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Beschluss

9 LA 873/01

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der Zulassungsantrag des Klägers hat keinen Erfolg. Die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. 2 Das Verwaltungsgericht hat die behördliche Forderung, sich an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage der Beklagten anschließen zu lassen (Setzen eines erforderlichen Ventilschachtes), als rechtmäßig bewertet, obwohl der Kläger auf seinem Grundstück für die eigene Abwasserentsorgung seit 1988 eine Vier-Kammer-Kläranlage mit nachgeschaltetem Bodenfilter und anschließender Wiederverwertung des gereinigten Schmutzwassers sowohl für sein Wohnhaus als auch für seinen landwirtschaftlichen Betrieb betreibt. Ihm stehe auch ein Anspruch auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nicht zu. 3 Das dagegen gerichtete Vorbringen des Klägers ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils hervorzurufen. In der Rechtsprechung des BVerwG, auf die sich u.a. auch das Verwaltungsgericht stützt, ist geklärt, dass die Einrichtung einer öffentlichen zentralen Kanalisation mit Anschluss- und Benutzungszwang zu den den Gemeinden aus Gründen des allgemeinen Wohls, insbesondere der Volksgesundheit, gesetzlich zugewiesenen Aufgaben gehört. Der Zwang, Grundstücke an die öffentliche Kanalisation anzuschließen und die Einrichtung zu benutzen, dient der Sicherung dieses Schutzgutes (BVerwG, Beschl. v. 19.12.1997 -- 8 B 234.97 -- NVwZ 1998, 1080 = NuR 1998, 483 = Buchholz 415.1 (AllgKommR) Nr. 142 = BayVBl. 1998, 602 = ZfW 1998, 494; v. 22.12.1997 -- 8 B 250.97 -- Buchholz 415.1 (AllgKommR) Nr. 143). Dies gilt nicht nur für größere Gemeinden, insbesondere für Städte, sondern gilt generell für den Bereich der Abwasserbeseitigung, und damit auch für kleinere, insbesondere ländlich strukturierte Gemeinden. Privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte hinsichtlich der Entwässerung eines Grundstücks werden -- soweit sie überhaupt vorliegen -- nach Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwanges regelmäßig gegenstandslos oder können nicht mehr ausgeübt werden. Das gilt auch dann, wenn der Grundstückseigentümer auf seinem Grundstück eine private Kläranlage errichtet und bisher betrieben hat, die einwandfrei arbeitet (so die obige Rechtsprechung des BVerwG, aaO). Die Entscheidung der Gemeinde zugunsten einer zentralen Abwasserbeseitigung ist regelmäßig selbst dann rechtens, wenn sie bei den einzelnen Grundstückseigentümern zu einer deutlichen finanziellen Mehrbelastung gegenüber der Abwasserbeseitigung durch eine Kleinkläranlage führt. Sie ist erst dann durch § 8 Satz 1 Nr. 2 NGO nicht mehr gedeckt, wenn die finanziellen Mehrbelastungen für die einzelnen Grundstückseigentümer auch bei Berücksichtigung der mit einer zentralen Abwasserbeseitigung verbundenen Vorteile unzumutbar sind (Beschl. d. Sen. v. 14.6.1999 -- 9 L 1160/99 -- KStZ 1999, 195 = NVwZ-RR 1999, 678 = NdsVBl. 1999, 248 = NSt-N 1999, 271 = dng 1999, 126). Von einer in diesem Sinne finanziellen Unzumutbarkeit für den Kläger kann nach seinem Vortrag nicht ausgegangen werden. Eine Unzumutbarkeit folgt insbesondere nicht aus dem Umstand, das er seine eigene (Klein-)Kläranlage mit einem durchaus nennenswerten Kostenaufwand seit 1988 errichtet bzw. ausgebaut und erweitert hat. 4 Auch die Erwägungen des Verwaltungsgerichts dahingehend, dem Kläger einen Anspruch auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nicht zuzugestehen, begründen keine rechtlichen Zweifel. Der durch das 6. Gesetz zur Änderung des WHG vom 11. November 1996 (BGBl I S. 1690) neu eingefügte Satz 2 des § 18a Abs. 1 WHG, nach dem dem Wohl der Allgemeinheit auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen kann, kann einen derartigen Anspruch nicht begründen; diese Vorschrift zwingt die Gemeinde insbesondere nicht dazu, von der Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwanges hinsichtlich einer geschaffenen zentralen Abwasserbeseitigungsanlage abzusehen (BVerwG, Beschl. v. 13.7.1997 -- 8 B 104.97 -- Buchholz 415.1 (AllgKommR) Nr. 141; Beschl. v. 19.12.1997, aaO). 5 Die Festsetzung des Streitwertes auf 16.000,-- DM beruht darauf, dass nach dem vom Kläger gestellten Klageantrag Streitgegenstand sowohl der angeordnete Anschluss- und Benutzungszwang als auch die Befreiung davon ist. Mangels konkretisierender Kostenangaben des Klägers sind beide Streitgegenstände mit jeweils 8.000,-- DM (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG) anzusetzen (so die geänderte Rechtsprechung des Senats seit Beschl. v. 11.4.2000 -- 9 O 900/00 --; anders dagegen bei einem über 16.000,-- DM hinausgehenden Streitwert -- vgl. Beschl. v. 2.5.2000 -- 9 O 1284/00 -- bei konkretisierten Kosten in Höhe von über 93.000,-- DM). Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE106040100&psml=bsndprod.psml&max=true