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Beschluss

5 L 1199/21.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2021:1215.5L1199.21.NW.00
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Leitsätze
1. An ein ärztliches Attest für Schüler oder Schülerinnen, die von der Maskenpflicht im Präsenzunterricht befreit werden wollen, sind qualifizierte Anforderungen zu stellen.(Rn.16) 2. Wird in einem ärztlichen Attest lediglich das Vorliegen eines intrinsischen Asthmas bescheinigt, erfüllt dies nicht die Anforderungen an eine ärztliche Bescheinigung, auf Grund deren die Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Schulunterricht ausgesprochen werden kann.(Rn.17)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. An ein ärztliches Attest für Schüler oder Schülerinnen, die von der Maskenpflicht im Präsenzunterricht befreit werden wollen, sind qualifizierte Anforderungen zu stellen.(Rn.16) 2. Wird in einem ärztlichen Attest lediglich das Vorliegen eines intrinsischen Asthmas bescheinigt, erfüllt dies nicht die Anforderungen an eine ärztliche Bescheinigung, auf Grund deren die Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Schulunterricht ausgesprochen werden kann.(Rn.17) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt. Der Antrag der Antragstellerin, der darauf gerichtet ist, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, sie, die Antragstellerin, zum Präsenzunterricht in den Klassenräumen des von ihr besuchten A-Gymnasiums in A-Stadt zuzulassen, ohne zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtet zu werden, kann keinen Erfolg haben. Dabei unterstellt die Kammer im Hinblick auf das Erfordernis der Prozessfähigkeit nach § 62 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zugunsten der Antragstellerin, dass ihre Mutter allein sorgeberechtigt ist (vgl. §§ 1626 Abs. 1, 1627, 1629 Abs. 1 Satz 3 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB –) und damit der Antrag zulässig ist. In der Sache ist der Antrag aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder um drohende Gefahren zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen erforderlich ist. Dabei darf grundsätzlich nicht die Hauptsache vorweggenommen werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nach der in Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG – gewährleisteten Rechtsschutzgarantie jedoch dann, wenn der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich ist und wegen des Nichterfüllens dieses Anspruchs schwere, unzumutbare oder nicht anders abwendbare Nachteile drohen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage 2021, § 123 Rn. 13 ff.). Diese Voraussetzungen sind wie alle Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO – i.V.m. § 123 Abs. 3 VwGO). Ob eine Regelungsanordnung nötig erscheint, beurteilt sich nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Wird eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, ist des Weiteren erforderlich, dass mit einer qualifiziert hohen Wahrscheinlichkeit das Bestehen eines materiellen Anspruchs festgestellt wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12. Januar 2021 – 2 B 11648/20.OVG –, NVwZ-RR 2021, 444). Nach diesen Grundsätzen hat die Antragstellerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht; ein Anspruch auf die Teilnahme am Präsenzunterricht ohne Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung steht ihr nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Überprüfung nicht zu. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz der neunundzwanzigsten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz – 29. CoBeLVO – vom 3. Dezember 2021, gültig ab 4. Dezember 2021, gilt während des Schulbetriebs u.a. die Maskenpflicht nach § 3 Abs. 2 Satz 2 nach Maßgabe des „Hygieneplans-Corona für die Schulen in Rheinland-Pfalz“. Dieser trifft in seiner dreizehnten Fassung, gültig ab 6. Dezember 2021, in Ziffer 3 die folgende Regelung: 3. Maskenpflicht Die Maskenpflicht gilt für alle Personen im gesamten Schulgebäude. Dies gilt auch am Platz im Unterricht, nicht aber im Freien. 3.1.1. Ausnahmen von der Maskenpflicht Es gelten folgende Ausnahmen von der Maskenpflicht: …. für Personen, denen aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer Maske nicht möglich oder unzumutbar ist (s. hierzu 3.1.3.). … 3.1.3. Befreiung von der Maskenpflicht/Dokumentation Schülerinnen und Schüler können von der Maskenpflicht befreit werden, wenn ihnen das Tragen einer Maske wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist. Dies ist durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Aus dem Attest muss sich mindestens nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage die ärztliche Diagnose gestellt wurde und aus welchen Gründen das Tragen einer Maske im konkreten Fall eine unzumutbare Belastung darstellt. Das ärztliche Attest ist im Original in Papierform vorzulegen. …. Die Befreiung von der Maskenpflicht kann maximal für eine Dauer von 3 Monaten erfolgen. Für eine Verlängerung der Befreiung ist eine Neubewertung und ggf. Vorlage eines aktuellen ärztlichen Attests erforderlich. Sofern im konkreten Einzelfall seitens der Schule Zweifel an dem ärztlichen Attest bestehen, ist das weitere Vorgehen mit der Schulaufsicht abzustimmen. …. Daneben regelt auch § 14 Abs. 2 der 29. CoBeLVO ausdrücklich Ausnahmen von der Maskenpflicht. So sind gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 der 29. CoBeLVO Ausnahmen von der Maskenpflicht aus schulorganisatorischen oder persönlichen Gründen, soweit diese Gründe nicht dauerhaft bestehen, zeitlich begrenzt im erforderlichen Umfang zulässig. Nach § 14 Abs. 2 Satz 4 der 29. CoBeLVO gilt u.a. § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 entsprechend – danach besteht keine Maskenpflicht bei Personen, denen dies wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist – mit der Maßgabe, dass die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Einhaltung der Maskenpflicht durch eine ärztliche Bescheinigung glaubhaft zu machen ist, aus der sich mindestens nachvollziehbar ergeben muss, auf welcher Grundlage die ärztliche Diagnose gestellt wurde und aus welchen Gründen das Tragen einer Maske im konkreten Fall eine unzumutbare Belastung darstellt. Die Antragstellerin hat mit dem von ihr vorgelegten ärztlichen Attest von Dr. med. A vom 11. Juni 2021 eine bei ihr vorliegende relevante medizinische Beeinträchtigung oder Behinderung, die die Teilnahme am Präsenzunterricht in den Klassenräumen des A-Gymnasiums in A-Stadt ohne Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung rechtfertigen könnte, nicht ausreichend dargetan. Zum einen ist dieses Attest bereits sechs Monate alt und damit nach § 14 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz der 29. CoBeLVO i.V.m. Ziffer 3.1.3. des „Hygieneplans-Corona für die Schulen in Rheinland-Pfalz“ in seiner dreizehnten Fassung nicht mehr berücksichtigungsfähig. Zum anderen genügt es nicht den inhaltlichen Anforderungen des § 14 Abs. 2 Satz 4 der 29. CoBeLVO und der Ziffer 3.1.3. des genannten Hygieneplans. Der Umstand, dass der Verordnungsgeber qualitative Anforderungen an das ärztliche Zeugnis gestellt hat, resultiert daraus, dass durch die Vorlage des ärztlichen Attests ein rechtlicher Vorteil erwirkt werden soll, nämlich ausnahmsweise von der Maskentragungspflicht verschont zu bleiben. Da damit aber das Ansteckungsrisiko mit dem Corona-Virus für die anderen Schüler erhöht wird (s. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12. Januar 2021 – 2 B 11648/20.OVG –, NVwZ-RR 2021, 444), muss in derartigen Konstellationen die Verwaltung – hier die Schulleitung – bzw. das Gericht, wie auch in anderen Rechtsgebieten, aufgrund konkreter und nachvollziehbarer Angaben in den ärztlichen Bescheinigungen in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen selbständig zu prüfen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12. Januar 2021 – 2 B 11648/20.OVG –, NVwZ-RR 2021, 444; VG Köln, Beschluss vom 16. März 2021 – 7 L 443/21 –, juris). Aus dem Attest muss sich daher ergeben, auf welcher Grundlage der Hausarzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Zu den mitzuteilenden ärztlichen Erkenntnisgrundlagen gehören in diesem Zusammenhang Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat, welche Art von Befunderhebung stattgefunden hat und ob die vom Patienten geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Ferner sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8/07 –, NVwZ 2008, 330; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. September 2020 – 13 B 1338/20 –, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Mai 2018 – 12 S 1666/17 –, juris; s. auch den Beschluss der Kammer vom 10. September 2020 – 5 L 757/20.NW –, juris). Mit diesen Anforderungen wird auch die Hürde für die Ausstellung von reinen Gefälligkeitsattesten erhöht. Diesen Ansprüchen genügt das hier vorgelegte Attest nicht. Darin heißt es lediglich, bei der Antragstellerin liege ein „intrinsic Asthma“ vor, so dass sie denkend und arbeitend an ihrem Arbeitsplatz die Maske herunternehmen dürfe. Zwar wird in dem Attest eine bestimmte Diagnose gestellt. Es fehlt jedoch eine plausible Erläuterung, woraus diese Beschwerden im Einzelnen resultieren und wie sich die Beeinträchtigungen im konkreten Fall auswirken. Die Kammer kann daher eine relevante medizinische Beeinträchtigung oder Behinderung, die die Teilnahme am Präsenzunterricht in den Klassenräumen des A-Gymnasiums in A-Stadt ohne Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung rechtfertigen könnte, nicht erkennen. Im Gegenteil bestehen ernsthafte Zweifel daran, ob bei der hiesigen Diagnose eine Befreiung von der Maskenpflicht überhaupt in Betracht kommt. Beim intrinsischen Asthma ist die Entstehung von Beschwerden und von Asthmaanfällen nicht an den Kontakt mit Allergenen (Allergieauslöser) gekoppelt. Es können gewöhnliche Reize aus der Umwelt genügen, um eine Verschlechterung der Symptomatik auszulösen (s. https://www.asthma.de/asthma/arten/nicht-allergisch, abgerufen am 14. Dezember 2021). Ob eine Gesichtsmaske bei Asthma Atemnot auslösen kann, ist wissenschaftlich noch nicht ausreichend untersucht; auch gibt es bisher keine behördlichen Empfehlungen für Menschen mit Asthma. Ausweislich des am 9. November 2021 erstellten Informationsblatts der Deutschen Atemwegsliga e.V. mit dem Titel „Tipps für Atemwegserkrankte in Pandemiezeiten“ wird das Tragen einer medizinischen Maske (FFP2- oder OP-Maske) zu den wichtigsten Maßnahmen zur Vermeidung einer Ansteckung mit dem Corona-Virus gezählt (s. https://www.atemwegsliga.de, abgerufen am 14. Dezember 2021). Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) führt auf seiner Homepage aus, nur bei besonderen gesundheitlichen Problemen könnten Ärztinnen oder Ärzte ein Attest ausstellen, das von der Maskenpflicht befreie (https://www.gesundheitsinformation.de/coronavirus-worauf-achten-bei-asthma. html, abgerufen am 14. Dezember 2021). In einem Artikel der „National Center for Biotechnology Information, U.S. National Library of Medicine“ vom 4. Februar 2021 (https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC7850949/, abgerufen am 14. Dezember 2021) heißt es, es gebe im Hinblick auf das Asthma keine sinnvolle Begründung, der Bitte nach einem Befreiungsattest nachzukommen. Vielmehr benötigten Patienten mit Atemwegserkrankung einen optimalen Schutz vor der Infektion, und das schließe das Tragen einer Mund-Nasen-Schutzmaske ein. Je ausgeprägter die bestehende Atemwegserkrankung sei, umso wichtiger sei das Tragen einer FFP2-Atemschutzmaske. Im Zweifelsfall lasse sich die Aussage, unter der Schutzmaske nicht richtig atmen zu können, leicht durch das Messen der Sauerstoffsättigung per Finger-Pulsoximeter während des Tragens der Maske kontrollieren. Tatsächlich gebe es nur wenige Gründe, die ein Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht rechtfertigten. Patienten, die unter der Maske z. B. panikartig hyperventilierten, litten nicht unter einer Atemwegserkrankung, sondern unter einer Angsterkrankung und sollten mittels einer speziellen Atemtherapie behandelt werden. Ein Befreiungsattest könne außerdem bei Patienten ausgestellt werden, die beim Tragen verschiedenster Mund-Nasen-Schutzmasken eine schwere allergische Reaktion entwickelten (vgl. auch dazu, dass deutsche Pneumologen die ärztliche Befreiung von der Maskenpflicht während der Coronavirus-Pandemie weitgehend ablehnen https://www.aerztezeitung.de/Medizin/Pneumologen-betonen-Maskenpflicht-auch-fuer-Lungenkranke-414695.html, abgerufen am 14. Dezember 2021). Es versteht sich deshalb gerade nicht von selbst, dass das Tragen von Masken durch Asthmatiker unzumutbar sein soll. Die Antragstellerin müsste daher vorliegend ein aktuelles ärztliches Attest vorlegen, aus dem sich schlüssig und nachvollziehbar ergibt, warum gerade bei ihr besondere gesundheitliche Probleme bestehen, die es rechtfertigen, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung während des Unterrichts als unzumutbare Belastung anzusehen. Soweit die Antragstellerin sich darauf beruft, Herr Dr. A, der das Attest seinerzeit ausgestellt habe, sei nicht bereit, eine Verlängerung des Attests zu attestieren, da er fürchte, Schwierigkeiten mit seiner Praxis zu bekommen, ist vor dem Hintergrund, dass Ärztinnen und Ärzte gemäß § 25 Abs. 1 der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Rheinland-Pfalz i.d.F. vom 10. April 2019, in Kraft getreten am 2. Juli 2019, bei der Ausstellung von ärztlichen Gutachten, bzw. Zeugnissen und sonstigen fachlichen Dokumenten mit der notwendigen Sorgfalt zu verfahren und nach bestem Wissen ihre ärztliche Überzeugung auszusprechen haben, bereits nicht nachvollziehbar. Die Schule ist aber jedenfalls nicht verpflichtet, der Antragstellerin die Teilnahme am Präsenzunterricht ohne das Tragen einer Maske zu ermöglichen, obwohl sie derzeit keine den dargelegten Anforderungen entsprechende ärztliche Bescheinigung vorlegen kann. Schon aus Gründen der Fürsorgepflicht gegenüber den Mitschülerinnen und Mitschülern sowie gegenüber den Lehrkräften müssen Ausnahmen von der Maskenpflicht im Schulbetrieb auf sehr gut begründete Ausnahmefälle beschränkt bleiben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 Gerichtskostengesetz – GKG – i. V. m. Nummer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169). Da das Rechtsschutzbegehren vorliegend im Eilverfahren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, unterbleibt eine Reduzierung des Streitwerts auf die Hälfte (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. November 2020 – 2 B 11333/20.OVG –).