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Urteil

1 K 285/19.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2019:1204.1K285.19.00
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Leitsätze
1. Beschließt eine Stadt ihr Bauprogramm für die Erneuerung der Straßenbeleuchtung mit der Maßgabe einer bestimmten DIN Helligkeit (hier: DIN 13201) zu verwirklichen, ist diese Vorgabe für die Straßenausbaumaßnahme verbindlich.(Rn.59) 2. Sind die Berechnungen der Helligkeit nur unzureichend nachvollziehbar, kann die Helligkeit der Straßenbeleuchtung durch ein Lichtgutachten überprüft werden.(Rn.65)
Tenor
Die Klage der Klägerin wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beschließt eine Stadt ihr Bauprogramm für die Erneuerung der Straßenbeleuchtung mit der Maßgabe einer bestimmten DIN Helligkeit (hier: DIN 13201) zu verwirklichen, ist diese Vorgabe für die Straßenausbaumaßnahme verbindlich.(Rn.59) 2. Sind die Berechnungen der Helligkeit nur unzureichend nachvollziehbar, kann die Helligkeit der Straßenbeleuchtung durch ein Lichtgutachten überprüft werden.(Rn.65) Die Klage der Klägerin wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage der Klägerin ist zulässig aber unbegründet. Der angefochtene Ausbaubeitragsbescheid vom 16. November 2018 betreffend das Flurstück X in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Heranziehung der Klägerin als Miteigentümerin eines qualifiziert nutzbaren Grundstücks in der C.-Straße beruht hier auf einer hinreichenden satzungsrechtlichen Grundlage. Der Beitragsmaßstab des § 5 Abs. 1 Satzung der Stadt Kaiserslautern zur Erhebung von Beiträgen für den Ausbau öffentlicher Verkehrsanlagen in der geänderten Fassung vom 22. August 2018 mit Rückwirkung zum 01. Januar 2017 – ABS – ist nicht zu beanstanden. Er ist Rechtsgrundlage für den Bescheid vom 16. November 2018, da die Ausbaumaßnahme erst im Januar 2017 abrechnungsreif war. (1) Die maßgebliche Verkehrsanlage, die hier zutreffend von der Beklagten für die Abrechnung der ausbaubeitragspflichtigen Maßnahme – der Erneuerung und Verbesserung der Beleuchtungsanlage – zugrunde gelegt wurde, ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht das „Erfinderviertel“ mit seinen vier Straßen, sondern ausschließlich die C.-Straße. Dies hat das erkennende Gericht bereits in seinem Urteil vom 17. April 2018 (1 K 978/17.NW) dargelegt, auf dessen Begründung es ausdrücklich Bezug nimmt. Verkehrsanlagen im Sinne des § 10 Abs. 1 KAG sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze einschließlich deren Bestandteile (§ 1 Abs. 3 Landesstraßengesetz – LStrG –). Zwar ist die Straßenbeleuchtung in § 1 Abs. 3 LStrG nicht ausdrücklich erwähnt, dennoch sind die anfallenden Kosten grundsätzlich beitragsfähig (OVG RP, Urteil vom 27. September 1983 – 6 A 63/82 –). (2) Bedenken gegen die heranzuziehende beitragspflichtige Fläche hat die Klägerin nicht vorgetragen, da ihre Beanstandungen sich auf Grundstücke außerhalb des Abrechnungsgebiets C.-Straße beziehen. (3) Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung ist nicht zu beanstanden. Sie ist vom Planungsermessen der Beklagten gedeckt. (a) Die zu berücksichtigende durchschnittliche Lebensdauer der von den Anliegern ggf. im Jahr 1952 mitfinanzierten Straßenbeleuchtung ist zum Zeitpunkt ihrer Erneuerung beziehungsweise Verbesserung bereits überschritten gewesen. Zudem waren die nicht zuvor ersetzten Lichtmasten rostig, auch wenn sie in der C.-Straße noch nicht durchgerostet gewesen waren. Der Stadtrat konnte auch ohne Standsicherheitsgutachten über die Erneuerung im Rahmen seiner kommunalpolitischen und sachlichen Entscheidungsfreiheit und unter Heranziehung der Erkenntnisse seiner fachkundigen Bediensteten entscheiden. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte unter Verwendung von Bundeszuschüssen im Jahr 2012 neue Leuchtkörper, zu deren Finanzierung die Anlieger nicht herangezogen wurden, eingebaut hat. Soweit einzelne Masten und Leuchtmittel nach ihrem Abbau 2016 für eine mögliche Wiederverwendung von der Beklagten vorgesehen und eingelagert wurden, widerspricht das weder der Erneuerungsbedürftigkeit der Straßenbeleuchtung in der C.-Straße noch waren deren Restwert bei der Berechnung der Ausbaubeiträge in Abzug zu bringen, da für diese keine Ausbaubeiträge erhoben worden waren. (b) Aus diesem Grund bedarf es keiner Ermittlungen zu den von der Klägerin bestrittenen, aber von der Beklagten benannten Straßenbeleuchtungsausfällen in der Vergangenheit. (c) Die in der C.-Straße hergestellte Straßenbeleuchtung entspricht dem vom Bauausschuss beschlossenen Bauprogramm. Es kann hier dahinstehen, ob eine Straßenbeleuchtung grundsätzlich sämtlichen DIN-Vorschriften zu entsprechen hat, zumal sie nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (OVG RP Urteil vom 19. März 2009 – 6 A 10750/08.OVG –; vom 16. Januar 2007 – 6 A 11315/06.OVG –; vom 27. September 1983 – 6 A 63/82.OVG –) überwiegend nicht der Fahrbahnbeleuchtung, sondern dem auf dem Gehweg zu erwartenden Verkehr dient. Diese rechtliche Betrachtung beruht darauf, dass Fahrzeuge nach der Straßenverkehrsordnung mit einer ausreichenden eigenen Beleuchtung zu versehen sind, die der Ausleuchtung der Straße und ihrer Erkennbarkeit dient und sie mithin nicht auf die Straßenbeleuchtung angewiesen sind. Es kann auch dahinstehen, ob grundsätzlich die zur Benutzung der Gehwege erforderliche Beleuchtung bereits dann hergestellt ist, wenn nur ein Gehweg entlang nur einer Seite der Straße diese Voraussetzungen erfüllt. Hier ist nämlich mit dem Ausbauprogramm für die C.-Straße ausdrücklich von der Beklagten beschlossen worden, dass die Erneuerung und Verbesserung dazu dienen soll, eine der DIN 13201 entsprechende Straßenbeleuchtung herzustellen. Mithin ist die DIN 13201 dadurch Bestandteil des Bauprogramms geworden. Diesem Ausbauprogramm entspricht die hergestellte erneuerte Straßenbeleuchtung. Ausweislich des nach dem Beweisbeschluss vom 29. Mai 2019 erstellten Lichtgutachtens des Ingenieurbüros Dr. Petry & Partner vom 30. August 2019 ist die nächtliche bei Volllast betriebene Straßenbeleuchtung ausreichend um die Voraussetzungen der Beleuchtungsklassen S4(P4) der DIN EN 13201 zu erfüllen. Selbst bei einer Aufteilung des Straßenraums in Gehwege und Fahrbahn erfüllt die Straßenbeleuchtung auf dem mastfernen Gehweg noch die Beleuchtungsklasse S5(P5) der DIN EN 13201. Die Einstufung in die S5(P5) ist hier auch zutreffend zugrunde zu legen, da nur eine niedrige Leuchten-Dichte der Umgebung auf dem mastfernen Gehweg besteht. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist für die C.-Straße auch kein erhöhtes Kriminalitätsrisiko zu berücksichtigen, da nach den Angaben der zuständigen Polizeibehörde in den zurückliegenden Jahren nur eine einzige Straftat angezeigt wurde. Aus diesem Grund ist nicht davon auszugehen, dass eine Beleuchtungsklasse auf dem mastfernen Gehweg erforderlich wäre, die eine Gesichtserkennung gewährleistet. Soweit das Gutachten die durch den Bewuchs auf dem Grundstück am unteren Ende der C.-Straße entstandene Abschattung ausgeblendet hat, ist dies nach Rücksprache mit der bei der nächtlichen Beweisaufnahme vor Ort befindlichen Berichterstatterin erfolgt. In wieweit der Anlieger diesen Bewuchs zurückschneiden wird beziehungsweise dazu verpflichtet werden könnte, hat nämlich keinen Einfluss darauf, dass die hergestellte Straßenbeleuchtung grundsätzlich ausreichend hell ist, um Gehweg und Fahrbahn zu beleuchten. Das Gutachten ist auch nicht unter irregulären Bedingungen erstellt worden, weil zuvor zur Sicherung der erforderlichen Begehung der Gehwege und zur Helligkeitsmessung die parkenden Fahrzeuge entfernt worden waren. Denn der möglicherweise durch die Fahrzeuge entstehende Schattenwurf ist bereits in der DIN-gerechten Einstufung erfasst. Zudem ist nur so eine vergleichbare zuverlässige Aufzeichnung möglich. Das Gutachten verhält sich zwar zum Schluss auch kurz zur Frage der Halbnachtschaltung zur Energieeinsparung. Die tatsächliche von der Beklagten veranlasste Dimmung der Straßenbeleuchtung betrifft aber nicht die Erfüllung des von der Beklagten beschlossenen Ausbauprogramms, da sie weder dessen Bestandteil ist noch zwangsläufig erfolgt. Vielmehr handelt es sich insoweit lediglich um eine durch die Beklagte angeordnete Einschaltung oder Dimmung, die nicht nur jederzeit steuerbar, sondern auch änderbar ist. Mithin kommt es nicht auf die von der Klägerin in Zweifel gezogenen Angaben der Beklagten zur automatischen nächtlichen Ringabschaltung an. (4) Durchgreifende Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte die Ausbaumaßnahme fehlerhaft ausgeschrieben hat und dadurch unvertretbare Mehrkosten entstanden sind, bestehen nicht. Vielmehr hat die Beklagte nachvollziehbar dargelegt, auf welchen Gründen ihre Ausschreibung beruhte. Zur Frage, welche Planungs- und Baukosten in die Berechnung des umgelegten Aufwands eingeflossen sind nimmt das Gericht auf die zutreffenden Ausführungen des Widerspruchsbescheids ausdrücklich Bezug. Die Planungs- und Baukosten wurden erst im Jahr 2017 nach der Zusammenstellung der zu berücksichtigenden Schlussrechnungen mit einem 50 %igen Abzug für die einzelnen Straßen im „Erfinderviertel“ auf der Grundlage der HOAI II berechnet (hierzu OVG RP, Urteil vom 11. November 2008 – 6 A 10288/08.OVG –). Bestimmte Lampentypen (tellerminenähnliche) wurden von der Beklagten mit dem Bauprogramm nicht beschlossen. Gegen die Beendigung der ausbaubeitragspflichtigen Arbeiten zur Erneuerung bzw. Verbesserung der Straßenbeleuchtung in der C.-Straße bestehen keine Bedenken. Sollten noch Gehwegschäden zu beseitigen sein, um der Verkehrssicherheit zu genügen, wäre dies eine nicht umlagefähige Erhaltungsmaßnahme der Beklagten. Solche Schäden sind beim Ortstermin auch nicht aufgefallen. (5) Die Frage der Gestalt der errichten Straßenbeleuchtung führt, auch wenn sie je nach Betrachter als wenig ansprechend empfunden werden mag, grundsätzlich nicht zur Ausbaubeitragsfreiheit für die Straßenanlieger, da es sich bei den in der C.-Straße hergestellten Straßenlampen um allgemein übliche und gebräuchliche handelt. (6) Wie bereits ausgeführt verstößt die Ausbaumaßnahme auch nicht gegen das Prinzip der Wirtschaftlichkeit, denn sie erfüllt das Ausbauprogramm. (7) Die von der Klägerin beanstandete Eile, mit der die Ausbaumaßnahme von der Beklagten vorangetrieben worden sei, ist unabhängig von der Frage, ob diese Behauptung zutrifft, für die Abrechenbarkeit der Maßnahme unerheblich. (8) Wie die Klägerin selbst eingeräumt hat, wäre sie nicht in subjektiven Rechten verletzt, selbst wenn eine vorzeitige Demontage der im Jahr 2012 mit Bundeszuschuss erfolgten Leuchten-Erneuerung durchgeführt worden sein sollte. Darüber hinaus bestreitet die Beklagte einen solchen unzulässigen Abbau. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO. Gründe für eine Berufungszulassung hat das Gericht verneint. Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Ausbaubeitragsbescheids. Die Klägerin ist mit F. W. gemeinsame Eigentümerin des Grundstücks in der 4 in Kaiserslautern, Flurstück-Nr. X Grundbuch Bl. X. In der öffentlichen Sitzung am 23. Mai 2016 beschloss der Stadtrat für die „Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der C.-Straße“ einen Gemeindeanteil von 30 v. H. und einen Anliegeranteil von 70 v. H. Zur Begründung wurde in der Beschlussvorlage, die Gegenstand des Beschlusses war, ausgeführt: „Die Beleuchtungsanlagen in den vorgenannten Verkehrsanlagen sind nicht mehr verkehrssicher und entsprechen nicht mehr den heutigen Anforderungen. Sie wurden Ende der 70er Jahre errichtet und sind in der Vergangenheit aus Unterhaltungsmitteln repariert worden. Die Lebensdauer ist mehr als abgelaufen. Um eine DIN-gerechte Straßenbeleuchtung zu erhalten, sind die Masten, Leuchtpunkte und die dazugehörigen Erdverkabelungen zu erneuern. Beitragspflichtig sind alle Grundstücke, welche rechtlich und tatsächlich Zugang bzw. Zufahrt zu der jeweilig oben genannten Verkehrsanlage haben.“ Bereits am 2. Mai 2016 hatte der Haupt- und Finanzausschuss diese Anteile beschlossen. In der öffentlichen Sitzung des Bauausschusses am 27. Juni 2016 stimmte dieser einstimmig dem Bauprogramm für Straßenbeleuchtungsmaßnahmen zur Erneuerung der Straßenbeleuchtung in den vier Wohnstraßen: A.-Straße, C.-Straße, M.-Straße und R.-Straße (im sog. Erfinderviertel in Kaiserslautern) zu. In der Beschlussvorlage, die Gegenstand des Beschlusses war, wurde zur Begründung ausgeführt: „Die vorhandene Straßenbeleuchtung im Erfinderviertel wurde im Jahr 1962 errichtet. Im Frühjahr 2012 wurden die zum damaligen Zeitpunkt 50 Jahre alten Siemens-Leuchten mit Quecksilberdampfhochdrucklampen gegen LED-Pilzleuchten der Firma Poly-Licht ersetzt. Trotz dieser Umrüstung wurden die gemäß DIN EN 13201 einzuhaltenden Beleuchtungswerte der Straße und der Gehwege nicht erreicht. Auch die Erdkabel und die Stahlmasten haben mit 54 Jahren das Ende ihrer Nutzungsdauer erreicht. Immer häufiger auftretende Kabelstörungen aufgrund von Schäden durch eingedrungene Feuchtigkeit bzw. durchgerostete Masten belegen dies. Im Rahmen der Erneuerung der Straßenbeleuchtung wird eine komplett neue Beleuchtungsanlage mit zusätzlichen Leuchten errichtet. Somit wird die DIN-gerechte Ausleuchtung der Straße und der Gehwege gewährleistet. Die neue Beleuchtungsanlage wird jeweils auf einer Straßenseite der betroffenen Wohnstraße errichtet. Die neu zu verlegenden Erdkabel werden im Gehweg in einem Kanalschutzrohr verlegt, welches zu einem dem zusätzlichen Schutz der Kabel dient und zum anderen bei künftigen Kabelstörungen ein schnelles Beheben der Kabelfehler zulässt. Die neu zu errichtenden Lichtmasten mit einer Lichtpunkthöhe von 6 m werden in einem mittleren Abstand von 25 m an der Grundstücksgrenze, zwischen Gehweg und angrenzendem Grundstück, aufgestellt. Die neuen LED-Leuchten der Firma Philips gewährleisten eine DIN-gerechte Ausleuchtung der angrenzenden Verkehrsflächen. Die Kosten der Erneuerung der Straßenbeleuchtung in den Wohnstraßen des Erfinderviertels betragen rund 118.000,00 €. Davon entfallen rund 100.000,00 € auf die Tiefbauarbeiten und 18.000,00 € auf die Elektroarbeiten. Die Arbeiten sind bereits an Firmen vergeben. Der Baubeginn wurde zusammen mit den ausführenden Unternehmen auf Mitte Juni 2016 festgelegt.“ Das Grundstück der Klägerin liegt im Bereich des Bebauungsplans „Stadt Kaiserslautern Nördliche Randbebauung, Teilbebauungsplan West, Änderung und Erweiterung“ vom 29. April 1959“. Dieser Bebauungsplan trägt die Aufschrift „nicht ausgefertigt“. In diesem Bebauungsplan ist die Bebauung westlich der später als C.-Straße benannten Straße mit eingeschossigen Wohngebäuden in Flachbauweise festgesetzt, die östliche Straßenseite mit Flachbau ein- bis zweigeschossig. Die tatsächliche Bebauung westlich derC.-Straße entspricht einer eingeschossigen Bebauung mit Dächern, deren Dachneigung auch 10 Grad übersteigt. Mit Ausbaubeitragsbescheid vom 17. Februar 2017 zog die Beklagte die Klägerin zu einem Ausbaubeitrag in Höhe von 795,84 € heran. In diesem Bescheid war der beitragsfähige Aufwand mit 31.173,74 € und der Anteil der Anlieger mit 21.821,62 € angegeben sowie die Gesamtbeitragsfläche unter Berücksichtigung der Mehrfacherschließung mit 21.826 m². Für das Grundstück der Klägerin schlug die Beklagte der Größe von 663 m², einen Vollgeschosszuschlag von 20 v. H. zu, sodass die veranlagte Gesamtfläche 796 m² betrug. Auf die Anfechtungsklage der Klägerin und des F. W. hob das erkennende Gericht mit Urteil vom 17. April 2018 -1 K 978/17.NW- den Ausbaubeitragsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids auf, da in der damals gültigen Satzung der Zuschlag für die ein- und die zweigeschossige Bauweise einheitlich festgesetzt war, obwohl mehr als 10% der Grundstücke in der C.-Straße nur eingeschossig bebaubar waren. Nach der Änderung des § 5 Abs. 1 Ausbaubeitragssatzung -ABS- der Beklagten, mit Rückwirkung zum 1. Januar 2017, lautet dieser nunmehr: „Der Zuschlag je Vollgeschoss beträgt 10 %“. Daraufhin erließ die Beklagte den hier streitgegenständlichen Ausbaubeitragsbescheid vom 16. November 2018, der ausschließlich an die Klägerin, unter Bezug auf deren gesamtschuldnerische Haftung mit F. W., adressiert war. Den endgültigen Ausbaubeitrag setzte die Beklagte in diesem Bescheid auf 752,29 € fest. Dabei legte sie den beitragsfähigen Aufwand wie im aufgehobenen Bescheid vom 17. Februar 2017 mit 31.173,74 € zugrunde, aber die maßgebliche Grundfläche nur noch mit 729 m². Die letzten externen Schlussrechnungen sind im September 2016 bei der Beklagten eingegangen, jedoch wurden die zu berücksichtigenden Planungs- und Bauleitungskosten nach der HOAI erst im Januar 2017 berechnet und sodann in den beitragsfähigen Aufwand mit einem Abschlag von 50 % einbezogen. Diese Berechnung erfolgte unter Berücksichtigung der Schlussrechnungen und der Mitteilung vom 10. Januar 2017 über die Höhe der Erstellungskosten unter entsprechender Aufteilung auf die C.-Straße. Den Widerspruch der Klägerin wies der Stadtrechtsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 6. März 2019 zurück, der gegen Empfangsbekenntnis am 13. März 2019 zugestellt wurde. Die Klägerin hat am 15. März 2019 Klage erhoben. Sie trägt vor: Sie sei je zur Hälfte mit F. W. Eigentümerin des Grundstückes C.-Straße 4 in Kaiserlautern. Der Beitragsbescheid sei formell und materiell rechtswidrig. (1) Die Beklagte habe ein falsches Umlagesystem gewählt, da das Erfinderviertel insgesamt als eine Verkehrseinheit zu berücksichtigen sei. Das Erfinderviertel werde nur durch eine einzige Straße erschlossen, die vier Mal den Namen wechsle, aber dieselbe Verkehrsanbindung und Verkehrsanlage sei. Dementsprechend seien die Ausschreibungen auch für das gesamte Erfinderviertel erfolgt. In der Beschlussvorlage des Bauausschusses vom 15. Juni 2016 werde nur von einer einheitlichen Maßnahme im Erfinderviertel gesprochen, von einem straßenweisen Vorgehen sei keine Rede. Aus diesem Grund sei gerade keine eigenständige Maßnahme für die C.-Straße abzurechnen gewesen. Die Straße wechsle lediglich nach jeder 90°-Kurve ihren Namen, insgesamt vier Mal. Die Abrechnung der Ausbaubeiträge getrennt nach Straßen führe zu einer extremen Ungleichbehandlung der einzelnen Grundstücke von 0,47 € pro m² für die M.-Straße bis 1,25 € pro m² für die R.-Straße. Dies widerspreche dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Arbeiten im Erfinderviertel seien überall im Prinzip die gleichen gewesen, wobei in der .M.-Straße sogar die meisten Arbeiten ausgeführt worden seien, da sie die längste Straße sei und auch Masten sowie die Kabelwege auf die andere Straßenseite verlegt worden seien. (2) Die Beitragsfläche sei zu gering festgesetzt worden. Das Grundstück R.-Straße 14 sei nur mit ½ der Fläche berücksichtigt worden, da es an eine Privatstraße angrenze. Diese Privatstraße sei jedoch nur über die R.-Straße zu erreichen. Die Grundstücke R.-Straße 16 - 22 seien zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, denn auch diese seien nur über die R.-Straße erreichbar. (3) Ein Ausbau sei nicht notwendig gewesen. (a) Die Mastensicherheit sei gegeben gewesen, da kein Durchrosten vorgelegen habe. Eine Standsicherheitsprüfung sei nicht erfolgt. Der Stadtrat sei falsch informiert worden. Das ergebe sich daraus, dass die vorhandenen Masten nach ihrem Abbau zur Wiederverwertung durch die Beklagte eingelagert worden seien, um sie anderen Orts zu verwenden. Damit zahlten die Anlieger der C.-Straße für die Wiederverwendung in anderen Straßen. Dies hätte zumindest eine Gutschrift erfordert. Zudem sei die Lebensdauer noch 2012 auf mindestens 5 Jahre in die Zukunft gerichtet von der Beklagten anerkannt worden, da sie 2012 mit Zuschüssen des Bundes neue Leuchtkörper eingebaut habe, die an eine Nutzung von 5 Jahren und die Ermittlung der eingesparten Betriebskosten gebunden gewesen seien. (b) Die zur Begründung der Erneuerung herangezogene angebliche erhöhte Ausfallfrequenz der Lampen sei frei erfunden. Tatsächlich habe es nach der LED-Umrüstung im Jahr 2012 lediglich wegen des geringeren Stromverbrauchs drei Störungen gegeben. Altersbedingt seien lediglich die Kontaktstellen nicht mehr richtig funktional gewesen, was durch einen Relaisaustausch hätte behoben werden können. Darüber hinaus seien bis zum Austausch 2016 keine Störungen mehr erfolgt. (c) Die neu installierten Leuchten erfüllten nicht die Erfordernisse der DIN-Werte zur Ausleuchtungsintensität. Nach der Erneuerung sei die Ausleuchtung schlechter als durch die früher installierten Pilzleuchten, die eine bessere Leuchtbreite aufgewiesen hätten. Die Beklagte hätte statt der vorhandenen 22 W auch 48 W-Leuchtmittel einbauen können und dadurch die Ausleuchtung der Pilzleuchten erhöhen können. Die DIN 13201 kenne sechs verschiedene Beleuchtungssituationen und die Beklagte erkläre nicht, welche nach ihrer Auffassung hier maßgeblich sei. Die „S3“ setze eine Beleuchtung für die Fahrbahn von 7,5 Lux fest, tatsächlich werde nunmehr in der Mitte der Fahrbahn lediglich 1 Lux erreicht. Die „S4“ setze für die Fahrbahn 5 Lux fest. Auf den Gehwegen würden nur 0,9 Lux erreicht, aber 1,5 Lux sei der DIN-Minimal-Wert. Auf der gegenüber den Leuchten befindlichen Gehwegseite sei es fast dunkel. Der Stromverbrauch der neuen Leuchten sei zwar doppelt so hoch wie vorher, die Ausleuchtung aber wegen der Höhe und des geringeren Lichtkegels wesentlich verschlechtert. (4) Durch eine fehlerhafte Ausschreibung seien Mehrkosten entstanden. Bei der ersten Ausschreibung sei die Reihenfolge der auszuführenden Arbeiten unrichtig gewesen, was sich kostenerhöhend ausgewirkt habe. Erst bei der zweiten Ausschreibung seien die Leuchtinnenkabel inklusive der Kabelübergangskästen erfasst worden, was sinnvollerweise schon in der ersten Ausschreibung hätte enthalten sein müssen. Diese Mehrkosten dürften nicht auf die Anlieger umgelegt werden. Die eingereichten Bebauungs- und Planungskosten nach der HOAI seien mehrfach unrichtig und falsch berechnet worden. So liege z. B. nicht die Honorarzone III, sondern lediglich die Honorarzone II vor. Wieso pro Straße 50 % der Gesamtkosten anfielen, also für die Gesamtmaßnahme 200 % insgesamt, sei nicht nachvollziehbar. Im Widerspruchsbescheid werde dies als unerheblich angesehen, da es keine Auswirkungen gehabt hätte, was jedoch unzulässig sei, da Rechenansätze richtig erfolgen müssten. Zudem seien andere Leuchten montiert worden als in der Beschlussvorlage zum Stadtratsbeschluss dargestellt. Dort seien nämlich ausweislich der Bilder tellerminenähnliche Lampen vorgesehen gewesen, tatsächlich seien aber eckige montiert worden. Auch sei die Maßnahme nicht ordnungsgemäß beendet worden, da die drohenden Folgekosten einer Abnahme entgegengestanden hätten. Die Gehwege seien derart beschädigt worden, dass die Verkehrssicherheit durch Buckel und Krümmungen nicht mehr gewährleistet sei. (5) Die montierten Leuchten seien eine optische Unzumutbarkeit, da absolut geschmacklos und hässlich. Zudem reiche ihre Helligkeit nicht aus, um die vorgeschriebene Helligkeit zu erzeugen. (6) Die durchgeführte Leuchtenerneuerung sei eine unzulängliche Maßnahme, da gegen das Prinzip der Wirtschaftlichkeit verstoßen worden sei. Die Beschlussvorlage selbst nehme Bezug auf die DIN EN 13201 und die Beklagte erkenne auch an, dass die einzuhaltenden Grenzwerte nach den Regeln der Technik zu bestimmen seien. Sie sei jedoch der Auffassung, dass diese Grenzwerte eingehalten worden seien, was nicht zutreffe. (7) Zudem falle auf, dass die gesamte Maßnahme mit einer Eile und Heftigkeit durchgezogen worden sei, die normalerweise vergleichbaren städtischen Projekten der Beklagten ausgesprochen fremd sei. So habe der Stadtrat am 23. Mai 2016 die Kostenverteilung 30 % - 70 % beschlossen und bereits am 25. Mai 2016 sei ein Informationsschreiben der Stadt an die Anlieger erfolgt. Am 27. Juni 2016 habe der Bauausschuss abgestimmt und festgestellt, dass die Arbeiten bereits an die Firma vergeben seien und der Baubeginn auf Mitte Juni 2016 festgelegt worden sei. Die Beklagte habe sich quasi selbst überholt. (8) Zudem habe die Beklagte gegen ihre Verpflichtung gegenüber dem Bund verstoßen, da der Zuschuss zur Leuchtenerneuerung im Jahr 2012 daran geknüpft worden sei, dass eine fünfjährige Nutzung dokumentiert werde. Die abgerechnete Ausbaubeitragsmaßnahme sei aber bereits im Jahr 2016 durchgeführt worden. Auch wenn dieser verfrühte Abbau der Leuchten keine subjektiven Rechte der Klägerin verletze, sei er jedoch ein Zeichen dafür, dass die Maßnahme objektiv unnötig und ungeeignet gewesen sei. Die abgebauten Leuchten hätten nicht, wie die Beklagte behaupte, einen Abstand von 30 - 40 m aufgewiesen, sondern, was heute auch noch nachprüfbar sei, eine Reichweite von 24 - 35 m erreicht. Auch sei der Abstand der neu montierten Leuchten unrichtig mit 25 m angegeben worden, da die meisten Abstände zwischen 25 und 31 m lägen. Mit dem Austausch der Leuchtmittel im Jahr 2012 sei von vornherein klar gewesen, dass dadurch keine vollständige DIN-Ausleuchtung erreicht werden könne. Dass man sie gleichwohl eingebaut habe, belege, dass 2016 kein Verschleiß vorgelegen habe. Korrosionserscheinungen seien bei Lichtmasten völlig normal. Alle im Verlauf der angefochtenen Maßnahme abgebauten Masten seien von den Anwohnern fotografiert worden. Bei einer Auswertung durch einen Sachverständigen würden die Fotographien unschwer ergeben, dass noch kein Rost in solchem Umfang vorhanden gewesen sei, dass ein Austausch notwendig bzw. erforderlich gewesen wäre. Die Beklagte habe eine Standsicherheitsprüfung rechtswidrig unterlassen, da sie aufgrund ihrer Verkehrssicherungspflicht auch die Standsicherheit der Masten zu überprüfen gehabt hätte. Auch die neu montierten Leuchten würden die Vorgaben der DIN 13201 nicht einhalten. Die von der Beklagten durchgeführten Messungen seien falsch, da ein durchschnittlicher Wert von 3 Lux nicht erreicht werde. Richtigerweise sei die Verkehrsanlage in die Klasse S3 einzuordnen, was zu einem erforderlichen EN-Wert von 7,5 Lux im Durchschnitt führe. Dieser werde nicht eingehalten. Die von der Beklagten erzielten Messergebnisse seien auch deshalb zweifelhaft, weil sie an der engsten Stelle der Verkehrsanlage in der R.-Straße gemessen worden seien. Eine Kontrollmessung habe ergeben, dass an der engsten Stelle die von der Beklagten ermittelten Werte auf der Seite, an der die Lampen stünden, um 15 %, in der Mitte der Straße um 15 % - 20 % und auf der gegenüberliegenden dunklen Seite um 25 % bis 35 % zu hoch angegeben worden seien. An den breiteren Straßenstellen ergäben sich sogar Abweichungen, die in den einzelnen Punkten um weitere 10 % - 50 % zu erhöhen seien. Warum die Nachtabsenkung nunmehr bereits um 21:00 Uhr vorgenommen werde, obwohl sie im Normalfall in Kaiserslautern erst um 22:30 Uhr aktiviert werde, und warum der Vorlastbetrieb morgens erst gegen 6:30 Uhr und nicht wie früher um 5:00 Uhr eingeschaltet werde, sei nicht nachvollziehbar. Aufgrund der nachgewiesenen Kriminalität im Erfinderviertel und der Einwohnerstruktur sei aber gerade erforderlich, dass eine gute Ausleuchtung erreicht werde. Die angeblichen Störfälle, die nunmehr aufgelistet worden seien, beträfen z. T. Glasbeschädigungen oder drei Leuchten, die durch Verkehrsunfälle umgeworfen worden seien. Nach der Maßnahme im Jahr 2012 habe es in der C.-Straße 6 - 16 insgesamt nur 5 Kurzschlüsse gegeben. Diese seien durch alte Verbindungsstellen ausgelöst worden. Dieses Risiko sei jedoch beseitigt worden. Eine sog. Kabelstörung sei auf eine private Maßnahme zurückzuführen gewesen, die auf Kosten des Bauherrn beseitigt worden sei. Die angeblichen Störungen im Zeitraum vom 2. Januar 2013 bis zum 23. Juni 2014 hätten nicht stattgefunden. Die angeblich betroffenen Anwohner wüssten hiervon nichts. Nach dem 23. Juni 2014 bis zur Durchführung der angefochtenen Maßnahme sei offensichtlich keine Störung mehr aufgetreten. Das gerichtlich in Auftrag gegebene Lichtgutachten sei unter unrealistischen Bedingungen erstellt worden, da zuvor auf Anweisung des Gutachters alle parkenden Fahrzeuge an der C.-Straße entfernt worden seien. Die Straße sei aber unter regulären Bedingungen ständig zugeparkt, was zu einem Schattenwurf durch die Fahrzeuge führe. Entgegen den Ausführungen der Stadt würden die Straßenleuten auch nie mit 100 % Leistung betrieben. Die Klägerin beantragt, den Ausbaubeitragsbescheid der Beklagten vom 16.11.2018 zur Flurstücks-Nr. X, Grundbuch von Kaiserslautern Bl. X = C.-Straße 4, Kaiserslautern, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.03.2019 zum Az. 057-09-0518/18 aufzuheben. Die Hinzuziehung seines Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klageabweisung. Sie trägt unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid im Wesentlichen vor: (1) Die Abrechnung zum angefochtenen Ausbaubeitragsbescheid sei nicht von einem falschen Umlagesystem ausgegangen, da es sich bei der C.-Straße um eine selbständige Verkehrsanlage handele. Hier sei der in der Rechtsprechung herausgearbeitete Begriff der Verkehrsanlage maßgeblich. Dem stehe nicht entgegen, dass eine Gesamtabrechnung für die vier Straßen des Erfinderviertels einfacher gewesen wäre, da die Beklagte an Recht und Gesetz, insbesondere an ihre Satzung und das Kommunalabgabengesetz – KAG –, gebunden sei. Gleichwohl werde noch einmal darauf hingewiesen, dass die allein durch die Privatstraßen erschlossenen Grundstücke für die Abrechnung der R.-Straße nicht in die beitragspflichtige Fläche miteinbezogen hätten werden können. Das sei aber für das zu entscheidende Klageverfahren unerheblich, da der Klägerin gegenüber lediglich die Erneuerung der Straßenbeleuchtung der C.-Straße abgerechnet worden sei. Auch gehe die Klägerin fälschlich davon aus, dass die Beschlussvorlage die Gesamtmaßnahme als eine einheitliche für das Erfinderviertel abzurechnende Ausbaumaßnahme erfasst und zur Grundlage der Beschlussfassung durch den Stadtrat gemacht habe. Bei den Beschlüssen des Stadtrates und des Bauausschusses seien die Straßen, d. h. die eigenständigen Verkehrsanlagen, jeweils mit den einzelnen Namen bezeichnet worden. Auch hinsichtlich des Gemeindeanteils sei nach den einzelnen Straßen entschieden worden. (2) Übergangene Beitragsflächen seien hier, auch für die R.-Straße, nicht zu verzeichnen. Die von der Klägerin genannten Flächen seien für die ihr gegenüber abgerechnete Maßnahme bereits unerheblich. (3) Es habe sich um notwendige Maßnahmen der Beleuchtungserneuerung gehandelt, da hier die grundsätzlich anzuerkennende Lebensdauer von 20 – 30 Jahren deutlich überschritten worden sei. Der Verschleiß werde auch durch die vorgelegten Lichtbilder offenkundig. Die nunmehr aufgelisteten Störfälle seien nachträglich von den Mitarbeitern der Beklagten zusammengetragen worden, da bei der Beklagten ursprünglich die Störfälle nicht nach Straßennamen oder Viertelbezeichnung katalogisiert worden seien. Eine Vielzahl von Ausfällen, die den Verschleiß der Anlage dokumentierten, sei daraus ersichtlich. Dass ein Teil der abgebauten Leuchten wiederverwendet werden solle, ergebe sich daraus, dass 11 Masten bereits in den Vorjahren ausgetauscht worden seien, da sie z.B. nach Verkehrsunfällen u. ä. hätten erneuert werden müssen. Für diese 11 Masten (von 27 Masten mit Pilzleuchten) seien den Anliegern damals keine Kosten entstanden. Diese 11 Masten seien – anders als die übrigen – nicht in einem technischen Zustand gewesen, der einen Austausch erforderlich gemacht hätte. Deshalb seien sie zur Wiederverwendung ins Lager der Beklagten verbracht worden. Eine Gutschrift könne hierfür nicht erfolgen, da weder die Kläger noch die übrigen Anlieger diese Masten bezahlt hätten. Ergänzend könne dies auch für die Leuchten ausgeführt werden. Es seien 24 Leuchten demontiert und 36 neu montiert worden. Die abgebauten Leuchten auf den Lichtmasten hätten einen Abstand von 30 - 40 m gehabt und die neuen Lichtmasten hätten einen Abstand von 25 m. Wegen des geringeren Abstandes sei die Anzahl der montierten Leuchten nach der Maßnahme größer. Die Höhe der Lichtmasten sei der Tatsache geschuldet, dass die Lichtquelle hier auf einer Seite der Straße montiert worden sei. Hätte man auf beiden Seiten der Straße Lichtmasten montiert, wäre die Höhe geringer gewesen, jedoch die Zahl der abzurechnenden Masten wäre zwangsläufig größer geworden. Die Beklagte habe den zweiten Platz im Bundeswettbewerb „Energieeffiziente Straßenbeleuchtung“ erreicht, was es ermöglicht habe, 5000 LED-Pilzleuchten (2012) in der Stadt zu installieren. Es sei der Stadt möglich gewesen, dafür Fördermittel in Anspruch zu nehmen, wobei die Zuschüsse klar zweckgebunden gewesen seien. Die in Kaiserslautern ansässige Firma Poly-Licht habe als eine der ersten überhaupt ein Austauschsystem für Straßenlaternen mit LED-Technik angeboten. Es sei natürlich auch sehr erfreulich gewesen, dass der Geschäftsführer, der im Erfinderviertel wohne, in den Genuss seiner Leuchten gekommen sei. Durch den Einsatz der modernen Technik habe Energie gespart werden können, jedoch habe die Beklagte feststellen müssen, dass die Erdkabel und die teilweise sehr veralteten Masten die Aufgabe, die Straße entsprechend der DIN auszuleuchten, nicht hätten erfüllen können. Die erforderlichen Werte der DIN 13201 seien nicht erreicht worden. Nach dem Austausch der Pilzleuchten (Umrüstung auf LED) seien Ausfälle der Lichtanlage eingetreten, weshalb eine vollständige Erneuerung vom Stadtrat beschlossen worden sei. Die im Zuwendungsbescheid durch die KfW-Bank vom 1. Dezember 2009 festgesetzten Bedingungen seien in steter Absprache mit der KfW-Bank erfüllt worden. So würden die Leuchten, die an der streitgegenständlichen Straße noch funktionsfähig ausgebaut worden seien, an anderer Stelle im Rahmen der Erhaltungsmaßnahmen eingesetzt. Auch insoweit gelte, dass die Klägerin für den Erwerb der Leuchten (2012) nicht zu Beiträgen herangezogen worden sei und somit auch keine Gutschrift o. ä. beanspruchen könne. Eine Standsicherheitsprüfung habe nicht durchgeführt werden müssen, da die Lichtmasten teils korrodiert gewesen seien, was bei den bereits ausgetauschten Masten zu sehen gewesen sei, so dass mit einem völligen Durchrosten der alten Masten zu rechnen gewesen sei. Das habe jedoch nicht abgewartet werden müssen. Im Hinblick auf die Lebensdauer der Lichtanlage sei deshalb auf eine Standsicherheitsprüfung verzichtet worden. Über den Zustand der abmontierten Lichtmasten und Leuchten sowie Erdkabel sei anhand der Lichtbilder ein deutlicher Eindruck zu gewinnen. (c) Eine von der Klägerin erwähnte Anfrage sei der Beklagten nicht bekannt. Zutreffend gehe die Klägerin davon aus, dass die DIN 13201 tatsächlich verschiedene Beleuchtungssituationen darstelle. Im hier vorliegenden Fall handele es sich um eine Anliegerstraße, für die nach der DIN 13201 ein Wert von im Schnitt 3 Lux einzuhalten sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Beleuchtung des Straßenraums und der Gehwege deutlich differenziert nach der DIN 13201 zu betrachten sei. Auch wenn man über das Fachwissen als Geschäftsführer der in Kaiserslautern ansässigen Firma Poly-Licht verfüge, so sei durch eine Google-Recherche relativ leicht Material zu recherchieren, das die Beleuchtungsanforderungen anschaubar darstelle. Bei der Suche nach dem Stichwort „DIN 13201“ und „Straßenbeleuchtung“ komme man zu einer sehr guten Power-Point-Präsentation. Diese sei zwar für Luxemburg erstellt worden, da die DIN 13201 aber europaweit einheitlich gelte, seien ihr die Erfordernisse für die C.-Straße eindeutig zu entnehmen. Die Beklagte habe die Umsetzung der DIN 13201 – wie andere Kommunen auch – anhand einer Software berechnet. Das Ergebnis dieser Berechnung habe zu den Angaben geführt, wo und wie Lichtmasten aufgestellt werden sollten, wie hoch diese sein und welche Anforderungen die darauf montierten Leuchten erfüllen müssten. Im Übrigen sei durch Messungen auch belegt worden, dass ausreichende Lux-Werte hätten ermittelt werden können. (4) Ausschreibungsfehler habe es keine gegeben, da sie, die Beklagte, eine fachspezifische Vergabe durchführe und so vermeide, dass ein Nachunternehmerzuschlag erhoben würde, weil sich ein Bieter eine bestimmte Leistung, die er selbst nicht anbiete, „zukaufen“ müsse. Es seien hier zwei unterschiedliche Arbeiten, nämlich die Tiefbauarbeiten und die Elektroarbeiten, ausgeschrieben worden. Inwieweit hierdurch zusätzliche Kosten verursacht worden sein sollten, sei von der Klägerin nicht dargelegt worden. Es seien auch keine Arbeiten doppelt erbracht worden. Bereits im Widerspruchsverfahren sei darauf hingewiesen worden, dass fälschlicherweise die Honorarzone mit der Ziffer III statt der zutreffenden II in den Abrechnungen bezeichnet worden sei (offensichtlicher Schreibfehler). Zudem habe die Beklagte in der Sitzung des Stadtrechtsausschusses nachgewiesen, dass gleichwohl die korrekten Werte (nach II) der städtischen Berechnung zugrunde gelegt worden seien. Dies sei an den Zahlen in der Abrechnung zu erkennen. Soweit die Klägerin Abschläge wegen „der Einfachheit der Maßnahme“ verlange, sei dies nicht nachvollziehbar. Es treffe auch nicht zu, dass andere Leuchten als die von dem Stadtrat beschlossen installiert worden seien. Der Beschlussvorlage des Bauausschusses seien keine Lichtbilder beigefügt gewesen. Sogar nachträglich erfolgte Tonaufnahmeauswertungen der Sitzung hätten keinerlei Hinweise auf Lichtbilder ergeben. Möglicherweise sei der Eindruck beiliegender Lichtbilder dadurch entstanden, dass der als möglicher Zeuge benannte Geschäftsführer der Firma Poly-Licht, der in der A.-Straße wohne, ein Schreiben an die Nachbarn gemacht habe, dem ein Lichtbild beigefügt gewesen sei. Was die Folgekosten hinsichtlich des Gehweges betreffe, sei schon auf den Bildern nicht erkennbar, dass der Gehweg krumm und schief sei. Selbstverständlich sei der Gehweg nach der Ausbaumaßnahme nicht völlig neu hergestellt worden. Dazu habe auch keine Veranlassung bestanden. Die Bauarbeiten seien jedoch ordnungsgemäß wieder verschlossen worden. Die von der Klägerin behaupteten Unebenheiten seien nicht erkennbar. (5) Eine „optische Unzumutbarkeit“, wie sie die Klägerin empfinde, begründe keine Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides. (6) Von einer Unzulänglichkeit der Maßnahme könne keinesfalls gesprochen werden, weil sich das Gegenteil aus den dargelegten Ausführungen ergebe. (7) Soweit die Klägerin auf die Schnelligkeit des Baubeginns nach der Sitzung des Bauausschusses vom 27. Juni 2016 abstelle, sei darauf zu verweisen, dass das Bauprogramm bereits im Haushaltsplan für die Jahre 2015/2016 im Dezember 2014 beschlossen worden sei und seine Umsetzung lediglich durch die Verzögerung der Genehmigung des Haushalts (Mai 2015) zeitlich verschoben worden sei. Die Beschlussfassung des Bauprogramms habe jedoch noch vor der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht stattgefunden, sodass ein ausreichendes Bauprogramm vorgelegen habe. (8) Ein Verstoß gegen die Richtlinien der KfW-Bank im Zusammenhang mit dem Zuwendungsbescheid liege nicht vor, da die dort geregelten Auflagen oder andere gesetzliche Vorgaben bereits erfüllt seien. Die Gesamtplanungs- und Bauleitungskosten seien auch nur mit 50 % der Kosten als beitragsfähiger Aufwand berücksichtigt worden, da die Gesamtplanung und Bauleitung von der Beklagten selbst ausgeführt worden seien, weshalb von ihr 50% als nicht umlagefähig zu tragen gewesen seien. Die Kostenanteile seien aus diesem Grund je Straße anteilig berechnet und sodann nur mit 50 % eingerechnet worden; also nicht, wie von der Klägerseite vorgetragen, mit 200 %. Über die Frage, ob die installierte Straßenbeleuchtung in der C.-Straße eine DIN-gerechte Ausleuchtung ermöglicht, hat das Gericht, entsprechend des Beweisbeschlusses vom 29. Mai 2019, durch Einholung des Lichtgutachtens des Sachverständigen Dr. Klaus Petry Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 30.08.2019 Bezug genommen. Die Mitteilung der Polizeidirektion Kaiserslautern zur Frage des Kriminalitätsrisikos in der C.-Straße vom 19. November 2019 war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsakten Bezug genommen.