kürzung um 205.752,10 € Unter Ziffer II stellte der Beklagte die Beihilfe von 60 % der förderfähigen Kosten in Höhe von 5.480.295,14 € fest. Unter Ziffer III verhängte der Beklagte eine Sanktion in Höhe von 415.916,27 €. Der Sanktionsberechnung legte er unter anderem die oben genannten streitgegenständlichen Kürzungen der beihilfefähigen Kosten zu Grunde. Bei der Sanktion für die gekürzten Personalkosten ging er von folgenden Differenzbeträgen der beantragten Kosten zu den beihilfefähigen Kosten aus, wobei er die ursprünglichen Anträge der Klägerin auf Teilzahlungen für die Quartale 1 und 2 mit dem Teilzahlungsantrag für Quartal 3 und dem Schlussantrag/Quartal 4 addierte: - Maßnahme 2 Aktion 6 „Personalkosten Qualitätsmanagement, Qualitätskontrolle“: Kostenkürzung in Höhe von 83.180,16 € - Maßnahme 5 Aktion 2 „Personalkosten Produkt- und Produktionsberater“: Kostenkürzung in Höhe von 6.098,19 € - Maßnahme 7 Aktion 5 „Personalkosten für Beratung in der ökologischen Produktion“: Kostenkürzung in Höhe von 17,513,64 € Dagegen legte die Klägerin am 7. Oktober 2017 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. September 2017 änderte der Beklagte den Feststellungsbescheid. Hierbei half er dem Widerspruch teilweise ab, zugleich verböserte er zum Teil den Feststellungsbescheid. Im Übrigen bestätigte er den angegriffenen Bescheid. Unter Ziffer 1 setzte er die beihilfefähigen Kosten teilweise neu fest. Hinsichtlich der streitgegenständlichen Aktionen entschied der Beklagte: - Maßnahme 2 Aktion 1, „Errichtung von Schutzanlagen“: Bestätigung der Kostenkürzung in Höhe von 30.055,62 € - Maßnahme 2 Aktion 7 „Aufbau und Weiterentwicklung QMS“ (bzw. Maßnahme 4 Aktion 1 „Produkt- und Prozessinnovation“): Bestätigung der Kostenkürzung in Höhe von 21.640 € - Maßnahme 3 Aktion 3 „Wasch-, Sortier- und Verpackungsanlagen“: Bestätigung der Kostenkürzung in Höhe von 205.752,10 € und weitere Kürzung in Höhe von 63.350 €, insgesamt 269.102,10 EUR Die Sanktion setzte er unter Ziffer 2 neu fest auf 245.480,94 €. Dabei ging er unter anderem von den oben genannten streitgegenständlichen Kürzungen der beihilfefähigen Kosten aus. Bei der Berechnung der Sanktion für die gekürzten Personalkosten ging er von folgenden Differenzbeträgen der beantragten Kosten zu den beihilfefähigen Kosten aus: - Maßnahme 2 Aktion 6 „Personalkosten Qualitätsmanagement, Qualitätskontrolle“: Bestätigung der Kostenkürzung in Höhe von 83.180,16 € (ausgehend von den ursprünglichen Anträgen auf Teilzahlungen für Quartale 1 und 2, addiert mit dem Teilzahlungsantrag für Quartal 3 und dem Schlussantrag/Quartal 4) - Maßnahme 5 Aktion 2 „Personalkosten Produkt- und Produktionsberater“: um 837,02 € geringere Kostenkürzung in Höhe von 5.261,17 € (ausgehend von den ursprünglichen Anträgen auf Teilzahlungen für Quartale 1 und 2, addiert mit dem Teilzahlungsantrag für Quartal 3 und einem - aus unaufklärbaren Gründen - geringer angesetzten Schlussantrag/Quartal 4) - Maßnahme 7 Aktion 5 „Personalkosten für Beratung in der ökologischen Produktion“: um 8.693,04 € geringere Kostenkürzung in Höhe von 8.820,60 € (ausgehend von den ursprünglichen Anträgen auf Teilzahlungen für Quartale 1 und 2, addiert mit dem Teilzahlungsantrag für Quartal 3 und dem Schlussantrag/Quartal 4, der reduziert wurde um die Kürzungen der Klägerin für die Quartale 1 und 2) Unter Ziffer 3 errechnete der Beklagte den Beihilfeanspruch für das Jahr 2015 neu. Dieser ergab sich aus beihilfefähigen Kosten in Höhe von 9.417.884,12 €. Daraus errechnete er die Beihilfe in Höhe von 60 %, was zunächst zu einem Beihilfebetrag von 5.650.730,47 € führte. Davon zog er die festgesetzte Geldbuße in Höhe von 245.480,94 € ab. Dies führte zu der neuen Festsetzung des Beihilfeanspruchs auf 5.405.249,53 €. Unter Ziffer 4 errechnete er den Betrag, der abschließend auszuzahlen war. Dagegen hat die Klägerin am 9. Oktober 2017 Klage erhoben. Sie wendet sich gegen einzelne Kürzungen bei den streitgegenständlichen Aktionen. Außerdem greift sie die Sanktion in voller Höhe an. Sie trägt allgemein zur Geldbuße in Höhe von 245.480,94 € vor, sie sei gemäß Art. 117 Abs. 3 Unterabsatz 2 DurchführungsVO (EU) 543/2011 nicht verantwortlich dafür, dass der beantragte Betrag den förderfähigen Betrag überstiegen habe. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 14. September 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. September 2017 zu verpflichten, die Ausgaben aus dem Betriebsfonds der Klägerin in Höhe von 386.045,20 € anzuerkennen und an die Klägerin die beantragten weiteren Beihilfen in Höhe von 231.627,12 € sowie die einbehaltene Geldbuße in Höhe von 245.480,94 € auszuzahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt den Ansichten der Klägerin bezüglich der einzelnen Aktionen entgegen. Zur Geldbuße führt der Beklagte allgemein aus, die Klägerin habe die Aktionen zur Auszahlung angemeldet. Es liege in ihrer Sphäre, nur förderfähige Aktionen zu benennen. Nach dem gesetzgeberischen Willen habe der Fördernehmer eine hohe Eigenverantwortung. Die Fördernehmer, die einen Betriebsfonds verwalteten, seien Kaufleute mit hohem Organisationsgrad, mit qualifizierter Steuer- und Rechtsberatung, vertreten durch hochprofessionelle Vorstände. Sie seien untereinander national und europäisch vernetzt, sodass sie über Fachkenntnisse und Möglichkeiten verfügten, den Betriebsfonds eigenverantwortlich und rechtmäßig zu verwalten. Sinn der Sanktionsregelung sei zu unterbinden, dass Fördernehmer Zahlungen einforderten, die ihnen nicht zustünden. Diese Verantwortung könne nicht auf die Verwaltung des Mitgliedsstaates übertragen werden. II. Zu den einzelnen Aktionen: a) Maßnahme 2 Aktion 6 „Errichtung von Schutzanlagen“ Im Rahmen der Maßnahme 2 Aktion 6 begehrt die Klägerin Beihilfe für Rohre, Zuleitungen und Bewässerungszubehör sowie weitere Rechnungspositionen in Höhe von 18.033,37 €. In ihrem Antrag auf Genehmigung des operationellen Programms vom 22. Oktober 2014 beschrieb die Klägerin den Fördergegenstand wie folgt: „Errichtung von Schutzanlagen (Hagelschutz, Frostschutz, Folientunnel/-häuser, Tröpfchenbewässerung) Indikator: Obstanlage unter Schutz, Gemüse- Obstflächen unter Schutz, Fläche Tröpfchenbewässerung“. Mit Erstbescheid vom 12. Dezember 2014 genehmigte der Beklagte 100.000 € für den „Erwerb von Hagelschutznetzvorrichtungen und Regendächern … wie im operationellen Programm beschrieben, nach Ziffer 3.2.2.1 der nationalen Strategie“ (Nationale Strategie für nachhaltige operationelle Programme der Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse in Deutschland des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vom 3. Februar 2015 gemäß Art. 36 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1308/2013 und Art. 55 i. V. m. Anhang VII DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011 – im Folgenden „Nationale Strategie“). Mit Änderungsanträgen/-anzeigen vom 15. April, 14. September und 30. Dezember 2015 schrieb die Klägerin, dass sie weiter in Kulturschutznetze, Tröpfchenbewässerung und Schutzanlagen investiere. In ihrem Schreiben vom 10. Juni 2015 zum Änderungsantrag vom 15. April 2015 erläuterte die Klägerin: „Um die Bewässerung der Kulturen gezielter vornehmen zu können und um Düngemittel in gelöster Form zielgerichtet und effizient an die Kulturpflanze zu bringen, wird der P... in Tröpfchenbewässerung investieren.“ Der Beklagte genehmigte die Änderungen mit Änderungsbescheid vom 18. Januar 2016 und stimmte den Kostenerhöhungen zu. In ihrem Schlussantrag auf Auszahlung der Förderung für 2015 führte die Klägerin die streitigen Rechnungen Nr. 34, 45 und 47 als „Tröpfchenbewässerung“/ „Tropfbewässerung“ auf. In den Nutzungsvereinbarungen zwischen der Klägerin und den jeweiligen Erzeugern sind als Nutzungsgegenstände „Tröpfchenbewässerung“ (Rechnung Nr. 34), „Frostschutzberegnung“ (Rechnung Nr. 45) und „Beregnung“ (Rechnung Nr. 47) angegeben. Bei den Vor-Ort-Kontrollen am 25. und 26. April 2016 stellte der Beklagte bei den Rechnungspositionen Nr. 34, 45, 47, 49, 51 und 42 Folgendes fest: - Nr. 34 Rechnung von Regentechnik W… für Erzeuger B… in Höhe von 3.173,60 € über Rohre, Stützfüße und Kupplungen mit handschriftlicher Notiz der Klägerin „Tröpfchenbewässerung“: Gegenstände „stimmen nicht mit den bewilligten Fördergegenständen überein … Es wurden Beregnungsrohre … angeschafft. Der Vertrag und die Rechnung wurden falsch betitelt. Es handelt sich um ein Beregnungssystem…“ Auf dem Foto sind aufgestapelte Rohre zu erkennen. - Nr. 45 Rechnung von Regentechnik W... für Erzeuger K… in Höhe von 3.865,55 € über Rohre, Stützfüße, Bögen, Vollkreisregner und Zubehör mit der Überschrift „Frostschutzberegnung“ und der handschriftlichen Notiz der Klägerin „Tröpfchenbewässerung“: „Keine I.A. durchgeführt, da lt. PM die Verteilung auf verschiedenen Äckern vorgenommen wurde“ - Nr. 47 von We… für Erzeuger Z… in Höhe von 15.516 € über Rohre, Stützfüße, Kreisregner und Zubehör mit handschriftlicher Notiz der Klägerin „Tropfbewässerung“: „312 Kardanschnellkupplungsrohre 70 mm weitere Bestandteile wurden nicht gezeigt. Die Rohre befanden sich noch im Auslieferungszustand festverzurrt.“ Gegenstände „stimmen nicht mit den bewilligten Fördergegenständen überein. Beregnungsrohre + Kreisregner sind nicht förderfähig. Die Rechnung ist falsch betitelt; es handelt sich um ein Beregnungssystem.“ Auf den Fotos sind aufgestapelte Rohre zu erkennen. - Nr. 49 in Höhe von 1.522,37 € für Vlies: „nicht förderfähig, falsche Maßnahme“ - Nr. 51 in Höhe von 5.241,60 € für Vlies: „nicht förderfähig, falsche Maßnahme“ - Nr. 42 Abzug in Höhe von 736,50 € für Position 10 Perrot KGV Vaterteil: „tlw. nicht förderfähig wegen unklarer Rechnungslegung“, im Gerichtsverfahren präzisiert als „Ersatzbeschaffung von Zubehörteilen“ (Bl. 473 d. GA) Dies führte zu einem Gesamtabzug bei den förderfähigen Kosten in Höhe von 30.055,62 €. In seinem Anhörungsschreiben vom 21. Juli 2016 führte der Beklagte aus, der Antrag beziehe sich ausschließlich auf Tröpfchenbewässerung. Zur Auszahlung vorgelegt worden seien Kreisregner und Beregnungsrohre. Die Klägerin führte daraufhin in ihrer Stellungnahme vom 2. Augst 2016 aus, in der Aktion gehe es u.a. um den Einsatz von effizienter Bewässerung, unter der auch die Tröpfchenbewässerung verstanden werde, weil sie das Wasser exakt dosiert direkt an die Pflanze bringe. In ihrem Antrag sei aber nicht die Rede davon, dass sie ausschließlich die Tröpfchenbewässerung fördern wolle. Auch in dem Bescheid des Beklagten gebe es diese Einschränkung nicht. Schließlich gehöre auch die Frostberegnung zu dieser Aktion. Laut der nationalen Strategie könne auch der Neubau wassereffizienter Bewässerungsanlagen gefördert werden. Im Feststellungsbescheid vom 14. September 2016 kürzte der Beklagte die förderfähigen Kosten für Maßnahme 2 Aktion 1 um 30.055,62 €. Er begründete dies damit, dass die Klägerin Tröpfchenbewässerungen beantragt habe. Sie habe aber auch Rechnungen für Kreisregner, Bewässerungsrohre und deren Zubehör für die allgemeine, sowieso verwendete übliche Bewässerung auf dem Feld vorgelegt. Die Rechnungen der Kreisberegnung seien mit handschriftlichen Vermerken „Tröpfchenbewässerung“ versehen worden. In der Zusammenstellung sei die Kreisberegnung als Tröpfchenbewässerung abgerechnet worden. Nach Ziffer 3.2.1 der nationalen Strategie sei nur der Neubau wassereffizienter Bewässerungsanlagen förderfähig. Im Widerspruchsverfahren trug die Klägerin weiter vor, die Zuleitungen seien auch relevant für die Funktionsfähigkeit der Tröpfchenbewässerung. Vollkreisregner seien für einzelne Kulturen die vorzugswürdige flächenhafte und wassersparende Beregnung. Die Angabe Tröpfchenbewässerung sollte nur exemplarisch die effiziente Bewässerung beschreiben. Bei Beetanbau sei die flächenhafte Beregnung effizient. Die Förderbescheide seien nicht auf Tröpfchenbewässerung festgelegt. Was unter effizienter Bewässerung zu verstehen sei, könne dem anliegenden Gutachten der Hochschule G… von Prof. Dr. Z… und Herrn Kl… entnommen werden. Die Zuleitungen gehörten ebenso zu einem Bewässerungssystem wie die sich anschließende Tröpfchenbewässerung. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. September 2017 bestätigte der Beklagte die Kürzungen für die Errichtung von Schutzanlagen. Die Klägerin habe in ihrem Antrag zur Durchführung des operationellen Programms vorgetragen, dass im Rahmen dieser Aktion Investitionen in Hagel- und Frostschutzanlagen sowie Tröpfchenbewässerung zum Schutz der Qualität während der Produktion geplant seien. Eine abweichende aktionsbezogene Zweckbindung für das Tranchenjahr 2015 habe die Klägerin im Änderungsverfahren und im Widerspruchsverfahren nicht vorgetragen. Den Neubau einer wassereffizienten Bewässerungsanlage habe sie erstmals nach Rechnungslegung am 2. August 2016 vorgetragen. Die Kreisregner, Bewässerungsrohre und deren Zubehör dienten nicht überwiegend dem Zweck des Neubaus von wassereffizienten Bewässerungsanlagen. Es seien keine Rechnungen für die bewilligte Aktion Tröpfchenbewässerung vorgelegt worden. Die Rohre dienten i. d. R. der allgemeinen Bewässerung auf dem Feld. Das Gutachten könne dies nicht widerlegen. In ihrer Klage trägt die Klägerin vor, dem Grunde nach sei der Neubau einer effizienten Bewässerungsanlage bewilligt worden. Der Beklagte reduziere den Fördergegenstand unzulässig auf Tröpfchenbewässerung. Die Genehmigungsbescheide seien nur Rahmengenehmigungen. Ein operationelles Programm, in dem alle förderfähigen Gegenstände und Investitionsmaßnahmen einzeln und konkret aufgeführt würden, wäre nicht handhabbar. Es sei für die Erzeugerorganisation nicht absehbar, welche Investitionsgüter sie im Rahmen der 5-jährigen Laufzeit benötige. Nach der nationalen Strategie sei der Neubau von wassereffizienten Bewässerungsanlagen förderfähig. Das Argument, dass die Fördergegenstände auch anderweitig genutzt werden könnten, berechtige nicht zur Kürzung. Danach könnten lediglich speziell für eine Gemüsekultur auf einem speziellen Feld konstruierte Bewässerungsanlagen gefördert werden. Bewässerungsanlagen könnten auch für andere Zwecke eingesetzt werden. Bei den Belegen Nr. 34, 45 und 47 handele es sich nicht um Anschaffungen zur allgemeinen Bewässerung, sondern um Frostschutzberegnung von Gemüse (Nr. 45, 47) bzw. von Obst (Nr. 34). Diese seien nach der nationalen Strategie förderfähig. Außerdem wendet die Klägerin sich gegen die Geldbuße. Sie sei nicht verantwortlich im Sinne der Sanktionsregelungen, da der Erstbescheid zu unbestimmt sei. Die Klägerin beantragt für diese Aktion zusätzliche Beihilfe in Höhe von 18.033,37 € (60 % von 30.055,62 €) und greift die Sanktion an. Der Beklagte bringt vor, Standardberegnungsanlagen, die allgemein im Gemüseanbau genutzt würden, seien nicht förderfähig. Bei der Rechnung Nr. 34 ergänzt er, es handele sich nicht um eine Bewässerungsanlage. Auf der Rechnung befänden sich 99 Rohre und 33 Stützfüße mit Kupplungen. Damit allein könne keine Beregnungsanlage aufgebaut werden. Diese Bestellung sei als Ersatzinvestition für Bewässerung nicht förderfähig. In Bezug auf die Geldbuße bleibt er bei seinem allgemeinen Vortrag. b) Maßnahme 2 Aktion 7 „Aufbau und Weiterentwicklung QMS“ bzw. Maßnahme 4 Aktion 1 „Produkt- und Prozessinnovation“ Bezüglich der Maßnahme 2 Aktion 7 bzw. Maßnahme 4 Aktion1 begehrt die Klägerin die Förderung der Versuchsreihen mit einer Hackmaschine. Die Hackmaschine beschreibt die Klägerin als eine neuartige Maschine zur Unkrautbekämpfung. Der Prototyp sei GPS- und fotozellengesteuert. Ziel sei es, nach einer Testphase in verschiedenen Kulturen über zwei bis drei Jahre eine zuverlässig funktionierende Maschine zu entwickeln. So könnten Arbeitskräfte und Pflanzenschutzmittel gespart werden. In ihrem Antrag auf Genehmigung des operationellen Programms vom 22. Oktober 2014 gab die Klägerin für die Maßnahme 2 Aktion 7 „Aufbau und Weiterentwicklung QMS“ für das Jahr 2015 einen Kostenansatz von 50.000 € an. Sie plante Zertifizierungen und Dienstleistungen im Qualitätsmanagement. Für die Maßnahme 4 Aktion 1 „Produkt- und Prozessinnovation“ beantragte sie die Genehmigung beihilfefähiger Kosten in Höhe von 5.000 €. Der Beklagte genehmigte im Erstbescheid vom 12. Dezember 2014 für das Jahr 2015 für die Maßnahme 2 Aktion 7 förderfähige Kosten in Höhe von 50.000 € für Zertifizierungen der Erzeugerorganisation und sonstige Dienstleistungen. Für die Maßnahme 4 Aktion 1 genehmigte er förderfähige Kosten in Höhe von 5.000 € für Produkt- und Prozessinnovation. In ihrem Antrag auf Teilzahlung für Quartal 3 vom 20. Oktober 2015 stellte die Klägerin unter Maßnahme 2 Aktion 7 zwei Positionen ein mit dem Titel „Versuch ‚Prozessinnovation Unkrautbekämpfung‘“ in Höhe von zusammen 20.959,90 €. Diese Teilzahlung gewährte der Beklagte. Die Zahlung wurde nach Auskunft des Beklagten danach nicht zurückgezahlt oder verrechnet. Mit Änderungsantrag bzw. -anzeige vom 30. Dezember 2015 gab die Klägerin an, für die Maßnahme 2 Aktion 7 „Aufbau und Weiterentwicklung QMS“ solle das Investitionsvolumen auf 60.000 € erhöht werden. Für Maßnahme 4 Aktion 1 „Produkt- und Prozessinnovation“ werde die Investition auf 0 € gekürzt. Diese Änderungen präzisierte die Klägerin in ihrem Schreiben vom 18. Januar 2016 aufgrund eines Hinweises des Beklagten vom 12. Januar 2016. Sie führte aus, die Erhöhung des Investitionsvolumens für Maßnahme 2 Aktion 7 ergebe sich aus den gestiegenen Kosten für die Koordination der QS-Zertifizierung der Erzeugerbetriebe durch die Bolap. Zu Maßnahme 4 Aktion 1 machte sie keine weiteren Angaben. Mit Änderungsbescheid vom 18. Januar 2016 stimmte der Beklagte der Erhöhung der Investitionskosten für Maßnahme 2 Aktion 7 auf 60.000 € zu. Bei Maßnahme 4 Aktion 1 stimmte er der beantragten Kostenreduzierung auf 0 € zu und schrieb: „Die Aktion wird in 2015 nicht durchgeführt.“ In ihrem Antrag auf Auszahlung der Förderung für das Jahr 2015 vom 11. Februar 2016 stellte die Klägerin unter der Maßnahme 2 Aktion 7 den Rechnungsposten „Versuch ‚Prozessinnovation Unkrautbekämpfung‘“ in Höhe von 21.640 € ein. Für Maßnahme 4 Aktion 1 beantragte sie keine Beihilfe. Mit Anhörungsschreiben vom 21. Juli 2016 teilte der Beklagte mit, dass der Betrag in Höhe von 21.640 € abgezogen werde. Das Versuchsvorhaben aus Maßnahme 4 sei nicht förderfähig in Maßnahme 2 Aktion 7. In ihrer Stellungnahme vom 2. August 2016 führte die Klägerin daraufhin aus, das Versuchsvorhaben mit der innovativen Hackmaschine sollte tatsächlich, wie auch 2016, in der Maßnahme 4 abgerechnet werden. 2015 sei diese Aktion nun versehentlich in die Maßnahme 2 gerutscht. Das ändere aber nichts an der Tatsache, dass dieses Versuchsvorhaben grundsätzlich förderbar sei. Dies zeigten auch das Genehmigungsverfahren und die aktuelle Änderungsanzeige für das Jahr 2016. Sie bat darum, die Rechnung in Höhe von 21.640 € zu genehmigen und verwies auf die bezuschussten Rechnungen bei der Teilzahlung für Quartal 3. Im Feststellungsbescheid vom 14. September 2016 kürzte der Beklagte die Kosten für Maßnahme 2 Aktion 7 um 21.640 €. Zur Begründung führte er aus, nicht förderfähig in Maßnahme 2 Aktion 7 sei das Versuchsvorhaben aus Maßnahme 4. Die Klägerin habe auf der Grundlage der Änderungsanzeige vom 30. Dezember 2015 für die Jahrestranche 2015 in der Maßnahme 4 die Kosten für die Hackmaschine auf 0 € gekürzt. Dazu sei am 18. Dezember 2016 der Änderungsbescheid ergangen. Die weiteren Ausführungen der Klägerin in der Anhörung könnten nicht berücksichtigt werden, da sie die Jahrestranche 2016 beträfen. Ihren Widerspruch vom 7. Oktober 2016 begründete die Klägerin im ersten Erörterungstermin vom 14. Dezember 2016 zum einen damit, dass der Beklagte bei der dritten Teilzahlung die Zuordnung geheilt habe. In der zweiten Erörterung vom 30. März 2017 brachte die Klägerin vor, in den Jahren 2014 und 2016 sei der Antrag ohne diesen versehentlichen Fehler über die Maßnahme 4 gestellt und gefördert worden. Im Widerspruchsbescheid vom 5. September 2017 bestätigte der Beklagte die Kürzung der förderfähigen Kosten um 21.640 €. Er führte zur Begründung aus, die Klägerin habe nicht genügend Beweise dafür vorgelegt, dass die Investition im Einklang mit dem Programmziel stehe und die Kohärenz der Ausgaben sichergestellt sei. Daher habe die Bewilligungsstelle die Zahlung nach Art. 104 Abs. 2 lit. b und d der DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011 verweigern können. In ihrer Klage bringt die Klägerin vor, die Förderfähigkeit der Versuchsreihe sei in den Jahren 2014 und 2016 unstreitig gewesen. Der Beklagte habe die Förderfähigkeit der Hackmaschine für das Jahr 2016 vor dem Erlass des Feststellungsbescheids anerkannt. Die Begründung, es seien nicht genügend Beweise vorgelegt worden, sei offensichtlich vorgeschoben. Die fehlerhafte Einordnung der Maßnahme rechtfertige nicht ihre komplette Kürzung. Der Beklagte hätte die Klägerin gemäß § 25 VwVfG darauf hinweisen müssen, dass die Hackmaschine fehlerhaft eingeordnet gewesen sei und hätte ihr Gelegenheit zur Heilung dieses formellen Fehlers geben müssen. In Bezug auf die Geldbuße für Maßnahme 2 Aktion 7 bzw. Maßnahme 4 Aktion 1 in Höhe von 12.984 € trägt die Klägerin vor, die Wertung des § 25 Abs. 1 VwVfG sei zu berücksichtigen. Der Beklagte hätte die Klägerin auf die fehlerhafte Einordnung hinweisen müssen. Außerdem sei das Verhältnismäßigkeitsprinzip bei der Strafandrohung in Art. 117 Abs. 3 Unterabsatz 1 Satz 1 DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011 zu beachten. Bezüglich der Maßnahme 2 Aktion 7 bzw. Maßnahme 4 Aktion 1 beantragt die Klägerin, den Beklagten zur Festsetzung der Beihilfe in Höhe von 12.984 € (60 % der förderfähigen Kosten in Höhe von 21.640 €) zu verpflichten. Außerdem greift sie die Geldbuße an. Der Beklagte tritt der Klage bezüglich der Beihilfeforderung entgegen. Er führt aus, die Klägerin habe nicht dargelegt, welche Programmziele mit der Anschaffung der Hackmaschine erreicht würden. Es fehlten Ausführungen zu den eingesparten Produktionskosten oder den qualitätsverbessernden Effekten. Hinsichtlich der Geldbuße bleibt er bei seinem allgemeinen Vortrag. c) Maßnahme 3 Aktion 3 „Spezialmaschinen/Wasch-, Sortier- und Verpackungsmaschinen“ Bei dieser Aktion begehrt die Klägerin die Förderung von fünf Maschinen: Selbstfahrende Pflanzmaschine für 69.900 € für Erzeuger G… (Nr. 4 der Kostenkalkulation) Dreifachhacke für 59.546 € für Erzeuger G… (Nr. 5 der Kostenkalkulation) Kombinierte Ernte- und Sortiermaschine für Radicchio für 27.000 € für Erzeuger Z… (Nr. 12 der Kostenkalkulation) Packmaschine Scorpius für 102.756,10 € für Erzeuger B… (nach Angaben der Klägerin im Wesentlichen identisch mit dem Tiefziehautomat für Rucola und Feldsalat, Nr. 15 der Kostenkalkulation) Leistungserfassungssystem Lauch für 9.900 € für Erzeuger Gü… (nicht in der Kostenkalkulation enthalten) In ihrem Antrag vom 22. Oktober 2014 auf Genehmigung des operationellen Programms für das Jahr 2015 führte die Klägerin im Rahmen der Maßnahme 3 „Verbesserung des Vermarktungsniveaus“ aus: Die steigende Nachfrage der Verbraucher nach aufbereiteten, konfektionierten und verpackten Produkten sowie Convenience erfordere einen höheren Grad der Aufbereitung der Ware, insbesondere im Bereich von Kleinverpackungen. Sie gab für Wasch-, Sortier- und Verpackungsanlagen (inkl. Spezialmaschinen und kombinierte Ernte-, Sortier- und Verpackungsmaschinen) einen Kostenansatz für das Jahr 2015 in Höhe von 1.400.000 € an. Laut Stempel des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum ging der Antrag am 24. Oktober 2014 ein. In den Behördenakten findet sich beim Antrag keine Liste zur Kostenkalkulation. Am 29. Oktober 2014 schickte die Klägerin dem Beklagten eine E-Mail mit Angeboten über Sondermaschinen für den Gemüsebau mit der Bitte zu prüfen, ob sie als Sondermaschinen genehmigungsfähig seien. Im Anhang befanden sich Angebote für folgende vier Maschinen: Schneidesystem für Feldsalat für Erzeuger Beutelmann, Spezialmaschine Unkrautbekämpfung für Erzeuger Sch…, Spezialhackmaschine Rhabarber für Erzeuger Sch… und Spurreißer für Erzeuger Sch…. Mit E-Mail vom 31. Oktober 2014 wies der Beklagte darauf hin, dass für Anträge für sog. Spezialmaschinen ein begründeter Fall vorliegen müsse und bat die Klägerin, die Begründungen nachzureichen. Mit E-Mail vom 4. November 2014 legte die Klägerin eine Liste „Kostenkalkulation/ Planung“ für 28 Maschinen mit Angaben der Erzeuger, des Preises und der Art der Maschine vor. Außerdem begründete sie in einer „Übersicht der Sondermaschinen Gemüsebau für die P… eG“ bei 16 Maschinen die Förderfähigkeit nach der Nationalen Strategie. Darin enthalten sind zum einen die Begründungen für zwei Maschinen, deren Angebote sie in der E-Mail vom 29. Oktober vorgelegt hatte: für das Schneidesystem für Feldsalat für Erzeuger B… (Nr. 2 der Kostenkalkulation) sowie für die Spezialhackmaschine Rhabarber für Erzeuger Sch... (Nr. 6 der Kostenkalkulation). Zum andern begründete sie auch die Förderfähigkeit von zwei streitgegenständlichen Maschinen: Die selbstfahrende Pflanzmaschine für den Erzeuger G… (Nr. 4 der Kostenkalkulation) sei eine dreireihige Maschine mit einer Spurbreite von 1,5 m und einem Reihenabstand von 47,5 cm, welche für die schlagkräftige, effektive und zugleich schonende Pflanzung von Kohlgemüse und Salaten eingesetzt werden solle. Die Dreifachhacke für Erzeuger G... (Nr. 5 der Kostenkalkulation) sei eine Sonderkonstruktion, mit der in kürzester Zeit das Unkraut bekämpft werden könne. Sie sei genau auf die individuelle Beetbreite im Gemüsebau angepasst. Bei der Vor-Ort-Prüfung am 10. Dezember 2014 wies der Beklagte darauf hin, dass die Maschinen Nr. 2, 4, 5, 6, 12, 15, 16, 22 und 23 nicht gefördert werden könnten. Es liege kein besonderer Fall i. S. der Verordnung vor. Die Begründung müsse umgehend vorgelegt werden. Die Klägerin teilte mit, dass die Begründung nachgereicht werde. Im Erstbescheid vom 12. Dezember 2014 schrieb der Beklagte, „die Anschaffung von Wasch-, Sortier- und Verpackungsanlagen sowie kombinierte Ernte-, Sortier- und Verpackungsanlagen werden, wie im operationellen Programm beschrieben, nach Ziffer 3.2.3.1 der nationalen Strategie genehmigt. (…) Entsprechend der nationalen Strategie setzt die Genehmigung von Spezialmaschinen einen „begründeten Fall“ voraus. Im Antrag wurde nicht dargestellt, warum es sich bei den beantragten „Spezialmaschinen“ um einen begründeten Fall i. S. d. nationalen Strategie handeln soll. Es wurde lediglich eine Kostenkalkulation als Anlage zum Antrag vorgelegt. Die beantragten Kosten für die Spezialmaschinen können demnach nicht bewilligt werden, dies bezieht sich auf die Spezialmaschinen entsprechend Nr. 2, 4, 5, 6, 12, 15, 16, 22 und 23 der vorgelegten Anlage zum Antrag.“ Mit E-Mail vom 14. Januar 2015 schrieb der Beklagte an die Klägerin, „die Genehmigung zur Anschaffung der von Ihnen am 29.10.2014 beantragten Spezialmaschinen wird hiermit erteilt. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass sich die Genehmigung nur auf die mit o. g. Datum beantragten Maschinen bezieht. Eine grundsätzliche Genehmigung von evtl. gleichen Maschinen kann mit dieser Bewilligung nicht hergeleitet werden, sondern ist für jeden Einzelfall erneut zur Prüfung vorzulegen.“ Mit Teilzahlungsanträgen vom 24. April, 24. Juli und 20. Oktober 2015 beantragte die Klägerin jeweils Teilzahlungen für die streitgegenständlichen Maschinen. Die Teilzahlungen für die Quartale 1 - 3 gewährte der Beklagte. Dabei stempelte der Beklagte die Rechnungen mit dem Text „Für Zuschusszwecke verwendet im Rahmen der GMO Obst u. Gemüse“ und den Angaben Dienstleistungszentrum ländlicher Raum DLR Mosel und Datum. Die Klägerin beantragte mit Änderungsantrag/-anzeige vom 30. Dezember 2015 eine Kostenreduzierung auf 1.000.000 €, die der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 18. Januar 2016 genehmigte. In ihren Antrag auf Zahlung der Beihilfe für das Jahr 2015 vom 11. Februar 2016 stellte die Klägerin die Kosten für alle angeschafften Maschinen in Höhe von 928.687,48 € ein. Auf seinem Prüfblatt zur Einzelfeststellung der förderfähigen Kosten vom 16. und 23. Juni 2016 stellte der Beklagte für Maßnahme 3 Aktion 3 fest, dass ein Verstoß gegen Auflagen des Bescheides vorliege. Mit Anhörungsschreiben vom 21. Juli 2016 informierte der Beklagte die Klägerin darüber, dass Kosten in Höhe von 362.252 € nicht anerkannt würden. Die beantragten Spezialmaschinen Nr. 2, 4, 5, 6, 12, 15 sowie 16 seien laut Bewilligungsbescheid von der Förderung ausgeschlossen. Die Teilzahlungen würden zurückgefordert. Daraufhin schrieb die Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 2. August 2016, die Spezialmaschinen selbstfahrende Pflanzmaschine (Nr. 4 der Kostenkalkulation) und Dreifachhacke (Nr. 5 der Kostenkalkulation) habe der Beklagte mit seiner E-Mail vom 14. Januar genehmigt. Die kombinierte Ernte- und Sortiermaschine für Radicchio (Nr. 12 der Kostenkalkulation), der Tiefziehautomat für Ruccola und Feldsalat (Nr. 15 der Kostenkalkulation) und die kombinierte Ernte-, Sortier- und Verpackungsmaschine (Nr. 16 der Kostenkalkulation) bedürften keiner Sondergenehmigung, weil sie als Ernte-, Sortier- und Verpackungsmaschinen ausdrücklich in der nationalen Strategie als förderfähig aufgeführt seien. Diese Maschinen seien in der Gesamtsumme für die Aktion bewilligt worden. Mit Feststellungsbescheid vom 14. September 2016 kürzte der Beklagte die beihilfefähigen Kosten für Maßnahme 3 Aktion 3 um 205.752,10 €. Er begründete dies damit, dass die Spezialmaschinen Nr. 2, 4, 5, 6, 12, 15 sowie 16 laut Bewilligungsbescheid von der Förderung ausgeschlossen worden seien. Nach dem Widerspruch der Klägerin vom 7. Oktober 2016 trug der Beklagte im Widerspruchsverfahren vor, die Genehmigung vom 14. Januar 2015 habe sich auf zwei Sondermaschinen bezogen (Nr. 2 und 6 der Kostenkalkulation). Die weiteren Spezialmaschinen Nr. 4, 5, 12 und 15 seien laut Bewilligungsbescheid von der Förderung ausgeschlossen worden. Statt der Nr. 16 sei für den Erzeuger Gü… ein Leistungserfassungssystem Lauch angeschafft worden, das nicht förderfähig sei. Die Klägerin brachte in ihrer Stellungnahme vom 3. März 2017 vor, die Genehmigung vom 14. Januar 2015 habe sich auf alle Maschinen aus der Liste zum Antrag bezogen. Am 29. Oktober 2014 hätten noch nicht alle Angebote für 2015 vorgelegen. Im Änderungsbescheid vom 18. Januar 2016 sei ein Kostenrahmen von 1.000.000 € bewilligt worden. Daher hätten sie davon ausgehen können, dass die Maschinen einbezogen worden seien. Sie könne nicht nachvollziehen, warum das Leistungserfassungssystem Lauch nicht förderfähig sei. Es handele sich um ein Zählsystem für eine bestehende Lauchsortier- und Verpackungsanlage. Damit könne der Mitarbeiter der Maschine mitteilen, wie viel Lauch zu verpacken sei. Dies steigere auch die Effizienz der Maschine. Solche Teile einer Wasch-, Sortier- und Verpackungsanlage seien früher immer problemlos gefördert worden. Im Widerspruchsbescheid vom 5. September 2017 verböserte der Beklagte die Entscheidung hinsichtlich Maßnahme 3 Aktion 3. Nach Ziffer 1 b des Tenors wurde neben dem Betrag in Höhe von 205.752,10 € ein weiterer Kostenansatz in Höhe von 63.350 € als nicht beihilfefähig in Abzug gebracht. Den Abzug berechnete der Beklagte wie folgt: Hackmaschine (Nr. 5 der Kostenkalkulation) € 59.546,00 Selbstfahrende Pflanzmaschine (Nr. 4 der Kostenkalkulation) € 69.900,00 Packmaschine Scorpius (entspricht Nr. 15 der Kostenkalkulation) € 102.756,10 Leistungserfassungssystem Lauch (nicht in Kostenkalkulation) € 9.900,00 Ernte- und Sortiermaschine Radicchio (Nr. 12 d. Kostenkalkulation) € 27.000,00 Zu der weiteren Kürzung kam der Beklagte, indem er für die Packmaschine Scorpius 102.756,10 € ansetzte, anstatt – wie im Feststellungsbescheid – 66.406,10 €. Dies führte zu einer zusätzlichen Kürzung von 36.350 €. Außerdem kürzte er den beihilfefähigen Kostenansatz um die Ernte- und Sortiermaschine Radicchio in Höhe von 27.000 €, was zu einer zusätzlichen Kürzung von insgesamt 63.350 € führte. Der Beklagte begründete dies damit, dass die Investitionen der Erfüllung der ursächlichen Aufgaben der landwirtschaftlichen Betriebe dienten. Die Bezuschussung von Investitionen in Produktionsmaschinen des Innen- und Außenbereichs komme nach der Nationalen Strategie nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht. Eine Spezialmaschine sei eine Einzweckmaschine, die nur für einen bestimmten Zweck und beschränkt für einzelne Obst- und Gemüsekulturen einsatzfähig sei. Sie zeichne sich durch niedrige Stückkosten oder Rationalisierung von Arbeitsprozessen aus. Die Klägerin habe keine geeigneten Nachweise vorgelegt, die eine Bewertung als förderfähige Spezialmaschine zuließen. In ihrer Klage trägt die Klägerin vor, die selbstfahrende Pflanzmaschine (Nr. 4 der Kostenkalkulation) und die Dreifachhacke (Nr. 5 der Kostenkalkulation) habe der Beklagte mit seiner E-Mail vom 14. Januar 2015 genehmigt. Die Packmaschine Scorpius (entspricht Nr. 15 der Kostenkalkulation) sowie die Ernte- und Sortiermaschine Radicchio (Nr. 12 der Kostenkalkulation) und das Leistungserfassungssystem Lauch seien als Ernte-, Sortier- und Verpackungsmaschinen nach Ziffer 3.2.3.1 der nationalen Strategie ohne spezifische Genehmigung förderfähig. Die Packmaschine Scorpius habe sie statt dem Tiefziehautomat (ursprüngliche Nr. 15 der Kostenkalkulation) angeschafft. Es handele sich um mehr oder weniger identische Maschinen. Der Beklagte habe zuvor immer nur das pauschale Kostenbudget genehmigt. Hinsichtlich der Geldbuße trägt sie vor, sie sei nicht verantwortlich im Sinne der Sanktionsregelung, da der Erstbescheid unbestimmt sei. Die Klägerin beantragt für diese Aktion, den Beklagten zur Festsetzung der Beihilfe in Höhe von weiteren 161.461,26 € (60 % der förderfähigen Kosten in Höhe von 269.102,10 €) zu verpflichten. Außerdem greift sie die Geldbuße an. Der Beklagte tritt der Klage entgegen. Er trägt vor, förderfähig seien nur Einzweckmaschinen, die nur für einen bestimmten Zweck im Gemüseanbau einsetzbar seien. Dies habe die Klägerin nicht dargelegt, und es handele sich auch nicht um Einzweckmaschinen. Hinsichtlich der Geldbuße bleibt er bei seinem allgemeinen Vortrag. d) Personalkosten im Rahmen von Maßnahme 2 Aktion 6 „Personalkosten, Qualitätsmanagement, Qualitätskontrolle“, Maßnahme 5 Aktion 2 „Produkt- und Produktionsberater“ und Maßnahme 7 Aktion 5 „Personalkosten für Beratung in der ökologischen Produktion“ 1. Maßnahme 2 Aktion 6 „Personalkosten Qualitätsmanagement, Qualitätskontrolle“ Mit Erstbescheid vom 12. Dezember 2014 genehmigte der Beklagte für Maßnahme 2 Aktion 6 für das Jahr 2015 Personalkosten in Höhe von 930.000 €. Diese Kosten verringerte der Beklagte aufgrund der Änderungsanzeige der Klägerin vom 30. Juni 2014 mit Änderungsbescheid vom 18. Januar 2016 auf 917.000 €. Die Klägerin beantragte für das 1. Quartal 2015 eine Teilzahlung in Höhe von 216.045,30 €. Davon zahlte der Beklagte 189.227,06 € aus. Er erkannte 26.818,24 € nicht an. Der Beklagte erklärte die Kürzung in der mündlichen Verhandlung damit, dass anhand einer Checkliste einzelne Mitarbeiter vierteljährlich kontrolliert würden. Dabei sei festgestellt worden, dass teilweise die Leistungserfassungsbögen nicht mit der elektronischen Zeiterfassung übereinstimmten. Am 24. Juli 2015 beantragte die Klägerin für das 2. Quartal 2015 Personalkosten in Höhe von 246.450,83 €. Davon zahlte der Beklagte aufgrund einer weiteren Kontrolle 241.254,62 € aus. Er kürzte also die 2. Teilzahlung um 5.196,21 €, was zusammen mit Quartal 1 eine Kürzung von 32.014,45 € ergab. Den Teilzahlungsantrag vom 20. Oktober 2015 für das 3. Quartal in Höhe von 225.199,44 € zahlte der Beklagte voll aus. Dies erklärte er in der mündlichen Verhandlung damit, dass er die Personalzeiten für das 3. Quartal nach gängiger Praxis nicht kontrolliere, da alsbald der Schlussabruf anstehe. In ihrem Antrag für das Geschäftsjahr 2015 vom 11. Februar 2016 gab die Klägerin in ihrer „Zusammenstellung Soll-Ist-Vergleich des genehmigten Mittelansatzes/ geltend gemachte Kosten der Maßnahmen und Aktionen im OP“ folgende Beträge an: für Quartal 1 den tatsächlich ausgezahlten gekürzten Betrag in Höhe von 189.227,06 €, für Quartal 2 den tatsächlich ausgezahlten gekürzten Betrag in Höhe von 241.254,62 € sowie für Quartal 3 den Betrag in Höhe von 225.199,44 €. Sie beantragte für Quartal 4 zusätzlich einen Betrag von 274.318,88 €. Dieser Betrag für Quartal 4 ergab sich aus der Differenz der tatsächlich anerkannten Teilzahlungsbeträge für Quartal 1 und 2 zzgl. dem Teilzahlungsbetrag für Quartal 3 in Höhe von zusammen 655.681,12 € zu den anfangs bewilligten Kosten in Höhe von 930.000 €. Insgesamt gab sie als „Summe 2015“ 930.000 € an. Die Ergebnisse der Schluss-Kontrolle der gesamten Personalkosten notierte der Beklagte auf dem Prüfblatt vom 9. und 17. Juni 2016. Er glich die Leistungserfassungsbögen mit der elektronischen Zeiterfassung ab und errechnete für jeden Mitarbeiter einen prozentualen Anteil, der förderfähig war. Auf dem Prüfblatt ging der Beklagte von beantragten Personalkosten in Höhe von 965.108,04 € aus. Diese errechnete er, indem er die Teilzahlungsanträge für die Quartale 1 und 2 in ihrer ursprünglichen Höhe (216.045,30 € und 246.450,83 €) addierte mit den Anträgen für die Teilzahlung für Quartal 3 (225.199,44 €) und dem Antrag auf Schlusszahlung (277.412,47 € – nur an dieser Stelle aus ungeklärten Gründen nicht identisch mit dem Betrag auf der Zusammenstellung der Klägerin für Quartal 4 in Höhe von 274.318,99 €). Im Anhörungsschreiben vom 21. Juli 2016 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die elektronische Zeiterfassung nicht mit den Leistungserfassungsbögen übereingestimmt habe. Insgesamt könnten 83.180,16 € nicht anerkannt werden. Die Klägerin schrieb dazu in ihrer Stellungnahme vom 2. August 2016, die Abweichungen könnten in der Summe vorliegen und bat um eine personengenaue Darstellung, um den Abzug nachvollziehen zu können. Im Feststellungsbescheid vom 14. September 2016 schrieb der Beklagte, nach den vorgelegten Leistungserfassungsbögen seien förderfähige Kosten von 878.834,29 € entstanden. Gegenüber den beantragten Kosten von 962.014,45 € könnten 83.180,16 € nicht berücksichtigt werden. Diese Kürzung floss in die Sanktionsberechnung in Höhe von 49.908,10 € (60 % von 83.180,16 €) ein. Nach ihrem Widerspruch vom 7. Oktober 2016 trug die Klägerin im ersten Erörterungstermin am 14. Dezember 2016 vor, sie habe nur insgesamt 930.000 € Personalkosten beantragt. Weitere 32.014,45 € habe sie nicht beantragt. Im Widerspruchsbescheid vom 5. September 2017 bestätigte der Beklagte die Berechnung im Feststellungsbescheid. Er addierte die Teilzahlungsabrufe für Quartal 1 und 2 in ihrer ursprünglichen Höhe von 216.045,30 € und 246.450,83 € mit dem weiteren Antrag auf Teilzahlung für Quartal 3 in Höhe von 225.199,44 € und dem Schlussabruf/Quartal 4 in Höhe von 274.318,88 € und kam so auf einen Antrag in Höhe von 962.014,45 € für das Jahr 2015. Dies ergab den Kürzungsbetrag in Höhe von 83.180,16 €, der wiederum bei der Sanktionsberechnung in Höhe von 49.908,10 € (60 % von 83.180,16 €) einfloss. In ihrer Klage trägt die Klägerin vor, sie habe nicht Personalkosten in Höhe von 962.014,45 € geltend gemacht, sondern in Höhe von 930.000 €. Sie stellt klar, dass die Höhe der Personalkosten nicht mehr streitig sei. Die Klägerin beantragt dennoch, den Beklagten zu verpflichten, eine weitere Beihilfe für Personalkosten im Rahmen von Maßnahme 2 Aktion 6 in Höhe von 21.058,22 € festzusetzen. Diese ermittelt sie, indem sie die Differenz ihrer tatsächlichen Personalkosten in Höhe von 965.097,04 € zu den beantragten Personalkosten von 930.000 € bildet (= 35.097,04 €) und davon 60 % Beihilfe berechnet. Nach einem Hinweis des Gerichts bezüglich der Höhe der Sanktion hat die Klägerin zwar zwischenzeitlich schriftsätzlich die Beihilfeforderung auf 19.208,67 € (60 % von 32.014,45 €) reduziert und die Sanktion diesbezüglich in Höhe von 32.014,45 € (ohne 60 % zu berechnen) angegriffen. Im Antrag in der mündlichen Verhandlung bleibt die Klägerin jedoch bei ihrem ursprünglichen Klageantrag. Außerdem greift sie die gesamte Sanktion an. Sie trägt vor, sie sei nicht verantwortlich i. S. d. Art. 117 Abs. 3 Unterabs. 2 DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011, da der Beklagte die Differenz falsch berechnet habe und der Bescheid daher unbestimmt sei. Der Beklagte tritt der Berechnung der Klägerin entgegen und bleibt bei der Addition der ursprünglichen Teilzahlungsanträge der Klägerin für die Quartale 1 und 2 mit dem Teilzahlungsantrag für Quartal 3 und dem Schlussantrag/Quartal 4 als Grundlage für die Sanktionsberechnung. Er gibt an, bei den Teilzahlungen werde grundsätzlich nicht geprüft, ob die Kosten beihilfefähig seien. Nur bei offensichtlichen Fehlern werde die Teilzahlung gekürzt. Es ergehe dazu kein Verwaltungsakt. Erst aufgrund des Schlusszahlungsantrags würden Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt und die Kosten und die Einhaltung der Auflagen und Nebenbestimmungen geprüft. Daraufhin ergehe der Feststellungsbescheid, der den gesamten Anspruch für das abgerechnete Kalenderjahr regele. 2. Maßnahme 5 Aktion 2 „Produkt- und Produktionsberater“ Mit Erstbescheid vom 12. Dezember 2014 genehmigte der Beklagte für Maßnahme 5 Aktion 2 für das Jahr 2015 Personalkosten von 71.000 €. Die Klägerin beantragte für das 1. Quartal 2015 eine Teilzahlung in Höhe von 16.500,06 €. Davon zahlte der Beklagte 14.796,68 € aus. Er erkannte 1.703,38 € nicht an. Grund für die Abzüge war eine Kontrolle der Personalkosten für den Produkt- und Produktionsberater S… . Am 24. Juli 2015 beantragte die Klägerin für das 2. Quartal 2015 Personalkosten in Höhe von 16.944,06 €. Der Beklagte zahlte nach erneuter Kontrolle 15.535,03 € aus. Damit erkannte er zusätzlich 1.409,03 € nicht an, zusammen mit Quartal 1 ergab dies eine Kürzung von 3.112,41 €. Den Teilzahlungsantrag vom 20. Oktober 2015 für das 3. Quartal in Höhe von 16.500,06 € zahlte der Beklagte wiederum voll aus. In ihrem Antrag für das Geschäftsjahr 2015 vom 11. Februar 2016 gab die Klägerin in ihrer „Zusammenstellung Soll-Ist-Vergleich des genehmigten Mittelansatzes/ geltend gemachte Kosten der Maßnahmen und Aktionen im OP“ folgende Beträge an: für Quartal 1 den tatsächlich ausgezahlten gekürzten Betrag in Höhe von 14.796,68 €, für Quartal 2 den tatsächlich ausgezahlten gekürzten Betrag in Höhe von 15.535,03 € sowie für Quartal 3 den Betrag in Höhe von 16.500,06 €. Sie beantragte zusätzlich einen Betrag in Höhe von 24.168,23 € für Quartal 4. Dieser Betrag für Quartal 4 ergab sich aus der Differenz der tatsächlich anerkannten Teilzahlungsbeträge für Quartal 1 und 2 zzgl. dem Teilzahlungsbetrag für Quartal 3 in Höhe von zusammen 46.831,77 € zu den bewilligten Kosten in Höhe von 71.000 €. Insgesamt gab sie als „Summe 2015“ 71.000 € an. Auf dem Prüfblatt vom 9. und 17. Juni 2016 notierte der Beklagte die Ergebnisse der Schluss-Kontrolle der Personalkosten für den Mitarbeiter S… . Der Beklagte glich die Leistungserfassungsbögen mit der elektronischen Zeiterfassung ab und errechnete für den Mitarbeiter S... einen prozentualen Anteil der Arbeitszeit, der förderfähig war. Auf dem Prüfblatt ging der Beklagte von beantragten Kosten in Höhe von 73.275,33 € aus. Diese errechnete er, indem er die Teilzahlungsanträge für die Quartale 1 und 2 in ihrer ursprünglichen Höhe von 16.500,06 € und 16.944,06 € addierte mit den Anträgen für die Teilzahlung für Quartal 3 in Höhe von 16.500 € und dem Antrag auf Schlusszahlung in Höhe von 23.332,21 € (aus unaufklärbaren Gründen nicht identisch mit dem Betrag auf der Zusammenstellung der Klägerin für Quartal 4 in Höhe von 24.168,23 €). Im Anhörungsschreiben vom 21. Juli 2016 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die elektronische Zeiterfassung nicht mit den Leistungserfassungsbögen übereingestimmt habe. Insgesamt könnten 6.098,19 € nicht berücksichtigt werden. Die Klägerin schrieb dazu in ihrer Stellungnahme vom 2. August 2016, die Abweichung könne vorliegen. Sie bitte um eine personengenaue Aufstellung. Den Feststellungsbescheid vom 14. September 2016 begründete der Beklagte damit, dass sich aus den vorgelegten Leistungserfassungsbögen förderfähige Personalkosten in Höhe von 68.014,16 € ergäben. Gegenüber den beantragten Kosten in Höhe von 74.112,35 € könnten 6.098,19 € nicht berücksichtigt werden. Die beantragten Kosten setzten sich rechnerisch zusammen aus den ursprünglichen Teilzahlungsanträgen der Klägerin für die Quartale 1 (16.500,06 €) und 2 (16.944,06 €), dem Teilzahlungsantrag für Quartal 3 (16.500 €) und dem Schlussabruf/Quartal 4 aus der Zusammenstellung der Klägerin (24.168,23 €). Diese Kürzung floss in die Sanktionsberechnung in Höhe von 3.658,91 € (60 % von 6.098,19 €) ein. Nach ihrem Widerspruch vom 7. Oktober 2016 trug die Klägerin vor, sie habe nur 71.000 € beantragt. Die Kürzungen bei den Teilzahlungsabrufen habe sie im Schlussabruf berücksichtigt. Die Differenz zwischen den beantragten 71.000 € und den bewilligten 68.014,16 € betrage nur 2.985,84 €. Im Widerspruchsbescheid vom 5. September 2017 half der Beklagte dem Widerspruch teilweise ab. Statt von dem Kürzungsbetrag in Höhe von 6.098,19 € aus dem Feststellungsbescheid ging er von einem um 837,02 € geringeren Kürzungsbetrag in Höhe von 5.261,17 € aus. Diesen Betrag berechnete er auf die gleiche Weise wie im Feststellungsbescheid. Er ging lediglich von einem geringeren Schlussantrag/Quartal 4 aus. Im Einzelnen errechnete der Beklagte den Differenzbetrag zwischen beantragten Kosten und beihilfefähigen Kosten wie folgt: Er addierte die ursprünglich gestellten Teilzahlungsabrufe für Quartal 1 (16.500,06 €) und Quartal 2 (16.944,06 €) mit den weiteren Anträgen auf Teilzahlung für Quartal 3 (16.500 €) und einem geringeren Schlussabruf/Quartal 4 (23.331,21 €). Dieser geringere Betrag ergab sich aus der Aufstellung im Prüfblatt des Beklagten vom 9. und 17. Juni 2016. Warum dieser Betrag für den Schlussantrag/Quartal 4 geringer war als der Schlussabruf/Quartal 4 im Antrag der Klägerin, der auch dem Feststellungsbescheid zugrunde gelegt wurde, konnte der Beklagte nicht mehr erklären. Die neue Berechnung ergab einen Kürzungsbetrag in Höhe von 5.261,17 €, der bei der Sanktionsberechnung in Höhe von 3.126,70 € (60 % von 5.261,17 €) einfloss. In ihrer Klage trägt die Klägerin vor, sie habe tatsächlich nur 71.000 € geltend gemacht, sodass der Kürzungsbetrag um 2.275,33 € zu hoch sei: Der Beklagte hätte nur eine Kürzung von 2.985,84 € zugrunde legen dürfen statt von 5.261,17 €. Sie stellt klar, dass in Klageverfahren die Anerkennung der Kosten für den Mitarbeiter S... nicht streitig sei. Die Klägerin beantragt dennoch, den Beklagten zu verpflichten, eine weitere Beihilfe für Personalkosten im Rahmen von Maßnahme 5 Aktion 2 in Höhe von 1.365,20 € festzusetzen. Diese ermittelt sie, indem sie zunächst den Betrag errechnet, um den die Kürzung des Beklagten über der von der Klägerin errechneten Kürzung liegt. Die Kürzung der Beklagten in Höhe von 5.261,17 € sei um 2.275,33 € zu hoch. Von diesem zu hohen Kürzungsbetrag errechnet sie 60 % und kommt so auf einen Beihilfeanspruch von 1.365,20 €. Außerdem greift die Klägerin die gesamte Sanktion an, bei der die Maßnahme 5 Aktion 2 in Höhe von 3.156,70 € einfloss. Sie trägt vor, sie sei nicht verantwortlich i. S. d. Art. 117 Abs. 3 Unterabsatz 2 DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011, da der Beklagte die Differenz falsch berechnet habe und der Bescheid unbestimmt sei. Der Beklagte tritt der Berechnung der Klägerin entgegen und bleibt bei der Addition der ursprünglichen Teilanzahlungsanträge der Klägerin für die Quartale 1 und 2 mit dem Teilzahlungsantrag für Quartal 3 und dem Schlussantrag/Quartal 4 als Grundlage für die Sanktionsberechnung. 3. Maßnahme 7 Aktion 5 „Personalkosten für Beratung in der ökologischen Produktion“ Mit Erstbescheid vom 12. Dezember 2014 genehmigte der Beklagte für Maßnahme 7 Aktion 5 für das Jahr 2015 Personalkosten in Höhe von 90.000 €. Die Klägerin beantragte für das 1. Quartal 2015 eine Teilzahlung in Höhe von 18.472,41 €. Davon zahlte der Beklagte 12.206,45 € aus. Er erkannte 6.265,96 € nicht an. Grund dafür war die Kontrolle der Personalkosten der Mitarbeiter F… und St… . Am 24. Juli 2015 beantragte die Klägerin für das 2. Quartal 2015 Personalkosten in Höhe von 28.354,70 €. Davon zahlte der Beklagte nach einer weiteren Kontrolle 25.927,62 € aus. Damit erkannte er zusätzlich 2.427,08 € nicht an, zusammen mit Quartal 1 ergab dies eine Kürzung von 8.693,04 €. Den Teilzahlungsantrag vom 20. Oktober 2015 für das 3. Quartal in Höhe von 22.370,56 € zahlte der Beklagte voll aus. In ihrem Antrag für das Geschäftsjahr 2015 vom 11. Februar 2016 gab die Klägerin in ihrer „Zusammenstellung Soll-Ist-Vergleich des genehmigten Mittelansatzes/ geltend gemachte Kosten der Maßnahmen und Aktionen im OP“ folgende Beträge an: für Quartal 1 den tatsächlich ausgezahlten gekürzten Betrag in Höhe von 12.206,45 €, für Quartal 2 den tatsächlich ausgezahlten gekürzten Betrag in Höhe von 25.927,62 € sowie für Quartal 3 den Betrag in Höhe von 22.370,56 €. Sie beantragte zusätzlich einen Betrag in Höhe von 19.755,34 € für Quartal 4. Insgesamt gab sie als „Summe 2015“ 80.259,97 € an. Auf dem Prüfblatt vom 9. und 17. Juni 2016 notierte der Beklagte die Ergebnisse der Schluss-Kontrolle der Personalkosten für die Mitarbeiter F... und St.... Er ging von eingereichten Kosten in Höhe von 80.259,97 € aus. Diese errechnete er, indem er die Teilzahlungsanträge für die Quartale 1 und 2 in ihrer ursprünglichen Höhe (18.472,41 € und 28.354,70 €) addierte mit dem Antrag für die Teilzahlung für Quartal 3 (22.370,56 €) und dem Antrag auf Schlusszahlung/Quartal 4 (11.062,30 €). Der Betrag für die Schlusszahlung/Quartal 4 ist rechnerisch nachvollziehbar, indem man die Differenz der tatsächlich gestellten Teilzahlungsanträge 1 und 2 zu den ausgezahlten Teilzahlungsanträgen 1 und 2 bildet (8.693,05 €) und diese Differenz von dem Schlussantrag/Quartal 4 in der Zusammenstellung der Klägerin abzieht (19.755,23 € - 8.693,04 € = 11.062,30 €). Warum der Beklagte bei dieser Maßnahme – anders als bei den Personalkosten in Maßnahme 2 Aktion 6 und Maßnahme 5 Aktion 2 - den Antrag auf Schlusszahlung auf dem Prüfblatt um die Kürzungen bei den Teilzahlungen 1 und 2 reduzierte, ließ sich nicht mehr aufklären. Im Anhörungsschreiben vom 21. Juli 2016 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass 17.513,64 € nicht berücksichtigt werden könnten. Die Klägerin schrieb dazu in ihrer Stellungnahme vom 2. August 2016 wiederum, die Abweichung könne sicherlich vorliegen und bat um personengenaue Darlegung. Im Feststellungsbescheid vom 14. September 2016 setzte der Beklagte förderfähige Personalkosten für die Maßnahme 7 Aktion 5 in Höhe von 71.437,37 € fest. Gegenüber den beantragten Kosten von 88.953,01 € hätten 17.513,64 € nicht berücksichtigt werden können. Die beantragten Kosten setzten sich rechnerisch zusammen aus den ursprünglichen Teilzahlungsanträgen der Klägerin für die Quartale 1 (18.472,41 €) und 2 (28.354,70 €) und dem Teilzahlungsantrag für Quartal 3 (22.370,56 €) und dem Schlussabruf/Quartal 4 aus der Zusammenstellung der Klägerin (19.755,34 €). Diese Kürzung floss in die Sanktionsberechnung in Höhe von 10.508,18 € (60 % von 17.513,64 €) ein. Nach ihrem Widerspruch vom 7. Oktober 2016 trug die Klägerin vor, der Abzug sei zu hoch. Sie habe die Kürzungen im Rahmen der Teilzahlungen für die Quartale 1 und 2 in Höhe von 8.693,04 € bei ihrem Schlussabruf berücksichtigt. Im Widerspruchsbescheid vom 5. September 2017 half der Beklagte dem Widerspruch diesbezüglich ab. Ebenso wie im Prüfblatt vom 7. und 17. Juni 2016 zog der Beklagte die tatsächlichen Kürzungen für die Quartale 1 und 2 in Höhe von 8.693,04 € von dem Schlussantrag/Quartal 4 der Klägerin in Höhe von 19.755,34 € ab und ging somit von einem Schlussantrag/Quartal 4 in Höhe von 11.062,30 € aus. Zur Begründung führte er aus, im Feststellungsbescheid sei der Betrag irrtümlich um 17.512,64 € gekürzt worden. Dieser Kürzungsbetrag sei zu reduzieren um 8.693,04 € und werde neu festgelegt auf 8.820,60 €. In ihrer Klage trägt die Klägerin vor, es sei nicht nachvollziehbar, warum der Beklagte im Widerspruchsbescheid von einem geringeren Antrag für Quartal 4 ausgegangen sei. Sie stellt klar, dass die förderfähigen Personalkosten für die Mitarbeiter Herr F... und Frau St... nicht streitig seien. Die Klägerin beantragt dennoch, den Beklagten zu verpflichten, eine weitere Beihilfe für Personalkosten im Rahmen von Maßnahme 7 Aktion 5 in Höhe von 5.292,36 € festzusetzen. Diese ermittelt sie, indem sie den Kürzungsbetrag des Beklagten im Widerspruchsbescheid in Höhe von 8.820,60 € zugrunde legt und davon 60 % Beihilfe errechnet. Sie greift die Sanktion an und begründet dies damit, dass der Bescheid des Beklagten zu unbestimmt sei. Der Beklagte trägt vor, die Klägerin habe tatsächlich den Kostenansatz von 80.259,97 € beantragt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Sitzungsniederschrift, die Schriftsätze der Beteiligten, die zur Gerichtsakte gereicht wurden, sowie auf die 5 Ordner Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.