Urteil
2 K 265/23.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2023:0928.2K265.23.00
7Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zur sogenannten hinkenden Namensführung in Aufenthaltstiteln nach der zivilrechtlichen Einbenennung von drittstaatsangehörigen Kindern in den deutschen Familienverband.(Rn.35)
2. Soweit es sich um Fragen handelt, die über die innerstaatliche Namensführung hinausreichen, unterliegt der Name des drittsaatsangehörigen Ausländers dem allgemeinen Namensstatut aus Art. 10 Abs. 1 EGBGB (juris: BGBEG) und damit dem Recht jenes Staates, dem er angehört, und welches die innerstaatlichen Wirkungen der Rechts- und Namenswahl aus Art. 10 Abs. 3 EGBGB (juris: BGBEG) suspendiert beziehungsweise verdrängt (im Anschluss an Bay. VGH, Urteil vom 18. Juli 2018, 19 BV17.1260, juris).(Rn.29)
3. Durch die Namensgleichheit in Pass und Aufenthaltstitel wird im überwiegenden öffentlichen Interesse gewährleistet, dass nur solche Personen in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten, deren Staatsangehörigkeit, Identität und Rückkehrberechtigung in einen anderen Staat nachgewiesen sind.(Rn.38)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur sogenannten hinkenden Namensführung in Aufenthaltstiteln nach der zivilrechtlichen Einbenennung von drittstaatsangehörigen Kindern in den deutschen Familienverband.(Rn.35) 2. Soweit es sich um Fragen handelt, die über die innerstaatliche Namensführung hinausreichen, unterliegt der Name des drittsaatsangehörigen Ausländers dem allgemeinen Namensstatut aus Art. 10 Abs. 1 EGBGB (juris: BGBEG) und damit dem Recht jenes Staates, dem er angehört, und welches die innerstaatlichen Wirkungen der Rechts- und Namenswahl aus Art. 10 Abs. 3 EGBGB (juris: BGBEG) suspendiert beziehungsweise verdrängt (im Anschluss an Bay. VGH, Urteil vom 18. Juli 2018, 19 BV17.1260, juris).(Rn.29) 3. Durch die Namensgleichheit in Pass und Aufenthaltstitel wird im überwiegenden öffentlichen Interesse gewährleistet, dass nur solche Personen in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten, deren Staatsangehörigkeit, Identität und Rückkehrberechtigung in einen anderen Staat nachgewiesen sind.(Rn.38) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist unbegründet, soweit die Klägervertreter die Verpflichtung der Beklagten beantragt haben, den Klägern zu 1) und 2) Aufenthaltstitel auf den vom Standesamt festgelegten deutschen Namen zu erteilen, mithin also die Aufenthaltserlaubnisse für die Kläger zu 1) und 2) auf den deutschen Familiennamen S. auszustellen. Die Beklagte hat den nach deutschem Recht geführten Familienname S. zu Recht nicht als Nachname der Kläger zu 1) und 2) in die Aufenthaltstitel übernommen. Auch ein Anspruch, den Namen S. in das für Nachnamen vorgesehene Feld des unionsweit einheitlichen Titelvordrucks einzutragen und den deutschen Familiennamen solchermaßen hervorzuheben, besteht nicht (Feld 3.1 des Vordrucks für Aufenthaltstitel für Drittstaatenangehörige mit biometrischen Merkmalen im ID-Format gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1)). In einen elektronischen Aufenthaltstitel ist nach § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG i.V.m. § 59 Abs. 2 AufenthV und Anlage D14a der Aufenthaltsverordnung der „Name“ des Ausländers aufzunehmen. Der „Name“ eines Ausländers ist in diesem Sinne jener Name, der im Nationalpass als Nachname (Apelyido/Surname) des Ausländers gekennzeichnet und dort eingetragen ist, hier also der Nachname BA. Denn anders als der Klägervertreter meint, richtet sich die Benennung des Nachnamens im Aufenthaltstitel nicht nach den standesamtlichen Vorgaben der hier nach § 1618 BGB, Art. 10 Abs. 3 EGBGB i.V.m. Art. 5 Abs. 1 EGBGB vollzogenen Einbenennung der Kläger zu 1) und 2) in den Familienverband S. (innerstaatliches Namensstatut). Zwar dürfen die Kläger zu 1) und 2) im Bundesgebiet den deutschen Familiennamen S. führen. Sie sind im innerstaatlichen Rechtsverkehr auch grundsätzlich unter diesem Namen zu bezeichnen. Soweit es sich aber um Fragen handelt, die über die innerstaatliche Namensführung hinausreichen, unterliegt der Name der Kläger zu 1) und 2) dem allgemeinen Namensstatut aus Art. 10 Abs. 1 EGBGB und damit dem Recht jenes Staates, dem sie angehören, und welches die innerstaatlichen Wirkungen der Rechts- und Namenswahl aus Art. 10 Abs. 3 EGBGB suspendiert beziehungsweise verdrängt (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 18. Juli 2018 – 19 BV17.1260 –, juris, Rnr. 26 unter Hinweis auf Birk in MüKo, BGB, 1998, Art. 10 EGBGB Rnr. 74). So liegen die Dinge auch in dem hier zu entscheidenden Fall der Namensführung der Kläger zu 1) und 2) in den Aufenthaltstiteln, weil die Aufenthaltstitel den grenzüberschreitenden internationalen Reiseverkehr betreffen. Die Aufenthaltstitel erlauben den Klägern zu 1) und 2) die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet. Daher reicht die Benennung des Nachnamens im Aufenthaltstitel über die innerstaatliche, insbesondere über die zivil- und familienrechtliche Bedeutung der Namensführung hinaus. Denn das deutsche Aufenthaltsrecht knüpft für die Ausstellung von Aufenthaltstiteln an die Staatsangehörigkeit des Ausländers und damit maßgeblich an dessen allgemeines Namensstatut aus Art. 10 Abs. 1 EGBGB an. Der Anknüpfungspunkt der Staatsangehörigkeit als maßgebliches Kriterium für die Namensführung in Aufenthaltstiteln ergibt sich dabei aus § 3 Abs.1 Satz 1 AufenthG und § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG. § 3 Abs. 1 Satz 1 AufenthG schreibt vor, dass Ausländer in das Bundesgebiet nur einreisen oder sich darin aufhalten dürfen, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass besitzen. Mangels einer abweichenden Regelung gilt die Passpflicht dabei auch für Minderjährige (vgl. Zeitler, HTK-AuslR / § 3 AufenthG / zu Abs. 1, Rnr.22, Stand: 16.09.2019), hier also auch für die Kläger zu 1) und 2). Nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG ist der Besitz eines gültigen Passes eine gesetzliche Regelerteilungsvoraussetzung für den Erhalt von Aufenthaltstiteln. Ein Pass in diesem Sinne ist ein im internationalen Verkehr anerkanntes Reisedokument, das die Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers nachweist und zudem die Rückkehrberechtigung der darin namentlich genannten Person in einen anderen Staat bescheinigt (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2018 – 1 B 32/18, 1 PKH 23/18 –, juris, Rnr.11; BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 2013 – 10 B 1.13 –, juris). Die Ausstellung des Passes und die darin enthaltenen Eintragungen – wie etwa auch die Bezeichnung des Ausländers unter seinem Nachnamen – folgen dabei dem Recht jenes Staates, der völkerrechtlich die Personalhoheit über den Betreffenden besitzt und dem die Passhoheit über den Inhaber zusteht (vgl. Zeitler, HTK-AuslR / § 3 AufenthG / zu Abs. 1, Rnr. 5-7). Diese der Passhoheit des Herkunftsstaates unterliegenden Eintragungen im Nationalpass bilden die Grundlage, auf welcher dem Ausländer die Einreise und der Aufenthalt im Bundesgebiet genehmigt werden. Befindet sich der Ausländer im Besitze eines solchen Nationalpasses und wird die betreffende Person darin als Staatsangehöriger dieses ausländischen Staates unter einem bestimmten Nachnamen identifiziert und als rückkehrberechtigt ausgewiesen, so ist auch der Aufenthaltstitel für diese Person auf den im ausländischen Pass geführten Nachnamen auszustellen. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass der Name im Aufenthaltstitel mit dem Nachnamen identisch sein muss, auf den der Reisepass ausgestellt ist. Denn diese Namensgleichheit stellt die Identität zwischen dem Passinhaber und dem Titelinhaber beim Grenzübertritt und bei seinem Aufenthalt im Bundesgebiet sicher (Bay. VGH, Urteil vom 18. Juli 2018 – a.a.O. Rnr. 26 unter Hinweis auf Nr. 3.0.9.1 AVwV AufenthG). Dies ist auch im Falle der Kläger zu 1) und 2) so. Denn auch nach der zivilrechtlichen Einbenennung in den Familienverband am 27. Januar wurden die neuen Nationalpässe im Mai 2023 durch die philippinischen Behörden nicht auf den Namen S., sondern weiterhin auf den Nachnamen (Apelyido/Surname) BA ausgestellt (Bl. 51 GA). Dieser Nachname ist somit auch für die Namensführung im Aufenthaltstitel verbindlich, nachdem bei der Erneuerung der Nationalpässe die nach dem Recht der Philippinen bestehende Möglichkeit, sich dem Namensstatut des jeweiligen Aufenthaltsstaates zu unterstellen (s. hierzu Staudinger/Hausmann (2019), Vorbemerkung EGBGB Art. 10, VII. Internationales Namensrecht, Rnrn. 177-196 ff.; insb. Rnr. 196 unter Verweis auf Art. 18 Abs. 2 des philippinischen Zivilgesetzbuches – ZGB –), im Falle der Kläger zu 1) und 2) nicht zum Tragen gekommen ist. Nichts Anderes gilt in den Fällen der nachgezogenen Namensführung, die auch als sog. „hinkende“ Namensführung bezeichnet wird. Eine solche Namensführung liegt insbesondere vor, wenn der Ausländer im Bundesgebiet nach deutschem Namensrecht einen von dem Eintrag in seinem Nationalpass abweichenden Nachnamen führt, was insbesondere – wie hier bei den Klägern zu 1) und 2) – im Falle einer Einbenennung in einen Familienverband auftreten kann. Auch dann verbleibt es dabei, dass der im Nationalpass geführte Nachname des Ausländers in den Aufenthaltstitel zu übertragen und an die in § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG i.V.m. § 59 Abs. 2 AufenthV und Anlage D14a für die Eintragung des Nachnamens bezeichnete Stelle des Aufenthaltstitels aufzunehmen ist (vgl. Zühlcke, in: HTK-AuslR / § 78 AufenthG / zu Abs. 1, Rnr. 14), Stand: 9. April 2021, vgl. zur „hinkenden“ Namensführung bei Ehegatten Bay.VGH, Urteil vom 18. Juli 2018. a.a.O., juris, Rnr. 25 ff.). Denn auch bei einer solchermaßen “hinkenden“ Namensführung bleibt die im grenzüberschreitenden Reiseverkehr durch die Vorlage eines Passes nachzuweisende Identität und Staatsangehörigkeit der Ausgangspunkt für die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Die Namensführung in den Aufenthaltstiteln verletzt die Kläger zu 1) und 2) und die übrigen Angehörigen der Kernfamilie nicht in ihren Grundrechten. Zwar ist der durch die Einbenennung erworbene Familienname der Kläger zu 1) und 2) nicht nur ein Unterscheidungs- und Zuordnungsmerkmal, sondern auch Ausdruck der Identität und Individualität. Der deutsche Familienname der Kläger zu 1) und 2) ist daher durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Februar 2004 – 1 BvR 193/97 – juris Rnr. 22; sowie BVerfG, Beschluss vom 11. April 2001 –1 BvR 1646/97 –, juris Rnr. 9). Daher liegt eine Beeinträchtigung des Rechts zur Namensführung als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts insbesondere vor bei einer Diskriminierung, Verunglimpfung oder sonstigen menschenunwürdigen Behandlung (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1969 – VII C 69.67 –, juris Rnr. 28; BVerwG, Urteil vom 29. September 1992 – 1 C 41/90 –, juris, Rnr. 30). Allerdings vermag die Kammer im Falle der Kläger zu 1) und 2) bereits keine hinreichende Rechtsbeeinträchtigung erkennen, die es nahelegen würde, unter verfassungskonformer Auslegung der Vorgaben in § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG i.V.m. § 59 Abs. 2 AufenthV und Anlage D14a eine Ausnahme von dem Grundsatz der Namensidentität im Pass und dem Aufenthaltstitel anzuerkennen. Die Namensgleichheit in Pass und Aufenthaltstitel ist sachlich gerechtfertigt. Ihr kommt hier ein die gegenläufigen Interessen der Kläger zu 1) und 2) überwiegendes Gewicht zu. Denn durch die Namensgleichheit in Pass und Aufenthaltstitel wird im überwiegenden öffentlichen Interesse gewährleistet, dass nur solche Personen in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten, deren Staatsangehörigkeit, Identität und Rückkehrberechtigung in einen anderen Staat nachgewiesen sind. Dabei handelt es sich um fundamentale Grundsätze des Aufenthaltsrechts. Zudem soll die Namensgleichheit in Pass und Titel dem Inhaber dieser Dokumente den problemlosen Grenzübertritt und Aufenthalt gewährleisten, was auch den privaten Belangen des Ausländers entspricht. Dem gegenüberzustellen sind etwaige Interessen der Kläger zu 1) und 2), die möglicherweise für die Übernahme des nach deutschem Recht geführten Familiennamens auch in den Aufenthaltstitel sprechen könnten. Derartige Belastungen, die sich aus der unterschiedlichen Namensführung ergeben könnten, sind aber von den Klägern zu 1) und 2) hier bereits nicht dargelegt. Es fehlen konkrete Anhaltspunkte hierfür, die es erfordern könnten, dieser Frage etwa im Rahmen einer gerichtlichen Beweisaufnahme von Amts wegen weiter nachzugehen. Dabei ist zu beachten, dass die Kläger unter dem Nachnamen BA auf den Philippinen aufgewachsen sind, sie diesen Namen auch nach ihrem Zuzug zur Kindesmutter im Bundesgebiet bis zur Einbenennung am 27. Januar 2022 geführt haben. Ihnen ist dieser Nachname im Zusammenhang mit ihrer eigenen Person und auch mit der Aufnahme in die Familie S. durchaus vertraut. Sie haben ihn bisher länger geführt als den Familiennamen S.. Hinzu tritt, dass die Namensunterschiede im Falle der – bislang schwebenden – Adoption der Kläger zu 1) und 2) durch ihren Stiefvater ohnehin hinfällig werden, es sich also unter der Prämisse eines begründeten Adoptionsantrags um eine nur temporäre Erscheinung bis zur auch namensrechtlichen Vollendung der Familieneinheit handelt. Anderes folgt auch nicht aus dem Hinweis des Klägervertreters, den Klägern zu 1) und 2) drohe bei einer auch nur übergangsweisen Fortführung ihres philippinischen Geburts- und Nachnamens eine Kindeswohlgefährdung wegen zu befürchtender Identitätsfindungsstörungen. Eine drohende Kindeswohlgefährdung ist keine Voraussetzung für eine Einbenennung nach deutschem Zivilrecht (§ 1618 BGB). Daher folgt aus dem Umstand der Einbenennung nicht, dass bei einer abweichenden Namensführung im Aufenthaltstitel zugleich auch eine Gefährdung des Kindeswohl anzunehmen wäre. Zudem liegt eine Kindeswohlgefährdung hier jedenfalls nicht nahe angesichts des Zusatzes in den Aufenthaltstiteln, dass die Kläger zu 1) und 2) nach dem deutschen Namensrecht den Familiennamen S. führen. Hierdurch wird die Zuordnung der Kläger zu 1) und 2) zu dem Familienverband zivilrechtlich und aufenthaltsrechtlich gerade vollzogen. Für die Annahme einer bis zum Abschluss der Minderjährigenadoption gleichwohl dennoch bestehenden Kindeswohlgefährdung fehlt es an dem Beleg, dass die behaupteten Identitätsfindungsstörungen nicht nur subjektive Mutmaßungen der Klägervertreter wiedergeben, sondern dass die Kläger zu 1) und 2) durch die Bezeichnung unter ihrem philippinischen Geburts- und Nachnamen tatsächlich einer psychischen Belastungssituation ausgesetzt würden. Dabei dürfte die Namensungleichheit belastende Wirkungen – wenn überhaupt – vor allem im internationalen Rechtsverkehr oder in anderen Situationen entfalten, wo der Aufenthaltstitel oder der Pass durch die Kläger zu 1) und 2) vorzulegen sind. Derartige Konstellationen dürften aber im Vergleich zu dem sonstigen sozialen Leben, das die Kläger zu 1) und 2) im Familienverband unter dem gemeinsamen Namen S. führen, eher die Ausnahme und nicht die Regel sein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung – ZPO –. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Die Beteiligten streiten im Wesentlichen um die Frage, ob nach der Einbenennung eines ausländischen minderjährigen Kindes in den Familienverband (§ 1618 BGB) ein Aufenthaltstitel auch bei einer hiervon abweichenden Namensführung des Ausländers im Nationalpass auf den nach deutschem Zivilrecht einbenannten Familiennamen auszustellen ist oder nicht. Die minderjährigen Kläger sind philippinische Staatsangehörige. Ihre Mutter ist die philippinische Staatsangehörige Frau F. AL., die mit ihrem Landsmann A. BA verheiratet war und nach der Eheschließung den ehelichen Namen F. AL-BA führte (Bl. 19 BA 1, 2). Aus dieser Ehe gingen die Kläger hervor. Der Kläger zu 1) ist am 17. November 2015 geboren. Seine Schwester, die Klägerin zu 2), ist am 29. Januar 2013 geboren. Die Geburtskurkunden der Kinder sind jeweils auf den Nachnamen BA, Mittelname AL, ausgestellt (Bl. 12 BA 1; Bl. 11 BA 2). Der leibliche Vater der Kläger zu 1) und 2) ist am 27. Mai 2016 zu Tode gekommen. Die Kindesmutter heiratete am 28. Dezember 2018 in Manila in zweiter Ehe den deutschen Staatsangehörigen S. und nahm den Nachnamen ihres Ehemannes (S.) als gemeinschaftlich geführten Ehenamen an (Bl. 152 BA 1, Bl. 157 BA 1). Die Kindesmutter reiste am 19. Juni 2020 auf der Grundlage eines Visums zur Ehegattenzusammenführung in das Bundesgebiet zu ihrem Ehemann ein, der damals in M. wohnhaft gewesen ist. Der Nachzug der Kläger zu 1) und 2) gestaltete sich wegen der Frage der Lebensunterhaltssicherung schwierig. Nach der Abgabe einer Verpflichtungserklärung durch die – inzwischen verstorbene – Mutter des Stiefvaters reisten die Kläger zu 1) und 2) schließlich im Mai 2021 auf der Grundlage eines mit Zustimmung der vormals zuständigen Ausländerbehörde mit Wirkung ab dem 25. April 2021 erteilten Visums (Bl. 268 BA 1, Bl. 278 BA 2) im Wege des Familiennachzugs zu ihrer Mutter in das Bundesgebiet ein und meldeten sich am 12. Mai 2021 in M. an (Bl. 218 BA1, Bl. 220 BA 2)). Die von ihnen im Visumverfahren vorgelegten und zur Einreise genutzten philippinischen Nationalpässe waren jeweils auf den Nachnamen BA, Mittelname AL, ausgestellt und vom 23. Oktober 2018 bis zum 22. Oktober 2023 gültig (Bl. 68 f. der Gerichtsakte – GA –). Am 25. Mai 2021 beantragten die Kläger unter ihren Vornamen und dem jeweiligen Nachnamen BA (Bl. 221 BA 1, Bl. 223 BA 2) bei dem zuständigen Landratsamt die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen zur Familienzusammenführung. Daraufhin gelangten die Kläger zu 1) und 2) zunächst in den Besitz von Fiktionsbescheinigungen (Bl. 229 BA 1; Bl. 231 BA 2). Mit Wirkung ab dem 24. Juli 2021 stellte die Ausländerbehörde den Klägern zu 1) und 2) Aufenthaltskarten nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG auf den Nachnamen BA aus, die bis zum 23. Juli 2022 gültig waren (Bl. 226 BA 1; Bl. 234 BA 2). Diese Aufenthaltstitel gelangten wegen unterschiedlicher Auffassung der damals Beteiligten über die Gebührenfreiheit der Aufenthaltstitel nach Aktenlage nicht zur Aushändigung an die Kläger zu 1) und 2). Mit Urkunde des Standsamtes E. vom 27. Januar 2022 (Urkundsnummern …) wählte die Kindesmutter gemäß § 1618 BGB, Art. 10 Abs. 1 und 3 EGBGB i.V.m. Art. 5 Abs. 1 EGBGB und § 45 PStG für die Kinder die Namensführung nach dem deutschen Recht und erklärte mit Zustimmung ihres Ehemannes für die Kläger zu 1) und 2) die Führung des gemeinsamen Familiennamens S. (sog. Einbenennung, Bl. 258 BA 1; Bl. 264 BA 2). Mit Anträgen vom 3. Mai 2022, die der Ausländerbehörde am 12. Mai 2022 vorlagen, beantragten die Kläger zu 1) und 2) unter Vorlage einer standesamtlichen Bescheinigung über die geänderte Namensführung die Verlängerung bzw. Ausstellung von Aufenthaltstiteln auf den jeweiligen Familiennamen S., geb. BA (Bl. 263 BA 1, Bl. 267 BA 2). Unter dem 28. Juli 2022 forderte die Ausländerbehörde die Kindesmutter zur Vereinbarung eines Vorsprachetermins zur Bearbeitung der Aufenthaltserlaubnisanträge der Kläger zu 1) und 2) auf (Bl. 265 BA 1; Bl. 274 BA 2). Am 1. August 2022 verzogen die Kläger zu 1) und 2) zusammen mit der Kindesmutter und dem Stiefvater in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Am 12. August 2022 forderte die Beklagte bei der vormals zuständigen Ausländerbehörde die Akten an, die am 12. Januar 2023 an sie übermittelt wurden (Bl. 270, 267 BA 1; Bl. 276, 277 BA 2). Am 21. März 2023 mahnten die Kläger zu 1) und 2) bei der Beklagten unter Androhung der Untätigkeitsklage die Aushändigung der beantragten Aufenthaltstitel oder die Ausstellung von Fiktionsbescheinigungen an. Ein Mitarbeiter der vormals zuständigen Ausländerbehörde habe behauptet, dass die Aufenthaltstitel und die Akten an die Beklagte übersandt worden seien (Bl. 280 BA 2). Für die Ausstellung von verlängerten Aufenthaltstiteln und deren Übersendung durch die vormalige Ausländerbehörde an die Beklagte ergeben sich aus den beigezogenen Akten keine Hinweise. Am 27. März 2023 erhoben die Kläger Untätigkeitsklage gegen die Beklagte mit dem Ziel, die Beklagte zur Erteilung und Aushändigung der Aufenthaltstitel oder hilfsweise zur Erteilung von Fiktionsbescheinigungen zu verpflichten. Nach Zustellung der Klage am 30. März 2023 trat die Beklagte in der Klageerwiderung vom 13. April 2023 dem Vorwurf der Untätigkeit entgegen (Bl. 13-15 GA). Sie wies darauf hin, dass die 3-Monatsfrist für eine Untätigkeitsklage bei Klageerhebung nicht verstrichen gewesen sei, zumal sie die Akten erst am 12. Januar 2023 erhalten habe und auch nicht untätig gewesen sei. Im weiteren Verlauf erteilte die Beklagte den Klägern zu 1) und 2) am 6. April 2023 Fiktionsbescheinigungen (Bl. 271 BA 1, Bl. 286 BA 2). Zudem räumte sie den Klägern einen Vorsprachetermin zum 23. Mai 2023 ein (Bl. 273 BA 1; Bl, 288 BA 2). Der Verlauf des Vorsprachetermins am 23. Mai 2023 wird seitens der Beteiligten in den Einzelheiten unterschiedlich geschildert. Nach Darstellung der Kläger zu 1) und 2) haben die Klägervertreter die bis zum 22. Oktober 2023 gültigen Nationalpässe der Kläger zu 1) und 2) auf der Ausländerbehörde vorgelegt (Bl. 68 f. GA), die Sachbearbeiterin habe aber für eine deren Geltungsdauer überschreitende Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen die Vorlage von erneuerten philippinischen Nationalpässen verlangt, bis zu deren Vorlage vorläufig weiter Fiktionsbescheinigungen erteilt würden (Bl. 32, 33, 49 GA, Bl. 42 GA). Diese Verfahrensweise bestätigte die Sitzungsvertreterin der Beklagten später in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht als übliche Verwaltungspraxis in Fällen, in welchen bei der Aushändigung der Aufenthaltskarten die notwendige Verlängerung der Pässe bereits absehbar sei. Am 26. Mai 2023 gelangten der Kläger zu 1) und am 24. Mai 2023 die Klägerin zu 2) in den Besitz neuer philippinischer Nationalpässe mit 5-jähriger Gültigkeit (bis Mai 2028), die jeweils auf den Nachnamen BA, Mittelname AL, ausgestellt sind (Bl. 51 GA). Die neuen Pässe lagen der Beklagten spätestens am 19. Juni 2023 in Fotokopie und am 20. Juni 2023 im Original vor (Bl. 49 GA). Daraufhin erteilte die Beklagte den Klägern zu 1) und 2) am 6. Juli 2023 unter dem philippinischen Namen BA jeweils Aufenthaltstitel nach § 32 Abs. 4 AufenthG bis zum 22. Mai 2026. Den Titeln ist unter den Nebenbestimmungen der Zusatz beigefügt, dass die Inhaber nach deutschem Recht den Namen S. führen (Bl. 52, 53 GA). Der Mittelname AL ist in die Aufenthaltstitel nicht übernommen worden. Die Klägervertreter holten die Aufenthaltskarten bei der Beklagten zunächst nicht ab und setzten das Klageverfahren fort (Bl. 42 GA). Sie machen geltend, dass die Aufenthaltstitel wegen der zivilrechtlichen Einbenennung auf den Familiennamen S. zu erteilen seien. Nach dem Abschuss des schwebenden Adoptionsverfahrens werde dieser Familienname auch in die Pässe übernommen. Zuständig für die Bestimmung der Namensführung sei nicht die Ausländerbehörde, sondern das Standesamt. Eine temporäre Aufrechterhaltung der abweichenden Namensführung in den Aufenthaltstiteln beeinträchtige die Identitätsfindung der Kläger zu 1) und 2) und gefährde das Kindeswohl (Bl. 65-66 GA). Jedenfalls dürften die Aufenthaltskarten nicht auf den philippinischen Nachnamen BA ausgestellt werden. Die Kläger zu 1) und 2) führten den philippinischen Namen BA-AL. Die Ausländerbehörde sei nicht zuständig und auch nicht befugt, in den Aufenthaltstiteln den Namen AL wegzulassen, hierdurch die Namensführung zu ändern und die Titel sogar auf einen geänderten dritten Namen, nämlich BA, auszustellen. Die Kläger zu 1) und 2) beantragen zuletzt, die Beklagte zu verpflichten, ihnen Aufenthaltserlaubnisse auf den vom Standesamt festgelegten deutschen Namen zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass die zivilrechtliche Einbenennung und Namensführung im Inland die Ausstellung der Aufenthaltstitel unberührt lasse. Der zivilrechtlichen Namensführung nach deutschem Recht werde durch den entsprechenden Zusatz in den Aufenthaltskarten Rechnung getragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der beigezogenen Verfahrensakten der Beklagten Bezug genommen, die dem Gericht vorliegen. Im Übrigen wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 28. September 2023 verwiesen.