Beschluss
2 L 405/22.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2022:0810.2L405.22.00
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Leitsätze
1. § 21 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist eine Rechtsnorm, die den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 4a Abs. 1 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) gesetzlich beschränkt. Die Gründung von Gewerbebetrieben und Unternehmen, die keine positive Auswirkungen auf die deutsche Wirtschaft erwarten lassen, soll eine Zuwanderung von Drittstaatern nicht alleine wegen der von ihnen im Bundesgebiet beabsichtigen selbständigen wirtschaftlichen Betätigung rechtfertigen.(Rn.8)
2. Die Angaben über die Geschäftserwartungen sind derart konkret wiederzugeben und zu belegen, dass die Ausländerbehörde und die weiter zu beteiligenden Fachbehörden sowie etwa die Verwaltungsgerichte im aufenthaltsrechtlichen Genehmigungsverfahren hierdurch in die Lage versetzt werden, das öffentliche wirtschaftliche Interesse an dem Geschäftsvorhaben auf der Grundlage der unternehmerischen Angaben nachzuvollziehen und einschätzen zu können.(Rn.18)
3. Hierzu erforderlich sind auch Angaben und Nachweise über die Struktur des Unternehmens und die persönlichen Voraussetzungen in der Person des ausländischen Unternehmers, die es ihm ermöglichen, das Unternehmen erfolgreich zu führen, sowie die Darlegung jener Umstände, die es von ihm erfordern, sich hierzu dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten zu müssen.(Rn.18)
4. Es ist nicht sachwidrig, die Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach § 21 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nach Ermessen zu versagen, wenn die bisherige Geschäftstätigkeit des Ausländers im Bundesgebiet und die während des erlaubten Aufenthaltes erzielten wirtschaftlichen (Miss-)Erfolge darauf schließen lassen, dass er die Eignung und persönliche Gewähr zur Realisierung der in den jeweiligen Businessplänen beschriebenen unternehmerischen Zielvorgaben nicht besitzt.(Rn.20)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 1-3).
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 11.250.- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 21 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist eine Rechtsnorm, die den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 4a Abs. 1 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) gesetzlich beschränkt. Die Gründung von Gewerbebetrieben und Unternehmen, die keine positive Auswirkungen auf die deutsche Wirtschaft erwarten lassen, soll eine Zuwanderung von Drittstaatern nicht alleine wegen der von ihnen im Bundesgebiet beabsichtigen selbständigen wirtschaftlichen Betätigung rechtfertigen.(Rn.8) 2. Die Angaben über die Geschäftserwartungen sind derart konkret wiederzugeben und zu belegen, dass die Ausländerbehörde und die weiter zu beteiligenden Fachbehörden sowie etwa die Verwaltungsgerichte im aufenthaltsrechtlichen Genehmigungsverfahren hierdurch in die Lage versetzt werden, das öffentliche wirtschaftliche Interesse an dem Geschäftsvorhaben auf der Grundlage der unternehmerischen Angaben nachzuvollziehen und einschätzen zu können.(Rn.18) 3. Hierzu erforderlich sind auch Angaben und Nachweise über die Struktur des Unternehmens und die persönlichen Voraussetzungen in der Person des ausländischen Unternehmers, die es ihm ermöglichen, das Unternehmen erfolgreich zu führen, sowie die Darlegung jener Umstände, die es von ihm erfordern, sich hierzu dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten zu müssen.(Rn.18) 4. Es ist nicht sachwidrig, die Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach § 21 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nach Ermessen zu versagen, wenn die bisherige Geschäftstätigkeit des Ausländers im Bundesgebiet und die während des erlaubten Aufenthaltes erzielten wirtschaftlichen (Miss-)Erfolge darauf schließen lassen, dass er die Eignung und persönliche Gewähr zur Realisierung der in den jeweiligen Businessplänen beschriebenen unternehmerischen Zielvorgaben nicht besitzt.(Rn.20) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 1-3). Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 11.250.- € festgesetzt. I. Das Eilrechtschutzersuchen mit den sinngemäß gestellten Anträgen, die aufschiebende Wirkung der gegen die aufenthaltsbeendenden Bescheide der Antragsgegnerin vom 29. April 2022 erhobenen Widersprüche der Antragsteller zu 1-3) vom 5. Mai 2022 anzuordnen, bleibt ohne Erfolg. Eilrechtsschutz ist im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, soweit die Antragsgegnerin die Anträge der Antragsteller zu1-3) auf Verlängerung der Aufenthaltstitel abgelehnt hat. Denn vorläufiger Rechtsschutz gegen die Versagung von Aufenthaltstiteln ist im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren, wenn ein rechtzeitig vor dem Erlöschen des Aufenthaltsrechts gestellter Antrag auf Verlängerung die Wirkungen einer vorläufigen Fortgeltung dieses Aufenthaltstitels aus § 81 Abs. 4 AufenthG entfaltet hat (sog. „Fortgeltungsfiktion“) und diese Fortgeltungsfiktion mit der Ablehnung des Verlängerungsantrages erloschen ist. Dies ist hier im Zweifel anzunehmen. Denn in der Sache begehren die Antragsteller – unbeschadet ihrer zuletzt am 25. Oktober 2021 förmlich wiederholten Aufenthaltserlaubnisanträge (vgl. Bl. 1097 der Behördenakte – BA – des Ast. zu 1) sowie Bl. 97 BA der Astin. zu 2) und Bl. 46 BA der Astin zu 3)) – maßgeblich die Verlängerung ihrer am 15. September 2014 abgelaufenen Aufenthaltstitel, die dem Antragsteller zu 1) nach § 21 AufenthG und der Antragstellerin zu 2) nach § 30 AufenthG sowie dem ehegemeinschaftlichen Kind (der Antragstellerin zu 3)) nach § 32 AufenthG erteilt worden sind. Dabei geht die Kammer zugunsten der Antragsteller davon aus, dass sie die Verlängerung ihrer Aufenthaltstitel mit dem Schreiben ihres vormaligen Verfahrensbevollmächtigten noch am 15. September 2014 und damit rechtzeitig vor deren Ablauf bei der Antragsgegnerin beantragt haben, obgleich der Eingangsstempel der Antragsgegnerin erst am Folgetag, dem 16. September 2014, auf dem Telefaxausdruck angebracht worden ist (vgl. Bl. 393 BA zu Ast .1). Denn zum einen ist ein Zugang dieses Telefax bei der Antragsgegnerin noch am 15. September 2014 nicht mit der gebotenen Sicherheit auszuschließen, nachdem die Übermittlungsdaten des Telefaxschreibens aus der verakteten Kopie dieses Schreibens dem Gericht nicht erkennbar sind. Wollte man hingegen dennoch den behördlichen Eingangsstempel zugrunde legen und von dem Eingang der Verlängerungsanträge erst am 16. September 2014 ausgehen, wäre die geringfügige Verspätung ihres Zugangs i. S. d. § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG durch die spätere Ausstellung und die anschließenden Verlängerungen von Fiktionsbescheinigungen an die Antragsteller zu 1-3) als geheilt zu betrachten, zumal die damit befassten Ausländerbehörden die fiktive Fortgeltung der bisherigen Aufenthaltstitel selbst nicht in Frage gestellt haben. Mithin entfalteten die Verlängerungsanträge die Fortgeltungsfiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG, die erst durch die schriftliche Ablehnung der Verlängerungsanträge mit den Bescheiden vom 29. April 2022 erloschen ist. Eilrechtschutz im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist auch gegen die in den angegriffenen Bescheiden im Übrigen getroffenen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen statthaft und zulässig. Denn die Antragsteller wenden sich mit ihren Widersprüchen insoweit gegen die sofortige Vollziehung von weiteren sie belastenden Maßnahmen i. S. d. § 80 Abs. 5 VwGO, insbesondere gegen die Ausreiseaufforderungen mit Fristsetzung und gegen die Abschiebungsandrohungen sowie gegen die ebenfalls sofort vollziehbare Anordnung von Einreise- und Aufenthaltsverboten nach § 11 AufenthG (vgl. § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG). Das somit nach § 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilende Eilrechtsschutzersuchen der Antragsteller zu 1-3) ist aber unbegründet. Im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO, bei der das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung trifft, bedarf es einer Abwägung der gegenseitigen Interessen der Beteiligten. Maßgeblich ist, ob das private Interesse des Rechtsschutzsuchenden an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs oder das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Verfügungen überwiegt. Für das Interesse des Betroffenen, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang. Ein überwiegendes Interesse an der vorläufigen Aussetzung des Sofortvollzugs ist regelmäßig anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene summarische Überprüfung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen offen, sind die sonstigen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen und die sofortige Vollziehung auszusetzen, wenn das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Nach diesem Maßstab hat der Eilrechtschutzantrag keinen Erfolg. Denn unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache (vgl. hierzu W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 80 Rn. 152 ff. m. w. N.) überwiegt nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage das öffentliche Vollzugsinteresse das gegenläufige Interesse der Antragsteller zu1-3), nach dem Scheitern des Projekts F... und der anderen beabsichtigten Investitionsvorhaben von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen noch länger verschont zu bleiben und den vollziehbaren behördlichen Anordnungen in den Bescheiden vom 29. April 2022 vorläufig nicht nachkommen zu müssen. Die aufschiebende Wirkung des gegen die Versagung des weiteren Aufenthalts erhobenen Widerspruchs ist nicht bereits deshalb anzuordnen, weil es die Antragsgegnerin unterlassen hätte, den Sachvortrag der Antragsteller zu 1) und 2) über die inzwischen erfolgte Gründung der Firma ... Obst- und Gemüse UG und deren Geschäftsaufnahme vor dem Erlass der aufenthaltsbeendenden Bescheide zur Kenntnis zu nehmen. Zwar ist aus den beigezogenen Behördenakten nicht nachzuvollziehen, aus welchen Gründen das Anhörungsvorbringen der Antragsteller zu 1-3) zunächst keine Berücksichtigung gefunden hat, obwohl die betreffenden Schriftsätze des Antragstellerbevollmächtigten vom 3. Dezember 2021 und vom 13. Januar 2022 der Antragsgegnerin bereits vor dem Erlass der angegriffenen Bescheide zugegangen waren und sie im Nachgang zu dem behördlichen Anhörungsschreiben (Bl. 1181 zu Ast.1) in den Akten der Ausländerbehörde auch abgelegt worden sind (Bl. 1187 ff. und Bl. 1219 ff. BA zu Ast. 1). Dieser Mangel lässt die angegriffenen Bescheide indessen nicht rechtswidrig werden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist hierin nicht zu sehen. Denn ein möglicher Verfahrensfehler ist jedenfalls geheilt, nachdem die Antragsgegnerin den Sachvortrag der Antragsteller zu 1-3) nunmehr nachträglich im Widerspruchsverfahren und im gerichtlichen Eilverfahren zur Kenntnis genommen und sich hiermit im Rahmen der Antragserwiderung vom 10. Juli 2022 sachlich-rechtlich auseinandergesetzt hat (§ 1 LVwVfG i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3, Absatz 2 VwVfG), wobei sie in Kenntnis dieses Vorbringens gleichwohl an der Ablehnung der Aufenthaltserlaubnisanträge festgehalten hat (vgl. Bl. 104 ff., 106 der Gerichtsakte – GA –). Die angegriffenen aufenthaltsbeendenden Bescheide erweisen sich nach der summarischen und vorläufigen Prüfung der Sach- und Rechtslage im gerichtlichen Eilverfahren aber auch materiell-rechtlich als offensichtlich rechtmäßig. 1. § 21 AufenthG ist eine Rechtsnorm, die den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 4a Abs. 1 Satz 2 AufenthG gesetzlich beschränkt, indem sie das Recht auf Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatern, die im Bundesgebiet einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen wollen, zum Schutze der öffentlichen Interessen an einer funktionierenden Wirtschaft einschränkt. Die Gründung von Gewerbebetrieben und Unternehmen, die keine positive Auswirkungen auf die deutsche Wirtschaft erwarten lassen, soll eine Zuwanderung von Drittstaatern nicht alleine wegen der von ihnen im Bundesgebiet beabsichtigen wirtschaftlichen Betätigung rechtfertigen. Andererseits lässt § 21 Abs. 1 AufenthG aber eine unternehmerische Betätigung in Fällen zu, in denen mit der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit zugleich auch die Erfüllung eines öffentlichen wirtschaftlichen Interesses im Bundesgebiet verbunden ist. Mit anderen Worten bedarf es für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit im Bundesgebiet eines wirtschaftlichen „Mehrwerts“ für die hiesige Wirtschaft (VG Stuttgart, Urteil vom 6. August 2019 – 2 K 7356/18 –, juris Rn. 40 ff.). Für den Zugang zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet genügt es daher rechtlich alleine nicht, dass drittstaatsangehörige Ausländer – wie hier der Antragsteller zu 1) und seine Familie – in der Vergangenheit öffentliche Hilfen nicht bezogen haben oder sie behaupten, durch die geplante selbständige Tätigkeit ihren Lebensunterhalt zukünftig ohne die Inanspruchnahme solcher Hilfen sichern zu können. Hiervon ausgehend kann – und darf – einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit nach § 21 Abs. 1 AufenthG erteilt werden, wenn die in § 21 Abs. 1 Satz 1 bis 3 AufenthG genannten Voraussetzungen vorliegen. Nach diesen Bestimmungen kann einem Ausländer unter der Voraussetzung, dass die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG), eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis hieran besteht und die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nrn.1 und 2 AufenthG). Die o.g. tatbestandlichen Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 AufenthG gelten kumulativ. Bei ihnen handelt es sich um unbestimmte, vom Gericht voll nachprüfbare Rechtsbegriffe, deren Beurteilung und Prüfung sich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Aspekten richtet, wobei diese zumindest teilweise auch prognostischen Charakter haben. Dabei obliegt es dem Ausländer, die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erlaubnisfähigkeit einer unternehmerischen Betätigung im Bundesgebiet nachzuweisen. Dies umfasst zunächst den Nachweis der in § 21 Abs. 1 AufenthG geforderten speziellen Erteilungsvoraussetzungen. Maßgeblich hierfür sind vor allem die Branche und das Konzept des Unternehmens, sowie die regionalen Bedingungen. Die Beurteilung richtet sich dabei insbesondere nach der Tragfähigkeit der zugrundeliegenden Geschäftsidee, den unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers, nach der Höhe des Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen der Investitionen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und nach dem Beitrag für Innovation und Forschung bei Verwirklichung der angestrebten Betätigung im Bundesgebiet. Bei der Prüfung sind die für den Ort der geplanten Tätigkeit fachkundigen Körperschaften, die zuständigen Gewerbebehörden, die öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen und die für die Berufszulassung zuständigen Behörden zu beteiligen (§ 21 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG). Liegen diese Voraussetzungen vor, muss der jeweilige Antragsteller zudem die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, insbesondere nach § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG, erfüllen. Sind die vorgenannten speziellen und allgemeinen Tatbestandsmerkmale des § 21 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG erfüllt, verbleibt der Ausländerbehörde auf der Rechtsfolgenseite gleichwohl immer noch ein Ermessen, die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet versagen zu dürfen. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die unternehmerische Betätigung einen dauerhaften Aufenthalt des Drittstaaters im Bundesgebiet nicht rechtfertigt oder nicht erfordert, insbesondere wenn die unternehmerischen Belange auch durch Geschäftsreisen in das Bundesgebiet gefördert werden können, aber auch dann, wenn in der Person des Ausländers Gründe vorliegen, die ungeachtet der in § 21 Abs. 1 AufenthG genannten positiven Aspekte einen dauerhaften und erfolgreichen Betrieb des Unternehmens durch ihn nicht erwarten lassen. Die vorgenannten Voraussetzungen gelten gleichermaßen, soweit der Ausländer – wie hier der Antragsteller zu 1) – die Verlängerung einer ihm zuvor nach § 21 Abs. 1 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis beantragt hat (§ 8 Abs. 1 AufenthG). Gemessen an diesen rechtlichen Voraussetzungen ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller zu 1) seine vormalige Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nicht verlängert hat. Diese auf den 15. September 2014 befristete Aufenthaltserlaubnis enthielt die Nebenbestimmung, dass sie nur gültig ist für eine Tätigkeit als Geschäftsführer des Residenz-Schlosshotel ... in F... und dass eine sonstige Erwerbstätigkeit nicht gestattet ist. Nachdem der Antragsteller zu 1) diese Erwerbszwecke objektiv nicht mehr erreichen kann, besteht an der Erneuerung dieses Titels kein privates oder öffentliches Bedürfnis fort. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller zu 1) für die von ihm nachfolgend angekündigten Investitionsvorhaben einen neuen Aufenthaltstitel nach § 21 Abs. 1 AufenthG nicht erteilt hat. Angesichts der engen Zweckbindung in der Nebenbestimmung zum Aufenthaltstitel vom 11. September 2013 dürfte in der Realisierung weiterer Vorhaben ein Wechsel des Aufenthaltszwecks zu sehen sein. Die dem Titel beigefügten Nebenbestimmung, wonach dem Antragsteller zu 1) eine „sonstige Erwerbstätigkeit nicht gestattet“ worden ist, steht nach vorläufiger Einschätzung der Kammer in dem hier vorliegenden Fall einem solchen Zweckwechsel nicht zwingend entgegen. Denn die Antragsgegnerin hat das Scheitern des Projekts F... über Jahre hinweg nicht zum Anlass genommen, den Aufenthalt des Antragstellers zu 1) und seiner Familie zu beenden und sie für den beabsichtigten Wechsel des Aufenthaltszwecks auf das Visumverfahren zu verweisen. Die Antragsgegnerin hat sich vielmehr zugunsten der antragstellenden Familie darauf eingelassen abzuwarten, ob es dem Antragsteller zu 1) gelingt, eines der nachfolgenden Investitionsvorhaben erfolgreich umzusetzen. Damit hat die Antragsgegnerin aber zugleich zu erkennen gegeben, dass sie im Erfolgsfalle einem Wechsel des Aufenthaltszwecks nicht alleine wegen des o.g. Zusatzes in der Nebenbestimmung entgegentreten wolle. Allerdings liegen nach dem Sach- und Streitstand, wie er sich der Kammer bei einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren darstellt, in der Person des Antragstellers zu 1) auch mit Blick auf das zuletzt projektierte Vorhaben der „... Obst- und Gemüsegroßhandel UG“ die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 1 AufenthG nicht vor. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist daher weder zur Durchführung des Beteiligungsverfahren nach § 21 Abs. 1 Satz 3 AufenthG anzuordnen noch ist der Sofortvollzug deshalb anzuhalten, weil die Antragsgegnerin voraussichtlich zu verpflichten wäre, dem Antragsteller zu 1) im Hauptsacheverfahren eine Aufenthaltserlaubnis für eine selbständige Erwerbstätigkeit bei der o.g. Firma nach Ermessen zu erteilen (§ 114 VwGO). Da die Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 1 Satz 1 AufenthG maßgeblich auch für die Verwirklichung öffentlicher Wirtschaftsinteressen erteilt wird, sind bei einem Aufenthaltserlaubnisantrag besondere Nachweisanforderungen an die Erreichbarkeit des Aufenthaltszwecks zu stellen. So ist die Beteiligung unterschiedlicher Behörden nach § 21 Absatz 1 Satz 3 AufenthG nur dann sinnvoll möglich, wenn die Angaben des ausländischen Unternehmers über die beabsichtigte Geschäftstätigkeit und die im Businessplan behaupteten Geschäftserwartungen derart konkret wiedergegeben und belegt sind, dass die Ausländerbehörde und die weiter zu beteiligenden Fachbehörden sowie etwa die Verwaltungsgerichte im aufenthaltsrechtlichen Genehmigungsverfahren hierdurch in die Lage versetzt werden, das öffentliche wirtschaftliche Interesse an dem Geschäftsvorhaben auf der Grundlage der unternehmerischen Angaben nachzuvollziehen und einschätzen zu können. Hierzu zählen aber auch Angaben und Nachweise über die Struktur des Unternehmens und die persönlichen Voraussetzungen in der Person des ausländischen Unternehmers, die es ihm ermöglichen, das Unternehmen erfolgreich zu führen, sowie die Darlegung jener Umstände, die es von ihm erfordern, sich hierzu dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten zu müssen. a) Diesen tatbestandlichen Darlegungsanforderungen hat der Antragsteller zu 1) zuletzt ersichtlich nicht entsprochen. Zwar verweist er auf einen Businessplan zu einem Unternehmen „... Obst- und Gemüsegroßhandel UG“, das von seiner Ehefrau – der Antragstellerin zu 2) – als geschäftsführende Gesellschafterin bereits am 15. Juli 2019 gegründet worden ist (Bl. 1229 BA zu Ast.1)). Was aber die Person des Antragstellers zu 1) selbst betrifft, ist jedenfalls aus den bisher vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich, dass er Mitgesellschafter oder ebenfalls Geschäftsführer dieser Firma wäre. Es liegen weder der gesellschaftsrechtliche Gründungsvertrag noch sonstige Unterlagen über die Unternehmensstruktur, über das Gründungs- und das Haftungskapital und die Umwandlung der Firma in eine GmbH oder auch nur ein Angestelltenvertrag vor, dem Einzelheiten über die beabsichtigte wirtschaftliche Betätigung auch des Antragstellers zu 1) für diese Firma zu entnehmen sind. Vielmehr bleibt völlig offen, in welcher rechtlichen Beziehung er zu dem Unternehmen steht, welche Rechtsstellung und Befugnis ihm innerhalb des Unternehmens zukommt, welche Aufgaben ihm dort zugewiesen sind und weshalb er für deren Wahrnehmung einer Daueraufenthaltserlaubnis für selbständig Erwerbstätige überhaupt bedürfte. Fehlt es in Bezug auf den Antragsteller zu 1) damit bereits an der Darlegung einer Organstellung innerhalb des juristisch als eigenständige Person zu qualifizierenden Unternehmens und zudem auch an dem Nachweis eines sonstigen Beschäftigungsverhältnisses, das einer selbständigen Erwerbstätigkeit zumindest gleichstehen könnte, bleibt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 1 AufenthG an ihn in offensichtlicher Weise kein Raum. b) Zudem ist es nicht ermessensfehlerhaft oder sachwidrig, in die Entscheidung, ob ein Zweckwechsel gestattet werden kann und hierfür eine Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG erteilt wird, auch die bisherige Geschäftstätigkeit im Bundesgebiet und die während des erlaubten Aufenthaltes erzielten wirtschaftlichen Erfolge des Antragstellers zu 1) einzubeziehen. Nach der hier vorläufigen Einschätzung besteht im gerichtlichen Eilverfahren aber begründeter Anlass anzunehmen, dass der Antragsteller zu 1) die Eignung und persönliche Gewähr zur Realisierung der in den jeweiligen Businessplänen beschriebenen unternehmerischen Zielvorgaben nicht besitzt, was sich aus dem Folgenden ergibt: Die bisherige kaufmännische Betätigung des Antragstellers zu 1) im Bundesgebiet spricht gegen dessen persönliche Eignung, ein Unternehmen erfolgreich gründen und im Bundesgebiet in verantwortlicher Stellung einem wirtschaftlichen Erfolg zuführen zu können. Dem Antragsteller zu 1) war die Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 2013 einzig zur Realisierung des Investitionsvorhabens "Schloss ....“ gestattet gewesen. Ab dem 11. September 2013 gelangte er hierfür in den Besitz einer auf den 15. September 2014 befristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG. Diese enthielt die Nebenbestimmung, dass sie nur gültig ist für eine Tätigkeit als Geschäftsführer des Residenz-Schlosshotel ... in F... und dass eine sonstige Erwerbstätigkeit nicht gestattet ist. Dieses Vorhaben mit einem projektierten Gesamtinvestitionsvolumen von ca. 1,6 Millionen Euro scheiterte u.a. an der geringen Eigenkapitaldecke und dem Umstand, dass der Antragsteller zu 1) als verantwortlicher Investor entgegen seiner Zusagen im Visumverfahren die notwendigen Investitionsmittel aus dem Ausland nicht beschaffen konnte. Für die Behauptung, ein Mitarbeiter der Ausländerbehörde habe ihm kollusiv eine Abstockung der Investitionsmittel nach vollzogener Einreise zugesagt, finden sich in den beigezogenen Akten und auch sonst keine gerichtsverwertbaren belastbaren Hinweise. Bis zum Ablauf der Aufenthaltserlaubnis am 14. September 2014 ging das Schlosshotel ... unter der Geschäftsführung des Antragstellers zu 1) allerdings nicht in den Betrieb. Über eine aktive Geschäftstätigkeit und den Fortbestand der Schloss ... GmbH oder über fortbestehende Verbindlichkeiten der Gesellschaft oder des Antragstellers zu 1) persönlich gegenüber seinen vormaligen Geschäfts- und Vertragspartnern liegen dem Gericht keine Angaben vor. Nach dem Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis strebte der Antragsteller zu 1) sodann weitere selbständige Unternehmungen innerhalb und außerhalb des Gastronomiebereichs an. Bereits mit Schreiben seines vormaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 30. Juni 2014 teilte der Antragsteller zu 1) mit, in Verhandlungen über den Kauf des Hotels B..., ..., in K..., zu stehen. Nach dem Abschluss der Verhandlungen mit dem Konkursverwalter werde er ein tragfähiges Konzept über seine weiteren unternehmerischen Pläne vorlegen. Hierzu verwies er vorläufig auf einen Business-Plan mit einem Gesamtinvestitionsvolumen über ca. 1.465.800 €, von welchen 650.000 € zu kreditieren seien und der Rest aus Eigenmitteln aufgebracht werden solle. Die Antragsgegnerin nahm daher zugunsten der Antragsteller zu 1-3) von dem Erlass der bereits im Entwurf gefertigten aufenthaltsbeendenden Verfügung vorläufig Abstand und erklärte auf Drängen der damaligen Verfahrensbevollmächtigen die Bereitschaft, dem Antragsteller zu 1) unter einschränkenden Bedingungen eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG zu erteilen, um ihm die Beschaffung der Investitionsgelder im Ausland zu ermöglichen. Nachdem eine Einigung über die relevanten Bedingungen nicht erzielt werden konnte, verzog der Antragsteller zu 1) mit seiner Familie ab dem 10. März 2015 in den Zuständigkeitsbereich der Kreisverwaltung Kaiserslautern. Dort gelangte der Antragsteller zu 1) am 11. März 2015 in den Besitz einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG. Nach dem Umzug der Familie in den Landkreis Kaiserslautern leitete die dortige Ausländerbehörde hinsichtlich der beabsichtigten Übernahme des Hotels B... das Beteiligungsverfahren nach § 21 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ein, das im Ergebnis wegen der ungesicherten Finanzierung und dem fehlenden Nachweis behaupteter Eigenmittel sowie wegen der Bedenken an einem wirtschaftlichen und regionalen Interesse und wegen Zweifeln an ausreichenden Deutschkenntnissen des Antragstellers zu 1) zu einer überwiegend negativen Einschätzung des Vorhabens gelangte. Der Antragsteller zu 1) blieb bis Ende April 2015 – mithin noch ca. 9 Monate nach der Projektankündigung – den Nachweis schuldig, dass es ihm gelungen wäre, die notwendigen Investitionsmittel frei verfügbar auf ein Konto innerhalb Deutschlands transferiert zu haben. Das Projekt scheiterte im April 2015 schließlich endgültig mit der Vergabe des Hotels B... an andere Pächter. Bereits Ende April 2015 reichte der Antragsteller zu 1) schließlich sogleich einen weiteren Business-Plan zur Gründung der H...-GmbH als Trägergesellschaft des Hotels Sch..., ..., in Ki..., ein. Dieses Projekt gelangte in der Folgezeit zum Stillstand, ohne dass eine gesicherte Finanzierung des Vorhabens durch den Antragsteller zu 1) nachgewiesen worden ist. Eine Inbetriebnahme des vorgenannten Hotels durch den Antragsteller zu 1) erfolgte nach dem Inhalt der beigezogenen Akten nicht. Über eine aktive Geschäftstätigkeit der H...-GmbH im Zusammenhang mit diesem Hotel liegen keine Informationen vor. Mit Vertrag vom 16. April 2018 verkaufte der Antragsteller zu 1) schließlich Gesellschaftsanteile an der H...-GmbH, benannte diese um und gründete mit Mitgesellschaftern die O... D... GmbH, die auf dem Bausektor (Ökobau) und im Bereich der Immobiliendienstleistungen und Immobilienverwaltung tätig werden wollte. Über eine Geschäftstätigkeit dieser Firma liegen überhaupt keine Informationen vor. Für die Zeit ab April 2015 bis Mitte 2019 sind den beigezogenen Akten der Ausländerbehörde keine detaillierten Angaben über den Aufenthalt und eine wirtschaftliche Betätigung der Antragsteller zu 1) und 2) im Bundesgebiet zu entnehmen (vgl. aber die AZR-Eintragungen Bl. 440-445 BA zu Ast. zu 1)). Die AZR-Auszüge weisen An- und Ummeldungen sowie Fortzüge und den Wiederzuzug aus dem Ausland aus. Einzelheiten zu den melderechtlichen Eintragungen hierzu können aus dem Akteninhalt weder bestätigt noch widerlegt und auch nicht näher nachvollzogen werden. Die Antragsteller zu 1-3) haben sich wohl eine Zeit lang in München aufgehalten (Bl. 698 BA). Dort haben sie eine Rechtsanwältin mit der Verlängerung der Fiktionsbescheinigungen mandatiert gehabt. Aus welchem Einkommen die Antragsteller zu 1-3) unterdessen ihren Lebensunterhalt bestritten haben, ist unklar. Es finden sich Hinweise auf den vereinzelten Erhalt von Geldern durch Dritte und auf eine Strafanzeige wegen Darlehnsbetrugs, über deren Fortgang nichts bekannt ist. Ab Mai 2019 war der Antragsteller zu 1) in Vollzeit bei der Fa. T ... GmbH abhängig beschäftigt, woraufhin ihm in den Fiktionsbescheinigungen die Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung erlaubt worden ist. Am 15. Juli 2019 gegründete die Ehefrau des Antragstellers sodann die o.g. ... Obst- und Gemüsegroßhandel UG, ohne dies – soweit ersichtlich ist – zuvor der Ausländerbehörde angezeigt zu haben. Seither scheinen die Antragsteller zu 1) und 2) ohne ausländerbehördliche Erlaubnis für die o.g. Firma selbständig tätig zu sein, obgleich ihnen in den Fiktionsbescheinigungen die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht gestattet ist (vgl. zuletzt die Fiktionsbescheinigungen (Bl. 121-126 GA). Ihr Einwand, die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit habe in den Fiktionsbescheinigungen ausdrücklich ausgeschlossen werden müssen (vgl. Bl. 114 GA), trifft angesichts der gesetzlichen Differenzierung zwischen dem (weiteren) Begriff der Ausübung einer Erwerbstätigkeit einerseits und dem (engeren) Begriff der Aufnahme einer (unselbständigen) Beschäftigung andererseits rechtlich nicht zu (vgl. § 2 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, § 4a Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 2, § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG), was von den Antragstellern zu 1) und 2) bei der Ausländerbehörde auch unschwer hätte erfragt werden können. Im Oktober 2019 zog die Familie sodann in das Stadtgebiet Kaiserslautern zurück, wo sie bis heute in der Straße ... wohnhaft ist. Der Antragsteller zu 1) ist im Schuldnerverzeichnis der Jahre 2020 und 2021 eingetragen (Bl. 1146, 1152, 1168 BA zu Ast. 1)). Er wurde wegen Verkehrsdelikten wiederholt mit Geldstrafen belegt. Die Antragstellerin zu 2) ist in dem Schuldnerverzeichnis Jahres 2020 erfasst (Blatt 1152 BA zu Ast. 1)). Hiervon ausgehend ist die Annahme berechtigt, dass der Antragsteller zu 1) keine hinreichende Gewähr für die Realisierung der von ihm projektierten Vorhaben bietet. Eine qualifizierte Berufsausbildung oder ein kaufmännischer Berufsabschluss des Antragstellers zu 1) ist aus dem von ihm beschriebenen Lebenslauf nicht ersichtlich (vgl. Bl. 1010 f. BA zu Ast.1)). Zwar setzt die freie unternehmerische Betätigung eine kaufmännische Ausbildung in § 21 AufenthG grundsätzlich nicht voraus, sondern stellt aufenthaltsrechtlich alleine auf „die unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers“ ab. Allerdings hat der Antragsteller zu 1) seit seiner Einreise am 21. August 2013 im Bundesgebiet keine unternehmerischen oder wirtschaftlichen Erfolge erzielt oder dargestellt, die für seine Eignung als selbständiger Unternehmer sprächen und die ein öffentliches Interesse an der Verlängerung seines Aufenthaltstitels veranlassen könnten. Alle von ihm beabsichtigten Vorhaben sind nach kurzer Zeit und zum Teil bereits im Vorfeld gescheitert, ohne dass die projektierten Vorhaben auch nur die Marktreife für eine Teilnahme am Wirtschaftsleben erlangt hätten. Zu jedem von ihm aufgezeigten „Geschäftszweig“ (vgl. Bl. 1010, 1011 BA zu Ast.1)) fehlt es an dem Nachweis der kaufmännischen Betätigung unter Erwirtschaftung eines steuerlichen Einkommens oder der Erzielung von Erträgen aus den angeführten Beteiligungsgesellschaften. Das im Steuerbescheid 2019 ausgewiesene familiäre Gesamteinkommen (24.370.- €) entstammt Einkünften nur aus unselbständiger Beschäftigung (vgl. Bl. 163, 164 GA), zumal den Antragstellern zu 1) und 2) die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht erlaubt gewesen ist. Steuerbescheide für die Jahre 2020 und 2021 hat der Antragsteller zu 1) nicht vorgelegt. Über Erträge der o.g. UG liegen ebenfalls keine Erkenntnisse vor. Wären indessen Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen der Firma durch die Antragsteller zu 1) und 2) wegen einer selbständigen unternehmerischen Betätigung erfolgt, aber von ihnen nicht im Inland versteuert worden oder ins Ausland abgeflossen, sind diese nicht nachgewiesen und können daher auch nicht berücksichtigt werden. Nach Aktenlage handelt es sich daher bei dem Antragsteller zu 1) um einen bisher im Wesentlichen wirtschaftlich erfolglos gebliebenen Investor ohne nennenswertes Eigenkapital im Bundesgebiet und ohne nachgewiesenes Privat- oder Geschäftskonto im Inland, was eine störungsfreie Umsetzung der projektierten Vorhaben nicht gewährleistet und angesichts laufender Verbindlichkeiten überdies geeignet ist, eine eventuelle Befriedigung von Gläubigern im Inland zu erschweren. Das öffentliche Interesse an der Fortsetzung der selbständigen wirtschaftlichen Erwerbstätigkeit des Antragstellers zu 1) in Deutschland ist daher als gering einzuschätzen. Dass sich an dieser Ausgangslage etwas geändert hätte, ist nicht nachgewiesen, zumal auch offengeblieben ist, in welchem Umfange der Antragsteller zu 1) aufgrund der o.g. gescheiterten Projekte Verbindlichkeiten gegenüber ehemaligen Geschäfts- und Vertragspartnern noch zu begleichen hat. Die gerichtliche Anfrage vom 30. Juni 2022 über den aktuellen Schuldenstand ist im Wesentlichen unbeantwortet geblieben. c) Die gegen den Antragsteller zu 1) in dem aufenthaltsbeendenden Bescheid vom 29. April 2022 im Übrigen verfügten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen entsprechen den gesetzlichen Vorgaben. Sie sind weder von dem Antragsteller zu 1) substantiiert angegriffen noch sind sie rechtlich zu beanstanden. d) Das private Interesse des Antragstellers zu 1), sich dennoch bis zu rechtbeständigen Entscheidung über seinen Aufenthaltserlaubnisantrag im Bundesgebiet unternehmerisch betätigen zu dürfen, überwiegt das öffentliche Interesse an der Begründung seiner sofortigen Ausreisepflicht nicht. Der Antragsteller zu 1) kann sich zur Begründung eines besonderen Bleibeinteresses insbesondere nicht auf die Gründung der ... Obst- und Gemüsegroßhandel UG und seine Betätigung für diese Firma berufen. Zum einen ist bereits nicht dargetan und nachgewiesen, dass seine weitere Anwesenheit im Bundesgebiet für die Betätigung dieser Firma vonnöten wäre (vgl. dazu oben 1a). Hinzu tritt das öffentliche general- und spezialpräventive Interesse an der sofortigen Unterbindung einer bislang nicht genehmigten und auch nicht genehmigungsfähigen (vgl. oben 1b) selbständigen Erwerbstätigkeit des Antragstellers zu 1) im Bundesgebiet. Mit Blick auf die neuerlichen Gründungsbemühungen gebieten Vertrauensschutzgesichtspunkte eine Aussetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ebenfalls nicht. Die Antragsgegnerin hat einen schützenswerten Vertrauenstatbestand für die Gestattung einer erneuten selbständigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nicht geschaffen. Zwar hat die Antragsgegnerin über die Dauer von ungefähr ca. 7 1/2 Jahren mit der Verbescheidung des Aufenthaltserlaubnisantrags vom 15. September 2014 zugewartet. Dies beruhte auf unterschiedlichen Gründen, u.a. auch auf der Prüfung der aufenthaltsrechtlichen Genehmigungsfähigkeit von mehrfach nachgereichten Businessplänen und auf der Sicherung der Anwesenheit des Antragstellers zu 1) als Zeuge in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Gleichwohl hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller zu 1) die Zustimmung zu den geänderten Planungen nicht nachweislich zugesagt und ihm eine Genehmigung hierfür auch nie erteilt. Eine bestenfalls stillschweigende Duldung der Gründungstätigkeit, die – aber auch nur möglicherweise – in dem langjährigen Zurückstellen der abschließenden Entscheidung über den Aufenthaltserlaubnisantrag gesehen werden könnte, hat jedenfalls mit dem Ergehen der Bescheide vom 29. April 2022 ihr Ende gefunden. Auf deren beliebige Fortdauer durfte der Antragsteller zu 1) nicht vertrauen, weil ihm bekannt war, dass ihm im Bundesgebiet die Aufnahme einer anderen als die ursprünglich bezeichnete selbständige Erwerbstätigkeit ohne ausdrückliche Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörden nicht gestattet gewesen ist. Die währenddessen ins Werk gesetzten Unternehmensgründungen standen daher von vorneherein unter den Vorbehalten der nachträglichen Genehmigung und der Erlangung eines Aufenthaltsrechts. Sie erfolgten mithin auf eigenes Risiko des Antragstellers zu 1) und seiner Familie. 2. Der Rechtsschutzantrag der Antragstellerin zu 2) bleibt ebenfalls ohne Erfolg. a) Es ist offensichtlich rechtmäßig, dass die Antragsgegnerin die Verlängerung der der Antragstellerin zu 2) vormals nach § 30 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis mit Bescheid vom 29. April 2022 abgelehnt hat. Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin zu 2) für eine Ehegattenzusammenführung kommt nicht mehr in Betracht, weil ihr Ehemann – der Antragsteller zu 1) – nach der vollziehbaren Ablehnung seines eigenen Aufenthaltserlaubnisantrags nicht länger über ein gesichertes Aufenthaltsrecht („Stammrecht“) im Bundesgebiet verfügt, was aber für eine Ehegattenzusammenführung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3e), § 29 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG i.V.m. § 8 Abs. 1 AufenthG erforderlich wäre. Mithin kommt es auf die Frage, ob mit den überlassenen fremdsprachigen Bankauszügen die Sicherung des familiären Lebensunterhalts aus eigenem Vermögen im Sinne des § 2 Abs. 3 i.V.m. § 5 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nachgewiesen werden könnte, nicht entscheidend an. b) Die gegen die Antragstellerin zu 2) in dem aufenthaltsbeendenden Bescheid vom 29. April 2022 im Übrigen verfügten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sind ebenfalls offensichtlich rechtmäßig. Insbesondere ist die Antragstellerin zu 2) nach der Ablehnung ihres Aufenthaltserlaubnisantrags vom 15. September 2014 mit der Zustellung des Bescheids vom 29. April 2022 gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig geworden. Sie war deshalb unter Fristsetzung zur Ausreise aufzufordern. Ihr war unter Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots die Abschiebung in die Russische Föderation anzudrohen. Die Fiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG ist mit der Zustellung der Ablehnung des Verlängerungsantrags erloschen und gilt nicht fort. Ein unbeschiedener („überschießender“) Aufenthaltserlaubnisantrag liegt nicht vor, weil die Antragstellerin zu 2) ihr Aufenthaltsbegehren in ihrem Antrag zuletzt am 25. Oktober 2021 (Bl. 97 BA zur Astin. 2)) und auch in der Antragserwiderung vom 1. Juni 2022 (Bl. 55 GA) wie bislang auf die Familienzusammenführung mit dem Ehemann und dem Kind beschränkt hat, ohne dass sie in Kenntnis der Firmengründung am 15. Juli 2019 einen Aufenthaltserlaubnisantrag zum Zwecke der Ausübung einer eigenen Erwerbstätigkeit bei der Antragsgegnerin gestellt hat. c) Das private Interesse der Antragstellerin zu 2), sich gleichwohl bis zur rechtsbeständigen Entscheidung über ihren Antrag auf Ehegatten- und Familienzusammenführung vorläufig weiterhin im Bundesgebiet aufhalten zu dürfen, überwiegt angesichts des fehlenden Aufenthaltsrechts ihres Ehemannes nicht das öffentliche Interesse an einer sofortigen Aufenthaltsbeendigung. Im Übrigen gilt auch hier, dass die Firmengründung für sich alleine die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den Bescheid vom 29. April 2022 nicht rechtfertigt, nachdem der Antragstellerin zu 2) die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit in ihrer Fiktionsbescheinigung nicht gestattet ist und sie ein Aufenthaltsrecht zur Wahrnehmung eigener geschäftlicher Belange bislang auch nicht beantragt hat. Daher besteht ein öffentliches general- und spezialpräventives Interesse an der sofortigen Unterbindung ihrer nicht genehmigten selbständigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Dessen ungeachtet ist die Ablehnung einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht Regelungsgegenstand der ausländerbehördlichen Entscheidungen im Bescheid vom 29. April 2022. 3. Auch das Eilrechtsschutzersuchen der Antragstellerin zu 3) bleibt ohne Erfolg. Die Voraussetzungen der § 33, § 32 AufenthG für ihren weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet sind entfallen, nachdem die personensorgeberechtigten Eltern – die Antragsteller zu 1-2) – nunmehr vollziehbar ausreisepflichtig geworden sind und sie über ein Recht zum weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet derzeit nicht verfügen. Andere Gründe, dem minderjährigen ledigen Kind den Aufenthalt unabhängig von dem rechtlichen Status der personensorgeberechtigten Eltern erlauben zu können, sind nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich oder nachgewiesen. Im Übrigen kann insoweit auf die insgesamt sachlich und rechtlich zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid vom 29. April 2022 verwiesen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO). II. Auch die weiteren Anträge in der Antragsschrift vom 5. Mai 2022, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragstellern zu 1-3) vorläufig Fiktionsbescheinigungen nach Maßgabe des § 81 Abs. 5 AufenthG bzw. Duldungen zu erteilen, bleiben ohne Erfolg. 1. Die Erteilung weiterer Fiktionsbescheinigungen gemäß § 81 Abs. 5 AufenthG an die Antragsteller zu 1-3) kommt nicht länger in Betracht. Denn die Fortgeltungsfiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG ist mit der Zustellung der aufenthaltsbeendenden Bescheide vom 29. April 2022 erloschen. Sie unterliegt damit keiner Erneuerung. 2. Der weitere Antrag, die Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, den Antragstellern zu 1-3) bis zum rechtskräftigen Abschluss „des hiesigen Verfahrens“ Duldungen zu erteilen, ist bereits unzulässig. Der Duldungsantrag ist nicht hinreichend bestimmt. Unklar ist, ob sich die angestrebten Duldungspflichten auf das gerichtlichen Eilverfahren beschränken oder sie sich auch das schwebende aufenthaltsrechtliche Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren insgesamt beziehen sollen. Vorläufiger Rechtschutz für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wäre grundsätzlich bei dem Beschwerdegericht zu beantragen. Weitergehende Duldungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des aufenthaltsgenehmigungsrechtlichen Hauptsacheverfahrens müssten vor der Inanspruchnahme des gerichtlichen Eilrechtsschutzes zunächst unter Darlegung von Duldungsgründen bei der Antragsgegnerin beantragt werden. Dessen ungeachtet hat die Antragsgegnerin nicht zu erkennen gegeben, eine Abschiebung der Antragsteller zu 1-3) kurzfristig vollziehen zu wollen und dies auch zu können, insbesondere finden wegen des Angriffskrieges der Russischen Föderation auf die Ukraine Sammelabschiebungen auf direktem Luftweg nach Russland zurzeit nicht statt (vgl. den Lagebericht der ZUR zu den Auswirkungen von COVID-19 auf Rückführungen – ZUR – 20-100076 – vom 4. August 2022). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung in Höhe von drei Vierteln des auf die Aufenthaltserlaubnis entfallenden Streitwertes von 5.000,00 € für jede antragstellende Person beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG – i. V. m. Nr. 1.5 Satz 2 und 8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Den im Antrag 2 der Antragsschrift vom 5. Mai 2022 zudem angestrebten weiteren Verpflichtungen der Antragsgegnerin hat die Kammer keine eigenständige streitwerterhöhende Bedeutung beigelegt.