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Beschluss

4 K 909/23.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2023:1201.4K909.23.NW.00
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Leitsätze
1. Liegt bei einer Mehrzahl voneinander unabhängiger Klageverfahren eine Identität der Beteiligten, des maßgeblichen Sachverhalts und der zu beantwortenden Rechtsfragen vor, kann zwischen den Beteiligten auf Vorschlag des Gerichts ein Vergleich dergestalt geschlossen werden, dass eines der Verfahren als Bezugsverfahren streitig fortgeführt wird und sich die Beteiligten hinsichtlich der verbleibenden Verfahren der im Bezugsverfahren ergehenden Endentscheidung unterwerfen (sog. Unterwerfungsvergleich). (Rn.2) 2. Der Unterwerfungsvergleich bietet, insbesondere gegenüber dem ebenfalls in Betracht kommenden Ruhen der verbleibenden Verfahren (§ 173 S 1 VwGO i.V.m. § 251 S 1 ZPO), den Vorteil, dass die verbleibenden Verfahren mit Ausnahme des Bezugsverfahrens unmittelbar durch den Vergleich prozessual abgeschlossen werden und später im Bezugsverfahren obsiegende Beteiligte hierdurch direkt in den Besitz eines vollstreckbaren Titels gelangt. (Rn.3) 3. hier: Beispiel eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags nach § 106 S 1 VwGO zur Befreiung einzelner Teileinzugsgebiete von der Niederschlagsabwasserabgabe (§ 6 Abs 4 i.V.m. Abs 2 LAbwAG (juris: AbwAGAG RP)) in mehreren Veranlagungsjahren. (Rn.1)
Tenor
Das Gericht unterbreitet den Beteiligten zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits gemäß § 106 Satz 2 VwGO den nachfolgenden Vergleichsvorschlag: 1. Die Beteiligten unterwerfen sich hinsichtlich der zwischen ihnen in Streit stehenden Befreiung der Klägerin von der Niederschlagswasserabgabe im Veranlagungsjahr 2013 betreffend · das TEG RÜB „H…-L…-Straße“, · das TEG RÜB „B…-O…“ und · das TEG/PW „G…“ der abschließenden Entscheidung im Verfahren 4 K 913/23.NW über die Befreiung der Klägerin von der Niederschlagswasserabgabe betreffend diese TEG im Veranlagungsjahr 2017. Sie erkennen wechselseitig die im Verfahren 4 K 913/23.NW für das Veranlagungsjahr 2017 getroffene Entscheidung über das Vorliegen, teilweise Vorliegen oder Nichtvorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Befreiung der Klägerin von der Niederschlagswasserabgabe dem Grunde nach auch für das Veranlagungsjahr 2013 als verbindlich an und verpflichten sich jeweils dazu, sie innerhalb von zwei Monaten nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung im Verfahren 4 K 913/23.NW in Bezug auf das Veranlagungsjahr 2013 anzuwenden. 2. Betreffend eine sich aus der Anwendung von Ziffer 1. möglicherweise ergebende Erstattung durch die Klägerin bereits gezahlter Niederschlagswasserabgabe verzichtet der Beklagte auf die Einrede der Verjährung. 3. Die Parteien sind sich darüber einig, dass damit der Gegenstand des Rechtsstreits erledigt ist. 4. Eine Einschränkung oder ein Verzicht auf die Befugnis zur Einlegung von Rechtsmitteln im Verfahren 4 K 913/23.NW ist mit diesem Vergleich nicht verbunden. 5. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Hierbei handelt es sich im Verhältnis zwischen den Beteiligten um eine vorläufige Kostenregelung. Die Beteiligten verpflichten sich, die Gesamtkosten des Verfahrens nach Vorliegen der abschließenden Entscheidung im Verfahren 4 K 913/23.NW entsprechend der sich aus der Anwendung von Ziffer 1. ergebenden Quote aus Obsiegen und Unterliegen zu tragen und die durch die Anwendung der vorläufigen Kostenregelung entstandene Überzahlung eines Beteiligten untereinander auszugleichen. Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Quote aus Obsiegen und Unterliegen ist hierbei der ursprünglich - d.h. vor der Teilrücknahme vom 20. November 2023 - durch die Klägerin geltend gemachte Betrag. Zinsen werden nicht geschuldet. Dieser Vergleich wird wirksam, wenn die Beteiligten ihn bis zum 20. Dezember 2023 durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gericht annehmen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Liegt bei einer Mehrzahl voneinander unabhängiger Klageverfahren eine Identität der Beteiligten, des maßgeblichen Sachverhalts und der zu beantwortenden Rechtsfragen vor, kann zwischen den Beteiligten auf Vorschlag des Gerichts ein Vergleich dergestalt geschlossen werden, dass eines der Verfahren als Bezugsverfahren streitig fortgeführt wird und sich die Beteiligten hinsichtlich der verbleibenden Verfahren der im Bezugsverfahren ergehenden Endentscheidung unterwerfen (sog. Unterwerfungsvergleich). (Rn.2) 2. Der Unterwerfungsvergleich bietet, insbesondere gegenüber dem ebenfalls in Betracht kommenden Ruhen der verbleibenden Verfahren (§ 173 S 1 VwGO i.V.m. § 251 S 1 ZPO), den Vorteil, dass die verbleibenden Verfahren mit Ausnahme des Bezugsverfahrens unmittelbar durch den Vergleich prozessual abgeschlossen werden und später im Bezugsverfahren obsiegende Beteiligte hierdurch direkt in den Besitz eines vollstreckbaren Titels gelangt. (Rn.3) 3. hier: Beispiel eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags nach § 106 S 1 VwGO zur Befreiung einzelner Teileinzugsgebiete von der Niederschlagsabwasserabgabe (§ 6 Abs 4 i.V.m. Abs 2 LAbwAG (juris: AbwAGAG RP)) in mehreren Veranlagungsjahren. (Rn.1) Das Gericht unterbreitet den Beteiligten zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits gemäß § 106 Satz 2 VwGO den nachfolgenden Vergleichsvorschlag: 1. Die Beteiligten unterwerfen sich hinsichtlich der zwischen ihnen in Streit stehenden Befreiung der Klägerin von der Niederschlagswasserabgabe im Veranlagungsjahr 2013 betreffend · das TEG RÜB „H…-L…-Straße“, · das TEG RÜB „B…-O…“ und · das TEG/PW „G…“ der abschließenden Entscheidung im Verfahren 4 K 913/23.NW über die Befreiung der Klägerin von der Niederschlagswasserabgabe betreffend diese TEG im Veranlagungsjahr 2017. Sie erkennen wechselseitig die im Verfahren 4 K 913/23.NW für das Veranlagungsjahr 2017 getroffene Entscheidung über das Vorliegen, teilweise Vorliegen oder Nichtvorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Befreiung der Klägerin von der Niederschlagswasserabgabe dem Grunde nach auch für das Veranlagungsjahr 2013 als verbindlich an und verpflichten sich jeweils dazu, sie innerhalb von zwei Monaten nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung im Verfahren 4 K 913/23.NW in Bezug auf das Veranlagungsjahr 2013 anzuwenden. 2. Betreffend eine sich aus der Anwendung von Ziffer 1. möglicherweise ergebende Erstattung durch die Klägerin bereits gezahlter Niederschlagswasserabgabe verzichtet der Beklagte auf die Einrede der Verjährung. 3. Die Parteien sind sich darüber einig, dass damit der Gegenstand des Rechtsstreits erledigt ist. 4. Eine Einschränkung oder ein Verzicht auf die Befugnis zur Einlegung von Rechtsmitteln im Verfahren 4 K 913/23.NW ist mit diesem Vergleich nicht verbunden. 5. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Hierbei handelt es sich im Verhältnis zwischen den Beteiligten um eine vorläufige Kostenregelung. Die Beteiligten verpflichten sich, die Gesamtkosten des Verfahrens nach Vorliegen der abschließenden Entscheidung im Verfahren 4 K 913/23.NW entsprechend der sich aus der Anwendung von Ziffer 1. ergebenden Quote aus Obsiegen und Unterliegen zu tragen und die durch die Anwendung der vorläufigen Kostenregelung entstandene Überzahlung eines Beteiligten untereinander auszugleichen. Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Quote aus Obsiegen und Unterliegen ist hierbei der ursprünglich - d.h. vor der Teilrücknahme vom 20. November 2023 - durch die Klägerin geltend gemachte Betrag. Zinsen werden nicht geschuldet. Dieser Vergleich wird wirksam, wenn die Beteiligten ihn bis zum 20. Dezember 2023 durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gericht annehmen. Gemäß § 106 Satz 2 VwGO kann ein gerichtlicher Vergleich auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Diese Vorgehensweise erscheint vorliegend sachgerecht, um den Rechtsstreit für beide Beteiligte zeitnah, rechtssicher und unter Einsparung erheblicher Haushaltsmittel einer abschließenden Entscheidung zuzuführen. Ausgangspunkt des Vergleichsvorschlags ist dabei, dass die zeitgleich erhobenen Klagen 4 K 909/23.NW, 4 K 910/23.NW, 4 K 912/23.NW, 4 K 913/23.NW, 4 K 914/23.NW und 4 K 915/23.NW mit Ausnahme des jeweils verfahrensgegenständlichen Veranlagungsjahrs vollständig identische Sachverhalte betreffen. All diesen Verfahren ist gemein, dass zwischen den Beteiligten die Gewährung einer Befreiung von der Niederschlagswasserabgabe gemäß § 6 Abs. 4 LAbwAG i.V.m. § 6 Abs. 2 LAbwAG betreffend die Teileinzugsgebiete (TEG) RÜB „H…-L…-Straße“, RÜB „B…-O…“ und „G…“ in Streit steht. Lediglich die Verfahren 4 K 914/23.NW und 4 K 915/23.NW unterscheiden sich von den übrigen Verfahren insoweit, als dass hier seitens der Klägerin lediglich eine Befreiung für die beiden letztgenannten Teileinzugsgebiete - d.h. ohne das TEG RÜB „H…-L…-Straße“ - begehrt wird. Auch unter Berücksichtigung dieses geringfügigen Unterschieds werfen alle sechs Verfahren gleichwohl identische Rechtsfragen auf, die nach gegenwärtiger Einschätzung dem Grunde nach in allen genannten Verfahren in gleicher Weise zu beantworten sind. In Ansehung dessen erachtet das Gericht es als sachgerecht, nicht alle Verfahren gleichzeitig fortzuführen. Hierdurch entstünde nicht nur ein erhöhter Aufwand für alle Beteiligten und das Gericht. Vielmehr würden stets die vollen Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren in sechs Verfahren mit nicht unerheblichen Streitwerten anfallen, obschon der Sache nach lediglich die rechtliche Würdigung eines einzelnen Sachverhalts angestrebt wird. Dies wäre mit dem Haushaltsgrundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (vgl. § 7 Abs. 1 LHO), dem beide Beteiligte als öffentlich-rechtliche Körperschaften unterliegen, nur schwerlich vereinbar. Vielmehr bietet es sich in der gegebenen Lage an, ein einzelnes der genannten Verfahren als Bezugsverfahren einer Entscheidung zuzuführen und die wechselseitige Vereinbarung zwischen den Beteiligten zu treffen, die im Bezugsverfahren 4 K 913/23.NW für das dortige Veranlagungsjahr 2017 getroffene Entscheidung über die Befreiung von der Niederschlagswasserabgabe auch für die anderen Veranlagungsjahre dem Grunde nach als verbindlich anzuerkennen. Hierbei bietet die vorgeschlagene Vorgehensweise eines Unterwerfungsvergleichs - insbesondere gegenüber dem ebenfalls in Betracht kommenden Ruhen der Verfahren (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 251 Satz 1 VwGO) - den Vorteil, dass die Verfahren unmittelbar durch den Vergleich abgeschlossen werden und beide Beteiligte hierdurch in den Besitz eines gerichtlich vollstreckbaren Titels gelangen. In Umsetzung dessen sieht der Vergleich in Ziffer 1. Satz 1 die entsprechende Unterwerfungserklärung beider Beteiligter unter das Ergebnis des Verfahrens 4 K 913/23.NW vor. Das Bezugsverfahren zum Veranlagungsjahr 2017 wurde aus drei Gründen gewählt: Erstens werden aufgrund des umfassenden Streitgegenstands in diesem Verfahren alle Rechtsfragen beantwortet, die sich in den übrigen Verfahren stellen. Zweitens beruht die in allen Verfahren gegenständliche aktualisierte Schmutzfrachtberechnung auf der Betrachtung der Beckensituation, Volumina und Drosselabläufe im Jahr 2017. Drittens liegt das Veranlagungsjahr 2017 zeitlich etwa in der Mitte der in Streit stehenden Veranlagungsjahre, so dass das dort gefundene Ergebnis mit höherer Wahrscheinlichkeit als repräsentativ für die übrigen Veranlagungsjahre gelten kann als ein Bezugsverfahren betreffend ein Veranlagungsjahr zu Beginn oder am Ende des betroffenen Zeitraums. Ziffer 1. Satz 2 legt in Umsetzung der vorangegangenen Vereinbarung die konkrete Verfahrensweise nach der Entscheidung über das Bezugsverfahren fest. Hiernach ist allein maßgeblich, ob im Bezugsverfahren die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Befreiung der Klägerin von der Niederschlagwasserabgabe hinsichtlich eines oder mehrerer Teileinzugsgebiete im Veranlagungsjahr 2017 bejaht werden oder nicht. Klagerücknahme und Klageverzicht durch die Klägerin im Bezugsverfahren stehen dabei einer Klageabweisung gleich. Erkennt demgegenüber der Beklagte im Bezugsverfahren (ggf. auch ohne streitige gerichtliche Entscheidung) für das Veranlagungsjahr 2017 eine Befreiung für eines oder mehrere Teileinzugsgebiete zu, wird diese Entscheidung auch auf das hiesige Veranlagungsjahr 2013 übertragen. Die Beteiligten verpflichten sich, die erforderlichen verfahrensrechtlichen Schritte (z.B. Teilaufhebung des angefochtenen Bescheids, Erstattung einer etwaigen Überzahlung) innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen einer unanfechtbaren Entscheidung im Bezugsverfahren umzusetzen. Da auch in Betracht kommt, dass bis zum Vorliegen einer unanfechtbaren Entscheidung im Bezugsverfahren - z.B. durch die Inanspruchnahme mehrerer gerichtlicher Instanzen - ein längerer Zeitraum vergeht, stellt Ziffer 2. klar, dass es dem Beklagten verwehrt ist, sich in diesem Fall hinsichtlich einer sich etwaig ergebenden Erstattung bereits gezahlter Niederschlagswasserabgabe auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Da umgekehrt eine Nachzahlung von Niederschlagswasserabgabe nach gegenwärtiger Verfahrenslage nicht in Betracht kommt, ist eine entsprechende Klausel zu Lasten der Klägerin entbehrlich. Durch Ziffer 3. wird - zur Beendigung des hiesigen gerichtlichen Verfahrens - sichergestellt, dass durch den Vergleich der gesamte Streitgegenstand des Verfahrens abgedeckt ist. Ziffer 4. stellt klar, dass mit der wechselseitigen Unterwerfung der Beteiligten unter die Rechtsprechung der Kammer im Bezugsverfahren 4 K 913/23.NW keine Beschränkung verbunden ist, Rechtsmittel im dortigen Verfahren einzulegen und die Entscheidung durch höhere Instanzen überprüfen zu lassen. Mit dem Vergleich muss eine Kostenentscheidung über die Verfahrenskosten getroffen werden, da andernfalls die Rechtsfolge des § 160 VwGO eintritt. Die in Ziffer 5. Satz 1 enthaltene Regelung einer Kostenaufhebung entsprechend § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO benachteiligt zwar zunächst die Klägerin, da sie bis zum endgültigen Kostenausgleich vorläufig ihre gesamten außergerichtlichen Auslagen selbst zu tragen hat. Jedoch verhindert diese Vorgehensweise einen doppelten Kostenausgleich (einmal nach dem Vergleich und einmal nach Abschluss des Bezugsverfahrens). Um letztlich eine sachgerechte Kostenverteilung zwischen den Beteiligten entsprechend dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen zu erreichen, sieht Ziffer 5. Satz 2 bis 4 einen außergerichtlichen Kostenausgleich nach Abschluss des Bezugsverfahrens vor. Hierzu werden die Gesamtkosten des Verfahrens entsprechend der Quote aus Obsiegen und Unterliegen zwischen den Beteiligten aufgeteilt. Dabei stellt Ziffer 5. Satz 3 klar, dass maßgeblich für die Berechnung dieser Quote das Verhältnis der letztlich für das Veranlagungsjahr 2013 zu gewährenden Befreiungen zu der Höhe der ursprünglich für dieses Veranlagungsjahr geltend gemachten Befreiungen ist. Indem auf die Klageschrift vom 15. September 2023 abgestellt wird, findet auch die Teilrücknahme vom 20. November 2023 kostenmäßige Berücksichtigung, hinsichtlich derer sich auch im Falle einer streitigen Entscheidung eine Kostentragung zu Lasten der Klägerin ergeben hätte (§ 155 Abs. 2 VwGO). Element des wechselseitigen Nachgebens ist es zuletzt, dass der Erstattungsberechtigte bei dem endgültigen Kostenausgleich auf die Geltendmachung von Zinsen verzichtet (Ziffer 5. Satz 4). Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die behauptete Vergleichsfeindlichkeit des öffentlichen Abgabenrechts dem Abschluss dieser Vereinbarung nicht entgegensteht. Dieser Grundsatz beruht auf dem Erfordernis, dass der öffentlich-rechtliche Vergleich aufgrund der Gesetzesbindung der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) grundsätzlich mit der geltenden Gesetzeslage übereinzustimmen hat (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 28. März 1962 - V C 100.61 - juris). Die im vorliegenden Verfahren geltende Rechtslage zum Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Befreiung von der Niederschlagswasserabgabe wird jedoch im Bezugsverfahren 4 K 913/23.NW zwischen den Beteiligten verbindlich festgestellt. Da sich der Vergleich hieran orientiert und lediglich das dort gefundene Ergebnis auf das im hiesigen Verfahren in Streit stehende Veranlagungsjahr überträgt, ist das Übereinstimmen des Vergleichs mit dem materiellen Recht sichergestellt.