OffeneUrteileSuche
Urteil

13 L 4102/00

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

12mal zitiert
4Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Klägerin ist seit 1993 bzw. 1994 Halterin zweier Hunde der Rasse "Shar-Pei". Seit dem 1. Januar 1998 erhebt die Beklagte für Hunde der in § 3 Abs. 2 ihrer Hundesteuersatzung aufgeführten Rassen, unter denen sich auch der "Chinesische Kampfhund (Shar-Pei)" befindet, einen erhöhten Steuersatz von jährlich 1.200,- DM, während die Hundesteuer für sonstige Hunde 156,- DM für den ersten Hund bzw. 228,- DM für den zweiten Hund beträgt. Nach der Satzung werden der erhöhten Steuer ausschließlich Hunde der Rassen: Bull-Terrier, Pit-Bull-Terrier, Mastino Napolitano, Fila Brasileiro, Dogue-Bordeaux (Bordeaux-Dogge), Mastin-Espanol, Staffordshire-Bull-Terrier, Dog-Argentino und Chinesischer Kampfhund (Shar-Pei) unterworfen. Weder sieht die Satzung eine erhöhte Besteuerung von Kreuzungen dieser Rassen untereinander, von Kreuzungen dieser Rassen mit sonstigen Hunden oder von sonstigen, etwa im Einzelfall gefährlichen Hunden (Generalklausel), vor. 2 Mit Änderungsbescheid vom 11. März 1998 setzte die Beklagte die Hundesteuer für die beiden Hunde der Klägerin auf insgesamt 2.400,- DM fest. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 16. April 1998, zugestellt am 27. April 1998, zurück. 3 Am 26. Mai 1998 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie geltend macht: Ihre Hunde der Rasse Shar-Pei seien nicht identisch mit der in der Hundesteuersatzung der Beklagten genannten Rasse "Chinesischer Kampfhund". Die Tiere erfüllten keine Merkmale, die für Kampfhunde typisch seien. Insbesondere wiesen die Hunde keinerlei Aggressionspotential auf. Der Shar-Pei sei sehr kinderlieb und ein ruhiger Haushund, der eine Schulterhöhe von nur 42 bis 52 cm aufweise. 4 Die Klägerin hat beantragt, 5 den Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 11. März 1998 und ihren Widerspruchsbescheid vom 16. April 1998 aufzuheben. 6 Die Beklagte hat beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Sie meint, die von der Klägerin gehaltenen Hunde seien in der Satzung zu Recht als Kampfhunde eingestuft und mit einer erhöhten Steuer belegt worden. 9 Mit Urteil vom 13. Juni 2000 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben, und zwar im Wesentlichen mit folgender Begründung: Die Heranziehung lediglich bestimmter, in einem Katalog aufgeführter Hunderassen zu der erhöhten Steuer verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, der im Steuerrecht die Ausprägung als Grundsatz der Steuergerechtigkeit gefunden habe. Zwar könnten Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen - insbesondere bei Regelung von Massenerscheinungen - unter Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und Praktikabilität gerechtfertigt sein, solange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den steuerlichen Vorteilen der Typisierung stehe. Die mit der Typisierungsbefugnis einhergehende Gestaltungsfreiheit müsse der Gesetzgeber aber sachgerecht ausüben. Nach Auffassung der Kammer sei es nicht mehr sachgerecht, lediglich bestimmte Rassen als "Kampfhunde" erhöht zu besteuern, ohne zu berücksichtigen, dass auch Hunde anderer Rassen die Merkmale eines "Kampfhundes" erfüllten oder unter bestimmten Voraussetzungen erfüllen könnten, wie z.B. Mischlingshunde, Schäferhunde oder Rottweiler. Zwar dürfe der Satzungsgeber aufgrund des ihm zustehenden Gestaltungs- und Typisierungsspielraums eine Liste von solchen Hunden aufstellen, für die die "Kampfhundeeigenschaft" unwiderleglich vermutet werde. Er müsse aber gewährleisten, dass auch andere Hunde, die nicht zu den ausdrücklich genannten Rassen gehörten, die aber wie diese wegen ihrer Bissigkeit eine erhöhte Gefahr für Dritte darstellten, dem erhöhten Steuersatz unterfielen. Das Urteil ist der Beklagten am 30. Juni 2000 zugestellt worden. 10 Am 27. Juli 2000 hat sie die Zulassung der Berufung beantragt, dem der Senat mit Beschluss vom 28. November 2000 - 13 L 2894/00 - (zugestellt am 05.12.2000) entsprochen hat. Am 4. Januar 2001 hat die Beklagte die Berufung begründet, und zwar im Wesentlichen wie folgt: Sie vertrete die Auffassung, dass sie sich mit der erhöhten Besteuerung lediglich der in einer Positivliste aufgeführten Hunderassen noch im Rahmen des ihr zustehenden Gestaltungsspielraums bewege. Die weite Gestaltungsfreiheit des kommunalen Satzungsgebers sei erst dann nicht mehr mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls eine Differenzierung nicht mehr rechtfertigen könnten. Nur wenn die äußersten Grenzen des Ermessens überschritten seien, sei der Gleichheitssatz verletzt. Ob der Satzungsgeber die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung gefunden habe, sei gerichtlich nicht nachprüfbar. Sie habe sich bei Erlass der Hundesteuersatzung bewusst dafür entschieden, der erhöhten Besteuerung nur solche Hunde zu unterwerfen, die in einem Positivkatalog aufgeführt seien, nicht aber - wie anderenorts - gefährliche Hunde, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung und/oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen bestehe. Sie habe von einem derart "offenen Kampfhundebegriff" abgesehen, weil aus ihrer Sicht zum einen Bedenken gegen die hinreichende Normenklarheit und -bestimmtheit bestanden hätten und zum anderen erhebliche Schwierigkeiten der praktischen Anwendung eines derartigen offenen Begriffes gesehen worden seien. So könne etwa ein zukünftiger Hundebesitzer nicht zweifelsfrei beurteilen, ob er für einen zu erwerbenden Mischlingshund den erhöhten Steuersatz zu zahlen haben werde oder nicht. Auch Gründe der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung rechtfertigten die bestehende Regelung. In der Praxis sei es nicht möglich, in jedem Einzelfall Hunde auf ihre potentielle Gefährlichkeit hin zu untersuchen. Zumindest könne es nicht als Überschreitung des bestehenden Gestaltungsspielraums angesehen werden, wenn der Satzungsgeber wegen der erheblichen Anforderungen an die von ihm erwartete Zuverlässigkeit eines Entlastungsnachweises und wegen des damit verbundenen Aufwandes zu dem gesetzestechnisch gebräuchlichen Mittel einer unwiderleglichen Vermutung greife. Diese Grundsätze könnten auch zur Rechtfertigung dafür herangezogen werden, dass von einer abstrakten Definition des "Kampfhundebegriffs" abgesehen werde. Es sei schlechterdings unmöglich, z.B. alle Mischlingshunde, Schäferhunde oder Rottweiler daraufhin zu untersuchen, ob sie besonders bissig seien und dadurch eine erhöhte Gefahr für Dritte darstellten. Allein die große Anzahl von möglicherweise gefährlichen Hunden verbiete dies. Im Übrigen wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 4. Januar 2001 Bezug genommen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. 13 Die Klägerin beantragt, 14 die Berufung zurückzuweisen. 15 Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe 17 Die Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 11. März 1998 und ihr Widerspruchsbescheid vom 16. April 1998 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. 18 Die Beklagte hat in dem streitbefangenen Steuerjahr 1998 eine Hundesteuer auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 und 4 Satz 2 NKAG i.V.m. ihrer Hundesteuersatzung - HStS - vom 23. Oktober 1979 i.d.F. der Änderungssatzung vom 23. September 1979 erhoben. In formeller Hinsicht sind Bedenken gegen die Satzung der Beklagten weder geltend gemacht worden, noch ersichtlich. In materieller Hinsicht ist die Satzung indessen insoweit nicht rechtmäßige Grundlage der Steuererhebung, als nach § 3 HStS für jeden "Kampfhund" gegenüber sonstigen Hunden eine erhöhte Steuer von 1.200,- DM zu zahlen ist. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Steuerregelung in der Art und Weise, wie sie von der Beklagten vorgenommen wird, mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar ist. Diese Feststellung beruht darauf, dass die Beklagte die erhöhte Steuer für gefährliche Hunde ausschließlich bei reinrassigen Tieren von neun Rassen erhebt. Der erhöhten Steuer werden dagegen nicht Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit sonstigen Hunden unterworfen. Insbesondere enthält die Satzung aber nicht eine allgemeine Definition der einer erhöhten Steuerpflicht unterliegenden "gefährlichen Hunde". Eine derartige Regelung ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar. 19 Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs.1 GG enthält die allgemeine Weisung an den Gesetzgeber, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend unterschiedlich zu behandeln, wenn dies unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint und anderes nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegen hier solche sachliche Gründe für die getroffene Regelung nicht vor. Zwar ist dem Gesetz- und Satzungsgeber ein weit gespannter Gestaltungsspielraum zuzubilligen. Gerade im Abgabenrecht können Erwägungen der Verwaltungspraktikabilität in typisierenden und pauschalierenden Regelungen ihren Ausdruck finden. Eine Grenze besteht jedoch dort, wo die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu den steuerlichen Vorteilen der Typisierung steht (BVerwG, Urt. v. 19.1.2000 - 11 C 8.99 - ZKF 2000, 182, 183 = BVerwGE 110, 265). Davon ist hier auszugehen. Der allgemeine Gleichheitssatz, der eine spezielle Ausprägung im Steuerrecht in dem Grundsatz der Steuergerechtigkeit gefunden hat, ist verletzt, wenn eine Hundesteuersatzung, mit der von Hunden ausgehende Gefahren bekämpft werden sollen, nicht gewährleistet, dass über eine verhältnismäßig geringfügige Anzahl von Hunden bestimmter Rassen in einer Liste nicht auch sonstige gefährliche Hunde gleichermaßen der erhöhten Steuer unterworfen werden. Dies wären insbesondere solche Tiere, die bereits in der Öffentlichkeit als bissig und somit als erhöhte Gefährdung der Allgemeinheit aufgefallen sind (vgl. BVerwG, ZKF 2000, aaO). So können durch entsprechende Abrichtung insbesondere auch die in Deutschland sei jeher anerkannten Gebrauchshunderassen, wie Schäferhund, Dobermann oder Riesenschnauzer, eine ebenso große Gefährdung darstellen wie die sog. "Kampfhunderassen". In der bereits mehrfach zitierten Entscheidung des BVerwG vom 19. Januar 2000, der eine Satzung zugrundelag, die neben einer Positivliste auch eine abstrakte Definition der gefährlichen Hunde enthielt, hat der 11. Senat unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsproblems ausdrücklich herausgestellt, dass durch die Generalklausel der Satzung in jedem Fall gewährleistet erscheine, dass auch die Halter nicht in der Liste aufgeführter, aber bissiger Hunde dem erhöhten Steuersatz unterworfen würden, wenn der Hund in der Öffentlichkeit als erhöhte Gefahr aufgefallen sei (BVerwG, aaO, S. 183). Das BVerwG hat damit ersichtlich eine möglichst breite Erfassung aller gefährlichen Hunde über eine verhältnismäßig beschränkte Anzahl bestimmter Rassen in einer Liste hinaus für erforderlich gehalten. Entscheidend für die Bejahung der gleichheitsmäßigen Ausgestaltung einer Hundesteuersatzung ist danach, dass nicht nur für bestimmte Hunderassen die "Kampfhundeeigenschaft" vermutet, sondern daneben auch eine abstrakte Umschreibung des Begriffes "Kampfhund" in der Satzung vorgenommen wird (Seitz, JZ 2000, 949, 952) und damit jeder gefährliche Hund der erhöhten Steuer unterliegt. 20 Der Einwand der Beklagten, der Satzungsgeber habe von der Formulierung einer Generalklausel im Hinblick auf den ansonsten anfallenden Verwaltungsaufwand bewusst abgesehen, greift im Ergebnis nicht. Die Beklagte wäre nicht gehalten, bereits im Vorfeld jeden Hund auf seine konkrete Gefährlichkeit hin zu untersuchen. Die ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung hat es im Hinblick auf den Gleichheitssatz als unbedenklich angesehen, wenn lediglich die in einer Liste aufgeführten "Kampfhunderassen" stets der erhöhten Steuer unterworfen werden (unwiderlegliche Vermutung), sonstige gefährliche Hunde aber nur dann, sofern sie in der Öffentlichkeit auffällig geworden sind (vgl. BVerwG, aaO; Hess.VGH, Beschl. v. 29.5.2001 - 5 N 92/00 - zitiert nach Juris Nr.: MWRE 107820100). Die von der Beklagten erhobenen Bedenken hinsichtlich einer unzureichenden Normenklarheit und Normenbestimmtheit werden von der Rechtsprechung und Literatur (BVerwG, aaO; Seitz, aaO) und auch vom erkennenden Senat nicht geteilt. Dazu hat das BVerwG ausgeführt, die Halter bissiger Hunde könnten unschwer erkennen, dass ihre Hunde dem erhöhten Steuersatz unterfielen (BVerwG, aaO, S. 183). 21 Nach allem war die Berufung zurückzuweisen und konnte offenbleiben, ob der Satzungsgeber den "Chinesischen Kampfhund" zu Recht in die Positivliste aufgenommen und mit dem Shar-Pei gleichgesetzt hat. Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE109670200&psml=bsndprod.psml&max=true