Urteil
4 K 708/19.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2020:0123.4K708.19.NW.00
5Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Eine Wasserbehörde hat bei einer Einschränkung des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs an einem oberirdischen Gewässer zur Abwendung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit in Ausübung des ihr zustehenden Ermessens das Recht auf Selbstgefährdung der potenziellen Nutzer des Gewässers zu beachten und mit dem Gefahrenabwehrzweck abzuwägen.(Rn.43)
Tenor
Die Allgemeinverfügung des Beklagten vom 4. Dezember 2018 und der hierzu auf Widerspruch des Klägers ergangene Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2019 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Wasserbehörde hat bei einer Einschränkung des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs an einem oberirdischen Gewässer zur Abwendung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit in Ausübung des ihr zustehenden Ermessens das Recht auf Selbstgefährdung der potenziellen Nutzer des Gewässers zu beachten und mit dem Gefahrenabwehrzweck abzuwägen.(Rn.43) Die Allgemeinverfügung des Beklagten vom 4. Dezember 2018 und der hierzu auf Widerspruch des Klägers ergangene Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2019 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die Allgemeinverfügung des Beklagten vom 4. Dezember 2018 und der hierzu auf Widerspruch des Klägers ergangene Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2019 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Zwar liegen die Voraussetzungen für eine Einschränkung des Gemeingebrauchs auf dem G... durch eine Allgemeinverfügung nach der hier allein in Betracht kommenden Rechtsgrundlage des § 23 Abs. 1 Nr. 1 rh.-pf. Landeswassergesetz – LWG – vor (1.). Allerdings hat der Beklagte mit dem erlassenen Verbot des Befahrens des betreffenden G...-Abschnitts mit nicht maschinengetriebenen Fahrzeugen für alle potentiellen Nutzer von dem ihm zustehenden Ermessen in Bezug auf die Beachtung der Rechte des Klägers – wenn überhaupt – nur fehlerhaft Gebrauch gemacht (2.). Nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 LWG kann der Beklagte als nach § 98 Abs. 3 S. 2 LWG zuständige obere Wasserbehörde mit Allgemeinverfügung den Gemeingebrauch nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 LWG, zu dem auch das Befahren mit Kleinfahrzeugen ohne Maschinenbetrieb gehört, regeln, beschränken oder verbieten, um Gefahren für Leben und Gesundheit zu verhüten. Die Voraussetzung für eine Einschränkung des Gemeingebrauchs liegt mit einer über das allgemeine Lebensrisiko bei Ausübung des Gemeingebrauchs hinausgehenden Gefahr für Leben und Gesundheit beim Befahren des betreffenden G...- Abschnitts mit nicht maschinengetriebenen Kleinfahrzeugen vor. Die Kammer verweist insoweit auf die Begründung ihres Urteils vom 24. Januar 2019 – 4 K 968/18.NW – (S. 9 bis 13 UA), die den Beteiligten bekannt sind, nachdem der Beklagte im Widerspruchsverfahren die Erwägungen der Kammer mitgeteilt und diese wörtlich im Widerspruchsbescheid übernommen hat. An diesen Gründen hält die Kammer nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage insbesondere unter Berücksichtigung der vom Kläger erhobenen Einwände, die keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung bieten, fest. So hat der Kläger zum einen Einwände aufgegriffen, die auch die Klägerin im damaligen Verfahren ohne Erfolg erhoben hat (normaler Baumbestand, allgemeines Lebensrisiko im naturnahen Raum, übliche Situation an allen anderen Gewässern). Mit diesen Einwänden hat sich die Kammer auseinandergesetzt und sie mit ausführlicher Begründung als nicht überzeugend erkannt. Mit den Gründen der Kammer, die sich der Beklagte zu Eigen gemacht hat, setzt sich der Kläger letztlich aber nicht substantiiert auseinander, sondern belässt es im Grunde dabei, die nicht überzeugenden Einwände erneut in den Raum zu stellen. Aber auch die zusätzlich vorgebrachten Einwände des Klägers gegen die auch von der Kammer zugrunde gelegten Gutachten des Baumsachverständigen bieten keinen Anlass für eine andere Bewertung der Gefahrenlage. So tritt der Kläger weder der Anwendbarkeit der Richtlinien der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. für Regelkontrollen zur Überprüfung der Verkehrssicherheit von Bäumen (FLL-Baumkontrollrichtlinien) als fachliche Grundlage, auf der der Sachverständige seine Gutachten erstellt hat, entgegen, noch bezweifelt er substantiiert, dass sich der Gutachter nicht an die danach zu beachtenden methodischen Vorgaben gehalten habe. Ebenso wenig wird substantiiert behauptet, dass das vom Gutachter festgestellte Schadensbild am beurteilten Baumbestand unzutreffend sei, die Bäume also einen besseren Zustand aufwiesen. Vielmehr wird die Unterscheidung des Gutachters zu dem Grad der Versagenswahrscheinlichkeit als nicht nachvollziehbar gerügt, obwohl darin dargelegt wurde, dass dieser Grad die Dringlichkeit der zu treffenden Maßnahmen zum Ausdruck bringt. Des Weiteren wird ohne nachvollziehbare Tatsachengrundlage behauptet, der Gutachter habe nur eine grobe Betrachtung angestellt und keine weitergehenden Untersuchungen angestellt. Tatsächlich wurde nach den FLL-Richtlinien eine qualifizierte visuelle Inaugenscheinnahme durchgeführt, wobei weitergehende, z.B. invasive Untersuchungsmaßnahmen nicht durchzuführen sind (vgl. Fachvortrag von Georg Braun, Baumsachverständiger: Verkehrssicherungspflicht und Baumkontrolle 2013 – www.baumaboristik.de/download/braunaboristik_baumkontrolle.pdf : Unter 2. Baumkontrolle: Sichtkontrolle vom Boden aus, fachlich qualifizierte Inaugenscheinnahme – ohne Werkzeuge; ebenso Baumkontrolle nach FLL-Baumkontrollrichtlinie der Bäume des Kulturparks durch die Hochschule Neubrandenburg 2017 - Kurzfassung Sichtkontrolle – und BADK- Musterdienstanweisung für Regelkontrollen von Bäumen an Grünflächenamt Nr. 3.1. und 4.1: fachlich qualifizierte Inaugenscheinnahme unter www.digibib.hs-nb.de/file/dbhsnb_derivate_0000002506/Masterthesis-Esser2017.pdf ; Deutsche Gartenamtsleiterkonferenz –GALK – www.galk.de/component/jdownloads/send/2-ak-stadtbäume/231-muster-einer-dienstanweisung-fuer-regelkontrollen-von-baeumen ) Dass diese visuelle Begutachtung nicht ausreichend für die anzustellende Beurteilung der Verkehrssicherheit von Bäumen in einem Verkehrsraum ist, wird weder substantiiert behauptet, noch gibt dies das anzuwendende Regelwerk der FLL-Baumkontrollrichtlinien her. Gleiches gilt, soweit der Kläger dem Gutachter vorwirft, die ihm nicht zustehende rechtliche Bewertung der berechtigten Sicherheitserwartungen des Verkehrs angestellt habe. Dabei sind nachvollziehbar auch zur Beurteilung, welche Maßnahmen zur Herstellung einer gemessen am eröffneten Verkehr jeweils zu erwartenden Sicherheit des Verkehrsraums erforderlich sind, eben diese berechtigten Sicherheitsinteressen zu beurteilen, wie es nach den Vorgaben der FLL-Baumkontrollrichtlinie offenbar zu erfolgen hat (vgl. Fachvortrag Georg Braun., Baumsachverständiger: Verkehrssicherungspflicht und Baumkontrolle 2013, Baum-Grunderfassung 2.4. Kataster: Musterkontrollblatt für Regelkontrolle, s.o.) Mithin hat die erkennende Kammer keinen Grund, an der Feststellung einer besonderen Gefahrenlage, die über das in der Natur allgemein bestehende Lebensrisiko hinausgeht, zu zweifeln, wenn der Sachverständige aufgrund des einschlägigen Regelwerks der FLL-Baumkontrollrichtlinien, dessen Anwendbarkeit und methodisch richtige Anwendung nicht substantiiert bestritten wird, im Einklang mit den Vorgaben des Regelwerks zum Ergebnis gelangt, dass auf rund 9 km des teilweise recht engen Flussabschnitts immerhin ein Drittel des Baumbestands eine erhöhte bis sehr hohe Versagenswahrscheinlichkeit aufweist, wobei die Bäume teilweise auch den Fluss so vollständig überspannen, dass man phasenweise unter dem Kronendach fahren muss, und der Kläger zudem substantiiert keinen anderen, schon gar nicht besseren Baumzustand behauptet. Im Grunde wird vom Kläger auch nicht bezweifelt, dass angesichts des Baumgutachtens und des seiner Meinung nach überbordenden Kanutourismus auf dem G... für den Beklagten Handlungsbedarf bedarf bestanden habe, mithin also eine Gefahrenlage bestand, den Gemeingebrauch nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 LWG zwar zu beschränken, allerdings nicht im erfolgten Umfang. Im Kern wird damit die Gefahrenlage als tatbestandliche Voraussetzung der angefochten Allgemeinverfügung nicht bezweifelt, sondern die Gefahr als nicht so schwerwiegend angesehen, dass ein umfassendes Verbot, den G... hier zu befahren, auch für Kanusportler erforderlich ist, die nur ihren Sport verantwortungsvoll auf eigene Gefahr ausüben. In diesem Sinne haben sich der Kläger und auch der Vertreter des im Parallelverfahren klagenden Kanuverband in der mündlichen Verhandlung geäußert und so im Kern nur behauptet, dass das ausgesprochene Totalverbot unverhältnismäßig und deswegen ermessensfehlerhaft sei. 2. Auch die erkennende Kammer kommt zu dem Ergebnis, dass der Beklagte sein ihm nach § 23 Abs. 1 LWG bei der Anordnung von Beschränkungen zustehendes Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, weil er die Belange des Klägers an der Ausübung des Kanusports unter dem Aspekt eines aus Art. 2 Abs.1 GG folgenden Rechts auf Selbstgefährdung, das die Kammer schon im Urteil vom 24. Januar 2019 als Einschränkung der behördlichen Befugnis zur Gefahrenabwehr erkannt hat, nicht im Rahmen der anzustellenden Verhältnismäßigkeitsprüfung beachtet hat (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. April 2001 – 1 C 10604/00 –, juris Rn. 32 ff). So macht der Kläger nachvollziehbar geltend, dass die Gefahr, auf dem G... durch abstürzende oder abgestürzte Baumteile zu Schaden zu kommen, bei erfahrenen und nur auf eigenes Risiko handelnden Kanusportlern geringer ist, als bei dem Kundenkreis der Kanuverleiher, die teilweise über wenig oder gar keine Erfahrung verfügen, den G... als familientauglichen Kanuwanderweg für jedermann nutzen und Gefahrensituation weder richtig einschätzen noch angemessen darauf reagieren können. Genau diesen so durch unerfahrene Leihkanufahrer geprägten Nutzerkreis, dem mit dem Kanuverleihbetrieb der Gemeingebrauch durch Befahren mit Kanus auf dem betreffenden G...-Abschnitt eröffnet ist, musste die Kammer berücksichtigen, als sie über die Klage eines gewerblichen Kanuverleihers, der die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs gerade für seinen regelmäßig unerfahrenen Kundenkreis zur Aufrechterhaltung seines Verleihbetriebs verfolgte, mit ihrem Urteil vom 24. Januar 2019 entschieden hat. Insoweit war aus den im Urteil dargelegten Gründen weder zu erkennen, dass bei einem solchen Kanuverkehr für jedermann auf dem als familientauglich und für Schulausflüge beworben Kanuwanderweg G... eine Ausübung des Kanusports nur im Wege der Eigengefährdung erfolgt, gegen die ein Eischreiten zu Gefahrenabwehrzwecken nicht zulässig ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Juli 1997 – 8 S 2683/96, juris; Urteil der erkennenden Kammer vom 24. Januar 2019, S. 12, 13 UA m.w.N.). Noch vermochte die Kammer Ermessensfehler in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit des mit dem Verbot erfolgenden Eingriffs in gewerblichen Freiheitsrechte der Kanuverleiher zu erkennen, deren unzureichende Beachtung durch den Beklagten die damalige Klägerin eingewandt hat. So waren keine milder in diese gewerbefreiheitliche Rechtsposition eingreifenden, gleich geeigneten Gefahrenabwehrmaßnahmen zu erkennen, die den Kanuverkehr für jedermann zur Aufrechterhaltung der gewerblichen Tätigkeit eines Kanuverleihers auch auf diesem Flussabschnitt ermöglichen könnten (S. 13-17 UA). Obwohl damit die Fragen der ausschließlichen Selbstgefährdung von erfahrenen Kanusportlern oder der Beherrschbarkeit der festgestellten Gefahren für diese Nutzergruppe, die der Kläger aufgeworfen hat, nicht Gegenstand der Prüfung der Kammer in diesem Urteil war, weil hierfür auch bei der Klage des Verleihbetreibers kein Anlass bestand, machte sich der Beklagte die damaligen Erwägungen des Gerichts schlicht zu eigen, ohne auf den Einwand zulässiger Eigengefährdung und wirksamer Gefahrbeherrschung bei einer abgrenzbaren Nutzergruppe, der der Kläger angehört, im Ausgangs- oder im Widerspruchsbescheid einzugehen. Der Beklagte hat damit gar nicht zur Kenntnis genommen, dass die von der Kammer im Urteil vom 24. Januar 2019 dargelegten Voraussetzungen für eine Eigengefährdung der Kanusportler, der sich der Staat nicht im Wege der Gefahrenabwehr entgegenstellen darf, bei volljährigen Kanusportlern, die sich der Gefahren auf dem G... in diesem Flussabschnitt bewusst sind und die dennoch diese Gefahren als für sich beherrschbar in Kauf nehmen, vorliegen und eine Einschränkung des mit der Allgemeinverfügung verhängten Verbots erfordern können (so auch in Bezug auf die Belange der Sportausübung: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. April 2001 – 1 C 10604/00 –, juris Rn. 32 ff). Insoweit hätte der Beklagte die vom Kläger vorgeschlagenen Einschränkungen des Verbots dahingehend abwägen müssen, ob sie gewährleisten, dass nur solche Nutzer den Gemeingebrauch dann noch ausüben, die ausschließlich sich und sonst keine anderen Nutzer freiwillig und bewusst der Gefahr aussetzen. Dies hat er aber auch nicht in Ergänzung seiner Erwägungen im Klageverfahren nach § 114 S. 2 VwGO getan, als ihn das Gericht auf Anregung des Klägers um Überprüfung gebeten hatte, ob und inwieweit unter Beachtung des Rechts auf Selbstgefährdung Lockerungen des Totalverbots in Bezug auf eine solche Nutzergruppe in Betracht kommen. Vielmehr hat er eine Öffnung des Kanuverkehrs für diese Nutzergruppe mit einem Hinweis auf die zu beachtenden berechtigten Sicherheitserwartungen des Verkehrs abgelehnt, ohne darauf einzugehen, dass er gegen ein rein selbstgefährdendes Verhalten gar nicht einschreiten darf. Daran hielt sein Vertreter auch in der mündlichen Verhandlung fest, sodass in Bezug auf ein tatsächlich mit dem umfassenden Verbot erfolgtes Einschreiten gegen ein rein selbstgefährdendes Verhalten, das ein Verbot u.U. gar nicht erforderlich macht, ein völliger Ermessennichtgebrauch zu erkennen ist. Dieser völlige Ausfall der Ermessensbetätigung in Bezug auf das Verbot eines rein selbstgefährdenden Verhaltens der Kanusportler durch Befahren des betreffenden Flussabschnitts muss auch zur Aufhebung der Allgemeinverfügung als ermessensfehlerhaft führen, weil weder erkennbar ist, dass dieser Ermessensfehler sich nicht auf die Entscheidung, das Befahren des G... hier vollständig zu verbieten, ausgewirkt hat (a), noch dass eine ordnungsgemäße Ermessensbetätigung nur eine bestimmte Einschränkung des mit der Allgemeinverfügung verhängten Verbots zur Wahrung der Rechte der sich selbstgefährdenden Kanusportler zulässt und dann insoweit die Allgemeinverfügung nur zum Teil aufzuheben wäre (b). a) Die Nichtbeachtung der Rechte von Kanusportlern, sich bewusst und aus freien Stücken der Gefahr, beim Befahren des G... durch abstürzende oder bereits abgebrochene Baumteile zu Schaden zu kommen, auszusetzen, hat sich auf das umfassende Verbot, den G... in diesem Abschnitt zu befahren, ausgewirkt, denn es ist nicht auszuschließen, dass bei ordnungsgemäßer Berücksichtigung dieser Belange der Kanusportler eine Entscheidung hätte getroffen werden können oder gar müssen, die dieser Gruppe weiterhin das ungehinderte Befahren des G... auch ermöglicht. So hat nämlich weder der Beklagte behauptet, noch ist es für die Kammer offensichtlich, dass eine Lockerung des Verbots zur Wahrung der Freiheitsrechte der Kanusportler ausgeschlossen ist. Dies kann im Wege einer Einschränkung des Verbots für volljährige Kanusportler, die über die Gefahren des Ast-und Baumbruchs auf dem Fluss informiert sind, ebenso erfolgen wie durch Einzelzulassungen von Kanusportlern unter vom Beklagten sachgerecht zu erwägenden Bedingungen, ohne dass für die Kammer derzeit schon zu erkennen ist, dass eine solche Öffnung des Verbots die Grenzen des von der Gefahrenabwehrbehörde zu respektierenden rein selbstgefährdenden Verhaltens überschreiten wird. Mithin obliegt es dem Beklagten, hierzu Ermessenserwägungen anzustellen, die Belange abzuwägen und danach zu entscheiden. b) Da die Kammer diese Ermessenserwägungen aber nicht anstelle des Beklagten anstellen kann und auch nicht erkennbar ist, dass bei ordnungsgemäßer Betätigung des Ermessens nur eine bestimmte Entscheidung im Sinne einer Einschränkung des Totalverbots in Betracht kommt, um dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu genügen, kann es die Kammer bei einer beschränkten Aufhebung der angefochtenen Allgemeinverfügung, soweit sie z.B. volljährige Kanusportler betrifft, schon deswegen nicht belassen, weil insoweit auch eine Regelung von Ausnahmegenehmigungen für Kanusportler nach Anmeldung und Aufklärung über die Gefahren in Betracht kommen kann. Im Übrigen muss der Beklagte letztlich erwägen, ob und inwieweit eine Einschränkung zur Wahrung der Rechte der Kanusportler bei wirksamer Verfolgung eines zulässigen Gefahrenabwehrzwecks geboten ist und mit welchem Mitteln und unter welchen Bedingungen eine solche Einschränkung erfolgen kann. So hat der Kläger eine Vielzahl von möglichen Kriterien für die Bestimmung eines eingeschränkten Nutzerkreises und auch von Maßnahmen zur Minderung des Gefahrenpotenzials beim Befahren des Flusses genannt, die der Beklage auf Wirksamkeit der Gefahrenabwehr, Praktikabilität und Erforderlichkeit zu prüfen hat (vgl. hierzu auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. April 2001 – 1 C 10604/00 –, juris, Rn. 50). Daher war der Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO und beruht im Übrigen auf §§ 167 Abs. 1 VwGO und 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5000,- € festgesetzt (§§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG). Der Kläger wendet sich gegen eine wasserrechtliche Allgemeinverfügung des Beklagten. Der Kläger betreibt in seiner Freizeit seit Jahren Kanusport auf verschiedenen Gewässern. Unter anderem befuhr er in der Vergangenheit auch den G… und beabsichtigt, dies künftig auch zu tun. Der Kanutourismus wurde von den Anliegergemeinden am G... zwischen L… und M… offensiv beworben. Nachdem es in der Vergangenheit zu Konflikten zwischen den Interessen am Kanubetrieb auf dem G… und öffentlichen Belangen insbesondere des Natur- und Landschaftsschutzes gekommen war, schlossen das beklagte Land, die Anrainergemeinden und drei örtlich tätige Kanuverleih-Betreiber am 9. Dezember 2016 eine Vereinbarung zur Gewässerpartnerschaft „Wasserwanderweg G…“, in der sich die Beteiligten über die Bedingungen zur Nutzung der G…- Strecke zwischen L… in L… und dem Wehr in O… als Wasserwanderweg einigten. Danach waren u.a. die Befahrung auf maximal 100 Boote am Tag beschränkt, die Kanuverleiher verpflichtet, ihre Kunden einzuweisen und darüber zu informieren, dass die Gewässernutzung auf eigene Gefahr und unter Ausschluss der Haftung von Gemeinden und Land erfolge. Schließlich verpflichtete sich der Beklagte auch, die Verkehrssicherheit regelmäßig zu überwachen. Ein daraufhin vom Beklagten eingeholtes Gutachten eines Sachverständigen für Baumstatik, Baumpflege und Wertermittlung von Bäumen vom 24. März 2017 ergab, dass den Uferbereich des G…-Abschnitts 1882 Bäume – vorwiegend (über 90%) Weichholzbäume, namentlich Weiden, Erlen und Eschen – säumten, von denen 610 Bäume Mängel aufwiesen, die die Verkehrssicherheit auf dem G… durch Gefahren des Ast- oder Kronenbruchs oder des Baumsturzes beeinträchtigten. Bei 76 Bäumen seien daher sofortige Maßnahmen, bei weiteren 202 Bäumen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten und schließlich bei den restlichen, als gefährlich eingestuften 332 Bäumen Maßnahmen innerhalb von sechs Monaten erforderlich. Insoweit seien überwiegend Fällungen (508), im Übrigen Baumschnittmaßnahmen notwendig. Der Sachverständige sah die Verkehrssicherheit des G... als Wasserwanderweg, so wie er genutzt werde, unter Zugrundelegung der berechtigten Sicherheitserwartungen für den Verkehr nicht mehr als gegeben an, sodass die vorgeschlagenen Maßnahmen in den angegebenen Zeiträumen notwendig seien. Der Beklagte nahm dies zum Anlass, im April 2017 mit Baumfällungen zu beginnen. Auf einen Eilrechtsschutzantrag des BUND untersagte ihm die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. jedoch mit Beschluss vom 9. Mai 2017 – 3 L 504/17.NW – die beabsichtigten Baumfällungen und Rückschnittarbeiten an dem betreffenden Flussabschnitt des G..., weil die geplanten Maßnahmen gegen das Fäll- und Rückschnittverbot des § 39 Abs. 5 BNatSchG verstießen und daher zwischen dem 1. März und 30. September 2017 unzulässig seien. Zudem sei ein Verstoß gegen Verbote des § 44 BNatSchG nicht ausgeschlossen, da die Bäume Fortpflanzungs- und Brutstätten für wildlebende Tiere sein könnten. Insoweit seien Befreiung oder Ausnahmen von Verboten und Einschränkungen einzuholen, die aber bis dahin nicht erteilt worden seien. Weil die bereits begonnenen Baumarbeiten zuvor schon aufgrund eines vorläufigen Beschlusses des Gerichts eingestellt werden mussten, erließ der Beklagte eine erste Allgemeinverfügung vom 7. Mai 2018, mit der er den Gemeingebrauch auf dem G... zunächst dahingehend eingeschränkte, dass der Verkehr mit Kleinfahrzeugen ohne Maschinenantrieb im Abschnitt zwischen der L… in L... und der Ortsgemeinde O... (Abschnitte 1 und 2) untersagte. Kurz darauf brachen am 4. Juli 2017 zwei Äste mit einem Durchmesser von 20 cm bis 30 cm von einer Weide in unmittelbarer Nähe zu einem Kanueinstieg ab und stürzten zwischen dort abgelegte Kanus. Am 6. Juli 2017 untersagte der Beklagte mit neuerlicher Allgemeinverfügung den Verkehr mit Kleinfahrzeugen auf dem G...-Abschnitt zwischen der L... in L... und nun der Grenze der Landkreise K… und B… K… bis zum 31. Dezember 2017. Nach dem Absturz der Äste am 4. Juli 2017 erstellte der Sachverständige für Baumstatik am 20. Juli 2017 ein zweites Gutachten zu den noch nach den Fällungen im Frühjahr verbliebenen knapp 600 als gefährlich erkannten Bäumen: Hiernach bestehe nunmehr bei 132 Bäumen ein sofortiger und bei 233 bzw. 129 Bäumen ein Handlungsbedarf innerhalb von drei bzw. sechs Monaten. Der Gutachter ging weiter davon aus, dass die Verkehrssicherheit gemessen an den berechtigten Sicherheitserwartungen der Verkehrsteilnehmer auf dem G... in dem besagten Abschnitt nicht mehr gegeben sei. Es sei eine deutliche Verschlechterung im Vergleich zur Bewertung vom März 2017 eingetreten, die zu einem Anstieg der Bäume, die Sofortmaßnahmen erforderten, geführt habe. Im Wesentlichen beruhe dieser starke Anstieg der Sofortmaßnahmen gebietenden Bäume auf dem allgemeinen Zustand und der Zusammensetzung des Baumbestands. Darüber hinaus sei hierfür ein Eschentriebsterben ursächlich, nachdem bei den Sofortmaßnahmen vom April 2017 teilweise nur Stämmlinge entfernt worden seien, was zur Folge gehabt habe, dass die verbliebenen (Rest-)Bäume nun ganz abgestorben seien. Auch die Bäume, für die innerhalb von drei Monaten ein Handlungsbedarf bestehe, stellten eine hohe Gefährdung für die Verkehrssicherheit dar. Der Beklagte holte sodann ein naturschutzfachliches Gutachten der Firma W. und L. GmbH vom 20. November 2017 ein. Die durchgeführte landschaftsökologische Raumbewertung in dem betreffenden G...-Abschnitt zwischen L... und M… gelangte zu dem Ergebnis, dass eine flächige Rodung der Bäume ein erheblicher Eingriff in den Naturhaushalt, gegenüber vorhandenen Arten- und Biotope, dem Landschaftsbild und der Erholungsfunktion entlang des G... sei. Diese Funktionen könnten erst mittelfristig durch nachgewachsene Nachpflanzungen innerhalb von 20 bis 30 Jahren vollständig wiederhergestellt werden. Insoweit sei auch ein Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG möglich, da aufgrund nur begrenzter Ausweichmöglichkeiten erhebliche Beeinträchtigungen der lokalen Populationen aufgrund des hohen Verlustes von Habitat- und Quartierbäumen nicht auszuschließen seien und das Angebot an Ruhe- und Fortpflanzungsstätten nicht im räumlichen Zusammenhang hergestellt werden könne. Die Entnahme einzelner Bäume an der G...-Strecke sei bei Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen möglich. Eine flächige Rodung komme aber nicht in Frage. Die Obere Naturschutzbehörde bei der SGD Süd bewertete das Gutachten dahingehend, dass flächige Baumfällungen und -rückschnittmaßnahmen, so wie sie zur Herstellung der Verkehrssicherheit nach dem Gutachten des Sachverständigen für Baumstatik geboten seien, nicht zulässig seien. Der Beklagte schränkte sodann mit der Allgemeinverfügung vom 20. Dezember 2017 den Gemeingebrauch auf dem G... dahingehend ein, dass bis zum 31. Dezember 2018 das Befahren des Flusses mit Kleinfahrzeugen ohne Maschinenantrieb auf dem ca. 8,7 km langen Streckenabschnitt zwischen der Mündung der L… in den G... in der Stadt L... und der Kreisgrenze der Landkreise K… und B… K… untersagt wurde. Hiergegen legte eine gewerbliche Kanuverleiherin am 8. Januar 2018 Widerspruch ein, den sie im Wesentlichen mit Zweifeln an einer zum Verbot des Bootsverkehrs genügenden Gefahrenlage, der Unverhältnismäßigkeit des Verbots und einem Verstoß gegen das Abwägungsgebot und den Gleichbehandlungsgrundsatz wegen des weiterhin erlaubten Bade- und Angelbetriebs begründete. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2018 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die daraufhin von der Kanuverleiherin erhobene Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der zwischenzeitlich durch Zeitablauf erledigten Allgemeinverfügung vom 20. Dezember 2017 wies die Kammer mit rechtskräftigem Urteil vom 24. Januar 2019 – 4 K 968/19.NW – zurück. Mit der zuvor ergangenen, streitgegenständlichen Allgemeinverfügung vom 4. Dezember 2018 untersagte der Beklagte nunmehr bis auf weiteres das Befahren des Flusses mit Kleinfahrzeugen ohne Maschinenantrieb auf dem ca. 8,7 km langen Streckenabschnitt zwischen der Mündung der Lauter in den G... in der Stadt L... und der Kreisgrenze der Landkreise K... und B… K… zwischen der Ortsgemeinde O... und der Stadt M.... Gegen die am 14. Dezember 2018 im Amtsblatt der Verbandsgemeinde L...- W… bekannt gemachte Allgemeinverfügung legte der Kläger am 2. Januar 2019 Widerspruch ein, den er im Wesentlichen damit begründete, dass das Verbot übermäßig den Gemeingebrauch auf dem G... einschränke, weil die dortige Situation sich von den üblichen Gegebenheiten an anderen natürlichen Fließgewässern nicht unterscheide, die Unfallgefahr auf dem G... sogar geringer sei als anderswo der Kanusport als Natursport typischerweise ein gewisses Gefahrenpotenzial aufweise und der Kanusportler seinen Sport immer auf eigene Gefahr ausübe. Die Gefahren könne ein Kanusportler auch einschätzen, seien sie nun witterungsbedingt, durch den Baumbestand am Ufer oder die Wassertiefe begründet. Mithin könne es zwar gerechtfertigt sein, den Verleihbetrieb an unerfahrene Kanufahrer zu unterbinden. Es bestehe aber kein Grund, gefahrenbewusst und verantwortungsvoll handelnden Kanusportler auch die Ausübung des Gemeingebrauchs durch Befahren insbesondere mit einem wendigen Einerkajak, der eine schnelle Reaktion auf gefahrenträchtige Umstände erlaube, auf dem G... zu untersagen. Um der Gefahrenabwehr insoweit zu dienen, genüge bereits das Aufstellen von Hinweisschildern. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2019 wies der Beklagte im Wesentlichen unter Bezugnahme auf das Urteil der Kammer vom 24. Januar 2019 den Widerspruch zurück. Nach Zustellung des Widerspruchbescheids am 29. Mai 2019 hat der Kläger am 24. Juni 2019 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Der Uferbaumbestand des G... in dem betreffenden Abschnitt stelle sich nicht anders als an anderen Fließgewässern dar, die auch von überaltertem und geschädigtem Bewuchs geprägt seien. Hier bestehe also keine andere Gefahrenlage, als sie bei der Ausübung einer jeden naturnahen sportlichen Betätigung also auch beim Kanufahren an allen natürlichen Fließgewässern mit Uferbaumbestand üblich sei. Die Gefahr, dass von einem Baum ein Ast abbreche oder der Baum gar gänzlich umstürze, sei an solchen Gewässern nie ganz auszuschließen, verwirkliche sich aber regelmäßig nur bei Witterungsbedingungen, bei denen ohnehin der Kanusport eher nicht ausgeübt werde. Tatsächlich seien Unfälle durch Ast- oder Baumbruch, bei denen Kanusportler von herabstürzenden Baumteilen getroffen und verletzt worden seien, nach von ihm gesammelten Aufzeichnungen nicht bekannt. Die Gefahr herabstürzender Äste gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko und bestehe auch in gleicher Weise vor allem witterungsbedingt im Wald für Spaziergänger und Radfahrer, die aber nicht mit Verboten zu ihrem Schutz belegt würden. Die Situation am G... unterscheide sich nur insoweit von der an anderen Gewässern, als hier wegen des überbordenden Kanutourismus ein Gutachten zu den Ast- und Baumbruchgefahren eingeholt worden sei, dass aber zu nicht überzeugenden Ergebnissen komme. Die Beurteilung des Gutachters erfolge nach den berechtigten Sicherheitserwartungen des Verkehrs, die aber nicht der Baumbegutachtung, sondern der vom Gutachter nicht vorzunehmenden rechtlichen Bewertung unterlägen. Die vom Gutachter vorgenommene Unterscheidung von Bäumen mit sehr hoher, hoher und erhöhter Versagenswahrscheinlichkeit sei nicht nachvollziehbar. Die festgestellten Schadensbilder beruhten auf groben Beobachtungen. Soweit dann rund ein Drittel des Baumbestands am Ufer als krank oder bruchverdächtig erschienen sei, entspreche das auch nach der Auffassung des Gutachters dem Normalzustand eines solchen Baumbestands. Das vollständige Verbot, den G...-Abschnitt zu befahren, sei nicht verhältnismäßig. So gehöre er zur Gruppe der erfahrenen Kanusportler, die verantwortungsvoll und gefahrenbewusst ihren Sport ausübten und mögliche Gefahren einschätzen und danach handeln könnten. Ihm und solchen Kanusportlern gegenüber sei ein solches Verbot, den G... zu befahren, nur um Gefahren durch gewässerrandübliche Astbrüche auszuschließen, nicht gerechtfertigt, da Kanusportler auf eigene Gefahr den Fluss befahren könnten. Im Übrigen benutze er ein Einerkajak, das im Gegensatz zu den von Verleihern genutzten Dreier-Kanadiern wendig sei und eine rasche Reaktion bei einer auftretenden Gefahr ermögliche. Mithin genüge zumindest für erfahrene, volljährige Kanufahrer eine Anmeldepflicht, eine Beschränkung des Verkehrs auf die Befahrung mit einem Einerkajak unter Einhaltung des Abstandsgebots, eine Helmpflicht und ein Verbot, den Fluss ab einer Windstärke 6 oder bei Unwetterwarnung zu befahren, sowie ein Hinweis auf die Gefahren durch einen überalterten Baumbestand. Gewerbliche Vermietungen von Booten könne man auf solchen Kleinflüssen verbieten. Insoweit sehe er auch angesichts der eingeholten Gutachten einen Handlungsbedarf der Behörde. Mit einem eingeschränkten Verbot wäre aber gewährleistet, dass nur ausreichend informierte Kanusportler auf eigene Gefahr den G... befahren dürften und eine vom Beklagten angenommene Restgefahr für andere Nutzer wirksam ausgeschlossen sei. Der Kläger beantragt, die Allgemeinverfügung des Beklagten vom 4. Dezember 2018 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2019 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt Bezug auf das Urteil der Kammer und die Gründe des Widerspruchsbescheids, die er weiter vertieft: Die Ergebnisse der eingeholten Gutachten des Baumsachverständigen seien verwertbar und im vorangegangenen Rechtsstreit auch vom Verwaltungsgericht, das im Übrigen auch keine gleich geeigneten und weniger belastenden Mittel zur Gefahrenabwehr habe feststellen können, zugrunde gelegt worden. Man beobachte die Situation auch weiter. Sollte die Gefahrenlage sich entspannen, werde eine neue Bewertung erfolgen. Auch eine Lockerung des Verbots durch Ausnahmen für bestimmte Kanusportler komme nicht in Betracht, da eine Vielzahl von Bäumen zum Teil schwer geschädigt sei und insoweit keine wesentliche Veränderung seit 2017 festzustellen sei. Gemessen an den zu beachtenden berechtigten Sicherheitserwartungen des Verkehrs, wonach Benutzer von Verkehrswegen darauf vertrauen dürften, dass er bei der Nutzung nicht durch äußere Umstände geschädigt werde, dürfe eine Eröffnung auch für einen eingeschränkten Nutzerkreis nicht erfolgen. Nur wenn keine berechtigten Sicherheitserwartungen bestünden, dürfe das Gewässer zur Befahrung mit Booten frei gegeben werden. Das sei aber nur der Fall, wenn eine Nutzung des Gewässers der bloßen Nutzung der freien Landschaft entspreche. Zu den Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Verwaltungsakten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen. Zu den Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Verwaltungsakten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen.