Urteil
5 K 737/21.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2022:0110.5K737.21.NW.00
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Leitsätze
1. Der Erlass eines neuen Verwaltungsakts durch die Widerspruchsbehörde im Widerspruchsbescheid ist zulässig, wenn die Widerspruchsbehörde hierfür auch allgemein zuständig ist, also entweder mit der Ausgangsbehörde identisch ist oder als Aufsichtsbehörde ein spezialgesetzlich geregeltes Selbsteintrittsrecht besitzt. (Rn.31)
2. Zur Rechtmäßigkeit der Sicherstellung und Verwertung von Gesichtsmasken, bei denen Grund zur Annahme besteht, dass sie zur Verschleierung der Identität bei Geschwindigkeitsverstößen eingesetzt werden. (Rn.22)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Erlass eines neuen Verwaltungsakts durch die Widerspruchsbehörde im Widerspruchsbescheid ist zulässig, wenn die Widerspruchsbehörde hierfür auch allgemein zuständig ist, also entweder mit der Ausgangsbehörde identisch ist oder als Aufsichtsbehörde ein spezialgesetzlich geregeltes Selbsteintrittsrecht besitzt. (Rn.31) 2. Zur Rechtmäßigkeit der Sicherstellung und Verwertung von Gesichtsmasken, bei denen Grund zur Annahme besteht, dass sie zur Verschleierung der Identität bei Geschwindigkeitsverstößen eingesetzt werden. (Rn.22) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage hat keinen Erfolg. I. Sie ist hinsichtlich der Sicherstellung der Gegenstände als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft und auch ansonsten zulässig. Die Herausgabe der sichergestellten Gegenstände begehrt der Kläger im Wege einer zulässigen Leistungsklage. Ferner wendet er sich gegen die im Widerspruchsbescheid erstmalig angeordnete Verwertungsverfügung. Diesbezüglich ist eine isolierte Anfechtung des Widerspruchsbescheids gemäß §§ 42 Abs. 1, 79 Abs. 2 Satz 1 VwGO der statthafte Rechtsbehelf, weil der Widerspruchsbescheid insoweit eine zusätzliche selbstständige Beschwer enthält. Auch diese Klage ist zulässig. Insbesondere ist gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 2 VwGO kein selbstständiges Vorverfahren durchzuführen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02. Oktober 1991 – 2 A 10038/91 –, Rn. 30, juris). II. Die Klage ist insgesamt unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Aufhebung der Sicherstellungsverfügung (1.), noch auf Herausgabe der Gegenstände (2.) oder auf Aufhebung der Verwertungsanordnung (3.). 1. Die Anfechtungsklage hinsichtlich der Sicherstellungsverfügung ist unbegründet, denn die streitgegenständliche Sicherstellung erfolgte rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ermächtigungsgrundlage für die Sicherstellung ist § 22 Nr. 1 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz – POG –. Demnach können die Polizei und die Ordnungsbehörden eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. An der formellen Rechtmäßigkeit der Sicherstellungsanordnung bestehen keine Zweifel. Die Sicherstellung erfolgte auch materiell rechtmäßig, denn es lag zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Sicherstellung am 25. September 2020 (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04. September 2018 – 7 B 10912/18.OVG, Rn. 7, juris; VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 24. Februar 2021 – 5 K 882/20.NW –) eine gegenwärtige Gefahr vor. Eine gegenwärtige Gefahr liegt vor, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst dabei jede Norm des geschriebenen Rechts, die den Störer zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet. Nicht erforderlich ist dagegen, dass die Gefahr von dem sicherzustellenden Gegenstand selbst ausgeht (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08. Mai 2015 – 7 B 10383/15 –, Rn. 11, juris). Hier bestand einerseits die Gefahr, dass der Kläger die Masken in der Zukunft erneut einsetzen würde, um weitere Geschwindigkeitsverstöße zu ermöglichen, bei denen der Fahrer nicht identifiziert werden kann (1.1.) und andererseits sollte der rechtswidrige Besitz des zur Waffe umfunktionierten Kabels unterbunden werden (1.2.). 1.1. Zum Zeitpunkt der Sicherstellung lagen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger die Masken in Zukunft einsetzen wird, um die Identität des Fahrers seines Pkw bei Geschwindigkeitsüberschreitungen zu verschleiern. Dafür spricht, dass in der Vergangenheit insgesamt neun Fahrerermittlungen wegen Geschwindigkeitsverstößen unter Einsatz des Pkw des Klägers erforderlich wurden, bei denen der/die Fahrer teilweise Masken trugen. Eine der drei sichergestellten Masken wurde auch im Auto aufgefunden. Des Weiteren besteht eine deutliche Ähnlichkeit des Klägers mit der Person auf dem „Blitzerfoto“ vom 29. November 2019, insbesondere wegen der markanten Ohrenpartie. Dass er die Masken nicht zur Verschleierung seiner Identität, sondern bei verschiedenen Spielen, insbesondere beim Paintballspielen einsetzt, ist eine Schutzbehauptung. Hierzu wird auf die treffende Begründung im Widerspruchsbescheid verwiesen. Die vom Kläger angeführte Unschuldsvermutung wird durch die Sicherstellung nicht in Frage gestellt, denn sie gilt nur im Zuge der Strafverfolgung. Aus dem in Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz – GG – normierten Rechtsstaatsprinzip folgt, dass jeder Beschuldigte bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig gilt. Die Sicherstellung erfolgte aber nicht zu Zwecken der Strafverfolgung, sondern präventiv zur Gefahrenabwehr. Das Vorliegen einer Gefahr knüpft nicht an die Schuld oder Unschuld eines Störers an, sondern ausschließlich an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts. Dem Kläger muss daher auch nichts „nachgewiesen“ werden. Die Entscheidung darüber, ob eine Gefahr gegeben ist, ist eine Prognoseentscheidung, bei der typischerweise nur mit Anhaltspunkten und Wahrscheinlichkeiten operiert werden kann. 1.2. Hinsichtlich des Kabels lag nicht nur eine gegenwärtige Gefahr, sondern sogar eine gegenwärtige Störung vor. Die Gefahr hatte sich bereits realisiert, weil es sich bei dem umfunktionierten Kabel um eine Waffe handelt, die der Kläger nicht besitzen durfte. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. a) WaffG sind Waffen tragbare Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen. Nach § 42a Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist es verboten Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 zu führen, die Hieb- und Stoßwaffen definiert als Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen. Das trifft auf das dicke Kabel mit der Verstärkung durch Klebeband unzweifelhaft zu. Eine andere, sinnvolle Verwendungsmöglichkeit hat der Kläger auch nicht dargelegt. Die Angabe, er nutze es zum Reifenwechseln, ist als Schutzbehauptung zu werten, denn es ist völlig ausgeschlossen, dass er ein biegsames Kabel als Hebel beim Reifenwechsel einsetzen kann. 1.3. Die Sicherstellung erfolgte ermessensfehlerfrei. Es liegt insbesondere keine Ermessensüberschreitung durch Setzen einer unverhältnismäßigen Rechtsfolge vor. Es ist zwar richtig, dass der Besitz der Masken nicht verboten ist und es sich um Alltagsgegenstände handelt, die ersetzt werden können. Gleichwohl konnte die akute Gefahr durch die Sicherstellung zunächst effizient beseitigt werden. Zudem führt die grundsätzliche Ersetzbarkeit nicht automatisch dazu, dass eine Sicherstellung ausscheidet, sondern ist – im Gegenteil – eventuell angezeigt, neu beschaffte Gegenstände, die die sichergestellten ersetzen, ebenfalls sicherzustellen (vgl. (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. April 2004 – 12 B 10545/04.OVG –). Ein milderes Mittel ist auch nicht ersichtlich, denn es gibt letztlich nur die Möglichkeit, die Gegenstände entweder sicherzustellen oder sie beim Kläger zu belassen. Die Sicherstellung war auch angemessen, denn der Kläger war – und ist – weder auf die Masken, noch auf das Kabel nach seinem eigenen Vortrag angewiesen, da er sie ja leicht ersetzen kann. Das Interesse des Klägers, gerade auf die sichergestellten Gegenstände zurückgreifen zu können, muss hinter dem Interesse der Allgemeinheit am Schutz von Leib und Leben zurücktreten, denn für diese Rechtsgüter besteht eine erhebliche Gefahr sowohl durch das Kabel, das als Waffe eingesetzt werden kann, als auch durch die Masken, die ungeahndete Fahrten mit erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen ermöglichen und daher dazu verleiten. 2. Auch die Leistungsklage ist unbegründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Herausgabe der Masken und des Kabels. Anspruchsgrundlage für den Herausgabeanspruch ist § 25 Abs. 1 Satz 1 POG, der bestimmt, dass, sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, die Sachen an denjenigen herauszugeben sind, bei dem sie sichergestellt wurden. Anspruchsvoraussetzung ist demnach der Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung. Hier besteht die gegenwärtige Gefahr, aufgrund derer die Gegenstände sichergestellt wurden, aber fort. Das Kabel bleibt eine Waffe i.S.d. WaffG, die der Kläger nicht besitzen darf und es besteht auch weiterhin aus den o.g. Gründen die Gefahr, dass der Kläger die Masken erneut einsetzt, um Geschwindigkeitsverstöße unerkannt begehen zu können bzw. zu ermöglichen. 3. Letztlich ist auch die Anfechtungsklage hinsichtlich der Verwertungsanordnung im Widerspruchsbescheid unbegründet, denn auch diese Anordnung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. 3.1. Zunächst ist klarzustellen, dass der Beklagte die Verwertungsanordnung zulässigerweise im Widerspruchsbescheid treffen konnte. Zwar gilt grundsätzlich, dass die Entscheidungsbefugnis der Widerspruchsbehörde nach § 73 VwGO auf den durch den Widerspruch gezogenen Rahmen begrenzt ist. Sie darf deshalb den Widerspruch nicht zum Anlass nehmen, weitere rechtlich selbstständige Regelungen zu treffen, die über den Inhalt des angefochtenen Verwaltungsakts hinausgehen und insbesondere der angefochtenen Ausgangsentscheidung keine „neue“ Entscheidung hinzufügen. Verfährt sie dennoch so, so liegt an sich ein Fall des unzulässigen Selbsteintritts vor. Zulässig ist der Erlass eines neuen Verwaltungsakts durch die Widerspruchsbehörde allerdings dann, wenn sie hierfür auch allgemein zuständig ist, also entweder mit der Ausgangsbehörde identisch ist oder als Aufsichtsbehörde ein spezialgesetzlich geregeltes Selbsteintrittsrecht besitzt (vgl. Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 10. Mai 2017 – 3 K 812/16.NW –, Rn. 66 - 67, juris mit Verweis auf Bayerischer VGH, Urteil vom 03. Mai 2016 – 3 B 13.1069 –, juris). Das ist hier der Fall. Das Polizeipräsidium ist sowohl Widerspruchs- als auch Ausgangsbehörde. Es ist als „Polizei“ gem. §§ 94 Abs. 1, 95, 96 Abs. 1 POG originär zuständig für den Erlass von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr gem. § 22 ff. POG. Es ist überdies Widerspruchsbehörde gemäß § 73 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, weil das Polizeipräsidium eine obere Landesbehörde ist. 3.2. Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung der Verwertung der Masken ist § 24 Abs. 1 Nr. 2 POG, wonach die Verwertung einer sichergestellten beweglichen Sache zulässig ist, wenn ihre Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist. Das ist hier der Fall. Unverhältnismäßig hoch sind Kosten insbesondere – aber nicht ausschließlich – dann, wenn sie den Wert der Sache übersteigen (VG Trier, Urteil vom 28. April 2017 – 8 K 10881/16.TR –; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Dezember 2006 –2 M 325/06 –, Rn. 9, juris). Die Unverhältnismäßigkeit der Verwahrungskosten ergibt sich vorliegend schon aus einem Vergleich des Restwertes der sichergestellten Masken von wenigen Euro mit den anfallenden Verwahrungskosten. Die Masken sind seit dem 25. September 2020 verwahrt. Gemäß §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4, 24 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Landesgebührengesetzes – LGebG – i.V.m. § 1 der Landesverordnung über die Gebühren der allgemeinen und inneren Verwaltung einschließlich der Polizeiverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) und der lfd. Nr. 14.4 der Anlage hierzu fallen für die Verwahrung sichergestellter Gegenstände Kosten i.H.v. 7,00 – 21,50 € pro Tag an. Ferner hat der Beklagte die ihm eingeräumte Befugnis bei der Anordnung der Verwertung der Masken ermessensfehlerfrei und ohne Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausgeübt. Der Verlust des Eigentums an den Masken und der damit verbundene finanzielle Schaden für den Kläger stehen nicht außer Verhältnis zum Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Straßenverkehrsteilnehmer. 3.3. Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung der Vernichtung des Kabels ist § 24 Abs. 4 Nr. 1 POG, wonach sichergestellte Sachen vernichtet werden können, wenn im Falle einer Verwertung die Gründe, die zu ihrer Sicherstellung berechtigten, fortbestehen oder Sicherstellungsgründe erneut entstehen würden. Auch das ist hier der Fall. Das Kabel ist und bleibt eine Waffe, die der Kläger nicht besitzen darf (s.o.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Der Kläger begehrt die Aufhebung der Sicherstellung von drei Gesichtsmasken und einem Kabel sowie die Herausgabe der Gegenstände. In den Jahren 2018 und 2019 wurden mit dem Fahrzeug des Klägers insgesamt neun, teils erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen. Zuletzt kam es am 29. November 2019 zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 46 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften, bei der der Fahrer des Pkw – wie bereits mehrfach in der Vergangenheit – eine Maske trug. Am 13. Dezember 2019 fuhr eine Polizeistreife zwecks Identifizierung an die Wohnadresse des Klägers. Nach der Ansicht der ermittelnden Beamten habe der Kläger eindeutig als der Fahrer identifiziert werden können. Insbesondere die Ohrenpartie sei auf dem „Blitzerfoto“ trotz Maske gut erkennbar und stimme mit den markanten Ohren des Klägers überein. Auch bei drei weiteren Vorgängen waren sich die Polizeibeamten aus den o.g. Gründen sicher, dass es sich bei dem Fahrer um den Kläger handele. Der Kläger reichte einen Anhörungsbogen zu dem Vorfall am 29. November 2019 ein, in dem er angab, nicht selbst gefahren zu sein. Bei dem Fahrer handele es sich um A, wohnhaft in der Ulitsa L.. in Duschanbe, Tadschikistan. Interne Ermittlungen zu der Person verliefen erfolglos. Aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts Hannoversch Münden in anderer Sache wurden am 25. September 2020 die Wohnung und der Pkw des Klägers durchsucht. Dabei wurden unter anderem die hier streitgegenständlichen Gesichtsmasken und das Kabel aufgefunden und per Verfügung am selben Tag sichergestellt. Es handelt sich um drei Masken – eine Kunststoffmaske mit Haaren, eine schwarze Kunststoffmaske mit einem Gitter vor den Augenöffnungen und eine Stoffmaske mit Sehschlitzen. Bei dem Kabel handelt es sich um ein ca. 3 – 4 cm dickes und ca. 40 cm langes Kabel, das an einem Ende mit stabilem Klebeband umwickelt ist. Mit Schreiben vom 01. März 2021 wurde der Kläger zu einer geplanten Verwertung angehört, der er mit Schreiben vom 09. März 2021 widersprach. In dem Schreiben begehrte er zudem die Aufhebung der Sicherstellungsverfügung sowie die Herausgabe der sichergestellten Gegenstände. Die Sachen stünden in keinem Zusammenhang mit der Anordnung der Wohnungsdurchsuchung. Es handele sich weder um Tatwaffen noch Beweisstücke, sondern um Alltagsgegenstände. Die Staatsanwaltschaft habe den Fall bereits geschlossen. Die Wohnungsdurchsuchung habe eindeutige Beweise für seine Unschuld geliefert. Das Kabel habe er gelegentlich als Werkzeug genutzt. Die Behauptung, es sei ein Totschläger, sei eine Interpretation der Polizei. Die Masken seien als Schutz beim Paintball gedacht. Die schwarze Plastikmaske sei extra dafür gekauft worden und habe 850,00 € gekostet. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2021 wurde der Widerspruch gegen die Sicherstellungsverfügung zurückgewiesen mit der Begründung, die Sicherstellung, gegen die der Kläger sich wende, sei rechtmäßig erfolgt. Es habe bei der Wohnungsdurchsuchung am 25. September 2020 eine gegenwärtige Gefahr bestanden, die auch jetzt noch bestehe. Mit dem Fahrzeug des Klägers seien in der Vergangenheit mehrere Geschwindigkeitsverstöße mit Masken begangen worden, sodass der Fahrer nicht habe identifiziert werden können. Es sei zu vermuten, dass die vom Kläger als Fahrer angegebene Person nicht existiere, da zu ihr keine weiteren Informationen hätten erlangt werden können. Die sichergestellten Masken könnten dazu genutzt werden, erneut maskiert Geschwindigkeitsverstöße zu begehen. Hingegen seien sie nicht geeignet, beim Paintball spielen eingesetzt zu werden. Hierfür seien stabile und sichere Masken notwendig, da die Gefahr von Augenverletzungen durch die 285 – 329 km/h schnellen Geschosse bestehe. Ohne entsprechende Schutzmaske dürfe man in der Regel noch nicht einmal das Spielfeld betreten. Der Kläger habe zudem einen falschen Preis für die schwarze Kunststoffmaske angegeben. Diese sei im Handel für 15,90 € erhältlich und nach einem Hinweis des Herstellers gerade nicht für das Paintball spielen geeignet. Nach polizeilicher Erfahrung sei davon auszugehen, dass die Masken zu Zwecken eingesetzt würden, bei denen die Identität des Trägers verschleiert werden solle. Da der bzw. die Fahrer des Pkw des Klägers bereits mehrfach bei Geschwindigkeitsüberschreitungen seine/ihre Identität verschleiert hätten, sei davon auszugehen, dass das auch in Zukunft wieder erfolgen werde. Das Argument, dass der Kläger keiner Straftat/Ordnungswidrigkeit schuldig gesprochen worden sei, verfange nicht. Es handele sich um eine präventive Sicherstellung zur Gefahrenabwehr und nicht um eine repressive Maßnahme. Auch die Sicherstellung des zur Waffe umfunktionierten Kabels sei rechtmäßig. Es handele sich dabei um eine Waffe nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. a) Waffengesetz – WaffG –. Das Führen solcher Waffen sei nach § 42a Abs. 1 Nr. 2 WaffG grundsätzlich verboten. Das Kabel sei mit Hilfe von Klebeband derart verändert worden, dass es nicht mehr seinen ursprünglichen Zweck erfülle, sondern – insbesondere durch die Befestigung einer größeren Menge Klebeband an der Griffseite zum besseren Halten – zu einer Hieb- und Schlagwaffe umfunktioniert worden sei. Eine sinnvolle andere Verwendungsmöglichkeit bestehe nicht. Durch die Sicherstellung werde ein fortlaufender Verstoß gegen § 42a Abs. 1 Nr. 2 WaffG unterbunden. Im Widerspruchsbescheid wurde zudem die Verwertung der Masken und die Vernichtung des Kabels angeordnet. Auch dies sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Sicherstellung der Masken sei mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden und das Kabel könne aufgrund der Waffeneigenschaft nicht mehr an den Kläger herausgegeben werden. Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 01. Juli 2021 per Postzustellungsurkunde hat der Kläger am 20. Juli 2021 Klage erhoben. Er meint, die Sicherstellung sei absolut rechtsverletzend und unzulässig. Er habe die Gegenstände bereits seit Jahren in Gebrauch und sie hätten nie eine Gefahr dargestellt. Das Kabel sei als Hebel beim Reifenwechsel benutzt worden. Mit dem Klebeband habe er es nur sicherer gemacht. So würden Verletzungen durch scharfe Kanten vermieden. Die Masken würden schon seit Jahren bei verschiedenen Spielen verwendet. Die schwarze Maske sei vor 10 – 15 Jahren gekauft worden. Die Rechnung habe er noch. Die Polizei habe in insgesamt neun Fällen den Fahrer seines Wagens nicht identifizieren können, weil sie ihren Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkomme. Er habe den Fragebogen ausgefüllt und die Meldeadresse des Fahrers durchgegeben. Wenn man bei einem solchen Informationszufluss den Fahrer nicht ermitteln könne, zeige das eindeutig, dass die Polizei ihren Pflichten nicht ordnungsgemäß nachgegangen sei. Alle sichergestellten Gegenstände seien frei verkäuflich. Es sei bei keinem Gegenstand verboten, ihn zu besitzen. Die Polizei operiere nur mit Vermutungen und versuche, ihm Gebühren aufzuzwingen. Es gelte die Unschuldsvermutung. Er beantragt, die Sicherstellungsverfügung vom 25. September 2020 und den Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2021 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die sichergestellten Masken und das sichergestellte Kabel an ihn herauszugeben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die Begründung des Widerspruchsbescheids und führt weiter aus, die Behauptung des Klägers, das Kabel als Hebel beim Reifenwechseln zu benutzen, sei eine Schutzbehauptung. Es sei für einen solchen Einsatz nicht geeignet, da es nicht stabil sei, sondern sich verbiege. Die Ermittlungsergebnisse legten nahe, dass es sich bei dem Fahrer, der die Geschwindigkeit mehrfach überschritten habe um den Kläger handele, der mit Masken seine Identität habe verschleiern wollen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.