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Beschluss

3 L 208/24.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 3. Berufungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2024:0313.3L208.24.NW.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt. Der nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthafte Antrag ist zulässig aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht einstweilige Anordnungen in Bezug auf den Streitgegenstand oder zur Regelung eines vorläufigen Zustandes hinsichtlich eines streitigen Rechtsverhältnisses treffen, wenn entweder die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO), oder wenn die Regelung notwendig ist, um vom Antragsteller wesentliche Nachteile abzuwenden (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Hierzu müssen der durch die begehrte einstweilige Anordnung vorläufig zu sichernde Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) durch den Antragsteller glaubhaft gemacht werden (§ ⁠123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO –). A) Für den vorliegenden Antrag ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Es liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit (§ 40 Abs. 1 VwGO) vor. Die Frage des „Ob“ der Vergabe einer gemeindlichen Einrichtung im Rahmen des zu prüfenden § 14 Gemeindeordnung – GemO – ist nach der herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich das beschließende Gericht anschließt, nach der sogenannten Zwei-Stufen-Theorie dem öffentlichen Recht zuzuordnen, sofern – wie hier – ein Rechtsverhältnis zwischen einer Kommune als Träger hoheitlicher Gewalt und einem potenziellen Nutzer der kommunalen Einrichtung betroffen ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 29. Auflage 2023, § 40 Rn. 6b ff., 15, 15a jeweils m.w.N.; OVG RP, Urteil vom 3.2.1982 – 2 A 33/81). Denn bei dem Hohenstaufensaal handelt es sich um eine für die Allgemeinheit nutzbare kommunale Einrichtung, weshalb aufgrund der in der Rechtsprechung entwickelten Vermutungsregel von der „Öffentlichkeit“ der Einrichtung auszugehen ist (vgl. Manns, in: PdK RLP, GemO, Erl. zu § 14 Ziff. 2.5, Stand: Dezember 2012). Zudem wurde die Einrichtung – jedenfalls konkludent (vgl. Manns, a.a.O., Erl. zu § 14 Ziff. 2.4) – öffentlich-rechtlich gewidmet, wie ein Blick in die „Nutzungsordnung für den Hohnstaufensaal in Annweiler am Trifels“ vom 15.2.2012 (NO 2012) und die bisherige Vergabepraxis der Antragsgegnerin erhellt. Nach § 1 NO 2012 gilt die Nutzungsordnung für alle Funktionsräume innerhalb des Hohenstaufensaales für Versammlungen, kulturelle und kirchliche Veranstaltungen, Unterhaltungs- und Sportveranstaltungen, Ausstellungen, Messen, Kongresse und Tagungen insoweit, als diese Räume bei Veranstaltungen den Nutzern zugänglich sind. Nach § 3 Abs. 2 lit. a) NO 2012 sind nutzungsberechtigt insbesondere alle natürlichen und juristischen Personen, denen im Rahmen eines Mietverhältnisses die Durchführung von Veranstaltungen im Hohenstaufensaal gestattet wurde. In der Vergangenheit wurden dort zudem unstreitig diverse Veranstaltungen unter anderem der ortsansässigen Parteien durchgeführt. Die öffentlich-rechtliche Widmung des Hohenstaufensaals steht danach zur Überzeugung der Kammer fest und wird auch von der Antragsgegnerin nicht in Abrede gestellt. Auf die Feststellung der „Öffentlichkeit“ einer Einrichtung ist es dabei ohne Einfluss, ob die Einrichtung wirtschaftlichen Charakter hat, ob sie eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt oder nicht, ob sie im Allein- oder Miteigentum der Gemeinde steht, ob die Bedingungen unter denen die Einwohner oder sonstige Nutzungsberechtigte von dem Benutzungsrecht Gebrauch machen können, öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich geregelt sind, ob für die Benutzung überhaupt kein Entgelt oder öffentlich-rechtliche Gebühren oder privatrechtliche Vergütungen verlangt werden. Der Gemeinde ist es danach grundsätzlich freigestellt, das Nutzungsverhältnis ihrer öffentlichen Einrichtungen öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich auszugestalten (vgl. Manns, a.a.O., Erl. zu § 14 Ziff. 2.5, 2.7). Die Frage, ob ein Nutzungsvertrag nach den von der Gemeinde ggf. zivilrechtlich ausgestalteten Modalitäten tatsächlich geschlossen wurde, ist dabei in jedem Fall eine Frage des öffentlichen Rechts. Erst mit Abschluss eines wirksamen Vertrages, der als Vorstufe zur Nutzungseröffnung anzusehen ist, kann über die Nutzungsberechtigung entschieden und – soweit streitgegenständlich – das „Wie“ im Sinne der Nutzungsmodalitäten beurteilt werden. Soweit die Frage des Vertragsschlusses damit unmittelbar auf die öffentlich-rechtliche Zulassung durchschlägt, betrifft sie inzident das – in jedem Fall öffentlich-rechtliche – „Ob“ der Nutzung (so im Ergebnis ebenfalls: VG Weimar, Beschluss vom 19.2.2024 – 3 E 296/24 We). B) Der Antragstellerin steht kein Anordnungsanspruch zur Seite. Sie hat bei der hier angezeigten Rechtsprüfung gemäß §§ 14 Abs. 2, Abs. 4 GemO; 5 Parteiengesetz – PartG –; Art 21 Abs. 1 Grundgesetz – GG – keinen Anspruch auf Zugang zur gemeindlichen Einrichtung „Hohenstaufensaal in Annweiler am Trifels“. 1) Bei dem Hohenstaufensaal handelt es sich zweifelsfrei um eine öffentliche Einrichtung im Sinne des § 14 Abs. 2 GemO. Er wird im öffentlichen Interesse unterhalten und steht nach den Regelungen der NO 2012 der Antragsgegnerin und der bisherigen Vergabepraxis der Allgemeinheit zur Verfügung. Nach § 14 Abs. 2 GemO sind die Einwohner der Gemeinde im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen. Nach Absatz 4 gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend für juristische Personen und Personenvereinigungen. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob der Hohenstaufensaal ausdrücklich als öffentliche Einrichtung gewidmet wurde, da nach den vorstehenden Ausführungen jedenfalls eine konkludente Widmung vorliegt. 2) Bei der Festlegung des Widmungszwecks ist die Gemeinde grundsätzlich frei. Ihre Grenze findet diese Freiheit erst in dem Verbot des Rechtsmissbrauchs. Der Widmungszweck kann sowohl durch Satzung oder Verwaltungsakt erfolgen, als sich auch konkludent durch eine Überlassungs- und Nutzungspraxis ergeben. Im Rahmen dieser Vergabepraxis ist die Gemeinde dann an den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Sie ist demnach nicht von vornherein verpflichtet, ihre öffentlichen Einrichtungen für Parteien bzw. kommunale Wählervereinigungen zur Verfügung zu stellen. Ein Ausschluss politischer Parteien von der Nutzung des Bürgerhauses lässt sich dem verfügbaren Streitstoff nicht entnehmen. Die Antragsgegnerin hat den Saal in der Vergangenheit ausweislich der von der Antragstellerin zur Akte gereichten Screenshots vielmehr für Veranstaltungen des CDU- und des SPD-Ortsverbands zur Verfügung gestellt. Überlässt die Gemeinde aber ihre Räume an Parteien bzw. politische Gruppierungen für politische Veranstaltungen, so darf sie einzelne von dem Bundesverfassungsgericht nicht verbotene Parteien oder kommunale Wählervereinigungen nicht von der Nutzung der Einrichtung ausschließen (vgl. VG Neustadt, Beschluss vom 26.2.2024 – 3 L 132/24.NW m.w.N.). 3) Die Antragstellerin zählt auch zu den Personenvereinigungen i.S.d. § 14 Abs. 4 GemO. Zwar gehört die Bundespartei nicht zum Kreis der örtlichen Anspruchsberechtigten. Jedoch überlagert der aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG; § 5 Abs. 1 PartG folgende Anspruch auf Gleichbehandlung mit anderen Parteien die „Einwohnerklausel" und zwingt zu einer entsprechend weiten Auslegung des § 14 Abs. 2, Abs. 4 GemO (OVG RP, Beschluss vom 12.9.1985, 7 B 69/85). Die Antragstellerin genießt somit als Partei im Sinne des § 5 PartG im Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 GemO dieselben Rechte wie die Einwohner. § 5 PartG regelt die Anwendung des Gleichheitssatzes, wenn sich eine Verpflichtung der Gemeinde zur Vergabe von Räumen aus anderen Umständen oder Vorschriften – hier § 14 GemO – ergibt (vgl. VG NW, Beschluss vom 17.10.2011 – 3 L 904/11.NW, m.w.N.). Wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt, sollen also alle Parteien gleichbehandelt werden (§ 5 Abs. 1 Satz 1 PartG). Solange damit die hinter der Antragstellerin stehende Partei nicht auf dem durch das GG und das Bundesverfassungsgerichtsgesetz vorgegebenen Weg für verfassungswidrig erklärt wird, stehen ihr dieselben Nutzungsrechte hinsichtlich kommunaler Einrichtungen zu, wie allen anderen, nicht für verfassungswidrig erklärten Parteien (vgl. VG NW, Beschluss vom 26.2.2024, a.a.O.). 4) Dem Anordnungsanspruch der Antragstellerin steht indes die Tatsache entgegen, dass zwischen ihr und der Antragsgegnerin ein nutzungseröffnender Vertrag über die Nutzung der Räumlichkeiten zu keinem Zeitpunkt wirksam geschlossen wurde. Hat die Antragsgegnerin die Vermietung an politische Parteien eröffnet, so kann der Antragstellerin mit Blick auf den oben hergeleiteten Anspruch auf Gleichbehandlung eine Saalnutzung nicht ohne sachlichen Grund verweigert werden. Der Antragsgegnerin ist es jedoch unbenommen, auf die Einhaltung der von ihr in der Nutzungsordnung niedergelegten Voraussetzungen zu bestehen (vgl. zum dort festgelegten Widmungszweck, Manns, a.a.O., Erl. zu § 14 Ziff. 3.2). Nur so kann ein Betrieb des Saales nach dem Gebot sachgerechter Bewerberauswahl („Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“) nach Maßgabe des Grundsatzes der Chancengleichheit und Wirtschaftlichkeit gewährleistet werden (vgl. Manns, a.a.O., Erl. zu § 14 Ziff. 3.4). Insbesondere kann der Antragsgegnerin nicht zugemutet werden, die Räumlichkeiten jederzeit offenzuhalten, falls ein Antrag auf Nutzung durch eine politische Partei eingeht. Es ist vielmehr zulässig, aus Gründen der Rechtssicherheit und Planbarkeit Formalien wie Frist und Form des Vertragsschlusses im Voraus festzulegen und gegenüber jedermann und damit auch gegenüber der Antragstellerin auf die Einhaltung dieser Formalien zu bestehen. Danach ist nach Maßgabe der NO 2012, dort § 4 Abs. 1 und den auf das Jahr 2018 datierenden Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen (AVB), dort § 3 Ziff. 3.2 und der – ggf. analog anwendbaren – Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu prüfen, ob ein nutzungseröffnender Miet- respektive Veranstaltungsvertrag zwischen den Beteiligten wirksam zustande gekommen ist. Nach diesen Grundsätzen ergibt sich ein Vertragsschluss im Sinne des Vorliegens zweier übereinstimmender Willenserklärungen zunächst nicht aus dem Zugang der E-Mail des Kreisverbandes Südliche Weinstraße vom 18.1.2024 bei der Antragsgegnerin. Denn zum einen handelt es sich bei dem Kreisverband nicht um die Antragstellerin, die im Status einer Fraktion im Deutschen Bundestag steht. Darüber hinaus ergibt sich aus der E-Mail zwar das Ansinnen, eine verbindliche Buchung des Hohenstaufensaals unter anderem für den 23.3.2024 zu tätigen. Eine verbindliche Buchung setzt jedoch die Annahme eines korrespondierenden, verbindlichen Angebotes der Antragsgegnerin einschließlich essentialia negotii voraus, dessen Vorliegen weder dargetan noch ersichtlich ist. In der E-Mail vom 18.1.2024 könnte daher allenfalls ein auf den Abschluss eines entsprechenden Vertrages gerichtetes Angebot des Kreisverbandes Südliche Weinstraße der Antragstellerin an die Antragsgegnerin zu erblicken sein, sofern das Vorliegen der essentialia negotii unterstellt würde, woran insbesondere in Ansehung der NO 2012 und der für den Hohenstaufensaal gleichfalls geltenden AVB durchgreifende Zweifel bestehen. Insbesondere sind dort keinerlei Angaben zur Höhe des Mietzinses und zu einem im prospektiven Veranstaltungsrahmen erforderlichen und üblichen Sicherheitskonzepts zu finden. Die E-Mail vom 18.1.2024 kann damit allenfalls als Reservierung der Antragstellerin gemäß § 4 Abs. 3 NO 2012, § 3 Ziff. 3.2 AVB angesehen werden. Danach kann der Hohenstaufensaal reserviert werden und halten mündliche, elektronische oder schriftliche Reservierungen für einen bestimmten Veranstaltungstermin die Option für den späteren Vertragsschluss offen. Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 NO 2012 müssen Reservierungsanfrage dabei spätestens acht Wochen vor dem optionierten Veranstaltungstermin von dem jeweiligen Interessenten schriftlich bestätigt werden, da ansonsten die Reservierung storniert wird. Kommt eine Reservierung zustande, so wird diese nach § 3 Ziff. 3.2 Satz 2 AVB nur 14 Tage befristet vergeben und ist diese im Hinblick auf den späteren Vertragsschluss unverbindlich. Soweit zugunsten der Antragstellerin (hilfsweise) unterstellt würde, dass mit E-Mail vom 18.1.2024 die Reservierungsabsicht gegenüber der Antragsgegnerin gemäß § ⁠4 Abs. 3 Satz 2 NO 2012 rechtzeitig wirksam erklärt wurde, woran durchgreifende Zweifel bestehen, weil die E-Mail nicht im Namen der Antragstellerin, sondern ausdrücklich („Veranstalter und Buchungs- und Rechnungsadresse ist“) im Namen der Alternative für Deutschland, Kreisverband Südliche Weinstraße verfasst ist, kam in der Folge gleichwohl kein wirksamer Mietvertrag zwischen den Beteiligten zustande. Ein Vertragsschluss erfolgte nicht mit Zugang der E-Mail der Alternative für Deutschland Kreisverband Südliche Weinstraße vom 31.1.2024 bei der Antragsgegnerin. Dort wird zwar erstmals darauf hingewiesen, dass die Angebots- und Rechnungsadresse „aus formalen Gründen“ zwingend „AfD Fraktion Deutscher Bundestag, Landesgruppe RLP/Saar, Landesgruppensprecher … MdB, Platz der Republik, 11011 Berlin“ lauten müsse. Dem Inhalt der E-Mail lässt sich die Annahme eines vermeintlichen oder tatsächlich vorhandenen, verbindlichen Angebotes der Antragsgegnerin indes nicht entnehmen. Im Gegenteil bittet die Verfasserin die Antragsgegnerin dort ausdrücklich darum, ihr ein verbindliches Angebot zeitnah zu übersenden. Ein Vertragsschluss erfolgte nicht mit Zugang der noch am selben Tag von der Antragsgegnerin an die Alternative für Deutschland Kreisverband Südliche Weinstraße-Landau per E-Mail übersandten “Reservierungsbestätigung“. Zwar richtete sich die Erklärung erstmals an die Antragstellerin als Bundestagsfraktion und nicht an den zuvor in Erscheinung getretenen und ausdrücklich als prospektiven Veranstalter und damit Vertragspartner aufgetretenen Kreisverband Südliche Weinstraße. Der Erklärung lässt sich jedoch weder der entsprechende Erklärungswert noch der Rechtsbindungswille zum Abschluss eines Vertrages entnehmen. Zunächst ist das Schreiben ausdrücklich mit „Reservierungsbestätigung“ überschrieben. Damit handelt es sich zur Überzeugung der Kammer um eine 14 Tage gültige, unverbindliche Reservierungsvergabe gemäß § 3 Ziff. 3.1 Satz 1 und Satz 2 AVB. Darüber hinaus hat das Schreiben den folgenden Inhalt (Hervorhebungen durch das Gericht): „Sehr geehrter Herr …, vielen Dank für Ihre Anfrage und das damit verbundene Interesse an unseren Veranstaltungsräumen. Beigefügt finden Sie eine erste Angebotsübersicht, die auf ihren Angaben basiert. Folgenden Termin bestätigen wir Ihnen als vorläufig reserviert: Veranstaltungsdaten Titel der Veranstaltung Bürgerdialog mit … Veranstaltungszeitraum 23. März 2024 Aufbau und Abbautage Erwartete Personenanzahl 450 Bitte informieren Sie uns schnellstmöglich, falls sich ihre Planungen ändern und Sie diesen Termin nicht mehr benötigen. Zu der Grundausstattung aller Räumlichkeiten gehören folgende Details: […] Bitte beachten Sie, dass Sie erst nach Abschluss eines von beiden Seiten unterschriebenen Veranstaltungsvertrages berechtigt sind, mit dem Kartenvorverkauf für die Veranstaltung zu beginnen. […]. Der zweite Teil des Schreibens war mit „Bestellung“ überschrieben und hatte folgenden Inhalt: „Hiermit bestelle ich schriftlich gemäß dem oben aufgeführten Angebot und bin mit den vereinbarten Konditionen einverstanden. Ort, Datum Vorname, Name (leserlich in Druckbuchstaben) Stempel Unterschrift“ Auf den beiden Folgeseiten fand sich eine genaue Aufschlüsselung der Veranstaltungskosten, die mit einem Gesamtbetrag in Höhe von 2.396,56 € schloss. Selbst wenn zugunsten der Antragstellerin (wiederum hilfsweise) unterstellt würde, dass in diesem Zeitpunkt eine gültige Reservierungsbestätigung der Antragsgegnerin zugunsten der AfD-Bundestagsfraktion und nicht des hiervon isoliert zu betrachtenden Kreisverbandes vorlag, enthielt die E-Mail der Antragsgegnerin vom 31.1.2024 darüber hinaus allenfalls ein nach Maßgabe der Bestimmungen der NO 2012 und der AVB unterbreitetes Angebot auf Abschluss eines entsprechenden Mietvertrages. Dieses Angebot hat die Antragstellerin nicht wirksam angenommen. Wie bereits ausgeführt, werden von der Antragsgegnerin gemäß § 3 Ziff. 3.1 Satz 2 AVB Reservierungen nur 14 Tage befristet vergeben. Danach begann die Frist am 1.2.2024 zu laufen, endete am 14.2.2024 und war die Antragsgegnerin ab diesem Zeitpunkt dazu berechtigt, den Saal anderweitig zu vermieten. Innerhalb dieser Frist hat die Antragstellerin keine Willenserklärung abgegeben, deren Erklärungswert sich die Annahme des Angebots vom 31.1.2024 entnehmen ließe. Dies gilt insbesondere für die E-Mail des Landesgruppenkoordinators der Antragstellerin, Herrn …., vom 19.2.2024. Unabhängig davon, dass diese nicht innerhalb der Frist von 14 Tagen bei der Antragsgegnerin einging und unabhängig davon, dass weder dargetan noch sonst erkennbar ist, dass Herr … zur Stellvertretung der Antragstellerin befugt war, erschöpft sich deren Inhalt in der Bitte um die Vereinbarung eines Ortstermins zur Erarbeitung eines Sicherheitskonzepts zusammen mit dem Sicherheitsdienst der Antragstellerin und der Polizei. Dadurch, dass § 12 Abs. 2 lit. e) NO 2012 ein Rücktrittsrecht der Antragsgegnerin für den Fall vorsieht, dass durch die beabsichtigte Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit Ordnung zu befürchten ist, musste ein solcher Ortstermin aus Sicht der Kammer aus Gründen der beiderseitigen Planungs- und Rechtssicherheit zwingend vor Vertragsschluss erfolgen. Danach kann der Bitte um Terminvereinbarung aus Sicht eines objektiven Dritten auch unter Berücksichtigung des Empfängerhorizontes der Antragsgegnerin ein hinreichender Rechtsbindungswille nicht entnommen werden. Die Antragsgegnerin war aufgrund der E-Mail vom 19.2.2024 auch nicht zur Verlängerung der Annahmefrist verpflichtet, da diese grundsätzlich nur vor Ablauf der zu verlängernden Frist erfolgen kann. Die mit E-Mail vom 25.2.2024 durch das MdB …. abgegebene Erklärung wurde unabhängig von ihrem Erklärungswert und unabhängig von der Frage, ob dieser zur Vertretung der Antragstellerin befugt war, jedenfalls nach Ablauf der 14-tägigen Frist abgegeben und war damit gleichfalls verspätet. Soweit auf die Frist zur Annahme des Angebotes der Antragsgegnerin vom 31.1.2024 zugunsten der Antragstellerin hilfsweise die Regelungen des BGB – ggf. analog – anzuwenden sein sollten, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Gemäß § 147 Abs. 2 BGB kann der einem Abwesenden gemachte Antrag nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Die gesetzliche Annahmefrist setzt sich dabei als objektiv zu berechnende einheitliche Frist aus der Zeit für die Beförderung des Antrages zum Empfänger, aus der Überlegungs- und Bearbeitungszeit beim Empfänger und aus der Zeit für die Rückbeförderung der Annahmeerklärung zusammen (vgl. Bork, in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2020, § 147 Rn. 10, Stand: 30.4.2022, m.w.N.). Der Ablauf des Zeitpunktes der Annahmefähigkeit und Bindungswirkung, der zum Erlöschen des Angebotes führt, wird in der Rechtsprechung je nach Vertragstyp unterschiedlich bewertet. In der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB bei Mietverträgen – selbst solchen über Gewerberaum mit hohen Mieten und Unternehmen mit komplexer Struktur als Annehmenden – in der Regel zwei bis drei Wochen nicht übersteigt (vgl. BGH, Urteil vom 24.2.2016 – XII ZR 5/15 m.w.N.). Nach dieser Maßgabe lief die Annahmefrist spätestens drei Wochen nach dem Angebot der Antragsgegnerin, mithin am 21.2.2024, ab. Auch in diesem Zeitpunkt lag eine wirksame Annahmeerklärung der Antragstellerin nicht vor. Bezüglich der E-Mail vom 19.2.2024 kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Selbst wenn die Frist des § 147 Abs. 2 BGB im Zeitpunkt der Übersendung der E-Mail noch nicht abgelaufen gewesen sein sollte, da diese maximal 3 Wochen beträgt, lässt sich dieser jedenfalls ein hinreichender Erklärungswert und Rechtsbindungswille nicht entnehmen. Damit war die Antragsgegnerin auch insoweit nicht zur Fristverlängerung verpflichtet, wobei ohnehin fraglich ist, um wie viele Tage diese aus Sicht der Antragstellerin hätte verlängert werden müssen. Die mit E-Mail vom 25.2.2024 durch das MdB … abgegebene Erklärung erfolgte wiederum verspätet und gab für die Antragstellerin damit zugleich keinen Anlass, die – insoweit in jedem Fall bereits abgelaufene – Annahmefrist zu verlängern. Selbst wenn zugunsten der Antragstellerin (wiederum hilfsweise) die Abgabe einer Annahmeerklärung innerhalb der Annahmefrist unterstellt würde, wäre ein gültiger Mietvertrag gleichwohl nicht zustande gekommen. Denn die von dem MdB … per einfacher E-Mail übersandte Annahmeerklärung vermag – seine Vertretungsmacht unterstellt – die in der NO 2012 und der AVB niedergelegten Formanforderungen nicht zu erfüllen. Gemäß § 4 Abs. 2 NO 2012 bedarf die Nutzung des Hohenstaufensaals der Nutzungserlaubnis, die in Form eines Mietvertrages zwischen dem Betriebsmanagement und dem Nutzer auf der Grundlage der NO 2012 in schriftlicher Form abzuschließen ist. Nach § 3 Ziff. 3.2 AVB bedarf der Abschluss von Veranstaltungsverträgen zu seiner Wirksamkeit der Textform mit Unterschrift beider Vertragsparteien. Unabhängig davon, dass sich die Antragsgegnerin nach dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 20.3.2003 – 2 C 23.02 m.w.N.) freilich nicht auf das Fehlen ihrer eigenen Unterschrift berufen kann, hat die Antragstellerin bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen unterschriebenen Mietvertrag an die Antragsgegnerin übersandt und ist eine etwaige Annahmeerklärung auch aus diesem Grund unwirksam. Dabei wurde die Antragstellerin in der Reservierungsbestätigung vom 31.1.2024 auf das Erfordernis der Einhaltung der Schriftform im Sinne der NO 2012 und der AVB nochmals ausdrücklich hingewiesen. Darauf, ob die Antragsgegnerin in der Vergangenheit auf die Einhaltung der in der NO 2012 und den AVB festgelegten Formalien verzichtet hat, kommt es aufgrund der Tatsache, dass die Antragsgegnerin nicht nur berechtigt, sondern dazu verpflichtet ist, den Saal unter der Berücksichtigung der vorzitierten Gebote der sachgerechten Bewerberauswahl, Chancengleichheit, Wirtschaftlichkeit und Rechtssicherheit zu betreiben, nach dem Grundsatz „keine Gleichheit im Unrecht“ (vgl. hierzu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 9.10.2000 – 1 BvR 1627/95) nicht an. Die Frage, ob und unter welchen Umständen die Antragsgegnerin zur einer Kündigung eines bereits geschlossenen Mietvertrages berechtigt war, muss nach alledem nicht entschieden werden. Wie bereits an anderer Stelle ausgeführt, schlägt die Nichtannahme des Angebotes innerhalb der maßgeblichen Frist respektive Form auf der Ebene des „Wie“ auf die öffentlich-rechtliche Zulassung und damit auf das „Ob“ der Nutzung durch (vgl. im Ergebnis ebenso: VG Weimar, a.a.O.). In Bezug auf die von der Antragstellerin hilfsweise begehrte Zurverfügungstellung für Veranstaltungen am 30.3.2024 und 6.4.2024 kann der Eilantrag bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil die Antragstellerin die insoweit erforderlichen Anträge bei der Antragsgegnerin (noch) nicht gestellt hat. Eine gerichtliche Vorwegnahme der Zulassungsentscheidung ist daher nicht angezeigt. Denn der Antragsgegnerin kann nicht von vorneherein unterstellt werden, dass sie aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung nicht dazu bereit ist, ihre Vergabepraxis in Bezug auf die Antragstellerin zu ändern. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Antragsgegnerin den Hohenstaufensaal – ohne hierzu verpflichtet gewesen zu sein – bis zur gerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren für den 23.3.2024 freigehalten hat. Ohne, dass es darauf ankäme, weist die Kammer schließlich darauf hin, dass soweit in der E-Mail des Mitgliedes der Antragstellerin Herrn MdB … vom 25.2.2024 eine neuerliche Reservierungsanfrage zu erblicken sein sollte, die Antragsgegnerin dazu verpflichtet ist, diese gleichheitskonform und unabhängig von der parteipolitischen Ausrichtung der Antragstellerin in Ansehung der Bestimmungen der NO 2012 und AVB zu prüfen und zu beantworten. C) Ob die Antragstellerin einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat, kann nach alledem dahinstehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Aufgrund der Vorwegnahme der Hauptsache war der Regelstreitwert nicht zu reduzieren (VG NW, Beschluss vom 11.4.2019 – 3 L 342/19.NW).