Beschluss
12 M 3738/00
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der Antrag, die Beschwerde zuzulassen, bleibt ohne Erfolg; die geltend gemachten Gründe für Zulassung der Beschwerde - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - greifen nicht durch. 2 Hiernach ist die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes nicht zuzulassen, weil sich der Beschluss des Verwaltungsgerichtes in der Sache als zutreffend erweist. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Fahrerlaubnisentziehungsverfügung des Antragsgegners vom ... sei nicht wiederherzustellen, da (der formell ordnungsgemäß begründeten Anordnung der sofortigen Vollziehung) dann der Erfolg zu versagen sei, wenn sich in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergebe, dass ein Antragsteller im Verfahren zur Hauptsache keinen Erfolg haben werde; so verhält es sich insbesondere, wenn die angegriffene Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist (so auch: Senat, st. Rspr. seit Beschl. v. 3.6.1993 - 12 M 2023/93 -, OVGE 44, 327). Die streitige Fahrerlaubnisentziehungsverfügung, die ihre Grundlage in §§ 3 Abs. 1 StVG n.F., 46, 11, 14 FeV iVm 9.2 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV findet, ist rechtmäßig. Der Antragsteller war ein regelmäßiger Konsument von Cannabis (9.21 der Anlage 4), wie aus dem - rechtskräftigen - Urteil des Amtsgerichts S vom ... hervorgeht, und hat sich von dem Betäubungsmittelmissbrauch noch nicht hinreichend lösen können, wie das Gutachten des Medizinisch-Psychologischen Institutes des Technischen Überwachungsvereins ... - Begutachtungsstelle für Fahreignung - vom ... erschließt, das festgehalten hat, der Antragsteller könne noch nicht hinreichend sicher zwischen dem Genuss von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeuges trennen. 3 Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist das Gutachten vom 3. Mai 2000 verwertbar. Das Verwertungsverbot des § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO greift nicht durch (wobei der Senat zugunsten des Antragstellers unterstellt, die Voraussetzungen der Vorschrift seien in Bezug auf die polizeiliche Vernehmung des Antragstellers vom 19. April 1999 erfüllt, ohne sich indessen hierzu abschließend zu äußern). Das Verwertungsverbot des § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO gilt - zunächst - nur für das Strafverfahren. Inwieweit Verwertungsverbote in bestimmten Rechtsbereichen in die gesamte Rechtsordnung übergreifen, ist umstritten (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 43. Aufl. 1997, RdNrn. 54 ff. Einleitung; Greger, in Zöller: Zivilprozessordnung, 18. Aufl. 1996, RdNrn. 15a ff. zu § 286; Grüner, JuS 1999, 122; vgl. auch zu der ähnlichen Interessenlage der Schweigepflicht des Arztes in Kollision mit der Verkehrssicherheit: BGH, Urt. v. 11.6.1968 - VI ZR 116/67 -, NJW 1968, 2291; Schlund, Grundsätze ärztlicher Verschwiegenheit im Rahmen der Verkehrssicherheit, DAR 1995, 50; siehe auch § 34 StGB - Rechtfertigender Notstand -). Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass im Einzelfall - soweit nicht ein den jeweiligen Rechtskreis betreffendes Verwertungsverbot besteht - eine Interessenabwägung zwischen widerstreitenden Interessen zu erfolgen hat. Auf - allgemein - verbindliche Regeln, unter welchen Voraussetzungen ein solches Verbot besteht, haben sich Rechtsprechung und Lehre bisher nicht einigen können (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, aaO). Die Abwägungslehre entscheidet nach der Sachlage und der Art des Verbotes (Rogall, JZ 1996, 947). Danach kommt es darauf an, ob höherwertige Rechtsgüter die Verwertung von Beweisergebnissen unabweislich machen. Diese Verwertung ist im Interesse der Verkehrssicherheit geboten, dem Interesse an der Einhaltung des § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO in der gesamten Rechtsordnung stehen die Interessen der Sicherheit des Straßenverkehrs durchgreifend entgegen; denn es bestehen große Gefahren, die dem Leben und der Gesundheit der Verkehrsteilnehmer drohen, wenn fahruntaugliche Personen am Straßenverkehr teilnehmen. Bei dem Umfang des heutigen Verkehrs überwiegt das Interesse daran, fahruntaugliche Personen von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen gegenüber dem Interesse des Einzelnen an der Beachtung des § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO im Bereich dieses Teils des Ordnungsrechts. 4 Hiernach waren die Sachverständigen, die das Gutachten vom ... gefertigt haben, nicht gehalten, den Beschluss des Landgerichts ... nicht zu berücksichtigen, in dem die Aussagen des Antragstellers aus der polizeilichen Vernehmung wiedergegeben worden sind. Deswegen sind die Schlussfolgerungen des Gutachtens in sich schlüssig und überzeugend, der Antragsteller habe in der Vergangenheit in erheblichem Umfang Cannabis und andere Rauschmittel konsumiert und bei der "gegebenen Drogenmissbrauchsproblematik" sei eine strikte Drogenabstinenz zu fordern, die prognostisch noch nicht gesichert sei. Soweit der Antragsteller meint, die Sachverständigen hätten seine Angaben (er schließe nicht aus, dass er in Zukunft wiederum Cannabisprodukte konsumiere) fehlinterpretiert, weil ihn diese Frage in eine "Zwickmühle" gebracht habe (antworte er mit ja, so sei seine Drogenabstinenz nicht als gesichert anzusehen, antworte er mit nein, so wirke er nicht glaubwürdig) wertet er seine Äußerungen in der Exploration vor der medizinisch-psychologischen Begutachtungsstelle lediglich anders, als die Sachverständigen; indes ist auch insoweit die Bewertung der Sachverständigen überzeugend, aufgrund dieser Äußerung des Gesamtbildes zeige sich, dass der Antragsteller sich zum Zeitpunkt der Begutachtung noch nicht hinreichend vom Drogenkonsum gelöst habe (wobei an dieser Stelle - erneut - hervorzuheben ist, dass der Antragsteller, wie bereits aus dem bezeichneten Strafurteil folgt, in der Vergangenheit in erheblichem Umfang Cannabis konsumiert hat; seine Angaben in der Exploration haben dies nachhaltig bestätigt). 5 Ein anderes Ergebnis wäre auch dann nicht zu gewinnen, wenn man annähme, das Verwertungsverbot des § 136 Abs. 3 Satz 2 StPO greife zugunsten des Antragstellers durch. Die Sachverständigen der medizinisch-psychologischen Begutachtungsstelle haben nämlich das Verwertungsverbot nicht missachtet, sie haben lediglich an die polizeiliche Vernehmung angeknüpft und aufgrund dieser Anknüpfung hat der Antragsteller unabhängig von dem Ergebnis der Vernehmung eigenständig Angaben zu seinem Drogenkonsum gemacht. Insoweit handelt es sich nicht um die Frage, ob der Antragsteller der Verwertung zugestimmt hat, sondern vielmehr geht es darum, dass der Antragsteller unabhängig von der polizeilichen Vernehmung vom ... in der Exploration Angaben gemacht hat, an die die Sachverständigen angeknüpft haben. 6 Ein anderes Ergebnis wäre aber auch dann nicht zu gewinnen, wenn die Angriffe des Antragstellers gegen das Gutachten vom ... durchgriffen. Angesichts des - unstreitigen - Sachverhalts (siehe das bereits mehrfach erwähnte - rechtskräftige - Strafurteil), das den Antragsteller als Konsument von Cannabis in erheblichem Umfang und über längere Zeit hinweg ausweist, könnte es der Senat nicht verantworten, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen, ohne sich durch ein für den Antragsteller positives Gutachten einer medizinisch-psychologischen Begutachtungsstelle davon überzeugt zu haben, dass der Antragsteller - wieder - zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Es bleibt dem Antragsteller aber unbenommen, in dem noch anhängigen Widerspruchsverfahren ein solches Gutachten vorzulegen, zumal die Sachverständigen des Gutachtens vom ... angenommen haben, die günstigen Tendenzen könnten sich beim Antragsteller mit der Folge verfestigen, dass eine erneute Begutachtung etwa im ... für ihn günstiger ausfallen könnte. Würde der Senat ein solches Gutachten einholen, so läge es auch nicht früher vor, als wenn der Antragsteller sich selbst um ein solches Gutachten bemühte. 7 Eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers wäre dem Senat auch dann nicht möglich gewesen, wenn er noch die Strafakten zu der Verurteilung des Antragstellers wegen gefährlicher Körperverletzung herbeigezogen hätte, da Rohheitsdelikte auch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließen können. Das ist aber nach dem Gesagten in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht erforderlich. 8 Die Beschwerde ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. 9 Es wäre nicht zu erwarten, dass über die Erwägungen des Senates in diesem Beschluss hinaus in einem Beschwerdeverfahren weitere Klärung erfolgen könnte; angesichts dessen kann dahinstehen (auch hierzu äußert sich der Zulassungsantrag nicht), ob das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes § 80 Abs. 5 VwGO geeignet ist, nicht verfahrensbezogene Fragen grundsätzlicher Art des materiellen Rechtes zu klären. 10 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 2, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG (der Senat wendet in ständiger Rechtsprechung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes den von ihm erarbeiteten Streitwertkatalog für Fahrerlaubnissachen - NdsVBl. 1995, 116 - an und bemisst den Wert bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt) im Hauptsacheverfahren auf 8.000,-- DM und ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte. 11 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). 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