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Beschluss

13 LA 246/03

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Gründe Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg. Der allein geltendgemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ( § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) liegt nicht vor. Die Kläger meinen zu Unrecht, dass die Beklagte das ihr in § 43 Abs. 1 AuslG eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe. 1 Der Widerruf der Aufenthaltsgenehmigungen ist hier auf der Grundlage des § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG erfolgt. Nach dieser Vorschrift kann die Aufenthaltsgenehmigung widerrufen werden, wenn die Anerkennung als Asylberechtigter, die Rechtsstellung als ausländischer Flüchtling oder die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, erlischt oder unwirksam wird. Hier war mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 14. Juni 1999 festgestellt worden, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bei den Klägern vorliegen. Diese Feststellung hat das Bundesamt mit Bescheid vom 30. Oktober 2001 widerrufen. Im Rahmen der Entscheidung nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG ist zwar der Widerruf der Aufenthaltsgenehmigung nicht zwingend. Auf die Gründe des Erlöschens oder des Unwirksamwerdens kommt es dabei aber nicht an (Kanein/Renner, AuslG, 6. Aufl., § 43 RdNr. 9). Zu Recht beruft sich die Beklagte daher darauf, dass die Ausländerbehörde von Gesetzes wegen an die Feststellungen des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - hier also den Widerruf - gebunden sei. Sie ist nicht dazu berechtigt, die Richtigkeit der Entscheidungen des Bundesamtes zu überprüfen. Soweit die Kläger also geltend machen, der vom Bundesamt ausgesprochene Widerruf sei rechtswidrig gewesen, ist dies im Rahmen dieses Verfahrens ebenso rechtlich unbeachtlich wie der Umstand, dass die Kläger den Widerruf nicht zu vertreten haben. 2 Allerdings trifft die Auffassung der Kläger zu, dass im Rahmen der Ausübung des Ermessens u.a. die Gründe für den Verlust der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, zu berücksichtigen sind (vgl. Kanein/Renner, aaO). Entgegen der Auffassung der Kläger hat die Beklagte diesem Gesichtspunkt bei der Ausübung ihres Ermessens ausweislich der umfassenden Ausführungen in dem Bescheid vom 26. September 2002 indessen ausreichend Rechnung getragen. Maßgeblich hat die Ausländerbehörde dabei nämlich auf die veränderten Umstände im Kosovo abgestellt, die eine Rückkehr der Kläger in ihre Heimat als zumutbar erscheinen lassen. Ausdrücklich hat die Beklagte ausgeführt, dass die Familie sich in einer vergleichbaren Situation mit den vielen Flüchtlingen aus dem Kosovo befindet, deren Asylanträge abgelehnt und deren Aufenthalt im Bundesgebiet bis zur Beendigung der kriegerischen Auseinandersetzungen im Kosovo lediglich geduldet waren und die nunmehr ebenfalls ausreisen müssen. Seit dem Ende des Krieges seien bereits mehr als 900.000 Kosovaren zurückgekehrt. Die Lage habe sich soweit stabilisiert, dass Albaner gefahrlos in ihre Heimat zurückkehren können. Die veränderten tatsächlichen Umstände im Kosovo haben auch zur Aufhebung des Bundesamtsbescheids geführt. 3 Ferner hat die Beklagte auch hinreichend die persönlichen Verhältnisse der Kläger beachtet und in ihre Ermessensentscheidung eingestellt. Dabei ist (S. 4 des Bescheids) auch ausdrücklich auf die von der Familie gezeigten Integrationsbemühungen abgestellt worden. Das Erfordernis, auch der Integrationsbemühungen bei der Ermessensentscheidung nach § 43 Abs. 1 AuslG (vgl. Kanein/Renner, aaO) zu berücksichtigen, bedeutet entgegen der Auffassung der Kläger lediglich, dass die Behörde diesen Gesichtspunkt beachtet, nicht hingegen, dass sie bei ihrer Ermessensentscheidung auch im Sinne der Kläger entscheidet. 4 Schließlich entspricht es auch in vollem Umfang der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass Albaner ungeachtet der weiterhin schwierigen Verhältnisse im Kosovo in ihre Heimat zurückgeführt werden dürfen. Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE000730400&psml=bsndprod.psml&max=true