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Beschluss

11 LA 13/03

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das angefochtene Urteil bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch. 2 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Solche sind dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000, NJW 2000, 1163 = DVBl. 2000, 1458). Dies ist dem Kläger im Berufungsverfahren nicht gelungen. 3 Das Verwaltungsgericht vertritt in Übereinstimmung mit dem im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss des Senats vom 21. Januar 2002 – 11 MA 3363/01 – (Nds.VBl. 2002, 100 =NJW 2002, 2336) die Auffassung, dass der Bescheid der Beklagten vom 18. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2001, mit dem die staatliche Anerkennung der katholischen Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle des Klägers in B. mit Wirkung vom 1. Januar 2001 widerrufen worden ist, rechtlich nicht zu beanstanden ist. Grund für den Widerruf war, dass die Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle gemäß einer Weisung des Bischofs von C. nicht mehr bereit ist, Beratungsbescheinigungen nach §§ 7 SchKG, 219 Abs. 2 Satz 2 StGB auszustellen. Das Verwaltungsgericht führt zur Begründung an, aus der Entstehungsgeschichte des Schwangerenkonfliktberatungsgesetzes und seines Regelungszwecks folge, dass zu den unabdingbaren Aufgaben einer staatlich anerkannten Schwangerschaftsberatungsstelle die Ausstellung einer Beratungsbescheinigung nach Abschluss der Beratung gehöre. Sei sie nicht mehr bereit, den für die Gewährung der Straffreiheit aus § 218 a Abs. 1 Nr. 1 StGB erforderlichen Nachweis zu erteilen, dass eine den Anforderungen der §§ 5 und 5 SchKG genügende Beratung stattgefunden habe, verstoße sie gegen die ihr gesetzlich aufgelegten Pflichten, so dass die Voraussetzungen des § 9 SchKG nicht mehr erfüllt seien und die Anerkennung nach § 10 Abs. 3 SchKG zu widerrufen sei. Dem hält der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens entgegen, dass der Gesetzgeber die Erteilung einer Beratungsbescheinigung gerade nicht zum Gegenstand einer fachgerechten Konfliktberatung gemacht habe und sie damit nicht zu den Anerkennungsvoraussetzungen gehöre. Es handele sich im Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts um eine bewusste Regelungslücke des Gesetzgebers, die dazu führe, dass eine Auslegung nicht zulässig sei. Dieser Argumentation des Klägers vermag der Senat jedoch nicht zu folgen. 4 Zwar ist es richtig, dass § 7 SchKG, wonach die Beratungsstelle nach Abschluss der Beratung der Schwangeren eine mit Namen und Datum versehene Bescheinigung darüber auszustellen hat, dass eine Beratung nach den §§ 5 und 6 SchKG stattgefunden hat (Satz 1), in § 9 SchKG nicht ausdrücklich erwähnt ist. Dies bedeutet – wie der Senat bereits im Beschluss vom 22. Januar 2002 (a.a.O.) dargelegt hat – aber nicht, dass für die allgemeinen Auslegungsmethoden kein Raum wäre. Um festzustellen, ob der Gesetzgeber bewusst – wie der Kläger meint – davon abgesehen hat, den betreffenden Fall zu regeln oder ob das versehentlich unterblieben ist und das Gesetz insoweit eine Lücke aufweist, kommt es gerade auf die Entstehungsgeschichte, den Sinnzusammenhang und die allgemeine Zielsetzung des Gesetzes an (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 26.10.1995, BVerwGE 99, 362, 365 ff. und Urt. v. 13.12.1978, BVerwGE 57, 183, 185 f.; Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl. 1991, S. 370 ff.). Der Senat hat im Einzelnen im Beschluss vom 22. Januar 2002 (a.a.O.), dem sich das Verwaltungsgericht angeschlossen hat, anhand der Vorgeschichte des Schwangerenkonfliktgesetzes, der Gesetzesmaterialien und seines Regelungszwecks begründet, dass der erkennbare Wille des Gesetzgebers dahin ging, dass zu den unabdingbaren Aufgaben einer staatlich anerkannten Schwangerschaftsberatungsstelle die Ausstellung einer Beratungsbescheinigung nach Abschluss der Beratung gehört. Daran wird auch nach erneuter Überprüfung festgehalten. Insbesondere kann sich der Kläger für seinen gegenteiligen Standpunkt nicht auf den Gesetzentwurf der CDU/CSU-Fraktion des Deutschen Bundestages vom 24. Januar 1995 (BT-Drs. 13/285) berufen. Abgesehen davon, dass die CDU/CSU-Fraktion damals entgegen der Darstellung des Klägers nicht über die Mehrheit im Deutschen Bundestag verfügte, sondern auf ihren Koalitionspartner FDP angewiesen war, ist maßgeblich auf das gesamte Gesetzgebungsverfahren und insbesondere auf den Abschlussbericht des federführenden Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BT-Drs. 13/1850) abzustellen. Daraus geht eindeutig hervor, dass die vorliegende Ausschussfassung, die ein Kompromiss zwischen den verschiedenen Bundestagsparteien war und später auch Gesetz geworden ist, die Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 1993 (BVerfGE 88, 203) umsetzt (a.a.O., S. 19), dass die für Inhalt, Durchführung und Organisation der Beratung der Schwangeren erforderlichen Regelungen durch § 219 StGB i.V.m. den §§ 5 – 11 SchKG getroffen werden (a.a.O., S. 20) - und damit entgegen der Auffassung des Klägers eine Einheit bilden -, dass die Schwangere nach Abschluss der Beratung Anspruch auf Ausstellung einer Beratungsbescheinigung hat (a.a.O., S. 21) und dass die Beratungsstelle bei Verstoß gegen die ihr nach diesem Gesetz zufallenden Pflichten Gefahr läuft, dass die Anerkennung nach § 10 Abs. 3 SchKG widerrufen wird, weil sie die Voraussetzungen des § 9 SchKG nicht mehr erfüllt (a.a.O., S. 21). Nach alledem ist davon auszugehen, dass es sich nicht um eine bewusste Gesetzeslücke handelt, sondern der Gesetzgeber lediglich versehentlich den hier in Rede stehenden Fall des Widerrufs der staatlichen Anerkennung als Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle bei Weigerung, die Beratungsbescheinigung nach §§ 7 SchKG, 219 Abs. 2 Satz 2 StGB auszustellen, nicht ausdrücklich geregelt hat. Diese Gesetzeslücke darf auch von den Gerichten ausgefüllt werden, da sich der mutmaßliche Wille des Gesetzgebers aus der Entstehungsgeschichte der Systematik und dem Sinn und Zweck des Schwangerschaftskonfliktgesetzes verlässlich ermitteln lässt. 5 2. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass die vorliegende Rechtssache weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 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