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Urteil

4 K 1390/19.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2020:0921.4K1390.19.NW.00
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Leitsätze
1. Eine AG ist als Formkaufmann nach § 11 VwVfG fähig, unter der Firma einer Zweigstelle an Verwaltungsverfahren beteiligt zu sei, da sie gemäß §§ 13 Abs 1 und 17 Abs 2 HGB unter dieser Firma auch klagen und verklagt werden kann.(Rn.47) 2. Die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens ist weder formell noch materiell Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Planfeststellung. Ewas anderes folgt auch nicht aus § 4 UmwRG.(Rn.50) 3. Die Planrechtfertigung zur Errichtung einer Abfalldeponie ist gegeben, wenn die Deponie dem öffentlichen Interesse an einer gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung dient. Ob ein Bedarf für eine Deponierung besteht, ist prognostisch zu ermitteln. Die dem Planfeststellungsbeschluss zugrundeliegende Prognose wird vom Gericht nur daraufhin überprüft, ob sie mit den zu ihrer Zeit verfügbaren Er-kenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden ist.(Rn.57) 4. Das Abwägungsgebot verpflichtet die Planungsbehörde nicht, alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Vielmehr ist sie befugt, Alternativen, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden.(Rn.61) 5. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass bei einer Schallprognose entsprechend der Vorgabe der TA Lärm in deren Anhang Nr. A 2 die Beurteilungspegel nach dem sog. alternativen Verfahren der DIN ISO 9613-2 ermittelt werden.(Rn.73) 6. Die Schutzbedürftigkeit eines Grundstücks in Ortsrandlage ist gegenüber einer Wohnnutzung, die sich inmitten einer Ortslage befindet, herabgesetzt. Eigentümer von Wohngrundstücken am Rande des Außenbereichs können nämlich nicht damit rechnen, dass dort in ihrer Nachbarschaft keine emittierenden Nutzungen entstehen. Sie dürfen vielmehr nur darauf vertrauen, dass durch ein (hinzutretendes) Außenbereichsvorhaben keine mit der Wohnnutzung unverträgliche Nutzung entsteht. (Rn.75)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine AG ist als Formkaufmann nach § 11 VwVfG fähig, unter der Firma einer Zweigstelle an Verwaltungsverfahren beteiligt zu sei, da sie gemäß §§ 13 Abs 1 und 17 Abs 2 HGB unter dieser Firma auch klagen und verklagt werden kann.(Rn.47) 2. Die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens ist weder formell noch materiell Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Planfeststellung. Ewas anderes folgt auch nicht aus § 4 UmwRG.(Rn.50) 3. Die Planrechtfertigung zur Errichtung einer Abfalldeponie ist gegeben, wenn die Deponie dem öffentlichen Interesse an einer gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung dient. Ob ein Bedarf für eine Deponierung besteht, ist prognostisch zu ermitteln. Die dem Planfeststellungsbeschluss zugrundeliegende Prognose wird vom Gericht nur daraufhin überprüft, ob sie mit den zu ihrer Zeit verfügbaren Er-kenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden ist.(Rn.57) 4. Das Abwägungsgebot verpflichtet die Planungsbehörde nicht, alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Vielmehr ist sie befugt, Alternativen, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden.(Rn.61) 5. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass bei einer Schallprognose entsprechend der Vorgabe der TA Lärm in deren Anhang Nr. A 2 die Beurteilungspegel nach dem sog. alternativen Verfahren der DIN ISO 9613-2 ermittelt werden.(Rn.73) 6. Die Schutzbedürftigkeit eines Grundstücks in Ortsrandlage ist gegenüber einer Wohnnutzung, die sich inmitten einer Ortslage befindet, herabgesetzt. Eigentümer von Wohngrundstücken am Rande des Außenbereichs können nämlich nicht damit rechnen, dass dort in ihrer Nachbarschaft keine emittierenden Nutzungen entstehen. Sie dürfen vielmehr nur darauf vertrauen, dass durch ein (hinzutretendes) Außenbereichsvorhaben keine mit der Wohnnutzung unverträgliche Nutzung entsteht. (Rn.75) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 11. November 2019 ist nicht nichtig (1.). Der Kläger hat auch weder einen Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses (2.) noch kann er verlangen, dass der Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt wird (3.). Schließlich hat er auch keinen Anspruch auf Ergänzung des festgestellten Plans (4.). 1. Die mit seinem Hauptantrag verfolgte Feststellung der Nichtigkeit des Planfeststellungsbeschlusses vom 11. November 2019 gemäß § 43 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann der Kläger nicht verlangen, weil Nichtigkeitsgründe im Sinne der §§ 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG - und 44 Abs. 1 und 2 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - nicht vorliegen. Insbesondere ergibt sich die Nichtigkeit des Planfeststellungsbeschlusses nicht aus dem Umstand, dass er sich an die S… H… Zweigniederlassung der B…-A…-Gesellschaft mit Sitz in … K…/N… richtet, denn entgegen der Auffassung des Klägers ist die Beigeladene unter dieser Firma gemäß § 11 VwVfG fähig, an dem Planfeststellungverfahren beteiligt zu sein. Beteiligungsfähigkeit bedeutet die rechtliche Fähigkeit, als Subjekt eines Verfahrensverhältnisses, d.h. insbesondere als Antragsteller, Antragsgegner, Beigeladener oder als sonstiger Beteiligter an einem Verfahren vor einer Behörde teilnehmen zu können. Gemäß § 11 VwVfG steht diese Beteiligungsfähigkeit natürlichen und juristischen Personen (Nr. 1), Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann (2.) sowie Behörden (Nr. 3) zu. Dabei werden den juristischen Personen i.S.v. Nr. 1 Einrichtungen und Vereinigungen usw. gleichgestellt, die nicht juristische Personen sind, denen aber durch Gesetz oder gewohnheitsrechtlich die Fähigkeit zuerkannt wird, im eigenen Namen zu klagen oder verklagt zu werden (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage, § 11 Rdnr. 6, m.w.N.). Dementsprechend ist auch die Beigeladene fähig, unter der Firma S… H… an Verwaltungsverfahren beteiligt zu sein, weil sie unter dieser Firma auch klagen und verklagt werden kann. Die B…-A…-Gesellschaft ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz – AktG – eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und gemäß § 3 Abs. 1 AktG Formkaufmann. Der Beigeladenen war es daher nicht nur möglich, die B…-A…-Gesellschaft ins Handelsregister eintragen zu lassen, sondern gemäß § 13 Abs. 1 Handelsgesetzbuch - HGB - auch die Zweigstelle „S… H…“ beim Amtsgerichts Montabaur als dem Gericht der Hauptniederlassung zur Eintragung anzumelden. Mit der Eintragung der Zweigstelle ins Handelsregister kann die Beigeladene gemäß § 17 Abs. 2 HGB unter der Firma dieser Zweigstelle klagen und verklagt werden kann und ist mithin auch fähig, sich unter dieser Firma an Verwaltungsverfahren zu beteiligen. 2. Der Kläger kann auch nicht im Wege der Anfechtung die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses verlangen. Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem beachtlichen Verfahrensfehler (2.1.). Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist die Klage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO unbegründet, weil der Planfeststellungsbeschluss keinen Rechtsverstoß aufweist, der den Kläger in eigenen Rechten verletzt (2.2.). 2.1. Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem beachtlichen Verfahrensfehler. Ein solcher Verfahrensfehler folgt weder aus dem Umstand, dass kein Raumordnungsverfahren durchgeführt wurde (2.1.1.) noch aus der Verfahrenstrennung von Deponie und Bauschuttrecyclinganlage (2.2.2.) noch aus einer unzureichenden Auslegung der Planunterlagen (2.2.3.). 2.1.1. Es kann offenbleiben, ob gemäß § 16 Abs. 2 Raumordnungsgesetz - ROG - zu Recht von der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens abgesehen wurde. Ein solches Raumordnungsverfahren ist nämlich - seine Erforderlichkeit unterstellt - weder formelle noch materielle Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Planfeststellung. Selbst ein rechtswidriger Verzicht führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Planfeststellung, da die landesplanerische Beurteilung im Rahmen eines Raumordnungsverfahrens weder gegenüber dem Vorhabenträger noch gegenüber anderen Personen unmittelbare Rechtswirkungen entfaltet, sondern nur einer verwaltungsinternen Klärung der raumordnerischen Verträglichkeit dient und daher als bloße gutachterliche Äußerung beschrieben wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2008 – 4 BN 12.08 – m.w.N; juris). Gewährleisten mithin die Verfahrensvorschriften für Raumordnungsverfahren nicht Rechte Dritter, so lässt sich aus ihnen auch nicht ein Anspruch auf Durchführung eines Raumordnungsverfahrens herleiten (vgl. BayVGH, Urteil vom 25. Oktober 2019 – 8 A 16.40030 – m.w.N., juris). Dementsprechend schließt § 17 Abs. 1 Satz 3 Landesplanungsgesetz - LPlG - einen solchen Anspruch ausdrücklich aus. Ewas anderes folgt auch nicht aus § 4 Umweltrechtsbehelfsgesetz - UmwRG -. Selbst wenn nämlich das Unterbleiben eines Raumordnungsverfahrens als Verfahrensfehler in Bezug auf das Planfeststellungsverfahren angesehen werden könnte, was offengelassen werden kann, wäre kein absoluter Verfahrensmangel nach § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UmwRG gegeben. Das Unterbleiben eines Raumordnungsverfahrens wäre nämlich nach Art und Schwere nicht mit den in Nrn. 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar, weil eine Behördenbeteiligung im Planfeststellungsverfahren ebenso gewährleistet war wie eine hinreichende Beteiligung der Öffentlichkeit. Ein relativer Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1a UmwRG wäre hingegen – wenn nicht bereits durch das Planfeststellungsverfahren geheilt – jedenfalls nach § 46 VwVfG unerheblich, weil angesichts der umfangreichen Beteiligungsmöglichkeiten im Planfeststellungsverfahren und des Charakters der landesplanerischen Beurteilung eine Beeinflussung der Entscheidung in der Sache ausscheidet (ebenso BayVGH, Urteil vom 25.Oktober 2019, a.a.O.). 2.2.2. Auch aus dem Umstand, dass der Beklagte mit Beschluss vom 11. November 2019 nur den Plan für die Errichtung und Betrieb einer Bauschutt- und Bodendeponie feststellte, während für die ebenfalls auf dem ehemaligen Steinbruchgelände geplante Bauschuttrecyclinganlage ein gesondertes immissionsschutzrechtliches Verfahren durchgeführt wird, lässt sich ein beachtlicher Verfahrensverstoß nicht herleiten. Gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG - bedürfen die Errichtung und der Betrieb von Abfalldeponien der Planfeststellung, wohingegen für die Errichtung und den Betrieb von (sonstigen) Anlagen, in denen eine Entsorgung von Abfällen durchgeführt wird, (nur) eine Genehmigung nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlich ist. Dementsprechend beschränkte sich das vorliegende Planfeststellungsverfahren zu Recht auf die Errichtung und den Betrieb der Bauschuttdeponie, weil der Bauschuttrecyclinganlage nicht die Funktion einer Deponie zukommt. Gemäß § 3 Abs. 27 KrWG sind Deponien im Sinne dieses Gesetzes Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien), wobei das Abfallrecht unter Ablagerung die zeitlich unbegrenzte Rückgabe der Abfälle an oder in den Boden versteht (vgl. Jarass/Petersen, Kreislaufwirtschaftsgesetz, § 3, Rdnr. 349). Einer langfristigen Ablagerung von Abfall dient aber nur die planfestgestellte Deponie, während die Bauschuttaufbereitungsanlage den Großteil der verarbeiteten Stoffe einer Wiederverwendung zuführen soll. Dass dabei Material vor der Aufbereitung zwischengelagert wird, macht die Recyclinganlage ebenso wenig zum Teil der planfestgestellten Deponie wie der Umstand, dass nach der Aufbereitung nichtverwertbares Material entsorgt werden muss. Auch die gemeinsame Nutzung von Anlagen für Deponie und Aufbereitung, wie z.B. eine Waage, begründet keine funktionale Einheit zwischen Deponie und Aufbereitungsanlage. Entscheidend ist vielmehr, dass es zur Errichtung und zum Betrieb der planfestgestellten Deponie der Abfallaufbereitungsanlage nicht bedarf. 2.2.3. Auch der Umstand, dass die Planunterlagen zwar bei der Verbandsgemeindeverwaltung L…-W…, nicht aber bei anderen Verbandsgemeinden ausgelegt wurden, begründet keinen Anspruch des Klägers auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Da er im Bereich der Verbandsgemeinde L…-W… ansässig ist und sich am Einwendungsverfahren beteiligt hat, hatte dieser Umstand keine Auswirkungen auf sein Recht auf Beteiligung an diesem Planfeststellungsverfahren. Eine Verletzung in eigenen Rechten im Sinne von § 113 Abs. 1 VwGO liegt daher insoweit nicht vor. Auch nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG kann er die Aufhebung der Entscheidung wegen des behaupteten Verfahrensfehlers gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG schon deshalb nicht verlangen, weil ihm dadurch nicht die Möglichkeit der gesetzlichen vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen wurde. 2.2. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist die Klage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO unbegründet, weil der Planfeststellungsbeschluss auch insoweit keinen Rechtsversstoß aufweist, der den Kläger in eigenen Rechten verletzt. 2.2.1. Dem Vorhaben der Beigeladenen fehlt es nicht an der erforderlichen Planrechtfertigung. Die Planrechtfertigung ist ungeschriebenes Erfordernis jeder Fachplanung. Sie ist Ausprägung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit. Die Planrechtfertigung ist gegeben, wenn das Vorhaben gemessen an den Zielen des zugrundeliegenden Fachplanungsgesetzes „vernünftigerweise geboten“ ist. Das ist dann der Fall, wenn es aus Gründen des Allgemeinwohls objektiv erforderlich ist. Die konkrete Planungsmaßnahme ist im Hinblick auf die von ihr ausgehenden Einwirkungen auf die Rechte Dritter rechtfertigungsbedürftig (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. April 2016 - 8 C 10674/15 - und BVerwG, Urteil vom 14.02.1975 - IV C 21.74 - beide juris). Zur Rechtfertigung der Planung muss sich der Vorhabenträger darauf berufen können, dass die Deponie nach ihrer Konzeption objektiv darauf ausgerichtet ist, dem öffentlichen Interesse an einer gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 KrWG zu dienen. Er muss daher darlegen, dass für die Deponierung der vorgesehenen Abfälle am Standort der Deponie ein tatsächlicher Bedarf besteht. Die Planrechtfertigung zur Errichtung einer Abfalldeponie ist gegeben, wenn die Deponie dem öffentlichen Interesse an einer gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung dient. Ob ein entsprechender Bedarf für eine Deponierung besteht, ist prognostisch zu ermitteln. Die dem Planfeststellungsbeschluss zugrundeliegende Prognose wird vom Gericht nur daraufhin überprüft, ob sie mit den zu ihrer Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden ist. Die Prognose ist daraufhin zu überprüfen, ob ihr eine geeignete fachspezifische Methode zugrunde liegt, ob der der Prognose zugrundeliegende Sachverhalt ordnungsgemäß ermittelt wurde und ob das Ergebnis einleuchtend begründet worden ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. April 2016, a.a.O.). Daran gemessen hat der Beklagte im Planfeststellungsbeschluss in nicht zu beanstandender Weise die Planung der Beigeladenen als gerechtfertigt erachtet, indem er den Bedarf einer Abfalldeponie der Klasse 0 in K...-K… mit ausführlicher und nachvollziehbarer Begründung für gegeben hält (vgl. Seite 167 ff. des Planfeststellungsbeschlusses). Durchgreifende Bedenken gegen diese Ausführungen hat weder der Kläger vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich. 2.2.2. Der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten erweist sich auch nicht deshalb als abwägungsfehlerhaft, weil es an einer ordnungsgemäßen Alternativenprüfung fehlte. Die Planfeststellungsbehörde muss im Rahmen der Abwägung der planerischen Rechtfertigung auch die Standortfrage prüfen und ernsthaft in Betracht kommende Standortalternativen ermitteln, bewerten und untereinander abwägen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1001.04 -, juris). Die Bevorzugung einer bestimmten Lösung darf nicht auf einer Bewertung beruhen, die zur objektiven Gewichtigkeit der von den möglichen Alternativen betroffenen Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2003 - 9 A 37.02 - juris). Das Abwägungsgebot verpflichtet die Planungsbehörde allerdings nicht, alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Vielmehr ist sie befugt, Alternativen, die ihr auf der Grundlage einer „Grobanalyse“ als weniger geeignet erscheinen, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden. Das Abwägungsmaterial muss in diesem Stadium der planerischen Entscheidung „nach Lage der Dinge“ nur so genau und vollständig sein, dass es jene Vorauswahl zulässt; dementsprechend muss sich die nach Maßgabe des UVPG formalisierte eingehende Umweltverträglichkeitsprüfung auch nicht auf Standortalternativen erstrecken, sondern kann sich auf die vom Vorhabenträger beantragte Variante beschränken. Die Standortauswahl ist nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn sich später herausstellt, dass eine zurückgestellte Alternative ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen und Wertungen ersatzweise zu planen und sich dabei von den Erwägungen einer „besseren“ Planung leiten zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998 - 4 A 9.97 -, juris). Ein Abwägungsfehler liegt also nicht schon dann vor, wenn für und gegen den einen wie den anderen Standort einleuchtende Gründe ins Feld geführt werden können. Die Standortwahl ist erst dann rechtswidrig, wenn sich die verworfene Alternative unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen oder wenn der Planungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Juni 2007 - 9 VR 13.06 - und 16. Juli 2007 - 4 B 71.06 -, beide juris). Die Bewertung der privaten, kommunalen und allgemeinen öffentlichen Belange sowie ihre Gewichtung im Verhältnis untereinander macht das Wesen der Planung als einer im Kern politischen Entscheidung aus, die gerichtlich nur auf die Einhaltung rechtlicher Schranken hin überprüfbar ist (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1001.04 - juris). Ein danach beachtlicher Rechtsfehler liegt hier nicht vor. Der Beklagte hat mehrere Alternativstandorte in den Blick genommen, aber aus verschiedenen Gründe als nicht geeignet erachtet. Einen Alternativstandort, der sich dem Beklagten hätte aufdrängen müssen, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Dies gilt auch für den Steinbruch J…, weil dort - im Gegensatz zum Standort K...-K… - noch auf Jahre hinaus der Steinbruchbetrieb fortgeführt wird. Im Hinblick auf diesen Umstand durfte der Beklagte diesen Standort daher auch auf der Grundlage einer „Grobanalyse“ schon in einem frühen Verfahrensstadium ausscheiden. 2.2.3. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt auch nicht zu Lasten des Klägers gegen § 36 Abs. 1 Nr. 4 KrWG, wonach ein Planfeststellungsbeschluss nur erlassen werden darf, wenn keine nachteiligen Wirkungen auf das Recht eines anderen zu erwarten sind. Insbesondere verletzt der Planfeststellungsbeschluss nicht die drittschützende Vorschrift des § 5 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz - BImSchG -, wonach die Abfalldeponie so zu errichten und zu betreiben ist, dass schädliche Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. 2.2.3.1. Der Beklagte ist in rechtlich nicht zu beanstandender Weise in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss zu dem Ergebnis gekommen, dass auf der Grundlage des schalltechnischen Gutachtens der S… GmbH vom 21. Juli 2016 mit dem Betrieb der planfestgestellten Abfalldeponie keine unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen für die Nachbarschaft und damit auch für das Anwesen des Klägers H... hervorgerufen werden. Diese Auffassung teilt die Kammer (2.2.3.1.1.), wohingegen die Einwände des Klägers nicht überzeugen (2.2.3.1.2.). 2.2.3.1.1. Auf der Grundlage des Schallgutachtens vom 21. Juli 2016 ist der Schutz des Klägers vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, die von der planfestgestellten Anlage ausgehen, sichergestellt. Dabei sind im vorliegenden Verfahren nur die Lärmbeeinträchtigungen entscheidungserheblich, die durch den Betrieb der Deponie verursacht werden, da nur dieser Deponiebetrieb Gegenstand des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses ist. Soweit daher das Lärmgutachten ergänzend auch Lärm durch die geplante Bauschuttrecyclinganlage berücksichtigt, sind diese Prognosen hier unbeachtlich, da der Betrieb der Aufbereitungsanlage eine eigenständige immissionsschutzrechtliche Genehmigung erfordert. Aus dem Gutachten vom 21. Juli 2016 ergibt sich, dass die von der Deponie ausgehenden Geräusche für das Wohngrundstück des Klägers keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen. Gemäß Nummer 3.2.1 der TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche regelmäßig dann sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 der TA Lärm nicht überschreitet. Dies ist hinsichtlich des Anwesens der Klägers H... der Fall. Zu Recht kann für dieses Anwesen der Immissionsort „H...“ herangezogen werden, da dieser benachbarte Immissionsort geringfügig näher zur geplanten Deponie gelegen ist und daher die Immissionsbelastung des klägerischen Grundstücks entsprechend Nummer 2.3 der TA Lärm widerspiegelt. Damit folgt aus dem Lärmgutachten, dass für das Grundstück des Klägers keine unzumutbaren Umwelteinwirkungen zu befürchten sind, da die prognostizierten Lärmbelastungen am Immissionsort „H...“ deutlich unter den Immissionsrichtwerten nach Nummer 6 der TA Lärm liegen. Der durch den Normalbetrieb der Deponie verursachte Lärm ergibt nämlich nach den Berechnungen der S… GmbH dort Beurteilungspegel von 45,3 bis 48,3 dB(A), die selbst die Immissionsrichtwerte für ein reines Wohngebiet nach Nummer 6.1 Buchst. f) der TA Lärm von tags 50 dB(A) nicht überschreiten. 2.2.3.1.2. Die Einwände des Klägers gegen diese Lärmprognose überzeugen nicht. So wurde bei der Lärmprognose zu Recht von einem Betrieb der Deponie nur am Tag und nicht auch zur Nachtzeit ausgegangen, weil der Planfeststellungsbeschluss nur einen Betrieb der Deponie werktags zwischen 7 und 17 Uhr erlaubt. Dies folgt aus der Betriebsbeschreibung, die gemäß Ziffer IV. des Planfeststellungsbeschlusses ebenso Bestandteil des Beschlusses ist wie das schalltechnische Gutachten vom 21. Juli 2016. Weiter ist nicht zu beanstanden, dass bei der Schallprognose entsprechend der Vorgabe der TA Lärm in deren Anhang Nr. A 2 die Beurteilungspegel nach dem sog. alternativen Verfahren der DIN ISO 9613-2 ermittelt wurden. Die mathematische und methodische Richtigkeit der Prognose nach diesem Verfahren stellt der Kläger selbst nicht substantiiert in Frage. Er ist aber der Auffassung, dass diese DIN-Vorschrift nur für bodennahe Lärmquellen gelte und daher nur anwendbar sei, wenn der Höhenunterschied zwischen Lärmquelle und Einwirkungsort weniger als 30 Meter betrage. Wenn - wie in K... - die Lärmquellen zum Teil wesentlich höher lägen als die angenommenen Immissionsorte und zudem noch mit Schallreflexionen an den Steinbruchwänden sowie an den Häuserfassaden im Ort zu rechnen sei, müssten bei den Berechnungen der Schallausbreitung die Ergebnisse mit Zuschlägen ergänzt werden. Zutreffend ist insoweit, dass die Berechnung nach der DIN ISO 9613-2 Bodendämpfungen berücksichtigt und damit die Schallausbreitung von bodennahen Quellen abbildet, während für hochliegende Schallquellen (> 30 m) wie z.B. Windenergieanlagen die Anwendung des sog. Interimsverfahrens diskutiert wird. Dieses „Interimsverfahren“ verzichtet in Abgrenzung zum „Alternativen Verfahren“ im Kern auf die Berücksichtigung von Bodendämpfungen und kann so zu höheren Immissionswerten führen. Gleichwohl stellt dieser Vortrag des Klägers das Ergebnis des Schallgutachtens, dass der Betrieb der geplanten Deponie am Anwesen des Klägers nicht zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen führt, nicht in Frage. So befinden sich die Quellen, die beim Betrieb der Deponie Lärm verursachen, nicht hoch über dem Erdboden, wie z.B. die Rotoren von Windenergieanlagen, sondern bodennah, so dass es durchaus zu einer Dämpfung des Lärms durch den - wenn auch zum Anwesen des Klägers hin abfallenden - Erdboden kommt. Zudem besteht selbst bei Windenergieanlagen bisher keine hinreichende Veranlassung, die Bindungswirkung der TA-Lärm sowie der darin in Bezug genommenen DIN-ISO 9613-2 in Frage zu stellen (vgl. OVG RP, Beschlüsse vom 30. November 2018 - 8 A 10581/18.OVG -, vom 20. September 2018 - 8 A 11958/17.OVG - und vom 17. Oktober 2017 - 8 B 11345/17.OVG - sowie OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2016 - 8 B 115/15 -, alle juris). Dies gilt in gleicher Weise für mögliche Schallreflexionen, soweit das Verfahren nach DIN-ISO 9613-2 deren Berücksichtigung nicht vorsieht (vgl. VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 19. Dezember 2019 - 4 K 1155/18.NW). Auch der Einwand des Klägers, sein Anwesen liege in einem reinen Wohngebiet, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Selbst wenn man nämlich zugunsten des Klägers unterstellt, dass es sich bei der Bebauung im Bereich des H... um ein faktisches reines Wohngebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 Baugesetzbuch - BauGB - i.V.m. § 3 Baunutzungsverordnung - BauNVO - handelt, folgt aus dem Schallgutachten vom 21. Juli 2016, dass der Schutz des Klägers vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, die der Betrieb der geplanten Deponie verursacht, hinreichend sichergestellt ist. So ergeben die Berechnungen der S… GmbH am maßgeblichen Immissionsort „H...“ Beurteilungspegel von 45,3 bis 48,3 dB(A), die selbst die Immissionsrichtwerte für ein reines Wohngebiet nach Nummer 6.1 Buchst. f) der TA Lärm von tags 50 dB(A) nicht überschreiten. Hinzu kommt, dass sich der Kläger wegen der Lage seines Wohngrundstücks am Rand zum Außenbereich keinesfalls auf das Schutzniveau eines reinen Wohngebiets berufen kann. Wegen der Ortsrandlage seines Grundstücks ist nämlich dessen Schutzbedürftigkeit gegenüber einer Wohnnutzung, die sich inmitten einer Ortslage befindet, deutlich herabgesetzt. Eigentümer von Wohngrundstücken am Rande des Außenbereichs können nämlich nicht damit rechnen, dass dort in ihrer Nachbarschaft keine emittierenden Nutzungen entstehen. Sie dürfen vielmehr nur darauf vertrauen, dass durch ein (hinzutretendes) Außenbereichsvorhaben keine mit der Wohnnutzung unverträgliche Nutzung entsteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1090 – 4 N 6.88 – juris). Dies ist regelmäßig dann nicht der Fall, wenn die Lärmbelastung nicht über das in einem – ebenso dem Wohnen dienenden – Misch- oder Dorfgebiet zulässige Maß hinausgeht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 3. Februar 2017 - 9 CS 16.2477 - m.w.N.; juris), sodass der im Gutachten angenommene Immissionsrichtwert von tags 60 dB(A) nach Nummer 6.1 Buchst. d) der TA Lärm zutreffend wäre. Aber auch im Falle einer „Zwischenwertbildung“ (s. Nr. 6.7 Satz 1 TA-Lärm) zwischen den zulässigen Immissionsrichtwerten in einem reinen Wohngebiet und einem Dorfgebiet, also bei einem Immissionsrichtwert für den Beurteilungspegel von tags 55 dB(A), wird nach den Berechnungen der S… GmbH am maßgeblichen Immissionsort dieser Immissionsrichtwert sehr deutlich unterschritten. Da die oben dargestellte Herabsetzung der Schutzbedürftigkeit des Grundstücks des Klägers nach Auffassung der Kammer von Rechts wegen aus dessen – letztlich unstrittiger - Ortsrandlage folgt, musste der Antrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung, zum Beweis dafür, dass sein Anwesen den Schutz eines reinen Wohngebiets beanspruchen kann, eine Ortsbesichtigung durchzuführen, erfolglos bleiben, weil dies eine Rechtsfrage ist, zu deren Klärung es keiner Beweisaufnahme bedarf. Damit kann auch der Einwand des Klägers, im Lärmgutachten hätten (weitere) Zuschläge für Ton- und Impulshaltigkeit berücksichtigt werden müssen, im Ergebnis nicht durchgreifen. Zuschläge für Impulshaltigkeit sind in den ermittelten Beurteilungspegeln für die Betriebsgeräusche der Baumaschinen und der Vorgänge beim Abkippen von Material enthalten (s. Abschnitt 7.3 des schalltechnischen Gutachtens). Ein Zuschlag für Tonhaltigkeit war bei diesen Maschinen nicht veranlasst. Zutreffend ist hingegen und es wird auch vom Beklagten in seinem Schriftsatz vom 28. Februar 2020 eingeräumt, dass von einem Teil der LKW beim Rückwärtsfahren (Rangieren) Signaltöne abgegeben werden und dafür Zuschläge zu berücksichtigen sind. Im Hinblick darauf aber, dass nach den obigen Ausführungen von einem Immissionsrichtwert von (mindestens) 55 dB(A) auszugehen ist und das Schallgutachten ohne die fraglichen Zuschläge Beurteilungspegel von nur 45,3 bis 48,3 dB(A) ergeben haben, teilt die Kammer die Auffassung des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 28. Februar 2020, dass auch bei einem Zuschlag für Tonhaltigkeit für die fraglichen Vorgänge von 6 dB der Beurteilungspegel der Geräuschimmissionen durch den Gesamtbetrieb nicht entscheidungsrelevant erhöht und damit der zulässige Immissionsrichtwert von (mindestens) 55 dB(A) sicher unterschritten wird. 2.2.3.2. Auch die Annahme des Beklagten in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss, dass mit dem Betrieb der Deponie für die Anwohner keine unzumutbaren Belästigungen oder erhebliche Nachteile durch Staubniederschlag einhergehen wird, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte stützt diese Annahme zu Recht auf das Gutachten der Fa. R… und R… vom 31. Juli 2017 zur Staubbelastung, wonach beim ordnungsgemäßen Betrieb der Deponie auch bei konservativen Ansätzen die Staubimmissionswerte der TA Luft und der 39. BImSchV deutlich unterschritten werden. Dieses Gutachten, das von der Beigeladenen in Auftrag gegeben wurde, ist sachkundig erstellt und widerspruchsfrei und wird durch substantiierte Einwände des Klägers nicht ernsthaft in Frage gestellt (vgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2003 – 4 A 70/01 – und Urteil vom 29. Februar 2012 – 7 C 8/11 – beide juris). Die Einwände des Klägers im Klageverfahren beschränken sich auf den Vorwurf, der Beklagte hätte strengere Auflagen zur Verhinderung der Staubemissionen erlassen müssen. Dabei lässt er völlig unberücksichtigt, dass von der Beigeladenen auf Grundlage des Staubgutachtens, das gemäß Ziffer IV. des Planfeststellungsbeschlusses Bestandteil der Genehmigung ist, und auf Grund der ebenfalls mitgenehmigten Umweltverträglichkeitsstudie beim Betrieb der Deponie eine ganze Reihe von Maßnahmen zur Staubminderung vorzunehmen sind. Dass diese Staubminderungsmaßnahmen – entgegen den Untersuchungen im Gutachten vom 31. Juli 2017 – nicht ausreichend sein könnten, um für die Anwohner unzumutbare Staubniederschlag zu verhindern, erschließt sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht. 2.3.4. Schließlich rechtfertigen auch die weiteren Einwände des Klägers gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, weil sie eine Verletzung des Klägers in eigenen Rechten nicht erkennen lassen. 2.3.4.1. Dies gilt für den Einwand, die L… der K 47 sei offensichtlich sanierungsbedürftig und außerdem nur halbseitig befahrbar und deshalb im derzeitigen Zustand nicht als Zufahrt für den Schwerlastverkehr der geplanten Deponie geeignet. Gegenwärtig ist diese Brücke für den Schwerlastverkehr nicht gesperrt, so dass über sie die Deponie angefahren werden kann. Eine Verletzung eigener Rechte des Klägers ist aber auch nicht für den Fall ersichtlich, dass die Brücke künftig - wie er befürchtet - für Sanierungsarbeiten gesperrt werden muss und sich dann „der Verkehr von und zur Deponie durch die Ortschaft K... quälen wird“, weil auch durch diesen Verkehr zur Deponie für den Kläger, der eine Anliegerstraße bewohnt, keine unzumutbaren Beeinträchtigungen verbunden wären. 2.3.4.2. Gleiches gilt für die vom Kläger behauptete Gefährdung des Grundwassers und des Flusses Lauter durch die Ausschwemmung von Schadstoffen aus auf dem geplanten Bauschuttrecyclingplatz gelagerten Bauabfällen. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss kann diesbezüglich den Kläger schon deshalb nicht in eigenen Rechten verletzen, weil die Bauschuttrecyclinganlage überhaupt nicht Regelungsgegenstand dieser Verfügung ist. 2.3.4.3. Schließlich kann der Kläger auch nicht aus eigenem Recht geltend machen, der Planfeststellungsbeschluss lasse zu Unrecht für verschiedene Tierarten Ausnahmen von naturschutzrechtlichen Verboten zu, obwohl die Voraussetzungen des § 45 Abs. 7 Nr. 5 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG - nicht vorlägen. Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG dienen nämlich allein öffentlichen Interessen und vermitteln keinen subjektiven Drittschutz (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. Mai 2018 – 22 ZB 17.2032 – juris). 3. Muss nach alledem der Antrag auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses erfolglos bleiben, weil der Kläger dadurch nicht in eigenen Rechten verletzt ist, so kann er auch nicht verlangen, dass der Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt wird. Ein solcher Ausspruch kommt nur in den Fällen des § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG in Betracht, wenn also eine begründete Anfechtungsklage deshalb nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führt, weil ein erheblicher Abwägungsmangel durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann (vg. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage, § 75 Rdnr. 36). Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben. 4. Dementsprechend hat der Kläger mangels eigener Rechtsbetroffenheit auch keinen Anspruch auf die von ihm hilfsweise beantragten Planergänzungen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO, wobei die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären waren, da sie einen Antrag gestellt hat und damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO, 709 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Der Kläger wendet sich gegen einen abfallrechtlichen Planfeststellungsbeschluss. Er ist Eigentümer des Grundstücks H... in K.... Das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück liegt in einem Bereich, den der Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde W. als gemischtes Gebiet (M) darstellt. Es grenzt im Norden an den Außenbereich, wo sich ab einer Entfernung von ca. 75 m ein Steinbruch befindet. Die Beigeladene betrieb in diesem Steinbruch bis 2014 Feldspat-Tagebau und beabsichtigt nach dessen Auflassung die Errichtung und den Betrieb einer Deponie zur Ablagerung von gering belasteten mineralischen Abfällen der Klasse DK0 sowie einer Bauschuttaufbereitungsanlage. Von dem 440.000 m² großen Steinbruch soll eine Fläche von 46.500 m² für die Deponie genutzt werden. Geplant ist ein Ablagerungsvolumen von 2.400.000 m³ über einen Zeitraum von 16 Jahren und damit eine jährliche Anliefermenge von 150.000 m³, wobei die Deponie werktags zwischen 7 und 17 Uhr betrieben werden soll. Im Auftrag der Beigeladenen erstellte die S. GmbH ein schalltechnisches Gutachten vom 21. Juli 2016, in dem für das dem Kläger benachbarte Grundstück H… Beurteilungspegel von 45,3 bis 48,3 dB(A) prognostiziert wurden, die durch den Normalbetrieb der Deponie verursacht werden. Für den gemeinsamen Betrieb von Deponie und Bauschuttaufbereitungsanlage errechneten sich Beurteilungspegel von 54 bis 55 dB(A). Eine Umweltverträglichkeitsstudie der Ing.-Gesellschaft .... vom 1. März 2017 kam zu dem Ergebnis, dass bei plangerechter Umsetzung des Vorhabens die damit für Natur und Landschaft verbundenen Eingriffe ausgleichbar seien. Nach den Berechnungen eines Gutachtens der Fa. R… und R… vom 31. Juli 2017 zur Staubbelastung sollen beim Betrieb des Vorhabens auch bei konservativen Ansätzen die Staubimmissionswerte der TA Luft und der 39. BImSchV deutlich unterschritten werden. Am 20. November 2017 stellte die Beigeladene beim Beklagten den Antrag auf Planfeststellung von „Errichtung und Betrieb einer Bauschutt- und Bodendeponie gem. § 35 Abs. 2 KrWG auf einem Teil des Geländes des Tagebaus K...-K…“, woraufhin der Beklagte das Anhörungsverfahren einleitete, den Plan bei der Verbandsgemeindeverwaltung L…-W… auslegte und ihn zusätzlich im Internet veröffentlichte. Der Kläger erhob innerhalb der Einwendungsfrist mit Schriftsatz vom 13. Januar 2018 gegen den Plan Einwendungen. Die Ergebnisse des Anhörungsverfahrens gaben Anlass zur Ergänzung der Antragsunterlagen. Die ergänzten Antragsunterlagen wurden am 16. Juli 2018 veröffentlicht, woraufhin der Kläger mit Schreiben vom 23. September 2018 weitere Einwendungen vorbrachte. Am 18. Dezember 2018 wurde dann ein Erörterungstermin durchgeführt, an dem auch der Kläger teilnahm. Mit Beschluss vom 11. November 2019 stellte der Beklagte den Plan für die Errichtung und Betrieb der Deponie K...-K… (Deponieklasse 0) auf Teilflächen des ehemaligen Feldspat-Tagebaus K... nach Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens mit Umweltverträglichkeitsprüfung (Ziffer III) entsprechend der unter Ziffer IV aufgeführten Planunterlagen und unter Einschränkung der unter Ziffer V festgelegten Nebenbestimmungen fest. Die von der Beigeladenen geplante Bauschuttaufbereitungsanlage ist ausdrücklich nicht Gegenstand dieses festgestellten und dem Kläger am 21. November 2019 bekanntgegebenen Plans. Daraufhin hat der Kläger am Montag, den 23. Dezember 2019 Klage erhoben, mit der er die Nichtigkeit und hilfsweise die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses geltend macht. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Der Planfeststellungsbeschluss sei nichtig, weil er sich an die S… H… und damit an eine im Verwaltungsverfahren nicht beteiligungsfähige Stelle richte. Diese Zweigniederlassung der B…-A…-Gesellschaft sei nämlich keine juristische Person bzw. Vereinigung und daher nach § 11 VwVfG nicht beteiligungsfähig. Hilfsweise sei der Beschluss aber auch im Wege der Anfechtung aufzuheben, da er sowohl formell als auch materiell rechtswidrig sei. Die formelle Rechtswidrigkeit folge daraus, dass kein Raumordnungsverfahren durchgeführt worden sei, in dem dann der Steinbruch J… als ernsthafter Alternativstandort zu prüfen gewesen wäre. Außerdem sei im Planfeststellungsverfahren in unzulässiger Weise die geplante Bauschuttaufbereitungsanlage unberücksichtigt geblieben, da dem Planfeststellungsbeschluss Konzentrationswirkung zukomme. Die Bauschuttrecyclinganlage gehöre gemäß § 3 Abs. 27 KrWG zur Deponie und sei mit ihr auch funktional verknüpft. Dies folge aus der verfahrenstechnischen Beschreibung im TÜV-Gutachten, wonach das gesamte angelieferte Material im Eingangsbereich gewogen und der nicht verkäufliche Teil des in der Anlage aufbereiteten Materials deponiert werde. Zudem sei es inkonsequent, die Verfahren zu trennen, obwohl die Aufbereitungsanlage sowohl im Lärm- als auch im Staub -Gutachten berücksichtigt worden sei. Schließlich seien die Planunterlagen im Verlauf des Verfahrens nur in der Verbandsgemeinde L…-W… und nicht auch in der Verbandsgemeinde O…-O… ausgelegt worden. Dies sei ein Verfahrensfehler, auf den er sich gemäß § 4 Abs. 3 UmwRG berufen könne. Die materielle Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses ergebe sich schon aus dem Umstand, dass die Deponie entgegen § 2 Nr. 12 DepV nicht von einer natürlichen oder juristischen Person betrieben werde solle. Zudem führe das Vorhaben für ihn zu unzumutbaren Lärmimmissionen. Das TÜV-Gutachten, das im Ergebnis den prognostizierten Lärm als zumutbar betrachte, basiere auf unzutreffenden Annahmen, nehme falsche Immissionsrichtwerte an und unterlasse es, die nach der TA Lärm erforderlichen Zuschläge richtig zu berechnen. Der Planfeststellungsbeschluss setze keine Betriebszeiten für den Deponiebetrieb fest, so dass ein Betrieb vor 7.00 Uhr in der Ruhezeit nicht sicher auszuschließen sei. Die Berechnungen zur Schallausbreitung hätten nicht allein nach der DIN ISO 9613-2 erfolgen dürfen. Diese DIN-Vorschrift gelte für bodennahe Lärmquellen und sei nur anwendbar, wenn der Höhenunterschied zwischen Lärmquelle und Einwirkungsort weniger als 30 Meter betrage. Wenn - wie in K... - die Lärmquellen zum Teil wesentlich höher lägen als die angenommenen Immissionsorte und zudem noch mit Schallreflexionen an den Steinbruchwänden sowie an den Häuserfassaden im Ort zu rechnen sei, müssten bei den Berechnungen der Schallausbreitung entsprechende Zuschläge Berücksichtigung finden. Weiterer Zuschläge für die Ton-, Informations- und Impulshaltigkeit hätte es nach den Nrn. A 2.5.2 und A 2.5.3 des Anhangs zur TA Lärm schon deshalb bedurft, weil die Fahrzeuge im Deponiebetrieb bei Rückwärtsfahrten laute, impulshaltige Signale emittierten (Rückfahrsignalgeber). Vollkommen unzutreffend sei schließlich die auf Seite 118 des Planfeststellungsbeschlusses begründete Annahme eines Mischgebietes für weite Teile von K.... Zumindest für sämtliche Anwesen am H... sei stattdessen von einem reinen Wohngebiet auszugehen, weil sich dort ausschließlich Wohnnutzung befinde. Der Flächennutzungsplan sei für diese Zuordnung hingegen nicht relevant. Die Annahme eines Mischgebietes scheide für das Gebiet am H... ebenso wie ein Dorfgebiet aus, weil es an Gewerbebetrieben und landwirtschaftlichen Hofstellen fehle. Ihm könne auch nicht entgegengehalten werden, dass sein Grundstück an das Steinbruchgelände angrenze und es sich deshalb um eine Gemengelage zwischen Wohnen und Gewerbe handele, weil der Betrieb des Steinbruchs bereits 2013 eingestellt worden und eine Wiederaufnahme des Steinbruchbetriebs nicht mehr zu erwarten sei. Demgegenüber stelle die geplante Deponie mit Bauschuttaufbereitung eine gänzlich neue Nutzung dar, die im Vergleich zu einer Rekultivierung des Steinbruchs wesentlich störender wirke. Zudem befänden sich zwischen seinem Wohnanwesen und dem südwestlich davon geplanten „Bauschuttrecyclingplatz" noch mehrere Wohngebäude. Außerdem hätte die Planfeststellungsbehörde strengere Auflagen zur Verhinderung der Staubemissionen erlassen müssen. So hätte dem Betreiber aufgegeben werden müssen, zum Schutz der Beschäftigten und der Anwohner bei allen Betriebsvorgängen geeignete staubmindernde Maßnahmen zu ergreifen, soweit dies nach der jeweiligen Witterung und der Beschaffenheit der Abfälle erforderlich sei. Außerdem seien staubmindernde Maßnahmen auch für die nicht-öffentlichen Straßen und Wege im Steinbruchgelände unerlässlich, die der Planfeststellungsbeschluss nicht angeordnet habe. Die L… der K 47, über die die Zu- und Abfahrt zur geplanten Deponie hauptsächlich erfolgen solle, sei offensichtlich sanierungsbedürftig und außerdem nur halbseitig befahrbar. Die Brücke sei daher im derzeitigen Zustand nicht als Zufahrt für den Schwerlastverkehr der geplanten Deponie geeignet. Die Planfeststellungsbehörde hätte den entsprechenden Hinweisen der Einwender im Erörterungstermin nachgehen und den Sachverhalt erforschen müssen, anstatt den Planfeststellungsbeschluss- soweit er die L… der K 47 betreffe - auf einen falschen Sachverhalt zu stützen. Er sei davon zumindest mittelbar betroffen, falls die Brücke für Sanierungsarbeiten gesperrt werden müsse und sich dann der Verkehr von und zur Deponie durch die Ortschaft K... quälen werde. Die Lagerung von bis zu 10.000 Tonnen Bauabfällen auf dem geplanten Baustoffrecyclingplatz könne bei Regen zu einem unkontrollierten Ausschwemmen von Schadstoffen in das Grundwasser und den Fluss L… führen. Der Planfeststellungsbeschluss enthalte hierzu keine Ausführungen und keine wasserrechtlichen Nebenbestimmungen, da die SGD Süd rechtsirrig davon ausgehe, dass ein gesondertes Genehmigungsverfahren bei der Kreisverwaltung K… zu führen sei. Schließlich lasse der Planfeststellungsbeschluss zu Unrecht für verschiedene Tierarten eine Ausnahme von naturschutzrechtlichen Verboten zu, obwohl die Voraussetzungen des § 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG nicht vorlägen. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss der SGD Süd vom 11.November 2019 zur Errichtung der DK 0-Deponie K...-K… - Az.:89 30-KUS Kr 01/14:314 - nichtig ist. 2. Hilfsweise: den Planfeststellungsbeschluss der SGD Süd vom 11. November 2019 - Az.: 89 30-KUS Kr 01/14:314 - aufzuheben. 3. Höchst hilfsweise: den Planfeststellungsbeschluss der SGD Süd vom 11. November 2019 - Az.: 89 30-KUS Kr 01 /14:314 - für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären. 4. Höchst hilfsweise: die SGD Süd zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss vom 11. November 2019 um folgende Nebenbestimmungen zu ergänzen: a) In der gesamten Gemarkung K... der Ortsgemeinde K...-K… sind Anlagen zur Lagerung und Aufbereitung von Bauabfällen oder für ein Bauschutt-Recycling unzulässig. Das gilt für stationäre wie auch für mobile Anlagen. b) Die Zu- und Abfahrt zur DK 0-Deponie darf grundsätzlich nur von Westen über die Bundesstraße B 270 und von dort über die Kreisstraße K 47 erfolgen. Solange diese Zu- und Abfahrt - etwa während Straßenbauarbeiten - nicht von Fahrzeugen über 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht genutzt werden darf, ist die Annahme von Abfällen auf der Deponie nur zulässig, soweit diese Abfälle mit Kraftfahrzeugen mit maximal 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht transportiert werden. c) Nach Ablauf von zwei Jahren nach Aufnahme des Betriebes der DK 0-Deponie hat der Betreiber durch Messungen auf seine Kosten nachzuweisen, dass am Anwesen des Klägers im H... in der Ortsgemeinde K...-K… keine durch den Deponiebetrieb verursachten, in einem Allgemeinen Wohngebiet unzumutbaren Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche und Erschütterungen auftreten. Die Messungen sind als Dauermessungen für jeweils mindestens drei Monate ohne Unterbrechung durchzuführen. Sie dürfen nur von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen vorgenommen werden. Die Messungen sind in einem zeitlichen Abstand von jeweils drei Jahren nach Beginn der vorhergehenden Messung zu wiederholen. Die Ergebnisse der Messungen sind der SGD Süd – Zentralreferat Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz - vorzulegen und von dieser spätestens drei Monate nach Eingang im Amtsblatt der Verbandsgemeinde L…-W… und im Internet öffentlich bekannt zu geben. d) Der Betreiber der Deponie ist verpflichtet, den jeweiligen Eigentümern des Anwesens H... in K...-K…, eine pauschale Entschädigung zum Ausgleich der mit dem Deponiebetrieb einhergehenden besonderen Belastungen zu gewähren. Die Entschädigung beträgt 100,00 Euro pro Kopf und Kalenderjahr. Sie ist auf Antrag des Berechtigten oder seines gesetzlichen Vertreters bis 31. Januar des Folgejahres zu zahlen Die Zahlung wird erstmals im Januar des auf den Betriebsbeginn folgenden Kalenderjahres fällig und letztmals im Januar des auf die endgültige Schließung des Deponiebetriebes folgenden Kalenderjahres. e) In der Liste der für die Deponie zugelassenen Abfallarten nach Abfallverzeichnis-Verordnung (Anlage zum Planfeststellungsbeschluss) ist die Nebenbestimmung NB 1 für alle zugelassenen Abfallarten festzusetzen. f) Der Betreiber hat staubmindernde Maßnahmen auf allen für Bau und Betrieb der Deponie genutzten Fahrwegen außerhalb der öffentlichen Straßen zu ergreifen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und erwidert im Wesentlichen: Der Planfeststellungbeschluss sei nicht nichtig. Die Beigeladene könne als Formkaufmann eine Zweigstelle betreiben und unter dieser Firma klagen und verklagt werden. Sie könne daher unter dieser Firma auch im Verwaltungsverfahren beteiligt werden. Der Kläger könne auch nicht die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses verlangen. Eines Raumordnungsverfahrens habe es gemäß § 16 Abs. 2 ROG nicht bedurft, weil die entsprechenden Belange im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens geprüft worden seien. Im Übrigen würde es sich bei einem rechtswidrig unterlassenen Raumordnungsverfahren auch nicht um einen Verfahrensfehler handeln, auf den sich der Kläger berufen könne. Insbesondere wäre dies kein Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG, weil er nach Art und Schwere nicht mit den Fehlern nach Abs. 1 Nrn. 1 und 2 vergleichbar wäre und dem Kläger zudem auch nicht die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen worden sei. Auch auf die fehlende Auslegung der Planunterlagen in Nachbargemeinden könne sich der Kläger nicht berufen, weil er dadurch nicht in seinen Rechten verletzt sein könne. Schließlich erstrecke sich der Planfeststellungsbeschluss zu Recht nicht auf die Bauschuttrecyclinganlage, weil für diese Anlage ein gesondertes immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durchzuführen sei, welches von der Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses nicht umfasst sei. Der Planfeststellungsbeschluss verletze den Kläger auch nicht in materiell-rechtlicher Hinsicht in seinen Rechten. Die Darstellung der Ortslage K... im Flächennutzungsplan als gemischte Fläche sei zutreffend. Zwar nehme die Wohnnutzung breiten Raum ein, es existiere aber auch gewerbliche Nutzung und es gebe noch drei Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher (Neben-)Betriebe. Unabhängig davon stehe dem Kläger schon deshalb kein höherer Schutzanspruch als der eines allgemeinen Wohngebiets zu, weil sein Wohnanwesen am Ortsrand liege. Aus dem Gutachten der S… GmbH folge, dass dieser Schutzanspruch sicher erfüllt werde. Dabei sei die Anwendung der DIN-ISO 9613-2 nicht zu beanstanden. Auf sie werde im Anhang der TA Lärm für die Schallausbreitungsberechnung verwiesen. Das sog. Interimsverfahren komme hingegen nur bei bodenfernen Emissionsquellen in Betracht. Zuschläge für Ton- und Impulshaltigkeit seien in den Beurteilungspegeln für die Betriebsgeräusche der Baumaschinen und die Vorgänge beim Abkippen von Material enthalten. Die Berücksichtigung von weitere Zuschlägen im Lärmgutachten sei nicht erforderlich gewesen. Im Übrigen würden aber auch bei solchen Zuschlägen die zulässigen Immissionswerte sicher unterschritten. Entsprechend dem genehmigten Staubgutachten seien verschiedene Staubminderungsmaßnahmen vorgeschrieben. Weiterer Maßnahmen bedürfe es nicht. Die Brücke über die L… im Zuge der K 47 sei zwar eingeengt, aber nicht lastbeschränkt und könne daher von allen Fahrzeugen, die nach der StVZO zugelassen seien, befahren werden. Im Übrigen sei aber auch nicht ersichtlich, wie der Kläger durch etwaige Mängel der Brücke in eigenen Rechten verletzt sein könne. Dies gelte auch, soweit der Kläger eine Gewässergefährdung und eine Verletzung artenschutzrechtlicher Vorschriften behaupte. Hinsichtlich der weiteren Hilfsanträge bleibe der Kläger eine Rechtsgrundlage für seine Verpflichtungsbegehren schuldig. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Zur Frage ihrer Beteiligtenfähigkeit führt sie ergänzend aus, dass sie unter der Firma B…-A…-Gesellschaft im Handelsregister B des Amtsgerichts Montabaur eingetragen sei. Eingetragen sei zudem die Errichtung von 7 Zweigniederlassungen unter im einzelnen genannten Firmen. Hierzu gehört auch die Fa. S… H… Zweigniederlassung der B…-A…-Gesellschaft mit Sitz in … K…. Als Unternehmensträgerin könne sie unter der Firma dieser Zweigniederlassung klagen und verklagt werden und sei daher unter dieser Firma auch im Verwaltungsverfahren beteiligungsfähig. Wegen der weiteren Einzelheiten des sah- und Streitstandes wird verwiesen auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakten. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.