Urteil
5 K 445/23.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2024:0208.5K445.23.NW.00
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Leitsätze
1. Für die Frage des Setzens einer Anscheinsgefahr kann auch die Verweigerung einer Mitwirkungshandlung zu der der Betroffene nicht gesetzlich verpflichtet ist, hier: Drogenschnelltest, herangezogen werden, da der strafrechtliche Grundsatz, dass der Beschuldigte nicht verpflichtet ist, aktiv an einer Sachverhaltsaufklärung zu seiner Überführung mitzuwirken (nemo tenetur se ipso accusare, vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 27. April 2010, 2 BvL 13/07, juris Rn. 2 m.w.N.), im präventiv ausgerichteten Polizeirecht grundsätzlich keine Geltung beansprucht.(Rn.25)
2. Kosten der Sicherstellung i. S. d. Ziff. 14. 3 AllgVwGebV RP (juris: AllgVwGebV RP 2022) sind auch diejenigen Kosten, die für Vorbereitungshandlungen der Polizeibeamten für die Sicherstellung, hier also mindestens die Durchführung des Atemalkoholtests, das Anbieten des Drogenschnelltests, das Verbringen auf die Dienststelle und die Erfassung der Personalien des Klägers, anfallen.(Rn.41)
3. Dass Teile der Vorbereitungsmaßnahmen für die Sicherstellung auch der Verfolgung einer potenziellen Straftat dienten, sog. doppelfunktionale Maßnahmen, hindert nicht die Geltendmachung der hierfür angefallenen Kosten, da es einer entsprechenden gesetzlichen Ausschlussregelung hierzu fehlt (st. Rspr. vgl. nur: BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2001, 6 B 25/01, juris, Rn. 5 und Urteil vom 29. März 2019, 9 C 4/18, juris, Rn. 110).(Rn.42)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Frage des Setzens einer Anscheinsgefahr kann auch die Verweigerung einer Mitwirkungshandlung zu der der Betroffene nicht gesetzlich verpflichtet ist, hier: Drogenschnelltest, herangezogen werden, da der strafrechtliche Grundsatz, dass der Beschuldigte nicht verpflichtet ist, aktiv an einer Sachverhaltsaufklärung zu seiner Überführung mitzuwirken (nemo tenetur se ipso accusare, vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 27. April 2010, 2 BvL 13/07, juris Rn. 2 m.w.N.), im präventiv ausgerichteten Polizeirecht grundsätzlich keine Geltung beansprucht.(Rn.25) 2. Kosten der Sicherstellung i. S. d. Ziff. 14. 3 AllgVwGebV RP (juris: AllgVwGebV RP 2022) sind auch diejenigen Kosten, die für Vorbereitungshandlungen der Polizeibeamten für die Sicherstellung, hier also mindestens die Durchführung des Atemalkoholtests, das Anbieten des Drogenschnelltests, das Verbringen auf die Dienststelle und die Erfassung der Personalien des Klägers, anfallen.(Rn.41) 3. Dass Teile der Vorbereitungsmaßnahmen für die Sicherstellung auch der Verfolgung einer potenziellen Straftat dienten, sog. doppelfunktionale Maßnahmen, hindert nicht die Geltendmachung der hierfür angefallenen Kosten, da es einer entsprechenden gesetzlichen Ausschlussregelung hierzu fehlt (st. Rspr. vgl. nur: BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2001, 6 B 25/01, juris, Rn. 5 und Urteil vom 29. März 2019, 9 C 4/18, juris, Rn. 110).(Rn.42) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage, über die gemäß § 6 Abs. 1 VwGO nach Anhörung der Beteiligten die Einzelrichterin anstelle der Kammer entscheidet, hat keinen Erfolg. A. Sie ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch unbegründet. Der seitens des Klägers angefochtene Bescheid des Beklagten vom 29. Juni 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. April 2023 bzw. 12. Mai 2023 erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. I. Der auf Grundlage des § 25 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 POG ergangen Kostenbescheid wurde durch die hierfür nach § 1 Abs. 7 POG zuständige Polizei nach ordnungsgemäßer Anhörung gemäß § 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 28 Abs. 1 VwVfG mit Schreiben vom 18. Oktober 2022 erlassen. II. Auch in materieller Hinsicht ist der Kostenbescheid nicht zu beanstanden. Die ihm zugrundeliegende Sicherstellung erfolgte rechtmäßig (nachfolgend 1.), der Kläger ist richtiger Kostenschuldner (nachfolgend 2.) und die Kosten sind auch der Höhe nach erstattungsfähig (nachfolgend 3.). 1. Die auf Grundlage des § 22 Nr. 1 POG erfolgte Sicherstellung der Fahrzeugschlüssel und des Führerscheins ist rechtmäßig. a. Hiernach können die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. aa. Eine gegenwärtige Gefahr liegt vor, wenn einem Rechtsgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei ungehindertem und objektiv zu erwartendem Geschehensablauf in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Beeinträchtigung droht. Unter öffentlicher Sicherheit im Sinne der Gefahrenabwehraufgabe ist die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates und der sonstigen Träger der Hoheitsgewalt zu verstehen. Gegenwärtig ist die Gefahr dann, wenn das schädigende Ereignis entweder bereits begonnen hat oder unmittelbar oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht, d. h., wenn die Realisierung eines Schadens nach allgemeinen Erfahrungssätzen unmittelbar bevorsteht, der Schaden mithin jederzeit eintreten kann (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. März 2009 – 1 A 10632/08 –, juris, Rn. 26). Dabei ist auf die ex-ante-Perspektive der Polizisten abzustellen (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. September 2018 – 7 B 10912/18.OVG, juris, Rn. 7, VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 17. September 2018 – 5 K 46/18.NW –). Stellt sich im Nachhinein - ex post betrachtet - die Lage als ungefährlich dar, ist dies unschädlich, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt des Tätigwerdens - ex ante betrachtet - hinreichende objektive Anhaltspunkte für eine Gefahr vorlagen. In diesem Fall spricht man von einer das polizeiliche Einschreiten rechtfertigenden Anscheinsgefahr. Liegen jedoch zum Einsatzzeitpunkt objektiv betrachtet keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Gefahr vor, spricht man von einer das Eingreifen der Polizei nicht rechtfertigenden Putativ- oder Scheingefahr (VG Würzburg, Urteil vom 25. Januar 2019 – W 9 K 17.703 –, juris, Rn. 43; VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 22. August 2011 – 5 K 256/11.NW –, juris, Rn. 33). bb. Dies zugrunde gelegt lag eine Anscheinsgefahr im Zeitpunkt der Sicherstellung vor. Aus der ex-ante Perspektive der Polizeibeamten lagen aufgrund der körperlichen Anzeichen - unstete Pupillenreaktion bei Lichteinfall, Zittern der Augenlieder, Körperzittern - sowie der sonstigen Umstände, wie etwa der süßliche Geruch aus dem Inneren des Fahrzeugs, hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stand und in diesem Zustand ein Fahrzeug führte. Dass die körperlichen Indizien auch durch andere Faktoren hervorgerufen werden können - wie etwa Kälte - ändert nichts daran, dass diese regelmäßig auch auf den Konsum von Alkohol und/oder Drogen hinweisen können. Ein gewichtiges Indiz für einen Drogenkonsum lag aus Sicht der Polizeibeamten aber insbesondere wegen des verweigerten Drogenschnelltests vor. Dies umso mehr, als der Kläger zuvor den Atemalkoholtest freiwillig durchführte und dieser 0,0 Promille ergab. Entgegen der Ansicht des Klägers darf dieser Umstand bei der auf Gefahrenabwehr gerichteten Prognoseentscheidung im Rahmen des § 22 Nr. 1 POG auch berücksichtigt werden, auch wenn der Kläger gesetzlich nicht zu einer entsprechenden Mitwirkung verpflichtet war. Der strafrechtliche Grundsatz, dass der Beschuldigte nicht verpflichtet ist, aktiv an einer Sachverhaltsaufklärung zu seiner Überführung mitzuwirken („nemo tenetur se ipso accusare“, vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 27. April 2010 - 2 BvL 13/07 -, juris Rn. 2 m.w.N.), beansprucht im präventiv ausgerichteten Polizeirecht grundsätzlich keine Geltung. Die Zulässigkeit einer Würdigung der unterbliebenen Mitwirkung im Anwendungsbereich des Polizeirechts bleibt hiervon daher in Ermangelung einer entgegenstehenden gesetzlichen Regelung und mit Blick auf den spezifischen Zweck der Gefahrenabwehr grundsätzlich unberührt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2022 – 1 S 2283/20 –, juris, Rn. 65f.; vgl. auch: Bay. VGH, Beschluss vom 16. September 2009 – 10 ZB 09.651 –, juris, Rn. 7). b. Lag demnach eine Anscheinsgefahr vor, war die hier ergriffen Maßnahme - die Sicherstellung der Fahrzeugschlüssel und des Führerscheins - auch ermessensfehlerfrei, insbesondere verhältnismäßig. Sie war geeignet, um den Kläger wirksam an einer Weiterfahrt unter (möglichem) Drogeneinfluss zu hindern und mangels eines milderen gleich geeigneten Mittels auch erforderlich. Angesichts des relativ geringen Eingriffs durch die Sicherstellung des Fahrzeugschlüssels und Führerscheins für 24 Stunden in die Handlungsfreiheit des Klägers (Art. 2 Abs. 1 GG) und der durch eine Fahrt unter Drogeneinfluss potenziell gefährdeter Rechtsgüter Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer war die Sicherstellung auch angemessen. 2. Der Kläger ist auch richtiger Kostenschuldner im Sinne des § 25 Abs. 3 Satz 1 POG. a. Hiernach fallen die Kosten der Sicherstellung dem nach §§ 4 oder 5 POG Verantwortlichen zur Last. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 LGebG ist Kostenschuldner, wer die Amtshandlung veranlasst hat oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird; eines Verschuldens bedarf es nicht. b. Stellt sich - wie vorliegend - im Nachhinein heraus, dass eine Gefahr tatsächlich nicht vorlag (Anscheinsgefahr), dürfen dem Betroffenen die Kosten der Gefahrenbeseitigung nur auferlegt werden, wenn dieser die Anscheinsgefahr ex-post betrachtet zurechenbar veranlasst oder sonst zu verantworten hat (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2022 – 1 S 2283/20 –, juris, Rn. 53; und Urteil vom 24. Januar 2012 – 10 S 1476/11 –, juris, Rn. 26 m.w.N.). Anscheinsstörer und damit Verhaltensstörer im Sinne des § 4 Abs. 1 PoG ist demnach, wer ex post objektiv keine Gefahr verursacht, jedoch ex ante bei einem fähigen, besonnenen und sachkundigen Polizeibeamten den Eindruck einer verursachten Gefahr erweckt hat. Hierfür genügt es, dass ein Verhalten objektiv geeignet ist, bei Dritten den Eindruck zu erwecken, es drohe ein Schaden für ein geschütztes Rechtsgut (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2022 – 1 S 2283/20 –, juris, Rn. 62). Dabei kann bereits ausreichend sein, dass sich der Betroffene nicht für eine kostengünstigere Alternative entschieden hat, obwohl ihm dies möglich und zumutbar gewesen wäre (vgl. zum Abschleppen statt Umsetzen eines Fahrzeugs: Bay. VGH, Beschluss vom 16. September 2009 – 10 ZB 09.651 –, juris, Rn. 9; VG Würzburg, Urteil vom 10. Mai 2012 – W 5 K 11.237 –, juris, Rn. 47). Auch die Verweigerung jeglicher Mitwirkungshandlung - etwa eines Atemalkoholtests - genügt für die Qualifizierung des Betroffenen als Anscheinsstörer (hierzu: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2022 – 1 S 2283/20 –, juris, Rn. 63ff.). c. Ausgehend hiervon ist der Kläger Anscheinsstörer und damit Kostenpflichtiger im dargestellten Sinne, da er die Anscheinsgefahr durch sein Verhalten zurechenbar verursacht hat. Dabei fallen aus Sicht der Einzelrichterin bereits die körperlichen Ausfallerscheinungen in den Risikobereich des Klägers, auch wenn sie, ex post betrachtet, nicht durch Drogenkonsum indiziert waren. Maßgeblich wurde der Anschein einer Gefahrenlage - hier Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln - dadurch erweckt, dass der Kläger - nachdem er einen Atemalkoholtest freiwillig durchführte - den Drogenschnelltest und damit eine ihm zumutbare und kostengünstigere Mitwirkungshandlung verweigerte. Sollte - was nahe liegt - die Verweigerung aufgrund des - wenn auch länger zurückliegenden - Cannabiskonsums und der damit verbundenen Angst, der Schnelltest könnte positiv ausschlagen, erfolgt sein, so fiele auch dies ersichtlich in den Verantwortungsbereich des Klägers, der sich für den Konsum von Cannabis entschieden hat und daher auch die daraus resultierenden Folgen zu verantworten hat. 3. Die Kosten sind auch der Höhe nach erstattungsfähig, da die Maßnahme rechtmäßig ist und die nach § 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 14. 3 und 14. 4 der Landesverordnung über die Gebühren der allgemeinen und inneren Verwaltung einschließlich der Polizeiverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) - AllgVwGebV RP - a.F. geringstmögliche Gebühr (35,50 EUR für die Sicherstellung und 21,50 EUR für die Verwahrung) festgesetzt wurde. a. Zwar gilt das Landesgebührengesetz - und damit auch auf ihm beruhende Rechtsverordnungen - nach dessen § 1 Abs. 2 Nr. 2 nicht, soweit Kosten Gegenstand besonderer Regelung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes sind. Eine solche besondere Regelung liegt hier aber nicht vor. § 25 Abs. 3 Satz 1 POG trifft keine abschließende Bestimmung über die Kostenerstattung bei einer Sicherstellung. Bereits nach ihrem Wortlaut gilt die Vorschrift nur für die Kosten der Sicherstellung als solcher. Damit erfasst sie lediglich solche Kosten, die ohne die Sicherstellung nicht angefallen wären und sich rechnerisch ohne weiteres von den allgemeinen Sach- und Personalkosten der Verwaltung deutlich abgrenzen lassen. Um solche Kosten geht es hier jedoch nicht. Vielmehr macht der Beklagte Sach- und Personalkosten geltend, die als so genannte Sowieso-Kosten gerade nicht vom Anwendungsbereich des § 25 Abs. 3 Satz 1 POG erfasst werden. Er wird damit zugleich dem Gedanken einer Gleichbehandlung gerecht. Es ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, dass eine Pflicht der verantwortlichen Person zur Kostenerstattung nur dann besteht, wenn die Polizei sich eines Dritten zur Ausführung einer Maßnahme bedient, während eine solche bei einem Tätigwerden der Polizei mit eigenem Personal und eigenen Sachmitteln ausgeschlossen wäre. Die insoweit bestehende Lücke im Polizeikostenrecht wird hier durch die lfd. Nr. 14.3 der Anlage zum Besonderen Gebührenverzeichnis geschlossen. Nach dem diesem Gebührentatbestand zugrunde liegenden Regelungszweck des Verordnungsgebers wird § 25 Abs. 3 Satz 1 POG für den Bereich der Personal- und Sachkosten mithin ergänzt. Die Tatbestandsmerkmale „Kosten der Sicherstellung“ in § 25 Abs. 3 Satz 1 POG und der lfd. Nr. 14.3 der Anlage zum Besonderen Gebührenverzeichnis sind also nicht deckungsgleich (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. August 2005 - 12 A 10678/05.OVG -, ESOVG RP). b. Dabei ist insbesondere auch die Geltendmachung der Einsatzgebühr in Höhe von 35,50 EUR nach § 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 14. 3 AllgVwGebV RP a.F. nicht zu beanstanden. Diese fällt zwar erst bei einem Zeitaufwand von mehr als 15min an, diese Zeitspanne ist hier aber - entgegen der insoweit mit Stellungnahme vom 3. Mai 2022 aufgestellten nicht weiter substantiierten Behauptung des Klägers - offensichtlich überschritten, da bereits zwischen der Verkehrskontrolle des Klägers um 14:50 Uhr und der Blutentnahme um 15:38 Uhr eine Zeitspanne von 48 Minuten lag. Dabei sind „Kosten der Sicherstellung“ i. S. d. Ziff. 14. 3 AllgVwGebV RP nach der dargestellten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz auch diejenigen, die für Vorbereitungshandlungen der Polizeibeamten für die Sicherstellung - hier also mindestens die Durchführung des Atemalkoholtests, das Anbieten des Drogenschnelltests, das Verbringen auf die Dienststelle und die Erfassung der Personalien des Klägers - anfallen. Bei lebensnaher Betrachtung sind hierfür mehr als 15min angefallen. Entgegen der Ansicht des Klägers steht der Geltendmachung dieser Kosten auch nicht entgegen, dass Teile dieser Vorbereitungsmaßnahmen - etwa der Atemalkoholtest - auch der Verfolgung einer potenziellen Straftat (insb. § 316 StGB, § 42a Abs. 2 StVG) dienten. Denn die repressiven und präventiven Aufgaben der Polizei stehen grundsätzlich nebeneinander, auch wenn eine polizeiliche Maßnahme im Einzelfall der Erfüllung beider Aufgaben dienen kann. Dementsprechend überschneiden sich die Regelungen des Polizeirechts und der Strafprozessordnung grundsätzlich nicht. Es bedürfte daher eines besonderen Hinweises darauf, dass der Bundesgesetzgeber in Wahrnehmung seiner Kompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG Rechtsfolgen ausschließen will, die das Landesrecht an das gefahrenabwehrende Handeln der Polizei knüpft. Ein solcher Hinweis fehlt hier. Namentlich lässt sich den strafverfahrensrechtlichen Kostenregelungen (§§ 464 ff. StPO) nichts dafür entnehmen, dass diese Vorschriften polizeirechtlich begründete Erstattungs- und Ersatzansprüche der hier in Rede stehenden Art ausschließen könnten, wenn die polizeiliche Maßnahme zugleich der Strafverfolgung diente (st. Rspr. vgl. nur: BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2001 – 6 B 25/01 –, juris, Rn. 5 und Urteil vom 29. März 2019 – 9 C 4/18 –, juris, Rn. 110; VG Gießen, Urteil vom 4. März 2022 – 4 K 2855/21.GI –, juris, Rn. 115). c. Auch im Übrigen ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Auferlegung der Kosten für den Kläger ausnahmsweise unverhältnismäßig sein könnte, wie der Beklagte im Widerspruchsbescheid zu Recht ausführt. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. C. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 57,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenbescheid des Beklagten, in dem ihm die Kosten einer Sicherstellung auferlegt wurden. Der Kläger geriet am 16. November 2021 in eine routinemäßige Verkehrskontrolle. Wegen eines aus dem Fahrzeug aufsteigenden süßlichen Geruchs, einem Zittern der Augenlieder und einer unsteten Pupillenreaktion auf Licht ordneten die Polizeibeamten des Beklagten zunächst einen Atemalkoholtest an, den der Kläger freiwillig absolvierte und der keinen Alkoholkonsum nachwies. Einen daraufhin angeordneten Drogenschnelltest (Urin) verweigerte der Kläger jedoch. Die Polizeibeamten des Beklagten ordneten daraufhin die Blutentnahme auf der Dienststelle an. Weiterhin stellten die Beamten die Fahrzeugschlüssel und den Führerschein des Klägers präventiv für 24 Stunden sicher. Ausweislich des toxikologischen Befundes der Universitätsmedizin Mainz vom 13. Januar 2022 befanden sich 3,5 ng/ml THC-Carbonsäure (THC-COOH) im Blut des Klägers, was eine weiter zurückliegende Cannabisaufnahme nachweise. Ein Cannabiseinfluss zum Blutentnahmezeitpunkt komme nicht in Betracht. Mit Schreiben vom 7. April 2022 hörte der Beklagte den Kläger zu dem beabsichtigten Erlass eines Kostenbescheids an und kündigten die Auferlegung der Kosten für die Sicherstellung in Höhe von 126,50 EUR an, von denen 105,00 EUR auf den Einsatz der Beamten und 21,50 EUR auf die Verwahrung der sichergestellten Gegenstände entfielen. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 3. Mai 2022 nahm der Kläger hierzu Stellung und erklärte, die Maßnahme sei rechtswidrig gewesen, da eine Drogenfahrt auch ausweislich des Einstellungsbescheids der Staatsanwaltschaft nicht vorgelegen habe. Es sei unklar, woraus sich eine Fahruntauglichkeit des Klägers hätte ergeben sollen. Auch könne die Maßnahme nicht länger als 15min gedauert haben, sodass bereits deshalb hierfür keine Einsatzkosten berechnet werden dürften. Insbesondere dürfe die Zeit für Maßnahmen nach der StPO nicht hinzugerechnet werden. Mit Bescheid vom 29. Juni 2022 legte der Beklagte dem Kläger Kosten für die Sicherstellung und Verwahrung des Führerscheins und der Fahrzeugschlüssel in Höhe von 57,00 EUR auf. Zur Begründung führte er aus, dass es sich bei der Sicherstellung nicht um eine doppelfunktionale Maßnahme gehandelt habe, sondern diese aus gefahrenabwehrrechtlichen Gründen nach § 22 POG erfolgt sei, deren kosten der Kläger als Verursacher zu tragen habe. Die Höhe der für den Einsatz der Beamten berechneten Kosten werde indes auf 35,50 EUR reduziert, die Kosten der Verwahrung blieben jedoch bei 21,50 EUR. Hiergegen legte der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 30. Juli 2022 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, dass der Kläger bei der Verkehrskontrolle weder alkoholisiert gewesen sei noch unter Drogeneinfluss gestanden habe. Die im Blut nachgewiesene Konzentration von 3,5 ng/ml THC-COOH belege keine berauschende Wirkung zum Blutentnahmezeitpunkt. Da damit im Ergebnis eine Gefahr nicht vorgelegen habe, könnten die Kosten für die Gefahrenerforschung dem Kläger nicht auferlegt werden. Es habe letztlich nur eine Anscheinsgefahr vorgelegen, die der Kläger nicht in zurechenbarer Weise verursacht habe. Insbesondere dürfe hierzu nicht auf die Wahrnehmung seines Rechts einen Drogenschnelltest zu verweigern geschlossen werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. April 2023, der unter dem Datum vom 12. Mai 2023 gleichlautend nochmal erging und dem Kläger am 16. Mai 2023 zugestellt wurde, wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung bezog er sich auf die Ausführungen im Ausgangsbescheid und ergänzte, dass es unschädlich sei, dass letztlich eine Beeinflussung durch Betäubungsmittel zum Blutentnahmezeitpunkt nicht habe nachgewiesen werden können, da das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr aus der ex-ante-Sicht zu beurteilen sei. Demnach habe eine Anscheinsgefahr zum maßgeblichen Zeitpunkt vorgelegen, die zur präventiven Sicherstellung berechtigt habe. Diese Anscheinsgefahr habe der Kläger durch den nachgewiesenen Cannabiskonsum zurechenbar gesetzt. Hiergegen richtet sich die am 18. Mai 2023 erhobene Klage zu deren Begründung der Kläger sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertiefend ausführt, dass die Ergebnisse der Blutuntersuchung belegten, dass es die seitens der Polizeibeamten festgestellten körperlichen Anzeichen so nicht gegeben haben könne bzw. es sich um eine vollständige Fehleinschätzung der Beamten gehandelt habe. Mangels Wirkstoffes im Blut des Klägers hätten körperliche Anzeichen eines Drogenkonsums nicht ausgelöst werden können. Auch sei die Pupillenreaktion bei Tageslicht stets unstet und hätte auf der Dienststelle nochmals verifiziert werden müssen. Das Zittern habe plausible mit den zum Zeitpunkt der Kontrolle herrschenden kalten Temperaturen erklärt werden können. Ein zurechenbares Verhalten des Klägers für natürliche körperliche Reaktionen liege daher nicht vor. Der Kläger beantragt, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 29. Juni 2022, Az. 916/22-22 Höhne in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. April 2023 Az. PV1/19/22Wi und des Widerspruchsbescheids vom 12. Mai 2023, Az. PV1/19/22Wi aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt der Beklagte seine bisherigen Ausführungen in den streitbefangenen Bescheiden. Mit Beschluss vom 7. Dezember 2023 hat die Kammer das Verfahren der Einzelrichterin zur Verhandlung und Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten, ein Heft Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten sowie die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 8. Februar 2024 Bezug genommen, die jeweils Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.