Urteil
1 K 425/22.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2023:0315.1K425.22.NW.00
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Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 10. Dezember 2021 und der Widerspruchsbescheid vom 31. März 2022 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 10. Dezember 2021 und der Widerspruchsbescheid vom 31. März 2022 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage gegen die vorzeitige Ruhestandsversetzung des Klägers wegen dauernder Dienstunfähigkeit durch den Bescheid der Beklagten vom 10. Dezember 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Märt 2022 ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft und auch sonst zulässig. Sie hat in der Sache Erfolg, weil die Ruhestandsversetzung im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Versetzung der Bundesbeamten und -beamtinnen in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist § 44 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz – BBG –. Danach ist der Beamte in den Ruhestand zu versetzen, wenn er zur Erfüllung seiner Dienstpflichten aus gesundheitlichen Gründen dauernd unfähig (dienstunfähig) ist, § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG. Als dienstunfähig kann angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist, § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 3 BBG ist aber nicht in den Ruhestand zu versetzen, wer anderweitig verwendbar ist. Dies macht deutlich, dass die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nur zulässig ist, wenn die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 Sätze 1 bzw. 2 und Satz 3 BBG kumulativ erfüllt sind (vgl. schon BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 2 C 73/08 –, juris zur Vorgängerregelung in § 42 BBG). Für den Kläger als Bundespolizeibeamter ist daneben die Vorschrift des § 4 Bundespolizeibeamtengesetz – BPolBG – über die Polizeidienstunfähigkeit zu beachten. Danach ist der Polizeivollzugsbeamte dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er die volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt, es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt, § 4 Abs. 1 BPolBG. Gemäß § 48 Abs. 1 BBG und § 4 Abs. 2 BPolBG ist die dauernde Dienstunfähigkeit bzw. die Polizeidienstunfähigkeit durch ein amtsärztliches Gutachten festzustellen, das auch im vorliegenden Fall von der Beklagten eingeholt wurde. Zur Beurteilung einer Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit des Beamten müssen nämlich die gesundheitlichen Leistungsbeeinträchtigungen festgestellt und deren prognostische Entwicklung bewertet werden. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel besondere medizinische Sachkunde, über die nur ein Arzt verfügt. Dieser teilt der Behörde die tragenden Feststellungen und Gründe mit, soweit deren Kenntnis unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von der Behörde zu treffende Entscheidung unerlässlich ist. Die Notwendigkeit einen Arzt hinzuzuziehen bedeutet aber nicht, dass diesem die Entscheidungsverantwortung für die Beurteilung der Dienstfähigkeit übertragen werden darf. Der Arzt wird vielmehr als Sachverständiger tätig, auf dessen Hilfe der Dienstherr angewiesen ist, um die notwendigen eigenen beamtenrechtlichen Entscheidungen treffen zu können. Der Dienstherr muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen inhaltlich nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden. Das gilt insbesondere für die Feststellung, welche Folgen sich aus den ärztlich festgestellten Leistungseinschränkungen für die amtsbezogenen Dienstpflichten ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2007 – 2 A 6.06 –, juris; OVG RP, Urteil vom 3. April 2019 – 2 A 11600/18.OVG –, m. w. N.). Im vorliegenden Fall ist zweifelhaft, ob die Beklagte zu Recht auf der Grundlage des sozialmedizinischen Gutachtens des MedDir J… vom 25. September 2020 die dauernde (Polizei)Dienstunfähigkeit des Klägers festgestellt hat. Der Kläger war im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung und des Widerspruchsbescheids ununterbrochen seit 7. August 2019und mithin in einem Zeitraum von sechs Monaten mehr als drei Monate wegen Krankheit nicht fähig, seine Dienstpflichten als Polizeikommissar zu erfüllen. Damit ist die Regelung in § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG einschlägig, mit deren Hilfe die Feststellung der Dienstunfähigkeit im Einzelfall bei längerfristiger Erkrankung erleichtert werden soll (vgl. OVG RP, Urteil vom 3. April 2019, a.a.O., m.w.N.). Überdies genügt der Kläger unstreitig seit 2019 nicht mehr den besonderen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes i.S.d § 4 Abs. 1 BPolBG (u.a. Wechselschichtdienstfähigkeit, Dienst an der Waffe). Hier kommt dem amtsärztlichen Gutachten im Wesentlichen die Funktion zu, dem Dienstherrn die erforderliche Prognose zu ermöglichen, ob der Beamte nach medizinischen Gesichtspunkten seine Polizeidienstfähigkeit innerhalb von zwei Jahren bzw. seine allgemeine Verwaltungsdienstfähigkeit innerhalb von sechs Monaten voraussichtlich vollständig wiederherstellen kann oder nicht. Nach den Vorgaben der Rechtsprechung sind an ein im Zwangspensionierungsverfahren eingeholtes amtsärztliches Gutachten Mindestanforderungen zu stellen. Vor dem Hintergrund der Funktion des Gutachtens muss es dem Dienstherrn die eigene Entscheidung darüber ermöglichen, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist und ggf. welche Folgerungen – auch im Hinblick auf eine anderweitige Verwendbarkeit – daraus zu ziehen sind. Zugleich muss das Gutachten dem Beamten ermöglichen, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Arztes und der darauf beruhenden Entscheidung des Dienstherrn auseinanderzusetzen und sie ggf. substantiiert anzugreifen. Das Gutachten darf sich deshalb nicht auf die bloße Mitteilung einer Diagnose beschränken, sondern muss die für die Meinungsbildung des Arztes wesentlichen Entscheidungsgrundlagen erkennen lassen und die medizinischen Befunde und Schlussfolgerungen so plausibel und nachvollziehbar darlegen, dass die zuständige Behörde auf dieser Grundlage entscheiden kann. Es muss deshalb nicht nur das Untersuchungsergebnis, sondern auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe wiedergeben, und in medizinischer Hinsicht die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen dafür enthalten, dass der Dienstherr darüber entscheiden kann, ob der Beamte auf einem anderen und ggf. wie beschaffenen Dienstposten verwendbar ist. Wie detailliert die amtsärztliche Stellungnahme jeweils sein muss, kann nicht abstrakt beantwortet werden, sondern richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 – 2 C 37.13 –; Urteil vom 16. November 2017 – 2 A 5/16 –, beide juris; OVG RP, Urteil vom 3. April 2019, a.a.O., m. w. N.). Die im amtsärztlichen Gutachten vom 25. September 2020 dargelegten medizinischen Feststellungen und Schlussfolgerungen dürften nicht ausreichen, um die notwendigen Erkenntnisse für die von der Beklagten zu treffenden Entscheidungen im vorliegenden Einzelfall zu ermöglichen. Das Gutachten enthält keine konkrete Diagnose der psychischen Erkrankung des Klägers, sondern lediglich einen pauschalen Verweis auf Kapitel V der ICD10. Dieses Regelwerk beinhaltet die unterschiedlichsten psychischen Erkrankungen – z.B Verhaltensstörungen und Schizophrenie – mit ganz unterschiedlichen Symptombildern und Therapiemöglichkeiten, die je nach der gesundheitlichen Situation des Betroffenen im Einzelfall variieren. Die negative Prognose zu einer Wiederherstellung der vollen (Polizei)Dienstfähigkeit des Klägers wird von MedDir J.. lediglich mit der Art der Erkrankung und mit dem allgemeinen wissenschaftlich-medizinischen Erkenntnisstand begründet, ohne Bezug zum individuellen Fall des Klägers. Die Begründungen wirken damit lediglich formelhaft und lassen keine einzelfallbezogenen Einschätzungen des Dienstherrn und des zur vollumfänglichen Nachprüfung angerufenen Gerichts zu. Da auch die beigezogenen Fremdbefunde im Gutachten zwar erwähnt, aber nicht beigefügt sind, können auch daraus keine weitergehenden Erkenntnisse dazu gewonnen werden, wie die weitere Entwicklung beim Kläger voraussichtlich verlaufen wird und ob insbesondere noch erfolgversprechende Therapieansätze für seine lang andauernde Erkrankung möglich sind. Allein die Dauer seiner bisherigen Fehlzeiten zuletzt seit August 2019 erlaubt diesen Schluss nicht, sonst bedürfte es in einer solchen Fallgestaltung von Vornherein keines medizinischen Gutachtens. Aus dem dienstlichen Zusammenhang des Ereignisses vom 12. September 2015 ist der Beklagten – wie dem Gericht – allerdings bekannt, dass der Kläger an einer Traumafolgeerkrankung leidet (vgl. VG Mainz, Urteil vom 7. Januar 2022 – 4 K 724/20.MZ – zur Anerkennung des Dienstunfalls). Dennoch hatte er nach längerer Erkrankung die (eingeschränkte) Dienstfähigkeit für eine Tätigkeit auf seinem bisherigen Dienstposten im Jahr 2018 wiedererlangt und war bis August 2019 im Dienst. Das Gutachten müsste sich nach Auffassung der Kammer in diesem besonderen Einzelfall auch dazu äußern, aus welchen Gründen dies nicht erneut gelingen kann, sondern jetzt ausgeschlossen erscheint. Die dauernde Polizeidienstunfähigkeit gemäß § 4 Abs. 1 BpolBG ließe sich bei lebensnaher Betrachtung daraus herleiten, dass die vom Gutachter MedDir J… benannten Einschränkungen (nahezu) alle wesentlichen Merkmale des Polizeidienstes betreffen (Wechselschichtdienstfähigkeit, Waffenführungsfähigkeit, Fähigkeit ein Dienstkraftfahrzeug in Einsätzen zu führen) schon seit Jahren unverändert bestehen und damit zumindest dem Anschein nach keiner Verbesserung mehr zugänglich sein dürften. Im Hinblick auf eine Tätigkeit im allgemeinen Verwaltungsdienst ist dieser Befund aber weniger offensichtlich. Denn dazu werden im Gutachten keine konkreten gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers benannt. Es beschränkt sich insoweit im Wesentlichen auf die Aussage, dass der Kläger den für einen Laufbahnwechsel erforderlichen Umschulungsmaßnahmen aufgrund der damit verbundenen psychosozialen Belastungen gesundheitlich nicht gewachsen ist. Das wird indessen nicht in einer Weise erläutert, die dem Dienstherrn eine belastbare eigene Prognose hierüber ermöglichen würde. So wird insbesondere nicht klar, was der Gutachter unter den „psychosozialen Belastungen“ versteht und warum diese einer Umschulung beim Kläger aufgrund seines Krankheitsbilds entgegenstünden, ob etwa seine kognitive Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist oder er nicht über eine ausreichende Stressresistenz verfügt, und warum sich dies ggf. krankheitsbedingt so verhält. Der Amtsarzt gibt an dieser Stelle letztlich dem Dienstherrn eine Bewertung vor, ohne diese mit medizinischen Tatsachen ausreichend zu begründen. Die Beklagte hätte insoweit zumindest ergänzende Erläuterungen beim Amtsarzt anfordern müssen, um ihre eigene Entscheidung nachvollziehbar begründen zu können. Letztlich kommt es indessen für die Entscheidung im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob das amtsärztliche Gutachten die Anforderungen der o.g. Rechtsprechung erfüllt. Denn die Beklagte hat auch nicht ausreichend geprüft, ob – bei hier unterstellter dauernder (Polizei)dienstunfähigkeit – eine anderweitige Verwendung im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BBG für den Kläger möglich ist, und nach einer solchen Verwendung auch nicht ordnungsgemäß gesucht. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 3 BBG wird nicht in den Ruhestand versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Die insoweit in Betracht kommenden Möglichkeiten einer anderweitigen Verwendung in einem anderen Amt, auch in einer anderen Laufbahn, auch mit geringerem Endgrundgehalt oder in einer geringerwertigen Tätigkeit, sind in § 44 Abs. 2 bis 4 BBG geregelt. Damit hat der Gesetzgeber dem Dienstherrn die Verpflichtung auferlegt, für dienstunfähige Beamte nach gesundheitlich noch möglichen und zumutbaren Verwendungen zu suchen. Erst wenn feststeht, dass der in seiner Beschäftigungsbehörde dienstunfähige Beamte auch nicht anderweitig von seinem Dienstherrn eingesetzt werden kann, darf er wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig zur Ruhe gesetzt werden. Ohne gesetzliche Suchpflicht könnte die Verwaltung über die Geltung des Grundsatzes "Weiterverwendung vor Versorgung" nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit entscheiden und autonom festlegen, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Kriterien sie sich um eine anderweitige Verwendung bemüht. Das wäre mit Wortlaut und Zweck des Gesetzes unvereinbar. Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung ist auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken und muss sich auf Dienstposten erstrecken, die frei sind oder in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2017 – 2 A 5/16 –, Rn. 31 - 34, juris, m.w.N.). Für die vorausschauende Suche nach künftig freiwerdenden und/oder neu zu besetzenden Dienstposten ist grundsätzlich ein Zeitraum von sechs Monaten angemessen, welcher der Frist aus § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 – 2 C 37/13 –, juris). Die Suche muss eine die noch vorhandene Leistungsfähigkeit des dienstunfähigen Beamten charakterisierende, sachliche Kurzbeschreibung enthalten, die den angefragten Behörden die Einschätzung erlaubt, ob der Beamte für eine Verwendung in ihrem Verantwortungsbereich in Betracht kommt. Dabei ist zu beachten, dass die Beschreibung den Anspruch des Beamten auf Personaldatenschutz wahrt. Regelmäßig genügt es dem Zweck der Suchabfrage, die konkreten Leistungseinschränkungen des Betroffenen mitzuteilen. Die Suchanfrage ist ferner nur ausreichend, wenn sie hinreichend aktuell und im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des Widerspruchsbescheids nicht bereits veraltet ist. Das setzt voraus, dass die erforderliche vorausschauende Verwendungssuche für den Zeitraum von mindestens sechs Monaten durch die Fehlanzeigen noch gewahrt wird (vgl. Urteil der Kammer vom 17. Januar 2018 – 1 K 886/17.NW –, juris Rn. 37). Es ist Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er bei der ihm obliegenden Suche nach einer anderweitigen Verwendung diese Vorgaben beachtet hat, denn es geht um Vorgänge im Verantwortungsbereich des Dienstherrn, die dem Einblick des betroffenen Beamten in aller Regel entzogen sind. Daher muss es zu Lasten des Dienstherrn gehen, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob die Suche den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 – 2 C 37/13 –, juris Rn. 18 - 19). Um dies zu gewährleisten, müssen die konkreten Suchbemühungen des Dienstherrn schriftlich dokumentiert werden, wenn sie sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergeben. In welcher Form die Verwaltung der Suchpflicht nachkommt, durch schriftliche Anfragen oder E-Mail-Abfragen oder auf andere Weise, bleibt zwar zunächst ihrer Organisationsgewalt überlassen. Der Beamte wird aber grundsätzlich nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Erwägungen in die Lage versetzt, etwa anhand einer Akteneinsicht, sachgerecht darüber befinden zu können, ob der Dienstherr in ausreichendem Umfang der Suchverpflichtung nachgekommen ist. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der konkreten Suchbemühungen dem Gericht die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung abschließend nachzuvollziehen. Eine ausreichende Suche kann nicht erstmals im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, z.B. anhand von Zeugenaussagen, vom Dienstherrn dargelegt werden (vgl. BayVGH, Urteil vom 26. September 2019 – 3 BV 17.2302 –, juris Rn. 43, 44 m. w. N.). Die Verwendungssuche mit der beschriebenen Vorgehensweise des Dienstherrn entfällt nur, wenn ihr Zweck im konkreten Einzelfall von Vornherein nicht erreicht werden kann. Das ist der Fall, wenn der Beamte auf absehbare Zeit oder auf Dauer keinerlei Dienst mehr leisten kann. Eine solche generelle Dienstunfähigkeit ist anzunehmen, wenn seine Erkrankung von solcher Art und Schwere ist, dass er für sämtliche Dienstposten der betreffenden oder einer anderen Laufbahn ersichtlich gesundheitlich ungeeignet ist bzw. wenn keinerlei Restleistungsvermögen mehr festzustellen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2017 – 2 A 5.16 –; OVG RP, Urteil vom 3. April 2019, jeweils a.a.O). Diesen hohen Anforderungen genügt die Suche der Beklagten nach einer anderweitigen dienstlichen Verwendung für den Kläger aus mehreren Gründen nicht: Zunächst war die Suche hier nicht entbehrlich, wovon auch die Beklagte nicht ausgeht. Aus dem sozialmedizinischen Gutachten des MedDir J… geht nämlich nicht hervor, dass der Kläger für jede – ggf. auch geringerwertige – Tätigkeit im Bereich seines Dienstherrn gesundheitlich ungeeignet ist, weil er generell dienstunfähig ist und krankheitsbedingt keinerlei Dienstleistung mehr erbringen kann, über kein Restleistungsvermögen mehr verfügt oder bei jeder möglichen und zumutbaren Beschäftigung mit hohen Fehlzeiten zu rechnen ist. Ein Indiz dafür mag zwar in der vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit 7. August 2019 zu sehen sein; im maßgeblichen sozialmedizinischen Gutachten vom 25. September 2020 wird dazu aber nichts dargelegt. Das Gutachten beschreibt, wie ausgeführt, lediglich konkrete Einschränkungen der Polizeidienstfähigkeit und im Hinblick auf den Verwaltungsdienst eine mangelnde Umschulungsfähigkeit des Klägers für einen Laufbahnwechsel (s. o.). Hätten bei der Beklagten Überlegungen in Richtung einer generellen Arbeitsunfähigkeit des Klägers bestanden, wäre eine entsprechende Rückfrage beim MedDir J.. möglich und nötig gewesen. Die Suchanfragen der Beklagten bei den anderen Bundespolizeibehörden, einschließlich der hierzu eingegangenen Rückmeldungen, sind in den Verwaltungsakten ausreichend dokumentiert. Das Anschreiben der Beklagten vom 18. November 2020 erfüllt aber nicht vollständig die strengen inhaltlichen Anforderungen an eine ernstliche Verwendungssuche. So wird im Hinblick auf die Polizeidienstfähigkeit des Klägers das negative Leistungsbild in Form der gesundheitlichen Einschränkungen zwar konkret angegeben (keine Wechselschichtdienstfähigkeit, keine Nachtdienste, kein Führen eines Kraftfahrzeugs in Einsatzlagen, kein Führen einer Dienstwaffe), in Bezug auf eine Tätigkeit im Verwaltungsbereich fehlt aber sowohl eine negative als auch eine positive Kurzbeschreibung des verbliebenen Restleistungsvermögens. In einem Umkehrschluss könnte das Schreiben der Beklagten dahingehend ausgelegt werden, dass der Kläger in Bezug auf Verwaltungsdiensttätigkeiten grundsätzlich voll dienstfähig ist, mit Ausnahme einer mangelnden Umschulungsfähigkeit für einen Laufbahnwechsel. Aus dem Empfängerhorizont ist das Schreiben aber nicht ausreichend klar formuliert. Das gilt auch in Bezug auf die Suche nach freiwerdenden Dienstposten innerhalb von sechs Monaten: Die Suche nach einer künftigen Einsatzmöglichkeit des Klägers wird mit einer „perspektivischen“ Verwendung allenfalls grundsätzlich zum Ausdruck gebracht, aber im Hinblick auf den Zeitraum von (mindestens) sechs Monaten nicht genügend konkretisiert. Schließlich hat die Beklagte nicht eindeutig nach einer geringerwertigen Beschäftigung für den Kläger gefragt, die unter Umständen auch ohne einen förmlichen Laufbahnwechsel möglich ist. Selbst wenn man alle diese Bedenken zugunsten des Dienstherrn zurückstellen wollte, war das Ergebnis der Suchanfrage im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vom 22. März 2022 nach Überzeugung des Gerichtes veraltet und damit überholt. Denn der Widerspruchsbescheid ist mehr als ein Jahr nach der letzten Rückmeldung durch die Polizeidirektion St. Augustin vom 17. Dezember 2020 und nach dem Ergebnis der Suchanfrage bei den obersten Dienstbehörden der Beklagten gemäß E-Mail des BMI vom 12. März 2021 ergangen. In diesem Zeitraum konnten sich die dienstlichen Verhältnisse in den angefragten Behörden zweifellos ändern und neue Verwendungsmöglichkeiten für den Kläger eröffnet werden. Die Beklagte wird dem gesetzlichen Grundsatz der Weiterverwendung vor Ruhestandsversetzung ernstlich nur gerecht, wenn ihre Suchanfragen auch im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids noch hinreichend aktuell sind. Erforderlichenfalls muss sie zeitnah zum Erlass des Widerspruchsbescheids eine neue Suchanfrage durchführen (vgl. VG NW, Urteil vom 17. Januar 2018, a.a.O.). In Bezug auf die Suchanfragen bei den obersten Dienstbehörden der Beklagten (Ministerien) ist darüber hinaus auch nicht dokumentiert, mit welchem Inhalt die Verwendungsabfragen dort gestellt wurden. Aktenkundig sind lediglich die E-Mail der Beklagten vom 8. Februar 2020 mit allgemeinen Ausführungen (ohne Anhang) und die – offenbar stellvertretend für alle anderen Ministerien erfolgte – Rückantwort des BMI vom 12. März 2021 (ebenfalls ohne Anhang). Die Beklagte konnte in der mündlichen Verhandlung lediglich darauf verweisen, dass die Anfragen üblicherweise einen ähnlichen Inhalt haben wie das Schreiben an die Bundespolizeibehörden, genaue Angaben konnte sie hierzu aber nicht machen. Wie ausgeführt kann eine fehlende Dokumentation im Gerichtsverfahren nicht durch andere Erkenntnismittel, etwa Zeugenbefragungen, ersetzt werden. Da die Beklagte darlegungspflichtig ist, ob sie den Vorgaben der obergerichtlichen Rechtsprechung entsprechende Suchanfragen durchgeführt hat, geht dies hier zu ihren Lasten. Die Kammer ist sich bewusst, insoweit sehr strenge Anforderungen an das Verwaltungshandeln der Beklagten zu stellen, diese sind indessen durch das Gebot einer effektiven Umsetzung des § 44 Abs. 1 Satz 3 BBG und der hierzu ergangenen Rechtsprechung veranlasst. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beendigung seines aktiven Beamtenverhältnisses durch eine vorzeitige Ruhestandsversetzung, die erheblich in seine Rechtsstellung eingreift, diesen hohen Anforderungen genügt. Da eine ordnungsgemäße Suchanfrage Voraussetzung für die Entscheidung über eine mögliche Weiterverwendung des Beamten ist, und eine Ruhestandsversetzung die dauernde Dienstunfähigkeit und die fehlende anderweitige Verwendungsmöglichkeit kumulativ erfordert, ist der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids insgesamt aufzuheben. Im Fall einer erneuten Entscheidung kann die Beklagte auch den Bedenken des Gerichts gegen die Begründungen des amtsärztlichen Gutachtens nachgehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO. Der 1965 geborene Kläger ist Bundespolizeibeamter und war zuletzt bei der Bundespolizeiinspektion (BPOLI) Kaiserslautern als Polizeikommissar tätig. Im vorliegenden Verfahren wendet er sich gegen seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Bereits im Jahr 2016 war der Kläger in der Folge eines dienstlichen Einsatzes bei einem Verkehrsunfall am Bahngleis mit fünf Toten längere Zeit erkrankt und wurde auf Veranlassung der Beklagten sowohl beim arbeitsmedizinischen Dienst (AMD) gemäß § 3 Arbeitssicherheitsgesetz als auch im Jahr 2017 vom sozialmedizinischen Dienst (SMD) im Hinblick auf seine Dienstfähigkeit untersucht. Wiedereingliederungsversuche im Mai, im Juni und im Oktober 2017 scheiterten, nachdem der Kläger sich jeweils nach kurzer Zeit der Dienstverrichtung krankgemeldet hatte. Das sozialmedizinische Gutachten des Dr. S… vom 11. Januar 2018 hielt die Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit des Klägers innerhalb von zwei Jahren für möglich, mit einer Wiederherstellung der vollständigen allgemeinen Dienstfähigkeit sei allerdings nicht innerhalb von sechs Monaten zu rechnen. Der Kläger sei auch nicht begrenzt dienstfähig. Eine Nachuntersuchung im Jahr 2019 wurde empfohlen. Der Kläger trat am 15. Januar 2018 mit den vom polizeiärztlichen Dienst empfohlenen Einschränkungen den Dienst an. Eine Ruhestandsversetzung wurde von der Beklagten ausgesetzt. Das sozialmedizinische Gutachten vom 13. Mai 2019 (MedOR J…) kam im Rahmen der Nachuntersuchung zum Ergebnis, es sei nicht zu erwarten, dass eine uneingeschränkte Polizeidienstfähigkeit des Klägers innerhalb von zwei Jahren wiederherzustellen sei. Da der Kläger aber auf seinem bisherigen Dienstposten weiterverwendet werden konnte wie bisher, betrieb die Beklagte wiederum kein Ruhestandsversetzungsverfahren. Ab 7. August 2019 war der Kläger dauerhaft dienstunfähig erkrankt. Eine geplante sozialmedizinische Nachuntersuchung im Juli 2020 konnte nicht durchgeführt werden. Die Beklagte suchte den Kläger in Begleitung eines Pfarrers persönlich auf. Hierbei machte der Kläger geltend, er leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und könne das Haus nur früh vormittags oder spät abends verlassen. Insbesondere Martinshörner, Polizeiwagen, Rettungsdienst und Feuerwehr lösten Angstschübe bei ihm aus. Den Termin zur sozialmedizinischen Untersuchung am 13. August 2020 nahm der Kläger wahr. Im Gutachten vom 25. September 2020 (MedDir J….) wurde die bereits 2019 getroffene Bewertung bestätigt und ausgeführt: Das Gutachten stütze sich auf die persönliche Untersuchung des Klägers, ärztliche Aufzeichnungen des vorangegangenen Gutachtens und Berichte des Dr. B.. vom März und Juli 2020. Der Kläger sei nicht mehr uneingeschränkt geeignet für den Polizeivollzugsdienst. Die Einschränkung betreffe besonders das Tragen und die Nutzung von Dienstwaffen außerhalb der Inübhaltung, die Wechselschichtfähigkeit (insbesondere Nachtschichten), die adäquate Reaktion auf das polizeiliche Gegenüber und Einsatzsituationen sowie die Fähigkeit zum Führen eines Kfz in Einsatzbedingungen. Nach aktuellen medizinisch-wissenschaftlichem Kenntnisstand sei nicht zu erwarten, dass die volle Verwendungsfähigkeit für den Polizeivollzugsdienst innerhalb zweier Jahre wiedererlangt werde. Der Beamte leide unter Erkrankungen, die dem Kapitel V der ICD10 zuzuordnen seien. Die Prognose beruhe auf der eigenen fachpsychiatrischen Untersuchung sowie auf dem zur Begutachtung beigezogenen Schriftgut. Der Beamte sei auch gesundheitlich nicht geeignet für eine Verwendung im allgemeinen Verwaltungsdienst einschließlich notwendiger Umschulungsmaßnahmen, da die mit einem Laufbahnwechsel verbundenen psychosozialen Belastungsfaktoren zu einer erneuten Verschlechterung der Erkrankungen mit absehbaren langen Dienstunfähigkeitszeiten führen würden. Nach aktuellem medizinisch-wissenschaftlichem Kenntnisstand sei nicht davon auszugehen, dass der Beamte eine uneingeschränkte Dienstfähigkeit für den allgemeinen Verwaltungsdienst innerhalb von sechs Monaten wiedererlange. Es bestehe auch keine begrenzte Dienstfähigkeit. Unter dem 21. Oktober 2020 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ruhestandsversetzung an und wies auf die mögliche Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung, der Gleichstellungsbeauftragten sowie des Personalrats hin. Der Kläger beantragte am 2. November 2020 die Beteiligung des Personalrats. Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 23. November 2020 wurde geltend gemacht, es bestünden schon keine ausreichenden Zweifel an der Dienstfähigkeit des Klägers zur Rechtfertigung einer amtsärztlichen Untersuchung. Es sei keine eigenständige Entscheidung des Dienstherrn im Hinblick auf die konkrete Dienstverrichtung getroffen und keine anderweitige Verwendung geprüft worden, hierzu sei auch keine Suche erfolgt. Ebenso habe kein betriebliches Eingliederungsmanagement stattgefunden. Der Gesamtpersonalrat stimmte der Ruhestandsversetzung unter dem 3. Dezember 2020 zunächst nicht zu, da nach seiner Auffassung noch Fragen offen seien, auch zur streitigen Anerkennung eines Dienstunfalls. Die Beklagte verwies darauf, dass sie dem Kläger mehrere Angebote zur betrieblichen Eingliederung gemacht habe. Eine Abfrage zur anderweitigen Verwendbarkeit des Klägers bei den obersten Bundesbehörden laufe noch. Das Gutachten des MedDir J… entspreche den Voraussetzungen der Rechtsprechung und stütze die Ruhestandsversetzung. Die Beklagte wandte sich an die Bundespolizeidirektionen sowie an die Bundespolizeiakademie, das Bundespolizeipräsidium und die Direktion der Bundesbereitschaftspolizei und führte in dem Anschreiben vom 18. November 2020 aus: Der Beamte sei nicht uneingeschränkt für den Polizeivollzugsdienst sowie den allgemeinen Verwaltungsdienst inklusive des entsprechenden Laufbahnwechsels geeignet und seit 7. August 2019 dienstunfähig erkrankt. Es werde um Prüfung gebeten, ob eine dauerhafte Verwendung im Polizeivollzugsdienst oder perspektivisch im Verwaltungsdienst ermöglicht werden könne. Dabei sollten die Einschränkungen bzgl. des Polizeivollzugsdienstes besonders beachtet werden: Kein Dienst an der Waffe außerhalb der Inübhaltung, keine Nacht- und Schichtdienste, keine unmittelbare Auseinandersetzung mit dem polizeilichen Gegenüber, kein Führen von Dienst-Kfz. Die Anfragen wurden im Ergebnis alle abschlägig beantwortet, zuletzt mit E-Mail der Bundespolizeidirektion St. Augustin vom 16. Dezember 2020. Mit E-Mail der Beklagten vom 8. Februar 2021 wurde eine Verwendungsabfrage an das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) versandt, das die Abfrage am 9. Februar per Email an die anderen obersten Dienstbehörden (Ministerien) der Beklagten weitergab. Eine Anlage zur E-Mail ist jeweils nicht aktenkundig. Mit E-Mail vom 12. März 2021 antwortete das BMI, im Ergebnis bestehe für den Beamten aktuell und in absehbarer Zeit keine Verwendungsmöglichkeit. Unter dem 8. Juni 2021 stimmte der Gesamtpersonalrat der Ruhestandsversetzung des Klägers wegen Dienstunfähigkeit zu. Die Beklagte bat mit Schreiben vom 17. August 2021 das Bundespolizeipräsidium um Zustimmung gemäß § 47 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz – BBG –, die am 12. November 2021 erteilt wurde. Mit Bescheid vom 10. Dezember 2021 versetzte die Beklagte den Kläger mit Ablauf des Monats Januar 2022 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Der Bescheid wurde am 12. Januar 2022 zugestellt. Der Kläger erhob am 31. Januar 2022 Widerspruch, im Wesentlichen mit der Begründung, das Gutachten des MedDir J… sei nicht tragfähig und habe keine belastbaren Inhalte im Hinblick auf seine Dienstunfähigkeit. Es fehlten die tragenden Gründe, die dem Dienstherrn nach der Rechtsprechung mitzuteilen seien. Auch sei eine Verwendung in einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt nicht geprüft worden. Schließlich berücksichtige der Beklagte nicht den mittlerweile anerkannten Dienstunfall. Mit Widerspruchsbescheid vom 31. März 2022 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und bezog sich ergänzend auf die bundesweit erfolgten Verwendungsabfragen, die alle erforderlichen Anforderungen erfüllt hätten. Der Widerspruchsbescheid wurde am 6. April 2022 abgesandt. Der Kläger hat am 26. April 2022 beim Verwaltungsgericht Mainz Klage erhoben, das den Rechtsstreit an das hiesige Verwaltungsgericht verwiesen hat. Der Kläger trägt vor: Die Anforderungen an ein amtsärztliches Gutachten für die eigenverantwortliche Entscheidung des Dienstherrn über eine dauernde Dienstunfähigkeit seien nicht erfüllt. Hierzu sei dem Dienstherrn nicht nur das Ergebnis, sondern die tragenden Feststellungen und Erwägungen sowie Schlussfolgerungen des Arztes mitzuteilen, was nicht erfolgt sei. Die Ausführungen des Amtsarztes beschränkten sich auf Allgemeinplätze, die Schlussfolgerungen würden nicht hergeleitet. Eine anderweitige Verwendung sei nicht ordnungsgemäß geprüft worden. Der Kläger sei im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids zumindest eingeschränkt dienstfähig gewesen. Er könne in einem Bereich verwendet werden, in dem er nicht mit dem Unfallgeschehen aus 2015 konfrontiert werde. Im Umkehrschluss aus dem Gutachten sei eine leidensgerechte Verwendung auf einem Dienstposten mit normaler Belastung möglich. Der Kläger verfüge über ein Restleistungsvermögen für den Innendienst bei einer Bundespolizeibehörde. Dass hierfür kein Dienstposten zur Verfügung stehe, werde nicht dargelegt. Der Amtsarzt habe die Grenzen seines Auftrags überschritten, indem er Bewertungen zu einem möglichen Laufbahnwechsel abgegeben habe. Die Beklagte habe das Gutachten und das Ergebnis der Verwendungsabfragen zu unkritisch übernommen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. März 2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf ihre Bescheide und verweist auf die lang andauernde Erkrankung des Klägers. Die Verwendungsabfragen bei anderen Behörden und innerhalb der Bundespolizei seien negativ ausgefallen. Der Inhalt der Suchanfrage an die obersten Dienstbehörden sei in der Regel ähnlich formuliert wie im Schreiben an die Bundespolizeibehörden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.