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Beschluss

5 L 555/24.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2024:0522.5L555.24.NW.00
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Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig eine Unterkunft durch Einweisung in eine Obdachloseneinrichtung zu gewähren. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig eine Unterkunft durch Einweisung in eine Obdachloseneinrichtung zu gewähren. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Der Antrag des Antragstellers, mit dem er im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes seine Unterbringung in einer obdachlosenrechtlichen Unterkunft begehrt, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Hierbei handelt es sich um einen Antrag nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung notwendig ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Grundsätzlich ausgeschlossen ist eine Regelung, die rechtlich oder faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft. Ausnahmen sind allerdings im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG – geboten, wenn existenzielle Belange der Antragsteller betroffen sind oder die Entscheidung in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit zu spät kommen würde. Wird eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, ist des Weiteren erforderlich, dass mit einer qualifiziert hohen Wahrscheinlichkeit das Bestehen eines materiellen Anspruchs festgestellt wird (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Dezember 2018 – 6 S 2448/18 –, Rn. 7, juris). Vorliegend handelt es sich um eine Vorwegnahme der Hauptsache, denn der Antragsteller begehrt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bereits in vollem Umfang den Erlass des Verwaltungsaktes, dessen Anordnung er auch in einem Hauptsacheverfahren anstreben würden, um sein Rechtsschutzziel – die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur obdachlosenrechtlichen Einweisung – zu erreichen. Das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache steht der begehrten einstweiligen Anordnung hier nicht entgegen, da aus zeitlichen Gründen eine effektive gerichtliche Durchsetzung seiner Rechte ohne die begehrte einstweilige Anordnung unmöglich wäre, was mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar ist. I. Das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs wurde glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf obdachlosenrechtliche Einweisung gemäß § 9 Abs. 1 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz – POG –. Danach können die Ordnungsbehörden und die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Unfreiwillige Obdachlosigkeit stellt eine Störung der öffentlichen Sicherheit dar (vgl. hierzu VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 07. August 2017 – 5 L 881/17.NW –, Rn. 17, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 7. Februar 2013 – 1 B 1/13 –, juris Rn. 16; OVG Sachsen, Beschluss vom 26. Januar 2016 – 3 B 358/15 –, juris Rn. 3 m.w.N.), zu deren Abwendung die Antragsgegnerin verpflichtet ist. 1. Dass der Antragsteller nach seiner Haftentlassung am 24. Mai 2024 „auf der Straße stehen wird“, ist zwischen den Beteiligten nicht strittig. Damit besteht eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, weil der Antragsteller unfreiwillig obdachlos und an Leib und Leben gefährdet ist. 2. Die Antragsgegnerin ist für die erstrebte ordnungsrechtliche Einweisung örtlich zuständig. Die polizeiliche Aufgabe der Obdachlosenunterbringung ist von der sachlich zuständigen Ortspolizeibehörde wahrzunehmen, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Obdachlose tatsächlich aufhält und die Unterbringung begehrt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Januar 1996 – 1 S 3042/95 – m.w.N.). Darauf, wo wegen des Verlustes der bisherigen Wohnung die Obdachlosigkeit eingetreten ist oder wo der Obdachlose seinen letzten Wohnsitz hatte, kommt es nicht an, wenn der von der Obdachlosigkeit Betroffene sich im Bezirk der dortigen Polizeibehörde tatsächlich nicht mehr aufhält (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05. März 1996 – 1 S 470/96 –, Rn. 2, juris; VG Meiningen, Beschluss vom 14. Oktober 1996 – 2 E 809/96.Me –, Rn. 16, juris). Der Antragsteller lebte vor Haftantritt als abgelehnter Asylbewerber aufgrund einer Wohnsitzauflage im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin. Die weitere aufenthaltsrechtliche Zuständigkeit der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße für die Zeit nach der Haftentlassung ist geklärt, wie schon die Ausweisungsverfügung vom 2. Februar 2024 dokumentiert. Ob damit zugleich auch die Unterbringungsverpflichtung der Antragsgegnerin wiederauflebt, kann im vorliegenden Verfahren letztlich offen bleiben, denn ungeachtet der Frage, ob es ihm erlaubt wäre, woanders einen Wohnsitz zu begründen, hat der Antragsteller faktisch derzeit ersichtlich keinen anderen Anlaufpunkt, weder in der Verbandsgemeinde noch anderswo. 3. Obdachlosigkeit setzt jedoch nicht nur objektiv das Fehlen einer Wohnmöglichkeit voraus (VG Augsburg, Beschluss vom 2. September 2015 – Au 7 E 15.1126 –, juris m.w.N.). Vielmehr besteht ein Anspruch des Obdachlosen auf sicherheitsrechtliches Einschreiten nur, soweit und solange er die Gefahr nicht selbst aus eigenen Kräften oder mit Hilfe der Sozialleistungsträger in zumutbarer Weise und Zeit beheben kann (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 16. Februar 2017 – 6 K 58/17 –, juris; VG Würzburg, Beschluss vom 7. April 2014 – W 5 E 14.306 – juris; VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 27. Mai 2005 – 7 L 818/05.NW –). Als abgelehnter Asylbewerber ist der Antragsteller zwar Leistungsberechtigter gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 Asylbewerberleistungsgesetz – AsylbLG –, was gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 auch den Unterkunftsbedarf umfasst, der voraussichtlich nur als Sachleistung erbracht werden kann (vgl. Frerichs in: Schlegel/Voelzke, jurisPK- SGB XII, 4. Aufl., § 3 AsylbLG (Stand: 1. Mai 2024), Rn. 155). Soweit die Antragsgegnerin die Ansicht vertritt, zur Unterbringung des Antragstellers aufenthaltsrechtlich nicht (mehr) verpflichtet zu sein bzw. solange administrativ keine andere zuweisungsrechtliche Lösung gefunden wurde, kann der Antragsteller jedoch nicht darauf verwiesen werden, dass eine Unterkunft nach dem AsylbLG gewährleistet ist. 4. An der obdachlosenpolizeilichen Verpflichtung ändert auch der Vortrag der Antragsgegnerin nichts, ihr sei deshalb nicht weiter zumutbar, den Antragsteller unterzubringen, weil es sich um einen Intensivstraftäter handele, der eine äußerst düstere Sozialprognose habe, wie sich aus der in Bezug genommenen Stellungnahme der JVA Frankenthal vom 4. Dezember 2023 ersehen lässt. Darin wurde der Antragsteller aufgrund eigener Aussagen als gefährlich eingestuft. Die Antragsgegnerin hat im Einzelnen dargelegt, dass es gerade im Zusammenhang mit seiner Unterbringung strafrechtlich relevante Vorfälle gegeben hat, die auch Polizeieinsätze ausgelöst haben. Insofern verkennt die Kammer nicht, dass die weitere Unterbringung des Antragstellers die Antragsgegnerin aufgrund seines mehr als problematischen Sozialverhaltens vor erhebliche Schwierigkeiten stellt. Ob sich eine weitere Zuweisung des Antragstellers nach § 1 Abs. 2 Landesaufnahmegesetz – AufnG – wegen besonderer Umstände im vorliegenden Einzelfall als nicht mehr ermessensgerecht erweisen könnte, bedarf hier aber bereits keiner Beurteilung. Solange keine Änderungszuweisung an eine andere Kommune nach dem Landesaufnahmegesetz vorliegt, ist nämlich von der Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin auszugehen. Darüber hinaus erscheint unter Zugrundelegung einer Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 14. November 2017 – 10 B 11706/17 –, juris) fraglich, ob die geltend gemachten Umstände die Anfechtung einer Zuweisungsentscheidung tragen könnten. Das Gericht hat darauf abgestellt, dass die durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz – GG – und Art. 49 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz – LVerf – geschützte Befugnis der Antragsgegnerin, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln bzw. jede öffentliche Aufgabe zu übernehmen, nur reicht, soweit sie nicht durch ausdrückliche gesetzliche Vorschriften anderen Stellen in dringendem öffentlichen Interesse ausschließlich zugewiesen ist. Zu den gesetzlich anderen Stellen zugewiesenen Aufgaben gehört die Gewährleistung der Sicherheit vor straffällig gewordenen und nach Verbüßung ihrer Haftstrafe noch gefährlichen Menschen. Insofern sind die notwendigen Maßnahmen insbesondere des Strafrechts, des Polizei- und Ordnungsrechts, des Betreuungsrechts und gegebenenfalls nach dem Landesgesetz für psychisch kranke Personen – PsychKG – (jetzt: Landesgesetz über Hilfen bei psychischen Erkrankungen – PsychKHG RP –) ausschließlich vom Staat zu treffen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. November 2017 – 10 B 11706/17 –, Rn. 7, juris). Dies gilt auch im Hinblick auf die eindringlich geltend gemachte persönliche Bedrohungslage gegenüber der früheren Betreuerin des Antragstellers. Dementsprechend unterliegt ein gefährlicher Asylbewerber den gleichen Kontrollmaßnahmen wie ein Deutscher in einem vergleichbaren Fall. Insofern ist etwa auf die seitens des Amtsgerichts Landau ausweislich der Ausweisungsverfügung der Kreisverwaltung vom 2. Februar 2024 bis zum 8. April 2025 verlängerte Führungsaufsicht im Sinne der §§ 68 ff. Strafgesetzbuch – StGB – und die bestehende Betreuung durch seine Bevollmächtigte zu verweisen. Auch wird zu klären sein, ob der Antragsteller zum Beispiel in das Überwachungsprogramm „VISIER“ der Polizei aufgenommen werden kann (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. November 2017 – 10 B 11706/17 –, Rn. 7, juris). 5. Ein Anspruch auf obdachlosenrechtliche Unterbringung ist erst dann ausgeschlossen, wenn festgestellt wird, dass eine Unterbringung nach den Regelungen des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes über Hilfen bei psychischen Erkrankungen – PsychKHG RP – oder nach § 1906 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – angezeigt erscheint, etwa bei gewalttätigen psychisch Kranken, hinsichtlich deren Verfehlungen Strafverfahren und Ermittlungsverfahren regelmäßig wegen mangelnder Schuldfähigkeit eingestellt werden (vgl. im Einzelnen : Beschluss der Kammer vom 10. Februar 2022 – 5 L 118/22.NW, m.w.N.). Hiervon kann derzeit nicht ausgegangen werden. II. Im Hinblick auf die unmittelbar bevorstehende Haftentlassung und damit verbundene Obdachlosigkeit des Antragstellers ist auch ein Anordnungsgrund gegeben, da nichts dafür ersichtlich ist, dass die Antragsgegnerin bis dahin eine anderweitige Zuweisung des Antragsstellers erreichen kann. In einem solchen Fall würde ihre – derzeit anzunehmende – obdachlosenrechtliche Verpflichtung allerdings gegenstandslos (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. Dezember 2003 – 4 ME 476/03 –, Rn. 3, juris). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2 und 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG – i.V.m. Nr. 35.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169), wobei gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Hälfte des Regelstreitwerts anzusetzen ist.