OffeneUrteileSuche
Urteil

4 K 151/20.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2020:0921.4K151.20.NW.00
2Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Muss ein kirchlicher Träger einer Kindertagestätte, der als Beteiligter aus einer kirchlichen Zusatzversorgungskasse nach Aufgabe seiner Trägerschaft ausscheidet, an die Zusatzversorgungskasse zum Ausgleich der Unterfinanzierung der während seiner Beteiligung zugunsten seiner Mitarbeiter begründeten Versorgungsanwartschaften einen Ausgleichsbetrag an die Zusatzversorgungskasse zahlen, gehört dieser Ausgleichsbetrag nicht als Arbeitgeberanteil an der zusätzlichen Alterversorgung der Mitarbeiter zu den zuschussfähigen Personalkosten.(Rn.27)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Muss ein kirchlicher Träger einer Kindertagestätte, der als Beteiligter aus einer kirchlichen Zusatzversorgungskasse nach Aufgabe seiner Trägerschaft ausscheidet, an die Zusatzversorgungskasse zum Ausgleich der Unterfinanzierung der während seiner Beteiligung zugunsten seiner Mitarbeiter begründeten Versorgungsanwartschaften einen Ausgleichsbetrag an die Zusatzversorgungskasse zahlen, gehört dieser Ausgleichsbetrag nicht als Arbeitgeberanteil an der zusätzlichen Alterversorgung der Mitarbeiter zu den zuschussfähigen Personalkosten.(Rn.27) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 5. Oktober 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Januar 2020 ist auch im angefochtenen Umfang, soweit eben der hier weiter geltend gemachte Betrag von 79.636,80 € nicht als zuschussfähige Personalkosten der Kindertagesstätte festgesetzt wurde, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Gemäß § 12 Abs. 6 rheinland-pfälzisches Kindertagesstättengesetz – KitaG – werden die durch Elternbeiträge, Eigenleistungen des Trägers und Zuweisungen des Landes nach § 12 Abs. 2 bis 4 KitaG nicht gedeckten Personalkosten durch Zuwendungen des Trägers des Jugendamts ausgeglichen, wobei die im Einzugsbereich der Kindertagesstätte liegenden Gemeinden sich im Rahmen ihrer Finanzkraft beteiligen sollen. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KitaG sind Personalkosten der Kindertagesstätte im Sinne dieses Gesetzes u.a. die angemessenen Aufwendungen des Trägers der Einrichtung für Vergütungen, Unterhaltsbeihilfen und Sonderleistungen des Personals im Erziehungs- und Wirtschaftsdienst auf der Grundlage des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen oder auf der Grundlage von vergleichbaren Vergütungsregelungen sowie das Gestellungsgeld nach Einzelverträgen. Des Weiteren gehören die Aufwendungen durch Arbeitgeberanteile für Sozialversicherungen nach gesetzlichen Bestimmungen (Nr. 2) und zur zusätzlichen Altersversorgung (Nr. 3) sowie Kosen für Fortbildung und Fachberatung (Nr. 4) zu den zuschussfähigen Personalkosten. Bei Mitgliedern einer religiösen Gemeinschaft werden die ihrer Ausbildung und Tätigkeit entsprechenden Regelungen des BAT und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen zugrunde gelegt (§ 12 Abs. 1 Satz 2 KitaG). Der Klägerin hat als Einrichtungsträger einen Rechtsanspruch gegen den Beklagten als Träger der Jugendhilfe nach § 12 Abs. 6 Satz 1 KitaG (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. August 1994 – 7 A 11150/93.OVG –), wenn die erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind. So sind nur die „angemessenen Aufwendungen“ nach § 12 Abs.1 KitaG durch den Beklagten anteilig zu refinanzieren. Insoweit hat der Beklagte die zuschussfähigen Personalkosten festzusetzen, die aber nicht identisch mit dem von ihm an den Einrichtungsträger zu leistenden Zuschuss selbst ist, der sich nur auf den Ausgleich der nicht durch die Elternbeiträge nach § 13 KitaG, die an ihn als Träger der Jugendhilfe zu leistenden Zuwendungen des Landes nach § 12 Abs. 4 KitaG, den von ihm zu erhebenden Gemeindeanteil nach § 12 Abs. 6 S. 2 KitaG und die Eigenbeteiligung des Einrichtungsträgers nach § 12 Abs. 3 KitaG gedeckten Personalkosten beschränkt. Der Beklagte hat daher als Träger der Jugendhilfe von den von ihm festzusetzenden zuschussfähigen Personalkosten dem Einrichtungsträger zwar auch die ihm gegenüber vom Land mit Zuweisungen und von der Gemeinde mit ihrem Anteil zu refinanzierenden Teile der zuschussfähigen Personalkosten als Zuwendung zu erstatten, naturgemäß aber nicht den Eigenleistungsanteil des Einrichtungsträgers, der von den zuschussfähigen Kosten in Abzug zu bringen ist. Mithin fordert der Kläger hier schon der Höhe nach zu Unrecht die Auszahlung der zusätzlich geltend gemachten Personalkosten im vollen Umfang, ohne seinen Eigenleistungsanteil nach § 12 Abs. 3 KitaG in Abzug zu bringen. Sofern es sich bei dem geltend gemachten Betrag um zuschussfähige Personalkosten nach § 12 Abs. 1 KitaG handeln sollte, kann der Kläger also nur die Auszahlung dieses Betrags abzüglich seiner Eigenleistung verlangen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. September 2015 – 7 A 11121/14 –, juris). Eine weiter zu berücksichtigende anteilige Deckung der zuschussfähigen Personalkosten durch Elternbeiträge nach § 13 Abs.1 KitaG scheidet dagegen aus, weil nach § 13 Abs. 3 KitaG für den Besuch eines Kindergartens für Kinder ab Vollendung des 2. Lebensjahres keine Elternbeiträge erhoben werden. Unabhängig davon ist die Klage aber insgesamt unbegründet, weil der vom Kläger nach §§ 15, 15a der Satzung der KZVK geleistete Ausgleichbetrag und die Sachverständigenkosten, die für seine versicherungsmathematische Berechnung anfielen, nicht zu den zuschussfähigen Personalkosten nach § 12 Abs. 1 KitaG zählen. Hiernach sind allein die hier abschließend aufgezählten Aufwendungen für die Beschäftigung von Personal in einer Kindertagesstätte anfallen, zuschussfähig, sofern sie angemessen sind. Sonstige Aufwendungen, die aufgrund von sonstigen rechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Kita-Personal zwingend anfallen, aber nicht zu den in § 12 Abs. 1 KitaG aufgezählten Aufwendungen gehören, sind dagegen nach § 14 S. 2 KitaG Sachkosten, die der Einrichtungsträger zu finanzieren hat (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. September 2015 – 7 A 11121/14 –, juris). Gemessen hieran gehört der Ausgleichbetrag nach § 15 der Satzung der KZVK offensichtlich nicht zu den zuschussfähigen Personalkosten im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 KitaG, denn es handelt sich weder um eine auf arbeits-bzw. tarif- oder vergleichbarer sonstiger vertraglicher Grundlage gegenüber einem Beschäftigten geschuldete Vergütungsleistung noch um einen Beitrag zu einer gesetzlichen Sozialversicherung noch um Fortbildungs- oder Fachberatungskosten. Der Ausgleichbetrag gehört aber auch nicht als Arbeitgeberanteil an der zusätzlichen Altersversorgung der Beschäftigten nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 KitaG zu den zuschussfähigen Personalkosten, wie der Kläger meint. Er fällt zwar im Zusammenhang mit der zusätzlichen Altersversorgung der in dem Kindergarten Beschäftigten an. Er gehört aber dennoch nicht zum Arbeitgeberanteil an der zusätzlichen Altersversorgung, da er weder gegenüber dem Beschäftigten aufgrund arbeits-, tarif- oder vergleichbarer vertraglicher Bindung geschuldet ist (1), noch durch den Betrieb der Kindertagesstätte selbst anfällt (2), noch Einfluss auf die vom Beschäftigten bei der KZVK bestehende Rentenanwartschaft hat (3), noch dem mit dem Finanzierungssystem des § 12 KitaG verfolgten Zweck, den Betreiber einer im öffentlichen Interesse geführten Kindertagesstätte von durch anfallenden Personalkosten zu entlasten, dient (4). 1. Der Ausgleichsbetrag nach § 15 Satzung KZVK ist eine versicherungsvertragliche Verpflichtung eines ausscheidenden Beteiligten gegenüber der Solidargemeinschaft der nach dem Ausscheiden im Finanzierungssystem der Versorgungskasse verbliebenen Beteiligten zum Schutz davor, die zwar schon während der Zugehörigkeit des ausscheidenden Beteiligten begründeten, aber eben nicht ausfinanzierten Anwartschaften ohne dessen laufenden Beiträge nun finanzieren zu müssen, also im Grunde seine Pflichten zur zusätzlichen Altersversorgung seiner Mitarbeiter dann durch höhere Beiträge erfüllen zu müssen, während er sich hieran nach seinem Ausscheiden nicht mehr beteiligen muss. Mit diesem Betrag wird der Barwert der im Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft (Beteiligung) auf der Kasse lastenden Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft des ausscheidenden Beteiligten ausgeglichen. Insoweit ist dem Kläger zwar zuzugeben, dass dieser Ausgleichsbetrag das Umlagesystem der Zusatzversorgungskasse und so auch die zusätzliche Altersversorgung des Beschäftigten finanziert. Dennoch handelt es sich um keinen gegenüber Beschäftigten auf vertraglicher Grundlage geschuldeten Arbeitgeberanteil an der zusätzlichen Altersversorgung der Beschäftigten. Das erschließt sich aus Folgendem: Der Kläger hat als kirchlicher Verein in den Arbeitsverträgen, die er mit den im Kindergarten in H... beschäftigten Arbeitnehmern angeschlossen hat, die Richtlinien für Arbeitsverträge des Caritasverbands (AVR) für anwendbar erklärt, sodass er – wenn auch nicht als Mitglied des Caritasverbands nach § 2 AVR – an diese allgemeinen Bestimmungen arbeitsvertraglich gebunden ist. Die Zusatzversorgung ist in Anlage 8 der AVR, der Versorgungsordnung A – VersO A AVR – geregelt. Nach § 1 Abs. 1 VersO A AVR sind die Mitarbeiter usw., für die eine Versicherungspflicht nach Satzung der KZVK Versicherungspflicht besteht, vom Dienstgeber (Arbeitgeber) bei der KZVK zum Zwecke der Altersversorgung zu versichern. Die Versicherungspflicht besteht für den beteiligten Arbeitgeber nach § 18 der Satzung der KZVK bei Beschäftigten, die über 17 Jahre alt sind und die Wartezeit noch erfüllen können. Mithin ist der Kläger nach VersO A der AVR, die er anzuwenden hat, verpflichtet, für seine der Versicherungspflicht nach § 18 Satzung der KZVK unterfallenden Mitarbeiter eine zusätzliche Altersversorgung einzurichten. Damit ist er aber auch nach § 1a VersO A verpflichtet, die Umlage nach § 62 und 63 der Satzung KZVK zu zahlen: Diese Pflichtbeiträge sind als jeweils im Geschäftsplan zu bestimmender Vomhundertsatz des nach § 62 Abs. 2 zusatzversorgungspflichtigen Arbeitsentgelts und Sanierungsgelds, das nach § 63 derzeit nicht erhoben wird, zu entrichten. Nach § 1a S. 2 Verso A AVR muss ein an der KZVK beteiligter Arbeitgeber bis zu einem Umlagesatz von 5,2 % nach § 62 Abs. 1 Satzung KZVK die Umlage allein zahlen, der darüberhinausgehende Finanzierungsbedarf wird je zur Hälfte durch Umlage des Dienstgebers und durch Beitrag des Mitarbeiters, den der Dienstgeber vom Arbeitsentgelt einbehält, getragen. In der Umlage ist mithin der Arbeitgeberanteil an der zusätzlichen Altersversorgung mit dem Beitrag des Mitarbeiters als Arbeitnehmeranteil enthalten, der bis zu einem Umlagesatz von 5.2 % auch Null betragen kann. Mit dieser aus arbeitsvertraglicher Bindung gegenüber dem Arbeitnehmer geschuldeten Umlagezahlung nach § 1a VersO A und § 62 Satzung KVZK hat der Ausgleichsbetrag nach §§ 15,15a Satzung KVZK schon strukturell nichts gemein. So schuldet der ausscheidende Beteiligte gerade nicht gegenüber seinen Beschäftigten die Zahlung dieses Ausgleichsbetrags, sondern nur gegenüber der Solidargemeinschaft der in der KZVK verbliebenen Beteiligten, die wiederum seine gegenüber den Beschäftigten eingegangene Verpflichtung, die zusätzliche Altersversorgung nach VersO A AVR sicherzustellen, nun für die Zukunft – quasi für ihn – erfüllen müssen, nachdem der ausscheidende Arbeitgeber selbst hierzu nicht mehr mit der Zahlung einer Umlage beiträgt. Mithin handelt es sich gerade nicht um den Anteil des Arbeitgebers an der Zusatzversorgung, den der Arbeitgeber als laufenden Personalaufwand dem Mitarbeiter schuldet. Im Übrigen ist einem nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 KitaG zuschussfähigen Anteil des Arbeitgebers an der Zusatzversorgung schon immanent, dass ihm ein Anteil des Arbeitnehmers an der Zusatzversorgung im nach § 1a VersO A AVR paritätisch zu finanzierenden Umlagesystem der Zusatzversorgungskasse gegenüberstehen kann. Da aber der zusatzversicherte Arbeitnehmer an dem Ausgleichsbetrag des ausscheidenden Beteiligten schon angesichts des ihn und seine eigenen Beitragspflichten nicht betreffenden Zwecks des Ausgleichsbetrags nicht beteiligt ist, handelte es sich schon vom Wortlaut des § 12 Abs. 1 Nr. 3 KitaG her beim Ausgleichsbetrag nicht um einen Anteil des Arbeitgebers an der Zusatzversorgung, sondern einen unabhängig von diesem Anteil geschuldeten Betrag zur Sicherung des Umlagesystems der Zusatzversorgungskasse. 2. Der Ausgleichsbetrag fällt auch nicht als Personalaufwand durch den Betrieb der Kindertagesstätte an, sondern nach § 15 Abs. 1 Satzung KZVK allein durch das Ausscheiden des Klägers aus der Zusatzversorgungskasse. So beruht die Ausgleichsbeitragsschuld allein auf der freien Entscheidung des Klägers, aus dem Zusatzversorgungssystem auszuscheiden. Seine Beteiligung an der KZVK fand nämlich nicht dadurch satzungsgemäß schon ihr Ende, dass er mit Einstellung des Betriebs des Kindergartens keine zusatzversicherungspflichtigen Arbeitnehmer mehr beschäftigt hat. Vielmehr endet eine Beteiligung nach § 14 Abs. 1 Satzung der KZVK, wenn entweder a) der Beteiligte aufgelöst oder in eine andere juristische Person übergeführt wird oder b) durch Kündigung des Beteiligten oder der KZVK. Das gilt selbst dann, wenn die Voraussetzung für die Beteiligung nach § 11 Abs. 2 Satzung der KZVK weggefallen ist, weil kein pflichtversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mehr besteht. So ist auch die Kündigung durch die KZVK nach Wegfall der versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisse nur dann vorgesehen, wenn absehbar ist, dass kein versicherungspflichtiger Mitarbeiter mehr beschäftigt werden wird, im Regelfall nach drei Jahren ohne solche Beschäftigungsverhältnisse (§ 14 Abs. 2, 2. Hs. und S. 2 Satzung der KZVK). Besteht damit selbst bei Beendigung der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse die Beteiligung bis zur vom Kläger im Übrigen auch erklärten Kündigung fort und liegt es allein in der freien Entscheidung des Beteiligten, auch nach Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen Beteiligter an der Zusatzversorgungskasse zu bleiben, dann ist der Ausgleichsbetrag eben nicht die wirtschaftliche Folge einer Beschäftigung von Personal zum Betrieb einer Kindertagestätte, sondern eben dieser unternehmerischen Entscheidung des Betreibers, den Betrieb der Kindertagesstätte einzustellen, die hierfür begründeten versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse zu beenden, keine solchen mehr eingehen zu wollen und deswegen dann auch aus der Zusatzversorgungskasse auszuscheiden, die ihrerseits aber weiterhin die der eingegangene Verpflichtung zur zusätzlichen Altersversorgung erfüllt. Mithin erfüllt der Ausgleichsbetrag keine arbeits- oder sonstige vertraglichen Verpflichtungen, die zum Betrieb der Kindertagesstätte einzugehen und als dafür angemessener Personalaufwand nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 KitaG zuschussfähig sind, sondern eine aus der unternehmerischen Entscheidung, das Umlagesystem der Zusatzversorgungskasse zu verlassen, erwachsende Verpflichtung nach § 15 Abs. 1 Satzung der KZVK, die zukünftigen Lasten der bereits begründeten, aber nicht ausfinanzierten Anwartschaften nicht auf die verbleibenden Mitglieder abwälzen zu dürfen. 3. Die Anwartschaft, die einem Beschäftigten zusteht, wird demnach auch durch die geleistete Umlage und die Versicherungslaufzeit bestimmt, ist aber von der Zahlung des Ausgleichsbetrags nach § 15 Satzung KZVK völlig unabhängig. Der Ausgleichsbetrag dient daher auch nicht dem Zweck der Beschäftigung des Personals für einen Kindergarten. Die Zusatzaltersversorgung kann der Beschäftigte vielmehr in Höhe der durch Versicherungszeit und gezahlte Umlage erworbenen Anwartschaften von der KZVK auch dann verlangen, wenn der vom ausscheidenden Arbeitgeber der Zusatzversorgungskasse geschuldete Ausgleichsbetrag gar nicht gezahlt würde. Gerade dieser Umstand begründet ja die Pflicht des ausscheidenden Beteiligten nach § 15 Satzung KZVK, die nun nur noch von den verbleibenden Beteiligten zu tragende Last der Finanzierung der Altersversorgung seiner von ihm versicherten Beschäftigten auszugleichen. Demgegenüber kann der Beschäftigte im Gegensatz zur Zahlung der Umlage nach § 1a VersO A AVR nicht vom ehemaligen Arbeitgeber als ausscheidenden Beteiligten der KZVK verlangen, dass zum Erhalt seiner Anwartschaft dieser Betrag gezahlt wird. 4. Auch nach Sinn und Zweck des Finanzierungssystems der §§ 12 bis 14 KitaG spricht nichts dafür, dass personalbedingte Kosten, die nicht durch den Betrieb einer Kita, sondern gerade durch ihre Betriebseinstellung entstehen, nach § 12 Abs. 1 KitaG förderwürdig sind. So hat der Betreiber einer Kindertagesstätte zwar nach § 14 KitaG die Sachkosten für deren Betrieb voll zu tragen. Von angemessenen Personalkosten wird er aber weitgehend bis auf seinen Eigenleistungsanteil nach § 12 Abs. 3 KitaG (10 - 15%) durch Zuschüsse im öffentlichen Interesse entlastet. So wird mit der Vorhaltung einer Kindertagesstätte eine sozialstaatliche Verpflichtung zur Förderung der frühkindlichen Erziehung, Bildung und Betreuung, wie sie in §§ 22ff SGB VIII und § 1 Abs. 1 KitaG ihre gesetzliche Ausprägung als Aufgabe und Angebot der Kinder- und Jugendhilfe erfahren hat, erfüllt. Soweit dann aber ein freier Träger wie der Kläger im öffentlichen Interesse die vom Beklagten als Träger der Kinder- und Jugendhilfe zu fördernde frühkindliche Erziehung, Bildung und Betreuung in seiner Kindertagestätte sicherstellt, ist es dann auch gerechtfertigt, ihn von den durch den Betrieb verursachten Kosten nach § 12 Abs. 1 KitaG durch einen Zuschuss zu entlasten, mithin die Personalkosten zum Großteil eben aus Steuergeldern zu finanzieren. Das kann aber dann nicht gelten, soweit im Zusammenhang mit der Beschäftigung des Personals Kosten entstehen, die gerade nicht durch den Betrieb der Kita, sondern durch die Einstellung des Betriebs entstehen, nachdem sich der Betreiber entschieden hat, die Kita zu schließen, weil er sich – wie hier – die ihn treffenden, zur Gewährleistung des Kita-Betriebs erforderlichen Sachkosten für den Unterhalt oder die Sanierung der Räumlichkeiten nicht zumuten will. Denn Förderzweck der Zuschussfähigkeit von Personalkosten nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 KitaG ist nicht, eine Zusatzaltersversorgung der in einer Kita Beschäftigten, sondern die Erfüllung der Aufgabe frühkindlicher Förderung in einer Kita sicherzustellen. Mithin kann der Einwand des Klägers, der Ausgleichsbetrag finanziere die Altersversorgung der Mitarbeiter des Klägers nicht schon seine Zuschussfähigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 KitaG begründen. Mit seiner Entscheidung, den Kita-Betrieb aufzugeben, hat sich der Kläger dann aber nicht nur von Sachkosten, die ihn beim Betrieb treffen, entlastet. Darüber hinaus hat er sich mit der Kündigung der Beteiligung in der KZVK auch den Pflichten, deren Finanzbedarf mit Umlagen zu zahlen, befreit. Kehrseite dieser aus seiner freien Entscheidung als Betreiber folgenden Entlastung ist aber die Belastung durch den Ausgleichbetrag nach § 15 Satzung KZVK. Wenn sich der Betreiber für eine Entlastung von einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe des Kita-Betriebs mit dem Nachteil der Belastung durch einen Ausgleichsbetrag entscheidet, muss er auch Be- und Entlastung durch die Betriebseinstellung abwägen. Kommt er zum Ergebnis, dass die Belastung durch den Betrieb ihm zu hoch erscheint, ist kein Grund ersichtlich, warum er dann die Belastung, die ihm durch die für ihn opportun erscheinende Betriebseinstellung entsteht, auf die Allgemeinheit abwälzen darf. Vielmehr ist nicht zu rechtfertigen, ihn von der Ausgleichsbeitragslast, die infolge der Einstellung des Kindergartenbetriebs entstanden ist, auf Kosten des Steuerzahlers mit einem Zuschuss nach § 12 Abs. 6 S. 1 KitaG zu entlasten, weil ein Zuschuss zum Ausgleichsbetrag eben nicht dem im öffentlichen Interesse förderungswürdigen Betrieb eines Kindergartens dient, sondern nur der im privaten Betreiberinteresse liegenden Betriebsabwicklung zugutekäme. Eine vom Kläger geforderte weitgehende Bezuschussung des Ausgleichsbetrags verfehlt damit ersichtlich den im öffentlichen Förderzweck, die Erfüllung der kinder- und jugendhilferechtliche Aufgabe nach §§ 22 ff SGB VIII und § 1 Abs. 1 KitaG zu bezuschussen und unterstützt im Gegenteil die Einstellung dieser Aufgabenerfüllung im rein privaten Interesse des Betreibers. Zählt damit der Ausgleichsbetrag nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 KitaG nicht zu den zuschussfähigen Personalkosten, so gilt dies erst recht für die mit seiner Ermittlung angefallenen Gutachterkosten, die der Kläger nach § 14 S. 2 KitaG selbst zu tragen hat. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO. Eine Sicherheitsleistung ist nach § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO nicht erforderlich. Die Berufung war nach §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, weil die Frage, ob die bei Ausscheiden aus einem System der zusätzlichen Altersversorgung nicht nur bei der katholischen Zusatzversorgungskasse anfallenden Ausgleichsbeträge zu den zuschussfähigen Personalkosten nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 KitaG gehören, wenn der Kita-Träger aufgrund arbeits-, tarif- oder sonst vergleichbarer vertraglicher Regelung zur zusätzlichen Altersversorgung seiner Mitarbeiter verpflichtet ist, grundsätzlich klärungsbedürftig ist. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 79.636,80 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG). Die Beteiligten streiten über die Höhe des Zuschusses zu den Personalkosten eines Kindergartens. Der Kläger ist ein katholischer Trägerverein und betrieb als solcher bis 31. Juli 2017 den katholischen Kindergarten St. L… in H… mit zwei Kindergartengruppen. Da die Mitarbeiter der Kindertagesstätte aufgrund arbeitsvertraglicher Verpflichtungen eine zusätzliche (betriebliche) Altersversorgung beanspruchen konnten, stellte der Kläger diese über seine Beteiligung an der Katholischen Zusatzversorgungskasse – KZVK – mit dort für die Mitarbeiter abgeschlossenen Zusatzversicherungen sicher und zahlte die dafür anfallenden Beiträge. Angesichts eines hohen Sanierungsbedarfs entschied sich der Kläger im Jahr 2015, die Trägerschaft des Kindergartens aufzugeben. Eine geplante Übernahme des Kindergartens durch die Ortsgemeinde H… scheiterte an den auf die Gemeinde zukommenden Kosten, insbesondere an den Folgekosten eines vom Kläger gewünschten Eintritts der Gemeinde in die Verpflichtungen gegenüber der Zusatzversorgungskasse. Der Kläger beendete daraufhin schon zum 31. Dezember 2016 zum Teil die Beschäftigungsverhältnisse von dort tätigen Erzieher/innen, um Ausgleichsansprüche der KZVK nach seinem geplanten Ausscheiden aus der Zusatzversorgungskasse geringer zu halten. Insoweit war dann bis 31. Juli 2017 nicht gewährleistet, dass der Kindergarten mit ausreichend Personal zum Betrieb von zwei Kindergartengruppen besetzt war, nachdem verschiedene Pläne, die den vollen Fortbetrieb der Kindertagesstätte sicherstellen sollten, gescheitert waren. Daher wurde ab 1. Februar 2017 nur noch eine Kindergartengruppe aufrechterhalten, während die Kinder der anderen Kindergartengruppe auf verschiedene Einrichtungen im Raum der Verbandsgemeinde Enkenbach-Alsenborn verteilt wurden. Am 1. August 2017 erfolgte dann die Übernahme der beiden Kindergartengruppen durch die Ortsgemeinde H... in anderen Räumlichkeiten. Nach Beendigung des Kindergartenbetriebs schied der Kläger auch durch Kündigung aus der KZVK aus, weshalb er nach deren Satzung dann zur Zahlung eines Ausgleichsbetrags verpflichtet war, der dem Ausgleich der Finanzierungslücke von bestehenden Anwartschaften und seinem bereits einliegenden Vermögensanteil in der Zusatzversorgungskasse dient. Der nach versicherungsmathematischen Grundsätzen durch einen Gutachter ermittelte Ausgleichsbetrag betrug 78.899,00 €. Der Kläger beantragte sodann unter Vorlage eines Verwendungsnachweises vom 20. April 2018 die Festsetzung von zuschussfähigen Personalkosten für 2017 in Höhe von insgesamt 188.692,73 €. In diesen Personalkosten waren auch der o. g. Ausgleichsbetrag und die Gutachterkosten von 737,80 € für dessen sachverständige Ermittlung enthalten. Nach Abstimmung mit der zuständigen Landesbehörde teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass es sich bei dem Ausgleichsbetrag und den Gutachterkosten um keine zuschussfähigen Personalkosten handele, da diese allein dem Ausgleich einer Deckungslücke bei der Zusatzversorgungskasse dienten und die Forderung ihre Grundlage nicht im Arbeits- oder Tarifvertragsverhältnis zu den Beschäftigten finde, sondern in einer zivilrechtlichen Verpflichtung des Klägers aus dem Versicherungsverhältnis. Dem trat der Kläger entgegen. Gleichwohl entschied der Beklagte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 5. Oktober 2018, dass die zuschussfähigen Personalkosten nur 106.832,00 € betragen. Er brachte insoweit die weiterhin im Streit stehenden Kosten für den Ausgleichsbetrag und für die Erstellung des Gutachtens neben weiteren Aufwendungen für die Beschäftigung einer Reinigungskraft in Abzug. Hiergegen legte der Kläger am 25. Oktober 2018 Widerspruch ein, soweit der Beklagte den Ausgleichsbetrag und die Gutachterkosten nicht als zuschussfähige Personalaufwendungen anerkannt hatte, weil der Ausgleichsbetrag der Finanzierung der Altersversorgung seiner Mitarbeiter diene, so dass es sich um zuschussfähige Personalkosten handele. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 2020 wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass der Ausgleichsbetrag zwar im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Mitarbeitern entstanden sei, nicht jedoch auf den tarif- oder arbeitsvertragsrechtlichen Verpflichtungen beruhe, sondern allein auf der versicherungsrechtlichen Verpflichtung, die der Kläger gegenüber der Zusatzversorgungskasse eingegangen sei. Insoweit handele es sich um Kosten, die angefallen seien, um einen Ausgleich für die Finanzierung von Anwartschaften nicht in ausreichender Höhe geleistete Beiträge zu schaffen. Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 15. Januar 2020 hat der Kläger am 10. Februar 2020 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Er trägt dazu vor: Der Ausgleichsbetrag sowie die Kosten des Gutachtens für dessen Ermittlung seien Personalkosten, die zuschussfähig seien. Diese Aufwendungen seien unmittelbar im Zusammenhang mit vertraglich geschuldeten Leistungen zur Gewährleistung einer betrieblichen Altersversorgung entstanden und daher als Arbeitgeberanteil an der zusätzlichen Altersversorgung nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 KitaG zuschussfähig. So sei man an die Versorgungsordnung A des Deutschen Caritasverbandes gebunden. Diese begründe einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung und entspreche inhaltlich den Regelungen des § 25 des Tarifvertrags des öffentlichen Dienstes bzw. des Tarifvertrags der Länder i. V. m. § 23 a der Satzung der Versorgungskasse des Bundes und der Länder. Der Ausgleichsbetrag diene unmittelbar der Finanzierung der betrieblichen Altersvorsorge. Die Beschäftigung von Arbeitnehmern sei unlösbar verknüpft mit der Verpflichtung, bei Beendigung der Mitgliedschaft als Folge der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit den Ausgleichsbetrag nach § 15 der Satzung der KZVK zu leisten. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 7. Januar 2020 zu verpflichten, ihm unter Abänderung des Bescheids vom 5. Oktober 2018 für das Jahr 2017 zusätzliche Zuschüsse in Höhe von 79.636,80 € zu gewähren und diesen Betrag zuzüglich Zinsen von 5 % über dem Basiszinssatz seit Anhängigkeit der Klage zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich auf die Gründe des Widerspruchsbescheids, die er weiter dahingehend vertieft, dass der Kläger nach § 15 b der Satzung der KZVK die Kosten für den Ausgleichsbetrag auch gestreckt über einen Zeitraum von 20 Jahren als Erstattungsbeitrag zahlen könne, was auch zeige, dass diese Kosten keine laufenden Personalkosten seien, die beim Betrieb des Kindergartens angefallen seien. Zu den Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Verwaltungsakten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen.