Beschluss
5 ME 181/02
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Gründe I. 1 Um die im März 2002 ausgeschriebene Stelle der Dezernatsleiterin oder des Dezernatsleiters im Dezernat 108 (Gesundheit) der Bezirksregierung C. (Besoldungsgruppe A 16 BBesO) bewarben sich neben anderen der Antragsteller und die Beigeladene. 2 Der im Jahre 1946 geborene Antragsteller wurde am 1. Juli 1980 zum Regierungsrat ernannt und am 17. August 1981 zum Oberregierungsrat sowie am 30. April 1991 zum Regierungsdirektor befördert. Seine dienstlichen Leistungen wurden am 20. Februar 1997 mit "gut" und am 14. Juli 2000 sowie am 14. März 2002 mit "sehr gut" bewertet. 3 Die im Jahre 1956 geborene Beigeladene wurde am 1. September 1984 zur Regierungsassessorin und am 1. September 1987 zur Regierungsrätin ernannt und am 19. Dezember 1989 zur Oberregierungsrätin sowie am 27. Mai 1992 zur Regierungsdirektorin befördert. Sie wurde am 14. Dezember 1994, am 30. August 2000 und am 28. März 2002 mit "sehr gut" beurteilt. 4 Im Rahmen des Auswahlverfahrens nahmen die Bewerber am 23. April 2002 an einem Auswahltermin (Gruppendiskussion und Interview) beim Antragsgegner teil. Die Auswahlkommission gelangte im Anschluss an diesen Termin zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller und die Beigeladene sowohl nach den letzten Beurteilungen als auch nach leistungsbezogenen Hilfskriterien im Wesentlichen leistungsgleich seien. Hinsichtlich der Beurteilungskonstanz bestünde ein Leistungsvorsprung zu Gunsten der Beigeladenen, die auf einem nach der Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dienstposten bereits seit 1994, der Antragsteller aber erst seit dem Jahr 2000 mit der Note "sehr gut" beurteilt worden sei. Für den Antragsteller spreche, dass er im Statusamt eines Regierungsdirektors zwei unterschiedliche Dezernate langjährig geleitet habe und hier somit über längere Erfahrung als die Beigeladene verfüge. Demgegenüber habe die Beigeladene jedoch den Dienstposten der Dezernatsleitung 302, ein Dezernat mit immerhin 30 Mitarbeitern, zwar im Statusamt einer Oberregierungsrätin wahrgenommen, der aber kurze Zeit später nach der Besoldungsgruppe A 15 bewertet worden und heute nach A 16 bewertet sei. Bei einer Gegenüberstellung dieser Kriterien sei die Kommission zu der Überzeugung gelangt, dass hier eine Differenzierung der beiden Bewerber insoweit nicht möglich sei. Auch im Auswahltermin seien keine Erkenntnisse dahingehend gewonnen worden, die eine Differenzierung der beiden Bewerber möglich gemacht hätte. Letztendlich müsse nach § 5 NGG der Beigeladenen der Vorzug gegeben werden. Schwerwiegende Gründe im Sinne des § 5 Satz 3 NGG seien bei dem Antragsteller nicht erkennbar. 5 Nachdem der Hauptpersonalrat beim Antragsgegner zu der Auswahlentscheidung das Benehmen hergestellt hatte, teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit Bescheid vom 31. Mai 2002 mit, dass er sich zu Gunsten der Beigeladenen entschieden habe. 6 Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 21. Juni 2002 Widerspruch ein, über den, soweit ersichtlich, bisher nicht entschieden worden ist. 7 Am 24. Juni 2002 hat der Antragsteller das Verwaltungsgericht um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes angerufen und zur Begründung vorgetragen: Der Antragsgegner habe sein Ermessen bei der Auswahl nicht korrekt ausgeübt. Zu Unrecht habe der Antragsgegner ihn und die Beigeladene als gleich geeignet angesehen. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass er seit dem 30. April 1991, die Beigeladene aber erst seit dem 27. Mai 1992 in der Besoldungsgruppe A 15 eingesetzt sei. Ferner sei er 10 Jahre älter als die Beigeladene. Bis zu seiner Pensionierung habe er nur noch geringe Chancen, einen A 16-Dienstposten zu erhalten. Hieraus und noch aus anderen Gesichtspunkten ergebe sich, dass nicht angenommen werden könne, er und die Beigeladene seien gleich geeignet. Die Bevorzugungsregelung des § 5 NGG habe daher nicht angewendet werden dürfen. 8 Der Antragsteller hat beantragt, 9 dem Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die Beigeladene bis zum Abschluss eines neu durchzuführenden Auswahlverfahrens auf den Dienstposten "Dezernatsleitung des Dezernats 108 (Gesundheit)" der Bezirksregierung C. zu befördern. 10 Der Antragsgegner hat beantragt, 11 den Antrag abzulehnen. 12 Er hat die Auffassung vertreten, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht habe. Eine Auswahlentscheidung zu Gunsten des Antragstellers habe nicht getroffen werden können, weil er für den ausgeschriebenen Dienstposten jedenfalls nicht besser qualifiziert sei als die Beigeladene. Beide Bewerber seien durch dieselbe Abteilungsleiterin aktuell mit der Note "sehr gut" beurteilt worden. Eine Binnendifferenzierung innerhalb dieser Beurteilungen sei nicht vorgenommen worden, weil insoweit ausreichende Ansätze nicht erkennbar seien und auch grundsätzlich Vorbehalte der zuständigen Personalvertretung bestünden. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtlicher Leistungskriterien sei davon auszugehen, dass beide Bewerber gleich geeignet und befähigt seien. Unter dem Kriterium "Leitungserfahrung" bestehe zumindest nicht ein so maßgeblicher Eignungsvorsprung zugunsten des Antragstellers, dass die bei der Beigeladenen vorhandene deutlich höhere Beurteilungskonstanz dahinter zurücktrete. Keines der benannten Kriterien könne als so schwerwiegend eingestuft werden, dass dies zu einem objektiv nachvollziehbaren Übergewicht zu Gunsten eines Bewerbers durchschlage. Daher sei der Vorgabe des § 5 NGG Rechnung zu tragen. Schwerwiegende Gründe im Sinne des § 5 Satz 3 NGG seien bei dem Antragsteller nicht erkennbar. Insbesondere stellten bei einer Beförderungsentscheidung ein höheres Lebensalter des Mannes, die Beförderungschancen oder allein die Tatsache, dass der gleich qualifizierte Mitbewerber verheiratet und Kindern gegenüber unterhaltspflichtig sei, nicht einen Härtegrund dar. 13 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 2. August 2002 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller und die Beigeladene seien in ihren letzten Beurteilungen beide mit der Note "sehr gut" und damit (im Wesentlichen) gleich beurteilt worden. In einem solchen Fall stehe es der auswählenden Behörde frei, Kriterien wie das Dienst- oder Lebensalter, die Leistungsentwicklung oder andere sachgerechte Gesichtspunkte ausschlaggebend zu berücksichtigen. Der Antragsgegner wäre nicht gehindert gewesen, das Kriterium "Beurteilungskonstanz" als ausschlaggebend anzusehen und demzufolge der Beigeladenen danach den Vorzug zu geben. Aber auch das vom Antragsgegner gewählte Verfahren trage die von ihm getroffene Auswahlentscheidung. Es sei nicht zu beanstanden, wenn die Behörde im Rahmen der Differenzierung nicht ein einzelnes (Hilfs-)Kriterium auswähle, sondern eine umfassende Gesamtwürdigung der relevanten (Hilfs-)Kriterien vornehme. Die Orientierung an einem einzelnen (Hilfs-)Kriterium führe nicht zu einem gerechteren Leistungsvergleich als eine Gesamtwürdigung. Die Einschätzung des Antragsgegners, dass beide Bewerber auch unter Berücksichtigung der Gesamtschau der leistungsbezogenen Hilfskriterien und des Ergebnisses des Auswahlgespräches als im Wesentlichen gleich zu bewerten sind, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Da beide Bewerber als im Wesentlichen leistungsgleich anzusehen seien, sei die Beigeladene nach § 5 Satz 1 NGG zu bevorzugen gewesen. Diese Vorschrift verstoße nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht. 14 Gegen diesen ihm am 12. August 2002 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am 21. August 2002 eingelegten und am 6. September 2002 begründeten Beschwerde, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die angefochtene Entscheidung stehe nicht im Einklang mit der Entscheidung des beschließenden Senats vom 11. August 1995 - 5 M 7720/94 -, nach der § 5 NGG erst dann zum Zuge kommen könne, wenn alle leistungsbezogenen Hilfskriterien im Rahmen des Auswahlermessens "abgearbeitet" seien. Bei der vom Antragsgegner getroffenen Auswahlentscheidung seien nicht alle relevanten leistungsbezogenen Hilfskriterien in die Ermessensausübung einbezogen worden. Nicht einbezogen worden seien die leistungsrelevanten Kriterien des Dienst- und Lebensalters. Er sei bereits 1977 im Angestelltenverhältnis als Leiter der Rechtsabteilung der Stadt D. in den öffentlichen Dienst eingetreten, die Beigeladene dagegen erst 1984; zudem sei er 10 Jahre älter als die Beigeladene. Der Antragsgegner begründe seine Verfahrensweise unter anderem damit, eine Binnendifferenzierung unter Einbeziehung der Hilfskriterien würde auf grundsätzliche Vorbehalte der zuständigen Personalvertretung stoßen. Wenn es richtig sei, dass die Bestimmung des § 5 NGG erst zum Zuge kommen dürfe, wenn alle relevanten leistungsbezogenen Hilfskriterien in eine Auswahlentscheidung eingeflossen seien, wäre dies ein sachfremdes Kriterium. Diese Auswahlentscheidung verstoße gegen europäisches Recht, wie sich aus der Entscheidung des EuGH vom 11. November 1997 (- C 409/95 -, ZBR 1998, 132) ergebe. 15 Der Antragsteller beantragt, 16 den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Beigeladene vor Ablauf einer Frist von einem Monat nach Zustellung einer erneuten Auswahlentscheidung oder des Bescheids, mit dem über seinen Widerspruch gegen die Ablehnungsentscheidung vom 31. Mai 2002 entschieden wird, auf den Dienstposten "Dezernatleitung des Dezernats 108 (Gesundheit)" der Bezirksregierung C. zu befördern. 17 Der Antragsgegner beantragt, 18 die Beschwerde zurückzuweisen. 19 Er nimmt auf sein bisheriges Vorbringen Bezug und macht sich die Gründe des angefochtenen Beschlusses zu eigen. Der Hinweis des Gerichts, er wäre nicht gehindert gewesen, das Kriterium "Beurteilungskonstanz" als ausschlaggebend anzusehen und aus diesem Grunde der Beigeladenen den Vorzug zu geben, zeige, dass seine Entscheidung in keinem Fall hätte anders ausfallen können. Auch bei einer erneuten Auswahlentscheidung wäre – unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts – der Beigeladenen der Vorzug zu geben. Die vom Antragsteller benannten Hilfskriterien seien, soweit leistungsrelevant, in die bei dem Leistungsvergleich vorgenommene Gesamtwürdigung eingeflossen. 20 Die Beigeladene schließt sich dem Vorbringen des Antragsgegners an, ohne einen eigenen Antrag zu stellen. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Beteiligten wird auf die in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die Gerichtsakten und die dem Senat vorliegenden Verwaltungsvorgänge (Beiakten A bis C) Bezug genommen. II. 22 Die Beschwerde des Antragstellers ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller zwar glaubhaft gemacht, dass sein Anspruch auf eine verfahrens- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung verletzt ist. Gleichwohl sind die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung deshalb nicht erfüllt, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass er in einem erneuten Auswahlverfahren bei Vermeidung des Fehlers anstelle der Beigeladenen zum Zuge kommen könne (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). 23 Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die der Beförderung vorangehende Auswahlentscheidung ein Akt wertender Erkenntnis, der nur in eingeschränktem Maße einer gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.08.2001 - 2 A 3.00 -, DVBl 2002, 132; OVG Lüneburg, Beschl. v. 03.12.2001 - 5 MB 3911/01 -, DÖD 2002, 102; Beschl. v. 26.04.2002 - 5 ME 34/02 -, jeweils m.w.N.). 24 Der zu beachtende gesetzliche Rahmen ergibt sich aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 8 Abs. 1 Satz 1 NBG sowie den §§ 5, 9 des Niedersächsischen Gleichberechtigungsgesetzes – NGG – vom 15. Juni 1994 (GVBl S. 246) in der Fassung des Gesetzes vom 11. Dezember 1997 (GVBl S. 481). Das dem Antragsgegner hierbei zustehende Ermessen hat sich am Leistungsgrundsatz als dem entscheidenden Auswahlkriterium zu orientieren (§ 8 Abs. 1 Satz 1 NBG, Art. 33 Abs. 2 GG). Im Zusammenhang mit dem zu beachtenden gesetzlichen Rahmen ist auch § 5 NGG zu berücksichtigen, wenn diese Vorschrift mit höherrangigem Recht übereinstimmt. Ob dies der Fall ist, bedarf aber erst einer Entscheidung, wenn diese Vorschrift ihren Voraussetzungen nach für den hier zu entscheidenden Fall anzunehmen ist. Ist dies – wie hier – zu verneinen, ist die Frage der Übereinstimmung des § 5 NGG mit höherrangigem Recht nicht entscheidungserheblich. 25 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 5 Satz 1 NGG für eine Bevorzugung der Beigeladenen als Frau bei der Beförderung nicht erfüllt. Wie sich aus dem Wortlaut des § 5 Satz 1 NGG ergibt, findet diese Vorschrift erst Anwendung, wenn eine Frau und ein männlicher Bewerber "mit gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung" konkurrieren. "Gleiche Eignung" im Sinne des § 5 Satz 1 NGG ist nicht gleichzusetzen mit der im Rahmen einer Auswahlentscheidung zu berücksichtigenden und aus den zuletzt erteilten dienstlichen Beurteilungen hergeleiteten "im Wesentlichen gleichen Eignung" mehrerer Bewerber. Der Begriff "gleiche Eignung" ist umfassender und bezeichnet Gleichwertigkeit in der Qualifikation, die gegeben ist, wenn aus dem Leistungsprinzip abgeleitete Kriterien eine Unterscheidung und damit eine Auslese nicht mehr zulassen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.08.1995 - 5 M 7720/94 -, DVBl 1995, 1254 (1256) zu Beförderungsrichtlinien für den Polizeivollzugsdienst, nach denen Frauen bei der Auswahl zwischen Bewerberinnen und Bewerbern um ein Beförderungsamt, welche die gleiche Gesamtnote erhalten haben, stets den Vorrang vor Männern haben und leistungsbezogene nachrangige Auswahlkriterien (Hilfskriterien) außer Betracht zu bleiben haben; OVG Lüneburg, Beschl. v. 03.12.2001 - 5 MA 3089/01 und 5 MB 3911/01 -, DÖD 2002, 102). 26 Der vorliegende Fall weist die Besonderheit auf, dass der Antragsgegner in seinem Auswahlvermerk vom 3. Mai 2002 durchaus verschiedene – wenn auch nicht alle – Hilfskriterien gewürdigt hat und in dem angefochtenen Bescheid vom 31. Mai 2002 davon ausgeht, dass zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen "ein Leistungs- und Befähigungsunterschied nicht erkennbar geworden ist", obwohl in dem Auswahlvermerk vom 3. Mai 2002 die Feststellung getroffen wurde, ein "Leistungsvorsprung zu Gunsten" der Beigeladenen bestehe deshalb, weil sie seit 1994, der Antragsteller aber erst seit 2000 mit der Note "sehr gut" beurteilt worden sei. Weder der Auswahlvermerk noch der angefochtene Bescheid enthalten Erwägungen dazu, aus welchem Grunde trotz des "Leistungsvorsprungs" die Annahme "gleicher Eignung" im Sinne des § 5 NGG gerechtfertigt ist. Im Auswahlvermerk werden die letzten dienstlichen Beurteilungen, das Vorstellungsgespräch und die Leitungserfahrung bewertet, und es wird nachvollziehbar festgestellt, dass insoweit eine Differenzierung zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen nicht möglich ist. Es gibt aber keine nachvollziehbaren Erwägungen dazu, aus welchem Grunde eine solche Differenzierung nicht auf Grund des festgestellten "Leistungsvorsprungs" möglich ist. Die in dem Bescheid vom 31. Mai 2002 erwähnte "Gesamtbetrachtung" lässt ebenso wenig wie die in dem Auswahlvermerk vom 3. Mai 2002 getroffene Feststellung, nach Auffassung der Kommission müsse § 5 NGG Anwendung finden, nachvollziehbar erkennen, aus welchem Grunde der festgestellte "Leistungsvorsprung" der Annahme einer gleichen Eignung im Sinne des § 5 NGG nicht entgegensteht. Eine nachvollziehbare Erklärung hierfür ergibt sich auch nicht aus der Bemerkung des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 3. Juli 2002, unter dem Kriterium "Leitungserfahrung" bestehe zumindest nicht ein so maßgeblicher Eignungsvorsprung zu Gunsten des Antragstellers, dass die bei der Beigeladenen vorhandene deutlich höhere Beurteilungskonstanz zurückstehe. Denn eine gleiche Gewichtung beider Kriterien ist dem nicht zu entnehmen. Wie bereits ausgeführt, ist die Anwendung des § 5 NGG aber erst dann gerechtfertigt, wenn aus dem Leistungsprinzip abgeleitete Auswahlkriterien eine Unterscheidung nicht mehr zulassen. Da diese Annahme aus den vorstehenden Gründen nicht gerechtfertigt ist, war auch die Anwendung des § 5 NGG nicht gerechtfertigt und ist deshalb die auf dieser Vorschrift beruhende Auswahlentscheidung rechtsfehlerhaft. 27 Trotz dieses Rechtsfehlers ist aber das Bestehen eines Anordnungsanspruchs deshalb zu verneinen, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass in einem erneuten Auswahlverfahren, bei dem – wie sich aus dem Vorstehenden ergibt - § 5 NGG nicht zu berücksichtigen wäre, die Entscheidung trotz des festgestellten "Leistungsvorsprungs" der Beigeladenen zu seinen Gunsten ergehen kann. Zutreffend weist der Antragsteller darauf hin, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit seiner Auswahl bei Nichtanwendung des § 5 NGG nicht erforderlich ist. Er kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung im Rahmen dieses Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nur beanspruchen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, das heißt wenn seine Auswahl möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, DVBl 2002, 1633). Ob dies der Fall ist, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden und unter Berücksichtigung der hier maßgeblichen besonderen Umstände zu verneinen. Der Umstand, dass der Antragsteller erst seit Juli 2000, die Beigeladene aber bereits seit Dezember 1994 mit der Note "sehr gut" beurteilt wurde, wird von dem Antragsteller nicht in Frage gestellt, und der Antragsgegner hält diesen Umstand für einen Gesichtspunkt, der die Entscheidung zu Gunsten der Beigeladenen rechtfertigen kann. Dies ergibt sich aus dem Auswahlvermerk vom 3. Mai 2002, dem Bescheid vom 31. Mai 2002 und dem Vorbringen des Antragsgegners in diesem Verfahren, mit dem er geltend macht, es bestünden keinerlei Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses, der die Auswahlentscheidung unabhängig von der Anwendung des § 5 NGG allein wegen des Leistungsvorsprungs der Beigeladenen für rechtmäßig hält. Allerdings hat der Antragsgegner nicht ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, dass er hilfsweise seine Auswahl der Beigeladenen auch ohne Berücksichtigung des § 5 NGG aufrechterhalte und auf den festgestellten Leistungsvorsprung der Beigeladenen stütze. Es heißt vielmehr lediglich, im Hinblick auf die Leistungskonstanz wäre auch bei einer erneuten Auswahlentscheidung - unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts - der Beigeladenen der Vorzug zu geben. Dem ist zu entnehmen, dass die vorstehend begründete Rechtsauffassung des Senats, nach der § 5 NGG unter Berücksichtigung der von dem Antragsgegner für maßgeblich gehaltenen Auswahlkriterien nicht anwendbar ist, im Rahmen einer erneuten Auswahlentscheidung wiederum zur Auswahl der Beigeladenen durch den Antragsgegner führen würde. 28 Selbst wenn entgegen der vorstehend vertretenen Auffassung von einer Anwendbarkeit des § 5 NGG ausgegangen wird, könnten die vom Antragsteller geltend gemachten Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit höherrangigem Recht die begehrte einstweilige Anordnung nicht rechtfertigen. Wäre § 5 NGG wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nicht anwendbar, bliebe es bei dem vorstehend dargestellten Ergebnis. Wäre § 5 NGG aber mit höherrangigem Recht vereinbar und entgegen vorstehender Auffassung auch von "gleicher Eignung" des Antragstellers und der Beigeladenen auszugehen, würde die Bevorzugungsregelung des § 5 Satz 1 NGG die angegriffene Auswahl rechtfertigen. Das Vorliegen eines dieser Bevorzugung entgegenstehenden Härtegrundes im Sinne des § 5 Satz 3 NGG hat das Verwaltungsgericht zutreffend abgelehnt. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. 30 Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 20 Abs. 3, 15, 13 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 GKG (Endgrundgehalt der BesGr A 16 + Zulage nach Nr. 27 Abs. 1 Buchst. c der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B = 5.246,49 Euro +115,46 Euro = 5.361,95 Euro x 3,25 = 17.436,34 Euro). 31 Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nicht gegeben (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). 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