Beschluss
12 ME 283/03
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. 2 Der Erfolg der Beschwerde setzt gemäß § 146 Abs. 4 VwGO i.d.F. des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) voraus, dass innerhalb der Begründungsfrist bei dem Oberverwaltungsgericht ein bestimmter Antrag gestellt wird und die Gründe dargelegt werden, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist. An die Darlegung sind nicht geringe Anforderungen zu stellen (vgl. Senat, Beschl. v. 16.9.1997 – 12 L 3580/97 -, NdsVBl. 1987, 282 und st. Rspr.). Die dem Revisionsrecht nachgebildete Darlegungspflicht bestimmt als selbständiges Zulässigkeitserfordernis den Prüfungsumfang des Rechtsmittelgerichts. Sie verlangt fallbezogene und aus sich heraus verständliche und geordnete Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen, wie es § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO i.d.F. des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 ausdrücklich verlangt, wobei das Oberverwaltungsgericht nur die dargelegten Gründe zu prüfen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO i.d.F. des Gesetzes vom 20. Dezember 2001). Das bloße Benennen oder Geltendmachen eines Anfechtungsgrundes genügt dem Darlegungserfordernis ebenso wenig wie eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens oder gar eine – ergänzende - Bezugnahme hierauf. Insgesamt ist aber bei dem Darlegungserfordernis zu beachten, dass es nicht in einer Weise ausgelegt und angewendet wird, welche die Beschreitung des Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (BVerfG, 1. Kammer des 2. Senats, Beschl. v. 21.1.2000 – 2 BvR 2125/97 -, DVBl. 2000, 407). 3 Der Vortrag des Antragstellers genügt diesem Darlegungserfordernis weitgehend, soweit es um seine eigenen Ansprüche auf Hilfe zum Lebensunterhalt geht. Er kann mit seiner Beschwerde jedoch in der Sache nicht durchdringen. 4 Nicht Streitgegenstand sind die Ansprüche der beim Antragsteller zeitweise lebenden Kinder D., E. und F. G.. Diese sind bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht formal nicht als Antragsteller aufgetreten. Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht in den Gründen seines Beschlusses der Sache nach auch Ansprüche der Kinder des Antragstellers prüft, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn Beschwerdeführer ist eindeutig nur der anwaltlich vertretene Antragsteller. 5 Nach der langjährigen und ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, insbesondere der des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil v. 15.12.1977 – V C 25.77 - in BVerwGE 55, 148 m.w.N.) hat jeder Hilfebedürftige einen eigenständigen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Hieran ändert der Umstand nichts, dass bei Zusammenleben von mehreren Personen in einem Haushalt - die aus Eltern und Kindern bestehende Familie ist hierfür der typische Fall - die Hilfe zum Lebensunterhalt nach Maßgabe des § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 22 des Bundessozialhilfegesetzes (Regelsatz-Verordnung) vom 20. Juli 1962 (BGBl I S 515) abgestuft festgesetzt wird (Gedanke der Bedarfsgemeinschaft, der auch in § 16 Satz 1 und in § 90 Abs. 1 Satz 2 BSHG Ausdruck gefunden hat). Damit wird lediglich der Erfahrung des täglichen Lebens Rechnung getragen, dass eine Familie "aus einem Topf wirtschaftet" (vgl. BVerwG, Urteil v. 15.12.1977 – V C 35.77 – a.a.O). Bei einer Familiengemeinschaft müssen ungeachtet dessen alle Mitglieder, die betroffen sind, selbst und im eigenen Namen Klage erheben. 6 Eine Berichtigung des Rubrums im Wege der Auslegung des Antrages, wie sie bei versehentlich falscher Bezeichnung der Beteiligten für möglich gehalten wird (vgl. dazu Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 12. Auflage 2000, § 91 Rn. 3), scheidet hier aus. Allerdings ist eine Parteibezeichnung in einer Klageschrift grundsätzlich auslegungsfähig (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. März 2001 – 8 B 262/00 - in Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 20 ; v. 21. Juni 2000 – 7 B 20.00 - n.V. und vom 30. Dezember 1997 – 8 B 240.97 - Buchholz 310 § 91 VwGO Nr. 24). In diesem Zusammenhang ist auf das Verständnis aus der Sicht der Empfänger, also des Gerichts und des Beklagten, abzustellen (BVerwG, Beschluss vom 22. März 2001 – 8 B 262/00 – a.a.O.). 7 Hier hat der Antragsteller jedoch bereits im ersten Rechtszug zur Niederschrift der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Braunschweig am 12. Mai 2003 erklärt, er beantrage, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, "mir im Wege der Sozialhilfe die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren". Seine zeitweise bei ihm lebenden Kinder werden von ihm weder als Antragsteller noch als Leistungsempfänger genannt und sollen offenbar nicht am Verfahren beteiligt sein. 8 Da der Antragsteller nicht alleiniger Sorgerechtsinhaber ist, könnte er seine Kinder nach § 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB auch nur gemeinschaftlich mit deren Mutter vertreten, die aber – soweit ersichtlich - eine Vollmacht nicht erteilt hat. 9 Der Antragsteller selbst hat gegen die Antragsgegnerin derzeit keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt glaubhaft gemacht. Sein eigener Bedarf, der sich aus den Unterkunftskosten sowie dem Regelsatz eines Haushaltsvorstandes (ab 1. Juli 2003 in Höhe von 296 EUR) zusammensetzt, wird durch das ihm nach der Pfändung verbleibende Einkommen von 1226 EUR auch nach Abzug der Absetzungsbeträge nach § 76 Abs. 2, 2 a BSHG (223,66 EUR) gedeckt. 10 Der Antragsteller hat dabei keinen Anspruch auf Berücksichtigung eines Mehrbedarfszuschlages für Alleinerziehende nach § 23 Abs. 2 BSHG. Wenn beide Elternteile die Betreuung der Kinder abwechselnd tageweise übernehmen, liegt die Voraussetzung des "Alleinerziehens" nicht vor (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss v. 8.7.97 – 4 L 3222/97 – FEVS 48, 24). Zu betrachten ist nicht etwa jeder Tag einzeln, sondern die Zeit in ihrem Ablauf. Bei keinem der beiden Elternteile kann die Rede davon sein, dass ihm die Aufgabe, die Kinder zu betreuen und zu erziehen, praktisch allein obläge. Vielmehr wird jeder Elternteil durch die von dem anderen übernommenen Zeiten der Betreuung und Erziehung in erheblichem Umfang entlastet und kann sich an den "freien" Tagen allein eigenen Interessen und Verpflichtungen widmen. Die bei einem Alleinerziehenden dauernd bestehenden und zum Teil Mehrkosten verursachenden Einschränkungen in der Lebensführung, die durch die Gewährung des Mehrbedarfszuschlages ausgeglichen werden sollen, bestehen so nicht. Vielmehr unterscheidet sich eine solche Lebenssituation nicht grundlegend von der "vollständiger Familien", in denen ein Elternteil etwa aus beruflichen Gründen mehrere Tage in der Woche oder die ganze Woche mit Ausnahme des Wochenendes abwesend ist. 11 Soweit der Antragsteller in der Beschwerdebegründung vorträgt, er beanstande die unzureichende Berücksichtigung der PKW-Kosten, die es ihm erst möglich machten, überhaupt berufstätig zu sein und hierneben seine Vaterpflichten für seine drei kleinen Kinder in ebenso großem Umfang wie die Mutter zu erfüllen, fehlt es an einer Darlegung, welche konkreten Kosten von der Antragsgegnerin in ihrer Berechnung hätten berücksichtigt werden sollen und welche Folgen dies für den Leistungsanspruch des Antragstellers haben soll. Dies ist dem anwaltlichen Schriftsatz vom 3. Juli 2003 nicht zu entnehmen. 12 Soweit in der Beschwerdebegründung pauschal Bezug genommen wird auf einen zweiseitigen Schriftsatz des Antragstellers im familiengerichtlichen Verfahren sowie "auf sämtliches Vorbringen des Klägers im Antragsverfahren, im Widerspruchsverfahren und im gerichtlichen Verfahren sowie in diversen familiengerichtlichen Verfahren" verwiesen wird, entspricht dies den Begründungsanforderungen nicht. Denn dem Gebot der anwaltlichen Vertretung nach § 67 Abs. 1 VwGO wird nur genügt, wenn der Schriftsatz von dem Rechtsanwalt erarbeitet worden ist. Das Vorbringen muss erkennen lassen, dass der Bevollmächtigte den Streitstoff selbst gesichtet, geprüft und durchgearbeitet hat. Als eine unzulässige Umgehung des § 67 Abs. 1 VwGO ist es anzusehen, wenn seitens eines postulationsfähigen Prozessvertreters pauschal auf Ausführungen Bezug genommen wird, die der von ihm vertretene Beteiligte oder ein Dritter verfasst hat. Eine Inbezugnahme ist ausnahmsweise nur dann als ausreichend anzusehen, wenn unzweifelhaft ist, dass sie auf einer eigenen Prüfung, Sichtung, rechtlichen Durchdringung und Würdigung des postulationsfähigen Prozessvertreters beruht (vgl. zum Ganzen: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 5.5.1997 – 6 S 708/97 - , VBlBW 1997, 381 sowie Beschl. v. 22.1.1999 – 7 S 2408/98 - , NVwZ 1999, 429, 430, jeweils m.w.Nachw.; BVerwG, Beschl. v. 17.3.1971 - BVerwG III B 18.71/III C 23.71 - , Buchholz 310, § 139 VwGO Nr. 37 sowie Urteil vom 19.5.1998 – BVerwG 4 A 9/97 - , NVwZ 1998, 961, 962; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 67 Rn. 6; Bader u.a., VwGO, 1999, § 67 Rn. 4; Meissner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Januar 2002, § 67 Rn. 55). Diesen Anforderungen genügt die pauschale Bezugnahme auf einen beigefügten und weitere Schriftsätze des Antragstellers im familiengerichtlichen Verfahren nicht. 13 Für die Berechnung des Anspruchs der an diesem Verfahren nicht beteiligten Kinder des Antragstellers weist der Senat darauf hin, dass nur dann Kindergeld zu anrechenbarem Einkommen des Kindes werden kann, wenn es diesem durch einen gesonderten, zweckorientierten Zuwendungsakt weitergegeben wird ( OVG Münster, Urteil vom 26.05.2001 - 16 A 445/01 -, FEVS 53, 273 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 03.04.2002 – 4 Bs 20/02 -, NVwZ-RR 2002, 756; OVG Koblenz, Urteil vom 23.05.2002 – 12 A 10375/02 -, NVwZ-RR 2003, 44 ff.). Ein solcher Zuwendungsakt seitens der Mutter ist nicht ersichtlich. Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE012920300&psml=bsndprod.psml&max=true