Urteil
3 K 961/22.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2023:0628.3K961.22.NW.00
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Leitsätze
1. Kommunale Wählervereinigungen gehören als Personenvereinigungen im Sinne des § 14 Abs. 4 GemO (juris: GemO RP 1994) mit Sitz im Gemeindegebiet zum Kreis der Zugangsberechtigten einer kommunalen Einrichtung im Sinne von § 14 Abs. 2 GemO (juris: GemO RP 1994).(Rn.32)
2. Eine nachträgliche Beschränkung der bisherigen Vergabepraxis ist rechtlich grundsätzlich unbedenklich, sofern sie durch das kommunalrechtlich zuständige Organ erfolgt und sofern keine im Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits gestellten Nutzungsanträge hiervon betroffen sind. Die Gemeinde kann grundsätzlich durch Satzung den Zugang zu ihren kommunalen Einrichtungen nachträglich regeln, § 24 Abs. 1 GemO (juris: GemO RP 1994) i. V. m. § 14 Abs. 2 GemO (juris: GemO RP 1994).(Rn.41)
3. Die Beschränkung des Zugangs zu einer kommunalen Einrichtung setzt hinreichend konkretisierte Vorgaben voraus, die eine inkonsistente Verwaltungspraxis verhindern.(Rn.41)
4. Eine inhaltliche Kontrolle der Veranstaltungsthemen durch die Gemeinde verbietet sich im Hinblick auf die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG sowie gegebenenfalls auch der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG, solange die dem Nutzungsantrag zugrundeliegende Betätigung nicht durch verfassungsmäßige Normen, unter anderem des Straf- oder des Ordnungsrechts, verboten ist.(Rn.48)
5. Zur Unwirksamkeit einer kommunalen Nutzungsordnung.(Rn.40)
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Versagung der Zulassung der Vortragsveranstaltung mit dem Titel „Der Hererokrieg 1904/05“ im Mehrgenerationenhaus der Klägerin mit Bescheid vom 1. September 2022 rechtswidrig war.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kommunale Wählervereinigungen gehören als Personenvereinigungen im Sinne des § 14 Abs. 4 GemO (juris: GemO RP 1994) mit Sitz im Gemeindegebiet zum Kreis der Zugangsberechtigten einer kommunalen Einrichtung im Sinne von § 14 Abs. 2 GemO (juris: GemO RP 1994).(Rn.32) 2. Eine nachträgliche Beschränkung der bisherigen Vergabepraxis ist rechtlich grundsätzlich unbedenklich, sofern sie durch das kommunalrechtlich zuständige Organ erfolgt und sofern keine im Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits gestellten Nutzungsanträge hiervon betroffen sind. Die Gemeinde kann grundsätzlich durch Satzung den Zugang zu ihren kommunalen Einrichtungen nachträglich regeln, § 24 Abs. 1 GemO (juris: GemO RP 1994) i. V. m. § 14 Abs. 2 GemO (juris: GemO RP 1994).(Rn.41) 3. Die Beschränkung des Zugangs zu einer kommunalen Einrichtung setzt hinreichend konkretisierte Vorgaben voraus, die eine inkonsistente Verwaltungspraxis verhindern.(Rn.41) 4. Eine inhaltliche Kontrolle der Veranstaltungsthemen durch die Gemeinde verbietet sich im Hinblick auf die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG sowie gegebenenfalls auch der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG, solange die dem Nutzungsantrag zugrundeliegende Betätigung nicht durch verfassungsmäßige Normen, unter anderem des Straf- oder des Ordnungsrechts, verboten ist.(Rn.48) 5. Zur Unwirksamkeit einer kommunalen Nutzungsordnung.(Rn.40) Es wird festgestellt, dass die Versagung der Zulassung der Vortragsveranstaltung mit dem Titel „Der Hererokrieg 1904/05“ im Mehrgenerationenhaus der Klägerin mit Bescheid vom 1. September 2022 rechtswidrig war. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig (dazu A.) sowie begründet (dazu B.) und hat daher in vollem Umfang Erfolg. A. Die Klage ist zulässig. I. Statthaft ist die Fortsetzungsfeststellungsklage in „doppelt“ analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – (vgl. dazu Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 43. EL August 2022, VwGO § 113 Rn. 98 m. w. N.), da der ursprünglich begehrte Verwaltungsakt – die Zulassung zum Mehrgenerationenhaus für den Vortrag am 25. September 2022 – aufgrund Zeitablaufs nicht mehr gewährt werden kann. II. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass die Klägerin kein Eilverfahren auf Zulassung des Vortrags am 25. September 2022 betrieben hat. Effektiver Rechtsschutz verlangt, dass der Betroffene ihn belastende Maßnahmen in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren überprüfen lassen kann. Solange er durch den Verwaltungsakt bzw. dessen Nichterlass beschwert ist, stehen ihm die Anfechtungs- und die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zur Verfügung. Erledigt sich der Verwaltungsakt durch Wegfall der Beschwer, wird nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO Rechtsschutz gewährt, wenn der Betroffene daran ein berechtigtes rechtliches, ideelles oder wirtschaftliches Interesse hat. In den übrigen Fällen, in denen sein Anliegen sich in der bloßen Klärung der Rechtmäßigkeit des erledigten Verwaltungsakts erschöpft, ist ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach Art. 19 Abs. 4 GG zu bejahen, wenn andernfalls kein wirksamer Rechtsschutz gegen solche Eingriffe zu erlangen wäre. Davon ist nur bei Maßnahmen auszugehen, die sich typischerweise so kurzfristig erledigen, dass sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten. Maßgebend ist dabei, ob sich die kurzfristige, eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ausschließende, Erledigung aus der Eigenart des Verwaltungsakts selbst ergibt (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 14.12 –, BVerwGE 146, 303-324, auch juris, Rn. 32). Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährt nach Maßgabe der Sachentscheidungsvoraussetzungen einen Anspruch auf Rechtsschutz in der Hauptsache und nicht nur auf Rechtsschutz in einem Eilverfahren (BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 – 1 BvR 461/03 –, BVerfGE 110, 77-94, auch juris, Rn. 29 ff. m. w. N.). III. Die Klage ist auch nicht verfristet. Die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines vor Eintritt der Bestandskraft erledigten Verwaltungsakts ist nicht an die für eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage vorgesehene Frist des § 74 VwGO oder – im Falle unzureichender Rechtsmittelbelehrung – des § 58 Abs. 2 VwGO gebunden. Das Klagerecht ist auch nicht durch Verwirkung erloschen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1999 – 6 C 7.98 –, BVerwGE 109, 203-211, auch juris, Rn. 19 ff.; so auch W.-. Schenke/R. P. Schenke, in Kopp/Schenke Verwaltungsgerichtsordnung, 28. Auflage 2022, VwGO § 113 Rn. 128). IV. Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Ein solches Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position der Klägerin in den genannten Bereichen zu verbessern (BVerwG, Urteil vom 21. März 2013 – 3 C 6.12 –, juris, Rn. 11). Zu den anerkannten Fallgruppen zählen eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr, die Präjudizialität für Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche (Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses) sowie ein Genugtuungs- oder Rehabilitierungsinteresse bei diskriminierender Wirkung des Verwaltungsaktes (Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 43. EL August 2022, VwGO § 113 Rn. 125). Im vorliegenden Fall besteht eine Wiederholungsgefahr. Die Wiederholungsgefahr setzt die konkrete bzw. hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass künftig ein vergleichbarer Verwaltungsakt erlassen bzw. ein begehrter Verwaltungsakt erneut abgelehnt wird (Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 43. EL August 2022, VwGO § 113 Rn. 126). Darüber hinaus müssen die für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben sein (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 14.12 –, BVerwGE 146, 303-324, auch juris, Rn. 21). Dies erfordert, dass auch in Zukunft die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse bestehen, wie in dem für die Beurteilung der erledigten Maßnahme maßgeblichen Zeitpunkt (BVerwG, Urteil vom 21. März 2013 – 3 C 6.12 –, juris, Rn. 13). Die Klägerin hat bereits in der Vergangenheit Räume der Beklagten genutzt bzw. nutzen wollen und konnte dies nur mit gerichtlichem Eilrechtsschutz erreichen. Des Weiteren hat die Klägerin ihre Absicht bekundet, auch weiterhin Veranstaltungen – insbesondere Vorträge – in den Räumlichkeiten der Klägerin abzuhalten. Es droht daher auch in Zukunft eine Absage, da es sich bei der Klägerin um eine politische Gruppierung handelt, die nach Ansicht der Beklagten keine Räumlichkeiten der Stadt, mit Ausnahme der Stadthalle, nutzen darf. Ob insofern auch die anderen Fallgruppen für ein besonderes Fortsetzungsfeststellungsinteresse vorliegen, braucht an dieser Stelle daher nicht mehr beantwortet zu werden. V. Da sich der begehrte Verwaltungsakt vor Ablauf der Widerspruchsfrist erledigt hat, kann ohne Durchführung des Vorverfahrens Klage auf Feststellung erhoben werden (OVG RP, Beschluss vom 6. März 2015 – 7 E 10186/15 –, juris, Rn. 7 m. w. N., dem folgend Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 43. EL August 2022, VwGO § 113 Rn. 148). B. Die Klage ist auch in der Sache begründet. Die Ablehnung der Nutzung des Veranstaltungsraumes im Mehrgenerationenhaus für die Veranstaltung „historische Vortragsveranstaltung mit dem Titel: Der Hererokrieg 1904/1905“ war rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 4, Abs. 5 VwGO), da die Klägerin einen Anspruch auf Nutzung des Mehrgenerationenhauses zum Zwecke der genannten Veranstaltung hatte. I. Die Anspruchsgrundlage findet sich in § 14 Abs. 2 und Abs. 4 Gemeindeordnung – GemO –. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 22. August 2022, bei der Beklagten am 23. August 2022 eingegangen, einen Antrag auf Nutzung des Mehrgenerationenhauses für den vorgenannten Vortrag gestellt. II. Die materiellen Anspruchsvoraussetzungen lagen vor. 1. Nach § 14 Abs. 2 GemO sind die Einwohner der Gemeinde im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen, und verpflichtet, die Gemeindelasten zu tragen. Nach Absatz 4 gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend für juristische Personen und Personenvereinigungen. Kommunale Wählervereinigungen – wie vorliegend die Klägerin – gehören als Personenvereinigungen im Sinne des § 14 Abs. 4 GemO mit Sitz im Gemeindegebiet zum Kreis der Zugangsberechtigten (VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 11. April 2019 – 3 L 342/19.NW –, juris, Rn. 7; zum Anspruch einer Partei VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 17. Oktober 2011 – 3 L 904/11.NW –, juris, Rn. 5, jeweils m. w. N.). 2. Das Mehrgenerationenhaus stellt eine kommunale Einrichtung i. S. v. § 14 Abs. 2 GemO dar. Die Räumlichkeiten der Stadt Speyer wurden als kommunale Einrichtung gewidmet. Mit der Widmung der Einrichtung, die durch formalen Akt oder durch konkludentes Handeln erfolgen kann, wird die Zweckbestimmung der Einrichtung (Widmungszweck) festgelegt sowie ihre Öffentlichkeit geschaffen. Durch den Widmungszweck kann der kommunalrechtliche Zulassungsanspruch beschränkt sein. Dabei kommt der Kommune insbesondere bei freiwilligen Einrichtungen ein weiter Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Voraussetzungen, Bedingungen und Art der Benutzung zu (OVG Nds, Beschluss vom 27. Mai 2022 – 10 ME 71/22 –, juris, Rn. 14). Das Mehrgenerationenhaus ist ein städtischer Raum, in dem Zusammenkünfte möglich sind. Zudem hat die Beklagte selbst in § 1 Abs. 1 NO festgelegt, dass es sich bei den Räumlichkeiten um öffentliche Einrichtungen der Stadt Speyer, also kommunale Einrichtungen handelt. Jedenfalls durch konkludente Handlung wurden in der Vergangenheit die Räumlichkeiten der Beklagten für öffentliche und private Veranstaltungen geöffnet. Daran ändert der Umstand nichts, dass das Mehrgenerationenhaus von der … GmbH betrieben wird. Denn die Beklagte ist Mehrheitsgesellschafterin dieser GmbH und aufgrund ihrer öffentlich-rechtlichen Bindungen nicht berechtigt, sich durch Verlagerung öffentlicher Einrichtungen auf private Dritte diesen Bindungen zu entziehen (i.E. ebenso: OVG RP, Beschluss vom 12. September 1985 – 7 B 69/85 – esovg). 3. Im Rahmen der Widmung war es den Einwohnern, aber auch Parteien und politischen Gruppierungen, möglich, die Einrichtungen für eigene Veranstaltungen zu nutzen. Die Widmung umfasste nach der bisherigen Praxis auch Vorträge jeder Art (a.). Hieran hat der Erlass der NO nichts geändert (b.). a. Die bisherige Nutzungsmöglichkeit durch politische Parteien und Gruppierungen hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 11. April 2019 (a.a.O.) und das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 23. April 2019 (Az. 10 B 10587/19.OVG) bestätigt. Zudem hat die Beklagte vorgetragen, dass sie unter anderem aufgrund des damaligen Verfahrens die Nutzung ihrer kommunalen Einrichtungen beschränken wollte. Dies lässt den Umkehrschluss zu, dass in der Vergangenheit gerade auch Parteien und politische Gruppierungen die Räumlichkeiten der Stadt Speyer – einschließlich des Mehrgenerationenhauses – für ihre Veranstaltungen nutzen konnten. Dies hat das erkennende Gericht in seinem Beschluss vom 11. April 2019 (a.a.O.), bestätigt durch den Beschluss des OVG RP vom 23. April 2019 (a.a.O.) entschieden. Dies galt sogar für Räume der Jugendförderung, wo am 5. Februar 2019, aber noch vor Erlass der NO, eine Veranstaltung mit der Ministerin a.D. Spiegel sowie der grünen Bundestagsabgeordneten R. stattfand. Die Klägerin konnte daher mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz – zumindest nach dem ursprünglichen Widmungszweck – das Mehrgenerationenhaus der Beklagten für ihre Vortragsveranstaltung nutzen. b. Der Erlass der NO hat an dieser Rechtslage nichts geändert. Denn die NO ist unwirksam. Aus ihr lassen sich im vorliegenden Verfahren somit keine Zugangseinschränkungen ableiten. aa. Zwar ist eine nachträgliche Beschränkung der bisherigen Vergabepraxis rechtlich grundsätzlich unbedenklich, sofern sie durch das kommunalrechtlich zuständige Organ erfolgt (VG NW, Beschluss vom 11. April 2019, a.a.O., juris, Rn. 14) und sofern keine im Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits gestellten Nutzungsanträge hiervon betroffen sind (OVG RP, Beschluss vom 23. April 2019, a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 17. Februar 2011 – 4 CE 11.287 – juris, Rn. 23 ff.). Die Beklagte kann also grundsätzlich durch Satzung den Zugang zu ihren kommunalen Einrichtungen nachträglich regeln, § 24 Abs. 1 GemO i. V. m. § 14 Abs. 2 GemO. Die rechtliche Gestaltung des Benutzungsverhältnisses und die Festlegung der den Benutzern der öffentlichen Einrichtung obliegenden Rechte und Pflichten unterliegen insoweit der autonomen Regelung durch die Beklagte (vgl. zu einem Sportboothafen VGH BW, Beschluss vom 25. September 1997 – 1 S 1261/97 –, juris, Rn. 42). Dies setzt freilich hinreichend konkretisierte Vorgaben voraus, die in ihrer Umsetzung gerade nicht dazu beitragen, dass sich insoweit – wie im vorliegenden Fall, je nach Bearbeiter – eine inkonsistente Verwaltungspraxis herausbilden kann. bb. Durch die Anknüpfung des Zugangsanspruchs zu gemeindlichen Veranstaltungsräumen mit der Anerkennung der Antidiskriminierungsagenda (§ 9 Abs. 4 NO) wird die Satzung unbestimmt. Soweit die Überlassung der Räumlichkeiten nach § 9 Abs. 4 NO in jedem Fall die Anerkennung der Antidiskriminierungsagenda der Stadt Speyer voraussetzt, führt diese Regelung zur Unwirksamkeit der NO. Was genau unter „Anerkennung“ in diesem Sinne zu verstehen ist, bleibt offen. Schon im Hinblick auf die Bestimmtheit der Norm und dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Gebot der Normklarheit bestehen daher durchgreifende Bedenken. Eine Vorschrift entspricht nur dann rechtsstaatlichen Grundsätzen, wenn und soweit sich aus ihr mit ausreichender Bestimmbarkeit ermitteln lässt, was von den pflichtigen Personen verlangt wird. Vom Normgeber wird gefordert, die Rechtsvorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Die Notwendigkeit der Auslegung einer Begriffsbestimmung nimmt der Norm noch nicht die Bestimmtheit. Es genügt, wenn die Betroffenen die Rechtslage anhand objektiver Kriterien erkennen und ihr Verhalten danach ausrichten können (BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2013 – 8 CN 1.12 –, BVerwGE 148, 133-146, auch juris, Rn. 21 m. w. N.). Diese Anforderungen gelten für die hier streitige „Antidiskriminierungsagenda“ in gleicher Weise. Wie und wodurch eine „Anerkennung“ der Antidiskriminierungsagenda durch einen Gemeindeeinwohner erfolgen soll, ist auch durch Auslegung nicht bestimmbar. Trotz Nachfrage durch das Gericht erklärte die Beklagte nicht, ob und auf welchem Wege die Antidiskriminierungsagenda Bestandteil des Benutzungsvertrages wird. Die potenziellen Nutzer würden ggf. auf die Antidiskriminierungsagenda hingewiesen. Dabei bleibt offen, wie potenzielle Nutzer Kenntnis von dieser Agenda erhalten, die bisher nur in abweichenden Fassungen über eine nicht der Beklagten zuordenbare Webseite oder über das Ratsinformationssystem abrufbar war. Inwiefern hierdurch eine Anerkennung und Bindungswirkung der Antidiskriminierungsagenda erfolgen soll, lässt sich schon nach den Einlassungen der Beklagten nicht nachvollziehen und ist im Übrigen auch der NO selbst nicht zu entnehmen. Zudem ist die von der Beklagten vorgelegte Antidiskriminierungsagenda nach ihrem eindeutigen Wortlaut als programmsatzartige Eigenerklärung gewählter Stadtratsmitglieder der Stadt Speyer formuliert. Privatpersonen, Vereine aber auch Parteien und politische Gruppierungen als potentiellen Nutzern der öffentlichen Einrichtung können diese Eigenerklärung nicht selbst abgeben, da sie – in aller Regel – nicht gewählte Stadtratsmitglieder sind. Welche konkreten Verhaltens- oder Handlungspflichten für die Nutzer einer kommunalen Einrichtung damit einhergehen sollen, bleibt selbst nach der entsprechenden Beschlussfassung des Stadtrates der Beklagten über die Agenda offen. Soweit indessen entsprechend des Wortlauts der Agenda von den potenziellen Nutzern tatsächlich verlangt wird, stadtweite Aktionen einer – wie auch immer zusammengesetzten – Steuerungsgruppe „Stadt ohne Rassismus" „materiell und ideell zu unterstützen", so ist eine solche Verpflichtung als Voraussetzung für die Nutzung einer kommunalen Einrichtung gemäß § 14 GemO mangels wertneutralem Sachbezug zur öffentlichen Einrichtung als politische Zweckvorgabe greifbar sachwidrig und unwirksam. Damit ist die Verknüpfung dieser Agenda mit der Entscheidung über die Nutzung einer kommunalen Einrichtung gemäß § 14 Abs. 2 GemO unwirksam. Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass die Antidiskriminierungsagenda (quasi deklaratorisch) lediglich die Grundzüge des Grundgesetzes – insbesondere Art. 1 GG – wiedergebe, vermag dies keine Beschränkung des kommunalen Zulassungsanspruchs zu begründen. Dies gilt umso mehr, als durch die Ausgestaltung der Agenda zwar ein beachtlicher Impetus an politisch gewünschter „Steuerung“ nicht aber eine transparente, die Vergabepraxis nachvollziehbar prägende Vorgabe erfolgt. Des Weiteren verbietet sich eine inhaltliche Kontrolle der Veranstaltungsthemen durch die Beklagte unter Anknüpfung an die Antidiskriminierungsagenda im Hinblick auf die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG sowie gegebenenfalls auch der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG, solange die dem Nutzungsantrag zugrundeliegende Betätigung nicht durch verfassungsmäßige Normen, unter anderem des Straf- oder des Ordnungsrechts, verboten ist. Eine Inhaltskontrolle nichtpolitischer Veranstaltungsthemen bei der Prüfung der Nutzung öffentlicher Einrichtungen ist im Rahmen dieser Vorgaben unzulässig und verletzt die Klägerin in ihrem Recht aus § 14 Abs. 2 GemO. Soweit die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 2. Mai 2023 offen erklärt, dass einzelne Veranstaltungen überprüft werden, ob sie im Hinblick auf den Titel kritisch erscheinen und dann ggf. eine Ablehnung erfolgt, sind willkürfreie und rechtsgebundene Kriterien für eine solche Prüfung in der unwirksamen NO nicht mit hinreichender Deutlichkeit benannt. Das Verhalten der Beklagten ist weder rechtlich vorgezeichnet noch vorhersehbar, sodass die Kammer davon überzeugt ist, dass die Entscheidung über die Zulassung oder die Ablehnung der Zulassung zu kommunalen Einrichtungen insoweit nicht durchweg sachorientiert erfolgt. Der Zugang zu den begehrten Räumlichkeiten ist nach alledem nicht durch eine den Zugang im Rahmen des Widmungszwecks beschränkende Regelung in Gestalt der NO ausgeschlossen. Ob die NO im Übrigen gegen den Gleichheitssatz oder sonstiges höherrangiges Recht verstößt, kann hier offenbleiben, da zur Überzeugung des Gerichts – nach den eigenen Darlegungen der Beklagten – die Zulassung zu den Räumlichkeiten der Stadt Speyer nicht widerspruchsfreien wertneutralen Vorgaben, sondern der unbestimmten Agenda sowie der unwirksamen NO folgt. 4. Dem Anspruch der Klägerin stand auch nicht entgegen, dass sie die „Antidiskriminierungsagenda der Stadt Speyer“ nicht gemäß § 9 Abs. 4 NO „anerkannt“ hat. a. Die Beklagte selbst hat im laufenden Verfahren dargelegt, dass sie die Ablehnung des Nutzungsantrags der Klägerin nicht auf § 9 Abs. 4 NO gestützt habe. b. Selbst, wenn das Vorbringen der Beklagten nunmehr dahingehend zu verstehen sein sollte, dass diese auch wegen ihrer Antidiskriminierungsagenda und der damit verbundenen Verwaltungspraxis den Antrag abgelehnt haben sollte, so wäre dies mit höherrangigem Recht – wie vorstehend bereits dargelegt – nicht vereinbar. Nach alledem bleibt es in Anbetracht der Unwirksamkeit der NO und der Nichtbeachtlichkeit der Agenda im Bereich des § 14 GemO bei der Rechtslage vor Erlass der NO (vgl. hierzu die Entscheidungen des OVG RP, Beschluss vom 23. April 2019, a.a.O.; VG NW, Beschluss vom 11. April 2019, a.a.O.) hinsichtlich des Zugangsanspruchs zu gemeindlichen Veranstaltungsräumen der Beklagten. Nach dieser bestand ein Anspruch der Klägerin auf Zulassung der Nutzung des Mehrgenerationenhauses gemäß § 14 GemO. 5. Der guten Ordnung halber – und weil die Beteiligten teilweise intensiv die nachstehenden Aspekte diskutierten – sieht sich die Kammer losgelöst von dem vorstehenden Ergebnis noch zu folgenden Ausführungen veranlasst. a. Die NO wäre im Falle ihrer Wirksamkeit grundsätzlich auch auf die Vergabe des Mehrgenerationenhauses anwendbar. Denn nach § 1 Abs. 1 NO gilt diese nicht nur – die Klägerin meint – für das Rathaus, sondern ausdrücklich für alle sonstigen städtischen Sitzungs- und Veranstaltungsräume. Dies bekräftigt die Aufzählung der Räumlichkeiten, für die die in § 9 NO ausgestalteten gesonderten Nutzungsbestimmungen/Nutzungsordnungen gelten. Dort ist auch das hier streitbefangene Mehrgenerationenhaus erwähnt. b. Das erkennende Gericht teilt nicht die Auffassung der Beklagten, wonach der geplante Vortrag der Klägerin den Nutzungsvorgaben in § 9 Abs. 2 UAbs. 2 NO zuwiderliefe. Denn dort wird gerade der kulturelle, soziale und gesellschaftliche Zweck als Begegnungsstätte betont. Dass dieser durch einen Vortrag über den Hererokrieg verletzt würde, behauptet nicht einmal die Beklagte. Zudem ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass dieser, ein historisches Thema aufgreifende Vortrag in eine politisch-kulturellen Zwecken dienende Veranstaltung eingebettet gewesen wäre, die nach der soeben zitierten Regelung nur bei unmittelbar örtlichem Bezug zulässig gewesen wäre. c. Es kann zwar offenbleiben, ob und inwieweit die Nutzung kommunaler Einrichtungen durch politische Gruppierungen und Parteien einer den Größenverhältnissen dieser Parteien und Vereinigungen angemessene Vergabepraxis erfordert, wenn – wie hier – die Beklagte Veranstaltungen politischer Parteien und Vereinigungen nicht in Gänze ausschließt (hier bleibt die Nutzung der Stadthalle und der „Walderholung“ eröffnet). Wohl besteht im Rahmen des § 14 GemO kein Anspruch auf Schaffung oder bauliche Anpassung öffentlicher Einrichtungen. Indessen gebietet Art. 3 GG bei Vorhaltung entsprechend dimensionierter öffentlicher Einrichtungen eine hinreichend differenzierte Vergabepraxis. Hieran bestehen aufgrund der konkreten Verhältnisse Bedenken. Denn weder der große Saal (500 qm, 525 Plätze) noch der kleine Saal (300 qm, 342 Plätze) der Stadthalle stellen geeignete Räume für kleinere Veranstaltungen politischer Parteien oder Vereinigungen dar (VG NW, Beschluss vom 11. April 2019, a.a.O., juris, Rn. 2). Auch das Foyer mit einer Fläche von ca. 700 qm ist für solche Kleinveranstaltungen deutlich überdimensioniert und die Gebühren für diese Räumlichkeiten sind – trotz der von der Beklagten eingeräumten Gebührenreduzierung – regelmäßig höher als für die kleineren städtischen Räumlichkeiten. Die faktisch damit einhergehenden Zugangsbeschränkungen dürften kleine politische Parteien oder kommunaler Wählervereinigungen mit Blick auf Art. 21 GG bzw. § 5 Abs. 1 Parteiengesetz – ParteiG – bzw. – mangels Parteieigenschaft rein kommunaler Wählervereinigungen – bei Heranziehung des Gleichbehandlungsgebots in Art. 3 GG in bedenklicher Weise beeinträchtigen. Bei einer Verweisung von Parteien und politischen Vereinigungen auf die Stadthalle muss den Bedürfnissen auch kleinerer Gruppierungen Rechnung getragen werden. d. Ob abweichend von der Regelung in § 9 Abs. 3 NO ein vollständiger Ausschluss von Parteien und politischen Vereinigungen von der Nutzung im Rahmen des § 14 GemO zulässig wäre (so knapp: VG NW, Beschluss vom 17. Oktober 2011 – 3 L 904/11.NW – juris, Rn. 7, 8 zur Nutzung einer Bürgerhalle), bedarf im Hinblick auf die Ausgestaltung der derzeit ungültigen NO, die die Vergabe von Räumlichkeiten in der Stadthalle und der „Walderholung" an Parteien und politische Vereinigungen ermöglicht, im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung. Diese Frage wurde entgegen der rechtlichen Bewertung der Beteiligten in dem Beschluss des BVerfG vom 7. März 2007 (Az.: 2 BvR 447/07) nicht abschließend beantwortet. Dort wurden zwar parteiinterne Veranstaltungen durch die Gemeinde ausgeschlossen, Parteiveranstaltungen mit allgemein politischen Bezügen allerdings in der betroffenen städtischen Einrichtung zugelassen. Auch der Beschluss des BVerfG vom 26. August 2016 (Az.: 2 BvQ 46/16) betraf keinen Fall eines vollständigen Nutzungsausschlusses für politische Parteien oder Vereinigungen. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung – ZPO –. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Versagung der Nutzung des Veranstaltungsraums Mehrgenerationenhaus durch die Klägerin. Nach einem Eilverfahren der Klägerin gegen die Beklagte, dem ebenfalls die Versagung der Nutzung eines städtischen Veranstaltungsraums vorausgegangen war (VG NW, Beschluss vom 11. April 2019 – 3 L 342/19.NW; OVG RP, Beschluss vom 23. April 2019 – 10 B 10587/19.OVG), erließ die Beklagte zur Ausgestaltung der Nutzungsverhältnisse am 29. April 2022 eine Nutzungsordnung für ihre Sitzungs- und Veranstaltungsräume (NO). Die Klägerin, die in Speyer ansässige Wählergruppe S…, beantragte mit Schreiben vom 22. August 2022 bei der Beklagten die Nutzung des Mehrgenerationenhauses als Versammlungsraum für Sonntag, den 25. September 2022 von 18:00 Uhr bis 21:30 Uhr. Es solle eine historische Vortragsveranstaltung mit dem Titel: „Der Hererokrieg 1904/05“ stattfinden. Mit Bescheid vom 1. September 2022 wurde der Antrag abgelehnt. Es bestehe kein Anspruch auf Nutzung des Mehrgenerationenhauses aus § 14 Abs. 2 Gemeindeordnung – GemO – i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG –. Der Widmungszweck, wie er sich aus der NO ergebe, lasse die beantragte Nutzung nicht zu. Nach § 9 Abs. 2 Satz 4 NO diene der Veranstaltungsraum des Mehrgenerationenhauses als Begegnungsstätte zur Förderung des kulturellen, sozialen, gesellschaftlichen und geselligen Lebens. Nach Satz 5 dieser Vorschrift könnten einzelne Veranstaltungen auch zu politisch-kulturellen Zwecken mit unmittelbarem örtlichen Bezug zugelassen werden. Nach § 3 Abs. 4 NO sei jedoch eine Überlassung an politische Parteien und politische Gruppierungen ausgeschlossen. Es bestehe keine generelle Verpflichtung, öffentliche Einrichtungen für politische Veranstaltungen zur Verfügung zu stellen. Entgegenstehende Vorgaben der NO stellten keine Verletzung des Grundsatzes auf Chancengleichheit gemäß Art. 3 GG i. V. m. Art. 21 GG dar. Der Ausschluss erfasse alle politischen Parteien und politischen Gruppierungen gleichermaßen. Der Bescheid wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde am 6. September 2022 zugestellt. Mit der am 16. November 2022 erhobenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Ablehnung. Die Fortsetzungsfeststellungsklage sei die statthafte Klageart, da sich die Vortragsveranstaltung am 25. September 2022 durch Zeitablauf erledigt habe. Die Klägerin sei Adressat eines belastenden Verwaltungsaktes gewesen und daher sei die Klagebefugnis aus Art. 2 Abs. 1 GG herzuleiten. Es bestünde auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit. Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG sei die Klage zuzulassen. Es bestehe die Gefahr, dass in absehbarer Zukunft inhaltsgleiche oder gleichgelagerte Verwaltungsakte erlassen würden, um den Zugang zum Mehrgenerationenhaus oder anderen Einrichtungen der Beklagten zu versagen. Bereits in der Vergangenheit seien Nutzungsansprüche abgelehnt worden und erst nach Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 11. April 2019 (a.a.O.) und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. April 2019 (a.a.O.) habe die Beklagte die Räume zur Verfügung gestellt. Es bestehe auch ein Anspruch auf Zurverfügungstellung des Mehrgenerationenhauses. Die von der Klägerin angestrebte historische Vortragsveranstaltung sei vom Regelungsgehalt des § 9 Abs. 2 Sätze 4 und 5 NO erfasst. Das Mehrgenerationenhaus sei als Begegnungsstätte zur Förderung des kulturellen, sozialen, gesellschaftlichen und geselligen Lebens gewidmet. Der Vortrag betreffe das gesellschaftliche und kulturelle Leben. Es müsse daher nicht geprüft werden, ob ein politisch-kultureller Zweck vorliege, der nur bei örtlichem Bezug eine Nutzung ermögliche. Zudem sei der Begriff des unmittelbaren örtlichen Bezuges völlig diffus. Auch die Anwendbarkeit des § 3 Abs. 4 NO sei völlig unklar. Es handle sich nicht um eine politische Veranstaltung. Parteien und politische Gruppierungen könnten auch unpolitische Veranstaltungen organisieren. Das Verbot politischer Veranstaltungen sei nicht gleichzusetzen mit der Überlassung an politische Gruppierungen. Sowohl Parteien als auch politischen Gruppierungen müsse es möglich sein, unpolitische Veranstaltungen im Rahmen des Nutzungszweckes durchzuführen. Die NO sei keine wirksame Rechtsgrundlage für die Ablehnung. § 3 Abs. 4 NO sei nicht einschlägig, da sich dieser auf die Sitzungs- und Veranstaltungsräume im Speyerer Rathaus beziehe. Dies folge bereits aus § 1 Abs. 1 NO, der sich nur auf das Rathaus beziehe. Noch deutlicher sei die Beschränkung in § 2 Abs. 1 NO. Darüber hinaus sei in § 9 NO von gesonderten Nutzungsordnungen für mehrere Einrichtungen, darunter das Mehrgenerationenhaus, die Rede. In § 9 Abs. 2 NO heiße es, dass unter anderem das Mehrgenerationenhaus als Begegnungsstätte zur Förderung des kulturellen, sozialen, gesellschaftlichen und geselligen Lebens diene, aber auch für „einzelne Veranstaltungen auch zu politisch-kulturellen Zwecken mit unmittelbarem örtlichen Bezug“ zur Verfügung stehe. Die Klägerin wolle das Mehrgenerationenhaus lediglich für eine kulturell-historische Veranstaltung – den Vortrag – nutzen. Dies entspreche dem Widmungszweck des Mehrgenerationenhauses, weshalb ein Zugang hätte eingeräumt werden müssen. Soweit auf einen unmittelbaren örtlichen Bezug abgestellt werde, sei dieser Begriff völlig unklar und intransparent. Dieser Begriff könne so verstanden werden, dass inhaltlich ein örtlicher Bezug gegeben sein müsse, wie es wohl die Beklagte meine, oder auch so zu verstehen sein, dass der räumlich unmittelbare Bezug sich auf den angesprochenen Zuhörerkreis beziehe. Unklarheiten wie diese gingen zulasten der Beklagten. Veranstaltungen zu politisch-kulturellen Zwecken mit unmittelbarem örtlichen Bezug der Zuhörerschaft begründeten ebenfalls einen Anspruch zum Mehrgenerationenhaus. Beziehe man den Begriff des unmittelbaren örtlichen Bezuges auf die Zuhörerschaft, komme dem Begriff keine praktische Relevanz zu. Die NO sei schlicht intransparent. Dies dürfe jedoch nicht zulasten der Klägerin gehen. Der Ausschluss von Parteien und politischen Gruppierungen begründe zudem einen Verstoß gegen Art. 3 GG. Insbesondere im Hinblick darauf sei auch die Ausnahme für die Maikundgebung am Tag der Arbeit kritisch zu sehen, wie in § 9 Abs. 3 NO niedergelegt sei. Darin sei für bestimmte Gruppierungen und Parteien, die am 1. Mai politische Kundgebungen abhalten würden, ein Überlassungsanspruch für die „Walderholung“ eingeräumt. Zudem sei erforderlich, dass der Nutzer der Einrichtungen die Antidiskriminierungsagenda anerkenne. Diese sei jedoch weder vom Stadtrat beschlossen noch rechtlich im kommunalen Regelwerk der Beklagten verankert, sondern nur über das Ratsinformationssystem einsehbar. Ein Nutzer, der kein Stadtrat sei, könne sich dieser nicht unterwerfen. Völlig unklar sei auch, was unter „diskriminierenden Äußerungen oder Handlungen“ im Sinne dieser Antidiskriminierungsagenda zu verstehen sei. Diese Antidiskriminierungsagenda sei mittlerweile nicht mehr im Internet veröffentlicht. Sie sei gegen Rechtsextreme gerichtet gewesen. Zudem nehme diese Antidiskriminierungsagenda Bezug auf die Verpflichtungen hinsichtlich des Titels „Stadt ohne Rassismus – Stadt mit Courage“. Dies sei zu fördern. Die Verpflichtung darauf sei jedoch eine Einschränkung der politischen Willensbildung. Die NO sei daher wegen mehrerer Verstöße gegen Art. 3 und Art. 5 GG nichtig und könne nicht als Grundlage für die Ablehnung herangezogen werden. Auch bei Nichtigkeit der NO ergäbe sich der Widmungszweck aus dem Bescheid vom 1. September 2022. Darin werde auf die Förderung des kulturellen, sozialen, gesellschaftlichen und geselligen Lebens abgestellt. Die Klägerin habe sich mit ihrem historischen Vortrag an diesen Widmungszweck gehalten. Ihr habe daher ein Anspruch auf Erteilung einer Nutzungserlaubnis zugestanden. Zudem sei auch nicht klar, weshalb ein Ausschluss politischer Gruppierungen erfolge. § 9 Abs. 4 NO beziehe sich auf § 3 Abs. 4 NO, obwohl für das Mehrgenerationenhaus nach § 9 Abs. 1 NO eine eigene Nutzungsordnung gelten solle. Eine Erweiterung der NO auf sämtliche Räumlichkeiten der Beklagten stelle einen Verstoß gegen Art. 21 GG dar und sei daher nichtig. Denn wären Parteien und politische Organisationen von der Möglichkeit im Stadtgebiet Veranstaltungen durchzuführen völlig ausgeschlossen, widerspräche dies der obergerichtlichen Rechtsprechung. Daran ändere auch die Ausnahme für die Maikundgebung in der „Walderholung“ nichts. Kleine Wählervereinigungen, wie die Klägerin, könnten aus Kostengründen die viel zu großen Räume der Speyerer Stadthalle nicht – und schon gar nicht ohne die Agenda unterschrieben zu haben – in Anspruch nehmen. Sie seien daher auf kleinere Veranstaltungsräume, wie das Mehrgenerationenhaus, angewiesen. Auch die erzwungene Unterwerfung unter eine politische Agenda sei ein Verstoß gegen den zulässigen Widmungszweck. Eine Anmietung der Stadthalle sei daher nicht möglich gewesen und daher auch nicht versucht worden. Die Vergabe von Veranstaltungsräumen könne nicht von einem „politischen Gesinnungstest“ abhängig gemacht werden. Zudem müsse die Antidiskriminierungsagenda anerkannt werden, was die Klägerin nicht getan habe. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 1. September 2022, mit dem die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Nutzung des Veranstaltungsraums „Mehrgenerationenhaus“ für eine historische Vortragsveranstaltung mit dem Titel „Der Hererokrieg 1904/05“ abgelehnt hat, rechtswidrig war. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf den Bescheid vom 1. September 2022. Der Widmungszweck sei durch die NO vom 1. Mai 2022 festgelegt. § 3 Abs. 4 NO schließe eine Überlassung an Parteien und politische Gruppierungen aus. Der Träger öffentlicher Gewalt sei nicht verpflichtet, Parteien und politischen Gruppierungen Räumlichkeiten zu überlassen. Eine generelle Beschränkung könne in der NO erfolgen. Auf den Ausnahmetatbestand des § 9 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 NO könne nicht abgestellt werden, da dieser nur greifen könne, wenn kein Ausschluss nach § 3 Abs. 4 NO vorliege. Daher sei unerheblich, ob eine gesellschaftliche/kulturelle Veranstaltung vorliege. Zudem seien die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 3 und 4 NO nicht gegeben. Das Mehrgenerationenhaus diene in seiner Gesamtheit als Begegnungsstätte zur Förderung des kulturellen, sozialen, gesellschaftlichen und geselligen Lebens. Die Nutzung des Hauses als öffentlicher Veranstaltungsort sei nur hinsichtlich einzelner Veranstaltungen mit politisch-kulturellen Zwecken mit unmittelbarem örtlichen Bezug von der Widmung erfasst. Dies diene der Förderung der lokalen städtischen Gemeinschaft. Dies sei bei dem geplanten Vortrag nicht der Fall gewesen. Es mangele an dem unmittelbaren örtlichen Bezug zur Stadt Speyer. Es sei nicht ausreichend, dass das zu erwartende Publikum größtenteils in Speyer ansässig sei. Auch die Ausnahme in § 9 Abs. 3 NO bezüglich der Maikundgebung führe zu keiner anderen Betrachtung. Aus dem Ausnahmetatbestand sei kein genereller Anspruch auf Überlassung städtischer Veranstaltungsräume herzuleiten. Die weitergehende Überlassung der Veranstaltungsstätte Walderholung für Veranstaltungen politischer Gruppierungen gelte nur für diese Veranstaltungsstätte. Die Maikundgebung sei darüber hinaus eine Veranstaltung des Deutschen Gewerkschaftsbundes – DGB –. Dabei handle es sich um eine überparteiliche politische Veranstaltung, bei der Reden von Politikern verschiedener Parteien gehalten würden. Die Antidiskriminierungsagenda sei nicht für die Ablehnung herangezogen worden. Diese sei in der Sitzung des Stadtrates am 24. Oktober 2019 als Tagesordnungspunkt 11.3 beschlossen worden. Die streitige Nutzungsablehnung beruhe allein auf § 3 Abs. 4 NO. Die Antidiskriminierungsagenda spiegele die Grundzüge des Art. 1 GG wieder. Veranstaltungen, die mit Art. 1 GG unvereinbar seien, könnten aufgrund der Übrigen in der NO geregelten Voraussetzungen nicht durchgeführt werden. Die Agenda sei als Leitlinie für die Handlungen der Unterzeichnenden zu verstehen. Die Werte der Antidiskriminierungsagenda entsprächen im Übrigen den Werten des Art. 3 GG. Man habe den Rechtsstreit mit der Klägerin im Jahr 2019 zum Anlass genommen, eine Änderung und Vereinheitlichung der Verwaltungspraxis durch die Erstellung der NO für die Sitzungs- und Veranstaltungsräume der Stadt Speyer vorzunehmen. Dies sei vom Stadtrat beschlossen worden. Damals sei eine Überlassung des Mehrgenerationenhauses an Herrn S... als Privatperson erfolgt. Eine Überlassung der Räumlichkeiten an die Klägerin selbst sei wegen der neuen Verwaltungspraxis nicht möglich. Darüber habe man jedoch zuerst keine Information durch die GEWO erhalten. Die Unterschriften der politischen Parteien und Gruppierungen zur Agenda lägen dem Stadtrat und der Stadtverwaltung vor. Sollten einzelne Veranstaltungen von Privatpersonen oder Vereinen aufgrund des Titels oder bei der Beantragung der Überlassung der Räumlichkeiten kritisch erscheinen und mit der Antidiskriminierungsagenda nicht vereinbar sein, werde von den zuständigen Sachbearbeitern der Stadtverwaltung die Überlassung abgelehnt oder nachgefragt und auf die Antidiskriminierungsagenda verwiesen. Die Beklagte könne auf gerichtliche Anfrage keine vollständige Liste mit den Veranstaltungen für die Räumlichkeiten der Stadt Speyer vorgelegen, da eine solche Liste nicht existiere, verweist jedoch auf die Änderung der Verwaltungspraxis durch die Erstellung der NO. Diese sei vom Stadtrat beschlossen und im Amtsblatt am 13. Mai 2022 veröffentlicht worden. Diese NO binde die Mitarbeiter der Kommunalverwaltung. Selbst wenn sich einzelne Mitarbeiter nicht an diese Praxis hielten, führe dies nicht zu einer Aufhebung der gewollten, beschlossenen und niedergeschriebenen Verwaltungspraxis über die Vergabe der Räumlichkeiten. Die Rechtsabteilung der Beklagten könne jedoch aufgrund der dezentralen Vergabepraxis keine Bestätigung abgeben, dass die Räume der Stadt Speyer (außer Stadthalle und Walderholung) nach dem 13. Mai 2022 nicht doch für Veranstaltungen von Parteien oder anderer politischer Gruppierungen vergeben worden seien. Die NO beziehe sich darüber hinaus nicht nur auf das Rathaus. Die Erstellung einer gesonderten Nutzungsordnung für das Mehrgenerationenhaus sei noch in Bearbeitung. Gesonderte Nutzungsverordnungen bestünden nur für die Stadthalle und den Alten Stadtsaal. Das Überlassungsverbot bleibe jedoch vom Erlass einer solchen Nutzungsordnung unberührt. Das Überlassungsverbot stelle weder eine Diskriminierung noch einen willkürlichen Ausschluss dar. Die Räumlichkeiten sollten vielmehr nur den Vereinen und den Veranstaltungen dienen, für die sie gewidmet seien. Für Parteien stehe die Stadthalle zur Verfügung. Dort könnten auch Räumlichkeiten für kleinere Gruppierungen genutzt werden. Zudem erhielten Gruppierungen aus der Stadt Speyer einen Nachlass i. H. v. 50 % auf die Saalmiete, sodass der kleinste Saal für 195,00 € gemietet werden könnte. Dies könne auch von kleinsten Gruppierungen getragen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten und Unterlagen verwiesen. Ferner wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.