Urteil
5 K 797/20.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2021:0226.5K797.20.NW.00
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Leitsätze
Die prozessuale Kostenerstattungsregelung in § 162 VwGO schließt einen weitergehenden Ersatz auf materiell rechtlicher Grundlage nicht aus. Dies gilt auch für einen Anspruch nach Verzugsgrundsätzen.(Rn.34)
Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 3.007,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 01. Juli 2020 zu zahlen.
Die Beklagten werden weiter verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 403,22 € freizustellen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Beklagten zu tragen.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Forderung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die prozessuale Kostenerstattungsregelung in § 162 VwGO schließt einen weitergehenden Ersatz auf materiell rechtlicher Grundlage nicht aus. Dies gilt auch für einen Anspruch nach Verzugsgrundsätzen.(Rn.34) Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 3.007,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 01. Juli 2020 zu zahlen. Die Beklagten werden weiter verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 403,22 € freizustellen. Die Kosten des Verfahrens haben die Beklagten zu tragen. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Forderung vorläufig vollstreckbar. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 2021 verhandeln und entscheiden, da die Beklagten rechtzeitig und unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – geladen worden sind. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Hinsichtlich des noch zur Entscheidung gestellten verbleibenden Streitgegenstandes ist die Klage mit den im Wege der objektiven Klagehäufung (§ 44 VwGO) verfolgten Anträgen zulässig und begründet. 1. Der Klageantrag zu 1) ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch ansonsten zulässig. Insbesondere besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die verfolgte Leistungsklage, da der Kläger den klageweise verfolgten Kostenerstattungsanspruch nicht durch Verwaltungsakt festsetzen und erheben kann. Als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (im Folgenden ÖbVI) ist der Kläger beliehener Unternehmer (s. schon zur alten Rechtslage OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Oktober 2003 – 12 A 10918/03 –, NVwZ-RR 2004, 552). Durch das Landesgesetz zur Änderung und Aufhebung von Vorschriften über das amtliche Vermessungswesen vom 5. April 2005 (GVBl. Seite 102) wurde ausdrücklich eine neue Rechtsgrundlage für die Beleihung der ÖbVI geschaffen. Insbesondere wurden mit dem zum 1. Juli 2005 neu in Kraft getretenen § 2a des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen – LGVerm – vom 20. Dezember 2000 (GVBl. Seite 572), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. Seite 448) die Basisbestimmungen für die Beleihung der ÖbVI gesetzlich geregelt. Nach § 2 a Abs. 2 Satz 1 LGVerm können ÖbVI, soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, landesweit tätig werden und sind dabei Behörden im Sinne des § 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes – LVwVfG – (s. dazu auch Landtagsdrucksache 14/3755 Seite 10). Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 der aufgrund § 19 Abs. 2 LGVerm erlassenen Landesverordnung über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure – ÖbVIVO – vom 22. Juni 2005 (GVBl. S. 249), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Februar 2017 (GVBl. Seite 43) erbringen ÖbVI ihre Leistungen – hier nach § 15 LGVerm die Bestimmung von Flurstücksgrenzen – in einem öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnis. Auch wenn § 2a LGVerm bestimmt, dass die ÖbVI Behörden im Sinne des § 2 LVwVfG sind, bedeutet das nicht, dass sie sich zur Geltendmachung des geltend gemachten Zahlungsanspruchs gegenüber dem Auftraggeber der Handlungsform eines Kostenbescheides bedienen dürfen. Zwar ist in der Rechtsprechung teilweise anerkannt, dass für den Erlass eines Kostenbescheids nicht ausnahmslos eine gesetzliche Grundlage erforderlich ist (vgl. z.B. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19. Juli 2007 – 1 L 68/06 –, juris). Für einen Beliehenen gelten diese Grundsätze indes nicht. Denn die Reichweite einer Beleihung lässt sich nur anhand ausdrücklicher oder enumerativer gesetzlicher Kompetenzzuweisungen ermitteln, wobei die bloße Übertragung von hoheitlichen Befugnissen auf den privaten Rechtsträger nicht zugleich auch die Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsaktes beinhaltet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. September 2009– 6 S 131/08 –, juris). Wird der Beliehene in dem Beleihungsakt für ihm zustehende öffentlich-rechtliche Zahlungsansprüche hinsichtlich der Erfüllung öffentlicher Aufgaben nicht ausdrücklich zum Handeln durch Verwaltungsakt ermächtigt, ist er nicht befugt, diese Ansprüche durch einen Leistungsbescheid festzusetzen, sondern muss sie gegebenenfalls durch eine allgemeine Leistungsklage vor den Verwaltungsgerichten gerichtlich geltend machen (vgl. BayVGH, Urteil vom 9. November 1988 – 5 B 86.03300 –, BayVBl. 1989, 596). Eine solche ausdrückliche Ermächtigung der mit hoheitlichen Befugnissen beliehenen ÖbVI zum Erlass eines Verwaltungsaktes zur Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs enthält weder das Landesgesetz über das amtliche Vermessungswesen noch § 23 ÖbVIVO. § 19 Abs. 2 Nr. 9 LGVerm ermächtigt das fachlich zuständige Ministerium, für die ÖbVI durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen über die Vergütung unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Tätigkeit, des Wertes des Gegenstandes und der Schwierigkeit der Arbeiten sowie die Art und den Umfang der nicht in die Vergütung einbezogenen Auslagen. Dementsprechend bestimmt § 23 Abs. 1 ÖbVIVO, dass die ÖbVI für die Wahrnehmung ihres öffentlichen Amts öffentlich-rechtliche Vergütungen und Auslagen erhalten. Für die Bemessung finden, vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 2 und 3, § 1 Abs. 2, die §§ 2, 3, 7 und 8 und die Anlage der Landesverordnung über die Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden und der Gutachterausschüsse (Besonderes Gebührenverzeichnis) – VermGebV – vom 14. Juni 2014 (GVBl. Seite 87) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. Die in § 1 Abs. 1 VermGebV für Vermessungs- und Katasterbehörden und die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte eingeräumte Befugnis, für Amtshandlungen, öffentlich-rechtliche Dienstleistungen und die Benutzung ihrer Einrichtungen Gebühren und Auslagen nach dem anliegenden Besonderen Gebührenverzeichnis und den übrigen Bestimmungen dieser Verordnung zu „erheben“ (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Mai 2009 – 2 L 78/08 –, juris, wonach die Befugnis zur „Erhebung“ der Kosten eine Verwaltungsaktbefugnis beinhaltet), wird jedoch gerade nicht für entsprechend anwendbar erklärt. Folglich kann ein ÖbVI eine im Rahmen einer vorgenommenen Amtshandlung anfallende Vergütung, anders als die Vermessungs- und Katasterbehörden sowie die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte selbst nicht durch Gebührenbescheid geltend machen und im Wege der Verwaltungsvollstreckung beitreiben. Vielmehr ist er darauf angewiesen, darüber eine Rechnung zu erstellen und seine Forderung, falls der Schuldner nicht zahlt, im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend zu machen. 2. Der Klageantrag zu 1) hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch auf die geltend gemachte Vergütung (2.1.) und die damit im Zusammenhang stehenden Zinsen ab dem 01. Juli 2020 (2.2.). 2.1. Der Vergütungsanspruch des Klägers ist berechtigt. 2.1.1. Der Anspruch ist entstanden, denn die Beklagten haben den Kläger unzweifelhaft mit der Teilungsvermessung beauftragt und der Kläger und die Teilungsvermessung am 16. März 2020 durchgeführt. 2.1.2. Der Vergütungsanspruch beruht auf den Vorschriften der Landesverordnung über die Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden und der Gutachterausschüsse (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 14. Juni 2014 i. d. F. des Artikels 1 der Verordnung vom 10. September 2018 (GVBl. Seite 317, bereinigt 2019 Seite 32) (1) Die Anwendbarkeit dieser Gebührenverordnung ergibt sich aus § 23 ÖbVIVO in der seit dem 1. Mai 2017 gültigen Fassung. Danach erhalten diese Ingenieure für die Wahrnehmung ihres öffentlichen Amts – nämlich als „sonstige öffentliche Vermessungsstelle“ im Sinne von § 2 Abs. 2 LGVerm – öffentlich-rechtliche Vergütungen und Auslagen. Für die Bemessung finden – vorbehaltlich bestimmter, hier nicht einschlägiger – Regelungen die §§ 2, 3, 7 und 8 VermGebV samt Anlage entsprechende Anwendung. (2) Hier nahm der Kläger eine Teilungsvermessung des Grundstücks Flurstück-Nr. … in A vor, aus dem inzwischen die Grundstücke Flurstück-Nr. … und … hervorgegangen sind. Bei einer Teilungsvermessung wird ein bestehendes Grundstück in sich durch neue Grenzen unterteilt. Damit handelte es sich um eine Bestimmung von Flurstücksgrenzen nach § 15 Abs. 1 LGVerm. Danach wird der Verlauf von neuen oder bestehenden Flurstücksgrenzen auf Antrag oder von Amts wegen festgestellt. Bereits festgestellte Flurstücksgrenzen oder einzelne Grenzpunkte einer bereits festgestellten Flurstücksgrenze können auf Antrag durch Wiederherstellung in die Örtlichkeit übertragen werden. Die Nachweise über die Feststellung oder Wiederherstellung der Flurstücksgrenzen sind in das Liegenschaftskataster zu übernehmen. Dieser Aufgabe ist der Kläger vorliegend nachgekommen. Er hat mit der Grenzniederschrift (s. § 17 Abs. 2 LGVerm) vom 25. März 2020 außerdem einen Verwaltungsakt erlassen (s. etwa OLG Koblenz, Beschluss vom 13. Juni 2014 – 5 U 528/14 –, NVwZ-RR 2015, 89), wozu er als mit hoheitlichen Aufgaben Beliehener befugt war (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Oktober 2003 – 12 A 10918/03 –, NVwZ-RR 2004, 552). (3) Die Höhe der geltend gemachten Vergütung begegnet in Anbetracht der durch den Kläger auf Grundlage der Anlage zum Besonderen Gebührenverzeichnis vorgenommenen Bemessung keinen rechtlichen Bedenken. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Bemessung der in der Rechnung vom 04. Mai 2020 in die einzelnen Rechnungsposten aufgeschlüsselten Vergütungsforderung sind weder ersichtlich noch von den Beklagten geltend gemacht. 2.2. Der Kläger hat auch einen Anspruch auf die zuletzt geltend gemachten Zinsen. 2.2.1. Für die Zeit seit der Rechtshängigkeit – hier Klageeingang am 16. September 2020 – stehen dem Kläger Zinsen auf den eigentlichen Vergütungsanspruch in der geltend gemachten Höhe als Prozesszinsen in entsprechender Anwendung von § 291 Satz 1 i. V. m. § 288 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 2017 – 9 C 1/16 –, juris). 2.2.2. Für den davor liegenden Zeitraum ab dem 01. Juli 2020 folgt der Zinsanspruch aus § 25 Abs. 4 ÖbVIVO i. V. m. §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Nach § 25 Abs. 4 ÖbVIVO haben die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure bei einem Zahlungsverzug des Auftraggebers Anspruch auf eine angemessene Verzinsung ihrer Vergütungsforderungen, wobei die Bestimmungen des Bürgerliches Gesetzbuchs entsprechend gelten. Die Beklagten befanden sich mit der Zahlung der Vergütungsforderung aufgrund der verzugsbegründenden Mahnung von Anfang Juni 2020, mit der ihnen telefonisch eine Zahlungsfrist bis zum 30. Juni 2020 gesetzt wurde, seit dem 01. Juli 2020 in Verzug (§ 286 Abs. 1 BGB), so dass die Vergütungsforderung ab diesem Tag gemäß § 288 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist. Der Umstand, dass die Mahnung Anfang Juni 2020 nur telefonisch erfolgt ist, ist in diesem Zusammenhang unschädlich. Da die Mahnung keiner bestimmten Form bedarf, ist auch die mündliche Mahnung wirksam (vgl. Ludgen, in: Kleine-Möller/ Merl/Glöckner, Handbuch Baurecht, 6. Auflage 2019, § 16 Rn. 234) 3. Der Klageantrag zu 2) ist ebenfalls zulässig. Insbesondere war die Umstellung des Antrags von einem Zahlungs- auf einen Freistellungsantrag als bloße Beschränkung des Klageantrages nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 Zivilprozessordnung – ZPO – ohne weiteres zulässig (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 25. November 1993 – IX ZR 51/93 –, NJW 1994, 944; VG Koblenz, Urteil vom 14. August 2018 – 1 K 103/18.KO –). 4. Darüber hinaus ist der Antrag zu 2) auch begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Freistellung von den noch nicht beglichenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 403,22 €. Der Freistellungsanspruch ergibt sich mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung in der ÖbVIVO aus § 1 Abs. 1 LVwVfG i. V. m. §§ 62 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – und §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB. Auch wenn es sich bei dem aufgrund eines Auftrags oder Antrags zustande gekommenen Verhältnis zwischen dem Kläger und den Beklagten nicht um einen gegenseitigen (öffentlichen-rechtlichen) Vertrag im strengen Sinne der §§ 54 ff. VwVfG handelt, besteht doch ein vertragsähnliches Austauschverhältnis eigener Art mit werkvertraglichen Elementen (VG Koblenz, Urteil vom 14. August 2018 – 1 K 103/18.KO –; VG Neustadt/Wstr., Urteil vom 27. November 2020 – 5 K 1370/19.NW –). Aufgrund des vertragsähnlichen Charakters der Rechtsbeziehung zwischen Öffentlich bestelltem Vermessungsingenieur und privatem Auftraggeber ist es jedoch gerechtfertigt, wie bei einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, entsprechend § 62 VwVfG auf die Vorschriften des BGB über den Verzug zurückzugreifen. Zwar kommt eine Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten im Verwaltungsprozess grundsätzlich nur nach Maßgabe von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO in Betracht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Mai 1993 – 2 S 893/93 –, juris und VG Neustadt/Wstr., Urteil vom 08. Dezember 2016 – 3 K 104/16.NW –, juris). Danach sind, soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Die prozessuale Kostenerstattungsregelung in § 162 VwGO schließt jedoch einen weitergehenden Ersatz auf materiell-rechtlicher Grundlage nicht aus. Dies gilt auch für einen Anspruch nach Verzugsgrundsätzen (VG Koblenz, Urteil vom 14. August 2018 – 1 K 103/18.KO –; BayVGH, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 3 ZB 08.2979 –, juris; Herget, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Auflage 2020, Vorbemerkungen zu §§ 91-107 Rn. 11). Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt für die vorliegende Fallgestaltung ebenfalls nicht darauf schließen, dass die prozessuale Kostenerstattungsregelung in § 162 VwGO auch einen Kostenerstattungsanspruch auf der Grundlage materiell-zivilrechtlicher Vorschriften ausschließen soll. Hiernach ist bei einem öffentlich-rechtlichen Vertragsverhältnis, in welchem die Geldleistungspflicht eine vertragliche Hauptleistungspflicht darstellt, die in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zur Leistungspflicht des anderen Vertragspartners steht, anerkannt, dass die zivilrechtlichen Verzugszinsregeln entsprechende Anwendung finden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 1989 – 7 C 42/87 –, NVwZ 1989, 876). Das VG Koblenz hat diese Rechtsprechung in seinem Urteil vom 14. August 2018 – 1 K 103/18.KO – auf das öffentlich-rechtliche Auftragsverhältnis mit einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, bei welchem die vorgenommene Amtshandlung ebenfalls in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zur anfallenden Vergütung steht, übertragen. In den Entscheidungsgründen führt das VG Koblenz hierzu u.a. Folgendes aus: „Mit Wirkung zum 1. Mai 2017 hat diese rechtliche Einordnung auch in der neu eingefügten Regelung über Verzugszinsen in § 25 Abs. 4 ÖbVIVO ihren Niederschlag gefunden. Mit dieser Regelung soll nach der Begründung zu der Ersten Landesverordnung zur Änderung der ÖbVIVO dem Nachteil entgegengewirkt werden, dass der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur einen Verzug des Auftraggebers sanktionslos hinnehmen müsste, nur weil sein Auftragsverhältnis als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren ist. Für die übrigen Verzugsgrundsätze kann nichts anderes gelten. Der Umstand, dass der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur nach § 2a Abs. 2 Satz 1 LVermG im Rahmen der Wahrnehmung seiner Tätigkeit Behörde im Sinne des § 2 LVwVfG ist, vermag ebenfalls keine andere Sicht der Dinge zu rechtfertigen. Denn auch die Kosten eines von einer Behörde beauftragten Rechtsanwalts sind nach allgemeiner Auffassung nur dann nicht erstattungsfähig, wenn die Beauftragung als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist, was voraussetzt, dass die Beauftragung offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan war, für den Bürger als Prozessgegner Kosten zu verursachen.“ Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (s. Urteil vom 29. August 2017 – 5 K 365/17.NW –, juris) an. Für eine rechtsmissbräuchliche anwaltliche Beauftragung bietet die vorliegende Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers keine Anhaltspunkte. Die Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB liegen hier vor. Wie oben festgestellt, befanden sich die Beklagten mit der Zahlung der Vergütungsforderung des Klägers seit dem 01. Juli 2020 gemäß § 286 Abs. 1 BGB in Verzug. Folglich kann der Kläger die Kosten für die nach Verzugseintritt am 18. August 2020 beauftragte Rechtsverfolgung durch seine Prozessbevollmächtigte als Verzugsschadensersatz gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 BGB geltend machen. Da er die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten im Innenverhältnis zu seiner Prozessbevollmächtigten noch nicht beglichen hat, steht ihm statt eines Zahlungsanspruchs der geltend gemachte Freistellungsanspruch zu (§ 257 BGB). Die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 709 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.411,06 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –). Der Kläger ist öffentlich bestellter Vermessungsingenieur und betreibt in Neustadt/Wstr. ein Vermessungsbüro. Er begehrt von den Beklagten die Vergütung für durchgeführte Vermessungsarbeiten. Die Beklagten erteilten dem Kläger am 27. Februar 2020 einen Vermessungsauftrag für eine Teilungsvermessung eines Grundstücks in der Gemarkung A, Flurstücks-Nr. …. Daraufhin nahm der Kläger am 16. März 2020 die Vermessung vor und stellte den Beklagten am 04. Mai 2020 einen Betrag in Höhe von 3.007,84 € in Rechnung. Nachdem eine Zahlung nicht erfolgte, mahnte der Kläger Anfang Juni 2020 telefonisch die Begleichung der Rechnung bis zum 30. Juni 2020 an. Da die Beklagten in der Folgezeit nicht zahlten, forderte der Kläger diese mit anwaltlichem Schreiben vom 24. August 2020 erneut zur Zahlung auf und setzte ihnen eine Frist bis zum 31. August 2020. Am 16. September 2020 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die Beklagten hätten trotz Auftragserteilung, durchgeführte Vermessungs- und Rechnungsstellung die Kosten nicht bezahlt, so dass Klage geboten sei. Nachdem der Kläger zunächst angekündigt hat, u. a. eine Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 403,22 € nebst Zinsen beantragen zu wollen, hat seine Prozessbevollmächtigte das diesbezügliche Begehren in der mündlichen Verhandlung dahingehend umgestellt, dass statt des Erstattungsanspruchs ein Freistellungsanspruch geltend gemacht werde, da er die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gegenüber seiner Prozessbevollmächtigten noch nicht beglichen habe. Der Kläger beantragt zuletzt, die Beklagten zu verurteilen, 1) an ihn 3.007,84 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01. Juli 2020 zu zahlen, 2) ihn von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung freizustellen. Die in der mündlichen Verhandlung nicht erschienenen und sich auch schriftsätzlich zum Klagevorbringen nicht äußernden Beklagten stellen keinen Antrag. Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.