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Beschluss

5 L 1276/21.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2022:0103.5L1276.21.NW.00
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Leitsätze
Zu der Frage der Rechtmäßigkeit eines Versammlungsverbots durch Allgemeinverfügung in Bezug auf so genannte Montagsspaziergänge.(Rn.9)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu der Frage der Rechtmäßigkeit eines Versammlungsverbots durch Allgemeinverfügung in Bezug auf so genannte Montagsspaziergänge.(Rn.9) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege einstweiligen Rechtsschutzes gegen die für sofort vollziehbar erklärte Ziffer 1 der Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 27. Dezember 2021. Diese hat folgenden Inhalt: „1. Jede thematisch vergleichbare, nicht ordnungsgemäß angemeldete und behördlich bestätigte Ersatzversammlung zu sogenannten „Montagsspaziergängen“ im Landkreis Südliche Weinstraße wird vom 28.12.2021 bis einschließlich 02.01.2022 ganztägig verboten. Ebenso werden im Landkreis Südliche Weinstraße die bereits für den Montag beworbenen, aber nicht ordnungsgemäß angemeldeten sog. „Montagsspaziergänge“, sowie thematisch vergleichbare, nicht ordnungsgemäß angemeldete und behördlich bestätigte Ersatzversammlungen am 03.01.2022 ganztägig verboten.“ Der Antragsteller hat am 30. Dezember 2021 gegen die Allgemeinverfügung Widerspruch eingelegt und daneben um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht mit dem Begehren, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 30. Dezember 2021 gegen die Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 17. Dezember 2021 wiederherzustellen. II. 1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ziffer 1 der Allgemeinverfügung vom 27. Dezember 2021 ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alternative i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft und auch ansonsten zulässig. Allerdings geht der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ins Leere, soweit in der Allgemeinverfügung jede thematisch vergleichbare, nicht ordnungsgemäß angemeldete und behördlich bestätigte Ersatzversammlung zu sogenannten „Montagsspaziergängen“ im Landkreis Südliche Weinstraße vom 28. Dezember 2021 bis einschließlich 02. Januar 2022 ganztägig verboten worden ist. Denn dieses Verbot hat sich durch Zeitablauf erledigt. Erledigung tritt ein durch den Wegfall der mit einer angefochtenen Regelung verbundenen Beschwer, also durch den Wegfall ihrer intendierten Regelungswirkung (Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 113 Rn. 247). Von diesem Verbot geht zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts keine Regelungswirkung mehr aus (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Dezember 2021 – 3 K 4579/21 –). Demgegenüber liegt keine Erledigung vor, soweit es um „Montagsspaziergänge“ im Landkreis am heutigen Tage geht. Der Antragsteller ist als Adressat des auch an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakts in Gestalt der Allgemeinverfügung und potentieller Teilnehmer an einer Versammlung im Sinne des Art. 8 Grundgesetz – GG – antragsbefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO. Ein Versammlungsverbot in Gestalt einer Allgemeinverfügung stellt stets eine schwere Beeinträchtigung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit dar (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06. November 2013 – 1 S 1640/12 –, juris). 2. In der Sache ist der Antrag jedoch unbegründet. 2.1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 1 der Allgemeinverfügung vom 27. Dezember 2021 ist formell rechtmäßig. Insbesondere hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Versammlungsverbots ausreichend nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Hierzu hat der Antragsgegner ausgeführt, dem mit dem Verbot verfolgten Ziel des Schutzes von Leib und Leben sowie der Verhinderung strafbarer Handlungen bzw. Ordnungswidrigkeiten sei Vorrang vor dem Interesse an der Durchführung der unzulässigen Versammlungen einzuräumen. Es könne nicht bis zum Abschluss eines etwaigen Rechtsbehelfsverfahrens zugewartet werden, weil sonst die dringende Gefahr irreparabler Schäden für die betroffenen Rechtsgüter bestünde. Eine Interessenabwägung habe daher im Interesse eines effektiven Gesundheitsschutzes von Dritten aufgrund der Dringlichkeit (hochdynamisches Infektionsgeschehen, rasche Ausbreitung der besorgniserregenden Omikron-Variante) hier ausnahmsweise nur zu Gunsten der Anordnung der sofortigen Vollziehung ausfallen können. Damit liegt eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte, substantiierte und nicht lediglich formelhafte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses vor. Ob die von dem Antragsgegner angeführte Begründung inhaltlich zutreffend ist und die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu rechtfertigen vermag, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unbeachtlich; dies ist erst bei der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom Gericht eigenständig vorzunehmenden Interessenbewertung zu erörtern (s. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. Juli 2018 – 7 B 10698/18.OVG –). 2.2. Es kann in Anbetracht der Kürze der der Kammer zur Verfügung stehenden Zeit nicht verlässlich beurteilt werden, ob die Ziffer 1 der Allgemeinverfügung vom 27. Dezember 2021, soweit diese noch Gegenstand der Entscheidung ist, in materieller Hinsicht offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist. 2.2.1. Für das Interesse des Betroffenen, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang. Ein überwiegendes Interesse eines Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene summarische Überprüfung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Kann aufgrund der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung nicht festgestellt werden, ob der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist, so beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Sofortvollzuges des Verwaltungsakts auf die Durchführung einer Interessenabwägung, die je nach Fallkonstellation zugunsten des Antragstellers oder des Antragsgegners ausgehen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2007 – 2 BvR 695/07 –, NVwZ 2007, 1176). Allerdings müssen die Verwaltungsgerichte wegen der Bedeutung des Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz – GG – bei Versammlungen, die auf einen einmaligen Anlass bezogen sind, schon im Eilverfahren durch eine intensivere Prüfung dem Umstand Rechnung tragen, dass der Sofortvollzug der umstrittenen Maßnahme in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Versammlungen in der beabsichtigten Form führt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 2001 – 1 BvQ 13/01 –, NJW 2001, 2069). 2.2.2. Nach diesen Grundsätzen muss offenbleiben, ob das Verbot von „Montagsspaziergängen“ oder Ersatzveranstaltungen am heutigen Tag offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist. Der Antragsgegner hat das Versammlungsverbot auf § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz – VersammlG – gestützt. Danach kann die zuständige Behörde – hier der Antragsgegner – eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Der Antragsgegner begründet die Untersagung der „Montagsspaziergänge“ am 03. Januar 2022 u.a. damit, diese Versammlung sei nicht rechtzeitig angemeldet worden; von ihr gingen Infektionsgefahren aus, die nicht gering oder vernachlässigbar seien. Bei vergleichbaren Versammlungsaktivitäten im gesamten Bundesgebiet, u.a. auch in Bad Bergzabern und Annweiler, hätten Versammlungsteilnehmer keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen. Hierdurch könne die Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus ungehindert erfolgen, was es in Anbetracht der hohen Inzidenzen in der Südpfalz unbedingt zu vermeiden gelte. Deshalb seien die „Montagsspaziergänge“ aufgrund der damit einhergehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nach pflichtgemäßem Ermessen zu verbieten, zumal eine andere, den gleichen Erfolg herbeiführende Maßnahme zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Allgemeinverfügung nicht ersichtlich sei. Ob diese Begründung im Rahmen des § 15 Abs. 1 VersammlG tragfähig ist, kann nach summarischer Prüfung nicht zweifelsfrei beurteilt werden. Soweit der Antragsgegner die Untersagung maßgeblich damit begründet hat, von den „Montagsspaziergängen“ gingen Infektionsgefahren aus, bedarf es einer Klärung der Frage, in welchem Verhältnis die versammlungsrechtliche Befugnis zum Erlass eines Versammlungsverbots nach § 15 Abs. 1 VersammlG zu den infektionsschutzrechtlichen Befugnissen nach § 28 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz – IfSG – zum Erlass von notwendigen Schutzmaßnahmen steht. Zu diesen zählen nach § 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite u.a. die Untersagung von Versammlungen. Diese Feststellung ist jedoch inzwischen ausgelaufen. Zwar bestimmt § 28a Abs. 8 Satz 1 IfSG in der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts geltenden Fassung ausdrücklich, dass nach dem Ende einer durch den Deutschen Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Absätze 1 bis 6 angewendet werden können, soweit und solange die konkrete Gefahr der epidemischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in einem Land besteht und das Parlament in dem betroffenen Land die Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 6 feststellt. Letzterem Erfordernis ist das Land Rheinland-Pfalz mit der Feststellung der Anwendbarkeit von § 28a Abs. 1 bis 6 IfSG vom 07. Dezember 2021 nachgekommen. Jedoch schließt § 28a Abs. 8 Satz 1 IfSG in der Nr. 3 ausdrücklich die Untersagung von Versammlungen oder Aufzügen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes als mögliche Schutzmaßnahme aus. Eine Klärung dieser komplexen Rechtsfrage muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. 2.3. Ist der Ausgang des Verfahrens damit offen, so nimmt die Kammer eine reine Interessenabwägung vor. Falls die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die „Montagsspaziergänge“ im Landkreis am heutigen Tage wiederhergestellt würde, das Verbot sich aber im Nachhinein als rechtmäßig herausstellen würde, könnten die „Montagsspaziergänge“ am heutigen Tage ohne die Möglichkeit, durch vorherige Kooperationsgespräche und Auflagen etwa das durchgängige Tragen von medizinischen Masken vorzuschreiben (s. dazu die Ermächtigung in § 4 Abs. 2 der Neunundzwanzigsten Corona Bekämpfungsverordnung Rheinland Pfalz – CoBeLVO –), durchgeführt werden und dadurch eine erhöhte Gefahr von Infektionen mit dem SARS-CoV-2 und entsprechenden Folgen für die Gesundheit der Bevölkerung entstehen. Wenn dagegen die sofortige Vollziehung des Verbots anmeldefähiger, aber nicht angemeldeter Versammlungen für den heutigen Tag bestehen bleibt, diese sich aber im Nachhinein als rechtswidrig erweist, wäre es lediglich zu vergleichsweise geringfügigen Einschränkungen der Versammlungsfreiheit gekommen. Denn der Antragsgegner hat erklärt, dass eine Verlängerung des Versammlungsverbots über den 03. Januar 2022 hinaus nicht geplant sei. Bei dieser Abwägung ist die sofortige Vollziehung der Nr. 1 der Allgemeinverfügung nach Auffassung der Kammer aufrechtzuerhalten (vgl. auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Dezember 2021 – 3 K 4579/21 –). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Gerichtskostengesetz – GKG – und geht wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache vom vollen Auffangstreitwert aus.