Beschluss
3 L 1130/23.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2023:1219.3L1130.23.NW.00
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Leitsätze
1. Der Ausschluss aus einer Fraktion kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn erst eine Gesamtschau der im Eilverfahren nachvollziehbaren Umstände, nicht aber jeder herangezogene Vorfall für sich genommen, einen wichtigen Grund für einen Fraktionsausschluss begründet.(Rn.48)
(Rn.55)
2. Bei der gerichtlichen Überprüfung eines Fraktionsausschlusses kommt es nicht darauf an, ob die vom Ausschluss betroffene Antragstellerin der Fraktion bewusst und gezielt geschadet hat; die Schuldfrage ist daher irrelevant.(Rn.55)
3. Eine gerichtliche Kontrolle der Ausschlussentscheidung der Fraktion hat die fraktionseigenen Wertungen zu achten und ihr einen erheblichen Entscheidungsspielraum zu belassen.(Rn.59)
4. Liegt nach den im Eilverfahren zu gewinnenden Erkenntnissen ein wichtiger Grund für den Fraktionsausschluss vor, der geeignet war, die notwendige Vertrauensgrundlage zu zerstören, so sind Verhältnismäßigkeitserwägungen, etwa in dem Sinne, ob zunächst eine Art Abmahnung zu ergehen habe, nicht mehr angezeigt.(Rn.59)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Ausschluss aus einer Fraktion kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn erst eine Gesamtschau der im Eilverfahren nachvollziehbaren Umstände, nicht aber jeder herangezogene Vorfall für sich genommen, einen wichtigen Grund für einen Fraktionsausschluss begründet.(Rn.48) (Rn.55) 2. Bei der gerichtlichen Überprüfung eines Fraktionsausschlusses kommt es nicht darauf an, ob die vom Ausschluss betroffene Antragstellerin der Fraktion bewusst und gezielt geschadet hat; die Schuldfrage ist daher irrelevant.(Rn.55) 3. Eine gerichtliche Kontrolle der Ausschlussentscheidung der Fraktion hat die fraktionseigenen Wertungen zu achten und ihr einen erheblichen Entscheidungsspielraum zu belassen.(Rn.59) 4. Liegt nach den im Eilverfahren zu gewinnenden Erkenntnissen ein wichtiger Grund für den Fraktionsausschluss vor, der geeignet war, die notwendige Vertrauensgrundlage zu zerstören, so sind Verhältnismäßigkeitserwägungen, etwa in dem Sinne, ob zunächst eine Art Abmahnung zu ergehen habe, nicht mehr angezeigt.(Rn.59) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt. (I) Die Antragstellerin begehrt die Fortführung ihrer Mitgliedschaft in der AfD-Fraktion des Bezirkstags im Bezirksverband Pfalz, von der sie durch die Antragsgegnerin ausgeschlossen wurde. Die Antragstellerin bildete zusammen mit zwei weiteren AfD-Mitgliedern im Bezirkstag des Bezirksverbands Pfalz, den Herren K. und Z, eine Fraktion. Am 19.11.2019 ermahnte der Fraktionsvorsitzende die Antragstellerin per E-Mail, eigenmächtiges Handeln ohne Absprache mit der Fraktion zu unterlassen. Am 13.3.2020 wurde die Antragstellerin vom Fraktionsvorsitzenden K.. erneut ermahnt, weil sie nach dessen Darstellung eigenmächtig mit der Verwaltung im Namen der Kreistagsfraktion bezüglich eines Biosphärenreservats telefoniert und ankündigt habe, Einspruch gegen ein Eilbeschlussverfahren einreichen zu wollen. Im August 2020 machte der Fraktionsvorsitzende der Antragstellerin zum Vorwurf, sie habe abermals eigenmächtig an die Verwaltung geschrieben, obwohl sie zuvor explizit dazu aufgefordert worden sei, das Thema zunächst in der Fraktion zu besprechen. In einer E-Mail vom August 2020 wandte sich die Antragstellerin an den vormaligen Landesvorsitzenden der AfD, Herrn F... In einer E-Mail vom 21.4.2023 versandte die Antragstellerin den Vorschlag eines Tagesordnungspunkts für den Werksausschuss des Bezirksverbands Pfalz, den sie im Namen der AfD-Fraktion und ggf. stattdessen im Namen der Ausschussmitglieder der AfD-Fraktion habe einbringen wollen. Sie setzte dem Fraktionsvorsitzenden darin eine Frist von 24 Stunden für Änderungswünsche. Dieser lehnte den Vorschlag mit E-Mail vom 22.4.2023 ab, da viele Details nicht vorher abgesprochen worden seien. Die Antragstellerin wandte sich in einer weiteren E-Mail vom 20.9.2023 an den Bezirksverbandsvorsitzenden betreffend einen Tagesordnungspunkt im Biosphärenausschuss. Diesen formulierte sie zusammen mit einem weiteren Ausschussmitglied, das offenbar nicht der dortigen AfD-Fraktion angehörte. Daraufhin kamen der Fraktionsvorsitzende der Antragsgegnerin und das weitere Mitglied der AfD-Fraktion Z.. überein, dass „das Maß endgültig überschritten“ sei. Am 3.10.2023 stellte der Fraktionsvorsitzende den Antrag, die Antragstellerin aus der Fraktion auszuschießen. Die Antragstellerin habe durch ihre Aktivitäten hinter dem Rücken der Fraktion das Ansehen der Fraktion, einzelner Fraktionsmitglieder und darüber hinaus auch das Ansehen der AfD insgesamt schwer beschädigt. Vorzuwerfen seien ihr insbesondere die Erweckung von falschen Verdachtsmomenten gegen die Fraktion bei dem politischen Gegner. Damit sei das Vertrauen in die Zusammenarbeit mit der Antragstellerin dauerhaft zerstört. Der Antragstellerin wurden drei Tage zur Stellungnahme gegeben und ihr per E-Mail der Termin zur außerordentlichen Fraktionssitzung am 6.10.2023 mitgeteilt. Die Antragstellerin wandte sich sodann wiederum mit E-Mail an den Fraktionsvorsitzenden und bat u.a. um Präzisierung der gegen sie gerichteten Anschuldigungen sowie um Einsicht in die Fraktionskasse. In Anwesenheit der Antragstellerin sowie der weiteren zwei Fraktionsmitglieder beschloss der Antragsgegner nach Verlesung des Fraktionsausschlussantrags des Fraktionsvorsitzenden am 6.10.2023 den Ausschluss der Antragstellerin aus der Fraktion. Die Antragstellerin stellte am 16.11.2023 den vorliegenden Eilantrag. Sie trägt vor: Da sie, die Antragstellerin, das Protokoll der Fraktionssitzung erst am 27.10.2023 erhalten habe, könne von prozessualer Verwirkung ihres Antragsrechts keine Rede sein. Im Rahmen ihrer Arbeit als Fraktionsmitglied sei ihr aufgefallen, dass sie systematisch von Einblicken in die Fraktionskasse ausgeschlossen worden sei und auch auf Nachfragen keine Auskünfte zu den Fraktionsfinanzen erhalten habe. Infolgedessen habe sie formell Einblick in die Fraktionskasse verlangt. Sie bestreite jedes Tätigwerden hinter dem Rücken der Fraktion sowie eine Zuarbeit an den politischen Gegner. Der Antragsgegner möge präzisieren, wie, wann und wo der Schaden für die Partei liege. In der anberaumten Sitzung vom 6.10.2023 seien die gegen die Antragstellerin erhobenen Vorwürfe weder diskutiert noch präzisiert worden. Es seien keine Fakten oder wenigstens Verdachtsmomente ersichtlich, die eine Störung des Vertrauensverhältnisses zur Fraktion nahelegten. Auch sei nicht ersichtlich, weshalb eine weitere Zusammenarbeit für die übrigen Fraktionsmitglieder nicht mehr zumutbar sei. Die beantragte Anordnung sei erforderlich, um die Rechte der Antragstellerin als kommunale Mandatsträgerin zu wahren. Denn durch den Ausschluss aus der Fraktion sei es der Antragstellerin unmöglich, das Finanzgebaren dieser Fraktion wirksam zu kontrollieren. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die nächste Kommunalwahl näher rücke und insbesondere die Listenaufstellungen bald anstünden (für die hier betroffene Fraktion Mitte Januar 2024). Dabei sei es ein wesentlicher Unterschied, ob die Antragstellerin als ausgeschlossenes Fraktionsmitglied antrete oder ob der böse Schein dieses rechtswidrigen Fraktionsausschlusses widerlegt worden sei. Insbesondere den bewusst unpräzise und floskelhaft aufgestellten Behauptungen des Fraktionssprechers müsse zügig der Boden entzogen werden, damit die Antragstellerin eine faire Chance habe, ihre Rechte als Fraktionsmitglied wahrzunehmen. Den „Ermahnungen“ vom 19.11.2019 und vom 13.3.2020 lägen jahrelang zurückliegende Vorgänge zugrunde, die keine Bedeutung für das vorliegende Verfahren entfalten könnten. Die Antragstellerin habe zu keinem Zeitpunkt Anträge oder Anfragen im Namen der Fraktion gestellt. Sie habe lediglich in ihrer Funktion als Ausschussmitglied Auskünfte eingeholt, um sich zu informieren. Es erschließe sich nicht, wieso ihr dies untersagt sein sollte. Die Landessatzung der AfD RP regle in § 13 Ordnungsmaßnahmen wie folgt: „Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder oder Gebietsverbände werden durch die Bundessatzung geregelt.“ Die Bundessatzung wiederum regle unter § 7 Abs. 3: „Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder die Ordnung der Partei, kann der zuständige Vorstand eine Abmahnung aussprechen. In der schriftlich zu begründenden Abmahnung ist das Mitglied darauf hinzuweisen, dass das beanstandete Verhalten im Wiederholungsfall oder ein vergleichbares Verhalten weitergehende Ordnungsmaßnahmen nach sich ziehen können.“ Letztlich gelte damit nichts anderes, als generell in Rechtsbeziehungen zwischen Personen. Ein Fehlverhalten bedürfe der Abmahnung und eine Abmahnung bedürfe der Androhung von Konsequenzen. Daran fehle es hier. Falsch sei die Behauptung, dass die Antragstellerin „eigenmächtig mit der Verwaltung im Namen der Kreistagsfraktion bezüglich eines Biosphärenreservats telefonierte“. Selbst wenn mit „Kreistagsfraktion“ die Bezirkstagsfraktion gemeint sein sollte, habe die Antragstellerin sich nicht als solche ausgegeben. Die Antragstellerin habe auch nicht „abermals eigenmächtig an die Verwaltung geschrieben, obwohl sie zuvor explizit dazu aufgefordert worden sei, das Thema zunächst in der Fraktion zu besprechen.“ Es bleibe der Antragstellerin als Fraktionsmitglied unbenommen, mit anderen zu kommunizieren. Der offensichtlich verhängte „Maulkorberlass“ sei irrelevant. Die Antragstellerin sei sehr rührig und widme der Arbeit im Bezirkstag viel Zeit. Das weitere Fraktionsmitglied Z.. scheue diesen Zeitaufwand eher und verlasse sogar Sitzungen gerne vorzeitig. Daher hegten die Antragstellerin und das weitere Fraktionsmitglied Z.. gegeneinander eine Abneigung. Über diese habe die Antragstellerin vor über drei Jahren den damaligen Landesvorsitzenden in einer privaten Mail informiert. Weshalb dies heute einen Fraktionsausschluss rechtfertige, sei nicht nachvollziehbar. Die Antragstellerin bestreite Anrufe bei der Bezirksverwaltung zwecks Gesprächen über die Kontoführung der Fraktion. Es fehle hier an substantiiertem Vortrag (Namen?), weshalb nicht annähernd Stellung genommen werden könne. Zwar interessiere sich die Antragstellerin schon wesentlich länger als die erwähnten drei Monate für das Fraktionskonto, weil ihr verschwiegen werde, wozu die Gelder darauf verwendet würden. Sie habe aber stets versucht, dies intern zu klären. Nach außen getragen habe sie nichts. Es sei länger über Möglichkeiten der Glaubhaftmachung beraten worden, die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung müsste sich aber auf ein bloßes „stimmt nicht“ beschränken. Aus hiesiger Sicht könnte allenfalls das angebliche Telefonat mit Angabe finanzieller Unregelmäßigkeiten den erforderlichen wichtigen Grund zum Fraktionsausschluss darstellen. Gerade dieses Telefonat sei nur vage geschildert und eben nicht glaubhaft gemacht worden. Eine schlicht bestreitende eidesstattliche Versicherung habe keinen über den bloßen Sachvortrag hinausgehenden Beweiswert. Die Antragstellerin hätte sich gerne konkreter geäußert – sie wisse nur nicht, wozu. Abschließend sei darauf hinzuweisen, dass es keine „über Jahre hinweg angebahnte, schwerwiegende Vertrauenskrise und Zerrüttung in der Fraktion“ gebe, was die Antragsgegnerin auch selbst bestätige. Denn nach zwei belanglosen „Ermahnungen“ in den Jahren 2019/20 habe es selbst nach gegnerischem Vortrag erst in den letzten drei Monaten wieder einen Konflikt gegeben, der auf ein – aus hiesiger Sicht erfundenes – Telefonat zurückgehe. Oder in Kurzform: Weil die Antragstellerin als Fraktionsmitglied die Fraktionskasse kontrollieren wolle, sei sie ausgeschlossen worden. Es gebe kein schützenswertes Interesse der Fraktion, sich der Prüfung ihrer Kasse zu entziehen. Andere Fraktionsinteressen seien nicht tangiert. Letztlich könne auch aus dem vorgelegten E-Mail-Verkehr vom April 2023 kein fraktionsschädigendes Verhalten abgeleitet werden. Vielmehr habe es sich bei dem Schreiben um einen Entwurf gehandelt; der dort formulierte Antrag sei nie gestellt worden. Der im September 2023 gestellte Antrag sei zusammen mit einem weiteren Ausschussmitglied gestellt worden; es habe sich nicht um einen Fraktionsantrag gehandelt. Die Antragstellerin beantragt wörtlich: Der von der Antragsgegnerin am 6.10.2023 beschlossene Fraktionsausschluss der Antragstellerin aus der AfD-Fraktion im Bezirkstag Pfalz ist rechtswidrig und wird aufgehoben. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie erwidert: In der Antragsschrift werde verschwiegen, dass das Verhältnis zwischen der Antragstellerin und den restlichen Mitgliedern der Antragsgegnerin bereits von Beginn an belastet gewesen sei. Die Antragstellerin habe regelmäßig eigenmächtig und ohne Absprache mit der Fraktion agiert sowie ihre mangelnde Teamfähigkeit unter Beweis gestellt. Bereits am 19.11.2019 habe der Fraktionsvorsitzende die Antragstellerin per E-Mail ermahnen müssen, eigenmächtiges Handeln ohne Absprache mit der Fraktion zu unterlassen. Er habe ihr geschrieben: „Hallo K…, ich möchte dich noch einmal bitten, Eigenmächtigkeiten zu unterlassen. Die Anfrage an T…. kann nur über die Fraktion gestellt werden. Vorher müssen aber auch alle Informationen allen Fraktionsmitgliedern bekannt sein und wir müssen mit Mehrheit beschließen, dass wir die Anfrage absenden. E…. z.B. erfährt es erst heute. Du solltest allein - außer wir beschließen das vorher - keine Anfragen oder Anträge versenden. Vor allem sollten wir keine Schnellschüsse machen, das Thema ist sehr vielseitig. Schon gar nicht kannst du I… mit in deine Anfrage aufnehmen, sie ist kein Fraktionsmitglied. Auch macht der Ton die Musik und es wäre angenehmer, du würdest auf uns keinen terminlichen Druck ausüben. E… und ich haben auch noch andere Verpflichtungen. Weiterhin ist es nicht immer ratsam, gleich alle Welt mit einzubeziehen. Für die Zukunft möchte ich dich bitten, fachliche Informationen nur an Fraktionsfremde weiterzugeben, wenn wir es beschlossen haben. Das heißt nicht, dass wir die Anfrage nicht machen, J… hat uns dabei gut geholfen, aber eben erst, wenn alle davon Kenntnis haben und ihre Meinung dazu sagen konnten. Bitte beherzige dies.“ Am 13.3.2020 habe die Antragstellerin vom Fraktionsvorsitzenden K.. erneut ermahnt werden müssen, weil sie eigenmächtig mit der Verwaltung im Namen der Kreistagsfraktion bezüglich eines Biosphärenreservats telefoniert und ankündigt habe, Einspruch gegen ein Eilbeschlussverfahren einreichen zu wollen. Im August 2020 habe die Antragstellerin abermals eigenmächtig an die Verwaltung geschrieben, obwohl sie zuvor explizit dazu aufgefordert worden sei, das Thema zunächst in der Fraktion zu besprechen. Erneut habe Sie vom Fraktionsvorsitzenden per E-Mail zur Ordnung gerufen werden müssen: „Hallo K…, ich hatte dich gebeten, uns das Thema vorzulegen, bevor es an Herrn W… weitergeleitet wird. Uns allen! Hier hast du zum wiederholten Male eigenmächtig und oberflächlich gehandelt, was die Fraktion nicht akzeptieren kann. W… K..“ Auch wenn die beiden erfolgten Ermahnungen bereits etwas länger zurücklägen, bedeute das nicht, dass seit diesen beiden Ermahnungen die Zusammenarbeit in der Fraktion kollegial, konstruktiv und gedeihlich vonstattengegangen wäre. Das Gegenteil sei der Fall. In einer E-Mail, ebenfalls aus dem August 2020 an den damaligen Landesvorsitzenden der AfD Rheinland-Pfalz, Herrn Michael F.., habe die Antragstellerin ferner behauptet, ihr Fraktionskollege E… Z.. mache seit Mai 2019 Jagd auf sie. Sie habe versucht zu erreichen, dass der Landesvorsitzende auf selbigen Druck ausübe, damit dieser seinen Vorstandsposten zeitnah verlasse und gesundheitliche Gründe hierfür vorschiebe. Die Antragstellerin habe ergänzt, sie würde sich freuen, wenn Z.. auch aus dem Bezirkstag ausscheide, wo er „alles blockiere“ und sich gegen das Parteiprogramm stelle. Zudem habe sie die unwahre Tatsachenbehauptung aufgestellt, die Fraktion hätte einen Günstling eingestellt und sei deshalb bereits von der Verwaltung abgemahnt worden. Derartige Unterstellungen seien geeignet, das Ansehen der übrigen Fraktionsmitglieder und der gesamten Fraktion insbesondere in der Partei zu beschädigen und Ausdruck von Zerrüttung. Als weitere Beispiele für das eigenmächtige Vorgehen der Antragstellerin würden nunmehr zwei weitere Anträge vom September 2023 und vom April 2023 übermittelt. Dort habe die Antragstellerin im Namen der AfD-Bezirkstagfraktion - ohne entsprechende Absprache - eigenmächtig Anträge gestellt. Die Fraktion habe nun vor etwa drei Monaten aus Kreisen der Bezirksverwaltung erfahren, dass die Antragstellerin dort angerufen und angegeben habe, es gäbe Unregelmäßigkeiten bei der Kontoführung der Fraktion. Dieser erhebliche Vertrauensbruch habe das Fass zum Überlaufen gebracht und schließlich dafür gesorgt, dass der Fraktionsvorsitzende mit Schreiben vom 3.10.2023 den Antrag gestellt habe, die Antragstellerin aus der Fraktion auszuschließen. Erst nach diesem Antrag habe die Antragstellerin erstmals überhaupt eine Einsicht in die Fraktionskasse geltend gemacht. Diese sei ihr in Anbetracht des dann getroffenen Ausschlussbeschlusses nicht mehr gewährt worden. Zuvor habe Sie eine Einsichtnahme nie verlangt und auch nicht im Rahmen ihrer Antragsschrift glaubhaft gemacht. Das Interesse an der Fraktionskasse sei offenkundig erst erwacht, nachdem die Antragstellerin zuvor gegenüber der Verwaltung den aus der Luft gegriffenen Vorwurf erhoben habe, es gäbe in diesem Bereich Unregelmäßigkeiten. Es mangle bereits an einem Anordnungsgrund. Der Ausschluss der Antragstellerin aus der Fraktion sei bereits am 6.10.2023 erfolgt. Den hiesigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung habe sie erst sechs Wochen später gestellt. Ein Anordnungsanspruch bestehe ebenfalls nicht. Formale Einwände gegen das Zustandekommen des Fraktionsbeschlusses würden von der Antragstellerin nicht erhoben. Die Zitate aus den Satzungswerken der AfD seien vorliegend irrelevant. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin bereits zwei schriftliche Ermahnungen von Seiten der Fraktionsleitung sowie unzählige mündliche Ermahnungen erhalten habe, bevor es zum Ausschluss gekommen sei. Selbst nach parteiordnungsrechtlichen Maßstäben sei nach zwei Abmahnungen regelmäßig ein Parteiausschluss eröffnet. Ausweislich des von der Antragstellerin selbst vorgelegten Protokolls der Fraktionssitzung, auf der ihr Ausschluss beschlossen worden sei, sei der Antrag auf Ausschluss vorgelesen und die Gründe für selbigen erläutert worden. Anschließend erhielt die Antragstellerin die Möglichkeit zur Stellungnahme, habe aber nur erklärt, sich dazu nicht äußern zu wollen. Materiellrechtliche Einwände gegen die Rechtmäßigkeit des Fraktionsausschlusses seien nicht ersichtlich. Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz habe mit Urteil vom 29.1.2019, Az. VGH O 18/18 (dort auf S. 17 ff.), festgelegt, dass für einen Fraktionsausschluss aus dem Landtag ein „wichtiger Grund“ vorliegen müsse. Dies hänge damit zusammen, dass die Fraktionszugehörigkeit im Landtag – anders als eine Fraktionszugehörigkeit im Bezirkstag – die rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten eines Landtagsabgeordneten erheblich erweitere. Gleichzeitig habe der Verfassungsgerichtshof auf S. 22 der Entscheidung ebenfalls normiert, dass sich die Prüfung des „wichtigen Grundes“ auf eine Willkürkontrolle zu beschränken habe. Die Antragstellerin lasse ohne jede Glaubhaftmachung vortragen, es läge allenfalls ein unerheblicher Dissens und keine tiefe Zerrüttung der Fraktion vor. Der geschilderte Sachverhalt belege hingegen, dass es sich um eine über Jahre hinweg angebahnte, schwerwiegende Vertrauenskrise und Zerrüttung in der Fraktion handle, die nicht mehr zu heilen sei. Im Hinblick auf das Telefonat zwischen der Antragstellerin und der Verwaltung, in dem offenbar eine ordnungsgemäße Kontoführung der Antragsgegnerin in Abrede gestellt worden sei, möchte und müsse die Antragsgegnerin die Namen der Informanten aus verständlichen Gründen nicht offenbaren. Eine weitestgehend grundlose Willkürentscheidung liege offenkundig nicht vor. Den Annahmen und Darstellungen der Fraktion sei auch nach dem zitierten Urteil des VGH RP Glauben zu schenken. Die dem Antrag auf Fraktionsausschluss zugrundeliegenden Umstände seien der Antragstellerin entgegen deren Darstellung selbstverständlich bekannt gewesen. Die Zerrüttung der Fraktion sei auch in Anbetracht ihrer eigenen E-Mail vom 19.11.2019 offenkundig und werde auch von ihr so wahrgenommen. Mangels Nachteilen für die Antragstellerin bestehe ein überwiegendes Interesse der Fraktion am Ausschluss. Der richterlichen Prüfungsmaßstab, wie er in der von der Antragstellerin selbst angeführten Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.2.2018 - 15 B 19/18 ausformuliert worden sei, sei eingehalten. Bei der zum Ausschluss aus einer Landtagsfraktion ergangenen Rechtsprechung sei zu bedenken, dass ein Ausschluss mit einem nicht unerheblichen Verlust an Rechten verbunden sei. Völlig anders gestalte sich jedoch die Sachlage im hier streitgegenständlichen Bezirkstag. In selbigem seien der Antragstellerin nämlich keine Nachteile durch ihren Ausschluss aus der Fraktion entstanden. Im Gegenteil: Ihre Rechtsposition verbessere sich aus näher dargelegten Gründen sogar. Es gebe hingegen für Fraktionen keine Sonderrechte, die nicht auch fraktionsfreien Bezirkstagsmitgliedern zustünden. Die Situation sei demnach fundamental anders als etwa im Landtag, in dem die Zugehörigkeit zu einer Fraktion mit einem erheblichen Zuwachs an Gestaltungsmöglichkeiten verbunden sei. Etwaige Verweise auf Auswirkungen auf die Listenaufstellung der AfD für die Bezirkstagwahlen seien ohne Belang. Die Antragstellerin erleide keine für dieses Verfahren rechtlich erheblichen Nachteile durch einen Ausschluss aus der von der Partei separat zu betrachtenden Fraktion im Bezirkstag. Vielmehr wäre theoretisch auch möglich, dass ihr dies Sympathiepunkte einbringe, sofern die Arbeit und die Entscheidung der verbliebenen Fraktionsmitglieder in der Parteimitgliedschaft eher kritisch beurteilt würden. Mangels entstandener rechtlicher Nachteile überwiege offenkundig das Interesse der Antragsgegnerin an der Beendigung der Zerrüttung und der fortwährenden Streitigkeiten in der Fraktion, das Interesse der Antragstellerin an einem für sie nahezu bedeutungslosen Verbleib in der Bezirkstagsfraktion. Die Antragsgegnerin sei auch nicht dazu gehalten, zunächst niedrigschwelligere Maßnahmen wie eine Ermahnung zu ergreifen, da dies bereits mehrfach über Jahre hinweg erfolgt sei, aber nie zu einer Besserung geführt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Dieser war Gegenstand der Beratung. (II) Der vorliegende Antrag gemäß § 123 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist bei Auslegung des Antragsziels - in der Sache die Fortführung der Mitgliedschaft in der AfD-Fraktion im Bezirkstag Pfalz - zulässig (A), aber unbegründet (B). (A) Der vorliegende Eilantrag ist zulässig. 1) Der Verwaltungsrechtsweg ist im Falle des Ausschlusses aus einer Fraktion gemäß § 40 VwGO eröffnet (OVG RP, Beschluss vom 19.3.1993 - 7 B 10372/93.OVG). Denn mit einem Ausschluss der Antragstellerin aus der Fraktion sind öffentlich-rechtlich geprägte, dem subjektiven Rechtsschutz zugängliche Rechte der Antragstellerin betroffen, wie etwa die Teilhabe am intrafraktionellen Meinungsaustausch oder auch die erhöhte Durchsetzungsfähigkeit politischer Anliegen durch eine Fraktion, im Gegensatz zu den Rechten als „einfaches“ Bezirkstagmitglied. Dies erhellt z.B. auch der insoweit tragfähige Verweis in § 14 Satz 1 der Bezirksordnung (BezO) auf die §§ 12a und 26 Abs. 3 der Landkreisordnung (LKO) über den Status sowie die Rechte einer Fraktion, die nach den §§ 14 BezO; 23a Abs. 1 Satz 2 LKO aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen muss. Handelt es sich bei der Mitgliedschaft um eine Teilhabe des einzelnen Mitgliedes an den besonderen Möglichkeiten der Teilnahme von Fraktionen an der Bezirkstagarbeit, die sich im übrigen aus dem Geschäftsordnungsrecht ergibt, so folgt daraus zugleich, dass auch die Frage der Mitgliedschaft, bzw. des Ausschlusses aus der Fraktion, dem öffentlichen Recht ebenso unterfällt, wie das innerorganschaftliche Verhältnis des (hier) Bezirkstagmitglieds zum Bezirkstag (ebenso zum Fraktionsausschluss eines Gemeinderatsmitglieds: OVG RP, Beschluss vom 19.3.1993, a.a.O.). 2) Nach den vorstehenden Ausführungen verändert die Möglichkeit, eine Fraktion zu bilden und in ihr mitzuarbeiten, die Wirkungsmöglichkeiten des einzelnen Abgeordneten nicht unerheblich (VGH RP, Urteil vom 30.10.2020 - VGH O 52/20), was als Grundlage der Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Rechte im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren genügt. 3) Der hier zu prüfende Feststellungsantrag ist auch im einstweiligen Rechtsschutz durch eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft, wobei das Interesse an einer rechtskräftigen Feststellung der Unwirksamkeit des Fraktionsausschlusses dadurch vorläufig gesichert werden kann, dass der Fraktion aufgegeben wird, die Betroffene einstweilen weiter als Fraktionsmitglied mit allen ihren Rechten zu behandeln (OVG RP, Beschluss vom 19.3.1993, a.a.O.). Denn oft steht zu erwarten, dass die mit einem Fraktionsausschluss verbundenen Nachteile im Hauptsacheverfahren nicht mehr wirksam abgewendet werden können, weil eine rechtskräftige Entscheidung häufig erst nach Ablauf der Amtszeit eines Bezirkstagsmitglieds möglich oder wahrscheinlich sein wird. Eine einstweilige Anordnung kann in dieser Situation geboten sein, um zu verhindern, dass einer Antragstellerin ohne rechtliche Grundlage die Partizipation an den den Fraktionen zugewiesenen besonderen Kompetenzen vorenthalten wird. Eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine solche Rechtsverletzung ist allerdings schon deshalb zu fordern, weil andererseits einer Fraktion schwerlich zugemutet werden kann, ihrerseits ohne Rechtsgrundlage ein Mitglied weiter dulden zu müssen, zu dem die Vertrauensgrundlage nachhaltig gestört ist (OVG RP, Beschluss vom 19.3.1993, a.a.O.). 4) Schließlich ist das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin auch nicht verspätet oder gar verwirkt, worauf diese - mit Blick auf die späte Eröffnung des Beschlusses über den Fraktionsausschluss und den ihr einzuräumenden Zeitraum zum Überdenken einer etwaigen Antragstellung zu dem beschließenden Gericht - zutreffend hingewiesen hat. B) Indessen steht der Antragstellerin kein Anordnungsanspruch zur Seite. Die Antragstellerin als ausgeschlossenes Mitglied der AfD-Fraktion im Bezirkstag des Bezirksverbands Pfalz besitzt keinen im Wege einer einstweiligen Anordnung zu sichernden Anspruch, bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren mit allen Rechten und Pflichten eines Fraktionsmitgliedes zur Fraktionsarbeit zugelassen zu werden, weil der Fraktionsausschluss nach der hier gebotenen, aber auch nur möglichen Prüfung anhand der glaubhaft gemachten Vorgänge einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren standhalten wird. 1) Dabei sind die gegenläufigen Interessen der hier Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Bei der Entscheidung über den Ausschluss aus einer Fraktion stehen sich in der Sache zwei rechtlich geschützte Interessenpositionen gegenüber: auf der einen Seite das Interesse der Antragstellerin an der Mitarbeit in der Fraktion, auf der anderen Seite das Interesse der Fraktion an der Selbstbestimmung über ihren Mitgliederbestand. Das sich aus der Zugehörigkeit zu einer Fraktion ergebende Mitgliedschaftsverhältnis ist dabei von wechselseitigen Loyalitätspflichten geprägt; sowohl das einzelne Mitglied, als auch die Gesamtheit der Fraktionsmitglieder sind zur Rücksichtnahme auf die Interessen des anderen verpflichtet; der einzelne Mandatsträger hat aber keinen Anspruch darauf, dass im Rahmen der Entscheidung über seinen Ausschluss eine Abwägung stattfindet, die seine Interessen gegenüber denjenigen der Fraktion in den Vordergrund rückt (VGH RP, Urteil vom 20.10.2020, a.a.O.). Bei der Abwägung ist weiter zu berücksichtigen, dass der Fraktionsausschluss wesentliche Rechte eines Bezirkstagmitglieds, wie die Befugnis zur Abstimmung, der Arbeit in Ausschüssen oder zur Stellung von Anträgen, nicht berührt. Vielmehr bleibt der Antragstellerin der Kernbestand ihrer Rechte als Mitglied des Bezirkstags erhalten (ebenso zum Fraktionsausschluss eines Landtagsmitgliedes: VGH RP, Beschluss vom 5.11.2018 - VGH A 19/18). Daher und wegen der aufgezeigten Natur des Rechtsverhältnisses kann nicht von vornherein bei Zweifelsfällen einer gleichsam „aufschiebenden Wirkung" im Hinblick auf die Maßnahme das Wort geredet werden. Vielmehr kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nur in Betracht, wenn nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage der Fraktionsausschluss mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht als wirksam zu betrachten ist. Genügt die Fraktion mit ihrem Ausschlussbeschluss im Grundsatz ihrer Darlegungslast, sind indessen aufgrund des Bestreitens von einzelnen Tatsachen noch Nachweispflichten im Hauptsacheverfahren offen (grundsätzlich trägt die Fraktion die Beweislast für die dem Fraktionsmitglied nachteiligen Tatsachen), so würde es der Funktion des Fraktionsausschlusses nicht genügen, wenn bereits auf dieser Grundlage, sozusagen wegen eines non liquet, eine Aufrechterhaltung des Fraktionsstatus im Eilverfahren das Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens sein müsste. Allerdings folgt die Kammer nicht der Auffassung, dass eine solche Sicherung wegen der Vorwegnahme der Hauptsache nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht zu ziehen wäre. Vielmehr kommt es darauf an, ob die Betroffene ihrerseits im Eilverfahren die Gründe des Fraktionsausschlusses wesentlich zu erschüttern vermag (vgl. zu den vorstehenden Ausführungen: OVG RP, Beschluss vom 19.3.1993, a.a.O.). 2) Dies ist vorliegend nicht der Fall. a) Hierzu hat das OVG RP (Beschluss vom 19.3.1993, a.a.O.) ausgeführt: „Die Fraktionsbildung ist gesetzlich nicht näher geregelt. Aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen folgt, daß sie auf einen gemeinschaftlichen Errichtungsakt der Fraktionsmitglieder zurückzuführen ist. Die Fraktionsbildung beruht auf der uneingeschränkten Entscheidungsfreiheit der einzelnen Mitglieder und der Zustimmung aller Betroffenen zu der entsprechenden Vereinbarung (vgl. OVG Münster, aaO). Anerkannt ist ebenfalls, daß sich Fraktionen eine Geschäftsordnung zur Regelung der inneren Verhältnisse geben können. Auf Einzelheiten kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht an. In der Rechtsprechung besteht jedenfalls Einigkeit, daß - unabhängig von einer ausdrücklichen Regelung - auch der Ausschluß eines Mitglieds nach den Maßstäben möglich sein muß, wie sie allgemein für die Beendigung von Beteiligungen an Dauerrechtsverhältnissen gelten. Es muß insoweit ein "wichtiger Grund" für den Ausschluß aus der Fraktion vorliegen. Die Fraktionen sind häufig Abbilder derjenigen politischen Gruppierungen, die sich als solche an den Wahlen beteiligt haben. Wegen dieser Wirkungszusammenhänge liegt es nahe, auch auf die Maßstäbe vergleichend abzustellen, wie sie rechtlich für den Ausschluß aus einer Partei Gültigkeit beanspruchen. Nach der Regelung in § 10 Abs. 4 Parteiengesetz kann ein Mitglied aus einer Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder die Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Angesichts der Funktionen der Fraktionen, durch das Zusammenwirken von Ratsmitgliedern auch die Ratsarbeit als solche zu erleichtern, kann ein wichtiger Grund für den Fraktionsausschluß daher dann angenommen werden, wenn ein Fraktionsmitglied durch Abweichung in zentralen Fragen, auf die sich der politische Konsens bezieht, das Vertrauensverhältnis in der Fraktion nachhaltig stört und damit der weiteren Zusammenarbeit den Boden entzieht (VGH Kassel, aa0). Die mit der Bildung einer Fraktion verbundenen politischen Zwecke einerseits, die damit einhergehende Straffung der Ratsarbeit andererseits, lassen sich nur erreichen, wenn die Mitglieder der Fraktion zumindest in den Grundsatzfragen eine gemeinsame Basis haben und auf dieser Grundlage erwartet werden kann, daß sie in den übrigen Fragen zur Kompromißbildung grundsätzlich Bereitschaft zeigen (vgl. OVG Münster, aaO, S. 941). Bei der Überprüfung durch die Gerichte muß denjenigen Grundsätzen Beachtung gegeben werden, die auch die ständige Rechtsprechung der Zivilgerichte für die insoweit ähnlich gelagerte Problematik der Überprüfung eines Vereinsausschlusses zugrunde legt (vgl. im Hinblick auf Vereinigungen, die für das einzelne Mitglied eine gewisse lebenswichtige Bedeutung haben RGZ 107, 386; 140, 23; BGHZ 47, 381; BGH J2 1984, 167). Die Einräumung eines Bewertungsspielraumes entspricht der Stellung der Fraktionen als Mittler zwischen dem vorstaatlichen gesellschaftlichen Raum und der Teilhabe an der Ausübung staatlicher Funktionen. Wegen der im Grundsatz autonomen Gestaltung der innerfraktionellen Beziehungen stellt der Fraktionsausschluß keinen einseitigen hoheitlichen Akt gegenüber dem Betroffenen dar, der etwa in der Weise zu überprüfen wäre, wie dies bei Eingriffsakten der Hoheitsgewalt gegenüber einem Bürger der Fall wäre. Die Kontrolle richtet sich vielmehr darauf aus, ob der Ausschluß die Regeln eines fairen Verfahrens berücksichtigt, nicht gegen autonom gesetzte Rechtsregeln verstößt, insbesondere von der Geschäftsordnung nicht abweicht, und schließlich nicht gesetzwidrig, sittenwidrig oder offenbar unbillig ist. Hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen sind die Gerichte grundsätzlich nicht beschränkt; zu berücksichtigen ist allerdings, daß sich Vorwürfe häufig aus einer Gesamtheit von einzelnen Vorgängen zusammensetzen, die der zusammenfassenden Bewertung bedürfen und nicht in allen Einzelheiten einer Überprüfung zugänglich sind. Bei der zusammenfassenden Bewertung und Gewichtung muß auch insoweit der autonomen Entscheidung der Fraktionsmehrheit eine Einschätzungsprärogative zugebilligt werden (vgl. auch Schuegraf, BayVBl 1969, 116, 118).“ Diesen allgemeinen Vorbemerkungen des OVG RP schließt sich die Kammer in vollem Umfang an. b) In formeller Hinsicht begegnet der Fraktionsausschluss keinen Bedenken. Dabei ist zunächst darauf zu verweisen, dass die AfD-Statuten über die Sanktionierung von Parteimitgliedern keine Vorgaben für einen Fraktionsausschluss auf kommunaler Ebene enthalten. Die Anforderungen an ein faires Verfahren entsprechend den Vorgaben des OVG RP (Beschluss vom 19.3.1993, a.a.O.) wurden jedenfalls beachtet. Die Antragstellerin hatte nach Ablauf einer dreitägigen Einladungsfrist in der Fraktionssitzung vom 6.10.2023 Gelegenheit, sich zum Ausschluss zu äußern. Das beschließende Gericht hält zwar die schriftliche Begründung des Ausschlusses - genau wie die Antragstellerin - für vage und bei isolierter Betrachtung schwerlich für tragfähig. Allerdings hat die Antragsgegnerin in der Folgezeit die Umstände näher dargelegt, die eine schwerwiegende, längerfristige Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses innerhalb der Fraktion hinreichend plausibilisieren. Da ein Fraktionsausschluss nach den überzeugenden Ausführungen des OVG RP aber keinen einseitigen Hoheitsakt gegenüber der Betroffenen darstellt, unterliegt dieser auch nicht den streng formalen Anforderungen, wie sie etwa bei einem Verwaltungsakt zu überprüfen wären. Schließlich wurde der Ausschluss mit zwei gegen eine Stimme, also mit Zweidrittelmehrheit, beschlossen. An der grundsätzlichen Berechtigung einer Fraktion, eines ihrer Mitglieder gegen dessen Willen auszuschließen, bestehen keine Zweifel (VGH RP, Urteil vom 30.10.2020, a.a.O.). c) Der Antragstellerin ist zwar zuzugestehen, dass einzelne Vorwürfe der Antragsgegnerin streitig sind und ihr Vorgehen durchaus nach den Grundsätzen des freien Mandats gedeckt war - ein sog. imperatives Mandat, das die Antragstellerin in besonders enger Weise hätte an die Parteilinie binden können oder ein umfassender Fraktionszwang besteht nach der BezO nicht. Zudem steht die Entscheidung über den Verlust der Fraktionszugehörigkeit nicht im Belieben der Fraktion (VGH RP, Urteil vom 30.10.2020, a.a.O.). Bei der nach den obigen Vorgaben des OVG RP vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Interessen führt allerdings eine Gesamtschau der derzeit nachvollziehbaren Umstände im Verhältnis der Beteiligten zueinander zu dem Ergebnis, dass auch das Gericht davon ausgeht, dass eine in der Fraktion erforderliche Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten nicht mehr möglich ist und damit ein wichtiger Grund für den Fraktionsausschluss besteht. Die Prüfung eines „wichtigen Grundes“ ist auf eine Willkürkontrolle zu beschränken (VGH RP, Urteil vom 30.10.2020, a.a.O., dort auch zur Zulässigkeit einer „Gesamtschau“). aa) So begann bereits im November 2019 die Fraktionszusammenarbeit mit einer Ermahnung des Fraktionsvorsitzenden der Antragsgegnerin an die Antragstellerin, diese solle eigenmächtiges Handeln ohne Absprache mit der Fraktion unterlassen. Hinsichtlich der Details kann auf die wörtliche Wiedergabe in den Gründen I der vorliegenden Entscheidung verwiesen werden. bb) Am 13.3.2020 wurde die Antragstellerin vom Fraktionsvorsitzenden K.. erneut ermahnt, weil sie nach dessen Darstellung eigenmächtig mit der Verwaltung im Namen der Kreistagsfraktion bezüglich eines Biosphärenreservats telefoniert und ankündigt habe, Einspruch gegen ein Eilbeschlussverfahren einreichen zu wollen. cc) Im August 2020 machte der Fraktionsvorsitzende der Antragstellerin zum Vorwurf, sie habe abermals eigenmächtig an die Verwaltung geschrieben, obwohl sie zuvor explizit dazu aufgefordert worden sei, das Thema zunächst in der Fraktion zu besprechen. dd) In einer E-Mail vom August 2020 an den vormaligen Landesvorsitzenden der AfD, Herrn F.., behauptete die Antragstellerin, dass zwei namentlich genannte Personen, darunter der Fraktionskollege Z.., auf sie „Jagd machen“. Sie forderte, dass dieser Kollege zusammen mit zwei weiteren Personen den Vorstand verlassen solle und würde es begrüßen, wenn dieser auch aus dem Bezirkstag ausscheide. Sie sei zudem schon von der Verwaltung wegen des Umgangs mit Fraktionsgeldern abgemahnt worden. ee) In einer E-Mail vom 21.4.2023 versandte die Antragstellerin den Vorschlag eines Tagesordnungspunkts für den Werksausschuss des Bezirksverbands Pfalz, den sie im Namen der AfD-Fraktion und ggf. stattdessen im Namen der Ausschussmitglieder der AfD-Fraktion habe einbringen wollen. Sie setzte dem Fraktionsvorsitzenden darin eine Frist von 24 Stunden für Änderungswünsche. Dieser lehnte den Vorschlag mit E-Mail vom 22.4.2023 ab, da viele Details nicht vorher abgesprochen worden seien. ff) Die Antragstellerin wandte sich in einer weiteren E-Mail vom 20.9.2023 an den Bezirksverbandsvorsitzenden betreffend einen Tagesordnungspunkt im Biosphärenausschuss. Diesen formulierte sie zusammen mit einem weiteren Ausschussmitglied, das offenbar nicht der dortigen AfD-Fraktion angehörte. Daraufhin kamen der Fraktionsvorsitzende der Antragsgegnerin und das weitere Mitglied der AfD-Fraktion Z.. überein, dass „das Maß endgültig überschritten“ sei. d) Bei einer Gesamtschau dieser - jeweils für sich genommen - nicht allzu gravierenden Vorfälle wird allerdings deutlich, dass weder von Seiten der Antragsgegnerin, noch von Seiten der Antragstellerin eine erforderliche vertrauensvolle Zusammenarbeit noch möglich erscheint. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die vom Ausschluss betroffene Antragstellerin der Fraktion bewusst und gezielt geschadet hat; die Schuldfrage ist daher irrelevant (ebenso: VGH RP, Urteil vom 30.10.2020, a.a.O.). Die wirkungsvolle Zusammenarbeit in der Fraktion hängt aber nicht nur von wechselseitigen Loyalitäten in politischen Inhalten ab (sog. „Tendenztreue“). Vielmehr erfordert der Charakter der Fraktion als „Arbeitsgemeinschaft“ auch ein anhaltendes wechselseitiges Vertrauen der Fraktionsmitglieder zueinander. Mit dem Anschluss an eine Fraktion geht der Mandatsträger eine politische Abstimmungs- und Kooperationsverpflichtung ein, der er sich als Mitglied der Fraktion nicht einseitig entziehen kann (VGH RP, Urteil vom 30.10.2020, a.a.O., dort zum Ausschluss aus einer Landtagsfraktion). Die Rücksichtnahme auf das Bestreben der Fraktion als Ganzer nach einem geschlossenen und einheitlichen Auftreten ist in einem Mindestmaß erforderlich, um die durch den Zusammenschluss zu Fraktionen erstrebte Zielsetzung zu erreichen. Das damit gebotene Minimum an Kooperationsbereitschaft hat die Antragstellerin durch ihre nicht ausreichend abgestimmten politischen Initiativen, aber vor allem durch die erheblichen Anschuldigungen gegen das Fraktionsmitglied Z.. noch bis in das laufende Eilverfahren vermissen lassen. Denn die Antragstellerin selbst hat nach zwei dokumentierten Ermahnungen durch den Vorsitzenden der Antragsgegnerin in den Jahren 2019 und 2020 zu erkennen gegeben, dass eine aus Sicht der restlichen Fraktionsmitglieder wünschenswerte intrafraktionelle Besprechung nicht in nennenswertem Umfang stattfand. Nach einem weiteren Vorfall im August 2020 hat die Antragstellerin in einem an den damaligen AfD-Landesvorsitzenden gerichteten Schreiben schwere Anschuldigungen gegen ihren Fraktionskollegen Z.. erhoben und sogar dessen Ausschluss aus dem Vorstand gefordert; zugleich begrüßte sie ein Ausscheiden dieses Fraktionskollegen aus dem Bezirkstag. Allein mit Blick auf das zerrüttete Verhältnis zu einem der beiden verbleibenden Fraktionskollegen lässt sich auch für die Folgezeit nur schwerlich widerlegen, dass - wie der Fraktionsvorsitzende im vorliegenden Verfahren vorträgt - das konstruktive Miteinander in der Fraktion auch außerhalb der hier dokumentierten Vorgänge erheblich gestört war. Dies gilt umso mehr, als bei der Einschätzung der Auswirkungen von Verhaltensweisen eines Mandatsträgers auf die Gremienarbeit und der Beurteilung, ob ein Vertrauensverhältnis derart nachhaltig gestört ist, dass eine Zusammenarbeit in der Fraktion nicht mehr zumutbar erscheint, auch persönliche Erfahrungen und Eindrücke eine nicht unerhebliche Rolle spielen (so zum Ausschluss aus einer Landtagsfraktion: VGH RP, Urteil vom 30.10.2020, a.a.O.). Die nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses belegen die im Jahr 2023 dokumentierten Schriftwechsel. Zwar trifft der Vorwurf der Antragsgegnerin nicht zu, wonach die Antragstellerin sich dort unabgesprochen für die Fraktion betätigt habe. Denn in der E-Mail vom 21.4.2023 erklärte die Antragstellerin unmissverständlich, dass bei ihrem Vorschlag statt der Fraktion die jeweiligen Ausschussmitglieder den Antrag einbringen könnten. Zu einer Antragstellung kam es dann jedoch nicht, so dass allein in der formalen Bewertung dieses Vorgangs kein eigenmächtiges Tätigwerden der Antragstellerin für die Fraktion erfolgte. Allerdings zeigt auch dieser Vorgang eine offenkundig fehlende konzeptionelle Abstimmung innerhalb der Fraktion, die die Antragstellerin dann durch eine sehr kurze, dem Fraktionsvorsitzenden gesetzte Frist von 24 Stunden kompensieren wollte. Auch der E-Mail vom 20.9.2023 ging ausweislich der unwidersprochenen Darstellung der Antragsgegnerin wiederum keine hinreichende Abstimmung der Vorgehensweise innerhalb der Fraktion voraus. Auch dieser Vorgang allein stellt keinen wichtigen Grund dar, wie er für einen Fraktionsausschluss erforderlich ist. Allerdings zieht sich durch die von der Antragsgegnerin aufgezeigten, über mehrere Jahre sich erstreckenden Vorgänge wie ein roter Faden eine gravierende Störung des intrafraktionellen Austauschs. Dies bestätigt die Antragstellerin selbst, indem sie die Vorwürfe gegen das Fraktionsmitglied Z.. im vorliegenden Eilverfahren wiederholt, wonach dieser den Zeitaufwand für die Arbeit im Bezirkstag eher scheue und sogar Sitzungen gerne vorzeitig verlasse. Daher hegten die Antragstellerin und das Fraktionsmitglied Z.. gegeneinander eine Abneigung. Weiter bestätigt sie die Kontakte zur Verwaltung des Bezirksverbands mittelbar, indem sie angibt, dass sie auf die Verwendung von Fraktionsgeldern telefonisch angesprochen worden sei. Hierauf scheint sie aber nicht das direkte Gespräch mit den Fraktionskollegen gesucht zu haben, sondern nach Aktenlage anlässlich der Fraktionssitzung vom 6.10.2023 den Antrag zur Kassenlage gestellt zu haben. Zugleich stehen im Zusammenhang mit der Verwendung von Fraktionsmitteln nach wie vor die Anschuldigungen der Antragstellerin zur „Günstlingswirtschaft“ im Raum, was ebenfalls eine nachhaltige Erschütterung der Vertrauensbasis innerhalb der Fraktion bestätigt. e) Geht man - wie das beschließende Gericht - von der Richtigkeit des Prüfungsansatzes des OVG RP (Beschluss vom 19.3.1993, a.a.O.) aus, wonach dem Gericht im Eilverfahren bei der Prüfung der „Unbilligkeit“ des Fraktionsausschlusses Zurückhaltung auferlegt ist, so muss bei der zusammenfassenden Bewertung und Gewichtung auch insoweit der autonomen Entscheidung der Fraktionsmehrheit eine Einschätzungsprärogative zugebilligt werden. Als freiwilliger Zusammenschluss von Abgeordneten genießt die Fraktion die Autonomie eines solchen Verbundes, die auch die „Personalhoheit“ als „gebündelte Wahrnehmung der Assoziationsfreiheit der einzelnen Abgeordneten“ umfasst; die Fraktionsautonomie beansprucht nicht nur gegenüber Dritten Geltung, sondern ist als „innere Fraktionsautonomie“ auch innerhalb der Fraktion selbst zu beachten; für insgesamt stark wertungsgebundene Einschätzungen sind allein die Fraktionsmitglieder zuständig; eine gerichtliche Kontrolle der Ausschlussentscheidung der Fraktion hat daher die fraktionseigenen Wertungen zu achten und ihr einen erheblichen Entscheidungsspielraum zu belassen (VGH RP, Urteil vom 30.10.2020, a.a.O. und Beschluss vom 5.11.2018, a.a.O.). Der Fraktion kommt daher auch die Entscheidung darüber zu, wer Mitglied der Fraktion werden oder bleiben darf. D.h., dass nach einer willkürfreien, die Rechte der Antragstellerin als Mandatsträgerin partiell einschränkenden Entscheidung über den Fraktionsausschluss nicht maßgeblich ist, ob das Gericht selbst die Vertrauensbasis zwischen den Beteiligten als nicht mehr existent bewertet, sondern dass insoweit die Bewertung der Fraktionsmehrheit innerhalb eines gewissen Spielraums sich bewegt und das Statusrecht der Antragstellerin nicht in grundlegender Weise evident verkannt wurde. Liegt somit - wie hier - nach den im Eilverfahren zu gewinnenden Erkenntnissen ein wichtiger Grund für den Fraktionsausschluss vor, der geeignet war, die notwendige Vertrauensgrundlage zu zerstören, so sind Verhältnismäßigkeitserwägungen - etwa in dem Sinne, ob zunächst eine Art Abmahnung zu ergehen habe - nicht mehr angezeigt (VGH RP, Urteil vom 30.10.2020, a.a.O.; OVG RP, Beschluss vom 19.3.1993, a.a.O.). Wie bereits betont, handelt es sich nämlich um eine im Ansatz autonome Entscheidung der betroffenen Fraktion, die nicht mit einer Entscheidung im hoheitlichen Über-Unterordnungsverhältnis verglichen werden kann, in dem der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz seine besondere Ausprägung erfährt. Auch die politische Opportunität der getroffenen Maßnahme ist mit Blick auf die verfassungsrechtlich gewährleistete Autonomie der Fraktion daher nicht zu prüfen (VGH RP, Urteil vom 30.10.2020, a.a.O.). Die inhaltliche Bewertung, ob das der Antragstellerin vorgeworfene Verhalten einen „wichtigen Grund“ für den Fraktionsausschluss darstellt, unterfällt dem Wertungsspielraum der Fraktion. Allein in ihrer Definitionsmacht liegt die Einschätzung, ob durch das der Antragstellerin vorgeworfene Verhalten das Vertrauensverhältnis zu den übrigen Fraktionsmitgliedern so nachhaltig gestört ist, dass den anderen Mitgliedern eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zugemutet werden kann. Denn inwieweit ein Verhalten in der Gesamtschau das für eine wirkungsvolle Fraktionsarbeit erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört hat, kann ausschließlich an politischen und sonstigen innerfraktionellen Maßstäben gemessen werden (VGH RP, Urteil vom 30.10.2020, a.a.O.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt den §§ 52 und 53 Abs. 2 Gerichtskostengesetz.