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Urteil

1 K 12/23.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2023:0510.1K12.23.NW.00
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Leitsätze
1. Erfolgt die ärztliche Verordnung von Medizinal-Cannabis erst nach dem Verstoß gegen das Trennungsgebot in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV, hat mithin der Betroffene den bisherigen illegalen Cannabiskonsum durch einen ärztlich verordneten Cannabiskonsum ersetzt, unterfällt der Betroffene den für die Dauerbehandlung mit Arzneimitteln geltenden Grundsätzen.(Rn.53) 2. Eine Indikation zur Behandlung mit Betäubungsmitteln nach Anlage III zu § 13 Abs. 1 BtMG (juris: BtMG 1981) - wie Cannabis - ist nur dann gegeben, wenn die Anwendung dieser Betäubungsmittel zur Erreichung des Therapiezieles unerlässlich ist (§ 13 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 BtMG (juris: BtMG 1981)). Betäubungsmittel dürfen mithin immer nur die ultima ratio zur Erreichung des Behandlungsziels sein (im Anschluss an VGH BW, Beschluss vom 16. Januar 2023, 13 S 330/22, juris Rn. 8). Diese Vorgaben ergeben sich für die Behandlung mit Medizinal-Cannabis auch aus § 31 Abs. 6 Satz 1 SGB V (juris: SGB 5).(Rn.59)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erfolgt die ärztliche Verordnung von Medizinal-Cannabis erst nach dem Verstoß gegen das Trennungsgebot in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV, hat mithin der Betroffene den bisherigen illegalen Cannabiskonsum durch einen ärztlich verordneten Cannabiskonsum ersetzt, unterfällt der Betroffene den für die Dauerbehandlung mit Arzneimitteln geltenden Grundsätzen.(Rn.53) 2. Eine Indikation zur Behandlung mit Betäubungsmitteln nach Anlage III zu § 13 Abs. 1 BtMG (juris: BtMG 1981) - wie Cannabis - ist nur dann gegeben, wenn die Anwendung dieser Betäubungsmittel zur Erreichung des Therapiezieles unerlässlich ist (§ 13 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 BtMG (juris: BtMG 1981)). Betäubungsmittel dürfen mithin immer nur die ultima ratio zur Erreichung des Behandlungsziels sein (im Anschluss an VGH BW, Beschluss vom 16. Januar 2023, 13 S 330/22, juris Rn. 8). Diese Vorgaben ergeben sich für die Behandlung mit Medizinal-Cannabis auch aus § 31 Abs. 6 Satz 1 SGB V (juris: SGB 5).(Rn.59) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 11. März 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses bei dem Beklagten vom 7. Dezember 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Der Beklagte durfte vorliegend infolge der Nichtbeibringung des von ihr zu Recht geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen und ihm die Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L entziehen (siehe dazu unten 1.) sowie ihm das Führen von fahrerlaubnisfreien Kraftfahrzeugen untersagen (siehe dazu unten 2.). Ebenso sind die Einziehung des Führerscheins des Klägers der Klassen AM, B und L und einer eventuell vorhandenen Mofa-Prüfbescheinigung, die Zwangsmittelandrohung sowie die Gebührenfestsetzung, die im Übrigen im Einzelnen durch den Kläger nicht ausdrücklich gerügt wurden, rechtmäßig (siehe unten 3.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der hier gegebenen Anfechtungskonstellation der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses bei dem Beklagten vom 7. Dezember 2022 (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2013 – 3 C 3/13 –, juris Rn. 13). 1. Die Entziehung der Fahrerlaubnis des Klägers der Klassen AM, B und L ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. §§ 46 Abs. 1, 11 Abs. 8 FeV. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. § 46 Abs. 3 FeV sieht vor, dass die Fahrerlaubnisbehörde, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet ist, zur Vorbereitung ihrer Entscheidung von dem Betreffenden nach den §§ 11 bis 14 FeV die Beibringung eines ärztlichen oder medizinischen-psychologischen Gutachtens fordern kann. Weigert sich dieser, sich untersuchen zu lassen oder legt er das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht vor, darf diese bei ihrer Entscheidung gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist in der Anordnung des Gutachtens auf § 11 Abs. 8 FeV hinzuweisen. Voraussetzung für den Schluss auf die Nichteignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, dass die Gutachtensanordnung ihrerseits rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheides hat der Kläger das mit Anordnungsschreiben vom 10. Januar 2022 von ihm zu Recht geforderte medizinisch-psychologische Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nicht vorgelegt. Die mit Schreiben des Beklagten erfolgte Anordnung der Beibringung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung vom 10. Januar 2022 ist rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 11. April 2019 – 3 C 14/17 –, juris Rn. 34) hat die Beklagte hier nicht zugleich wegen des Vorfalls vom 21. August 2021 die Nichteignung des Klägers angenommen, sondern zunächst mit Schreiben vom 10. Januar 2022 gegenüber dem Kläger gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV im Rahmen ordnungsgemäßer Ermessensausübung die Beibringung eines medizinisch-Gutachtens angeordnet. Der Beklagte durfte vorliegend infolge der Nichtbeibringung des von ihr zu Recht geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen. Die Gutachtensanordnung des Beklagten vom 10. Januar 2022 war sowohl formell als auch materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig. Diese Gutachtensanordnung ist zunächst in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. So hat der Beklagte als zuständige Fahrerlaubnisbehörde den Kläger im Anordnungsschreiben vom 10. Januar 2022 in formell unbedenklicher Weise zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgefordert (§ 11 Abs. 6 FeV). Gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 und Satz 1 FeV teilt die Fahrerlaubnisbehörde dem Betroffenen die Gründe für die Zweifel an seiner Fahreignung mit und legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und Beachtung der Anlagen 4 und 5 zur FeV in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens unter Bestimmung einer Vorlagefrist fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von (Kraft-)Fahrzeugen zu klären sind. Der Beklagte hat die Gründe, die Zweifel an der Fahreignung des Klägers begründen, in dem Anordnungsschreiben zur Beibringung des medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV dargelegt, nämlich, dass sich im Hinblick auf die erfolgte Fahrt des Klägers am 21. August 2021 unter Cannabiseinfluss wegen des hier anzunehmenden gelegentlichen Cannabiskonsum und fehlendem Trennungsvermögen im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV Eignungsbedenken hinsichtlich seiner Eignung zum Führen von (Kraft-)Fahrzeugen ergeben haben. Die Beklagte hat in dem Anordnungsschreiben vom 10. Januar 2022 eine korrekte und ausschließlich anlassbezogene Fragestellung, die durch das einzuholende medizinisch-psychologische Gutachten geklärt werden sollte, formuliert. Entsprechend der o.g. Rechtsprechung des BVerwG hat die Beklagte hier auch nicht zugleich die Nichteignung angenommen, sondern im Rahmen ordnungsgemäßer Ermessensausübung zunächst gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV eine medizinisch-psychologische Untersuchung angeordnet. Die Aufforderung zur medizinisch-psychologischen Begutachtung vom 10. Januar 2022 verwies gemäß § 11 Abs. 8 FeV auch auf die Folgen der Nichtvorlage des angeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens und setzte dem Kläger gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV eine ausreichend bemessene Frist zur Vorlage des Gutachtens bis spätestens 10. März 2022. Die Gutachtensanordnung vom 10. Januar 2022 war auch materiell rechtmäßig. Maßgeblich für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit ist der Zeitpunkt des Erlasses der Gutachtensanordnung (BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 – 3 C 20.15 –, juris Rn. 14). Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn die gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger hat ausweislich des toxikologischen Befundes seiner Blutprobe vom Vorfalltag 21. August 2021 unter dem Einfluss von Cannabis (THC: 2,8 ng/mL; THC-Carbonsäure: 40 ng/mL) nachweislich ein Kraftfahrzeug geführt. Die Rechtsprechung nimmt in Anbetracht der Empfehlungen der Grenzwertkommission zur Feststellung des Trennungsvermögens von Cannabiskonsum und Fahren einen Risikogrenzwert von 1,0 ng/mL Blutserum an (BVerwG, Urteil vom 11. April 2019 – 3 C 14/17 –, juris Rn. 23 ff.). Auch gab der Kläger gegenüber der die Blutprobe entnehmenden Ärztin an, am Vortag, also am 20. August 2021, einen Joint geraucht zu haben. Damit stand beim Kläger aufgrund des bei ihm für den Vorfalltag festgestellten THC-⁠Wertes von 2,8 ng/mL das fehlende Trennungsvermögen zwischen gelegentlichem Cannabiskonsum und Fahren fest (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV), zumal der Kläger einen nur einmaligen Cannabiskonsum auch selbst nicht behauptet hat. Aufgrund dieses Vorfalls vom 21. August 2021 bestanden Bedenken gegen die Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen, da der Kläger unter dem Einfluss von THC am Straßenverkehr teilgenommen hat. Die Gutachtensaufforderung vom 10. Januar 2022 ist daher rechtmäßig ergangen. Der Kläger hat seine Fahreignung auch unter Berücksichtigung seines Vortrags, seit dem 30. September 2021 – mithin erst nach dem Vorfalltag 21. August 2021 – in ärztlicher Behandlung zu stehen und seither Medizinal-Cannabis auf Rezept verordnet zu erhalten, bis zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 7. Dezember 2022 nicht wiedererlangt. Erfolgt nämlich – wie vorliegend – die ärztliche Verordnung von medizinischem Cannabis erst nach dem Verstoß gegen das Trennungsverbot in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV, hat mithin der Betroffene den bisherigen – illegalen – Cannabiskonsum durch einen ärztlich verordneten Cannabiskonsum ersetzt, unterfällt der Betroffene den für die Dauerbehandlung mit Arzneimitteln geltenden Grundsätzen. In der Rechtsprechung (vgl. etwa VGH BW, Beschlüsse vom 8. Juli 2021 – 13 S 1800/21 –, juris Rn. 26, vom 6. Mai 2022 – 13 S 348/22 – n. v., sowie vom 16. Januar 2023 – 13 S 330/22 –, juris Rn. 6; BayVGH, Beschluss vom 30. März 2021 – 11 ZB 20.1138 –, juris Rn. 19; OVG Saarland, Beschluss vom 8. November 2021 – 1 B 180/21 –, juris Rn. 14) ist anerkannt, dass eine Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis mit Blick auf die Ziffer 9.6.2 der Anlage 4 zur FeV nur dann nicht zum Verlust der Fahreignung führt, wenn die Einnahme von Cannabis medizinisch indiziert und ärztlich verordnet ist, das Medizinal-Cannabis zuverlässig nach der ärztlichen Verordnung eingenommen und die Medikamenteneinnahme nachweislich ärztlich überwacht wird, keine dauerhafte Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit zu erwarten sind, die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt und nicht zu erwarten ist, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der nur Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger vorliegend nicht nachgewiesen, trotz einer seit dem 30. September 2021 erfolgenden Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis weiterhin als fahrtauglicher Führer von Kraftfahrzeugen am Straßenverkehr teilzunehmen. Zwar erscheint es in besonders gelagerten Fällen nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die durch einen vorherigen – illegalen – Cannabiskonsum nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV entstandenen Fahreignungszweifel durch eine ärztliche Verordnung von medizinischem Cannabis ausgeräumt werden können oder die gegebenenfalls entfallene Fahreignung dadurch wiederhergestellt wird (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 1. Juli 2022 – 11 CS 22.860 –, juris Rn. 21 und 16. Januar 2016 – 11 CS 19.1535 –, juris Rn. 22; OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2019 – 16 B 1544/18 –, juris Rn. 4). Dem Kläger ist es vorliegend jedoch nicht gelungen, die durch seinen feststehenden Cannabiskonsum hervorgerufenen Fahreignungszweifel bis zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides auszuräumen. Vorliegend sieht die Kammer bereits eine Indikation zur Behandlung des Klägers mit Medizinal-Cannabis nicht in dem erforderlichen Maße dargelegt. So ist eine Indikation zur Behandlung mit Betäubungsmitteln (vgl. dazu allgemein Bohnen/Schmidt in: BeckOK BtMG, 16. Edition, § 13 Rn. 22 ff.) nach Anlage III zu § 13 Abs. 1 BtMG – wie Cannabis – nur dann gegeben, wenn die Anwendung dieser Betäubungsmittel zur Erreichung des Therapiezieles unerlässlich ist (§ 13 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 BtMG). Betäubungsmittel dürfen mithin immer nur die Ultima Ratio sein (siehe VGH BW, Beschlüsse vom 8. Juli 2021 – 13 S 1800/21 –, juris Rn. 19 und 16. Januar 2023 – 13 S 330/22 –, juris Rn. 8; BayVGH, Beschluss vom 16. Januar 2020 – 11 CS 19.1535 –, juris Rn. 23; VG Würzburg, Urteil vom 1. Dezember 2021 – W 6 K 21.638 –, juris Rn. 44). Diese Vorgaben ergeben sich für die Behandlung mit Medizinal-Cannabis auch aus § 31 Abs. 6 Satz 1 SGB V (vgl. die Begründung zum Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 6. März 2017, BT-Drs. 18/8965, Seite 13, nach der der verschreibende Arzt in rechtlicher Hinsicht insbesondere das Vorliegen der – auch schon nach geltender Rechtslage – für alle übrigen verschreibungspflichtigen Betäubungsmittel geltenden Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BtMG zu berücksichtigen hat). Nach dieser Vorschrift haben Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, wenn eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht oder im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der behandelnden Ärzte unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes der oder des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann (vgl. VGH BW, Beschluss vom 16. Januar 2023 – 13 S 330/22 –, juris Rn. 8) und eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegenden Symptome besteht. Diese strengen gesetzlichen Voraussetzungen für die Behandlung mit Medizinal-Cannabis sind nach Ansicht der Kammer beim Kläger nicht ausreichend nachgewiesen. Das dazu vom Kläger vorgelegte ärztliche Attest des Dr. L. vom 17. März 2022 weist aus, dass der Kläger seit dem 30. September 2021 bei diesem Arzt in schmerztherapeutischer Behandlung steht und ihm Rezepte über medizinische Cannabisblüten ausgestellt werden. Am 30. September 2021 sind ausweislich dieses Attestes folgende Diagnosen „gesichert“ worden: Schlafstörung (G47.9), Depression (F32.9), Spannungskopfschmerzen (G44.22) und chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41). Am 12. Oktober 2021 wurde außerdem eine Kiefergelenkdysfunktion (K07.6) „gesichert“ diagnostiziert. Die aktuelle Verordnung bestehe aus den Blütensorten Pedanios 20/1, Bedrocan und Hybrid strong. In diesem Attest wird ausgeführt, die Grunderkrankung des Klägers bestehe vor allem aus einer chronischem Schmerzsymptomatik, die die dauerhafte Medikation der vorgenannten Cannabisblüten notwendig mache. Die Schmerzsymptomatik des Klägers habe „durch die bisherigen Therapieformen nicht befriedigend gebessert werden“ können, so dass die Einnahme von medizinischem Cannabis „weiterhin bestehen sollte“. In diesem Attest fehlt eine konkrete Darstellung des genauen, gerade die Behandlung mit Medizinal-Cannabis erfordernden Krankheitsbildes des Klägers. Insbesondere wird dort nicht ausgeführt, wie lange der Kläger bereits an der dort als Grunderkrankung bezeichneten „chronischen Schmerzstörung“ leidet und welche bisherigen Therapieformen die Schmerzsymptomatik „nicht befriedigend gebessert“ haben. Warum bei den als „gesichert“ bezeichneten Diagnosen beim Kläger gerade die Behandlung mit Medizinal-Cannabis in der oben dargestellten Erforderlichkeit in Bezug auf den Kläger indiziert sein soll, wird aus dem Attest nicht deutlich. Dass alternative Behandlungsmöglichkeiten der beim Kläger bestehenden Grunderkrankung vollständig ausgeschöpft worden wären, wird ebenfalls nicht nachvollziehbar dargelegt (siehe zu diesem Erfordernis: OVG Lüneburg, 12 ME 6/23, juris Rn. 17; s. a. VG München, Entscheidung vom 29. November 2022 – M 219 K 19.1306 –, juris Rn. 40 ff.). Ist mithin vorliegend die Indikation zur Behandlung mit Medizinal-Cannabis als Ultima Ratio im oben dargelegten Sinne beim Kläger nicht nachgewiesen, kommt es im vorliegenden Kontext nicht mehr darauf an, dass dem Kläger durch das vorgelegte ärztliche Attest des Dr. L. bescheinigt wird, dass trotz des Cannabiskonsums aus leistungspsychologischer Sicht keine Einschränkungen erkennbar seien, die dem sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs entgegenstünden. Nach alledem erweist sich die Fahrerlaubnisentziehung im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheides als rechtmäßig. 2. Die oben unter 1. gemachten Ausführungen gelten in gleichem Maße für die Rechtmäßigkeit der erfolgten Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge. Rechtsgrundlage hierfür ist § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d) StVG i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde das Führen von Fahrzeugen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen, wenn jemand sich als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet hierzu erweist. § 3 Abs. 2 FeV verweist für den Fall des Bestehens von Eignungszweifeln auf die entsprechende Anwendung der Vorschriften der §§ 11 bis 14 FeV. Rechtsfertigen demnach Tatsachen die Annahme, dass der Führer eines Fahrzeugs ungeeignet i. S. d. § 3 Abs. 1 FeV ist, finden die Vorschriften des §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung. Auch bei fahrerlaubnisfreien Kraftfahrzeugen und Fahrzeugen darf die Behörde bei ihrer Entscheidung gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Insoweit gelten die gleichen rechtlichen Erwägungen wie oben unter 1. zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Nicht nur die Nutzung von Kraftfahrzeugen, sondern auch das Führen von fahrerlaubnisfreien (Kraft-)Fahrzeugen unter Cannabiseinfluss stellt ein erhöhtes Verkehrsrisiko dar. Denn wenn auch das von solchen Fahrzeugführern ausgehende Gefährdungspotential statistisch gesehen geringer seien mag als dasjenige von unter Betäubungsmitteln fahrenden Führern von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen, kann es im Einzelfall doch zu einer erheblichen Gefährdung und auch zu Schädigungen von Leib- und Leben bzw. Sachwerten kommen, wie dies der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2022 zutreffend dargelegt hat. Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich die Kammer an (§ 117 Abs. 5 VwGO) und sieht insoweit von einer weiteren Darlegung ab. 3. Der Bescheid vom 11. März 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2022 erweist sich auch im Übrigen als rechtmäßig. Die Ablieferungsverpflichtungen bezüglich des klägerischen Führerscheins und einer gegebenenfalls vorhandenen Mofa-Prüfbescheinigung folgen aus § 47 Abs. 1 FeV und § 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3 FeV. Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 € im Falle der nicht fristgerechten Erfüllung der Ablieferungsverpflichtungen findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 66, 61, 62, 64 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVG –. Die Festsetzung der Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 174,10 € findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 7, 4 Abs. 1 Nr. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr – GebOSt – sowie der Gebühren-Nr. 206 der hierzu ergangenen Anlage. Diese sieht eine Rahmengebühr von 33,20 € bis 256,00 € vor. Die hier festgesetzte Mittelgebühr von 170,00 € ist unter Berücksichtigung der Gebührengrundsätze (Kostendeckungsprinzip, Äquivalenzprinzip) verhältnismäßig. 4. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1 i. V. m. Nrn. 46.2, 46.3 und 46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. vom 18. Juli 2013 [NVwZ 2013, Beilage 58], 63 Abs. 2 GKG). Der am …. geborene Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L. Der Beklagte erhielt durch die gemäß § 2 Abs. 12 Straßenverkehrsgesetz – StVG – erfolgte Mitteilung der Polizeiautobahnstation R.. am 15. Oktober 2021 Kenntnis davon, dass der Kläger am 21. August 2021 gegen 09:10 Uhr auf dem Mitfahrerparkplatz der Anschlussstelle – AS – G., Gemeinde K.., einer Verkehrskontrolle unterzogen worden sei, wobei im Rahmen eines standardisierten Fahrtüchtigkeitstests Auffälligkeiten festgestellt worden seien, die auf BtM-Konsum hingedeutet hätten. Ein freiwilliger Drogenvortest habe sich positiv auf THC gezeigt. Der toxikologische Befund der Universitätsmedizin Mainz, Institut für Rechtsmedizin, vom 28. September 2021 betreffend die dem Kläger am Vorfalltag entnommenen Blutprobe war dieser polizeilichen Mitteilung beigefügt. Danach ergab die entnommene Blutprobe ein positives Ergebnis auf Cannabis. Der THC-⁠Wert betrug 2,8 ng/mL und der THC-Carbonsäure-Wert (THC-COOH-Wert) 40 ng/mL. Die Gutachter führen in dem toxikologischen Befund aus, dass diese Ergebnisse eine Aufnahme von THC-haltigen Cannabisprodukten belegten. Die in der Blutprobe festgestellten Cannabinoid-Konzentrationen wiesen auf eine engerfristige Cannabisaufnahme hin. Ein Cannabiseinfluss zum Blutentnahmezeitpunkt am 21. August 2021, 11:05 Uhr, komme in Betracht. Der Beklagte zog aufgrund dieser polizeilichen Mitteilung die Bußgeldakte des Klägers beim Polizeipräsidium R.. – Zentrale Bußgeldstelle – bei. Daraus ergab sich, dass gegen den Kläger wegen des Vorfalls vom 21. August 2021 ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid vom 8. November 2021 über 663,05 € mit einmonatigem Fahrverbot wegen des Führens eines Kraftfahrzeugs unter Wirkung berauschender Mittel (Cannabis: THC 2,8 ng/mL) ergangen war. Ausweislich der Bußgeldakte hatte der Kläger im Bußgeldverfahren gegenüber der Polizei zu dem Vorfall vom 21. August 2021 keine Angaben gemacht und sich zu der Anschuldigung, ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss berauschender Mittel (THC) geführt zu haben, nicht geäußert. In dem sich in der Bußgeldakte befindlichen ärztlichen Untersuchungsbericht betreffend die dem Kläger am Vorfalltag 21. August 2021 entnommene Blutprobe ist bezüglich der Anamnese durch die die Blutprobe entnehmende Ärztin G… festgehalten, dass der Kläger ihr gegenüber angegeben habe, „gestern“, mithin am 20. August 2021, einen Joint geraucht zu haben. Das gegen den Kläger eingeleitete Strafverfahren nach § 29 Betäubungsmittelgesetz – BtMG – wurde durch die Staatsanwaltschaft Frankenthal gemäß § 170 Strafprozessordnung – StPO – am 25. Oktober 2021 eingestellt. Der Beklagte ordnete gegenüber dem Kläger wegen des Vorfalls vom 21. August 2021 auf der Grundlage von §§ 3 Abs. 2, 46 Abs. 3, 11 Abs. 3 Satz und 14 Abs. 1 Satz 3 Fahrerlaubnisverordnung – FeV – mit Schreiben vom 10. Januar 2022 die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung an. In dem dem Kläger am 11. Januar 2022 zugestellten Anordnungsschreiben wurde ausgeführt, die ihm am Vorfalltag entnommene Blutprobe habe die Einnahme von Cannabis bestätigt (THC: 2,8 ng/mL, THC-Carbonsäure: 40 ng/mL). Aufgrund dieses Befundes sei bei ihm von einem gelegentlichen Cannabiskonsum i. S. v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV (gelegentlicher Konsum von Cannabis und fehlendes Trennungsvermögen von Fahren und Konsum) auszugehen. Im ärztlichen Untersuchungsbericht sei der Konsum von einem Joint am Vortag angegeben worden. Nach der Aufnahme einer Einzelwirkdosis sei aktives THC nur etwa vier bis sechs Stunden im Blut nachweisbar (Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, 2. Auflage 2005, Seite 178). Der in seiner Blutprobe nachgewiesene THC-Wert von 2,8 ng/mL sei somit ein Anzeichen für mehrmaligen bzw. gelegentlichen Cannabiskonsum. Vorliegend sei mithin von einem gelegentlichen Cannabiskonsum auszugehen und es seien weitere Tatsachen hinzugekommen, die erhebliche Zweifel an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründeten. Nach pflichtgemäßem Ermessen sei hier gemäß § 46 Abs. 3 i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Ausräumung der Eignungsbedenken anzuordnen gewesen. Aufgrund des Vorfalls vom 21. August 2021 bestünden auch Bedenken gegen die Eignung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Kraftfahrzeugen, da der Kläger unter dem Einfluss von THC am Straßenverkehr teilgenommen habe. Denn auch beim Führen fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge (z. B. Mofa) gehe es, wie beim Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen, um die Teilnahme am Straßenverkehr und die dafür erforderliche Umsicht, Aufnahme und Reaktionsfähigkeit. Das Gefährdungspotential, das hierbei z. B. durch unerwartete Reaktionen oder unkontrolliertes Fahrverhalten auf der Fahrbahn von dem ungeeigneten Fahrer eines fahrerlaubnisfreien Kraftfahrzeugs ausgehen könne, rechtfertige es, auch an die Fahreignung für fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge diesen Maßstab anzulegen (BayVGH vom 27. März 2006 – 11 C 05.3297 –). Zwar seien die Gefahren geringer einzustufen als diejenigen, die ungeeignete Führer von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen verursachten, sie seien aber erheblich genug, um die entsprechende Anwendung der Vorschriften der §§ 11 bis 14 FeV für gerechtfertigt zu halten (OVG Lüneburg vom 2. Februar 2012 – 12 ME 274/11 –). Der Gutachter habe daher folgende Frage zu klären: „Ist zu erwarten, dass der zu Untersuchende zukünftig ein Kraftfahrzeug oder ein fahrerlaubnisfreies Kraftfahrzeug unter dem Einfluss des Aktivwirkstoffes THC von Cannabis führen wird?“ Dem Kläger wurde zur Beibringung des Gutachtens eine Frist bis spätestens zum 10. März 2022 gesetzt. Für die Vorlage der Einverständniserklärung wurde ihm eine Frist bis spätestens 21. Januar 2022 gesetzt. Der Kläger wurde gemäß § 11 Abs. 6 FeV auf die Kostentragungspflicht bezüglich der Begutachtung sowie auf § 11 Abs. 8 FeV hingewiesen, wonach im Falle der Verweigerung der Begutachtung oder der nicht fristgerechten Vorlage des angeforderten Gutachtens auf seine Nichteignung geschlossen werden dürfe, was dann den Entzug der Fahrerlaubnis sowie die Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Kraftfahrzeugen zur Folge habe. Für die Gutachtensanordnung wurden Gebühren in Höhe von 25,60 € sowie Auslagen in Höhe von 4,10 € auf der Grundlage von §§ 1 bis 4 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr – GebOSt – i. V. m. der Gebühren-Nr. 108 festgesetzt. Der Kläger teilte dem Beklagten am 20. Januar 2022 per E-Mail mit, ihm sei Cannabis ärztlich verordnet worden. Die in der Gutachtensanordnung enthaltene Frage müsse daher lauten: „Ist die Kraftfahreignung trotz der bekannten Erkrankung und der damit in Verbindung stehenden Dauermedikation (Medizinalcannabisblüten) gegeben?“ Mit Schreiben vom 20. Januar 2022 teilte der Beklagte daraufhin dem Kläger mit, seine Einlassung, ihm sei Cannabis ärztlich verordnet, überrasche und sei aus den folgenden Gründen unglaubwürdig: So gehe aus der beigezogenen Bußgeldakte hervor, dass er bei der am 21. August 2021 erfolgten Verkehrskontrolle zu dem Vorwurf, unter Betäubungsmitteln gefahren zu sein, gegenüber der Polizei keine Angaben gemacht habe, insbesondere auch nicht zu einer ärztlichen Verordnung von Cannabis, obwohl es nach § 24a Abs. 2 Satz 3 Straßenverkehrsgesetz – StVG – keine Ordnungswidrigkeit gewesen wäre, wenn diese bei ihm in der Blutprobe festgestellte Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels hergerührt hätte. Außerdem habe er ohne Erhebung von entsprechenden Einwänden das gegen ihn wegen des Vorfalls vom 21. August 2021 verhängte Bußgeld sowie das gegen ihn verhängte einmonatige Fahrverbot und zwei Punkte im Fahreignungsbewertungssystem akzeptiert. Nachdem nunmehr die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gefordert werde, trage er vor, ihm sei Cannabis ärztlich verordnet worden. Zum Beleg dieser Behauptung werde er deshalb aufgefordert, bis zum 10. März 2022 eine zum Vorfallzeitpunkt 21. August 2021 gültige ärztliche Cannabisverordnung vorzulegen sowie ein qualifiziertes ärztliches Attest, in welchem folgende Angaben enthalten sein müssten: Angabe der Grunderkrankung nach ICD10, Angaben zur Verschreibung, Art des Arzneimittels bzw. Sorte der Medizinal-Cannabisblüten, Häufigkeit und Menge der Einnahme, Dosierungs-Einnahmeanweisung (z.B. Rauchen oder Inhalieren mittels Vaporizer im Falle der Verschreibung von Medizinal-Cannabisblüten), Angaben zu Therapietreue und ärztlicher Überwachung der Therapie, Angaben zu relevanten Begleiterkrankungen und Begleitmedikationen, ärztliche Aufklärung über Risiken bei Teilnahme im Straßenverkehr. In diesem Schreiben war der ausdrückliche Hinweis enthalten, dass die Gutachtensanordnung vom 10. Januar 2022 weiter aufrechterhalten bleibe. Mit E-Mail vom 30. Januar 2022 teilte der Kläger dem Beklagten mit, bei der Verkehrskontrolle am 21. August 2021 habe er keine Angaben gemacht, weil er zu diesem Zeitpunkt kein Cannabis-Rezept besessen habe. Aufgrund dessen habe er das Bußgeld und das einmonatige Fahrverbot mit zwei Punkten akzeptiert und bezahlt. Er befinde sich derzeit in ärztlicher Behandlung. Am 15. Februar 2022 unterziehe er sich einem MRT. Der Arzt könne eine endgültige Diagnose bzw. das Attest erst nach dem MRT erstellen. Mit weiterer E-Mail vom 20. Februar 2022 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass sein Arzt in Urlaub gehe, so dass dieser ein Attest nicht bis zum 10. März 2022 ausstellen könne. Auch bitte er um Fristverlängerung für das Gutachten. Wegen der benötigten Dokumente möge sich der Beklagte mit dem ihn behandelnden Arzt, Dr. L., MVZ R.H., in Verbindung zu setzen. Mit Schreiben vom 28. Februar 2022 teilte der Beklagte dem Kläger mit, zur Vorlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens sei eine Frist bis spätestens 10. März 2022 gesetzt worden. Bis heute liege jedoch weder seine Einverständniserklärung zur Übersendung der Fahrerlaubnisakte an eine Begutachtungsstelle noch das geforderte Gutachten vor. Der Kläger sei im Anordnungsschreiben auf § 11 Abs. 8 FeV hingewiesen worden, wonach bei nicht fristgerechter Vorlage des Gutachtens auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden dürfe, was den Entzug der Fahrerlaubnis sowie die Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Kraftfahrzeugen zur Folge habe. Es sei daher beabsichtigt, ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen sowie das Führen von fahrerlaubnisfreien Kraftfahrzeugen zu untersagen. Er erhalte hiermit Gelegenheit zur Äußerung bis spätestens 10. März 2022. Diese Frist gelte auch weiter für die Vorlage des angeforderten Gutachtens. Daraufhin übersandte der Kläger dem Beklagten per E-Mail vom 9. März 2022 eine Schweigepflichtentbindungserklärung betreffend den Arzt Dr. L.., MVZ ..R.H. S.. und führt aus, er sei mittlerweile bei diesem Arzt in Behandlung. Er bitte weiterhin um Änderung der Fragestellung für das Gutachten. Auch werde er ohne Führerschein seine Arbeitsstelle verlieren. Der Beklagte entzog dem Kläger mit diesem am 15. März 2022 zugestellten Bescheid vom 11. März 2022 die Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L und untersagte ihm zugleich das Führen von fahrerlaubnisfreien Kraftfahrzeugen. Zugleich wurde sein Führerschein, ausgestellt am 11. August 2014 (Kartennummer: …) eingezogen und der Kläger unter Zwangsgeldandrohung aufgefordert, seinen Führerschein sowie eine gegebenenfalls vorhandene Mofa-Prüfbescheinigung innerhalb von drei Tagen nach Erhalt dieser Entscheidung bei dem Beklagten abzugeben oder dem Beklagten zu übersenden. Der Sofortvollzug der Fahrerlaubnisentziehung, der Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Kraftfahrzeugen sowie der Ablieferungsverpflichtung des Führerscheins und einer gegebenenfalls vorhandenen Mofa-Prüfbescheinigung wurde jeweils angeordnet. Für den Bescheid wurden Kosten in Höhe von 174,10 € (170,00 € Gebühren zuzüglich 4,10 € Auslagen) erhoben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Vortrag des Klägers, zum Zeitpunkt der Verkehrskontrolle am 21. August 2021 medizinisches Cannabis eingenommen zu haben, sei als Schutzbehauptung zu werten. Dem Kläger sei ausreichend lange Zeit eingeräumt worden, entsprechende Nachweise einer am 21. August 2021 bestehenden ärztlichen Verordnung von Cannabis vorzulegen. Trotz Aufforderung habe er kein entsprechendes Attest vorgelegt. Außerdem habe er in seiner Mail vom 30. Januar 2022 mitgeteilt, im Zeitpunkt der Verkehrskontrolle am 21. August 2021 kein Cannabis-Rezept gehabt zu haben. Auch habe eine endgültige Diagnose durch den Arzt nicht festgestanden. Der Kläger sei seiner Nachweispflicht des Bestehens einer ärztlich verordneten Medikation von Cannabis am Vorfalltag 21. August 2021 nicht nachgekommen. Entgegen seiner Einlassung, dass er den Konsum von Cannabis und das Fahren strikt trennen könne, sei er ausweislich des toxikologischen Befundes der Blutprobe vom 21. August 2021 dennoch unter dem Einfluss von THC gefahren. Die Eignungsbedenken seien daher gerechtfertigt, die nur durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten ausgeräumt werden könnten. Da der Kläger keinerlei ärztliche Unterlagen in Bezug auf eine Verordnung von Medizinal-Cannabis vorgelegt habe, sei auch an der Vorlage des geforderten Gutachtens festgehalten worden. Der Kläger sei auf die Folgen der Nichtvorlage des Gutachtens nach § 11 Abs. 8 FeV hingewiesen worden. Die vom Kläger vorgetragenen persönlichen und wirtschaftlichen Nachteile im Fall einer Entziehung der Fahrerlaubnis müssten im Hinblick auf den hohen Rang der durch die Verkehrsteilnahme eines ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers gefährdeten Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer zurücktreten. Nach § 3 Abs. 1 FeV habe die Fahrerlaubnisbehörde auch das Führen fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge zu untersagen, wenn sich jemand hierfür als ungeeignet erwiesen habe. Es gelte insoweit der Eignungsbegriff des § 2 Abs. 4 StVG. Danach sei geeignet, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfülle. Zwar mögen die Gefahren, die von einem Führer eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeuges ausgingen, geringer einzustufen sein als diejenigen, die ungeeignete Kraftfahrer verursachten, die fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge führten. Sie seien aber erheblich genug, um die entsprechende Anwendung der Vorschriften der §§ 11 bis 14 FeV und somit auch die Anlage 4 FeV für gerechtfertigt zu halten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass ein Fahrzeugführer zum Führen von Fahrzeugen ungeeignet oder nur bedingt geeignet sei. Verkehrsunfälle, die ungeeignete Fahrer von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen verursachten, könnten ebenfalls mit schwerwiegenden Folgen für Gesundheit und Leben anderer Verkehrsteilnehmer verbunden sein. Der Fahrerlaubnisbehörde komme im Rahmen des § 3 Abs. 1 FeV kein Entschließungsermessen zu, wenn die Nichteignung gemäß § 11 Abs. 8 FeV feststehe. Vorliegend sei die Untersagung unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auf fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge beschränkt worden, da diese auch Gegenstand der Gutachtensanordnung vom 10. Januar 2022 gewesen seien. Die Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins beruhe auf § 3 Abs. 2 StVG i. V. m. § 47 Abs. 1 und 2 FeV, die Ablieferungsverpflichtung einer Mofa-Prüfbescheinigung beruhe auf § 3 Abs. 1 Satz 2 FeV. Die Zwangsgeldandrohung bezüglich der nicht fristgerechten Ablieferung des Führerscheins oder einer Mofa-Prüfbescheinigung beruhe auf §§ 61, 62, 64 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVG – i. V. m. § 66 LVwVG. Der Sofortvollzug der Fahrerlaubnisentziehung sowie der Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge sei nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO anzuordnen gewesen. Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs sei gegenüber dem Interesse des Klägers, bis zum Abschluss eines Rechtsbehelfsverfahrens im Besitz der Fahrerlaubnis zu bleiben bzw. die Berechtigung zum Führen fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge zu besitzen, höher zu bewerten. Daher müsse durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung einem Rechtsbehelf insoweit die aufschiebende Wirkung versagt werden. Die sofortige Einziehung des Führerscheins sowie einer eventuell vorhandenen Mofa-Prüfbescheinigung sei erforderlich, um abzuwenden, dass sich der Kläger nach verfügter Entziehung noch als Berechtigter zum Führen von Kraftfahrzeugen und fahrerlaubnisfreien Kraftfahrzeugen legitimieren könne. Die Kostenfestsetzung beruhe auf §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt i. V. m. Gebühren-Nr. 206 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr. Der Kläger erhob durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 16. März 2022 gegen den Bescheid vom 11. März 2022 Widerspruch. Der Kläger übermittelte dem Beklagten mit einer E-Mail vom 17. März 2022 als PDF-Anhang in Kopie ein ärztliches Attest des Medizinischen Versorgungszentrums – MZV – R.H.S. (Schmerztherapie, Dr. L.). Darin wird durch Dr. L. ausgeführt, der Kläger befinde sich seit 30. September 2021 in schmerztherapeutischer Betreuung im MVZ. Dem Patienten seien Rezepte über medizinische Cannabis-Blüten ausgestellt worden. Beim Erstbesuch in der Praxis habe Herr B.. erklärt, bereits Cannabis zu konsumieren, was zu einer guten Besserung seiner Schmerzsituation geführt habe. Als Diagnosen sind in diesem ärztlichen Attest angegeben: 30. September 2021 gesichert: Schlafstörung (G47.9) 30. September 2021 gesichert: Depression (F32.9) 30. September 2021 gesichert: Spannungskopfschmerzen (G44.2) 30. September 2021 gesichert: chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) 12. Oktober 2021 gesichert: Kiefergelenksdysfunktion (K07.6). Weiter führt dort Dr. L. aus, es seien unterschiedliche Blütensorten im Einsatz, je nachdem, welche Sorte verfügbar sei oder welche Anwendungssituationen bestünden. Der Patient sei angehalten, nicht mehr als 1,5 Gramm/Tag zu konsumieren/rauchen. Die aktuelle Verordnung bestehe aus: Pedanios 20/1, Bedrocan, Hybrid strong. Bei Herrn B. seien keine Problemstellungen oder Nebenwirkungen aufgrund der Einnahme von medizinischem Cannabis aufgetreten und er sei in der Lage, sein tägliches Befinden zu überprüfen. Daher habe Herr B. wie gewöhnlich am Straßenverkehr teilnehmen können. Bei den Besuchen im MVZ habe der Patient bezüglich der Medikamenteneinnahme keine physischen und psychischen Auffälligkeiten gezeigt. Die Schmerzsymptomatik des Patienten habe durch bisherige Therapieformen nicht befriedigend gebessert werden können, sodass die Einnahme von medizinischem Cannabis weiterhin bestehen sollte. Aufgrund dieser Situation könne der Patient weiterhin am Arbeitsleben teilnehmen. Sollte jedoch der Führerschein entzogen werden, werde die Teilnahme am Arbeitsleben gefährdet und könne zu einem sozialen Absturz führen. Die Grunderkrankung des Patienten bestehe vor allem aus einer chronischen Schmerzsymptomatik, die eine dauerhafte Medikation der vorgenannten Cannabis-Blüten notwendig mache. Natürlich gebe es weder eine Regel noch Hinweise, inwieweit sich die vorhandene Erkrankung verschlechtern werde noch sei davon auszugehen, dass dies sich nur langsam/schleichend zeigen werde, sodass Herr B. im Straßenverkehr normal vorausschauend reagieren könne. Aus dieser Situation heraus sei keine Gefährdung am Steuer abzuleiten. Die oben genannte Medikation sei seit dem Erstbesuch im MVZ am 30. September 2021 konstant, die Dosierung sei stabil und die Compliance des Patienten gut. In diesem Zusammenhang werde auf § 24a Abs. 2 StVG Bezug genommen, wobei das Führen von Fahrzeugen nach Überprüfen durch den zuständigen Arzt als auch selbstkritische Überprüfung an jedem Tag möglich sei. Der Patient sei über mögliche Nebenwirkungen als auch die Fahrtauglichkeit aufgeklärt worden. Er stelle sich regelmäßig zur Kontrolle in der Sprechstunde vor. Aus diesem Grund werde keinerlei Veranlassung gesehen, dem Patienten die Fahrerlaubnis zu entziehen. Der Kläger lieferte am 21. März 2022 seinen Führerschein bei dem Beklagten ab. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers begründete den Widerspruch gegen den Bescheid vom 11. März 2022 mit Schreiben vom 16. März 2022 und 16. November 2022 damit, der Kläger sei seit dem 30. September 2021 in ärztlicher Behandlung. Er habe dem Beklagten ein ärztliches Attest des Schmerztherapeuten Dr. L., MVZ R.-H., vorgelegt. Daraus gehe hervor, dass das Führen von Kraftfahrzeugen bei selbstkritischer Überprüfung des Klägers möglich sei. Richtig sei jedoch, dass der Kläger am Vorfalltag 21. August 2021 noch kein ärztliches Attest betreffend die Verordnung von Medizinal-Cannabis habe vorlegen können. Im Zeitpunkt des Vorfalls habe beim Kläger jedoch dieselbe Grunderkrankung vorgelegen, wie sie ihm später attestiert worden sei. Beweggrund des Klägers dafür, sich in fachärztliche schmerztherapeutische Behandlung zu begeben, sei, die Ursache des in der Diagnose gesicherten Krankheitsbildes zu heilen oder durch legalen Cannabiskonsum zu lindern. Cannabiskonsum habe für den Kläger in der Vergangenheit positive Wirkungen gehabt, zum Vorfallzeitpunkt 21. August 2021 jedoch durch illegalen Konsum. Aufgeweckt durch den Vorfall vom 21. August 2021 habe der Kläger schließlich legal Cannabis aus medizinischen Gründen konsumieren wollen. Dass der Kläger gegen den ihn erlassenen Bußgeldbescheid keinen Einspruch eingelegt habe, könne ihm nicht zum Nachteil gereichen. Dies sei sein gutes Recht gewesen. Außerdem sei die Anordnung einer medizinischen psychologischen Untersuchung rechtswidrig, weil unverhältnismäßig. Insoweit verweise er auf eine Entscheidung des Bayerischen VGH vom 25. August 2020 (11 ZB 20.1137). Danach stelle eine medizinisch-psychologische Begutachtung einen größeren Eingriff dar, weil er über rein medizinische Feststellungen hinausgehe und eine Offenlegung der engeren persönlichen Lebenssphäre erfordere, weshalb zunächst nur eine ärztliche Untersuchung anzuordnen sei, wenn nicht ausnahmsweise von vornherein davon auszugehen sei, dass nur eine medizinisch-psychologische Untersuchung zur Klärung der Eignungszweifel geeignet und erforderlich sei. Dieses von den Fahrerlaubnisbehörden grundsätzlich zu beachtende Stufenverhältnis ergebe sich auch aus § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV, wonach die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden könne, wenn dies nach Würdigung des ärztlichen Gutachtens (§ 11 Abs. 2 FeV) zusätzlich erforderlich sei. Mit Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses bei dem Beklagten vom 7. Dezember 2022 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid vom 11. März 2022 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger habe das mit Schreiben vom 10. Januar 2022 zu Recht angeordnete medizinisch-psychologische Gutachten nicht beigebracht. Da er in der Gutachtensanordnung hingewiesen worden sei, dass gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV bei Nichteinhaltung der Frist zur Vorlage des Gutachtens auf seine Nichteignung geschlossen werden dürfe und dies die Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge zur Folge habe, habe der Beklagte zu Recht dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen. Die Gutachtensanordnung sei zu Recht gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV erfolgt, da beim Kläger gelegentliche Einnahme von Cannabis und Fahren vorgelegen habe. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV schließe gelegentlicher Cannabiskonsum und fehlendes Trennungsvermögen von Fahren und Konsum die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus. Ausweislich des toxikologischen Befundes des Instituts für Rechtsmedizin der Universitätsmedizin Mainz vom 28. September 2021 sei in der dem Kläger am Vorfalltag entnommenen Blutprobe ein THC-Wert von 2,8 ng/mL und ein THC-Carbonsäure-Wert von 40 ng/mL festgestellt worden. Die Rechtsprechung nehme in Anbetracht der Empfehlungen der Grenzwertkommission zur Feststellung des Trennungsvermögens von Cannabiskonsum und Fahren einen Risikogrenzwert von 1,0 ng/mL Blutserum an (BVerwG, Urteil vom 11. April 2019 – 3 C 14.17 –, juris Rn. 23 ff.). Der Beklagte sei daher zu Recht von einem zumindest gelegentlichen Cannabiskonsum ausgegangen. Im Übrigen habe der Kläger selbst eingeräumt, in der Vergangenheit illegal Cannabis konsumiert zu haben. Eingeräumt habe er bei der Blutentnahme am 21. August 2021, dass er einen Tag zuvor einen Joint geraucht habe. Das medizinisch-psychologische Gutachten habe nach alledem auf der Grundlage des § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV angeordnet werden dürfen. Da der Kläger dieses zu Recht angeordnete Gutachten der Fahrerlaubnisbehörde nicht beigebracht habe, habe gemäß § 11 Abs. 8 FeV der Beklagte zu Recht auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen und ihm zwingend die Fahrerlaubnis entzogen. Der Kläger hätte auch Gelegenheit gehabt, das zu Recht angeordnete medizinisch-psychologische Gutachten noch bis zum Ergehen des Widerspruchsbescheides vorzulegen, um die Zweifel an seiner Fahreignung auszuräumen. Dies habe der Kläger nicht getan. Das von ihm vorgelegte ärztliche Attest des Dr. L. könne das geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht ersetzen. Zwar attestiere dieser Arzt darin, dass der Kläger seit dem 30. September 2021 aufgrund des ersten Besuches in der Praxis Cannabisblüten einnehme und auch hierfür Rezepte über medizinische Cannabisblüten erhalte. Auch sehe dieser Arzt keine Veranlassung, dem Kläger trotz der Einnahme von Cannabisblüten die Fahrerlaubnis zu entziehen und führe aus, dass der Kläger auch mit Cannabis am Straßenverkehr teilnehmen könne. Jedoch entscheide sich die Frage, ob die Gutachtensanordnung zu Recht erfolgt sei, nach den Umständen zum Zeitpunkt der Anordnung dieser medizinisch-psychologischen Untersuchung am 10. Januar 2022. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger – im Übrigen auch nicht zum Zeitpunkt des Vorfalls am 21. August 2021 – kein ärztliches Attest und auch kein Rezept für Medizinal-Cannabis vorgelegt. Daher sei der Kläger zu Recht aufgefordert worden, ein medizinisch-psychologisches Gutachten bis zum 10. März 2022 beizubringen. Soweit sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers auf einen Beschluss des Bayerischen VGH vom 25. August 2020 berufe, führe dies zu keinem anderen Ergebnis. Der Sachverhalt, der diesem Beschluss zugrunde liege, beziehe sich auf die Anordnung zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens, um den Betäubungsmittelkonsum, den Gesundheitszustand und das Leistungsvermögen des Betroffenen im Hinblick auf dessen Erkrankung, die mit medizinischem Cannabis behandelt werde, zu klären. Der hier streitgegenständliche Sachverhalt beziehe sich demgegenüber auf die Frage des gelegentlichen Konsums von Cannabis und eines fehlenden Trennungsvermögens. Das vom Kläger vorgelegte Attest des Facharztes Dr. L. sei für eine positive Beurteilung insoweit nicht ausreichend und könne eine medizinisch-psychologische Begutachtung nicht ersetzen. Ebenso sei die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge rechtmäßig. Rechtsgrundlage hierfür sei § 3 FeV. Nach § 3 Abs. 2 FeV gelten die Vorschriften der §§ 11 ff. FeV entsprechend. Der Eignungsbegriff des § 2 StVG gelte hier grundsätzlich in gleicher Weise wie im Rahmen des § 3 Abs. 1 StVG. Ebenso sei die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins und einer gegebenenfalls vorhandenen Mofa-Prüfbescheinigung zu Recht auf der Grundlage der §§ 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV sowie § 3 Abs. 1 Satz 3 FeV erfolgt. Auch die Anordnung des Sofortvollzugs der Fahrerlaubnisentziehung, der Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge sowie der Ablieferungsverpflichtungen sei nicht zu beanstanden. Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung sei jeweils ausreichend schriftlich begründet. Der Widerspruchsbescheid wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 10. Dezember 2022 zugestellt. Der Kläger hat am 5. Januar 2023 Klage erhoben. Zur Begründung wird durch seinen Prozessbevollmächtigten der Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren vollumfänglich wiederholt. Er legt dem Gericht auf entsprechende Anforderung noch das Original des Attestes des MVZ R.-H., Dr. L., vom 17. März 2022, Nachweise über die dort erfolgenden Kontrollsprechstunden, von Dr. L. ausgestellte BtM-Rezepte und entsprechende Apothekenrechnungen sowie in Fotokopie den Cannabis-Patientenausweis des Klägers vor. Weiter legt er noch eine dem Kläger vom Gesundheitsamt der Kreisverwaltung Bad Dürkheim am 23. Februar 2023 ausgestellte „Bescheinigung für Reisende, die mit Betäubungsmitteln behandelt werden und mit diesen verreisen“ vor. Dazu trägt er ergänzend vor, der Kläger befinde sich derzeit auf einer „work and travel“-Reise durch Australien und habe deshalb einen Vorrat an Cannabis verschrieben erhalten, mit dem er ausgereist sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 11. März 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses bei dem Beklagten vom 7. Dezember 2022 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er vollinhaltlich auf die Ausführungen im Bescheid vom 11. März 2022 sowie im Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2022. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie die von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen. Diese Unterlagen lagen der Kammer vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Des Weiteren wird auf die Sitzungsniederschrift vom 10. Mai 2023 Bezug genommen.