OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 L 49/21.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2021:0201.5L49.21.NW.00
5Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zwar sind gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 2 der 15. CoBeLVO (juris: CoronaVV RP 15) aus dem persönlichen Geltungsbereich der nach § 1 Abs. 3 der 15. CoBeLVO (juris: CoronaVV RP 15) für Orte mit Publikumsverkehr geltenden Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung solche Personen ausgenommen, denen dies wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. (Rn.5) 2. Einen individuellen Rechtsanspruch darauf, unter den in der 15. CoBeLVO (juris: CoronaVV RP 15) bestimmten Voraussetzungen ohne das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung eine öffentliche Einrichtung nutzen zu können, vermittelt diese infektionsschutzrechtliche Regelung jedoch nicht.(Rn.5) 3. Maßgeblich ist vielmehr das der Nutzung der jeweiligen Einrichtung zugrunde liegende Rechtsverhältnis.(Rn.5)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zwar sind gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 2 der 15. CoBeLVO (juris: CoronaVV RP 15) aus dem persönlichen Geltungsbereich der nach § 1 Abs. 3 der 15. CoBeLVO (juris: CoronaVV RP 15) für Orte mit Publikumsverkehr geltenden Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung solche Personen ausgenommen, denen dies wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. (Rn.5) 2. Einen individuellen Rechtsanspruch darauf, unter den in der 15. CoBeLVO (juris: CoronaVV RP 15) bestimmten Voraussetzungen ohne das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung eine öffentliche Einrichtung nutzen zu können, vermittelt diese infektionsschutzrechtliche Regelung jedoch nicht.(Rn.5) 3. Maßgeblich ist vielmehr das der Nutzung der jeweiligen Einrichtung zugrunde liegende Rechtsverhältnis.(Rn.5) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt. Der Antrag bleibt ohne Erfolg. I. Das Begehren des Antragstellers ist gemäß §§ 122, 88 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – dahingehend auszulegen, dass er die Verpflichtung begehrt, ihm den Zugang zum Wertstoffwirtschaftszentrum Süd des Antragsgegners zur Ablieferung von PKW-Reifen ohne das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zu ermöglichen. Dementsprechend ist das Eilrechtsschutzziel im Wege eines Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verfolgen. II. Der so verstandene Antrag ist zulässig, erweist sich aber als unbegründet, denn der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass eine vorläufige gerichtliche Regelung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nötig ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden. 1. Es fehlt zunächst an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Für die erforderliche Eilbedürftigkeit, die eine einstweilige Anordnung unter Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen könnte, müsste der Antragsteller wesentliche Nachteile benennen können, die ihm die Einhaltung eines förmlichen Verwaltungsverfahrens unzumutbar machen. Dies ist nicht der Fall. Es ist bereits nicht zu erkennen, aus welchem Grund die vom Antragsteller beabsichtigte Ablieferung von Altreifen in irgendeiner Weise dringlich bzw. unaufschiebbar sein könnte. 2. Auch ein Anordnungsanspruch besteht nach vorläufiger Bewertung nicht. Die aktuell geltende ausnahmslose Anordnung einer Maskenpflicht für das Gelände des Wertstoffwirtschaftszentrums Süd des Antragsgegners, auf die im Wege der Beschilderung hingewiesen wird, erscheint nicht offensichtlich rechtswidrig. Die Ansicht des Antragstellers, er sei aufgrund eines ärztlichen Attestes von der Beachtung der umstrittenen Regel im Rahmen der Nutzung der fraglichen Einrichtung gewissermaßen automatisch „befreit“, ist unzutreffend. Zwar ist es richtig, dass gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 2 der Fünfzehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz – 15. CoBeLVO – aus dem persönlichen Geltungsbereich der nach § 1 Abs. 3 der 15. CoBeLVO für Orte mit Publikumsverkehr geltenden Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung solche Personen ausgenommen sind, denen dies wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, was durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen ist. Einen individuellen Rechtsanspruch darauf, unter den in der CoBeLVO bestimmten Voraussetzungen ohne das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung eine öffentliche Einrichtung nutzen zu können, vermittelt diese infektionsschutzrechtliche Regelung jedoch nicht (vgl. Beschluss der Kammer vom 7. Dezember 2020 – 5 L 1043/20.NW – und OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12. Januar 2021 – 2 B 11648/20.OVG – zur Frage eines Anspruchs von Schülern auf Befreiung von der Maskenpflicht in der Schule). Maßgeblich ist vielmehr das der Nutzung der jeweiligen Einrichtung zugrunde liegende Rechtsverhältnis. Dabei ist anerkannt, dass der Betreiber einer kommunalen Einrichtung gemäß § 14 Abs. 2 Gemeindeordnung – GemO – bzw. § 10 Abs. 2 Landkreisordnung – LKO – auch ohne ausdrückliche Rechtsgrundlage die Nutzungsbedingungen – hier Zugang zu den Wertstoffwirtschaftszentren nur mit einer Mund-Nasen-Bedeckung – regeln darf (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12. Juni 2019 – 10 B 10515/19 –, Rn. 14, juris zum Burkiniverbot in einer Badeordnung für gemeindliche Schwimmbäder) bzw. im Einzelfall sogar muss. Dies ist vorliegend der Fall, denn es besteht eine entsprechende Verpflichtung zur Beachtung der geltenden Infektionsschutzbestimmungen. Der Antragsgegner darf den Betrieb ohne geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Ansteckung der dort Beschäftigten (vgl. ArbG Siegburg, Urteil vom 16. Dezember 2020 – 4 Ga 18/20 –, BeckRS 2020, 36972) und ebenso der übrigen Nutzer nicht führen. Diesen Schutzpflichten kommt er mit der Anordnung der Maskenpflicht nach, die gerade vorwiegend dem Fremdschutz dient. Eine generelle Regelung von Ausnahmen erscheint wegen des vorrangigen Schutzes der Beschäftigten vor Ort einerseits und der Art des Aufenthalts der Nutzer anderseits nicht angezeigt. Vor allem kann von einem diskriminierenden Charakter im Hinblick auf Personen, denen aus gesundheitlichen Gründen die Unzumutbarkeit der Beachtung der Maskenpflicht ärztlich attestiert ist, angesichts der Gesamtumstände – Aufschiebbarkeit der Nutzung, Beauftragung dritter Personen, allenfalls sehr kurzzeitiger Aufenthalt auf dem Gelände des Wertstoffwirtschaftszentrums – nicht die Rede sein. III. Darüber hinaus muss auch ohne diese vorläufige rechtliche Bewertung eine reine Interessenabwägung zur Ablehnung des Antrags führen. Bei einer Einordnung des vorliegenden Rechtsschutzbegehrens sind nämlich die vom Bundestag zur Verhinderung der Verbreitung der Corona Virus-Krankheit-2019 (COVID-19) festgestellte epidemischen Lage von nationaler Tragweite (§ 5 Abs. 1 S. 1 Infektionsschutzgesetz – IfSG –) und die in Folge dessen vom Land erlassenen umfassenden Schutzmaßnahmen (§§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 28 a Abs. 1 IfSG in Verbindung mit der 15. CoBeLVO), die insbesondere zur Schließung aller für vorübergehend verzichtbar eingestuften Einrichtungen geführt haben, zu berücksichtigen. Ins Gewicht fällt dabei vor allem, dass nach § 1 Abs. 1 der 15. CoBeLVO jede Person ohnehin angehalten ist, nähere und längere Kontakte zu anderen Personen auf ein Minimum zu reduzieren. Demgegenüber ist die beabsichtigte Nutzung des Wertstoffwirtschaftszentrums zum Entsorgen von Altreifen aufschiebbar. Gleichwohl ist auch dem Antragsteller der Vorteil der – trotz „Lockdowns“ – fortbestehenden Zugänglichkeit der Einrichtung ungeachtet seiner ärztlich attestierten schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht genommen, denn er kann entweder eine andere Person mit der Ablieferung der PKW-Reifen beauftragen oder aber das zu diesem Zweck ersichtlich nur äußerst kurzzeitige Tragen einer Maske doch hinnehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 Gerichtskostengesetz – GKG – i. V. m. Nummer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169). Da das Rechtsschutzbegehren vorliegend im Eilverfahren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, unterbleibt eine Reduzierung des Streitwerts auf die Hälfte (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. November 2020 – 2 B 11333/20.OVG –).