OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 ME 129/03

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

2mal zitiert
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Gründe Die Antragsteller, die Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks E. weg 2 A in F. -G. sind, wenden sich gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Erweiterung und den Umbau seines benachbarten Hauses E. weg 2. 1 Das Grundstück des Beigeladenen liegt auf der Westseite des E. Weges und südlich der Wegeparzelle 129/138, die im Miteigentum der Antragsteller und des Beigeladenen steht. Das Atriumhaus des Beigeladenen ist mit einer Breite von ca. 6 m an die westliche Grenze gebaut. Das Atriumhaus der Antragsteller ist um ca. 5,5 m nach Norden versetzt auf dem westlich angrenzenden Grundstück ohne Grenzabstand errichtet. Aufgrund eines Grenzversprungs ragt es nördlich des Hauses des Beigeladenen über die westliche Grenze des Hauses des Beigeladenen ca. 3 m nach Osten. Dieser nach Osten ragende Teil des Atriumhauses der Antragsteller hat nach Osten eine fensterlose Grenzwand, in der sich eine Lüftungsöffnung befindet, die nicht genehmigt ist. 2 Die Grundstücke der Beteiligten liegen im Geltungsbereich des 1969 von der damaligen Gemeinde G. aufgestellten Bebauungsplanes Nr. 2 2. Änderung (heute 828, 2. Änderung), der für beide Grundstücke reines Wohngebiet, nur Hausgruppen zulässig (Atriumhäuser), nur ein Vollgeschoss und eine GFZ von 0,6 festsetzt. 3 Die Antragsgegnerin erteilte dem Beigeladenen am 6. Februar 2003 einen Bauvorbescheid für den Anbau eines Raumes an das vorhandene Wohnhaus sowie eine Befreiung für die Überschreitung der nördlichen Baugrenze mit einem 6,4 m x 4,4 m großen Anbau. Über den Widerspruch der Antragsteller ist noch nicht entschieden. Am 18. März 2003 erteilte der Antragsgegner dem Beigeladenen eine Baugenehmigung für die Errichtung des Anbaus an der Nordseite seines Hauses unmittelbar an der fensterlosen Grenzwand des Hauses der Antragsteller. Zu der gemeinsamen Wegeparzelle soll der 3,2 m hohe Anbau einen Abstand von 1 m halten. Die Baugenehmigung ist dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller am 31. März 2003 bekannt gegeben worden. Die Antragsteller haben am gleichen Tag Widerspruch erhoben. 4 Da am 31. März 2003 mit den Bauarbeiten begonnen wurde, haben die Antragsteller am folgenden Tag um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 3. April 2003 gewährt hat. 5 Die am 17. April 2003 eingelegte Beschwerde des Beigeladenen hat Erfolg. Die Antragsteller haben keinen Abwehranspruch gegen den dem Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid und die ihm erteilte Baugenehmigung. 6 Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts setzt die 2. Änderung des Bebauungsplanes für die Grundstücke des Beigeladenen und der Antragsteller nicht offene Bauweise fest, sondern mit der Festsetzung "nur Hausgruppen zulässig (Atriumhäuser)" eine abweichende Bauweise. Zwar sind Hausgruppen eine Form der offenen Bauweise nach § 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO, aber auch nur dann, wenn die Länge der Hausgruppe höchstens 50 m beträgt. Die beiden südlichen Hausgruppen des Bebauungsplans überschreiten diese Länge. Zudem würde die Annahme offener Bauweise den Klammerzusatz "Atriumhäuser" vernachlässigen. 7 Die Festsetzung einer abweichenden Bauweise dürfte angesichts der Vielgestaltigkeit möglicher Abweichungen von offener und geschlossener Bauweise kaum per se nachbarschützenden Charakter haben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.9.1984 – 4 B 202.84 -, BRS 42 Nr. 123), dies hängt vielmehr von dem konkreten Inhalt der abweichenden Bauweise ab. Grundsätzlich tritt der nachbarschützende Charakter von Festsetzungen eines Bebauungsplanes gerade bei Festsetzungen der Bauweise deutlich zutage (vgl. Schmaltz, Festschrift für Schlichter, 1995, 583/94). Bei der Festsetzung der offenen Bauweise ist die Gegenseitigkeit von Begünstigung und Belastung der Grundstücksnachbarn, und damit die Abhängigkeit der eigenen Grundstücksnutzung von der plangemäßen Nutzung der Nachbargrundstücke besonders deutlich, weil diese Festsetzung einen Gebäudeabstand bezweckt, der der Summe beider Grenzabstände entspricht. Die Einhaltung des seitlichen Grenzabstands in der offenen Bauweise stellt eine Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten dar, die ihren Sinn, eine ausreichende Belüftung, Belichtung und Wohnruhe, erst erfüllt, wenn auch der Nachbar den Grenzabstand einhält. Soweit die Tragweite dieses Austauschverhältnisses reicht, ist die Festsetzung der offenen Bauweise daher nachbarschützend. Entsprechendes gilt bei der Festsetzung der geschlossenen Bauweise, weil eine Bebauung, die von der Grenze Abstand hält, für den Nachbarn mit der Gefahr verbunden ist, dass man bei der Bebauung seines Grundstücks das Einhalten eines Grenzabstands verlangt, weil "die vorhandene Bebauung (mit Grenzabstand) eine Abweichung (von der geschlossenen Bauweise) erfordert" (§ 22 Abs. 3 BauNVO). Während bei offener und geschlossener Bauweise das Austauschverhältnis zwischen den Nachbarn als Rechtfertigung der nachbarschützenden Wirkung (dazu Sendler, Baurecht 1970, 4 ff; BVerwG, Urt. v. 16.9.1993 – 4 C 28.91 -, DVBl 1994, 284/85) präzise Konturen hat, die durch das landesrechtliche Abstandsmaß konkretisiert werden, stellt sich bei der abweichenden Bauweise die Frage, welche Merkmale der abweichenden Bauweise "nachbarrelevant" sind und welche nicht. Festsetzungen etwa zur Größe des "Atriums" dürften nur den Grundstückseigentümer betreffen, dessen Räume sich zum Atrium öffnen. Die Belange benachbarter Grundstücke dürften selbst dann nicht betroffen sein, wenn sie an den Gartenhof grenzen, weil sie in aller Regel dem Gartenhof nur eine Grenzwand ohne Öffnungen zukehren. Die Bebauung des Nachbargrundstücks wird in aller Regel nicht berührt, wenn der Nachbar gegen Festsetzungen verstößt, die die Größe des Atriums betreffen. 8 Die Festsetzung "nur Hausgruppen zulässig (Atriumhäuser)" enthält keine Bestimmung darüber, in welchem Umfang die Häuser aneinander zu bauen sind. Die an den Grundstücksgrenzen um 5 m verspringende Baugrenze verdeutlicht, dass die Häuser nicht deckungsgleich aneinander zu bauen sind, sondern mit einem Versprung. Allerdings hat dieser Versprung des Hauses der Antragsteller nach Norden um 5 m keine Auswirkungen auf deren Nutzungsmöglichkeiten. Da die Ostwand des Hauses der Antragsteller aus Gründen des Landesbaurechts auf der Grundstücksgrenze als Brandwand ohne Öffnungen herzustellen ist, verändert ein Anbau auf dem Grundstück des Beigeladenen, der über die Maße der Grenzwand des Hauses der Antragsteller nicht hinausgeht, die Nutzungsmöglichkeiten der Antragsteller für ihr Grundstück in keiner Weise. Das Grundstück der Antragsteller ist ebenso wie nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes in gleicher Weise und ohne Erschwernisse oder Nachteile mit einem Atriumhaus bebaubar, wenn der Beigeladene einen Anbau an der fensterlosen Ostwand des Hauses der Antragsteller errichtet. Auch für eine nachbarschützende Wirkung der Festsetzung der Baugrenze auf dem Grundstück der Antragsteller ergeben sich weder aus der Begründung des Bebauungsplanes noch aus sonstigen Umständen Anhaltspunkte. Dementsprechend begründet die Festsetzung "nur Hausgruppen zulässig (Atriumhäuser)" auch im Zusammenhang mit der bebaubaren Grundstücksfläche keinen Nachbarschutz gegen einen Anbau des Beigeladenen an die nach dem Bebauungsplan verspringende Grenzwand. 9 Auch aus dem Landesbaurecht ergeben sich keine Abwehrrechte der Antragsteller gegen die umstrittenen Genehmigungen. Mit der Festsetzung "nur Hausgruppen zulässig (Atriumhäuser)" hat sich die planende Gemeinde dafür entschieden, dass jedenfalls die Gebäude der Hausgruppe ohne seitlichen Grenzabstand errichtet werden sollen. Ob sich die geschlossene Bauweise nur auf die bebaubare Fläche bezieht (vgl. Fickert/Fieseler, 10. Aufl. 2002, § 22 Rdnr. 9) oder das gesamte Baugrundstück (König in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 1999, § 22 Rdnr. 19), bedarf keiner Entscheidung. Selbst wenn man mit dem Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Anbauten Abstand nach § 7 NBauO halten müssen, stehen den Antragstellern keine Nachbarrechte zu. Da die Antragsteller mit der Grenzbebauung auf ihrem Grundstück die Möglichkeiten ausgenutzt haben, die sie dem Beigeladenen verwehren wollen, fehlt es an einem Austauschverhältnis als Grundlage für die Begründung von Nachbarschutz. Mit anderen Worten: Die Antragsteller können in dem Bereich, in dem sie eine Grenzbebauung verwirklicht haben, eine Grenzbebauung der Beigeladenen nicht abwehren, wenn diese sie nicht tatsächlich beeinträchtigt. Auf die Lüftungsöffnung in ihrer Grenzwand können sich die Antragsteller in diesem Zusammenhang nicht berufen, weil diese Lüftungsöffnung in der Grenzwand nicht genehmigt und auch nicht genehmigungsfähig ist. Die Antragsteller können sich unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Rechtsausübung nicht auf eine Verletzung ihrer Rechte berufen, weil die Nachbarbebauung sie nur deshalb beeinträchtigt, weil sie selbst baurechtswidrig gebaut haben (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 25.2.1992 – 1 C 7.90 -, BVerwGE 90, 53; Urt. v. 24.9.1992 – 7 C 6.92 -, BVerwGE 91, 92). 10 Ob der Bebauungsplan mit der Festsetzung "nur Hausgruppen zulässig (Atriumhäuser)" die Abweichungen von der offenen und der geschlossenen Bauweise hinreichend bestimmt festlegt (vgl. König, a.a.O., § 22 Rdnr. 22) bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Wäre diese Festsetzung zu unbestimmt, wäre der Bebauungsplan hinsichtlich der Bauweise nicht wirksam. Dann würde sich die Zulässigkeit des Vorhabens des Beigeladenen gleichwohl nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. dem Bebauungsplan richten. Die Antragsteller könnten dann aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes nichts herleiten. Aus dem Landesbaurecht könnten die Antragsteller, wie dargelegt, auch in diesem Falle keine Abwehrrechte herleiten. 11 Auch die Befreiung von den bebaubaren Flächen wirkt sich nicht zugunsten der Antragsteller aus. Befreiungen von nicht nachbarschützenden Vorschriften können einen Abwehranspruch des Nachbarn begründen, wenn die nachbarlichen Belange nicht hinreichend berücksichtigt worden sind (BVerwG, Beschl. v. 8.7.1998 – 4 B 64.98 – BRS 60 Nr. 183). Anhaltspunkte für eine tatsächliche Beeinträchtigung von Belangen der Antragsteller sind nicht erkennbar. 12 Dass der Wegeparzelle 129/138, die im Miteigentum der Antragsteller steht, die Schutzwirkung der Grenzabstandsvorschriften grundsätzlich nicht zugute kommt, hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE000720400&psml=bsndprod.psml&max=true