Beschluss
2 LA 2358/01
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
3mal zitiert
34Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
37 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. 3 1. Die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) sind nicht erfüllt. 4 Die Rüge des Beigeladenen, das Verwaltungsgericht habe sich in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nicht mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 2000 (- 2 BvR 143/98 -, DVBl. 2001, 456 = NVwZ 2001, Beilage Nr. 3, 28) auseinandergesetzt, auf die er sich zuletzt in seinem Schriftsatz vom 31. Mai 2001 berufen habe, führt nicht zur Zulassung der Berufung wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs. 5 Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist erst dann zu bejahen, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht den Pflichten, die sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs ergeben, nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das ihnen unterbreitete Vorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben und dass sie nicht verpflichtet sind, sich mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen. Es müssen deshalb im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch nicht erwogen worden ist. Das ist etwa der Fall, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags eines Verfahrensbeteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.12.2000, a.a.O., m.w.Nachw.; Beschl. d. Sen. v. 22.05.2002 - 2 LA 3343/01 -). 6 Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat den genannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 2000 (a.a.O.) in den Entscheidungsgründen des Urteils zwar nicht ausdrücklich angeführt, aus den auf den Seiten 7 und 8 des angefochtenen Urteils gemachten Ausführungen ergibt sich jedoch, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung die vom Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss vom 19. Dezember 2000 (a.a.O.) entwickelten Grundsätze nicht aus den Augen verloren hat. Denn das Verwaltungsgericht hat – wie es das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 19. Dezember 2000 (a.a.O.) bei einer vergleichbaren Fallkonstellation als erforderlich angesehen hat – im Einzelnen geprüft, ob der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten (Bundesbeauftragter) sein Klagerecht verwirkt hat. 7 Soweit sich der Beigeladene mit seinem Zulassungsantrag gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Bundesbeauftragte habe keinen zur Verwirkung des Klagerechts führenden Vertrauenstatbestand geschaffen, wendet, macht er der Sache nach nicht einen Verstoß gegen das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, geltend, sondern rügt nach Art einer Berufung die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die er für unrichtig hält. Darauf, ob das Verwaltungsgericht den Fall des Beigeladenen zutreffend eingeschätzt hat, kommt es im Zulassungsrecht, also für die Frage, ob gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen worden ist, jedoch nicht an. Denn eventuelle Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts sind nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.11.1995 - 9 B 710.94 -, DVBl. 1996, 108). Mit Angriffen gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts kann ein Verstoß gegen § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO nicht begründet werden. 8 2. Die von dem Beigeladenen erhobene Divergenzrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) greift ebenfalls nicht durch. 9 Eine Divergenz im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG ist gegeben, wenn das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung einen entscheidungserheblichen abstrakten Grundsatz tatsächlicher oder rechtlicher Art aufgestellt hat, der mit einem ebensolchen Grundsatz in einer Entscheidung der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG angeführten Gerichte nicht übereinstimmt. Ein solcher Grundsatz, den das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat, muss zwar nicht ausdrücklich ausgesprochen sein; er muss sich aber aus der angefochtenen Entscheidung hinreichend deutlich ergeben. Eine Divergenz liegt dagegen nicht vor, wenn das Verwaltungsgericht einen im Einzelfall nicht in Frage gestellten Grundsatz stillschweigend übergeht, nicht hinreichend anwendet, außer acht lässt oder (rechtsfehlerhaft) für nicht anwendbar erachtet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.03.1988 - 7 B 46.88 -, Buchholz 310, § 132, Nr. 260; Beschl. v. 10.07.1995 - 9 B 18.95 -, InfAuslR 1996, 29 f.; Beschl. d. Sen. v. 15.10.2002 - 2 LA 179/02 -). 10 a) Soweit der Beigeladene rügt, das Verwaltungsgericht weiche von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 2000 (a.a.O.) ab, indem es zu der Einschätzung gelangt sei, er – der Beigeladene – habe aus dem Verhalten des Bundesamtes und der Ausländerbehörde nicht ohne weiteres schließen dürfen, dass der insoweit unabhängige Bundesbeauftragte seine Rechte nicht mehr geltend machen würde, muss er sich entgegenhalten lassen, dass er der Sache nach geltend macht, das Verwaltungsgericht habe die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze nicht richtig angewandt. Eine unrichtige Anwendung eines Grundsatzes, den das in der Abweichungsrüge bezeichnete Gericht entwickelt hat, auf den zu entscheidenden Einzelfall stellt jedoch - wie bereits ausgeführt wurde - nicht eine Divergenz im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG dar. 11 b) Der Beigeladene kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass das angefochtene Urteil hinsichtlich der Frage des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative für Yeziden aus dem Distrikt Hassake von dem Urteil des Senats vom 5. Februar 1997 (2 L 3670/96) abweiche. Denn eine Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG kommt nicht in Betracht, wenn eine Divergenz zu einer inzwischen überholten bzw. aufgegebenen Rechtsprechung besteht (vgl. Beschl. d. Sen. v. 25.01.2000 - 2 L 4481/99 -; GK-AsylVfG, § 78 RdNr. 168, m.w.Nachw.). So ist es im vorliegenden Fall. Der Senat hat in seinem Urteil vom 14. November 2001 (2 L 6499/95) entschieden, dass für Yeziden aus dem Nordosten Syriens (Distrikt Hassake) in Syrien die Möglichkeit einer inländischen Fluchtalternative gegeben ist. Das Urteil des Senats vom 5. Februar 1997 (a.a.O.) ist insoweit überholt. 12 c) Soweit der Beigeladene unter III. 2. des Zulassungsantrags (S. 14 unten) rügt, das Verwaltungsgericht habe in der angefochtenen Entscheidung einen entscheidungserheblichen abstrakten Grundsatz tatsächlicher oder rechtlicher Art aufgestellt, der mit einem ebensolchen Grundsatz „einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts“ nicht übereinstimmt, hat er den Zulassungsgrund der Divergenz nicht in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügenden Weise dargelegt. Denn der Beigeladene hat es insoweit bereits unterlassen, eine konkrete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu benennen. 13 d) Auch die Rüge des Beigeladenen, das Verwaltungsgericht habe gegen die vom Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 29. November 1977 (- 1 C 33.71 -, BVerwGE 55, 82) und 16. April 1985 (- 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180) für Asylverfahren aufgestellten Beweisregeln verstoßen, indem es auf Seite 11 (2. Absatz) der Entscheidungsgründe bezüglich der Angaben zu der vorgetragenen Inhaftierung ausgeführt habe, das Gericht müsse zum Beweis dieser Angaben von deren Wahrheitsgehalt überzeugt sein, führt nicht zur Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG. In dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 1977 (a.a.O.) heißt es zwar, dass wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich Asylbewerber insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland vielfach befänden, für diese Vorgänge in der Regel Glaubhaftmachung genüge, in seinem Urteil vom 16. April 1985 (a.a.O.) hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch im Anschluss an das Urteil vom 29. November 1977 (a.a.O.) insoweit klarstellend ausgeführt, mit der vorstehend wiedergegebenen Feststellung sei nicht gemeint gewesen, dass der Richter einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO entbunden sein solle, und erst recht nicht, dass eine Glaubhaftmachung im engeren Sinne gemäß den prozessualen Vorschriften des § 294 ZPO i.V.m. § 173 VwGO ausreichend sein solle. Auch in Asylstreitsachen müsse das Gericht vielmehr die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit – des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor politischer Verfolgung herleite (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.04.1985, a.a.O., 180 f.). Von diesem abstrakten Grundsatz ist das Verwaltungsgericht mit der von dem Beigeladenen angegriffenen Feststellung, er habe es nicht vermocht, das Gericht von dem Wahrheitsgehalt seiner Angaben zu der angeblichen Inhaftierung zu überzeugen, nicht abgewichen. 14 3. Die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) sind ebenfalls nicht erfüllt. 15 a) Die im Zulassungsantrag aufgeworfene Frage, ob der Bundesbeauftragte auch klagebefugt ist, soweit er einzelfallbezogene Sachverhalts- und Glaubwürdigkeitsaspekte geltend macht, ist bereits hinreichend geklärt. Der Bundesbeauftragte kann sich nach der Vorschrift des § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 3 AsylVfG an den Asylverfahren vor dem Bundesamt und an Klageverfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit beteiligen und gegen Entscheidungen des Bundesamtes klagen. Diese Befugnis schließt, wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 19. Dezember 2000 (a.a.O.) ausdrücklich festgestellt hat, ein Tätigwerden sowohl zu Gunsten als auch – wie es im Falle des Beigeladenen geschehen ist – zu Lasten von Asylbewerbern ein. Das Bundesverfassungsgericht hat in der genannten Entscheidung zwar weiter ausgeführt, dass die zu beobachtende einseitige Praxis des Bundesbeauftragten, nur zu Lasten der Asylbewerber gegen ganz oder teilweise stattgebende behördliche oder gerichtliche Entscheidungen vorzugehen und dabei gelegentlich auch einzelfallbezogene Sachverhalts- und Glaubwürdigkeitsaspekte geltend zu machen, dem gesetzgeberischen Auftrag nicht gerecht werde. Diese vom Bundesverfassungsgericht geäußerte Kritik an dem einseitigen Tätigwerden des Bundesbeauftragten vermag jedoch nichts an den in § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 3 AsylVfG geregelten Befugnissen des Bundesbeauftragten zu ändern. 16 Soweit sich der Beigeladene mit seinem Zulassungsantrag der Sache nach gegen die vom Bundesbeauftragten in seinem Einzelfall praktizierte Verfahrensweise und gegen die vom Verwaltungsgericht in seinem Einzelfall vorgenommene Tatsachenwürdigung und Rechtsanwendung wendet, muss er sich entgegenhalten lassen, dass dies nicht zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache führen kann. 17 b) Die im Zulassungsantrag aufgeworfene Frage, ob sich die gegenwärtige Gefahr politischer Verfolgung für die Angehörigen der Gruppe der Yeziden aus dem Distrikt Hassake aus dem Schicksal anderer Gruppenmitglieder auch dann herleiten lässt, wenn die Referenzfälle es noch nicht rechtfertigen, vom Typus einer gruppengerichteten Verfolgung auszugehen, führt nicht zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. 18 Die aufgeworfene Frage würde sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen und ist somit nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil allerdings festgestellt, dass eine mittelbare Gruppenverfolgung der Yeziden aus dem Distrikt Hassake nicht stattfinde, weil es an der dafür erforderlichen Verfolgungsdichte fehle. Auf diese Feststellung bezieht sich die von dem Beigeladenen als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung, soweit sie die Frage betrifft, ob sich der Beigeladene vor seiner Ausreise wegen seines yezidischen Glaubens in einer ausweglosen Lage befunden hat, jedoch auf eine weitere selbständig tragende Erwägung gestützt. Es hat ausgeführt, dass sich der Beigeladene wegen seines yezidischen Glaubens nicht in einer ausweglosen Lage befunden habe, weil ihm die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative offengestanden habe. Diese Erwägung des Verwaltungsgerichts, die seine Entscheidung selbständig trägt, hat der Beigeladene mit seinem Zulassungsantrag nicht mit Erfolg mit Zulassungsgründen gemäß § 78 Abs. 3 AsylVfG angegriffen. Ist eine Entscheidung jedoch – wie hier – auf mehrere jeweils selbständig tragende Begründungen gestützt, muss im Einzelnen dargelegt werden, dass im Hinblick auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund vorliegt. 19 Die von dem Beigeladenen aufgeworfene Frage führt darüber hinaus auch deshalb nicht zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, weil in der bisherigen und aktuellen Rechtsprechung des Senats (vgl. dazu die Urt. v. 14.07.1999 - 2 L 4943/97 -, 27.03.2001 - 2 L 5117/97 -, 22.05.2001 - 2 L 3644/99 - und 12.12.2001 - 2 L 5428/97 - sowie den Beschl. v. 06.12.2002 - 2 LB 833/01 -, m.w.Nachw. zur Rspr. des Senats), die mit der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte übereinstimmt (vgl. z.B. OVG NW, Urt. v. 21.04.1998 - 9 A 6.597/95.A -; OVG Bremen, Urt. v. 04.11.1998 - OVG 2 BA 4/97 -;OVG Saarland, Urt. v. 28.05.1999 - 3 R 74/98 - und Beschl. v. 11.03.2002 - 3 Q 47/01 -; OVG Magdeburg, Urt. v. 27.06.2001 - A 3 S 461/98 - und Beschl. v. 11.02.2002 - A 3 S 370/99 -), geklärt ist, dass Angehörige der yezidischen Glaubensgemeinschaft aus dem Nordosten Syriens (Distrikt Hassake) in Syrien weder aktuell noch auf absehbare Zeit einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sind. Die für eine Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte kann nämlich weiterhin nicht festgestellt werden. Neue Gesichtspunkte, die Anlass für eine Überprüfung dieser Rechtsprechung geben könnten, liegen nicht vor. Hierfür spricht auch, dass das Verwaltungsgericht Magdeburg, auf dessen Rechtsprechung sich der Beigeladene für seinen gegenteiligen Standpunkt beruft (Urt. v. 29.01.2001 - 8 A 497/98 MD -), seine Rechtsprechung zur Gruppenverfolgung der Yeziden inzwischen unter dem ausdrücklichen Hinweis auf eine fehlende Verfolgungsdichte aufgegeben hat (vgl. Urt. v. 08.04.2002 - 8 A 382/00 MD -). 20 c) Die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, ob Kurden und Yeziden aus Syrien bei einer Rückkehr nach Syrien auf Grund der illegalen Ausreise, der Stellung eines Asylantrags und des mehrjährigen Auslandsaufenthaltes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt. 21 Danach drohen Kurden und Yeziden ebenso wie anderen syrischen Asylbewerbern allein wegen der illegalen Ausreise, der Stellung eines Asylantrags und des mehrjährigen Auslandsaufenthaltes bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Maßnahmen, die im Rahmen des Art. 16 a Abs. 1 GG und der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG relevant sind. Nur wenn besondere Umstände hinzutreten, die geeignet sind, bei den syrischen Behörden den Verdacht zu begründen, dass sich die Betreffenden in Syrien oder im Ausland gegen das syrische Regime politisch betätigt haben, besteht nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 05.09.2002 - 2 LA 168/02 -; Urt. v. 22.05.2001, a.a.O.; Urt. v. 27.03.2001, a.a.O.; Urt. v. 22.06.1999 - 2 L 666/98 - und - 2 L 670/98 -; vgl. ebenso OVG NW, Urt. v. 21.04.1998, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 19.05.1998 - A 2 A 28/98 -; OVG Bremen, Urt. v. 12.04.2000 – OVG 2 A 467/99.A -; OVG Saarland, Beschl. v. 19.01.2001 - 3 Q 151/99 -) für Rückkehrer die Gefahr, politisch verfolgt zu werden. 22 Die von dem Beigeladenen im Zulassungsantrag genannten Erkenntnismittel geben dem Senat keine Veranlassung, von seiner Rechtsprechung, die auf einer Gesamtwürdigung der zahlreichen zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel des Auswärtigen Amtes, des Deutschen Orient-Instituts, von amnesty international, der Gesellschaft für bedrohte Völker und anderer Organisationen beruht, abzurücken. 23 Auch das im Zulassungsantrag angeführte Schicksal des Kurden B. gibt dem Senat keinen Anlass für eine Überprüfung seiner Rechtsprechung. Hierzu hat der Senat bereits wiederholt Stellung genommen (vgl. u.a. Beschl. v. 08.08.2002 - 2 LA 139/02 -, m.w.Nachw.; Beschl. v. 02.10.2001 - 2 LA 3125/01 -). Der Senat hat in den zitierten Entscheidungen festgestellt, dass der genannte Kurde gerade nicht nur wegen untergeordneter exilpolitischer Aktivitäten aufgefallen ist, sondern sich beständig für die Rechte von syrischen Kurden sowohl in Syrien als auch in Deutschland eingesetzt hat. Dass bei einer entsprechenden herausragenden politischen Betätigung für die Rechte der Kurden in Syrien eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung aus politischen Gründen bei einer Rückkehr nach Syrien bestehen kann und dies im Einzelfall zu überprüfen ist, entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des Senats. Der genannte Fall gibt deshalb auch keinen Anlass zu einer weitergehenden Klärung in einem Berufungsverfahren. Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE007130300&psml=bsndprod.psml&max=true