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Beschluss

4 ME 303/03

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Gründe Die nach §§ 146 Abs. 1 und 4, 147 VwGO zu beurteilende Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Antragsteller haben glaubhaft gemacht, dass sie einen Anspruch auf darlehensweise Gewährung von Sozialhilfe gemäß § 89 BSHG haben. Nach der genannten Vorschrift soll die Sozialhilfe als Darlehen gewährt werden, soweit nach § 88 BSHG für den Bedarf des Hilfesuchenden ein Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist oder für den, der es einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde. Das Verwaltungsgericht führt insoweit zutreffend aus, dass vorliegend ein Regelfall des § 89 Satz 1 BSHG gegeben sein dürfte, weil die Verwertung einer Eigentumswohnung in Russland nicht -und schon gar nicht lediglich von Teilen daran - "von heute auf morgen" möglich sei. Der Senat sieht auch keinen Anlass, an der in einem anderen Verfahren erteilten Auskunft der Rechtsanwältin C. an das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in St. Petersburg vom 25. Juli 2002 zu zweifeln, nach der der Verkauf von Miteigentumsanteilen in Russland rechtlich zulässig ist. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Verwertung der Eigentumsanteile eine besondere Härte für die Antragsteller bedeuten könnte, liegen nicht vor. 1 Dem Begehren der Antragsteller steht auch entgegen der Auffassung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts nicht entgegen, dass sie nicht bereit sind, das einzusetzende Vermögen zu verwerten. Soweit sie ihre Bereitschaft zur Verwertung von dem Ausgang des Hauptsacheverfahrens abhängig gemacht haben und Bedenken gegen den vom Antragsgegner vorgelegten Darlehensvertrag erhoben haben, hindert dies die darlehensweise Gewährung von Sozialhilfe nicht. Denn der Antragsgegner ist nach Auffassung des Senats nicht berechtigt, die darlehensweise Gewährung der Sozialhilfe von der Unterzeichnung dieses Darlehensvertrages abhängig zu machen. § 89 Satz 2 BSHG bietet eine hinreichende Rechtsgrundlage hierfür nicht. Danach kann die Gewährung davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird. Der vom Antragsgegner vorgelegte Darlehensvertrag verfolgt aber nicht in erster Linie die Sicherung des Anspruchs auf Rückzahlung. Vielmehr wird durch den Vertrag umfassend in die Rechtsposition der Antragsteller eingegriffen. Sie müssten sich danach verpflichten, die Veräußerung ihrer Eigentumsanteile ausschließlich über den Beklagten zu betreiben und mit dem Verkauf der Wohnung exklusiv die Vertrauensanwältin des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in St. Petersburg zu beauftragen. Ein solch weitgehender Eingriff ist – jedenfalls ohne den Antragstellern zuvor die Möglichkeit einzuräumen, die Eigentumsanteile eigenständig zu veräußern – nicht gerechtfertigt und kann insbesondere nicht auf § 89 Abs. 2 BSHG gestützt werden. 2 Der Senat teilt allerdings nicht die Auffassung der Antragsteller, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens eine Verwertung der Eigentumsanteile nicht betreiben zu müssen. Er befristet daher die Verpflichtung des Antragsgegners zur darlehensweise Gewährung der Sozialhilfe auf sechs Monate. Den Antragstellern wird hierdurch Gelegenheit gegeben, die notwendigen Schritte zur Verwertung ihres Eigentums einzuleiten und dem Antragsgegner nachzuweisen. Sollten die Antragsteller innerhalb dieser Frist ausreichende Bemühungen um den Verkauf der Eigentumsanteile nicht nachweisen, wäre anzunehmen, dass es ihnen an einer ernsthaften Verwertungsbereitschaft fehlt. Gegenwärtig ist diese Annahme noch nicht gerechtfertigt. 3 Es entspricht ständiger Praxis des Senats, im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einen Sozialhilfeträger zur (vorläufigen) Gewährung von laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt ab frühestens dem Ersten des Monats zu verpflichten, in dem der Senat in der Sache entscheidet. Denn das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dient nur der Abwehr gegenwärtiger oder künftig zu erwartender Notlagen. Es ist dem Hilfesuchenden regelmäßig zuzumuten, die Entscheidung über behauptete Ansprüche auf Leistungen für bereits vergangene Zeiträume im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Gründe, von dieser Regel abzuweichen, liegen nicht vor. Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE107590400&psml=bsndprod.psml&max=true