Urteil
5 K 829/19.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2020:0107.5K829.19.00
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Leitsätze
1. Der Begriff des berechtigten Interesses an der Haltung eines gefährlichen Hundes muss eng ausgelegt werden. (Rn.35)
2. Die Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes kommt nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht. Ein solcher Fall kann regelmäßig unter dem Gesichtspunkt des Tierschutzes angenommen werden, wenn ein gefährlicher Hund, der in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung gehalten wird (sog. Tierheimhund), an eine Privatperson abgegeben werden kann. Auch in diesen Fällen hat eine Abwägung der gegenläufigen Interessen zu erfolgen.(Rn.35)
3. Die verfassungsrechtlich garantierte körperliche Unversehrtheit der Kinder steht nicht zur Disposition der Eltern. Aus dem elterlichen Erziehungsrecht folgt kein Recht der Eltern, ihre Kinder den Gefahren auszusetzen, die von einem gefährlichen Hund ausgehen. (Rn.41)
Tenor
Der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 26. Juni 2019 wird aufgehoben.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin sowie die Gerichtskosten tragen der Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte. Die übrigen außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Begriff des berechtigten Interesses an der Haltung eines gefährlichen Hundes muss eng ausgelegt werden. (Rn.35) 2. Die Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes kommt nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht. Ein solcher Fall kann regelmäßig unter dem Gesichtspunkt des Tierschutzes angenommen werden, wenn ein gefährlicher Hund, der in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung gehalten wird (sog. Tierheimhund), an eine Privatperson abgegeben werden kann. Auch in diesen Fällen hat eine Abwägung der gegenläufigen Interessen zu erfolgen.(Rn.35) 3. Die verfassungsrechtlich garantierte körperliche Unversehrtheit der Kinder steht nicht zur Disposition der Eltern. Aus dem elterlichen Erziehungsrecht folgt kein Recht der Eltern, ihre Kinder den Gefahren auszusetzen, die von einem gefährlichen Hund ausgehen. (Rn.41) Der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 26. Juni 2019 wird aufgehoben. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin sowie die Gerichtskosten tragen der Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte. Die übrigen außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beanstandungsklage hat Erfolg. I. Sie ist zulässig. 1. Sie ist gemäß § 17 des Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung – AGVwGO – statthaft. Danach kann die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion gegen einen Widerspruchsbescheid gemäß § 16 Abs. 7 AGVwGO, dessen Rechtswidrigkeit sie geltend macht, Klage bei dem Verwaltungsgericht erheben, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. November 2015 – 1 A 10317/15.OVG –, juris). 2. Die Klägerin ist auch klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –. Abweichend von der allgemeinen Regelung dieser Vorschrift ist eine Anfechtungsklage ohne Rücksicht auf eine Betroffenheit des Klägers in eigenen Rechten zulässig, wenn ein formelles Bundes- oder Landesgesetz ein Klagerecht unabhängig von der Betroffenheit in eigenen Rechten ausdrücklich vorsieht oder eine dahingehende Regelung jedenfalls aus dem Zusammenhang einer Vorschrift, insbesondere ihrem Zweck, ersichtlich ist. Eine solche abweichende Regelung stellt § 17 Abs. 1 AGVwGO dar. 3. Für dieses Verfahren ist die Klägerin Beteiligte im Sinne des § 61 Nr. 3 VwGO. Es handelt sich dabei um ein gesetzliches, von dem Bestehen eigener Rechte losgelöstes Anfechtungsrecht unter Durchbrechung des Rechtsträgerprinzips. 4. Die Klägerin weist auch das nötige allgemeine Rechtsschutzinteresse auf. Das Klageziel der Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 26. Juni 2019 kann nicht mittels aufsichtsbehördlicher Weisung verfolgt werden. Die Rechtsausschüsse entscheiden umfassend und abschließend über den Widerspruch, sodass wegen der Weisungsfreiheit gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 AGVwGO die Ausübung staatlichen Aufsichtsrechts ausgeschlossen wird. In diesen Fällen fehlt die Möglichkeit, wie in anderen Verwaltungsverfahren, durch Weisung übergeordneter Behörden, die im Hinblick auf Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 77 Abs. 2 Landesverfassung – LV – notwendige Einbindung in die innere Verwaltung sicherzustellen und die parlamentarische Verantwortung des Ressortministers zu gewährleisten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. November 2015 – 1 A 10317/15.OVG –, juris). Daher ist die Beanstandungsklage das erforderliche Instrument zur Gewährleistung dieser Anforderungen und zur Überprüfung der Entscheidung des Stadtrechtsausschusses der Beklagten. II. Die Klage ist auch in der Sache begründet. Der angegriffene Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten ist – zum für die Beurteilung der Begründetheit der Beanstandungsklage der Klägerin maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Widerspruchsentscheidung (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. November 2015 – 1 A 10317/15.OVG –, juris) – rechtswidrig im Sinne der §§ 16 Abs. 7, 17 Abs. 1 AGVwGO und war daher durch die erkennende Kammer insoweit aufzuheben. Der Beigeladene hat keinen Anspruch auf Erteilung der Haltungserlaubnis für den gefährlichen Hund „B“. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 LHundG bedarf, wer einen gefährlichen Hund halten will, der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die Voraussetzungen der § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 – 4 LHundG erfüllt sind. Im Falle des Beigeladenen sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Ihm fehlt das in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LHundG geforderte berechtigte Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes. Die Intention des LHundG ist es, einen Ausgleich zu erreichen zwischen dem berechtigten Schutzbedürfnis und den Sicherheitsinteressen der Bevölkerung, insbesondere von Kindern und älteren Menschen und dem Interesse von verantwortungsbewussten und sachkundigen Hundehaltern (LT-Drucks. 14/3512, S. 9). Der Gesetzgeber handelt damit in Erfüllung der ihm gerade durch die Verfassung selbst auferlegten Pflicht, sich schützend und fördernd vor diese höchsten Rechtsgüter zu stellen und sie vor Eingriffen anderer zu bewahren (Art. 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz; vgl. VGH RP, AS 29, 23 [31]). Der Erlaubnisvorbehalt zur Haltung eines gefährlichen Hundes setzt den Gesetzeszweck um, indem er darauf abzielt, den Bestand an diesen Hunden in Rheinland-Pfalz in der Zukunft gänzlich zurückzudrängen (vgl. VGH RP, a.a.O., S. 45 ff.). In diesem Lichte muss der Begriff des berechtigten Interesses gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LHundG eng ausgelegt werden (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02. März 2009 – 7 A 11077/08 –, Rn. 7, juris). Die Erteilung einer Erlaubnis für die Haltung eines gefährlichen Hundes kommt nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02. Juli 2007 – 7 B 10486/07.OVG –). Ein solcher Fall kann, ausweislich der Gesetzesbegründung, regelmäßig unter dem Gesichtspunkt des Tierschutzes angenommen werden, wenn ein gefährlicher Hund, der in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung gehalten wird (sog. Tierheimhund), an eine Privatperson abgegeben werden kann (vgl. LT-Drs. 14/3512, S. 11). Vorliegend könnte der Tierheimaufenthalt von „B“ durch Abgabe an den Beigeladenen beendet werden. Dennoch hat – entgegen der Auffassung des Beklagten – auch in einem solchen Fall eine Abwägung der gegenläufigen Interessen zu erfolgen. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Gesetzesbegründung, in der vorgegeben ist, dass ein berechtigtes Interesse „regelmäßig“ angenommen werden kann, wenn ein Tierheimaufenthalt beendet werden kann. Dies lässt keinen Raum für den vom Beklagten angenommenen Automatismus. Es handelt sich bei dem "berechtigten Interesse" an der Haltung eines gefährlichen Hundes nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 LHundG vielmehr um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der daran anknüpft, dass durch die Abgabe an eine Privatperson eine dauerhafte Unterbringung eines gefährlichen Hundes in einem Tierheimzwinger verhindert und damit den Belangen des Tierschutzrechts Rechnung getragen werden kann, allerdings nur unter Beachtung der Belange des Gefahrenabwehrrechts (so auch im Beschluss der erkennenden Kammer vom 22. Dezember 2008 – 5 L 1418/08.NW –, Rn. 9, juris). Es handelt sich bei dem LHundG um präventives Gefahrenabwehrrecht, das genau diesen Interessenkonflikt lösen soll und zwar durch Gegenüberstellung und Abwägung der Interessen. Diese Abwägung muss vorliegend zum Nachteil des Beigeladenen ausfallen. Der Tierschutz ist als Staatsziel in Artikel 20a Grundgesetz – GG – verbrieft. Auch nach Artikel 70 der Verfassung für Rheinland-Pfalz, wonach Tiere als Mitgeschöpfe geachtet und im Rahmen der Gesetze vor vermeidbaren Leiden und Schäden geschützt werden sollen, ist der Tierschutz garantiert. Diesem Rechtsgut stehen die Rechtsgüter Leib, Leben und Eigentum Dritter gegenüber. Es mag sein, dass in einem Fall, in dem ein gefährlicher Hund aus einem Tierheim in einen Haushalt einer zuverlässigen erwachsenen Privatperson abgegeben werden kann, den Interessen Dritter durch die Schutzvorschriften des LHundG (Leinen- und Maulkorbzwang, Haftpflichtversicherung, etc.) in der Regel ausreichend Rechnung getragen wird und einer Abgabe daher nichts im Wege steht. Hier soll „B“ allerdings in eine Familie mit zwei kleinen Kindern abgegeben werden, die im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids 4 und 9 Jahre alt waren. Dieser Umstand begründet eine Sondersituation, in der der Schutz der Rechtsgüter Leib und Leben der Kinder, die verfassungsrechtlich garantierte Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit sind, die Tierschutzinteressen überwiegt. Insbesondere die Kinder – aber ebenso auch Besucher – wären mit „B“ im häuslichen Umfeld konfrontiert, in dem die Sicherungsvorschriften des LHundG nicht gelten und sie insoweit nicht vor Schaden schützen können. Zu berücksichtigen ist auch, dass „B“ bereits zweimal zugebissen und dabei einen Hund getötet und einen anderen schwer verletzt hat. Insofern ist hier besondere Vorsicht geboten. Soweit der Beigeladene hierzu sein Recht auf Selbstgefährdung geltend macht, kann dies schon deshalb nicht zum Tragen kommen, weil es hinsichtlich seiner Kinder und Besucher nicht um eine Selbst- sondern um eine Fremdgefährdung geht. Zwar stellt die Selbstgefährdung grundsätzlich ein zulässiges Wahrnehmen des Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG dar, so dass Maßnahmen dagegen prinzipiell unzulässig sind (s. Rühle, Polizei- und Ordnungsrecht für Rheinland-Pfalz, 7. Auflage 2019, C 4 m.w.N.). Die Grenzen dieses Rechts werden aber dort gesehen, wo der sich selbst Gefährdende die Tragweite seines Handelns nicht selbst erkennen kann, etwa bei Kindern sowie bei Erwachsenen, wenn sie sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand befinden. In bestimmten Fällen wird das Persönlichkeitsrecht auch dadurch begrenzt, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG als Teil der objektiven Wertordnung den Staat verpflichtet, seinerseits Leben und körperliche Unversehrtheit seiner Staatsbürger zu schützen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1989 – 3 C 4/86 –, NJW 1990, 925; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Juli 1997 – 8 S 2683/96 –, NJW 1998, 2235; VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 24. Januar 2019 – 4 K 968/18.NW –). Um eine ausschließliche Selbstgefährdung handelt es sich jedoch im vorliegenden Fall nicht, da sich die Gefährdung nicht auf einen in Kenntnis der Gefahrenumstände zur Einwilligung in eine bewusste Selbstgefährdung fähigen Personenkreis beschränkt. Vielmehr sind eben auch die Kinder des Beigeladenen dem Hund ausgesetzt, ohne das Gefahrenpotenzial abschätzen zu können, sodass sie dann aufgrund der sie (fremd-)gefährdenden Entscheidungen ihrer Erziehungsberechtigten mit „B“ umgehen. Dasselbe gilt auch für Besucher, die sich im Haushalt des Beigeladenen aufhalten, ohne zu wissen, dass es sich bei „B“ um einen gefährlichen Hund handelt. Die verfassungsrechtlich garantierte körperliche Unversehrtheit der Kinder steht auch nicht – wie vom Beklagten angenommen – zur Disposition der Eltern. Der Staat hat insoweit eine Schutzpflicht, die nicht durch zivilrechtliche Regelungen zur Personensorge ausgesetzt werden kann. Auch aus dem in Art. 6 Abs. 2 GG normierten elterlichen Erziehungsrecht ergibt sich kein Recht des Beigeladenen, seine Kinder den Gefahren auszusetzen, die von dem gefährlichen Hund ausgehen. Das elterliche Erziehungsrecht ist begründet und begrenzt durch das Wohl des Kindes, das zu erhalten ist. Bei dem Kindeswohl handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Art. 6 Abs. 2 GG räumt mit der Formulierung, dass Pflege und Erziehung der Kinder „zuvörderst“ den Eltern übertragen sind, der elterlichen Definitions- und Interpretationsmacht zwar grundsätzlich einen Vorrang gegenüber anderen Erziehungsträgern und namentlich dem Staat ein. Dieser Interpretationsprimat der Eltern erstreckt sich allerdings nicht auf jenen Teil des Kindeswohls, dessen Inhalt – wie etwa im Falle des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit – objektiv bestimmbar ist. Missachten die Eltern daher entsprechende Rechtspositionen des Kindes, so gefährden bzw. schädigen sie das Kindeswohl, weshalb sich ihr Verhalten in derartigen Fällen von vornherein außerhalb des Schutzbereiches von Art. 6 Abs. 2 GG bewegt (Uhle, in: Epping/Hillgruber, BeckOK Grundgesetz, 41. Edition, Stand 15. November 2018, Rn. 55 – 57, beck-online). Bieten die Eltern einem Kind nicht den Schutz und die Hilfe, die es benötigt, um gesund aufzuwachsen, so hat das Kind nach Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 GG einen Anspruch auf den Schutz des Staates. Ein solcher Fall liegt hier aus den o.g. Gründen vor. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollen gerade Kinder vor gefährlichen Hunden geschützt werden. Ob der Hund tatsächlich – wie der Beklagte vorträgt – eine Entwicklung dahingehend durchgemacht hat, dass er nunmehr als „ungefährlich“ einzustufen wäre, steht nicht fest, denn sie ist durch nichts belegt. Die vom Beklagten genannte Beurteilung der Mitarbeiter des Tierheims, in dem „B“ untergebracht ist, ist in diesem Zusammenhang nicht aussagekräftig. Auch die Einschätzung der Polizei-Diensthundestaffel vom 10. Juli 2019 zeigt, dass die Feststellung einer Wesensveränderung einer weiteren Prüfung bedürfte. Es ist weiterhin davon auszugehen, dass „B“ ein gefährlicher Hund im Sinne des LHundG ist, von dem Gefahren für die Kinder des Beigeladenen ausgehen. Einer testweisen Abgabe in die Familie mit dem Risiko, dass der Hund die Kinder verletzt oder tötet, steht die Schutzpflicht des Staates eindeutig entgegen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene einen Sachantrag gestellt und so auch ein eigenes Prozesskostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO übernommen hat, ist es sachgerecht, dass er als mit seinem Antrag unterliegender Beteiligter an den Kosten des Rechtsstreits beteiligt wird. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung – ZPO –. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Gegen die Festsetzung des Streitwertes steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung zur Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Robert-Stolz-Str. 20, 67433 Neustadt, schriftlich, nach Maßgabe des § 55a VwGO als elektronisches Dokument oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Die Klägerin beanstandet einen Widerspruchsbescheid des Beklagten, mit dem der Kreisrechtsausschuss des Beklagten die Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land verpflichtete, dem Beigeladenen die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes zu erteilen. Es geht um den Hund „B“, einen 6 Jahre alten Staffordshire-Terrier-Mischling, der zurzeit im Tierheim Saarbrücken untergebracht ist. Nach einem Beißvorfall am 14. Dezember 2015, bei dem „B“, der angeleint vor einem Supermarkt auf seinen Halter wartete, einen vorbeigehenden Chihuahua angriff und tödlich verletzte, wurde mit Bescheid vom 10. März 2016 festgestellt, dass „B“ ein gefährlicher Hund ist. Widerspruch und Eilantrag der ehemaligen Halter hiergegen blieb erfolglos. Nach einem zweiten Beißvorfall am 21. Juni 2016, bei dem „B“ einen ihm beim Spaziergang begegnenden Dackel verbiss und schwer verletzte, wurde ein Sicherstellungsverfahren eingeleitet. In einem tierärztlichen Fachgutachten vom 01. November 2016 beurteilte der Tierarzt und Tierverhaltenstherapeut Dr. W das Wesen von „B“. Dazu wurde mit seinen ehemaligen Haltern ein Spaziergang durch Saarbrücken unternommen, bei dem „B“ einen Maulkorb trug und an der Leine geführt wurde. Der Gutachter attestiert „B“ in dem Gutachten eine leichte Unsicherheit zu Anfang, anschließend aber eine gute Führung. Es sei eine ordentliche Kommunikation zwischen Hund und Halter festzustellen und „B“ habe alle Kontakte im Innenstadtbereich ohne Hinweis auf Aggression gemeistert. Allerdings stellt der Gutachter auch klar, dass das bei der Begutachtung gezeigte Verhalten ganz sicher auf das Tragen des Maulkorbs zurückzuführen sei – „B“ wisse, dass er sich damit anders verhalten müsse als ohne. Er hätte bei einer Begutachtung ohne Maulkorb möglicherweise ein ganz anderes Verhalten gezeigt. Er sei psychisch ordentlich belastbar und stelle keine besondere Gefahr für seine Umwelt dar, solange er von seinem aktuellen Führer aufmerksam geführt werde. Für ihn sei ein korrektes Halsband und eine sichere Leine, ein Maulkorb sowie eine aufmerksame und konsequente Führung, nur durch seine aktuellen Halter Voraussetzung. In der Folgezeit wurde er sichergestellt und ins Tierheim verbracht, da seine ehemaligen Halter keine Haltungserlaubnis erhielten. Der Beigeladene war nach seinen Angaben auf der Suche nach einem Hund für seine Familie, die aus ihm, seiner Frau und zwei Kindern im Alter von vier und neun Jahren besteht, als er auf „B“ aufmerksam wurde. Da er ihn gerne bei sich aufnehmen wollte, stellte er am 03. Dezember 2018 einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung des gefährlichen Hundes. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 07. Januar 2019 abgelehnt mit der Begründung, der Kläger habe kein nach dem Landeshundegesetz – LHundG – erforderliches berechtigtes Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes. Ein solches berechtigtes Interesse liege zwar grundsätzlich vor, wenn ein gefährlicher Hund aus einem Tierheim an eine zuverlässige Privatperson abgegeben werden könne und damit sowohl den Belangen des Tierschutzes als auch der Gefahrenabwehr Rechnung getragen werden könne. Zur Abwägung dieser Belange sei aber die sachkundige Erfahrung des zukünftigen Halters mit einer der in § 1 Abs. 2 LHundG genannten Rassen zu fordern, die dem Beigeladenen fehle. Mangels rassespezifischer Erfahrung des Klägers und aufgrund der Verhaltensauffälligkeit des Hundes überwögen hier aber die Gesichtspunkte der Gefahrenabwehr die Belange des Tierschutzes, einen fortwährenden Tierheimaufenthalt des Hundes zu beenden. Der Hund sei aufgrund zweier dokumentierter Beißvorfälle als verhaltensauffällig einzustufen. Zwar bescheinige das Gutachten vom 01. November 2016 keine übersteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit – allerdings nur solange ein Maulkorb getragen und der Hund von seinen als kompetent bezeichneten damaligen Haltern geführt werde. Es sei nicht anzunehmen, dass „B“ als Familienhund innerhalb des Wohnhauses/Grundstücks einen Maulkorb tragen werde. Er könne daher zur Gefahr für den Kläger, seine Frau und Kinder sowie für Besucher werden. Hiergegen legte der Kläger am 12. Januar 2019 Widerspruch ein, den er damit begründete, dass es zur Annahme eines berechtigten Interesses aus Tierschutzgründen ausreiche, dass ein Tierheimaufenthalt beendet werde. Es handele sich bei der Erlaubniserteilung um eine gebundene Entscheidung, der keine weiteren Erfordernisse neben den im Gesetz genannten zugrunde gelegt werden dürften. Die Sachkunde sei durch den in § 3 LHundG geforderten Nachweis zu erbringen. Eine darüberhinausgehende Sachkunde aus Erfahrung dürfe nicht gefordert werden. Die Beißvorfälle spielten beim berechtigten Interesse keine Rolle. Das LHundG differenziere insoweit nicht zwischen gefährlichen und „besonders gefährlichen“ Hunden, die nicht nur aufgrund ihrer Rasse gefährlich sind, sondern sich zusätzlich auch als bissig erwiesen haben. Das Risiko für sich und seine Familie trage der Kläger selbst. Ihre Unversehrtheit sei kein Schutzgut der öffentlichen Sicherheit. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2019 wurde dem Widerspruch insoweit stattgegeben, als der Bescheid vom 07. Januar 2019 aufgehoben und die Verbandsgemeinde verpflichtet wurde, die Haltungserlaubnis zu erteilen, wobei Voraussetzung für die Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis der Nachweis der praktischen Sachkunde sein sollte. Der Kreisrechtsausschuss sah ein berechtigtes Interesse als gegeben an. Ein solches sei ausweislich der Gesetzesbegründung regelmäßig gegeben, wenn ein gefährlicher Hund, der in einem Tierheim untergebracht sei, an eine Privatperson abgegeben werden könne. Dies sei hier der Fall. Voraussetzung für die Haltungserlaubnis sei überdies eine erfolgreiche Sachkundeprüfung. Den praktischen Teil dieser Prüfung könne der Kläger nur mit dem Hund zusammen absolvieren, was erst möglich sei, wenn ihm die Haltungserlaubnis erteilt werde. Eine unbefristete Haltungserlaubnis könne aber dann nur erteilt werden, wenn die Prüfung bestanden sei. Die Klägerin holte am 10. Juli 2019 eine Einschätzung der Polizei-Diensthundestaffel zum Gutachten des Tierarztes Dr. W vom 01. November 2016 ein. In dieser Einschätzung wurde zunächst die Aktualität der Begutachtung am 31. Oktober 2016 in Zweifel gezogen. Es handele sich dabei auch nur um eine Momentaufnahme. Das Ergebnis der Begutachtung lasse die Vermutung zu, der Hund sei gezielt auf die Begutachtung vorbereitet worden. Die Lebensumstände des Hundes hätten sich mit Verbringung in ein Tierheim wesentlich verändert. Das Verhalten während der Begutachtung sei konträr zu dem Verhalten, dass „B“ bei den beiden Beißvorfällen gezeigt habe. Die wichtigen Begleitumstände Training und Maulkorb könnten nur Wirkung zeigen – wie während der Begutachtung – wenn der Hundeführer einen verlässlichen „Sozialpartner“ darstelle, der dem Hund einen klaren Handlungsspielraum vorgeben könne. Aus den Akten ergebe sich das Bild, dass das Verhalten des Hundes nicht vorhergesagt werden könne und demzufolge eine Wiederholungsgefahr vorliege. Er sei als vermittelbar einzustufen, seine Haltung stelle aber besondere Anforderungen an die zukünftige Bezugsperson und deren persönliches Umfeld. Die Erkenntnisse aus dem Gutachten hinsichtlich des Verhaltens des Hundes gegenüber Kindern seien eher vage und würden nicht bestätigen, dass ein Umgang mit Kindern problemlos stattfinden könne. Es werde empfohlen, den Hund erneut zu überprüfen, den zukünftigen Halter zu überprüfen und den Hund nach 6 Monaten erneut zu überprüfen. Die Klägerin hat am 26. Juli 2019 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis seien nicht erfüllt, denn der Beigeladene habe kein berechtigtes Interesse an der Haltung des Hundes „B“. Es reiche nicht aus, dass durch eine Abgabe an den Beigeladenen ein Aufenthalt im Tierheim beendet werden könne. Es gebe hier aufgrund der Gesetzesbegründung keinen Automatismus. Der Begriff des berechtigten Interesses sei eng auszulegen und komme nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht. Es handele sich bei dem Hund „B“ nicht nur um einen sog. Listenhund, sondern er sei in der Vergangenheit auch schon durch Beißvorfälle auffällig geworden. Es sei auch bei Hunden, die sich im Tierheim befinden, stets zu prüfen, ob dem Interesse des Tierwohls – ausnahmsweise – andere Gründe entgegenstehen, insbesondere der Schutz von Leib und Leben von Menschen und anderen Tieren. Eine solche Interessenabwägung sei im Widerspruchsbescheid nicht erfolgt. Die Interessenabwägung im Ausgangsbescheid vom 07. Januar 2019 sei zutreffend. Sie beantragt, den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 26. Juni 2019 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die Begründung im Widerspruchsbescheid und die überlassenen Verwaltungsakten und trägt weiter vor, aus der Gesetzesbegründung sei nicht ersichtlich, dass in den Fällen, in denen der Gesetzgeber regelmäßig ein berechtigtes Interesse bejahe (z.B. bei Tierheim-Hunden), eine Abwägung dergestalt zu erfolgen habe, dass das bisherige Verhalten des Hundes, eine erfolgte Begutachtung und die Erfahrung des Hundehalters zu berücksichtigen seien. Interpretiere man die Gesetzesbegründung so, wie die Klägerin, wäre ein berechtigtes Interesse an der Haltung eines Hundes, der aufgrund seines Verhaltens als gefährlich eingestuft sei, nie gegeben. Der Begriff des berechtigten Interesses sei vor dem Hintergrund, dass das normale Affektionsinteresse an der Haltung eines gefährlichen Hundes nicht ausreichend sei, eng auszulegen. Das bedeute aber nicht, dass darüber hinaus eine Interessenabwägung zwischen den Belangen des Tierschutzes und der Gefahrenabwehr erfolgen müsse. Das werde seitens der Rechtsprechung auch nicht gefordert. Das Verhalten und das Wesen des Hundes würden in einer Sachkundeprüfung beurteilt und berücksichtigt, die aber bisher noch nicht habe stattfinden können. Die Stellungnahme der Polizei-Diensthundestaffel stelle nur eine Beurteilung aufgrund der Aktenlage dar und sei daher wenig aussagekräftig. Die Beschreibung des Charakters des Hundes auf der Homepage des Tierheims falle genau konträr aus: Er sei ein Musterschüler und während seiner Zeit im Tierheim nicht einmal auffällig geworden. Er zähle zu den besterzogensten und freundlichsten Hunden des Rudels und sei leinenführig, verspielt und habe einen sehr guten Grundgehorsam. Er orientiere sich sehr gut an seinem Leinenführer und gehe auf alle Menschen freundlich und aufgeschlossen zu. Selbst mit kleinen Kindern sei er lieb und anhänglich. Es sei überdies anerkannt, dass die in Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz – GG – normierte allgemeine Handlungsfreiheit das Recht umfasse, sich selbst zu gefährden. Es sei daher grundsätzlich die Entscheidung des Beigeladenen, ob er den Hund als Familienhund halten wolle. Er habe als Vater das Sorgerecht für seine minderjährigen Kinder. Daraus resultiere ein Schutzverhältnis, das aber zivilrechtlich zu beurteilen sei. Die körperliche Unversehrtheit der Kinder sei insoweit kein Schutzgut der öffentlichen Sicherheit. Dem Schutz unbeteiligter Dritter sei durch den Leinen- und Maulkorbzwang aus dem LHundG ausreichend Rechnung getragen. Der Beigeladene beantragt ebenfalls die Klage abzuweisen. Er schließt sich den Ausführungen des Beklagten an. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die Schrift-sätze der Beteiligten und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.