Urteil
2 K 162/22.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2022:1013.2K162.22.NW.00
10Zitate
12Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 12 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Für die Niederlassung im Sinne des Art. 50 Abs. 2 lit a VO (EU) Nr. 1307/2013 (juris: EUV 1307/2013) ist entscheidend, dass der Junglandwirt die Kontrolle über die Personengesellschaft ausübt i. S. v. Art. 49 Nr. 1 lit b i.V. m. Art. 50 DelVO (EU) Nr. 639/2014 (juris: EUV 639/2014).(Rn.34)
2. Den Mitgliedstaaten steht unionsrechtlich ein Spielraum zu bei der Frage, wann ein Junglandwirt nach innerstaatlichem Gesellschaftsrecht gemeinschaftlich mit anderen Landwirten die wirksame und langfristige Kontrolle über eine GbR in Bezug auf die Betriebsführung, Gewinne und finanziellen Risiken ausübt gemäß Art. 49 Nr. 1 lit b Satz 2 i. V. m. Satz 1 i. V. m. Art. 50 DelVO (EU) Nr. 639/2014 (juris: EUV 639/2014) (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2012, C - 592/11, Rn. 61).(Rn.40)
3. Die deutschen Behörden gehen davon aus, dass ein Veto-Recht des Junglandwirts ausreicht, um eine gemeinschaftliche Kontrolle des Junglandwirts mit anderen Landwirten im Sinne des Art. 49 Nr. 1 lit b DelVO (EU) Nr. 639/2014 (juris: EUV 639/2014) zu bejahen. Diese Auslegung hält sich im Rahmen der unionsrechtlichen Vorgaben und gewährleistet die Ziele des Art. 49 Nr. 1 lit b i. V. m. Art. 50 DelVO (EU) Nr. 639/2014 (juris: EUV 639/2014) i. V. m. Art. 50 Abs. 2 lit a VO (EU) Nr. 1307/2013 (juris: EUV 1307/2013) (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2012, C - 592/11, Rn. 61).(Rn.41)
4. Mit der Formulierung im Bewilligungsbescheid "Die Bewilligung erfolgt (...) unter dem Vorbehalt, dass die maßgeblichen Prämienbestimmungen für das Antragsjahr (...) eingehalten werden" kann die Behörde den Grundsatz des guten Glaubens nach Art. 7 Abs. 3 DurchführungsVO (EU) Nr. 809/2014 (juris: EUV 809/2014) nicht ausschließen. Es bestehen Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit des Vorbehalts. Die Auslegung als Generalvorbehalt stünde im Widerspruch zum Vertrauensschutz im Unionsrecht.(Rn.50)
5. Die Klägerin hätte - in diesem Einzelfall - den Irrtum der Behörde bei der Rechtsfindung bzw. Rechtsanwendung auch nach den strengen Maßstäben des EuGH (EuGH, Urteil vom 2. Juli 2015, C - 684/13, juris, Leitsatz Nr. 4) nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennen können. Der Vertrauensschutz nach Art. 7 Abs. 3 DurchführungsVO (EU) Nr. 809/2014 (juris: EUV 809/2014) war zu bejahen.(Rn.52)
Tenor
Die Bescheide des Beklagten vom 16. März 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Januar 2022 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Niederlassung im Sinne des Art. 50 Abs. 2 lit a VO (EU) Nr. 1307/2013 (juris: EUV 1307/2013) ist entscheidend, dass der Junglandwirt die Kontrolle über die Personengesellschaft ausübt i. S. v. Art. 49 Nr. 1 lit b i.V. m. Art. 50 DelVO (EU) Nr. 639/2014 (juris: EUV 639/2014).(Rn.34) 2. Den Mitgliedstaaten steht unionsrechtlich ein Spielraum zu bei der Frage, wann ein Junglandwirt nach innerstaatlichem Gesellschaftsrecht gemeinschaftlich mit anderen Landwirten die wirksame und langfristige Kontrolle über eine GbR in Bezug auf die Betriebsführung, Gewinne und finanziellen Risiken ausübt gemäß Art. 49 Nr. 1 lit b Satz 2 i. V. m. Satz 1 i. V. m. Art. 50 DelVO (EU) Nr. 639/2014 (juris: EUV 639/2014) (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2012, C - 592/11, Rn. 61).(Rn.40) 3. Die deutschen Behörden gehen davon aus, dass ein Veto-Recht des Junglandwirts ausreicht, um eine gemeinschaftliche Kontrolle des Junglandwirts mit anderen Landwirten im Sinne des Art. 49 Nr. 1 lit b DelVO (EU) Nr. 639/2014 (juris: EUV 639/2014) zu bejahen. Diese Auslegung hält sich im Rahmen der unionsrechtlichen Vorgaben und gewährleistet die Ziele des Art. 49 Nr. 1 lit b i. V. m. Art. 50 DelVO (EU) Nr. 639/2014 (juris: EUV 639/2014) i. V. m. Art. 50 Abs. 2 lit a VO (EU) Nr. 1307/2013 (juris: EUV 1307/2013) (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2012, C - 592/11, Rn. 61).(Rn.41) 4. Mit der Formulierung im Bewilligungsbescheid "Die Bewilligung erfolgt (...) unter dem Vorbehalt, dass die maßgeblichen Prämienbestimmungen für das Antragsjahr (...) eingehalten werden" kann die Behörde den Grundsatz des guten Glaubens nach Art. 7 Abs. 3 DurchführungsVO (EU) Nr. 809/2014 (juris: EUV 809/2014) nicht ausschließen. Es bestehen Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit des Vorbehalts. Die Auslegung als Generalvorbehalt stünde im Widerspruch zum Vertrauensschutz im Unionsrecht.(Rn.50) 5. Die Klägerin hätte - in diesem Einzelfall - den Irrtum der Behörde bei der Rechtsfindung bzw. Rechtsanwendung auch nach den strengen Maßstäben des EuGH (EuGH, Urteil vom 2. Juli 2015, C - 684/13, juris, Leitsatz Nr. 4) nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennen können. Der Vertrauensschutz nach Art. 7 Abs. 3 DurchführungsVO (EU) Nr. 809/2014 (juris: EUV 809/2014) war zu bejahen.(Rn.52) Die Bescheide des Beklagten vom 16. März 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Januar 2022 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Rücknahme- und Rückforderungsbescheide des Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheids sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). A. Die Rücknahmebescheide sind rechtswidrig. Die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 1. HS MOG liegen zwar vor (I). Die Rücknahme war auch fristgemäß nach § 10 Abs. 1 Satz 1 2. HS MOG i. V. m. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG (II). Der Rückforderung steht jedoch der Vertrauensschutz nach Art. 7 Abs. 3 DurchführungsVO (EU) Nr. 809/2014 entgegen (III). I. Die Rücknahme richtet sich nach § 10 Abs. 1 MOG. Danach sind rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8, 9b MOG zurückzunehmen. Die Junglandwirteprämie ist eine flächenbezogene Beihilfe nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. g MOG, da sie gemäß Art. 50 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 im Rahmen der Basisprämienregelung gewährt wird. Die Bewilligung der Junglandwirteprämie war rechtswidrig, da die Klägerin keinen Anspruch darauf hatte. Sie war zwar grundsätzlich als GbR berechtigt, eine Junglandwirteprämie zu erhalten (a). Es fehlte aber an der Voraussetzung nach Art. 49 Nr. 1 lit b Satz 1 i. V. m. Art. 50 DelVO (EU) Nr. 639/2014 i. V. m. Art. 50 Abs. 2 lit a VO (EU) Nr. 1307/2013, dass der Junglandwirt sich innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung niedergelassen hat. Bezogen auf die GbR bedeutet dies, dass der Junglandwirt erst seit fünf Jahren vor dem ersten Antrag (und nicht schon früher) die alleinige oder gemeinschaftliche Kontrolle über die GbR nach Art. 49 Nr. 1 lit b Satz 2 i. V. m. Satz 1 i. V. m. Art. 50 DelVO (EU) Nr. 639/2014 (b) ausübte. a) Die Voraussetzungen für die Junglandwirteprämie liegen zwar überwiegend unproblematisch vor. Die Klägerin ist eine GbR und damit eine Personengesellschaft nach §§ 705 ff. BGB. Ihr Anspruch auf die Junglandwirteprämie richtet sich nach Art. 50 Abs. 1 und 2 Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 i. V. m. Art. 49 Nr. 1 lit a und b i. V. m. Art. 50 DelVO (EU) Nr. 639/2014, welche die Kommission aufgrund Art. 50 Abs. 11 VO (EU) Nr. 1307/2013 erlassen hat. Art. 50 DelVO Nr. 639/2014 hält sich im Rahmen der Delegation nach Art. 50 Absatz 11 VO (EU) Nr. 1307/2013 (aA VG Ansbach, Urteil vom 6. Oktober 2020 – AN 14 K 18.00625 –, juris Rn. 40). Ziel der Delegation gemäß Art. 290 Abs. 1 AEUV ist nach Erwägungsgrund Nr. 48 VO (EU) Nr. 1307/2013, „die Rechte der Begünstigten zu wahren und Diskriminierungen zwischen ihnen zu vermeiden“. Der Anspruch auf die Junglandwirteprämie soll also unabhängig von der gesellschaftsrechtlichen Form bestehen. Diesem Ziel entspricht es, auch die Voraussetzungen für Personengesellschaften zu regeln. Im Übrigen wären Art. 49 Nr. 1 lit a und b i. V. m. Art. 50 DelVO (EU) Nr. 639/2014 ansonsten analog anwendbar (vgl. VG Ansbach, a. a. O., Rn. 41). Die Klägerin hatte beihilfefähige Flächen angemeldet im Rahmen der Basisprämienregelungen nach Art. 49 Nr. 1 lit a i. V. m. Art. 50 DelVO (EU) Nr. 639/2014. Auch ist an ihr ein Junglandwirt i. S. v. Art. 50 Abs. 2 lit b VO (EU) Nr. 1307/2013 beteiligt. R... K... war zum Zeitpunkt der Anträge nicht älter als 40 Jahre. Als die Klägerin die Anträge stellte, übte er als alleiniger Geschäftsführer gemäß Art. 49 Nr. 1 lit b i. V. m. Art. 50 DelVO (EU) Nr. 639/2014 die wirksame und langfristige Kontrolle über die Klägerin aus (vgl. § 6 Nr. 3 Gesellschaftsvertrag 2013). b) Die Klägerin war jedoch nicht anspruchsberechtigt, da der Junglandwirt R... K... bereits länger als fünf Jahre vor dem ersten Antrag auf Bewilligung der Junglandwirteprämie die wirksame und langfristige Kontrolle über die Klägerin in Bezug auf die Betriebsführung, Gewinne und finanziellen Risiken gemeinschaftlich mit H… K… ausübte gemäß Art. 50 Abs. 2 lit a VO (EU) Nr. 1307/2013 i. V. m. Art. 49 Nr. 1 lit b i. V . m. Art. 50 DelVO (EU) Nr. 639/2014. Diese Voraussetzung ist gesetzessystematisch schwierig zusammenzusetzen (1). Sie enthält einen gesellschaftsrechtlichen Spielraum, den die Mitgliedstaaten im Rahmen der EU-Vorgaben innerstaatlich konkretisieren (2). Legt man die zulässige deutsche Konkretisierung der gemeinschaftlichen Kontrolle einer GbR zu Grunde, so übte der Junglandwirt R... K... bereits länger als fünf Jahre vor dem ersten Antrag die Kontrolle über die Klägerin aus (3). 1. Die Voraussetzungen an die GbR sind schwierig zu erfassen. Art. 50 Abs. 2 lit a VO (EU) Nr. 1307/2013 bestimmt, dass Junglandwirt nur eine natürliche Person ist, „die sich während der fünf Jahre vor dem (…) erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einen landwirtschaftlichen Betrieb niedergelassen“ hat. Was Niederlassung in Bezug auf eine Personengesellschaft bedeutet, ist weder in der VO (EU) Nr. 1307/2013 geregelt noch in Art. 49, 50 DelVO (EU) Nr. 639/2014. Die systematische Gesamtschau der Regelungen lässt aber den Schluss zu, dass für die Niederlassung im Sinne des Art. 50 Abs. 2 lit a VO (EU) Nr. 1307/2013 entscheidend ist, dass der Junglandwirt die Kontrolle über die Personengesellschaft ausübt i. S. v. Art. 49 Nr. 1 lit b i.V. m. Art. 50 DelVO (EU) Nr. 639/2014. Denn aus Art. 49 Nr. 3 lit c i. V. m. Art. 50 DelVO (EU) Nr. 639/2014 ergibt sich, dass Niederlassung der Zeitpunkt ist, zu dem der Junglandwirt die Kontrolle über die Personengesellschaft nach Art. 49 Nr. 1 lit b DelVO (EU) Nr. 639/2014 ausübt. Zwar bezieht sich Art. 49 Nr. 3 lit c DelVO (EU) Nr. 639/2014 nur auf Art. 50 Abs. 5 Satz 2 VO (EU) Nr. 1307/2013 und nicht auf die Definition des Junglandwirts in Art. 50 Abs. 2 lit a VO (EU) Nr. 1307/2013. Aber es wäre systematisch nicht stimmig, zwei unterschiedliche Definitionen von Niederlassung anzunehmen. Dementsprechend stellt auch die Kommission in Erwägungsgrund Nr. 62 DelVO (EU) Nr. 639/2014 die Verbindung her zwischen den Kontrollvoraussetzungen und dem Zeitpunkt der ersten Niederlassung innerhalb der fünf Jahre vor dem ersten Antrag. Diese Auslegung entspricht auch dem Ziel der Junglandwirteprämie. Als Einkommensstützung verfolgt sie einen doppelten Zweck: Sie soll zum einen Junglandwirte und zum andern deren neue Wirtschaftsunternehmen im Agrarsektor fördern. Voraussetzung ist damit nicht nur, dass der Landwirt jung ist, sondern er soll am Beginn seiner landwirtschaftlichen Unternehmertätigkeit stehen, seine erste Niederlassung soll erleichtert werden. Nur die Aufbauphase eines Unternehmens soll unterstützt werden, die Junglandwirteprämie soll nicht zur laufenden Betriebsbeihilfe werden (vgl. Erwägungsgrund Nr. 47 VO (EU) Nr. 1307/2013). Wenn der Junglandwirt schon länger als fünf Jahre die Kontrolle über den landwirtschaftlichen Betrieb hat, so befindet sich der Betrieb nicht mehr in der Aufbauphase, die unterstützt werden soll. Der Beklagte musste also prüfen, ob zum Zeitpunkt des ersten Antrags am 17. Mai 2016 der Junglandwirt schon vor dem 17. Mai 2011 (länger als 5 Jahre) die Kontrolle über die Gesellschaft ausübte. Gesellschaftsrechtlich war die Frage zu beantworten, ob R... K... bereits durch den Gesellschaftsvertrag 2009 zusammen mit H... K... gemeinschaftlich die wirksame und langfristige Kontrolle über die Klägerin in Bezug auf die Betriebsführung, Gewinne und finanziellen Risiken ausübte gemäß Artikel 49 Nr. 1 lit b Satz 2 i. V. m. Satz 1 i. V. m. Art. 50 DelVO (EU) Nr. 639/2014 i. V. m. Art. 50 Abs. 2 lit a VO (EU) Nr. 1307/2013. 2. Die Mitgliedstaaten können konkretisieren, wann ein Junglandwirt nach innerstaatlichem Gesellschaftsrecht gemeinschaftlich mit einem anderen Gesellschafter die wirksame und langfristige Kontrolle über eine GbR in Bezug auf die Betriebsführung, Gewinne und finanziellen Risiken gemäß Art. 49 Nr. 1 lit b Satz 2 i. V. m. Satz 1 i. V. m. Art. 50 DelVO (EU) Nr. 639/2014 i. V. m. Art. 50 Abs. 2 lit a VO (EU) Nr. 1307/2013 ausübt. Dass Konkretisierungen des Unionsrechts den Mitgliedstaaten überlassen sind, ergibt sich grundsätzlich kompetenzrechtlich aus dem Subsidiaritätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 bis 3 EUV) sowie verfahrensrechtlich aus der Verwaltungsautonomie der Mitgliedstaaten (Art. 291 Abs. 1 AEUV). Der EuGH bestätigte diesen Konkretisierungsspielraum ausdrücklich in Bezug auf entsprechende gesellschaftsrechtlichen Kontrollvorgaben (EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2012, C – 592/11, Rn. 61). Danach „bleibt es den Mitgliedstaaten unbenommen, im Einzelnen die Bedingungen zu konkretisieren, unter denen ein die Beihilfe Beantragender als Betriebsinhaber eingestuft werden kann, doch steht dies unter dem Vorbehalt, dass solche Bedingungen nicht über den mit ihnen zu konkretisierenden Rahmen hinausgehen und somit unter Beachtung der mit der Verordnung (…) verfolgten Ziele gewährleisten, dass der Antragsteller sowohl den landwirtschaftlichen Betrieb als auch dessen Verwaltung tatsächlich und dauerhaft beherrscht.“ Auf diese EuGH-Entscheidung nimmt die zu konkretisierende DelVO (EU) Nr. 639/2014 in Erwägungsgrund Nr. 62 Fußnote 15 ausdrücklich Bezug. Deutschland hatte im Zeitraum der Bewilligungen für die Klägerin keine Regelungen zu Art. 49 Nr. 1 lit b Satz 2 i. V. m. Satz 1 i. V. m. Art. 50 DelVO (EU) Nr. 639/2014 i. V. m. Art. 50 Abs. 2 lit a VO (EU) Nr. 1307/2013 erlassen. Diese finden sich erst in § 12 des Gesetzes zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik finanzierten Direktzahlungen (GAPDZG), das nach dem Bewilligungszeitraum am 16. Juli 2021 erlassen wurde. Zum Zeitpunkt der Bewilligungen für die Klägerin war die gemeinschaftliche Kontrolle der GbR in dem Bund-Länder-Arbeitspapier 2014 auf Seite 6 näher bestimmt. Danach war in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Junglandwirt die gemeinschaftliche Kontrolle aufgrund des Gesellschaftsvertrags ausübte. Die gemeinschaftliche Kontrolle übte er aus, wenn er Gesellschafter und Geschäftsführer der GbR war und „wenn keine Entscheidung gegen den Junglandwirt getroffen werden“ konnte. Damit gingen die deutschen Behörden einheitlich davon aus, dass ein Veto-Recht des Junglandwirts genügte, um die gemeinschaftliche Kontrolle zu bejahen. Maßstab war dagegen nicht, dass der Junglandwirt die Betriebsführung aktiv gestalten und Entscheidungen gegen den Willen der anderen Gesellschafter durchsetzen konnte. Diese Auslegung durch die deutschen Behörden hält sich im Rahmen der unionsrechtlichen Vorgaben und gewährleistet die Ziele des Art. 49 Nr. 1 lit b i. V. m. Art. 50 DelVO (EU) Nr. 639/2014 i. V. m. Art. 50 Abs. 2 lit a VO (EU) Nr. 1307/2013. Art. 49 Nr. 1 lit b DelVO (EU) Nr. 639/2014 gibt eine gemeinschaftliche Kontrolle in Bezug auf Betriebsführung, Gewinne und finanzielle Risiken vor. Ein Mitgliedstaat könnte dies gesellschaftsrechtlich so konkretisieren, dass der Junglandwirt aktiv die Entscheidungen beeinflussen und den Betrieb aus eigener Handlungsmacht heraus gestalten kann (so Finnland bei Aktiengesellschaften, vgl. EuGH, a. a. O.). Ein Mitgliedstaat kann sich jedoch auch dafür entscheiden, bei Personengesellschaften eine passive Kontrolle durch ein Vetorecht ausreichen zu lassen (aA mit zu engem Verständnis der EuGH-Entscheidung VGH München, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 6 ZB 19.1755 –, juris, Rn. 15 f., der VG Regensburg, Urteil vom 11. Juli 2019 – RN 5 K 18.1415 –, juris, Rn. 42 - 44, bestätigt). 3. Legt man diese deutsche Konkretisierung der gemeinschaftlichen Kontrolle in Bezug auf Entscheidungen zur Betriebsführung, Gewinnen und finanziellen Risiken nach Art. 49 Nr. 1 lit b DelVO (EU) Nr. 639/2014 zu Grunde, so waren die Bewilligungsbescheide rechtswidrig, da dem Junglandwirt R... K... bereits 2009 gesellschaftsrechtlich ein Vetorecht zustand. R... K... stand ein Vetorecht in Bezug auf die Betriebsführung zu. Sein Vetorecht ergibt sich aus § 709 Abs. 1 BGB, wonach die Gesellschafter die Gesellschaft gemeinschaftlich führen und für jedes Geschäft die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich ist. Außerdem war er nach § 6 Nr. 1 Gesellschaftsvertrag 2009 geschäftsführender Gesellschafter. Sein Vetorecht bei finanziell riskanten Geschäften war gestärkt durch § 7 Abs. 3 Gesellschaftsvertrag 2009. Danach war unter anderem bei Grundstücksgeschäften, Miet- und Pachtverträgen sowie Krediten zusätzlich eine schriftliche Zustimmung der Gesellschafter notwendig. Allerdings war die Kontrolle des Junglandwirts in Bezug auf Entscheidungen zu Gewinnen geringer. R... K... standen nach § 9 Abs. 1 Gesellschaftsvertrag 2009 nur 25 % des Gewinns zu, während H... K... 75 % des Gewinns erhielt. Diese gesellschaftsrechtliche Regelung zeigt ein typisches Problem, das der Beklagte und das Ministerium bei der Prüfung hatten. Steigt ein Junglandwirt in den elterlichen Betrieb ein, gibt es viele unterschiedliche Möglichkeiten, diesen Generationenwechsel gesellschaftsrechtlich abzubilden (vgl. Bund-Länder-Arbeitspapier 2014. S. 5). Die Kreisverwaltungen mussten daher in jedem Einzelfall genau prüfen, ob der Junglandwirt den Betrieb gemeinschaftlich kontrollierte (vgl. Bund-Länder-Arbeitspapier 2014. S. 6). Die Regelungen zur Gewinnverteilung zog das Ministerium jedoch nur als Indiz heran (vgl. Folie 10 der Präsentation des Ministeriums zu den Fehlern, welche die BS bei der Junglandwirteprämie festgestellt hatte - Bl. 43 Anlage zu Bl. 167 GA). Letztlich entscheidend sollte nach Ansicht der BS und des Ministeriums das Vetorecht des Junglandwirts bei der Geschäftsführung sein (vgl. Folien 19, 20 der genannten Präsentation - Bl. 52 f. Anlage zu Bl. 167 GA). Danach überwiegt auch im Gesellschaftsvertrag 2009 insgesamt der Schritt zur Beteiligung des Junglandwirts. R... K... hat auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass Entscheidungen grundsätzlich zusammen getroffen wurden. § 9 Abs. 1 Gesellschaftsvertrag 2009 ist also eher als Verdienstregelung zu verstehen, nicht als Kontrollvorgabe für finanzielle Entscheidungen. II. Die Aufhebung der Bewilligungen war fristgemäß nach § 10 Abs. 1 Satz 1 2. HS MOG i. V. m. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG. Denn der Beklagte erfuhr erst mit E-Mail vom 27. Januar 2021 davon, dass die Bewilligungen rechtswidrig waren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 – GrSen 1/84 –, BVerwGE 70, 356-365). III. Die Aufhebung der Bewilligungen ist jedoch rechtswidrig, da das Vertrauen der Klägerin in den Bestand der Bewilligungen geschützt ist. Der Vertrauensschutz richtet sich vorrangig nach Art. 7 Abs. 3 DurchführungsVO (EU) Nr. 809/2014 (a). Dem steht nicht der Vorbehalt des Beklagten im Bewilligungsbescheid entgegen (b). Es liegt ein Irrtum im Sinne von Art. 7 Abs. 3 DurchführungsVO (EU) Nr. 809/2014 vor (c). Dieser Irrtum war von der Klägerin nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar (d). a) Mit Art. 7 Abs. 3 DurchführungsVO (EU) Nr. 809/2014 soll „eine einheitliche Anwendung des Grundsatzes des guten Glaubens in der gesamten Union“ gewährleistet werden. Es soll unionsrechtlich festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen der Grundsatz des guten Glaubens herangezogen wird, wenn zu Unrecht gezahlte Beträge wieder eingezogen werden (vgl. Erwägungsgrund Nr. 5 DurchführungsVO (EU) Nr. 809/2014). Dementsprechend bestimmt Art. 7 Abs. 3 DurchführungsVO (EU) Nr. 809/2014: „Die Verpflichtung zur Rückzahlung (…) gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Begünstigten nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war." Diese unionsrechtliche Regelung ist vorrangig anzuwenden, die nationalen Regelungen in § 48 Abs. 2 VwVfG werden insoweit verdrängt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 5. Mai 2021 – 10 LB 201/20 – juris, Rn. 36). b) Die Bewilligungsbescheide des Beklagten schließen die Anwendung des Art. 7 Abs. 3 DurchführungsVO (EU) Nr. 809/2014 nicht aus. Sie enthalten die Formulierung: „Die Bewilligung erfolgt (…) unter dem Vorbehalt, dass die maßgeblichen Prämienbestimmungen für das Antragsjahr (…) eingehalten werden“. Zunächst bestehen Bedenken, ob dieser Vorbehalt hinreichend bestimmt ist im Sinne von § 37 Abs. 1 VwVfG. Denn daraus ist nicht erkennbar, wer welche Bestimmungen einhalten muss und was konkret die Folgen von Verstößen sind. Entgegen dieser Bedenken könnte man die Formulierung als Generalvorbehalt verstehen. Dieser Generalvorbehalt würde immer gelten, wenn die Bewilligung rechtswidrig war oder wird. Damit könnte die Begünstigte kein Vertrauen in den Bestand des Bewilligungsbescheids bilden, der gute Glaube wäre abgeschafft. Ein solcher Generalvorbehalt stünde allgemein im Widerspruch dazu, dass die Union Vertrauensschutz als Bestandteil ihrer Rechtsordnung anerkennt (vgl. EuGH, Rs. 205/82 – Milchkontor, Rn. 30). Und es widerspräche im Besonderen Art. 7 Abs. 3 DurchführungsVO (EU) Nr. 809/2014, der unionsrechtlich einheitlich die Anwendung des Grundsatzes des guten Glaubens bei der Durchführung des Verwaltungs- und Kontrollsystems in VO (EU) Nr. 1306/2013 zu den Direktzahlungen nach VO (EU) Nr. 1307/2013 regeln soll. c) Es liegt ein Irrtum i. S. v. Art. 7 Abs. 3 DurchführungsVO (EU) Nr. 809/2014 vor. Ein Irrtum der Behörde ist gegeben, wenn die Bewilligung einer Beihilfe von einer Fehlvorstellung geleitet und diese dem Verantwortungsbereich der Behörde zuzuordnen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 – 3 B 20/12, Rn. 10, juris und Urteil vom 16. September 2015 – 3 C 11/14 –, Rn. 16, juris). Der Beklagte irrte sich entweder bereits darüber, welche Kontrollvorgaben für die Klägerin für die Zeit vor dem 17. Mai 2011 galten. Oder er irrte darüber, dass der Junglandwirt nach dem Gesellschaftsvertrag 2009 noch nicht die gemeinschaftliche Kontrolle über die Klägerin ausübte. Dieser Rechts- oder Rechtsanwendungsirrtum liegt im Verantwortungsbereich des Beklagten bzw. der übergeordneten Behörden. Entgegen der Ansicht der ADD gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Abs. 2 VO (EG Euroatom) Nr. 2988/95 vorlag. Die Klägerin machte durchweg korrekte Angaben. Insbesondere legte sie bei den Antragstellungen beide Gesellschaftsverträge vor. d) Der Irrtum war für die Klägerin nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar gemäß Art. 7 Abs. 3 DurchführungsVO (EU) Nr. 809/2014. Zwar sind die Voraussetzungen des EuGH streng. Danach wird von Berufslandwirten erwartet, dass sie bei der Stellung eines Beihilfeantrages besondere Sorgfalt anwenden und von den Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe Kenntnis genommen haben (EuGH, Urteil vom 2. Juli 2015 – C– 684/13 –, juris, Leitsatz Nr. 4). Dabei muss der Antragsteller das Recht und die Unterlagen kennen (OVG Lüneburg, Urteil vom 5. Mai 2021 – 10 LB 201/20 – juris, Rn. 38). Die Klägerin konnte jedoch weder aus den Europäischen Verordnungen noch aus dem Merkblatt oder aus der Informationsbroschüre BMEL 2015 erkennen, dass sie die Voraussetzung der Niederlassung innerhalb der letzten fünf Jahre nicht erfüllte. Sie konnte bereits die rechtlichen Voraussetzungen nicht klar erkennen. Wie schwierig die Systematik der Europäischen Verordnungen ist, wurde bereits dargestellt (s. o. I b 1). Das Merkblatt enthält auf Seite 17 unter der Überschrift Junglandwirteprämie keine Angaben zu gesellschaftsrechtlichen Fragen oder zur Niederlassung einer GbR. In der Informationsbroschüre BMEL 2015 auf Seite 55 sind zwar einzelne Voraussetzungen aufgeführt. Diese werden aber inhaltlich nicht zu einer verständlichen Prüfung oder Kontrollfrage verknüpft. Die Voraussetzungen des Junglandwirts als natürliche Person nach Artikel 50 Abs. 2 lit b VO (EU) Nr. 1307/2013 sind wörtlich wiedergegeben auf S. 55 Nr. 111 linke Spalte („während der fünf Jahre vor der erstmaligen Beantragung der Basisprämie in einem solchen Betrieb niedergelassen haben“). In der rechten Spalte wird ausgeführt, dass als Niederlassung die Betriebsaufnahme durch Junglandwirte zähle, die die Kontrolle über den Betriebsinhaber ausüben. Auf S. 55 Nr. 112 steht, dass eine gemeinschaftliche Kontrolle vorliege, wenn die anderen am Kapital oder der Betriebsführung Beteiligten Nicht–Junglandwirte keine Entscheidung gegen den Junglandwirt durchsetzen könnten. Auf Seite 56 ist ein Beispiel aufgeführt, in dem einem Junglandwirt eine Junglandwirteprämie gewährt wurde, weil ein Vertrag dahingehend geändert wurde, dass Entscheidungen gemeinsam getroffen wurden. Die Informationsbroschüre verbindet die Informationen jedoch nicht in der Weise, dass die Junglandwirteprämie nicht zu gewähren war, wenn dem Junglandwirt schon länger als fünf Jahre vor dem ersten Antrag gesellschaftsrechtlich in einer GbR ein Veto-Recht zustand. Außerdem wird diese Auslegung zum Veto-Recht teilweise für unionsrechtswidrig gehalten (vgl. VGH München und VG Regensburg a. a. O.). Dies erschwert es zusätzlich, die Rechtslage zu erkennen. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Klägerin das Recht hätte erkennen können, so wäre der Irrtum bei der Rechtsanwendung von der Klägerin nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar gewesen. Sie hätte nicht erkennen müssen, dass ihr Gesellschaftsvertrag 2009 den Anspruch auf die Junglandwirteprämie ausschloss. Auch in der Informationsbroschüre BMEL 2015 wird vor den Beispielsfällen eingeräumt, dass die Voraussetzungen zum Teil sehr komplex seien. Nach Art. 49 Nr. 1 lit b i. V. m. Art. 50 DurchführungsVO (EU) Nr. 639/2014 und der Informationsbroschüre BMEL 2015 S. 55 Nr. 112 bezieht sich die Kontrolle auf Betriebsführung, Gewinne und finanzielle Risiken. Gerade die Regelung zur Gewinnverteilung im Gesellschaftsvertrag 2009 war jedoch rechtlich nicht einfach einzuordnen (s.o. I b 3). Die Klägerin hätte nach vernünftiger Einschätzung zu dem Ergebnis kommen können, dass der Junglandwirt nach dem Gesellschaftsvertrag 2009 die Gewinne nicht vollständig kontrollieren konnte und damit nicht die gemeinschaftliche Kontrolle ausübte. Die Schwierigkeiten bei der Rechtsfindung und Rechtsanwendung zeigen sich auch darin, dass das Ministerium erst nach fünf Jahren und nach der Prüfung durch die BS erkannte, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Junglandwirteprämie nicht vorlagen. B. Da die Rücknahme der Bescheide rechtswidrig war, fehlt es an einer Grundlage für die Rückforderungen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 2. HS MOG i. V. m. § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.488,21 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Die Klägerin wendet sich gegen fünf Bescheide sowie den Widerspruchsbescheid, mit dem der Beklagte die Bewilligung der Zahlungen für Junglandwirte (sog. Junglandwirteprämie) für die Haushaltsjahre 2016 bis 2020 aufhob und die Zahlungen zurückforderte. Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die aus zwei Gesellschaftern besteht, Herrn H… K… und Herrn R... K.... Die Junglandwirteprämie ist eine flächenbezogene Fördermaßnahme, die als Ergänzung zur Basisprämie im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der EU gewährt wird. Die Junglandwirteprämie wird aufgrund folgender Rechtsakte gewährt: Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 608 ff.) – im Folgenden: VO (EU) Nr. 1307/2013. Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen der Junglandwirteprämie. Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen EWG-Nr. 352/78, EG-Nr. 165/94, EG-Nr. 2799/98, EG-Nr. 814/2000, EG-Nr. 1290/2005 und EG-Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 549 ff.) – im Folgenden: VO (EU) Nr. 1306/2013. Diese Verordnung enthält Vorgaben zu Kontrollen und Sanktionen. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. L 181 vom 20. Juni 2014, S. 1-47) – im Folgenden: DelVO (EU) Nr. 639/2014. Diese delegierte Verordnung regelt den Zugang juristischer Personen und Vereinigungen natürlicher Personen zur Junglandwirteprämie. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31. Juli 2014, S. 69-124) – im Folgenden: DurchführungsVO (EU) Nr. 809/2014. Diese Durchführungsverordnung regelt die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge. Die Rückforderungen richten sich im deutschen Recht nach dem Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen – Marktorganisationsgesetz - (MOG). In Deutschland sind die Vorgaben zusammengestellt in der Informationsbroschüre des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft „Umsetzung der EU-Agrarreform in Deutschland“ Ausgabe 2015 – im Folgenden: Informationsbroschüre BMEL 2015. Außerdem gibt es dazu ein internes Bund-Länder-Arbeitspapier vom 24. November 2014 mit dem Titel „Zahlung für Junglandwirte – Ausübung der Kontrolle bei juristischen Personen und Vereinigungen natürlicher Personen“ – im Folgenden: Bund-Länder-Arbeitspapier 2014. Unter dem 1. Juli 2009 schlossen H... K... und R... K... einen Gesellschaftsvertrag zur Gründung der Klägerin – im Folgenden: Gesellschaftsvertrag 2009. Der Gesellschaftsvertrag enthält u. a. folgende Regelungen: § 1 Zweck der Gesellschaft (2) Zweck der Gesellschaft ist der Betrieb eines Landwirtschaftlichen Unternehmens. § 3 Beginn, Dauer, Kündigung (1) Die Gesellschaft beginnt am 01.07.2009. § 6 Organe der Gesellschaft Organe der Gesellschaft sind: 1. die geschäftsführenden Gesellschafter sind H... K... und R... K... § 7 Geschäftsführung, Vertretung (2) Die Gesellschaft wird durch den geschäftsführenden Gesellschafter vertreten. (3) Jeder geschäftsführende Gesellschafter oder mit der Geschäftsführung beauftragte Dritte bedarf zu folgenden Geschäften der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gesellschafterversammlung: a) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten sowie Rechten an Grundstücken und an grundstücksgleichen Rechten; b) Abschluss, Änderung und Beendigung von Miet-, Pacht- oder Leasingverträgen; c) Kreditaufnahme, Kreditgewährung, Übernahme von Bürgschaften, Wechselausstellungen und -annahmen, (4) Jeder Gesellschafter ist einzeln vertretungsberechtigt. § 9 Verteilung von Gewinn und Verlust, Rücklagen (1) H... K... erhält 75 % des Gewinns, R... K... erhält 25 % des Gewinns, mindestens jedoch 24.000 € jährlich. (2) R... K... erhält eine monatliche Zahlung von 2.000 €. Mit Änderungsvertrag vom 30. April 2013 änderten die Gesellschafter den Gesellschaftsvertrag – im Folgenden: Gesellschaftsvertrag 2013: § 6 Organe der Gesellschaft Organe der Gesellschaft sind: 3. H... K... scheidet zum 01.05.2013 aus der Geschäftsführung aus. R... K... übernimmt zum 01.05.2013 die alleinige Geschäftsführung. § 9 Verteilung von Gewinn und Verlust, Rücklagen (3) Ab 01.07.2013 ist die Gewinnverteilung wie folgt: R... K... erhält 75 % des Gewinns, mindestens jedoch 36.000 € pro Jahr. H... K... erhält 25 % des Gewinns. (4) R... K... erhält ab 01.07.2013 eine monatliche Zahlung von 3.000 €. Die Klägerin stellte in den Haushaltsjahren 2016 bis 2020 jährlich Sammelanträge im Sinne von Art. 72 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (Anträge vom 17. Mai 2016, 8. Mai 2017, 2. Mai 2018, 29. April 2019 und 12. Mai 2020). Zum Zeitpunkt der Anträge war R... K... nicht älter als 40 Jahre. Bei der Antragstellung legte die Klägerin die Gesellschaftsverträge 2009 und 2013 vor. R... K... unterschrieb jeweils, dass er die Informationsbroschüre BMEL 2015 erhalten und zur Kenntnis genommen habe. Außerdem erkenne er „die ‚Erklärungen‘ sowie die ‚besonderen Nebenbestimmungen‘ (siehe Merkblattmappe)“ an. In der Informationsbroschüre BMEL 2015 auf Seite 55 und 56 (Nr. 111 – 113) stehen Erläuterungen zur Junglandwirteprämie. Darin heißt es: „Als Junglandwirte gelten natürliche Personen, die (…) sich während der fünf Jahre vor der erstmaligen Beantragung der Basisprämie in einem solchen Betrieb niedergelassen haben (…). Handelt es sich bei dem antragstellenden Betriebsinhaber nicht um eine natürliche Person, sondern (…) um eine Vereinigung natürlicher Personen (z. B. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts), so kann diese grundsätzlich auch eine Zahlung für Junglandwirte erhalten, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: (…) Ein Junglandwirt im Sinne der oben genannten Definition kontrolliert den Betriebsinhaber sowohl im ersten Jahr als auch in den Folgejahren der Antragstellung (…) als Betriebsleiter wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, Gewinnen und finanziellen Risiken. (…) Sind am Kapital oder der Betriebsführung mehrere natürliche Personen, bei denen es sich nicht ausschließlich um Junglandwirte handelt, beteiligt, so muss der Junglandwirt in der Lage sein, die wirksame und langfristige Kontrolle allein oder gemeinschaftlich mit anderen Landwirten auszuüben. Als Niederlassung zählt die Betriebsaufnahme durch die Junglandwirte, die die Kontrolle über den Betriebsinhaber ausüben. (…) Eine gemeinschaftliche Kontrolle liegt vor, wenn die anderen am Kapital oder der Betriebsführung beteiligten Nicht-Junglandwirte keine Entscheidung gegen den Junglandwirt durchsetzen können.“ Außerdem sind in der Informationsbroschüre BMEL 2015 Beispiele erläutert „in Anbetracht der zum Teil sehr komplexen Voraussetzungen“. Bei einem Beispiel sind die Voraussetzungen bei einer GbR zunächst nicht erfüllt, da der Vater alle wesentlichen Entscheidungen alleine trifft. Die Voraussetzungen sind erst erfüllt, als der Gesellschaftsvertrag so geändert wird, dass in der GbR zukünftig alle Entscheidungen gemeinschaftlich getroffen werden. Daraufhin erließ der Beklagte in den Jahren 2017 bis 2020 folgende Bescheide über die Auszahlung der Junglandwirteprämie für die Klägerin: Bescheid vom 2. Januar 2017 zur Bewilligung der Junglandwirteprämie 2016 in Höhe von 1.302,08 €, Bescheid vom 2. Januar 2018 über die Bewilligung der Junglandwirteprämie 2017 in Höhe von 1.301,10 €, Bescheid vom 9. Januar 2019 über die Bewilligung der Junglandwirteprämie 2018 in Höhe von 1.301,18 €, Bescheid vom 27. Dezember 2019 über die Bewilligung der Junglandwirteprämie 2019 in Höhe von 1.301,24 € und Bescheid vom 28. Dezember 2020 über die Bewilligung der Junglandwirteprämie 2020 in Höhe von 1.282,61 €. Die Bescheide enthielten u.a. folgenden Zusatz: "Die Bewilligung erfolgt vorbehaltlich der Nachprüfung, dass die Merkmale für ein selbstständiges landwirtschaftliches Unternehmen vorliegen. Die Bewilligung erfolgt weiterhin unter dem Vorbehalt, dass die maßgeblichen Prämienbestimmungen für das Antragsjahr (…) eingehalten werden und dass ihr Unternehmen, im Falle der Aufspaltung, nicht einzig zu dem Zweck aufgespalten wurde/aus einer Aufspaltung hervorgegangen ist, um in den Genuss von Direktzahlungen zukommen." Mit E-Mail vom 27. Januar 2021 wandte sich das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz an die Kreisverwaltungen. Es teilte mit, dass die Bescheinigende Stelle (BS) und die Kommission die Junglandwirteförderung geprüft hätten. Danach sei der Termin der Erstniederlassung erneut zu prüfen. Entscheidend sei, ob der Junglandwirt Entscheidungen zur Betriebsführung, Gewinnen und finanziellen Risiken nur im gemeinsamen Einvernehmen treffen konnte. Sei dies schon in den Ursprungsverträgen der Fall gewesen, so seien diese maßgeblich für die Erstniederlassung. Aufgrund der Rahmenbedingungen (Feststellungen der BS und Prüfung durch die EU-Kommission), aber insbesondere aufgrund der gesetzlichen Vorgaben, müssten die Prämien zurückgefordert werden. Ansonsten sei mit einer Anlastung durch die EU-Kommission zu rechnen. In einer weiteren E-Mail vom 12. Februar 2021 führte das Ministerium aus, sie hätten die Gesellschaftsverträge nochmals umfangreich geprüft. Landesweit sei durch die falsche Beurteilung der Gesellschaftsverträge ein Schaden für die EU von etwa 1 Million Euro zustande gekommen. Das Ministerium führte drei typische Fallkonstellationen an, die falsch eingeschätzt worden seien. Am 8. März 2021 schrieb das Ministerium, im Regelfall sei davon auszugehen, dass ein Mitverschulden durch die Antragsteller vorliege, da insbesondere durch die Änderung der Gesellschaftsverträge vor der Antragstellung von Seiten der Antragsteller eine bewusste Handlung und Entscheidung im Hinblick auf die anschließende Beantragung der Junglandwirteprämie getroffen worden sei. Mit fünf Bescheiden vom 16. März 2021 hob der Beklagte die Bescheide über die Junglandwirteprämien 2016 bis 2020 jeweils auf und forderte den Differenzbetrag in der jeweils bewilligten Höhe zurück. Dagegen legte die Klägerin am 12. April 2021 Widerspruch ein. R... K... trug vor, er habe im Jahr 2009 keine Entscheidungsgewalt im Unternehmen gehabt. Sämtliche Entscheidungen habe Herr H... K... allein getroffen. Dieser habe immer das letzte Wort gehabt. Dies gehe so auch im Wesentlichen aus dem Gesellschaftsvertrag 2009 hervor. Mit dem Gesellschaftsvertrag 2013 sei erstmals ausdrücklich geregelt worden, dass gegen ihn keine Entscheidung in der GbR getroffen werden könne. Beide Verträge hätten dem Beklagten zum Zeitpunkt der Bewilligung der Junglandwirteprämie vorgelegen. Er sei fest davon ausgegangen, dass die Bewertung richtig gewesen sei. Er berufe sich auf Vertrauensschutz aus Art. 63 der VO (EU) Nr. 1306/2013 und aus Art. 7 der DurchführungsVO (EU) Nr. 809/2014. Es liege ein Verfahrensfehler vor, der für ihn nicht erkennbar gewesen sei. Dafür spreche auch, dass das Ministerium sechs Jahre gebraucht habe, um zu einer anderen Auffassung zu kommen. Es handele sich offenkundig um ein komplexes und sehr spezielles juristisches Problem, das sich ihm als juristischen Laien damals wie heute verschlossen habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2022 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Er begründete dies damit, dass R... K... bereits vor dem 1. Januar 2010 die wirksame und langfristige Kontrolle gemeinschaftlich mit H... K... ausgeübt habe. Dies ergebe sich aus § 6 Nr. 1 und § 7 Abs. 4 Gesellschaftsvertrag 2009. Beide Gesellschafter seien geschäftsführende Gesellschafter und einzeln vertretungsberechtigt gewesen. Vertrauensschutz sei nach § 48 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 VwVfG ausgeschlossen, da die Klägerin die Fördervoraussetzungen aus der Informationsbroschüre BMEL 2015 gekannt habe. Die Entscheidung sei auch verhältnismäßig. Nicht jeder Behördenirrtum führe dazu, dass der Begünstige die Beihilfe nicht zurückzahlen müsse. Es sei ein Mischfall mit Verschulden auf beiden Seiten gegeben. Zwar habe die Klägerin die Beträge verbraucht. Es sei jedoch im Interesse der Allgemeinheit, dass steuerfinanzierte Leistungen nur soweit ausgezahlt würden, als ein Anspruch bestehe. Das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Ausführung der EU-Haushaltspläne wiege höher als das Interesse der Klägerin, die Leistungen behalten zu dürfen. Dagegen hat die Klägerin am 16. Februar 2022 Klage erhoben. Sie trägt vor, § 7 Abs. 4 Gesellschaftsvertrag 2009 betreffe nur das Außenverhältnis. Die Geschäftsführung in der GbR sei nach dem Grundsatz der Selbstorganschaft zwingend durch die Gesellschafter wahrzunehmen. Von dem Grundsatz der gemeinschaftlichen Geschäftsführung sei nie abgewichen worden. § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG sei nicht anwendbar. Stattdessen gelte Art. 7 Abs. 3 DurchführungsVO (EU) Nr. 809/2014. Danach komme es darauf an, ob der Irrtum für den Kläger erkennbar gewesen sei. Daraus folge, dass nur grobe Fahrlässigkeit der Klägerin schaden würde. Es liege jedoch allenfalls leichte Fahrlässigkeit bei der Klägerin vor, diese sei juristischer Laie und die Informationsbroschüre BMEL 2015 habe keine normative Wirkung. Die Klägerin sei auch nicht darauf hingewiesen worden, dass die Nichtbeachtung der Informationsbroschüre dazu führe, dass der Vertrauensschutz nicht zu gewähren sei. Es werde auch nicht begründet, warum die Klägerin die irrtümliche Gewährung der Fördermittel nach vernünftiger Einschätzung hätte erkennen können. Die gesellschaftsrechtliche Frage und der Inhalt eines Gesellschaftsvertrages seien komplexe Rechtsmaterien. Dies verdeutliche auch die Tatsache, dass der Beklagte als Fachbehörde die Fragen falsch beurteilt habe. Die Ermessensausübung sei widersprüchlich und unverhältnismäßig. Die Klägerin beantragt, die Bescheide des Beklagten vom 16. März 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 17. Januar 2022 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er beruft sich auf die Begründung des Widerspruchsbescheids. Auf konkrete Nachfragen des Gerichts führte die ADD, abgestimmt mit dem Ministerium, aus: Vertrauensschutz bestehe nicht. Die Bescheide zur Gewährung der Junglandwirteprämie seien unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen. Die Voraussetzungen der Junglandwirteprämie seien klar formuliert und jedem Interessierten frei zugänglich gewesen, auch in der Informationsbroschüre BMEL 2015, S. 55, welche die Klägerin zur Kenntnis genommen habe. Die Klägerin könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, da sie die Bewilligung durch Angaben erwirkt habe, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gewesen seien, oder da sie die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 VwVfG). Der Betriebsinhaber habe besondere Sorgfaltspflichten. Er müsse das Unionsrecht, das Bundes- und Landesrecht und oberbehördliche Anweisungen kennen und die Landwirtschaftsverwaltung auf Widersprüche hinweisen. Nach Art. 7 Abs. 1 DurchführungsVO (EU) Nr. 809/2014 sei der Begünstigte grundsätzlich zur Rückzahlung verpflichtet. Eine Ausnahme nach Art. 7 Abs. 3 DurchführungsVO (EU) Nr. 809/2014 setze einen Irrtum voraus. Das heiße, die Behörde sei von einer Fehlvorstellung geleitet gewesen, die ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnen sei und nicht auf Unregelmäßigkeiten durch Zuwendungsempfänger beruhe. Bei unzutreffenden oder unrichtigen Angaben des Zuwendungsempfängers liege aber eine Unregelmäßigkeit im Sinne des Art. 2 Abs. 1 lit g VO (EU) Nr. 1306/2013 i. V. m. Art. 1 Abs. 2 VO (EG) Nr. 2988/95 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die vorgelegten Verwaltungsakten sowie die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.