Urteil
3 K 952/21.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2022:0328.3K952.21.NW.00
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Leitsätze
Die Erhebung eines besonderen Kirchgeldes ist auch dann rechtmäßig, wenn der kirchenangehörige Ehegatte über ein eigenes Einkommen verfügt, das der Kircheneinkommensbesteuerung unterliegt (Anschluss BFH, Beschluss vom 5.10.2021, I B 65/19).(Rn.26)
(Rn.27)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Erhebung eines besonderen Kirchgeldes ist auch dann rechtmäßig, wenn der kirchenangehörige Ehegatte über ein eigenes Einkommen verfügt, das der Kircheneinkommensbesteuerung unterliegt (Anschluss BFH, Beschluss vom 5.10.2021, I B 65/19).(Rn.26) (Rn.27) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Zunächst weist die Kammer darauf hin, dass sich das Rechtsschutzbegehren der Klägerin ausweislich der Klageschrift auf die Festsetzung der Kirchensteuer für das Jahr 2019 beschränkt. Die noch mit Widerspruch vom … angegriffene Festsetzung der Kirchensteuervorauszahlung wird im Klageverfahren nicht weiterverfolgt. Der angefochtene Bescheid vom … und der Widerspruchsbescheid vom … sind im Hinblick auf die allein streitgegenständliche Festsetzung des besonderen Kirchgeldes rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Die Festsetzung des besonderen Kirchgeldes findet ihre rechtliche Grundlage in § 5 Nr. 5 Kirchensteuergesetz Rheinland-Pfalz – KiStG – in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 der Kirchensteuerordnung für den rheinland-pfälzischen Gebietsteil der Diözese Speyer vom 9.9.2014 i.V.m. § 2 des Diözesankirchensteuerbeschlusses für das Haushaltsjahr (Kalenderjahr) 2019 für die Diözese Speyer (rheinland-pfälzischer Teil der Diözese Speyer) vom 4.12.2018, OVB 2019, S. 1093 und Schreiben des Ministeriums der Finanzen Rheinland-Pfalz vom 4.2.2019, S 2442#2018/0003-0401 441, FMCR02f450019, BStBl I 2019, S. 95. A) Gegen die Wirksamkeit der Regelung zum besonderen Kirchgeld in § 5 Abs. 1 Nr. 5 KiStG bestehen keine durchgreifenden (verfassungs-)rechtlichen Bedenken. 1) Die Erhebung eines besonderen Kirchgeldes verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (vgl. bereits OVG RP, Urteil vom 10.12.1987 – 12 A 55/87), insbesondere nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG. Zwar kann den Gegenstand der Besteuerung nicht das einkommenssteuerrechtlich ermittelte Einkommen des nicht einer Kirche angehörigen Ehegatten, wohl aber der Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten den Gegenstand der Besteuerung bilden. Wenn angesichts der Schwierigkeiten der Bestimmung des Lebensführungsaufwandes als Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehepartners dieser Aufwand nach dem gemeinsamen Einkommen der Ehegatten bemessen wird, begegnet dies keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.10.2010 – 2 BvR 591/06, 2 BvR 1689/09, 2 BvR 2689/09, 2 BvR 2715/09, 2 BvR 148/10 und 2 BvR 816/10 m.w.N.). Eine Beschränkung auf solche Fälle, in denen der kirchenangehörige Ehegatte einkommenslos ist, lässt sich weder der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, noch des Bundesfinanzhofs entnehmen. Insbesondere ergibt sich diese nicht aus dem von der Klägerin zitierten Urteil des Bundesfinanzhofes vom 19.10.2005 – I R 76/04. Dort führt der Bundesfinanzhof zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der Erhebung eines besonderen Kirchgeldes unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14.12.1965 – 1 BvR 606/60 zwar aus, „dass es unbillig erscheinen könne, wenn Kirchenangehörige, deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sich durch eine Eheschließung im Hinblick auf das Einkommen des – konfessionslosen – Ehegatten erhöht habe, mangels eigenen Einkommens im Sinne des Einkommenssteuergesetzes kirchensteuerfrei blieben.“ Aus der Tatsache, dass der in dem vorgenannten Verfahren beteiligte kirchenangehörige Ehegatte über kein Einkommen verfügte, lässt sich entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht folgern, dass solche Fallgestaltungen, in denen der kirchenangehörige Ehegatte ein eigenes Einkommen erzielt, von der Erhebung eines besonderen Kirchgeldes ausgeschlossen sind. Der Bundesfinanzhof hat mit Beschlüssen vom 13.2.2019 – I B 27/18 und I B 28/18 und zuletzt vom 5.10.2021 – IB 65/19 vielmehr ausdrücklich festgestellt, dass die Erhebung eines besonderen Kirchgeldes auch dann verfassungsgemäß ist, wenn der kirchenangehörige Ehegatte über ein eigenes Einkommen verfügt. Zur Begründung hat der Bundesfinanzhof (vgl. BFH, Beschlüsse vom 13.2.2019, a.a.O.) ausgeführt, dass es ausgehend von den im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14.12.1965 – 1 BvR 606/60 angestellten Billigkeitserwägungen „ebenfalls unbillig erschiene, wenn ein kirchenangehöriger Ehegatte, der über ein eigenes Einkommen verfügt, dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sich durch die Ehe mit einer Person, die ein hohes Einkommen bezieht, aber erhöht hat, trotz eingetretener Leistungsfähigkeitssteigerung kirchensteuerfrei bliebe und sich deswegen nicht an der Finanzierung der kirchlichen Gemeinschaftsaufgaben beteiligten müsste.“ Weiter hat der Bundesfinanzhof ausgeführt, dass es sich bei den vorzitierten Erwägungen im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14.12.1965 – 1 BvR 606/60 um ein obiter dictum und damit eine unverbindliche, rechtspolitische Empfehlung gehandelt habe, der eine rechtliche Verbindlichkeit nicht zukomme. Insbesondere habe der von dem Bundesverfassungsgericht zu entscheidende Fall keine Regelung zum besonderen Kirchgeld zum Gegenstand gehabt, da dieses zum damaligen Zeitpunkt noch nicht existiert habe (vgl. BFH, Beschluss vom 5.10.2021, a.a.O.). Der vorgenannten Auffassung schließt sich die Kammer vollumfänglich an. Insbesondere verweist das erkennende Gericht mit dem Bundesfinanzhof (vgl. BFH, Beschlüsse vom 13.2.2019 und vom 5.10.2021, jeweils a.a.O.) darauf, dass den von dem Bundesverfassungsgericht zu bewertenden Verfahren in der Fachgerichtsbarkeit, die den Gegenstand des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 28.10.2010, a.a.O. bildeten und in dem die Verfassungsmäßigkeit der länderspezifischen Regelungen zum besonderen Kirchgeld ausdrücklich festgestellt wurde, auch solche Lebenssachverhalte zugrunde lagen, in denen kirchenangehörigen Ehegatten über ein eigenes Einkommen verfügten. Nach neuerer Rechtsprechung hält der Bundesfinanzhof an einer etwaig abweichenden Auffassung, so sie denn seiner Entscheidung vom 8.10.2013 – I B 109/12 entnommen werden könnte, die in ihrer Begründung auf einen einkommenslosen kirchenangehörigen Ehegatten Bezug nimmt, ausdrücklich nicht fest (vgl. BFH, Beschluss vom 5.10.2021, a.a.O.). Danach kann ein besonderes Kirchgeld beim einkommenslosen kirchenangehörigen Ehegatten, beim kirchenangehörigen Ehegatte mit einem eigenen Einkommen, das wegen geringer Höhe keine Einkommensteuer und damit auch keine Kircheneinkommensteuer auslöst und beim kirchenangehörigen Ehegatten mit einem eigenen Einkommen, das in Folge der sog. Vergleichsberechnung zur Festsetzung eines gegenüber der Kircheneinkommensteuer höheren besonderen Kirchgeldes führt, festgesetzt werden (vgl. BFH, Beschluss vom 5.10.2021, a.a.O.). Auch insoweit schließt sich die Kammer der überzeugenden Auffassung des Bundesfinanzhofs an, wonach es in allen vorgenannten Fallkonstellationen der Billigkeit widerspräche, wenn ein einkommensschwacher kirchenangehöriger Ehegatte nicht entsprechend der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beider Ehegatten an der Finanzierung der kirchlichen Gemeinschaftsaufgaben beteiligt würde, da auch in dieser Fallgruppe der Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten durch das höhere Einkommen des konfessionslosen Ehegatten eine Steigerung erfährt, die es zu berücksichtigen gilt (vgl. BFH, Beschluss vom 5.10.2021, a.a.O.). Hinzukommt, das eine Besteuerung ausschließlich des nicht über eigenes Einkommen verfügenden, kirchenangehörigen Ehegatten diesen gegenüber Steuerpflichtigen mit eigenem Einkommen gleichheitswidrig belasten würde. Soweit die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 23.3.2022 pauschal behauptet, der BFH habe in dem Beschluss vom 5.10.2021, a.a.O. die Problematik der Vergleichsberechnung übersehen respektive nicht durchdrungen, so wird dies durch die vorzitierten eindeutigen Ausführungen in der Begründung der Entscheidung widerlegt und bedarf an dieser Stelle keiner weitergehenden Ausführungen. Insbesondere führt der BFH in dem Beschluss nicht aus, dass er die Vergleichsberechnung in der verfassungsrechtlichen Würdigung in der Vielzahl der Entscheidungen nicht berücksichtigt, sondern im Gegenteil berücksichtigt hat, wie sich aus dem Inhalt der nachzitierten Ausführungen in der Entscheidungsbegründung eindeutig ergibt: „Eine eigenständige verfassungsrechtliche Würdigung der später eingeführten und vollzogenen landesgesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen für die Erhebung eines besonderen Kirchgeldes hat --neben dem BVerwG (z.B. BVerwG-Urteil in BVerwGE 52, 104)- - der Senat in einer Vielzahl von Entscheidungen vorgenommen. Dabei hat er die Heranziehung zum besonderen Kirchgeld in allen drei eingangs erwähnten Sachverhaltskonstellationen gebilligt. Dies trifft insbesondere auch auf die dritte Fallgruppe zu, in der es aufgrund der sog. Vergleichsberechnung (Höhe des besonderen Kirchgeldes übersteigt die Höhe der auf die eigenen Einkünfte des kirchenangehörigen Ehegatten entfallenden Kircheneinkommensteuer) zu einer Festsetzung des besonderen Kirchgeldes gekommen ist (z.B. Senatsurteil vom 21.12.2005 - I R 64/05, juris [vorgehend Urteil des FG Köln vom 08.06.2005 - 11 K 1389/03, juris]; Senatsbeschluss vom 29.01.2010 - I B 98/09, BFH/NV 2010, 1123 [vorgehend Urteil des FG Nürnberg vom 18.06.2009 - 6 K 49/2008, juris]; nachfolgend BVerfG-Beschluss vom 28.10.2010 - 2 BvR 591/06 u.a., Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2011, 98).“ Dabei lagen den von dem BFH vorstehend zitierten, erstinstanzlichen Verfahren (vgl. Urteil des FG Köln vom 08.06.2005, a.a.O. und Urteil des FG Nürnberg vom 18.06.2009, a.a.O.) Fallkonstellationen zugrunde, in denen ein besonderes Kirchgeld nach der dritten Fallgruppe erhoben wurde, mithin solche Fälle, in denen beim kirchenangehörigen Ehegatten mit einem eigenen Einkommen in Folge der sog. Vergleichsberechnung ein gegenüber der von diesem Kirchenangehörigen zu zahlenden Kircheneinkommensteuer höheres besonderes Kirchgeld festgesetzt wurde. Bedurfte es einer besonderen Erwähnung der Vergleichsberechnung in den Entscheidungen des BFH vom 21.12.2005, a.a.O. und vom 29.1.2010, a.a.O., damit nicht und wurde in dem Beschluss des BFH vom 5.10.2021, a.a.O. die Vergleichsberechnung sogar ausdrücklich für verfassungsmäßig befunden, entbehren die entgegenstehenden Ausführungen der Klägerin in diesem Punkt jeglicher Substanz. Soweit die Klägerin weiter ausführt, dass Leitsatz und Inhalt des Beschlusses vom 5.10.2021, a.a.O. in Widerspruch stünden, so ist dieses Argument in Ansehung der insoweit objektiv sowohl semantischen als auch inhaltlichen Übereinstimmung schlicht nicht nachvollziehbar. Schließlich ist eine verfassungsrechtlich bedenkliche (vgl. BFH, Beschluss vom 5.10.2021, a.a.O.), doppelte Belastung der Klägerin mit Kircheneinkommenssteuer und besonderem Kirchgeld entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im vorliegenden Fall bereits deshalb offensichtlich ausgeschlossen, weil § 5 Abs. 2 Satz 4 KiStG eine entsprechende Anrechnungsregelung enthält, die im vorliegenden Fall auch zur Anwendung gekommen ist. Ohne, dass es darauf ankäme, wurde die Verfassungsmäßigkeit der Anrechnungsregelung selbst durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.10.2010, a.a.O., unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 23.10.1986 – 2 BvL 7/84 und 2 BvL 8/84) und den Bundesfinanzhof (stRspr, vgl. nur BFH, Beschluss vom 5.10.2021, a.a.O.) wiederholt bestätigt. B) Der Beklagte hat die gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorgaben korrekt umgesetzt. Dabei ist das besondere Kirchgeld zwischen den Beteiligten der Höhe nach unstreitig. Im Hinblick auf die Berechnung im konkreten Fall wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im Nichtabhilfebescheid vom …. verwiesen, § 117 Abs. 5 VwGO, denen sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt. Insbesondere wurde nach § 5 Abs. 2 Satz 4 KiStG die für die Klägerin ermittelte Kircheneinkommenssteuer in Höhe von 66,75 € zutreffend auf das besondere Kirchgeld angerechnet, welches ebenfalls zutreffend nach der Tabelle in § 2 des Diözesankirchensteuerbeschlusses für das Haushaltsjahr (Kalenderjahr) 2019 für die Diözese Speyer (rheinland-pfälzischer Teil) der Diözese Speyer vom 4.12.2018 auf jährlich 540 € sowie entsprechend anteilig für 10 Monate auf 450 € errechnet wurde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt den §§ 167 VwGO, 708 ff. Zivilprozessordnung. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 450 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Die Klägerin wendet sich gegen einen Kirchensteuerbescheid des Beklagten. Die Klägerin gehörte im Jahr 2019 der römisch-katholischen Kirche an. Ihr Ehemann trat mit Wirkung zum 1.3.2019 aus der römisch-katholischen Kirche aus und ist seitdem konfessionslos. Für das Jahr 2019 hatten die Klägerin und ihr Ehemann eine gemeinsame Einkommenssteuerveranlagung beantragt. Der Ehemann der Klägerin erzielte im Jahr 2019 steuerpflichtige Einkünfte in Höhe von 87.862 €, die Klägerin in Höhe von 15.945 €. Mit angefochtenem Bescheid vom … setzte das Finanzamt gegenüber der Klägerin für das Jahr 2019 auf der Grundlage eines zu versteuernden Einkommens von 890 € Kirchensteuer in Höhe von 66,67 € und auf der Grundlage des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens der Ehegatten in Höhe von 85.671 € ein anteiliges, besonderes Kirchgeld für die Monate März bis Dezember 2019 in Höhe von 450 € fest. Nach Verrechnung des auf die Klägerin entfallenden, besonderen Kirchgeldes mit der auf die Klägerin entfallenden Kircheneinkommenssteuer ergab sich eine Kirchsteuerschuld von 383,25 €. Die Klägerin erhob gegen diesen Bescheid am … Widerspruch, den sie im Wesentlichen mit Verstößen gegen Verfassungsrecht begründete. Der Beklagte half dem Widerspruch nicht ab. Das Landesamt für Steuern wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom … zurück und führte zur Begründung aus: Die Grundlagen der Festsetzung der Kirchensteuer ergäben sich aus dem Kirchensteuergesetz Rheinland-Pfalz in Verbindung mit der Kirchensteuerordnung und dem jeweiligen Kirchensteuerbeschluss der römisch-katholischen Kirche des zuständigen Bistums. Beginne oder ende die Kirchensteuerpflicht während des Steuerjahres, würden die Bemessungsgrundlagen zeitanteilig aufgeteilt. Danach habe die Klägerin aufgrund des Kirchenaustritts ihres Ehemanns für 10 Monate des Jahres 2019 besonderes Kirchgeld zu zahlen, auf das die auf sie entfallende Kircheneinkommenssteuer angerechnet worden sei. Die Festsetzung des besonderen Kirchgeldes sei anhand der Tabelle für das besondere Kirchgeld der Kirchensteuerordnung erfolgt und erweise sich im konkreten Fall sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach als insgesamt rechtmäßig. Die Rechtsgrundlage zur Erhebung des besonderen Kirchgeldes sei verfassungsgemäß. Dies sei in der Vergangenheit wiederholt sowohl durch das Bundesverfassungsgericht als auch den Bundesfinanzhof festgestellt worden. Eine Beschränkung des besonderen Kirchgeldes auf einkommenslose kirchenangehörige Ehegatten lasse sich den von der Klägerin diesbezüglich zitierten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs nicht entnehmen. Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids (…) hat die Klägerin am … die vorliegende Klage gegen die Festsetzung der Kirchensteuer für das Jahr 2019 erhoben. Sie trägt vor: Der Beklagte habe sowohl Kircheneinkommenssteuer als auch besonderes Kirchgeld gegen die Klägerin festgesetzt. Die Festsetzung der Kirchensteuer habe nach Art. 2 Abs. 1 GG ausschließlich nach dem Einkommen der Klägerin als Kirchenmitglied zu erfolgen. Wenn eigenes Einkommen bestehe, sei ein Rückgriff auf den Lebensführungsaufwand insbesondere auch des Ehepartners und Mitveranlagten nicht mehr zulässig. Die Einkommen eines steuerpflichtigen und eines nicht steuerpflichtigen Ehegatten dürften nicht zusammengerechnet werden. In der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14.12.1965 – 1 BvR 606/60 nehme dieses eine strikte Trennung der Besteuerung des Einkommens und einer Besteuerung durch Kirchgeld vor. Sollte das besondere Kirchgeld nicht aufgrund der sogenannten Vergleichsberechnung festgesetzt worden sein, sei die Festsetzung willkürlich. Das besondere Kirchgeld und die Kirchgeldtabelle dürften nur beim einkommenslosen Kirchenmitglied zur Anwendung kommen. Die Beklagte könne sich nicht auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) berufen, da diese aus mehreren Gründen willkürlich und gesetzeswidrig sei. Insbesondere übersehe der BFH die Vergleichsberechnung und dass nach dem Kirchensteuergesetz für die Kirchensteuer die Abgabenordnung zur Anwendung komme. Aus dem Beschluss des BFH vom 8.10.2013 – I B 109/12 sei ersichtlich, dass der BFH das besondere Kirchgeld nur in solchen Konstellationen für verfassungsgemäß erachte, in denen der kirchsteuerpflichtige Ehegatte über kein eigenes Einkommen verfüge. Der Leitsatz des Beschlusses des BFH vom 13.2.2019 – I B 28/18, wonach es in der Rechtsprechung geklärt sei, dass die Erhebung des besonderen Kirchgelds auch dann verfassungsgemäß sei, wenn der kirchenangehörige Ehegatte über ein eigenes Einkommen verfügt, täusche über den Inhalt des Beschlusses und die Rechtslage und sei unbeachtlich, weil es sich um eine bloße an die Öffentlichkeit gerichtete Äußerung eines Gerichts handele, die keine Bindungswirkung entfalte. Maßgeblich sei allein die Entscheidung des BFH vom 19.10.2005 – I R 76/04, wonach ein besonderes Kirchgeld nur dann nicht gegen Art. 2 GG verstoße, wenn es das einkommenslose Kirchenmitglied betreffe, was dem allein maßgeblichen Inhalt des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 14.12.1965 – 1 BvR 606/60 entspreche. Soweit die Beklagte bzw. deren Behörden eine anderslautende Weisung erlassen haben sollten, läge ein Verstoß gegen Art. 31 BVerfGG vor. Soweit der BFH in dem Urteil vom 21.12.2005 – I R 44/05 anders entschieden habe, so beruhe dies auf einem Falschzitat und sei rechtsfehlerhaft. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28.10.2010 – 2 BvR 591/06 sei eine Einzelfallentscheidung, die auf einer wahrheitswidrigen Tatsachenbehauptung des Bundesverfassungsgerichts zu seinem obiter dictum in der Entscheidung vom 14.12.1965 – 1 BvR 606/60 beruhe, wonach die Bemessung der Kirchensteuer am gemeinsamen Einkommen der Ehegatten bei Eigenverdienst des Kirchenmitglieds nicht verfassungsgemäß sei. Aus dem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 5.10.2021 – I B 65/19 ergebe sich nichts Anderes. In dem Verfahren sei durch die dortige Klägerin massive Kritik an vorangehenden Beschlüssen des BFH geäußert worden. Zudem sei nachgewiesen worden, dass der BFH in dem Beschluss vom 13.2.2019 – I B 28/18 ein Klägervorbringen erfunden habe. All dem habe der BFH nichts entgegenhalten können. Soweit der BFH in dem Beschluss vom 5.10.2021, a.a.O., auf den Beschluss vom 13.2.2019, a.a.O. verweise, sei dies „ganz schön dünn“. Die in dem Beschluss zitierten Verweise auf vorangehende Rechtsprechung seien ohnehin irreführend und falsch, weil der BFH bis dato über die Verfassungsmäßigkeit der Vergleichsberechnung noch nicht entschieden habe, da er die Problematik übersehen habe. Schließlich sei der – ohnehin unbeachtliche, weil unverbindliche – Leitsatz in dem Verfahren I B 65/19 irreführend, da er mit dem Inhalt des Beschlusses nicht übereinstimme. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom … in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom … aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er erwidert: Das besondere Kirchgeld sei aus dem gemeinsam zu versteuernden Einkommen von 85.671 € für das Jahr 2019 errechnet worden. Nach der Kirchgeldtabelle ergebe sich hieraus ein jährliches besonderes Kirchgeld in Höhe von 540 €. Auf 10 Monate entfielen anteilig die im angegriffenen Bescheid festgesetzten 450 €. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Widerspruchsakte verwiesen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.