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Urteil

4 K 1122/21.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2022:0908.4K1122.21.NW.00
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Tenor
Die Baugenehmigung vom 04. März 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Oktober 2021 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Baugenehmigung vom 04. März 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Oktober 2021 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages. Die zulässige Anfechtungsklage hat Erfolg. Die Baugenehmigung des Beklagten vom 04. März 2020 und der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 20. Oktober 2021 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Rechtsgrundlage für die Erteilung der Baugenehmigung ist vorliegend § 70 Abs. 1 i.V.m. § 66 Abs. 4 Landesbauordnung – LBauO –, da die Genehmigung im vereinfachten Verfahren erteilt wurde. Danach ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn das Vorhaben nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches zulässig ist und nicht gegen die §§ 52, 88 LBauO oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. Im Rahmen einer Drittanfechtung ist allerdings nicht die objektive Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung entscheidend, vielmehr sind nur Verstöße gegen drittschützende Vorschriften relevant. Die Rechtsverletzung der Klägerin folgt hier aus einem Verstoß gegen das in § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i. V. m. § 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – verankerte Bestimmtheitsgebot in seiner nachbarlichen Ausprägung. Denn die ein „Vereinsheim mit Proberaum“ des Beigeladenen betreffende Baugenehmigung vom 04. März 2020 stellt nicht hinreichend sicher, dass das Bauvorhaben des Beigeladenen nicht gegen das drittschützende bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Das Gebot der Rücksichtnahme soll als Bestandteil des einfachen Rechts nachbarliche Nutzungskonflikte lösen helfen. Die daran zu stellenden Anforderungen hängen wesentlich von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Dabei kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits den Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 – 4 C 6/98 –, Rn. 20 juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07. November 2017 – 8 A 10859/17 –, Rn. 44 juris). Die Bestimmung der Grenzen, jenseits derer die Belästigungen oder Störungen unzumutbar sind, unterliegt der uneingeschränkten richterlichen Beurteilung. Eine besondere Ausprägung des Gebots der Rücksichtnahme in Bezug auf Immissionen von Vorhaben, die – wie hier – im Außenbereich verwirklicht werden sollen, stellt § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch – BauGB – dar, wonach eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere dann vorliegt, wenn u.a. ein Vorhaben „schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann“. In Anwendung des § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen i. S. d. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB als Immissionen zu bestimmen, welche nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 – IV C 22.75 –, juris, Rn. 22; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Dezember 1997 – 5 S 2735/95 –, juris, Rn. 39; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 145. EL Februar 2022, § 35 BauGB Rn. 88). Dabei bestimmt sich der Begriff der Nachbarschaft in räumlicher Hinsicht nach dem Einwirkungsbereich der baulichen Anlage. Die Grenze dessen, was Nachbarn an Einwirkungen zugemutet werden kann, deckt sich mit den Anforderungen, die das Bundesimmissionsschutzgesetz für nicht nach Immissionsschutzrecht genehmigungspflichtige Anlagen festgelegt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 1983 – 4 C 74/78 –; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Juni 2005 – 8 A 10548/05.OVG –). Wann „schädliche Umwelteinwirkungen“ im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG unzumutbar sind, wird daher regelmäßig mit Hilfe von technischen Regelwerken wie der Freizeitlärm-Richtlinie bestimmt (vgl. (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. April 2021 – 8 B 11636/20 –, Rn. 35, juris; VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 05. März 2020 – 4 K 954/19.NW –). 1. In Fällen von Nutzungskonflikten mit Nachbarn bedarf eine Baugenehmigung gegebenenfalls einer weitergehenden Konkretisierung durch Aufnahme von Nebenbestimmungen im Hinblick auf nachbarrechtsrelevante Merkmale, um dem Bestimmtheitsgrundsatz des § 1 LVwVfG i. V. m. § 37 Abs. 1 VwVfG Genüge zu tun (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. August 2011 – 2 A 38/10 –; Jeromin, in: Jeromin/Schmidt/Lang, LBauO RhPf, 5. Auflage 2022, § 70 Rn. 46). Inhalt, Reichweite und Umfang der mit der Baugenehmigung getroffenen Regelungen und Feststellungen müssen so eindeutig bestimmt sein, dass der Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen und drittbetroffene Nachbarn das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 3. März 2006 – 15 ZB 04.2453 –, juris und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Juni 2012 – 1 A 10878/22.OVG –, juris). Eine dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss aus dem Bauschein selbst – gegebenenfalls durch Auslegung – ersichtlich sein, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen (grüngestempelten) Bauvorlagen bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts der Baugenehmigung herangezogen werden können (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. August 2011 – 2 A 38/10 –, NVwZ-RR 2012, 132). Wenn der Bauschein und die genehmigten Bauvorlagen hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Baumaßnahmen so unbestimmt sind, dass bei der Ausführung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist, so ist eine Baugenehmigung als nachbarrechtswidrig aufzuheben (VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 14. Januar 2016 – 4 K 396/15.NW –, Rn. 50, juris mit Verweis auf OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02. Mai 2013 – 1 A 11021/12.OVG – m. w. N.). So liegt es hier. 1.1. Der Beklagte geht zunächst zu Recht davon aus, dass die Klägerin aufgrund ihrer Lage am Ortsrand an der Grenze zum Außenbereich sich nicht auf die Einhaltung der Immissionsrichtwerte für ein reines Wohngebiet nach der TA-Lärm bzw. nach der Freizeitlärm-Richtlinie berufen kann, wovon aber das Schallschutzgutachten ausgeht. Im reinen Wohngebiet sind sowohl nach der TA Lärm, als auch nach der Freizeitlärm-Richtlinie tagsüber außerhalb der Ruhezeit 50 dB(A), innerhalb der Ruhezeit 45 dB(A) und nachts 35 dB(A) zulässig. Die Anlage des Beigeladenen befindet sich im Außenbereich. Im Außenbereich sind allenfalls die Immissionsrichtwerte einzuhalten, die nach der TA Lärm für Misch- oder Dorfgebiete gelten, also Beurteilungspegel von 60 dB(A) tagsüber außerhalb der Ruhezeit, 55 dB(A) innerhalb der Ruhezeit sowie 45 dB(A) nachts (VG Arnsberg, Urteil vom 6. Dezember 2012 – 7 K 218/11 –, Rn. 97, juris). Es ist daher ein Zwischenwert zu bilden, sodass der Klägerin im Ergebnis Lärmimmissionen von höchstens 55 dB(A) tagsüber außerhalb der Ruhezeit, 50 dB(A) innerhalb der Ruhezeit und 40 dB(A) in der lautesten Nachstunde (vgl. VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 25. August 2022 – 4 K 822/21.NW –). 1.2. Der Beklagte hat auch zahlreiche Auflagen in die Baugenehmigung aufgenommen, um eine Unterschreitung der Grenzwerte für die Grundstück der Klägerin zu erreichen. Dadurch wird die Wahrung des Rücksichtnahmegebots in Hinsicht des Lärmschutzes jedoch nicht sichergestellt. Die Baugenehmigung ist im Hinblick auf die Nachbarklage als "maßgeschneidert" zu beurteilen. Es spricht alles dafür, dass die Baugenehmigung durch die Nebenbestimmungen im Hinblick auf den Störgrad des Bauvorhabens des Beigeladenen passend gemacht werden sollte. Individuelle immissionsrelevante Nebenbestimmungen führen jedoch nur dann zu einer (hinreichenden Bestimmtheit in nachbarrechtlicher Hinsicht bzw.) tatsächlichen bauplanerischen Konfliktbewältigung, wenn sie auf effektive Umsetzung angelegt sind, so dass bei realistischer Betrachtungsweise mit ihrer Beachtung gerechnet werden kann (VG Düsseldorf, Urteil vom 11. März 2021 – 28 K 7068/18 –, Rn. 36, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Januar 2022 – 2 A 1229/21 –, Rn. 11, juris). 1.3. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Insbesondere bei der Nebenbestimmung B121, die die Vorgabe im Schallschutzgutachten aufnimmt, dass die Beurteilungspegel für ein reines Wohngebiet nur eingehalten werden können, wenn während des Probenbetriebs die Fenster und Türen geschlossen bleiben, handelt es sich um eine Schutzmaßnahme, deren Beachtung zum einen vom Verhalten des Beigeladenen und seiner Mitglieder abhängt und die zum anderen gerade in der Sommerzeit eher betriebsfremd ist. Diese Schutzmaßnahme wird auf Dauer ein Bedürfnis nach ihrer Beseitigung auslösen, denn es ist den Mitgliedern des Beigeladenen schlicht nicht zumutbar im Sommer bei Außentemperaturen von über 30°C mit bis zu 52 Personen in einem ca. 99 m² großen Raum ohne Sauerstoffversorgung Blasinstrumente zu bespielen. Hinzu kommt, dass die Auflage auch deshalb nicht geeignet ist, wirksamen Lärmschutz zu gewährleisten, weil das Verhalten der Mitglieder des Beigeladenen kaum beeinflussbar ist. Es ist letztlich nicht zu erwarten, dass die Regelung durchgesetzt werden kann, denn der Probenbetrieb fällt hauptsächlich in die Abendstunden und auf das Wochenende. Zu diesen Zeiten ist beim Beklagten für die Klägerin niemand erreichbar und die Polizei hat erfahrungsgemäß nur wenig Kapazitäten, die Einhaltung von Auflagen einer Baugenehmigung ständig zu kontrollieren. Die vom Beklagten mit zumutbarem Aufwand nicht zuverlässig überwachbaren Anordnungen stellen im Ergebnis den Lärmschutz der Nachbarschaft in das Wohlverhalten des Beigeladenen und dessen Mitgliedern. Mit deren konsequenter Einhaltung ist angesichts der im nicht klimatisierten Saal des Vereinsheims auftretenden Temperaturen – insbesondere im Sommer – nicht ernsthaft zu rechnen (vgl. VG Saarlouis, Urteil vom 29. Juli 2015 – 5 K 677/14 –, Rn. 97 - 98, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 11. März 2021 – 28 K 7068/18 –, Rn. 39, juris bestätigt durch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Januar 2022 – 2 A 1229/21 –, juris). 1.4. Diese Erwägung ist auch im Hinblick auf die angezeigte Bildung eines Mittelwertes (s.o.) nicht obsolet, denn am Anwesen der Klägerin ist bei geöffneten Fenstern bzw. Türen mit einem Beurteilungspegel von 58 dB(A) zu rechnen, der nicht nur den Beurteilungspegel im reinen Wohngebiet von 50 dB(A) übersteigt, sondern auch den hier anzuwendenden Mittelwert von 55 dB(A). Dasselbe gilt für die Beeinträchtigungen bei Kippstellung der Fenster. Jedenfalls während der Ruhezeit (20:00 – 22:00 Uhr) würde auch der zu bildende Mittelwert von 50 dB(A) überschritten. 2. Darüber hinaus verstößt die Baugenehmigung auch unter dem Blickwinkel des sog. Etikettenschwindels gegen das Gebot der Rücksichtnahme. 2.1. Beim sog. Etikettenschwindel ist das zur Genehmigung gestellte bzw. schon genehmigte Bauvorhaben nur vorgeschoben, um der eigentlich beabsichtigten – unzulässigen – Nutzung einen genehmigungsfähigen Anschein zu verleihen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. August 2011 – 2 A 38/10 –; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24. Juli 2008 – 1 MB 11/08 –, juris). Zwar richtet sich die Frage der Nachbarrechtswidrigkeit eines genehmigten Bauvorhabens in aller Regel allein nach der Baugenehmigung und den zugehörigen Bauvorlagen. Eine Abweichung von der genehmigten Nutzung würde im Falle ihres Vorliegens die streitgegenständliche Baugenehmigung als solche grundsätzlich unberührt lassen und lediglich ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen die dann ungenehmigte tatsächliche Nutzung rechtfertigen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Dezember 2014 – 1 A 10503/14.OVG –; VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 9. Dezember 2015 – 3 K 470/15.NW –, juris). Das gilt auch für den Fall, dass Umstände, die in den Genehmigungsvorgängen keinen Niederschlag gefunden haben, die Vermutung nahelegen, die betreffende bauliche Anlage solle tatsächlich anders als genehmigt genutzt werden. Anderes gilt jedoch, wenn bereits den Bauvorlagen zu entnehmen ist, dass die genehmigte Nutzung in Wahrheit gar nicht beabsichtigt ist, sondern lediglich deklariert wird, um das Vorhaben genehmigungsfähig erscheinen zu lassen. Es sind auch die tatsächlichen Verhältnisse, die zur Stellung des Bauantrags geführt haben, sowie dessen Vorgeschichte zu berücksichtigen, um gegebenenfalls zu ermitteln, ob das wirklich Gewollte dem Beantragten auch entspricht. Weder eine Bauaufsichtsbehörde noch das Gericht müssen sich auf die „Papierform“ eines Bauantrags verweisen lassen, wenn das Verhalten des Bauantragstellers und konkret ermittelte Umstände, die für dessen wahren Bau- und Nutzungsabsichten aussagekräftig sind, – erkennbar – über den Inhalt des Antrags hinausweisen. In solch einem Fall ist ausnahmsweise ein „Durchgriff auf das wirklich Gewollte“ anerkannt, weil die Bauaufsichtsbehörde sich dann nicht zu Lasten betroffener Nachbarn auf den formalen Standpunkt stellen darf, sie habe lediglich eine nach dem Gesetz zulässige Nutzung antragsgemäß genehmigt (zum Ganzen: VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 14. Januar 2016 – 4 K 396/15.NW –, Rn. 51 - 52, juris mit Verweis auf OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24. Juli 2008 – 1 MB 11/08 –, juris und OVG Niedersachsen, Urteil vom 18. November 1993 – 1 L 355/91 –, UPR 1994, 345). 2.2. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist nach Auffassung der Kammer in der angefochtenen Baugenehmigung nicht ausreichend festgelegt, dass das zur Genehmigung gestellte ausdrücklich als „Vereinsheim mit Proberaum“ bezeichnete Bauvorhaben nachbarrechtskonform betrieben werden kann. 2.2.1. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung des Beigeladenen ist die Baugenehmigung nicht dahingehend zu verstehen, dass lediglich ein Proberaum genehmigt wurde, in dem auch die Jahreshauptversammlung und Verwaltungssitzungen durchgeführt werden. Es wurde vielmehr ein „Vereinsheim“ genehmigt. Die so genehmigte Nutzung lässt für den Beigeladenen eine Vielzahl von immissionsträchtigen Nutzungsmöglichkeiten offen. Die Kammer hat erst kürzlich in ihrem Urteil vom 23. August 2022 zum Aktenzeichen 4 K 822/21.NW, das einen Baunachbarstreit betreffend das Gelände des …. e.V., das sich ebenfalls auf dem Vorhabengrundstück befindet, zum Gegenstand hatte, klargestellt, dass gerade eine Baugenehmigung für ein Vereinsheim bei der im Baurecht anzustellenden typisierenden Betrachtungsweise eine Nutzung etwa zu Feier- und geselligen Veranstaltungen, die zum Vereinsleben dazugehören, umfasst. Eine solche Nutzung ist in der Baugenehmigung vom 04. März 2020 auch nicht von der Genehmigung ausgenommen. Der Widerspruchsbescheid vom 28. September 2021 stellt lediglich klar, dass insbesondere die Überlassung des Vereinsheims zu privaten Nutzungszwecken (z. B. Geburtstagsfeiern) nicht erlaubt ist. Eine rein vereinsinterne Nutzung zu anderen Zwecken als zum Proben ist aber nicht ausgenommen. Nach der Konkretisierung im Widerspruchsbescheid sind vereinsinterne Nutzungen wie die Jahreshauptversammlung oder Verwaltungssitzungen ausdrücklich zulässig. Damit ist die Nutzung nicht auf die Jahreshauptversammlung und Verwaltungssitzungen beschränkt, sondern diese sind nur beispielhaft aufgezählt. Dies bedeutet, dass sich Vereinsmitglieder sieben Tage die Woche zeitlich ohne Einschränkung in dem Gebäude und zwar auch zum potenziell immissionsträchtigen geselligen Beisammensein aufhalten dürfen. Der Beigeladene kann jederzeit auch nicht öffentliche Versammlungen, Skatabende, Geburtstagsfeiern von Vereinsmitgliedern etc. abhalten. Dies entspricht auch dem Vereinszweck. Dass das zur Genehmigung gestellte Vereinsheim gerade auch zu geselligen Zusammenkünften genutzt werden soll, ergibt sich zudem aus dem Umstand, dass der Beigeladene nicht nur einen Raum zur Probe geplant hat, sondern auch eine Küche. Der Sinn und Zweck einer Küche in einem Vereinsheim, in dem lediglich ein paar Stunden pro Woche geprobt werden und sonst nichts stattfinden soll, erschließt sich der Kammer nicht. Viel näher liegt es, dass die Mitglieder des Beigeladenen die Küche nutzen, um sich bei geselligen Zusammenkünften mit Essen und Getränken zu versorgen. Zu einem geselligen Beisammensein lädt überdies auch die nach Süden hin ausgerichtete, überdachte Terrasse ein, auf die man aus dem großen Saal heraus durch eine doppelflügelige Tür tritt. Die Erklärung des Beigeladenen, man habe hier nur das Dach „vorziehen“ wollen, um eine bessere Beschattung des Saales zu erreichen, ist insoweit als Schutzbehauptung zu werten, denn dann hätte es keine Tür auf die Terrasse gebraucht. 2.2.2. Von solchen geselligen Veranstaltungen geht naturgemäß die Gefahr aus, dass die entstehenden Immissionen die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze überschreiten – je nach Häufigkeit und Intensität. Diesen Umstand berücksichtigt die Baugenehmigung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids aber überhaupt nicht und stellt daher auch nicht sicher, dass das geplante Vereinsheim nachbarrechtskonform betrieben werden kann. Es finden sich in der Baugenehmigung weder Nutzungszeitenbeschränkungen noch hinreichende Vorkehrungen dafür, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte auch tatsächlich zum Schutz der Nachbarschaft eingehalten werden. Der reine Verweis auf das Regelwerk der Freizeitlärm-Richtlinie reicht hierfür nicht aus, denn es sind keine Kontrollmechanismen in der Baugenehmigung vorgesehen, sodass die Überwachung letztlich den betroffenen Nachbarn überantwortet wird, womit ständige Nachbarschaftskonflikte vorprogrammiert sind (vgl. VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 14. Januar 2016 – 4 K 396/15.NW –, Rn. 58, juris). Nach alledem war die Baugenehmigung aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen folgt aus §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladene war nicht an den Kosten zu beteiligen, da er keinen Antrag gestellt hat und daher kein Kostenrisiko eingegangen ist. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Die Klägerin begehrt die Aufhebung einer dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung zum Neubau eines Vereinsheims. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks Flurstücknummer … in Lingenfeld (…), das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „…“, der den Bereich als reines Wohngebiet ausweist. Der Beigeladene beantragte mit Bauantrag vom 20. Dezember 2017 eine Baugenehmigung zum „Neubau eines Vereinsheims“ auf dem Grundstück Flurstücknummer …. Das Grundstück steht im Eigentum der Ortsgemeinde Lingenfeld und ist ca. 78.000 m² groß. Dort befinden sich auch weitere Anlagen, so z.B. Tennisplätze, Sportplätze und Beachvolleyballfelder. Hier gilt kein Bebauungsplan. Westlich des Vorhabengrundstücks verläuft in Nord-Süd-Richtung die Bundesstraße 9. Östlich des Grundstücks befindet sich das Bebauungsplangebiet „…“, wobei das Anwesen der Klägerin ca. 35 m von dem Grundstücksbereich entfernt liegt, auf dem das Vereinsheim errichtet werden soll. Zur Verdeutlichung soll die folgende Skizze dienen (grün = Grundstück der Klägerin; gelb = geplantes Vereinsheim): (Skizze) Das Vereinsheim soll als eingeschossiger Bau mit einem Probenraum, Saal, Küche, Lager und Sanitärräumen errichtet werden. Zudem sind 12 Pkw-Stellplätze geplant und ein 2,20 m hoher Erdwall an der Ostseite des Grundstücks, der bepflanzt werden soll. Mit dem Bauantrag reichte der Beigeladene ein Nutzungskonzept ein, in dem er darlegte, das Vereinsheim solle genutzt werden für Übungsstunden, die aber nur im Innenbereich ausgeführt werden sollen. Es seien Einzelprobestunden im Zeitraum von Montag bis Freitag von 14:00 bis 19:00 Uhr und ausnahmsweise auch samstags vorgesehen. Außerdem wolle er eine Probe des Jugendorchesters und aktiven Orchesters einmal wöchentlich donnerstags zwischen 18:00 – 21:45 Uhr durchführen, sowie vor Konzerten zusätzliche Satzproben wochentags bis 21:00 Uhr. Zweimal jährlich sollten Probewochenenden stattfinden freitags bis 21:45 Uhr, samstags von 09:00 – 18:00 Uhr und sonntags von 09:30 – 12:00 Uhr. Die Nutzung des Vereinsheims solle nur durch ca. 70 Vereinsmitglieder erfolgen. Er reichte außerdem eine schalltechnische Untersuchung des Dipl.-Ing. … vom 08. Juli 2019 ein. Dort wurde die Geräuscheinwirkung in der Nachbarschaft untersucht. Zur Grundlage des Gutachtens machte der Sachverständige insbesondere die Planunterlagen, Erkenntnisse einer Ortsbesichtigung, das Nutzungskonzept des Beigeladenen und eine Schallmessung, die er am 06. Juni 2019 beim Beigeladenen durchführte. Bei der Schallmessung wurden 37 Blasinstrumente, ein Schlagzeug und eine Percussion bespielt. Die Messung ergab einen mittleren Raumpegel von 91 dB(A) und einen Maximalpegel von 107,7 dB(A). Der Sachverständige arbeitete mit einem Zuschlag von 1,3 dB(A), denn der Beigeladene gab an, dass von einer Vollbesetzung mit 50 Blasinstrumenten und je zwei Schlagzeugen und Percussions auszugehen sei. Außerdem nahm er einen Zuschlag von insgesamt 6 dB(A) für Ton- und Informationshaltigkeit der Geräusche an. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass die Immissionsrichtwerte der Freizeitlärm-Richtlinie für ein reines Wohngebiet eingehalten seien. Er berechnete einen Beurteilungspegel von 41 dB(A) für das Anwesen der Klägerin. Dieser Wert kann nach dem Gutachten aber nur eingehalten werden, wenn die Fenster und Türen des Vereinsheims während der Proben geschlossen bleiben. Werden die Fenster gekippt, ergibt sich bereits ein Beurteilungspegel von 51 dB(A). Bei geöffneten Fenstern bzw. Türen ist sogar von einem Beurteilungspegel von 58 dB(A) auszugehen. Die Klägerin stellte am 02. Oktober 2019 einen Antrag auf Ablehnung der Baugenehmigung beim Beklagten. Sie trug vor, die zu erwartenden Immissionen seien ihr nicht zumutbar. Sollte die Nutzung wie geplant durchgeführt werden, sei mit einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu rechnen. Sie habe bereits im Jahr 2011 vorzeitig aus dem Schuldienst ausscheiden müssen, weil sie unter anderem der Lärmbelästigung durch die Massen an Schülern nervlich nicht mehr gewachsen gewesen sei. Es seien in der Folge vier Klinikaufenthalte notwendig gewesen. Durch Stressvermeidung habe sie weitere Klinikaufenthalte seit 2011 vermeiden können. Sie befinde sich noch in Therapie. Der BGH habe bereits entschieden, dass bei nur einer Trompete dem Nachbarn lediglich 2 bis 3 Stunden Üben pro Werktag zuzumuten seien. Diese Zeiten würden hier deutlich überschritten. Zudem sei eine Vielzahl an Instrumenten geplant. Das Lärmgutachten könne nicht zur Grundlage der Baugenehmigung gemacht werden. Die gemessenen Werte bildeten nicht die Realität ab, da nicht das volle Orchester geprobt habe und aufgrund des Bewusstseins der Beobachtung verhaltener geprobt worden sei. Die Auflage, die Fenster geschlossen zu halten, sei eine Farce. Letztlich sei sie bereits durch das Jugendzentrum extrem vorbelastet. Mit dessen Nutzung einher gingen Müll und Scherben auf dem Fußgängerweg und in den Gärten, Schläge gegen die Terrassentür (auch nachts), Graffiti an den Hauswänden, Polizeieinsätze, lautes Grölen und quietschende Autoreifen. Der Beklagte erteilte dem Beigeladenen am 04. März 2020 die begehrte Baugenehmigung zum Neubau des Vereinsheims im vereinfachten Genehmigungsverfahren. Die schalltechnische Untersuchung vom 08. Juli 2019 wurde zum Bestandteil der Baugenehmigung gemacht. Sie enthielt zudem zahlreiche Auflagen. So ist dort festgelegt, dass das Gebäude nur als Vereinsheim mit Proberaum der ….mit maximal 70 Personen genutzt werden darf. Außerdem sind die zulässigen Nutzungen aufgezählt: ¾ Einzelprobestunden Mo – Fr zwischen 14:00 und 19:00 Uhr ¾ Probe des Jugendorchesters und aktiven Orchesters einmal wöchentlich donnerstags zwischen 18:00 – 21:45 Uhr ¾ Vor Konzerten zusätzliche Satzproben wochentags bis 21:00 Uhr ¾ Zweimal jährlich Probewochenenden freitags bis 21:45 Uhr, samstags von 09:00 – 18:00 Uhr und sonntags von 09:30 – 12:00 Uhr ¾ Vereinsinterne Nutzungen wie Jahreshauptversammlung oder Verwaltungssitzungen. Die Klägerin legte am 31. März 2020 Widerspruch gegen die Baugenehmigung ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. September 2021 wurde die Baugenehmigung um weitere Nebenbestimmungen ergänzt und der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Der Tenor des Widerspruchsbescheids lautet: „1. Die Baugenehmigung vom 04.03.2020 (Az: 18/2/0086/LIN./B) wird durch die folgenden Bestimmungen ergänzt: B111 Das Gebäude darf nur von den Vereinsmitgliedern der …. als Vereinsheim mit Proberaum mit maximal 70 Personen genutzt werden. Bei den Proben darf die gleichzeitige Anzahl der aktiven, musizierenden Vereinsmitgliedern 52 Personen (mit 50 Blasinstrumenten, 1 Schlagzeug und 1 Percussion) nicht überschreiten. Folgende Nutzungen sind zulässig: ¾ Einzelprobestunden in der Zeit von Montag bis Freitag zwischen 14:00 – 19:00 Uhr ¾ Probe des Jugendorchesters und aktiven Orchesters einmal wöchentlich (donnerstags) zwischen 18:00 und 21:45 Uhr ¾ Vor Konzerten zusätzlich Satzproben wochentags bis 21:00 Uhr ¾ Maximal zweimal jährlich Probewochenenden freitags bis 21:45 Uhr, samstags von 9:00 bis 18:00 Uhr und sonntags von 09:30 – 12:00 Uhr ¾ Vereinsinterne Nutzungen wie Jahreshauptversammlung oder Verwaltungssitzungen Eine darüber hinausgehende Nutzung ist nicht Bestandteil der Baugenehmigung und damit nicht zulässig. Dies gilt insbesondere auch für die Überlassung des Vereinsheims zu privaten Nutzungszweck (z. B. Geburtstagsfeiern). B112 (Neuaufnahme) Die in dem Nutzungskonzept vom 01.09.2018 aufgeführten und nach B111 zulässigen Nutzungen sind so auszuüben, dass der Immissionsrichtwert von 50 dB(A) tags an Werktagen außerhalb der Ruhezeit (8:00 – 20:00 Uhr) und 45 dB(A) tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeit (20:00 – 22:00 Uhr) und an Sonn- und Feiertagen außerhalb der Gebäude, die Geltungsbereich des Bebauungsplans "…" liegen, nicht überschritten wird. Im Hinblick auf die Gebäude, die im Geltungsbereich des Bebauungsplans "…." liegen, ist der Immissionsrichtwert von 55 dB(A) tags an Werktagen außerhalb der Ruhezeit (8:00 – 20:00 Uhr) und 50 dB(A) tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeit (20:00 – 22:00 Uhr) und an Sonn- und Feiertagen außerhalb der Gebäude einzuhalten. Einzelne Geräuschspitzen sollen die vorgenannten Immissionsrichtwerte „Außen“ tags um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Einzelne Geräuschspitzen sollen Immissionsrichtwerte "Außen" nachts (reines Wohngebiet 35 dB(A)/allgemeines Wohngebiet 40 dB(A)) um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. B113 (Neuaufnahme) Soweit die in B111 zulässigen Probewochenenden stattfinden, sind diese nach Art, Beginn, Ende und Personenanzahl zu dokumentieren. Auf Verlangen der unteren Bauaufsichtsbehörde ist dieser Einblick in die Dokumentation zu gewähren. B121 (Neufassung der Bestimmung) die in B111 aufgeführten zulässigen Musikproben dürfen nur innerhalb des Vereinsheims stattfinden. Die Fenster und Türen müssen während der Musikproben vollständig geschlossen werden und geschlossen bleiben. 2. Der Widerspruch wird zurückgewiesen. […]“ Zur Begründung führte der Kreisrechtsausschuss aus, unter Berücksichtigung der Ergänzungen verletze die Baugenehmigung die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie sei zunächst nicht unbestimmt zulasten der Klägerin. Problematisch sei gewesen, dass die maximal zulässige Anzahl an Musikern in der Baugenehmigung mit 70 und im Schallschutzgutachten mit 50 beziffert gewesen sei. Dieser Mangel sei aber durch die Konkretisierung nunmehr ausgeräumt. Der Gebietserhaltungsanspruch der Klägerin sei nicht verletzt. Das Vorhaben befinde sich im Außenbereich. Es gebe aber keinen Anspruch des Nachbarn auf Erhaltung des Außenbereichs. Ebenso wenig sei das Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass von dem Vorhaben unzumutbare Beeinträchtigungen ausgingen. Die Lärmimmissionen seien anhand der Freizeitlärmrichtlinie zu beurteilen und nicht anhand der TA Lärm, denn die Anlage diene zuvörderst dem Musizieren und dem Probebetrieb, d.h. zum Vertreib der Freizeit. Die danach zulässigen Lärmrichtwerte würden ausweislich des Schallschutzgutachtens durch die geplante Nutzung eingehalten. Die Bestimmung in der Baugenehmigung, dass beim Proben die Fenster und Türen geschlossen gehalten werden müssten, sei nicht zu beanstanden. Es sei allein Sache des Beigeladenen, wie er die Vorgabe umsetze. An der Tauglichkeit der Auflage ändere sich dadurch nichts. Die zulässigen Immissionsrichtwerte würden nach dem Gutachten auch nicht nur knapp, sondern deutlich eingehalten werden. An der Plausibilität des Gutachtens bestehe kein Zweifel. So müssten insbesondere keine Lärmvorbelastungen betreffend das Vorhabengrundstück berücksichtigt werden, denn die zahlreichen vorhandenen Sportanlagen unterfielen nicht der Freizeitlärmrichtlinie, sondern der Sportanlagenlärmschutzverordnung. Es müssten aber nur Anlagen hinsichtlich Vorbelastung berücksichtigt werden, die mit dem Vorhaben gleichartig seien. Das treffe auf das Jugendzentrum zwar grundsätzlich zu, dieses könne aber dennoch außer Betracht bleiben. Eine Vorbelastung sei irrelevant, wenn die Immissionswerte durch das Vorhaben um mindestens 6 dB(A) unterschritten würden. Zwar liege hier nur eine Unterschreitung von 4 dB(A) vor. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das reine Wohngebiet an den Außenbereich grenze, sei insoweit die Zumutbarkeitsgrenze für die Kläger nach oben hin verschoben. Dass das schalltechnische Gutachten keine Beurteilung von durch Körperschall verursachten tieffrequenten Geräuschen beinhalte, sei – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht zu beanstanden, denn solche Geräusche ließen sich nicht prognostizieren. Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 28. Oktober 2022 hat die Klägerin am 19. November Klage erhoben. Sie bleibt bei ihrer Auffassung, das Schallschutzgutachten könne der Baugenehmigung nicht zugrunde gelegt werden. Dort sei festgehalten, dass die Immissionsrichtwerte nur eingehalten würden, wenn die Fenster und Türen des Vereinsheims während der Proben geschlossen gehalten würden. Das Vereinsheim dürfe aber von 70 Personen bzw. 52 aktiven Musikern gleichzeitig genutzt werden. Das bedeute, dass die Musiker während der Probe ca. 1 ½ Stunden mit 52 Personen in einem ca. 99 m² großen Raum ohne Sauerstoffversorgung ausharren müssten. Das könne von den Vereinsmitgliedern nicht erwartet werden und sei daher von vorneherein wenig umsetzbar und wahrscheinlich. Solange sich die Fenster öffnen ließen, werde davon spätestens im Sommer Gebrauch gemacht. Das Gutachten berücksichtige auch nicht, dass während der Proben mit zahlreichen Pausen zu rechnen sei, in denen sich die Vereinsmitglieder im ungeschützten Außenbereich lautstark unterhalten würden. Diese Geräuschentwicklung hätte aber berücksichtigt werden müssen. Es sei auch nicht sichergestellt, dass die Ruhezeiten eingehalten würden, weil damit zu rechnen sei, dass die Vereinsmitglieder nach der Probe ab 21:45 Uhr auf dem Gelände verblieben. Das Schallschutzgutachten hätte auch tieffrequente Geräusche berücksichtigen müssen, was nicht erfolgt sei. Die vom Betrieb der täglich zwischen 14 und 18 Uhr geplanten Aktivitäten (Einzelunterricht) ausgehenden Immissionen seien im Lärmgutachten ebenfalls nicht ermittelt und nicht berücksichtigt worden. Sie teilte mit, dass sie sich im Hinblick auf das Gutachten von Herrn …, Professor für Bauphysik, Schall- und Immissionsschutz in Mainz, habe beraten lassen und greift das Schallschutzgutachten im Einzelnen an. Probleme sehe sie auch im Zusammenhang mit den Stellplätzen. Bei 52 Musikern seien 12 Stellplätze zu wenig. Viele hätte auch große Instrumente zu transportieren, sodass damit zu rechnen sei, dass das Auto auch genutzt werde. Das Abhalten von Einzelprobe- bzw. -unterrichtsstunden sei keine Tätigkeit, auf die die Freizeitlärmrichtlinie Anwendung finde. Es handele sich um eine gewerbliche Tätigkeit, die anhand der TA Lärm zu beurteilen sei. Die Festsetzung der zulässigen vereinsinternen Nutzungen sei noch zu unbestimmt. Mit der aktuellen Formulierung sei nicht ausgeschlossen, dass auch ein gemütliches Beisammensein nach der Probe möglich sei. Es sei eine eindeutige und unmissverständliche Beschränkung auf die Jahreshauptversammlung und Verwaltungssitzungen erforderlich gewesen. Die Klägerin beantragt, die Baugenehmigung vom 04. März 2020 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 20. Oktober 2021 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die Begründung des Widerspruchsbescheids und tritt Einwänden der Klägerin hinsichtlich der Berechnungsparameter im Lärmschutzgutachten im Einzelnen entgegen. Er meint, die Plausibilität der Prognose könne durch den Vortrag der Klägerin nicht erschüttert werden. So führe der Gutachter auf S. 22 des Gutachtens aus, die genutzten Emissionsdaten lägen an der oberen Grenze des Erwartungsbereichs, sodass die Prognose auf der sicheren Seite liege. Der Beigeladene stellt keinen Antrag und trägt nichts weiter vor. Zu den Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsakten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen.