Urteil
3 K 691/20.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2020:1221.3K691.20.NW.00
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Leitsätze
1. Eine Ratsfraktion, die nicht das in § 34 Abs. 1 Satz 4 GemO (juris: GemO RP) geforderte Viertel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder umfasst, ist hinsichtlich der Einberufung oder Abladung einer Dringlichkeitssitzung nicht klagebefugt. Dies gilt selbst dann, wenn der Antrag auf Einberufung einer Dringlichkeitssitzung zuvor von einem Viertel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder gestellt worden war.(Rn.27)
2. Die Frage, ob die Ladung zu einer Dringlichkeitssitzung unverzüglich erfolgt ist, begründet kein Rechtsschutzinteresse, wenn die zunächst anberaumte Dringlichkeitssitzung später abgesagt wird.(Rn.30)
3. Zur Unverzüglichkeit der Ladung zu einer Dringlichkeitssitzung und zum Einschätzungsermessen des Vorsitzenden des Gemeinderates bei der Bemessung der Ladungsfrist.(Rn.34)
4. Die Frage der Dringlichkeit i.R.d. § 34 Abs. 1 Satz 4 GemO (juris: GemO RP) bemisst sich allein nach den objektiven Gemeindeinteressen.(Rn.31)
5. Zur Organkompetenz u.a. im Zusammenhang mit der Beschaffung von Desinfektionsmittel im Rahmen der Coronapandemie. Hinsichtlich der Organkompetenz besteht ein Vorprüfungsrecht des Ratsvorsitzenden jedenfalls dann, wenn eine Zuständigkeit des Gemeinderates evident nicht besteht.(Rn.42)
6. Aufgaben der laufenden Verwaltung sind für sich genommen kein zulässiger Gegenstand einer Dringlichkeitssitzung eines Gemeinderates.(Rn.45)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Ratsfraktion, die nicht das in § 34 Abs. 1 Satz 4 GemO (juris: GemO RP) geforderte Viertel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder umfasst, ist hinsichtlich der Einberufung oder Abladung einer Dringlichkeitssitzung nicht klagebefugt. Dies gilt selbst dann, wenn der Antrag auf Einberufung einer Dringlichkeitssitzung zuvor von einem Viertel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder gestellt worden war.(Rn.27) 2. Die Frage, ob die Ladung zu einer Dringlichkeitssitzung unverzüglich erfolgt ist, begründet kein Rechtsschutzinteresse, wenn die zunächst anberaumte Dringlichkeitssitzung später abgesagt wird.(Rn.30) 3. Zur Unverzüglichkeit der Ladung zu einer Dringlichkeitssitzung und zum Einschätzungsermessen des Vorsitzenden des Gemeinderates bei der Bemessung der Ladungsfrist.(Rn.34) 4. Die Frage der Dringlichkeit i.R.d. § 34 Abs. 1 Satz 4 GemO (juris: GemO RP) bemisst sich allein nach den objektiven Gemeindeinteressen.(Rn.31) 5. Zur Organkompetenz u.a. im Zusammenhang mit der Beschaffung von Desinfektionsmittel im Rahmen der Coronapandemie. Hinsichtlich der Organkompetenz besteht ein Vorprüfungsrecht des Ratsvorsitzenden jedenfalls dann, wenn eine Zuständigkeit des Gemeinderates evident nicht besteht.(Rn.42) 6. Aufgaben der laufenden Verwaltung sind für sich genommen kein zulässiger Gegenstand einer Dringlichkeitssitzung eines Gemeinderates.(Rn.45) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), bleibt der Erfolg versagt. Die Klägerin dringt weder mit ihrem Feststellungsbegehren hinsichtlich der Einberufung einer Dringlichkeitssitzung zum 20.3.2020 (A) noch mit ihrem Feststellungsbegehren durch, dass die Absage der Gemeinderatssitzung vom 20.3.2020 rechtswidrig gewesen sei (B). (A) 1) Die Klage ist unzulässig. a) Es fehlt der Klägerin die erforderliche Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO), die auch bei einer Feststellungsklage vorliegen muss (BVerwG, Urteil vom 29.4.1993 - 7 A 2/92 und Beschluss vom 30.7.1990 - 7 B 71.90). Das Recht, auf unverzügliche Einberufung des Gemeinderates steht den Ratsmitgliedern gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 Gemeindeordnung - GemO - i.V.m. § 1 Abs. 2 der Geschäftsordnung nur zu, wenn mindestens ein Viertel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder die Einberufung unter Angabe des Beratungsgegenstandes, der zu den Aufgaben des Gemeinderats gehören muss, beantragt. Zwar hat die Klägerin zusammen mit der Fraktion der "HLL-HaßlocherListe" bei dem Antrag auf Einberufung einer Dringlichkeitssitzung die erforderliche Zahl von Ratsmitgliedern erreicht. Denn beide Fraktionen zusammen stellen ein Viertel der Ratsmitglieder. Nach der eindeutigen gesetzlichen Ausgestaltung genügt hingegen ein Dringlichkeitsantrag von weniger als einem Viertel der Ratsmitglieder oder von lediglich einer Fraktion (anders als etwa im Bereich des § 34 Abs. 5 GemO) nicht den gesetzlichen Anforderungen. Dies bedeutet im Falle eines sich anschließenden gerichtlichen Verfahrens, dass nicht jedes einzelne Ratsmitglied oder - wie im vorliegenden Fall - eine Ratsfraktion, die nicht die gesetzlich geforderte Mindestzahl von Ratsmitgliedern vereint, sich auf eine tatsächliche oder vermeintliche Verletzung des in § 34 Abs. 1 Satz 4 GemO verankerten Rechts auf Einberufung des Gemeinderates berufen kann. Vielmehr besteht insoweit eine Klagebefugnis nur im Rahmen des durch § 34 Abs. 1 GemO eröffneten materiellen Antragsrechts. Das bedeutet, dass mindestens ein Viertel der Ratsmitglieder (sei es gemeinsam oder vertreten durch ihre Fraktionen) eine gerichtliche Klärung herbeiführen kann, ob eine Verletzung des Einberufungs-Antragsrechts erfolgt ist. Unterhalb dieser gesetzlichen Mindestanforderung an die Zahl der Ratsmitglieder besteht keine Klagebefugnis im Organrechtsstreit. Denn ein Selbstversammlungsrecht des Gemeinderats als Kollegialorgan besteht außerhalb des § 34 Abs. 1 Satz 4 GemO nicht. Damit besteht - anders als bei dem Recht des einzelnen Ratsmitglieds, im Gemeinderat und in Ausschüssen im Rahmen der Tagesordnung Anträge zu stellen, § 30 Abs. 4 GemO - auch kein Recht eines einzelnen Ratsmitglieds oder einer Fraktion auf gerichtlichen Rechtsschutz im Zusammenhang mit der Einberufung oder Abladung einer Dringlichkeitssitzung, soweit nicht die gesetzliche Anforderung - mindestens ein Viertel der gesetzlichen Ratsmitglieder muss organschaftlich aktiv werden - erreicht ist (ähnlich zu § 34 Abs. 5 GemO: OVG RP, Urteil vom 17.12.1991 - 7 A 10752/91.OVG). Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Klägerin allein nicht die gesetzliche Mindestzahl von Ratsmitgliedern vertritt und daher auch nicht berechtigt ist, die begehrten Feststellungen für die durch § 34 Abs. 1 Satz 4 GemO definierte Minderheitengruppe auf dem Klageweg geltend zu machen. Die Auffassung der Klägerin, sie könne gleichsam für den gesamten Gemeinderat organschaftlich die hier aufgeworfenen Fragen einer gerichtlichen Klärung zuführen, findet im Gesetz keine Stütze. Die Klage ist aber auch deshalb nicht zulässig, weil ansonsten jederzeit die Möglichkeit bestünde, im Klageweg das gesetzliche Mindestquorum in § 34 Abs. 1 Satz 4 GemO zu umgehen. Eine Prozessstandschaft dergestalt, dass die Klägerin zugleich für die "HLL-HaßlocherListe" die vorliegende Klage betreibt und damit ein Viertel der Ratsmitglieder vertritt, kennt weder die Verwaltungsgerichtsordnung noch die Gemeindeordnung. b) Weiter ist die Klage auch mangels eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses unzulässig. Die hier aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Einberufung der Ratssitzung im vorliegenden Fall "unverzüglich" erfolgt war, hat keinen Bezug zu den organschaftlichen Rechten der Klägerin und ihrer Mitglieder. Denn die Gemeinderatssitzung fand nach zunächst erfolgter Ladung letztlich nicht statt. Aus einer tatsächlich oder vermeintlich verzögerten Ladung kann die Klägerin keine Verletzung ihres Rechtskreises ableiten, wenn die zunächst anberaumte Ratssitzung nicht durchgeführt wurde. Eine Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Ladungsmodalitäten besteht nicht. Denn zum einen besteht hinsichtlich der Ladungsfristen ein gewisses Einschätzungsermessen des Bürgermeisters und dessen Vertreters, wie "dringlich" aus der Sicht der objektiven Interessen der Gemeinde eine Ratssitzung tatsächlich ist. Hierfür bilden die §§ 34 Abs. 3 GemO und 2 Abs. 2 der Geschäftsordnung einen rechtlichen Rahmen. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Umstände einer sich erstmals ausbreitenden Pandemie sind als Ereignis singulär und können daher keine Vorlage für die künftige Handhabung von Ladungen zu Ratssitzungen im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 4 GemO sein. Weiter wird die Frage der unverzüglichen Ladung im Zusammenhang mit der Anschaffung von Desinfektionsmitteln usw. im Kontext einer sich schnell erstmalig ausbreitenden Pandemie nach menschlichem Ermessen in den nächsten Jahren nicht mehr Gegenstand tatsächlich oder vermeintlich dringender Ratssitzungen sein, jedenfalls nicht während der verbleibenden Amtszeit der klagenden Fraktion. Nicht unerwähnt darf zudem bleiben, dass durch das sechste Landesgesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften (GVBl. 2020, S. 244) nunmehr die Möglichkeit einer Beschlussfassung durch den Rat in einem schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren bei Naturkatastrophen oder anderen außergewöhnlichen Notsituationen geschaffen wurde (§ 35 Abs. 3 GemO). Hierdurch ergibt sich selbst im Falle ähnlich gravierender Notlagen eine Ergänzung zu den bisherigen rechtlichen Vorgaben betreffend die Arbeit der Gemeinderäte, die auch auf die Frage der Unverzüglichkeit einer Ladung Auswirkungen haben kann und die einer Übertragbarkeit von gerichtlichen Erwägungen zur Unverzüglichkeit im vorliegenden Fall auf künftige Ladungen entgegensteht. Ein Rehabilitationsinteresse, das hier ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der beantragten Feststellung ausnahmsweise begründen könnte, liegt nicht vor. Denn allein eine Ladungsfrist von einer Woche diskriminiert die klagende Fraktion und ihre Mitglieder nicht. Eine kausale Erschwernis der Wahrnehmung organschaftlicher Rechte aufgrund der Ladung mit Wochenfrist ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, denn die beantragte Ratssitzung fand nicht statt. Wenn überhaupt, so ist eine solche Rechtsbeeinträchtigung durch die spätere Aufhebung des Sitzungstermins denkbar. Ohnehin erhellt § 34 Abs. 4 GemO, dass eine Verletzung von Form und Frist der Einladung eines Ratsmitglieds als geheilt gilt, wenn dieses zur Sitzung erscheint. Aus dieser Regelung wird erkennbar, dass selbst Fristverstöße bei stattfindenden Ratssitzungen geheilt werden können. Umso mehr bedarf es bei nicht stattfindenden Ratssitzungen besonderer, hier nicht vorliegender Umstände, um aus der Ladungsfrist einen Bezug zu subjektiven Rechten eines kommunalen Organs oder einer seiner Teilgliederungen darzulegen. Von rechtlicher Bedeutung ist in dieser Konstellation nach alledem allein die Frage, ob die Ratssitzung zu Recht abgesagt wurde, was unter Punkt (B) des Urteils zu klären sein wird. 2) Selbst wenn man hier die Zulässigkeit der Klage (hilfsweise) unterstellt, bleibt ihr der Erfolg versagt. Dies gilt sogar dann, wenn hier weiterhin (hilfsweise) die Verbandskompetenz der Gemeinde Haßloch und die Organkompetenz des Gemeinderats unterstellt wird. Die Ladung zur Ratssitzung am 20.3.2020 erfolgte "unverzüglich" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 4 GemO. Bei der Frage der "Unverzüglichkeit" vermengt die Klägerin zwei getrennt zu bewertende Aspekte, nämlich zum einen, ob der Beklagte "unverzüglich" tätig wurde (a) und zum anderen, ob zwischen der Ladung zur Sitzung und dem Sitzungstermin eine angemessene Zeitspanne gewählt wurde (b). a) Die Ladung der Ratsmitglieder durch den Beklagten erfolgte zweifelsfrei "unverzüglich". Der Antrag der Klägerin sowie der Fraktion "HLL-HaßlocherListe" ging in der Nacht vom 12. auf den 13.3.2020 bei der Gemeindeverwaltung ein. Der damalige Erste Beigeordnete - und heutige Bürgermeister - lud daraufhin noch am 13.3.2020 zu der beantragten Ratssitzung. Dies ist für sich genommen - und umso mehr vor dem Hintergrund der Herausforderungen durch die Coronapandemie - zweifelsfrei "unverzüglich". b) Aber auch die Bestimmung des Termins der Ratssitzung auf den 20.3.2020 war rechtlich nicht zu beanstanden, also "unverzüglich". Zur Bestimmung der "Unverzüglichkeit" kann zunächst auf § 34 Abs. 3 Satz 1 GemO abgestellt werden. Danach müssen zwischen der Einladung und Sitzung mindestens vier volle Kalendertage liegen. Die Einladung selbst ging den Ratsmitgliedern über das Ratsinformationssystem bereits am Nachmittag des 13.3.2020 zu. Demnach wäre insoweit der nächst mögliche Sitzungstermin der 18.3.2020 gewesen, denn Ladungs- und Sitzungstermin werden bei der Berechnung nicht mitgezählt. Die Verlängerung der gesetzlich vorgegebenen Frist, die zwischen Ladung und Sitzung regelmäßig liegen muss, um zwei Tage stellt für sich genommen keine unzulässige Verlängerung zu Lasten der Ratsmitglieder dar. Aber auch vor dem Hintergrund des § 34 Abs. 3 Satz 2 GemO ergibt sich nichts Anderes. Danach kann die Einladungsfrist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 der Geschäftsordnung auf 24 Stunden verkürzt werden, sofern eine Entscheidung nicht ohne Nachteil für die Gemeinde aufgeschoben werden kann (Dringlichkeit). Wie bereits oben ausgeführt, besteht hinsichtlich der Ladungsfristen ein Einschätzungsermessen des Bürgermeisters und dessen Vertreters, wie "dringlich" aus der Sicht der objektiven Interessen der Gemeinde eine Ratssitzung tatsächlich ist. Dieses Interesse war im Zeitpunkt der Ladung nicht besonders stark ausgeprägt, da sich der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss bereits am 19.3.2020 mit der Pandemie befassen sollte. Damit erschien eine nach der Ausschusssitzung anberaumte Ratssitzung objektiv nicht angezeigt. Auch der beantragte Inhalt der Dringlichkeitssitzung ließ objektiv keine gemeindlichen Interessen erkennen, die ein Vorziehen der Ratssitzung geboten hätten. Dabei sind nicht die politischen Interessen der Klägerin oder der Fraktion der "HLL-HaßlocherListe" maßgeblich. Denn nach dem Wortlaut des Gesetzes können nur Nachteile der Gemeinde eine Verkürzung der Einladungsfrist rechtfertigen. Die Interessen der Gemeinde an einer noch früheren Ratssitzung waren objektiv nicht so stark ausgeprägt, dass eine Ladungsfrist von einer Woche als zu lange erscheint. Denn die Anschaffung von Handdesinfektionsmittelspendern und Toilettenbrillendesinfektionsmittel (der Coronabezug erscheint in letzterem Fall nicht offenkundig) sowie vergaberechtliche Hinweise und die Aufforderung an Beteiligungsgesellschaften, ebenso zu verfahren, musste ersichtlich nicht mit noch größerem zeitlichen Nachdruck betrieben werden, da in den von der Klägerin erwähnten gemeindlichen Einrichtungen üblicherweise Handwaschgelegenheiten vorhanden sind, die es ermöglichen, die Hygieneerfordernisse einzuhalten. Vor diesem Hintergrund war auch die Erwägung des Beklagten sachgerecht, dass die vorübergehende Knappheit an Desinfektionsmittel, das dringender in Krankenhäusern, Arztpraxen usw. benötigt wurde, ein sofortiges Tätigwerden nicht zwingend erscheinen ließ. Da auch die Beteiligungsgesellschaften über geschäftsführende Personen und Organe verfügen, bedurfte es keines noch zeitnäheren Appells durch den Gemeinderat. Dass die gemeindlichen Interessen im Übrigen von der Verwaltung durchaus wahrgenommen wurden und damit eine Dringlichkeit der Themen der Klägerin nicht vorlag, erhellt die vorgetragene 24-Stunden-Erreichbarkeit sowie die Einrichtung einer Lenkungsgruppe von 5-8 Mitarbeitern, parallel zu den Alarmierungs- und Einsatzplänen von Katastrophenschutz und Feuerwehr. Da die Dringlichkeitsregelung zudem eine Ausnahmevorschrift darstellt, scheidet eine weite Auslegung aus (ähnlich: Schaaf, in Kommunalverfassungsrecht Rheinland-Pfalz, Band 1, § 34 GemO Anm. 3.2). (B) 1) Die Klage ist auch hinsichtlich des Klageantrags zu 2. unzulässig. Das Gericht verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf Punkt A 1a der vorliegenden Entscheidungsgründe. 2) Selbst bei (hilfsweise) unterstellter Zulässigkeit der Klage bleibt ihr der auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Absage der Gemeinderatssitzung vom 20.3.2020 gerichtete Erfolg versagt. a) Zunächst weist das Gericht darauf hin, dass im kommunalen Bereich der Selbstverwaltung - auch in Zeiten einer Pandemie - der Gemeinderat im Rahmen seiner Organkompetenz die für die Gemeinde wesentlichen Entscheidungen trifft. Eine wie auch immer personell zusammengesetzte "Lenkungsgruppe" darf keine in der Organkompetenz des Gemeinderates stehende Aufgabe an sich ziehen. Allerdings erstreckt sich die Zuständigkeit des Gemeinderates nicht auf sämtliche Maßnahmen mit kommunalem Bezug. Insoweit definiert § 47 GemO die Stellung und Aufgaben des Bürgermeisters, die dieser in eigener Verantwortung erfüllt. Diese Regelung wird ergänzt um § 48 GemO, der in engen Grenzen ein Eilentscheidungsrecht des Bürgermeisters regelt. b) Hiervon ausgehend konkretisiert § 34 Abs. 1 Satz 4 GemO das Recht eines Viertels der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder dahingehend, dass es bei dem Beratungsgegenstand um eine Aufgabe gehen muss, die zu den Aufgaben des Gemeinderats gehört. c) Die in dem Antrag der Klägerin vom 12.3.2020 formulierten Punkte, die der Gemeinderat beschließen möge, sind keine Aufgaben des Gemeinderats. Sie können damit nicht Gegenstand einer Dringlichkeitssitzung des Rates sein. Die weiteren im Antrag vom 12.3.2020 formulierten Fragen sollten schriftlich beantwortet werden und damit nicht Gegenstand der Ratssitzung sein. aa) Soweit es die Anschaffung von Handspendern für Hand-Desinfektionsmittel und Toilettenbrillendesinfektion betrifft, liegt ein Geschäft der laufenden Verwaltung vor, das in den Kompetenzbereich des Bürgermeisters eingegliedert ist (§ 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GemO). § 6 Abs. 1 Nr. 2 der Hauptsatzung konkretisiert den Aufgabenbereich des Bürgermeisters dahingehend, dass dieser über die Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 25.000,- € im Einzelfall und gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 13 der Hauptsatzung über über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen bis zu 25.000,- € im Einzelfall entscheidet. Weitere Aufgaben der laufenden Verwaltung bleiben zudem von der Aufstellung in § 6 Abs. 1 der Hauptsatzung unberührt (§ 6 Abs. 2 der Hauptsatzung). Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass bei der hier thematisierten Anschaffung diese Wertgrenze überschritten wird. Allein der Umstand, dass die Klägerin befürchtete, die Anschaffung werde Schwierigkeiten bereiten, macht ein Geschäft der laufenden Verwaltung nicht zu einer Angelegenheit des Gemeinderates. bb) Selbst aber wenn diese Wertgrenze hier überschritten wäre, bestünde keine Organzuständigkeit des Gemeinderates. Denn die Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen ab einem Betrag von 25.000,- € bis zu 250.000,- € obliegt nach § 5 Abs. 2 Nr. 7 der Hauptsatzung dem Haupt, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss. Gleiches gilt für die Vergabe von Aufträgen und Arbeiten, soweit die Entscheidung hierüber nicht einem anderen Ausschuss oder dem Bürgermeister übertragen ist (§ 5 Abs. 2 Nr. 9 der Hauptsatzung). Die Befugnis des Gemeinderates im Rahmen des § 44 Abs. 3 GemO Ausschussangelegenheiten an sich zu ziehen, wollte die Klägerin bei alledem nicht für den Rat in Anspruch nehmen. cc) Nach den vorstehenden Ausführungen besteht demnach auch keine Kompetenz des Rates, dem Bürgermeister oder dem benannten Ausschuss hinsichtlich der Modalitäten einer Vergabe Vorgaben zu machen. Ohnehin entzieht sich die Frage der Ausschreibungsmodalitäten weitgehend einer Gestaltung durch den Gemeinderat (vgl. §§ 116 Abs. 1 Nr. 8 GemO; 22 Gemeindehaushaltsverordnung). dd) Schließlich bedarf es zur Aufforderung an Beteiligungsgesellschaften der Gemeinde keines im Rechtssinne "dringlichen" Appells durch den Gemeinderat. Die Beteiligungsgesellschaften werden vielmehr durch eigene geschäftsführende Personen, Organe oder mittelbar durch Ausschüsse (z.B. den Werksausschuss) gelenkt und entsprechend auch auf pandemiebedingte Anforderungen vorbereitet. ee) Zuletzt steht dem Bürgermeister oder dessen Vertreter als Vorsitzendem des Gemeinderates hinsichtlich der Ratszuständigkeit ein eigenständiges Prüfungsrecht zu (Landtags Drucks. 12/2795, S. 74), jedenfalls wenn wie hier eine Zuständigkeit des Gemeinderates evident nicht vorliegt (zu diesem Kriterium: VG Koblenz, Urteil vom 23.1.2018 - 1 K 759/17.KO). d) Nach alledem kommt es damit auf die von der Klägerin als klärungsbedürftig angesehene Rechtsfrage nicht an, ob die Aufhebung der Ratssitzung vom 20.3.2020 unter dem Blickwinkel der Coronapandemie zurecht erfolgt war. Hier sei in aller Kürze darauf hingewiesen, dass die Bürgermeisterdienstbesprechung vom 16.3.2020 allein nicht die Rechtspflicht begründet hätte, eine Gemeinderatssitzung abzuladen. Eine damals mündlich ausgesprochene "Maßgabe" erfüllt nicht die rechtsstaatlichen Anforderungen, weitreichende Verbote hieraus abzuleiten. Dies gilt umso mehr, als die zuständige Kreisverwaltung Bad Dürkheim in ihrem Schreiben vom 26.3.2020 an die Klägerin betonte, dass in der Bürgermeisterdienstbesprechung die Empfehlung ausgesprochen worden sei, nach Möglichkeit alle Sitzungen der örtlichen Gremien abzusagen. Auch die beiden dem Gericht vorgelegten Allgemeinverfügungen der Kreisverwaltung Bad Dürkheim vom 17.3.2020 sprechen kein hinreichend bestimmtes Verbot von Ratssitzungen aus. Die vor dem vorgesehenen Sitzungstermin geltende 1. und 2. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz beinhaltete ebenfalls kein rechtswirksames Verbot der Durchführung von Ratssitzungen und konnte allein nicht die Grundlage für eine Abladung der Ratssitzung begründen. Selbst die nachfolgende (strengere) 3. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz nahm von dem weitreichenden Verbot von Ansammlungen das Selbstorganisationsrecht der Gebietskörperschaften im Wege einer Vorbehaltsregelung ausdrücklich aus (§ 4 Abs. 2 3. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz). Ob daneben auch ohne eine aus den vorstehenden Umständen ableitbare Rechtspflicht die Absage der Ratssitzung aus Gründen der Bekämpfung der Coronapandemie - etwa zum Schutz der Ratsmitglieder - gerechtfertigt gewesen sein könnte, bedarf hier nach alledem keiner Entscheidung. Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf den §§ 167 VwGO; 708 ff. ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Kommunalverfassungsstreits um die Frage, ob der Beklagte eine Ratssitzung "unverzüglich" einberufen hat und ob dieser berechtigt war, die Ratssitzung vom 20.3.2020 aufzuheben. Die Klägerin ist eine Fraktion im Gemeinderat Haßloch. Sie besteht aus sechs und die Fraktion der "HLL-HaßlocherListe" aus drei Ratsmitgliedern. Der Gemeinderat Haßloch besteht insgesamt aus 36 Ratsmitgliedern. Die Klägerin beantragte zusammen mit der Fraktion "HLL-HaßlocherListe“ in der Nacht von Donnerstag, den 12.3.2020, auf Freitag, den 13.3.2020, die Einberufung einer Dringlichkeitssitzung des Haßlocher Gemeinderates bei dem Ersten Beigeordneten (als Vertreter des damals langfristig erkrankten Bürgermeisters), dem nunmehr amtierenden Bürgermeister der Gemeinde Haßloch. Der Gemeinderat möge folgendes beschließen: "1. Die Gemeinde Haßloch beschafft und installiert in allen Verwaltungs- und Dienstgebäuden der Gemeinde, sowie allen von der Gemeinde verwalteten öffentlichen Einrichtungen, wie z.B. Schulen, Kindergärten, Bürgerbüro, Sport,- Kultur- und Freizeiteinrichtungen etc. ausreichend viele Handspender für Hand-Desinfektionsmittel, sowie auf den Toiletten Spender für Toilettenbrillendesinfektion und sorgt für deren Funktionsfähigkeit. 2. Zur Beschleunigung der Beschaffung wird ein verschlanktes Verfahren verwendet, bzw. eine Direktvergabe durchgeführt. 3. Die Beteiligungsgesellschaften der Gemeinde werden aufgefordert, analog zur Gemeinde in ihren Einrichtungen zu verfahren." Weiter beantragte die Klägerin die schriftliche Beantwortung von vier Fragen im Zusammenhang mit der Coronapandemie. Am Freitag, den 13.3.2020, lud der Beklagte daraufhin die Gemeinderatsmitglieder auf elektronischem Wege zu einer Dringlichkeitssitzung am 20.3.2020. Am Montag, den 16.3.2020, sagte der Beklagte die Dringlichkeitssitzung dann u.a. mit folgender Begründung in einer E-Mail an die Gemeinderatsmitglieder ab: „Im Rahmen einer Bürgermeisterdienstbesprechung (Landrat und Bürgermeister des Kreises) wurde heute im Beisein der Leiterin des Gesundheitsamtes die klare Maßgabe erteilt, alle Gremiensitzungen abzusagen. Hierzu wird ggfs. durch das Gesundheitsamt noch eine entsprechende formale Verfügung erfolgen. Dieser Maßgabe schließen wir uns an, d.h., alle Gremiensitzungen sind vorläufig abgesagt. Die Ausschussmitglieder werden gesondert informiert.“ Unter dem 17.3.2020 erließ die Kreisverwaltung Bad Dürkheim eine "Allgemeinverfügung zu weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen aufgrund des Aufkommens von SARS-CoV-2-Infektionen in Rheinland-Pfalz". Der Beschwerde der Klägerin gegen die zunächst einberufene und dann aufgehobene Dringlichkeitssitzung half die Kommunalaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 26.3.2020 nicht ab: Nach § 28 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) habe der Landkreis Bad Dürkheim Allgemeinverfügungen erlassen, die inzwischen durch eine Rechtsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz ersetzt worden seien. Zu den verbotenen Ansammlungen gehörten u.a. auch Ratssitzungen. Inhaltlich betreffe der Antrag Angelegenheiten, die nicht zwingend in die Kompetenz der Gemeinde fielen. Die Zuständigkeit beim Vollzug des Infektionsschutzgesetzes liege beim Land bzw. bei der Kreisordnungsbehörde, die die notwendigen Maßnahmen koordiniere. In der Sache habe der Vorsitzende des Gemeinderates die Mitglieder am 16.3.2020 ausführlich informiert. In der Dienstbesprechung vom 16.3.2020 sei aufgrund der Gesundheitslage die Empfehlung ausgesprochen worden, nach Möglichkeit alle Sitzungen der örtlichen Gremien abzusagen. Am 16.8.2020 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie trägt vor: Sie mache die Verletzung organschaftlicher Rechte geltend. Die Ratsmitglieder seien als Teilorgan, die Ratsfraktionen und letztlich der gesamte Gemeinderat in ihren Rechten aus §§ 30 Abs. 1, 32 der Gemeindeordnung - GemO - durch den Verstoß gegen § 1 Abs. 2 der Geschäftsordnung der Gemeinde Haßloch - Geschäftsordnung - durch den Beklagten verletzt worden. Der Gemeinderat sei verspätet zur Dringlichkeitssitzung geladen worden. Anschließend sei dem Rat durch die Absage sogar die Durchführung der Sitzung als Teil der Ausübung seines Mandates verwehrt worden. Sie habe ein berechtigtes Interesse an den begehrten Feststellungen. Es gehe um die Funktionsfähigkeit des Gemeinderates. Dieser müsse – entsprechend der Geschäftsordnung – unabhängig vom Erscheinungsrhythmus des Gemeindeblattes in Dringlichkeitsfällen in der Lage sein, "unverzüglich“ eine Gemeinderatssitzung durchzuführen. Ferner gehe es ihr - der Klägerin - darum, dass festgestellt werde, dass im vorliegenden Fall die Dringlichkeitssitzung nicht vollständig hätte abgesagt werden dürfen. Die Absage der Dringlichkeitssitzung habe einen schweren Eingriff in die Tätigkeit des Gemeinderates bedeutet. Der Klägerin gehe es unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits auch darum, bei allen Beteiligten Klarheit über diese rechtlichen Fragen zu schaffen. In Anbetracht der immer noch bestehenden Corona-Pandemie stehe zu befürchten, dass vergleichbare Situationen in den nächsten Monaten erneut einträten. Die Einberufung des Gemeinderates eine Woche nach dem Antrag vom 12.3.2020 sei nicht mehr "unverzüglich“. Die Sitzung hätte am Sonntag, den 15.3.2020 oder spätestens am Montag, den 16.3.2020, stattfinden müssen. Der zu spät angesetzte Termin sei von dem damaligen Ersten Beigeordneten Tobias Meyer gegenüber der Zeitung "RHEINPFALZ" wie folgt begründet worden: "Das ist der erste mögliche Termin, da das nächste Gemeindeblatt erst am Donnerstag zugestellt wird.“ Diese Begründung sei offensichtlich rechtsirrig, denn in § 1 Abs. 4 der Hauptsatzung der Gemeinde Haßloch heiße es: "Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Gemeinderates (…) werden abweichend von Absatz 1 in der Tageszeitung "Die Rheinpfalz" bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist.“ Diese Regelung entkräfte nicht nur die Argumentation des Beklagten, sondern belege auch, dass eine Dringlichkeitssitzung offensichtlich nicht erst eine Woche später stattfinden solle, weswegen eine Tageszeitung zur Bekanntgabe zu nutzen sei. Dementsprechend sei die Einberufung der Dringlichkeitssitzung verspätet. Die Feststellung dieses Umstandes sei für die Funktionsfähigkeit des Gemeinderates gerade in dringlichen Angelegenheiten unabdingbar, da andernfalls zu befürchten sei, dass auch künftig aus sachfremden/falschen Erwägungen heraus Dringlichkeitssitzungen verspätet einberufen würden. Die Absage der Sitzung vom 16.3.2020 sei auf Zuruf und ohne jede Rechtsgrundlage erfolgt. Entgegen der Auffassung der Kommunalaufsicht stelle § 28 IfSG keine taugliche Rechtsgrundlage für einen so massiven Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung dar. Dass auf Basis von § 28 IfSG auch die Absage einer Dringlichkeitssitzung einer Gemeindevertretung möglich sein solle, stelle eine über den Wortlaut hinausgehende, verfassungswidrige Fehlinterpretation der Rechtsnorm dar. Der zum selben Kreis gehörende Ortsgemeinderat Weidenthal habe noch am 18.3.2020 eine Ratssitzung durchgeführt. Schließlich falle der Antrag auch in die Kompetenz des Gemeinderates, da er sich auf die Kooperation mit den örtlichen Arztpraxen und auf die Ausstattung der Gemeinderäumlichkeiten mit Desinfektionsmitteln und Ähnlichem beziehe. Eine Zuständigkeit des Landkreises bestehe jedenfalls nicht für Fragen der verwaltungstechnischen Vorbereitung auf eine pandemische Situation. Bei den beantragten Tagesordnungspunkten habe es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung gehandelt. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass die auf den Antrag der Fraktionen der AfD und der "HLL-HaßlocherListe“ vom 12.3.2020 auf Einberufung einer Dringlichkeitssitzung erfolgte Einberufung einer Gemeinderatssitzung am 20.3.2020 nicht "unverzüglich“ im Sinne des § 1 Abs. 2 der Geschäftsordnung der Gemeinde Haßloch erfolgt ist, 2. festzustellen, dass die am 16.3.2020 erfolgte Absage der Gemeinderatssitzung am 20.3.2020 rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er erwidert: Der Antrag zur Einberufung einer Dringlichkeitssitzung des Gemeinderates betreffe epidemiologische Fragen. Diese fielen in die Zuständigkeit der Kreisverwaltung. Um eine Angelegenheit der örtlichen Ebene könne es sich allenfalls im Hinblick auf die Beschaffung und Installierung von Desinfektionsmitteln in allen Verwaltungs- und Dienstgebäuden der Gemeinde sowie die Empfehlung handeln, ein beschleunigtes Vergabeverfahren Platz greifen zu lassen. Diese Aspekte seien jedoch als Geschäfte der laufenden Verwaltung abwickelbar, so dass fraglich sei, ob angesichts des § 34 Abs. 3 Satz 2 GemO vorliegend die geltend gemachte Dringlichkeit anzunehmen sei. Sicherlich seien die aufgelisteten Handlungen ihrer Natur nach dringlicher Art, angesichts der zum Geschäft der laufenden Verwaltung gehörenden Aufgaben werde man aber schwerlich davon ausgehen können, dass hierzu eine Dringlichkeitssitzung mit entsprechenden Beschlussfassungen erforderlich gewesen sei. Die Dringlichkeit müsse insofern objektiv bestehen; auf die subjektive Einschätzung der Mehrheit des Gemeinderates komme es nicht an. Selbst wenn der unbestimmte Rechtsbegriff des "Nachteils für die Gemeinde" in der kommunalverfassungsrechtlichen Betrachtung eher restriktiv auszulegen sei, gingen die Anträge der Klägerin in die Richtung des Geschäfts der laufenden Verwaltung. Damit sei fraglich, ob der Antrag der Klägerin mangels Befassungskompetenz überhaupt zu einer Dringlichkeitssitzung berechtigt habe, zumal die wenigen der Gemeindeebene zuzuordnende Beratungs- und Entscheidungskompetenzen eine Dringlichkeit nicht erkennen ließen. Dem Beklagten sei aber auch in Ansehung der Anberaumung und Absage der Dringlichkeitssitzung kein Vorwurf zu machen. Nach § 34 Abs. 1 GemO habe der Vorsitzende den Gemeinderat unverzüglich einzuberufen. "Unverzüglich" bedeute ohne schuldhaftes Zögern. Zwar dürfe dieser das Antragsrecht der qualifizierten Minderheit nicht durch die Verzögerung der Einberufung des Gemeinderates unterlaufen; eine bestimmte Frist für die Zeit zwischen dem Eingang des Antrages beim Vorsitzenden und der Einberufung des Gemeinderates bestehe jedoch nicht. Zwar ermächtige § 34 Abs. 3 Satz 2 GemO zur Verkürzung der Einladungsfrist, aber auch unter Berücksichtigung dieser Möglichkeit sei das Verhalten des Beklagten nicht zu beanstanden. Der Antrag der Klägerin auf Einberufung einer Dringlichkeitssitzung sei am 13.3.2020 bei der Gemeinde Haßloch eingegangen. Die Einladung durch den Beklagten für die Dringlichkeitssitzung sei noch am selben Tag für den darauffolgenden Freitag, also den 20.3. erfolgt. Hierbei sei zu bedenken, dass die Gemeindeverwaltung zu diesem Zeitpunkt sich stündlich ändernden aktuellen Entwicklungen von COVID 19 habe stellen müssen. Insofern sei das Anberaumen auch angesichts der thematischen Festschreibung des Beratungsgegenstandes innerhalb einer Woche rechtlich nicht zu beanstanden. Auch schränke die Absage der Sitzung Rechte der Klägerin nicht ein. Hier sei von wesentlicher Bedeutung, dass nach § 28 IfSG Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen durch die Kreisverwaltung verboten werden könnten. Der Landkreis Bad Dürkheim habe eine darauf gründende Allgemeinverfügung erlassen und die hauptamtlichen Bürgermeister des Landkreises entsprechend informiert. Ab dem 16.3.2020 seien dem Beklagten mithin die Hände gebunden gewesen, sodass er zwangsläufig die anberaumte Dringlichkeitssitzung am 20.3. habe absagen müssen. Die Durchführung der Sitzung hätte gegen die Allgemeinverfügung verstoßen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Dieser war Gegenstand der Beratung des Gerichts.