Urteil
4 K 661/22.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2023:0526.4K661.22.NW.00
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Leitsätze
1. Das Auslaufen von Öl aus der aufgerissenen Ölwanne eines Fahrzeugs auf den geschotterten Vorplatz eines Gebäudes im Wasserschutzgebiet stellt eine schädliche Bodenveränderung im Sinne des § 2 Abs. 3 BBodSchG dar.(Rn.32)
2. Der Halter und der Fahrer des Fahrzeugs, aus dessen Ölwanne das Öl ausgetreten ist, sind Verursacher der schädlichen Bodenveränderung i. S. d. § 4 Abs. 3 BBodSchG, denn mit dem Aufreißen der Ölwanne realisiert sich die Betriebsgefahr des Fahrzeugs, die in der Risikosphäre des Fahrzeughalters und -führers liegt.(Rn.39)
3. Bei der Auswahl des Kostenschuldners für die unmittelbare Ausführung einer notwendigen Bodensanierung steht der Behörde ein weiter Ermessensspielraum zu. Im Rahmen des § 4 Abs. 3 BBodSchG gibt es kein Rangverhältnis bei der Inanspruchnahme zwischen Verhaltensverantwortlichem und Zustandsverantwortlichem.(Rn.45)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Auslaufen von Öl aus der aufgerissenen Ölwanne eines Fahrzeugs auf den geschotterten Vorplatz eines Gebäudes im Wasserschutzgebiet stellt eine schädliche Bodenveränderung im Sinne des § 2 Abs. 3 BBodSchG dar.(Rn.32) 2. Der Halter und der Fahrer des Fahrzeugs, aus dessen Ölwanne das Öl ausgetreten ist, sind Verursacher der schädlichen Bodenveränderung i. S. d. § 4 Abs. 3 BBodSchG, denn mit dem Aufreißen der Ölwanne realisiert sich die Betriebsgefahr des Fahrzeugs, die in der Risikosphäre des Fahrzeughalters und -führers liegt.(Rn.39) 3. Bei der Auswahl des Kostenschuldners für die unmittelbare Ausführung einer notwendigen Bodensanierung steht der Behörde ein weiter Ermessensspielraum zu. Im Rahmen des § 4 Abs. 3 BBodSchG gibt es kein Rangverhältnis bei der Inanspruchnahme zwischen Verhaltensverantwortlichem und Zustandsverantwortlichem.(Rn.45) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Über die Klage konnte nach § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da sich die Beteiligten mit einer derartigen Verfahrensweise einverstanden erklärt haben. Die zulässige Anfechtungsklage hat keinen Erfolg, denn der angefochtene Kostenbescheid des Beklagten vom 14. Dezember 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06. Juli 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die mit Bescheid vom 14. Dezember 2020 erhobene Kostenforderung in Höhe von insgesamt 8.449,00 € sind die §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 3 Satz 1 Bundesbodenschutzgesetz – BBodSchG – i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 2 Landesbodenschutzgesetz – LBodSchG – i. V. m. § 6 Abs. 2 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz – POG – (1.). Der streitgegenständliche Kostenbescheid ist rechtlich sowohl in formeller (2.) als auch in materieller Hinsicht (3.) nicht zu beanstanden. 1. Der Kostenbescheid konnte auf die §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 2 LBodSchG und § 6 Abs. 2 POG gestützt werden. 1.1. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG kann die zuständige Behörde nach pflicht-gemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen treffen, um die sich aus § 4 BBodSchG ergebenden Pflichten zu erfüllen. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG bestimmt für den Fall einer bereits eingetretenen Beeinträchtigung, dass der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet sind, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Nach Maßgabe des einschlägigen Landesrechts sind die Behörden in Eilfällen auch zur unmittelbaren Ausführung bzw. zum Sofortvollzug von Sanierungsmaßnahmen befugt. Der rheinland-pfälzische Gesetzgeber hat diesbezüglich in § 3 Abs. 2 Satz 2 LBodSchG angeordnet, dass die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Befugnisse der allgemeinen Ordnungsbehörden und der Polizei nach den §§ 6 und 7 POG hat. 1.2. Gemäß § 6 Abs. 1 POG können die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach den §§ 4 oder 5 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Entstehen den allgemeinen Ordnungsbehörden durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme Kosten, so sind gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 POG die Verantwortlichen zum Ersatz verpflichtet. 1.3. Die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme nach § 6 Abs. 1 POG stellt in rechtlicher Sicht einen bloßen öffentlich-rechtlichen Realakt dar (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 3. September 2015 – 4 LB 13/14 –, juris; VG Neustadt, Urteil vom 29. April 2005 – 7 K 1100/04.NW –, juris; Rühle, Polizei- und Ordnungsbehördengesetz RhPf, 9. Auflage 2023, § 5 Rn. 29; Voßkuhle/Wischmeyer, JuS 2016, 698, 700). § 6 Abs. 1 POG ist gegenüber dem gestreckten Vollstreckungsverfahren subsidiär, d.h. die Gefahrenabwehrbehörde hat vor Anwendung des § 6 Abs. 1 POG stets zu prüfen, ob eine Grundverfügung gegen den Verantwortlichen erlassen werden kann, die anschließend gegebenenfalls im Wege des Verwaltungszwangs vollstreckt wird (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Oktober 2009 – 6 A 10540/09.OVG –; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25. Januar 2010 – 7 LA 130/09 –, juris; VG Neustadt, Urteil vom 22. August 2011 – 5 K 256/11.NW –, juris). Vorliegend erfolgte auf der Primärebene keine vollziehbare Grundverfügung gegenüber dem Kläger, so dass § 63 Abs. 1 LVwVG, der bestimmt, dass die Vollstreckungsbehörde auf Kosten des Vollstreckungsschuldners die Handlung selbst ausführen oder einen anderen mit der Ausführung beauftragen kann, wenn der Vollstreckungsschuldner die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, als potentielle Rechtsgrundlage für die Kostenerstattung von vornherein ausscheidet. 1.4. Auch eine Qualifizierung der Beseitigung der Bodenkontaminationen als sofortigen Vollzug im Sinne des § 61 Abs. 2 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVG – kommt nach Ansicht der Kammer nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift können Zwangsmittel mit Ausnahme von Zwangsgeld auch ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn dies zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, oder zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt. Der sofortige Vollzug nach § 61 Abs. 2 LVwVG ist seiner Rechtsnatur nach tatsächliches Verwaltungshandeln (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 20. Oktober 1980 – 46 XXII 77 –, BayVBl 1981, 597; Beckmann, NVwZ 2011, 842). Er ist selbst kein Zwangsmittel, sondern eine besondere Erscheinungsform der Anwendung von Zwangsmitteln (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. September 2007 – 1 A 11507/06.OVG –). § 61 Abs. 2 LVwVG ist für die Fälle bestimmt, in denen wegen der Eilbedürftigkeit der Sache oder aus sonstigen tatsächlichen Gründen ein Verwaltungsakt nicht oder nicht rechtzeitig ergehen kann, die sofortige Anwendung von Zwang aber dringend geboten ist (sog. gekürztes oder beschleunigtes Vollstreckungsverfahren). In Rechtsprechung und Literatur wird die Frage, nach welchen Kriterien die Abgrenzung zwischen unmittelbarer Ausführung nach § 6 POG und sofortigem Vollzug nach § 61 Abs. 2 LVwVG erfolgt, unterschiedlich beantwortet (s. zum Meinungsstand näher VG Neustadt, Urteil vom 22. August 2011 – 5 K 256/11.NW –, juris). Da eine trennscharfe Abgrenzung zwischen sofortigem Vollzug und unmittelbarer Ausführung, die auch dogmatisch überzeugt, letztlich nicht möglich ist (s. auch Sadler, DVBl 2009, 292 und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. März 2009 – 1 A 10632/08 –, NVwZ-RR 2009, 746, das vom „Sofortvollzug im Sinne einer unmittelbaren Ausführung“ spricht), folgt die Kammer diesbezüglich der Meinung, nach der die Vorschriften über die unmittelbare Ausführung polizei- und ordnungsrechtlicher Vorschriften gegenüber den Vorschriften des sofortigen Vollzugs Spezialregelungen darstellen (so auch Schoch, JuS 1995, 309, 312; Lemke in: Fehling/Kastner/Strömer, HK-Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2021, § 6 VwVG, Rn. 52). Da § 3 Abs. 2 Satz 2 LBodSchG ausdrücklich § 6 POG für anwendbar erklärt, ist hier von einer unmittelbaren Ausführung durch den Beklagten auszugehen (vgl. zum Ganzen VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 12. September 2016 – 3 K 832/15.NW –, Rn. 51 – 56, juris). 2. Der streitgegenständliche Kostenbescheid vom 14. Dezember 2020 ist formell rechtmäßig. 2.1. Die Zuständigkeit für den Kostenbescheid folgt der Zuständigkeit für die unmittelbare Ausführung. Vorliegend wäre der Beklagte gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 3 Landesbodenschutzgesetz – LBodSchG – als untere Bodenschutzbehörde für den Erlass eines entsprechenden Grundverwaltungsakts zuständig gewesen, da – wie noch auszuführen sein wird – im Hinblick auf die Bodenverunreinigungen im Anschluss an den Unfall vom 11. Dezember 2019 bodenschutzrechtliche Maßnahmen zu treffen waren. 2.2. Der Kläger wurde vor Erlass des Kostenbescheids zwar nicht wie von § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i. V. m. § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – gefordert, angehört. Eine unterbliebene Anhörung kann aber geheilt werden, soweit sie nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird (BVerwG, Beschluss vom 18. April 2017 – 9 B 54/16 –, Rn. 4, juris). Das ist vorliegend der Fall. Im Widerspruchsverfahren, das zum Verwaltungsverfahren gehört, wurde die erforderliche Anhörung gemäß § 1 LVwVfG i. V. m. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG nachgeholt. Der Kläger hatte hier Gelegenheit, seine Argumente vorzutragen. Der Kreisrechtsausschuss hat sich mit seinen Argumenten auch auseinandergesetzt und sie gewürdigt, ist aber dennoch zu dem Ergebnis gekommen, dass die Verfügung aufrecht erhalten bleibt. 3. Der Kostenbescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die unmittelbare Ausführung erfolgte rechtmäßig, denn die Voraussetzungen der §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 3 BBodSchG i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 2 LBodSchG und § 6 Abs. 1 POG sind gegeben. Vorliegend ist das Bundesbodenschutzgesetz anwendbar (3.1.). Der Beklagte hat in rechtlich einwandfreier Weise eine Maßnahme unmittelbar ausgeführt im Sinne des § 6 Abs. 1 POG, denn die Voraussetzungen für eine hypothetische bodenrechtliche Grundverfügung des Beklagten nach §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 3 BBodSchG lagen vor (3.2.). Der Kläger konnte im Rahmen von § 6 Abs. 2 POG zu den Kosten der unmittelbaren Ausführung als Verursacher im Sinne des § 4 Abs. 3 BBodSchG herangezogen werden (3.3.). Die Kostenforderung des Beklagten ist auch der Höhe nach nicht unverhältnismäßig (3.4.). 3.1. Das Bundesbodenschutzgesetz, das abschließend die natürlichen Funktionen des Bodens sicherstellen bzw. wiederherstellen soll und dessen Regelungen landesrechtliche Bestimmungen verdrängen (s. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2000 – 3 C 2/00 –, NVwZ 2000, 1179), findet gemäß § 3 Abs. 1 BBodSchG u. a. auf schädliche Bodenveränderungen Anwendung, soweit nicht die in Nrn. 1 - 11 genannten Vorschriften anderer Gesetze Einwirkungen auf den Boden regeln. 3.1.1. Vorliegend lagen schädliche Bodenveränderungen im Sinne des § 2 Abs. 3 BBodSchG vor. „Boden“ ist nach der Definition des § 2 Abs. 1 BBodSchG die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie „Träger der in Abs. 2 genannten Bodenfunktionen ist“. Darunter fällt die oberste, sichtbare, überbaute oder nicht überbaute Schicht der Erde; die jeweilige Bodenart ist dabei irrelevant (Erbguth in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, Stand Juli 2020, § 2 Rn. 2). Das Bundesbodenschutzgesetz verfolgt einen funktionalen Ansatz, indem es nicht den Boden an sich zum Schutzgut erklärt, sondern den Schutz seiner Funktionen bezweckt (Nies, in: Landmann/Rohmer Umweltrecht, Stand September 2022, BBodSchG § 2 Rn. 3, beck-online). Dementsprechend ist für die Annahme einer schädlichen Bodenveränderung gemäß § 2 Abs. 3 BBodSchG entscheidend, ob eine Beeinträchtigung der in Absatz 2 genannten Bodenfunktionen vorliegt, die geeignet ist, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen. Geschützt sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 b und c BBodSchG u.a. die natürlichen Funktionen des Bodens als Bestandteil des Naturhaushaltes, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen sowie als Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, gerade auch zum Schutz des Grundwassers. Bezogen auf den Wasserkreislauf besitzt der Boden u. a. die Fähigkeit, Niederschlagswasser aufzunehmen und es als Sickerwasser nach der Bodenpassage an das Grundwasser und/oder die Oberflächengewässer abzugeben; er schützt zugleich das Grundwasser und die Oberflächengewässer vor Schadstoffeinträgen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1c BBodSchG). Diese Funktion ist in bodenschutzrechtlich relevanter Weise beeinträchtigt, wenn in den Boden Stoffe eingetragen werden, die mit durchsickerndem Niederschlagswasser in den Wasserkreislauf gelangen können und geeignet sind, dort Gefahren oder erhebliche Nachteile hervorzurufen. Angesichts der zentralen Bedeutung der Erhaltung und des Schutzes der natürlichen Wasservorkommen reicht bereits ein nur geringer Grad an Wahrscheinlichkeit einer Verunreinigung des Wassers aus, um ein behördliches Einschreiten zu rechtfertigen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. November 2006 - 20 B 2273/06 -, juris). Davon ausgehend lagen hier schädliche Bodenveränderungen vor. Das aus der Ölwanne des Fahrzeugs des Klägers ausgelaufene Öl verunreinigte zumindest teilweise die obere Bodenschicht des Vorplatzes der Hütte. Es bestand jedenfalls aufgrund des Niederschlags in Form von Schnee am Abend des 11. Dezember 2019 mehr als nur ein geringer Grad an Wahrscheinlichkeit, dass das aus der Ölwanne entwichene Öl in die obere Bodenschicht auf dem Vorplatz sowie dem angrenzenden Gelände eingetragen wird und das Öl mit durchsickerndem Niederschlagswasser in den Wasserkreislauf gelangen könnte mit den in § 2 Abs. 3 BBodSchG genannten nachteiligen Folgen. 3.1.2. Die in § 3 Abs. 1 Nrn. 1 - 11 BBodSchG genannten Vorschriften anderer Gesetze sind hier nicht vorrangig einschlägig. 3.2. Der Beklagte hat auf der Primärebene rechtsfehlerfrei eine Maßnahme unmittelbar ausgeführt im Sinne des § 6 Abs. 1 POG. 3.2.1. Da im Regelfall die Gefahrenabwehr durch den Verantwortlichen selbst erfolgen soll, zu der er durch eine Grundverfügung, die mit Zwangsmitteln durchsetzbar ist, verpflichtet wird, ist regelmäßig nur die Durchführung einer dringlichen Maßnahme der Gefahrenabwehr von der Ermächtigung des § 6 Abs. 1 POG gedeckt. Mithin gestattet diese Vorschrift, die selbst keine Eingriffsnorm ist (vgl. Rühle, a. a. O. § 5 Rn. 29; Kuhn, Polizei- und Ordnungsbehördengesetz RhPf in: Praxis der Kommunalverwaltung, Stand Oktober 2019, § 6 Anm. 1.3; Beaucamp, JA 2009, 279, 285 m.w.N.), eine unmittelbare Ausführung nur dann, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer Verfügung zur Gefahrenabwehr an sich gegeben sind und der verantwortliche Störer nicht erreichbar oder nicht zur unaufschiebbaren Gefahrenabwehr tatsächlich oder rechtlich in der Lage ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. März 2009 – 1 A 10632/08.OVG –, NVwZ-RR 2009, 746). Ein Kostenersatzanspruch gemäß § 6 Abs. 2 POG setzt daher die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der unmittelbaren Ausführung voraus (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. September 1999 – 8 A 11072/99.OVG –, ESOVG; VG Neustadt, Urteil vom 14. März 2005 – 3 K 1522/04.NW –, ESOVG; vgl. auch Rühle, a.a.O., § 5 Rn. 32). Führt die Behörde eine Maßnahme unmittelbar aus, ohne hierzu nach § 6 Abs. 1 POG berechtigt zu sein, dann ist der betroffene Störer nicht ersatzpflichtig. Auch auf Grund anderer Rechtsvorschriften (z.B. Geschäftsführung ohne Auftrag, ungerechtfertigte Bereicherung) kann der Betroffene in diesem Fall nicht zur Kostenerstattung herangezogen werden, da § 6 Abs. 2 POG eine spezielle und abschließende Regelung darstellt (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Februar 1993 – 8 S 515/92 –, VBlBW 1993, 298). Bei der Beurteilung der Haftung für die Kosten der unmittelbaren Ausführung ist vorliegend zwischen der „Primärebene“ des bodenrechtlichen Einschreitens und der „Sekundärebene“ der Haftung für die entstandenen Kosten zu unterscheiden. Für die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme auf der Primärebene kommt es regelmäßig auf den Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens an, wobei das öffentliche Interesse an einer schnellen und effektiven Gefahrenabwehr in Vordergrund steht. Selbst wenn eine nachträgliche Beurteilung eine andere Sicht erfordern würde, ändert dies nichts an der Rechtmäßigkeit einer im Zeitpunkt des Einschreitens bei verständiger Würdigung gebotenen polizeilichen Maßnahme. Gegenstand der auf der Sekundärebene zu treffenden Entscheidung ist es dagegen, zu einer gerechten Kostenverteilung im Verhältnis zwischen der Allgemeinheit und dem Betroffenen zu finden; dem Aspekt der schnellen und effektiven Gefahrenabwehr kommt hier keine vorrangige Bedeutung mehr zu, so dass bei der Beurteilung auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1974 – I C 31/72 –, BVerwGE 45, 51, 60 und Urteil vom 6. September 1974 – I C 17/73 –, BVerwGE 47, 31, 40; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Oktober 1996 – 7 A 11677/95.OVG –, ESOVG; VG Neustadt, Urteil vom 5. März 2015 – 4 K 894/14.NW –, juris). Ein Eingriff in den Rechtskreis eines – etwa auch vermeintlichen – Störers auf der Primärebene kann daher auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein, während sich in besonderen Einzelfällen die Heranziehung zu den Kosten unter Beachtung des verfassungsrechtlichen Übermaßverbotes verbieten kann (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Oktober 1996 – 7 A 11677/95.OVG –, ESOVG). 3.2.2. Auf der Primärebene lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beseitigung der Bodenkontamination die Voraussetzungen für eine hypothetische bodenrechtliche Grundverfügung des Beklagten nach §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 3 BBodSchG vor. Es war bereits eine schädliche Bodenveränderung eingetreten und der Kläger war als deren Verursacher verpflichtet, den Boden so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. 3.2.2.1. Durch das ausgetretene Öl war es am 11. Dezember 2019 auf dem Vorplatz der …hütte zu einer Verunreinigung des unbefestigten Untergrunds gekommen (s. o.). Es bestand eine von dem kontaminierten Boden ausgehende konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Bei einem ungehinderten Ablauf des Geschehens war nicht auszuschließen, dass das aus dem Kraftfahrzeug entwichene und in die obere Bodenschicht auf den genannten Grundstücken eingetragene Öl auch mit durchsickerndem Niederschlagswasser in den Wasserkreislauf gelangen könnte. 3.2.2.2. Die sich aus den genannten Vorschriften ergebenden Voraussetzungen für eine Verantwortlichkeit des Klägers zur Sanierung des eingetretenen Schadens sind hier erfüllt gewesen. Er ist Verursacher der schädlichen Bodenveränderung. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG – der eine bundeseinheitliche, die Frage der Verantwortlichkeit für schädliche Bodenverunreinigungen abschließend beantwortende Regelung enthält (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2000 – 3 C 2/00 –, NVwZ 2000, 1179) – ist (u.a.) der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung verpflichtet, den Boden so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Verursacher in diesem Sinne ist jeder, der an der Bodenkontamination - zumindest als Teilverantwortlicher - mitgewirkt hat (OVG Niedersachsen, Urteil vom 31. Mai 2016 – 7 LB 59/15 –, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. November 2008 – 8 A 10933/08 –, NVwZ-RR 2009, 280; Versteyl in: Versteyl/Sondermann, Kommentar zum BBodSchG, 2. Auflage 2005, § 4 Rn. 42). Unabhängig davon, ob ein Verschulden vorliegt oder nicht, ist darunter nach der Theorie der unmittelbaren Verursachung ein Verhalten von natürlichen oder juristischen Personen zu verstehen, durch das bei wertender Betrachtung unter Einbeziehung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles die zu einer schädlichen Bodenveränderung führende Gefahrengrenze überschritten wird. Als Bewertungskriterien ist auf die Rechtswidrigkeit der Verursachungshandlung und auf die Zuordnung von Risikosphären abzustellen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. November 2008 – 8 A 10933/08 –, NVwZ-RR 2009, 280). Eine Handlung überschreitet dann die Gefahrengrenze, wenn sie nicht mehr denjenigen Anforderungen entspricht, die die Rechtsordnung im Interesse eines störungsfreien Gemeinschaftslebens verlangt. Umgekehrt kann derjenige nicht Störer sein, der sich den Forderungen der Rechtsordnung entsprechend verhält und lediglich die von der Rechtsordnung vorgesehene Möglichkeit der Rechtsausübung in sozialüblicher Weise wahrnimmt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Januar 1985 – 4 B 1434/84 –, NVwZ-RR 1985, 355). Es ist also nur derjenige verantwortlich, dessen individuelles Verhalten die Gefahrenschwelle überschreitet, indem er selbst unmittelbar die Gefahr oder Störung setzt (OVG Niedersachsen, Urteil vom 31. Mai 2016 – 7 LB 59/15 –, juris; vgl. auch Giesberts/Hilf in: BeckOK Umweltrecht, Stand April 2023, § 4 Rn. 22). Maßgebend ist ein hinreichend enger Wirkungs- und Ursachenzusammenhang zwischen dem Überschreiten der Gefahrengrenze und dem Verhalten einer Person, der es gerechtfertigt erscheinen lässt, die Pflichtigkeit dieser Person zu bejahen (BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 2016 – 7 B 36/15 –, juris). Nach diesen Maßgaben ist der Kläger als Halter und Fahrer des Fahrzeugs, aus dessen Ölwanne das Öl ausgetreten ist, Verursacher i. S. d. § 4 Abs. 3 BBodSchG. Vorliegend hat sich mit dem Aufreißen der Ölwanne die Betriebsgefahr des Fahrzeugs verwirklicht, die in der Risikosphäre des Fahrzeughalters liegt. Hinzu kommt, dass der Kläger selbst der Fahrer war, als solcher über den Schirmständer gefahren ist und so die Ursache für das Aufreißen der Ölwanne und Auslaufen des Öls tatsächlich gesetzt hat. Ob der Kläger in diesem Zusammenhang schuldhaft gehandelt hat, ist unbeachtlich. Denn auf ein etwaiges Verschulden oder eine subjektive Vorhersehbarkeit der Gefahr kommt es im Bereich des Gefahrenabwehrrechts nicht an. Ebenso wenig kommt es auf die vom Kläger angeführten Eigentumsverhältnisse an Öl und Boden an. Dem Kläger ist zwar darin zuzustimmen, dass gemäß § 4 Abs. 3 BBodSchG neben dem Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung grundsätzlich auch dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück zur Bodensanierung verpflichtet sind. Zum Zeitpunkt der Durchführung der Sanierungsmaßnahmen brauchte sich der Beklagte allerdings nicht mit der Frage auseinander zu setzen, wer richtiger Adressat einer hypothetischen Grundverfügung gewesen wäre. Da der Beklagte im Wege der unmittelbaren Ausführung nach § 6 Abs. 1 POG vorging, kam es allein auf eine schnelle und effiziente Gefahrenabwehr an. Die Festlegung auf einen bestimmten Vollstreckungsschuldner konnte zu diesem Zeitpunkt daher unterbleiben. In diesem Zusammenhang ist auch zu sehen, dass der Gesetzgeber selbst eine Beschränkung des Ermittlungsaufwands bereits bei der Störerauswahl vorgesehen hat und dem zu den Kosten der Sanierung herangezogenen Pflichtigen einen vor den Zivilgerichten zu verfolgenden Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG zur Seite gestellt hat. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass die Anforderungen an das ordnungsbehördliche Auswahlermessen nicht überspannt werden dürfen. Umfangreiche und im Ergebnis oft unzulängliche behördliche Ermittlungen zur Person des Schadensverursachers und zu dessen (anteiligem) Schadensbeitrag sind vielfach untunlich, weil zeitnah eingeschritten werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 7 C 5/08 –, NVwZ 2009, 122). 3.2.3. Zum Zeitpunkt des Einschreitens des Beklagten bestand bei verständiger Würdigung der gebotenen bodenrechtlichen Maßnahme auf der Primärebene auch eine besondere Dringlichkeit; eine rechtzeitige Gefahrenabwehr durch die Inanspruchnahme eines verantwortlichen Handlungs- oder Zustandsstörers war zu diesem Zeitpunkt nicht möglich. Sowohl der Kläger, als auch dessen Versicherung gaben dem Beklagten gegenüber an, zur unverzüglichen Bodensanierung nicht im Stande zu sein und baten um Ausführung der notwendigen Arbeiten durch den Beklagten. Der Schaden war auch bereits eingetreten und es drohte ohne Abwehrmaßnahmen eine Vertiefung. Darf die Behörde nach Maßgabe einer Prognose, die auf der Grundlage der im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten zu treffen ist, zu Recht von einer gegenwärtigen Gefahr für Güter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ausgehen, ist sie berechtigt, die Beseitigung des eingetretenen Schadens im Wege der unmittelbaren Ausführung einzuleiten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. September 2007 – 1 A 11507/06.OVG –, ESOVG). Der Beklagte durfte und musste daher unmittelbar handeln, um den kontaminierten Boden abzutragen. Der Handlungsdruck zwang den Beklagten in zeitlicher Hinsicht daher zum Verzicht auf den Erlass einer Grundverfügung gegenüber dem Kläger als potentiellen Adressaten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. März 2009 – 1 A 10632/08 –, NVwZ-RR 2009, 746 m. w. N.). 3.3. Auf der Sekundärebene konnte der Beklagte den Kläger im Rahmen von § 6 Abs. 2 POG auch zu den anlässlich der Aushub- und Wiederherstellungsarbeiten im Dezember 2019 entstandenen Kosten als Verhaltensverantwortlichen heranziehen, denn er hat sein ihm zustehendes (Störer-)Auswahlermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Vorliegend kam neben dem Kläger als mögliche Adressatin des Kostenbescheids die Stadt Dahn als Grundstückseigentümerin in Betracht. Der Beklagte hat in seiner Ermessensentscheidung entscheidend darauf abgestellt, dass der Kläger als Halter die Betriebsgefahr für das beschädigte Fahrzeug trug. Diese Begründung der Beklagten ist frei von Ermessensfehlern. Da es im Rahmen des § 4 Abs. 3 BBodSchG ein Rangverhältnis bei der Inanspruchnahme zwischen Verhaltensverantwortlichem und Zustandsverantwortlichem nicht gibt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. Mai 2010 - 8 A 10162/10.OVG -, juris), konnte der Beklagte den Kläger persönlich wegen seiner spezifischen Verbindung zu der Gefahrenquelle Kraftfahrzeug als Kostenschuldner in Anspruch nehmen (so auch VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 12. September 2016 – 3 K 832/15 –, Rn. 102, juris; Urteil vom 04. Juni 2012 – 4 K 44/12.NW). Die Grundstückseigentümerin musste insbesondere nicht – wie der Kläger meint – deshalb vorrangig zur Kostenerstattung herangezogen werden, weil sie ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hätte. Abgesehen davon, dass das schon nicht der Fall wäre, wenn tatsächlich eine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorläge, liegt tatsächlich keine solche vor. Der Kreisrechtsausschuss führt hierzu im Widerspruchsbescheid zurecht aus, dass es sich bei dem Vorplatz der …hütte nicht um einen offiziellen Parkplatz handelt, sodass der Kläger ihn hätte nicht befahren dürfen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er als Handwerker zur Hütte bestellt worden war. Der offizielle Parkplatz liegt nördlich der Hütte. Die Fläche östlich der Hütte, auf der das Öl ausgelaufen ist, wurde von der Grundstückseigentümerin hingegen gerade nicht als Parkplatz ausgewiesen. Es besteht keine Verpflichtung, ein Grundstück gegen unbefugten Verkehr zu sichern, sodass eine Sicherungspflicht hinsichtlich des Schirmständers nicht anzunehmen ist (so auch VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 12. September 2016 – 3 K 832/15 –, Rn. 101, juris mit Verweis auf BGH, Urteil vom 20. März 1973 – VI ZR 55/72 –, juris). 3.4. Letztlich ist die Kostenforderung des Beklagten auch der Höhe nach nicht unverhältnismäßig. Was zunächst die Festsetzung der Verwaltungsgebühren und -auslagen des Beklagten in Höhe von 468,28 € anbetrifft, so finden diese eine ausreichende Rechtsgrundlage in den §§ 2, 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 9 Landesgebührengesetz – LGebG – i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Teil 7 der Anlage zu § 2 Abs. 1 der Landesverordnung über Gebühren auf dem Gebiet des Umweltrechts (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 28. August 2019. Anhaltspunkte dafür, dass die Kostenforderung des Beklagten im Übrigen unverhältnismäßig sein könnte, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan und sind für die Kammer auch nicht ersichtlich. Der Kläger wirft unter Berufung auf den Sachverständigen … die Frage auf, ob Erdarbeiten im Hinblick auf den nassen Boden, auf dem das Öl schwimme, überhaupt notwendig gewesen seien, ohne dies jedoch weiter zu substantiieren. Zwar darf eine Gefahrenabwehrbehörde die ihr von Dritten für die im Rahmen der Gefahrenabwehr erbrachten Leistungen in Rechnung gestellten Kosten nicht ungeprüft auf einen kostenpflichtigen Verantwortlichen abwälzen. Sie hat vielmehr unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu prüfen, ob die kostenpflichtigen Maßnahmen im Einzelnen zum Zwecke der Gefahrenabwehr geboten waren und die jeweils hierfür geltend gemachten Kosten unmittelbar durch die Maßnahmen entstanden sind und ihrer Höhe nach im Verhältnis zum Gefahrenabwehraufwand angemessen sind (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Juli 2012 – 1 A 11436/11 –, NVwZ-RR 2012, 853). Die Bodensanierung erfolgte vorliegend aber unter gutachterlicher Begleitung durch den Dipl.-Geologen …, der in seinem Sanierungsbericht vom 10. Februar 2020 schlüssig und nachvollziehbar darlegt, dass während der Aushubarbeiten immer wieder Bodenproben entnommen wurden, um zu prüfen, ob noch Öl oder Ölbindemittel im Boden vorhanden war. Daraus ergibt sich für die Kammer eindeutig, dass der Aushub, so wie er erfolgt ist, erforderlich war und erst beendet werden konnte, nachdem keine Reste von Öl oder Ölbindemittel mehr im Boden vorhanden waren. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.917,28 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Kostenbescheids, mit dem der Beklagte von ihm die Zahlung von 8.917,28 € für eine Bodensanierung nach Verunreinigung durch Öl verlangt. Er ist Halter eines Fahrzeugs der Marke Volkswagen (Modell: T6) mit dem amtlichen Kennzeichen …. Am Abend des 11. Dezember 2019 meldete die Polizei dem Beklagten, dass sich das Fahrzeug des Klägers auf dem Vorplatz der ….hütte bei Dahn die Ölwanne an einer Metallstange zur Befestigung eines Sonnenschirms, die aus dem Boden ragte, aufgerissen hatte. Der Parkplatz liegt im ausgewiesenen Wasserschutzgebiet. Das Grundstück steht im Eigentum der Stadt Dahn und ist mit einer Pfälzerwaldhütte, der … bebaut. Der Unfall ereignete sich auf dem Vorplatz östlich der Hütte, der im Sommer als Freisitz genutzt wird. Der ausgewiesene Parkplatz befindet sich nördlich der Hütte. Die Feuerwehr streute zunächst die betroffene Fläche (ca. 120 m²) mit Ölbindemittel ab. Da es schneite, zog die Feuerwehr außerdem einen kleinen Graben um die Schadenstelle, um zu verhindern, dass durch die Niederschläge eine weitere Ausbreitung erfolgt. Am 12. Dezember 2019 wandte sich der Beklagte telefonisch an den Kläger und ordnete diesem gegenüber an, dass ein Bodenaushub mit gutachterlicher Begleitung zu veranlassen sei. Der Kläger verwies den Beklagten an seine Versicherung. Der Kläger und die ….-Versicherung teilten dem Beklagten sodann mit, er, der Beklagte solle die Sanierung veranlassen, die ….-Versicherung werde die Kosten dann erstatten. Der Beklagte beauftragte sodann das Ingenieurbüro … mit der gutachterlich begleiteten Sanierung. Nach Begutachtung der Unfallstelle vor Ort veranlasste das Ingenieurbüro sodann einen Bodenaushub, der vom Entsorgungsfachbetrieb … GmbH am 13. Dezember 2019 durchgeführt wurde. Hierfür stellte die … GmbH insgesamt 6.815,13 € in Rechnung. Für die Sanierungsüberwachung und die Erstellung eines Sanierungsberichts stellte das Ingenieurbüro … 1.633,87 € in Rechnung. Am 18. Dezember 2019 meldete sich Herr Dr. …. beim Beklagten und teilte mit, von der AXA-Versicherung als Sachverständiger mit der Sanierung beauftragt worden zu sein. Der Beklagte teilte ihm mit, dass die Sanierung eilbedürftig gewesen und daher bereits durchgeführt worden sei. Mit Bescheid vom 14. Dezember 2020 forderte der Beklagte vom Kläger die Zahlung von 8.449,00 € für die erfolgte Bodensanierung. Der Betrag setzt sich zusammen aus den beiden Rechnungsbeträgen für die Arbeiten der … GmbH und des Ingenieurbüros …. Außerdem forderte sie die Zahlung von Gebühren und Fahrtkosten in Höhe von weiteren 468,28 €. Der Beklagte habe die Bodensanierung im Wege der unmittelbaren Ausführung für den Kläger veranlasst. Die Sanierung sei eilbedürftig gewesen, da sich das betroffene Grundstück im Wasserschutzgebiet befinde. Das Mineralöl habe eine Gefahr für das Grundwasser dargestellt. Im Boden versickertes Öl könne bei jedem Regenereignis in tiefere Schichten eingetragen werden und schließlich das Grundwasser verunreinigen. Der Kläger sei als Halter des schadensverursachenden Fahrzeugs zum Ersatz der Kosten verpflichtet. Der Kläger legte gegen den Kostenbescheid am 22. Dezember 2020 vertreten durch seine Versicherung Widerspruch ein. Er komme schon nicht als Störer bzw. Verantwortlicher in Betracht. Verantwortlich sei der Grundstückseigentümer, denn die Bodensanierung betreffe das Grundstück und nicht das Öl, das aus seinem Fahrzeug ausgelaufen sei. Zudem habe sich das Öl mit Einlaufen in den Boden mit selbigem im Sinne der §§ 948, 947 Bürgerliches Gesetzbuch vermischt und sei damit ins Eigentum der Stadt Dahn als Eigentümerin des Grundstücks übergegangen. Darüber hinaus sei die Gefahr nicht von seinem Fahrzeug ausgegangen, sondern von der Metallstange im Boden, an der die Ölwanne aufgerissen sei. Diese Gefahrenquelle habe ebenfalls die Stadt Dahn gesetzt und unterhalten. Er legte eine Einschätzung des Sachverständigen für Gewässergefährdungen Dr. …. vor, in der der Sachverständige ausführt, er sei am 19. Dezember 2020 vor Ort gewesen und habe sich den Parkplatz angeschaut. Dieser sei auf einer Fläche von geschätzt 150 - 200 m² neu geschottert worden. Es bleibe zu prüfen, ob hierdurch eine „Wertverbesserung“ eingetreten sei. Das Metallrohr sei entfernt worden. Es stelle sich die Frage, ob Erdarbeiten überhaupt notwendig gewesen seien. Der Unfall habe sich auf regennassem Untergrund abgespielt. Bei wassergetränktem Untergrund sickere Öl nicht in die Gesteinsschichten, sondern „schwimme“ auf dem Wasser. Hier könne es mit Ölbindemittel gebunden werden. Die Feuerwehr habe insofern richtig gehandelt. Erdarbeiten seien kritisch zu hinterfragen. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 06. Juli 2022 zurückgewiesen. Der Kläger sei als Halter des Fahrzeugs als Verursacher der Bodenverunreinigung anzusehen. Unabhängig davon, ob ein Verschulden vorliege oder nicht, sei nach der Theorie der unmittelbaren Verursachung derjenige verantwortlich, dessen Verhalten zur Überschreitung der Gefahrengrenze führe. Das sei vorliegend der Kläger, denn bei dem Vorplatz der ….hütte handele es sich nicht um einen offiziellen Parkplatz, sodass der Kläger ihn hätte nicht befahren dürfen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass er als Handwerker zur Hütte bestellt worden sei. Der offizielle Parkplatz liege etwas unterhalb. Das Befahren des Vorplatzes sei ursächlich für den Ölaustritt. Zwar komme grundsätzlich auch der Grundstückseigentümer als Verantwortlicher in Betracht. Dieser habe aber die Fläche nicht als Parkplatz ausgewiesen. Es bestehe keine Verpflichtung, ein Grundstück gegen unbefugten Verkehr zu sichern, sodass eine Sicherungspflicht hinsichtlich des Schirmständers nicht anzunehmen sei. Bei mehreren potentiellen Störern komme dem Beklagten überdies ein Auswahlermessen zu, das er vorliegend ordnungsgemäß ausgeübt habe. Es gebe insoweit kein Rangverhältnis bei der Inanspruchnahme. Die Entscheidung, den Kläger wegen seiner spezifischen Verbindung zu der Gefahrenquelle Kraftfahrzeug in Anspruch zu nehmen, begegne keinen Bedenken. Auch der Umfang der durchgeführten Arbeiten sei nicht zu beanstanden. Der Bodenaushub sei erforderlich gewesen. Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 12. Juli 2022 hat der Kläger am 08. August 2022 Klage erhoben. Er vertieft seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren und beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 14. Dezember 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06. Juli 2022 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die Begründung des Widerspruchsbescheids. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der Beratung gewesen ist.