Beschluss
12 ME 342/03
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Gründe Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, durch den dieses ihren Antrag abgelehnt hat, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen ab Mai 2003 vorläufig Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe zu gewähren, hat keinen Erfolg. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts begegnet aus den von den Antragstellerinnen vorgebrachten Gründen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nach dem derzeitigen Sach- und Erkenntnisstand keinen Bedenken. 1 Begehrt jemand Hilfe zum Lebensunterhalt, so muß er im Zweifel durch Darlegung geeigneter Tatsachen beweisen, daß verfügbare Mittel nicht vorhanden sind. Tut er dieses nicht, kann unter Umständen das Vorhandensein von Vermögensgegenständen unterstellt werden, was zur Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt führt. 2 Der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Antragstellerinnen einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht haben. Es bestehen Zweifel daran, ob die Antragstellerinnen hilfebedürftig im Sinne des § 11 Abs. 1 BSHG sind und nicht vielmehr als minderjährige unverheiratete Kinder der Frau F. in deren Haushalt sie leben und mit der sie eine Bedarfs- bzw. Einstandsgemeinschaft im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BSHG bilden, aus dem hiernach zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen ihrer Mutter Leistungen zur Bestreitung ihres notwendigen Lebensunterhaltes erhalten. Das Nichtvorhandensein verfügbarer Mittel ist negatives Tatbestandsmerkmal für einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Der Hilfesuchende trägt hierfür die materielle Beweislast. Bestehen im Einzelfall aus konkretem Anlass Zweifel daran, dass der Betroffene tatsächlich hilfebedürftig ist, gehört es deshalb zu seinen Obliegenheiten, diese Zweifel durch Darlegung geeigneter Tatsachen auszuräumen (vgl. aus der Rechtsprechung des erkennenden Senats: Beschlüsse vom 26.6.2002 – 12 ME 456/02 - , S. 2 BA; 3.2.2003 – 12 ME 821/02 - , S. 3 BA, jew. unter Verweis auf: BVerwG, Urt.v.5.5.1983 – BVerwG 5 C 112.81 - , BVerwGE 67, 163, 171 f). Dies haben die Antragstellerinnen nicht getan. Es kann deshalb nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht davon ausgegangen werde, dass die Mutter der Antragstellerinnen neben dem Vermögensgegenstand in Gestalt des Pkw VW-Golf, über dessen Einsatz zur Beschaffung des notwendigen Lebensunterhaltes der Antragstellerinnen die Beteiligten in erster Linie streiten, nicht über weiteres einzusetzendes Einkommen bzw. Vermögen verfügt. 3 Die Mutter der Antragstellerinnen bezieht nach Aktenlage eine Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in Höhe von 585,-- EUR monatlich und darüber hinaus Kindergeld für ihre vier Kinder, wobei sie die Beträge für ihre volljährigen Töchter G. und H. nach eigenem Bekunden an diese weiterreicht. Ein Nachweis über monatlich zugehende Leistungen nach dem Wohngeldgesetz ergibt sich aus den dem Senat vorliegenden Akten und dem Vortrag der Antragstellerinnen nicht. Unterhaltszahlungen des Vaters der Antragstellerinnen und geschiedenen Ehemannes ihrer Mutter erfolgen nach dem Beschwerdevorbringen seit November 2002 nicht. Aus den erstinstanzlich eingereichten Prozesskostenhilfeunterlagen wird ersichtlich, dass für die Antragstellerin zu 2) monatliche Unterhaltsvorschusszahlungen in Höhe von 151,-- EUR erfolgen. In Anbetracht der für die Antragstellerinnen und ihre Mutter entstehenden allgemeinen Lebenshaltungskosten – allein der monatliche Regelsatzbedarf beliefe sich auf derzeit 680,-- EUR - , der Unterkunfts- und Heizungskosten in Höhe von tatsächlich 637,-- EUR, der nach Aktenlage gegebenen monatlichen Versicherungskosten in Höhe von 166,-- EUR, der für die Mutter der Antragstellerinnen entstehenden Ausbildungskosten und der Unterhaltskosten für den von der Mutter der Antragstellerinnen gehaltenen Pkw VW-Golf waren bzw. sind die durch das Verwaltungsgericht an die Antragstellerinnen gerichtete Frage, wovon sie seit Januar 2003 ihren Lebensunterhalt bestritten, und die entsprechenden im Beschwerdeverfahren geäußerten Zweifel des Antragsgegners an der Bedürftigkeit der Antragstellerinnen berechtigt. Die Antragstellerinnen sind diesbezüglich, wie das Verwaltungsgericht in den Gründen seines Beschlusses zu Recht feststellt, eine Aufklärung in erster Instanz vollständig schuldig geblieben. Im Beschwerdeverfahren haben die Antragstellerinnen zunächst lediglich vortragen lassen, sie müssten ihren Lebensunterhalt weit über das zumutbare Maß hinaus einschränken, da ihnen der Antragsgegner schon seit mehreren Monaten Hilfe zum Lebensunterhalt vorenthalte. Darüber hinaus führt ihre Mutter in einer zur Gerichtsakte gereichten Stellungnahme vom 15. September 2003 lediglich aus, sie lebe mit den Antragstellerinnen zur Zeit "auch" von einer am 1. August 2003 erfolgten, in der Stellungnahme der Höhe nach nicht bezifferten Wohngeldnachzahlung für den Zeitraum Januar bis Juli 2003 und habe sich in den zurückliegenden Monaten zur Überbrückung der Notlage immer wieder Geld leihen müssen. Diesem Vortrag mangelt es in Anbetracht der im Verfahren deutlich in Frage gestellten Bedürftigkeit der Antragstellerinnen an der erforderlichen Substanz. Nach der Aktenlage nicht nachvollziehbar ist auch die in der Stellungnahme der Mutter der Antragstellerinnen enthaltene Einlassung, ihr sei am 29. April 2003 durch die zuständige Sachbearbeiterin des Sozialamtes der Stadt Göttingen eine Notzahlung verweigert worden. Vielmehr findet sich in dem Verwaltungsvorgang des Antragsgegners ein behördliches Schreiben vom 8. April 2003, in welchem der Mutter der Antragstellerinnen die Möglichkeit einer Notzahlung unter der Voraussetzung des Nachweises der aktuellen völligen Mittellosigkeit angeboten wird; von diesem Angebot ist – soweit ersichtlich – nicht Gebrauch gemacht worden. 4 Im Rahmen der Prüfung, ob ein Vermögensgegenstand einer mit dem Antragsteller in einer Bedarfs- oder Einstandsgemeinschaft lebenden Person herangezogen werden kann, darf nach überwiegender Meinung in der Rspr und Lit nicht auf § 16 BSHG zurückgegriffen werden, da § 11Abs 1 S 2 BSHG eine öffentlich-rechtliche Bedarfsdeckungs- und Leistungserwartung formuliert, und nicht wie § 16 BSHG auf die unmittelbaren bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsregelungen anknüpft. Jedoch kann ein Härtefall gem § 88 Abs. 3 BSHG vorliegen, wenn die Einbeziehung der Vermögensgegenstände dem Leitmotiv des § 88 Abs. 2 BSHG widersprechen würde. 5 Ohne dass es nach alledem hierauf noch entscheidungserheblich ankäme, merkt der Senat im Hinblick auf die den Hauptstreitpunkt zwischen den Beteiligten bildende vermögensmäßige Anrechnung des im Eigentum der Mutter der Antragstellerinnen stehenden Pkw VW-Golf und im Bezug auf einen etwaigen erneuten Antrag der Antragstellerinnen auf Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt an, dass dessen Einsatz nach § 88 BSHG im Rahmen der Einstands- bzw. Bedarfsgemeinschaft der Antragstellerinnen mit ihrer Mutter nach § 11 Abs. 1 Satz 2 2. Halbs. BSHG entgegen der Ansicht des Antragsgegners im Ergebnis nicht gerechtfertigt sein dürfte. 6 Zwar stellt der Pkw der Mutter der Antragstellerinnen keinen nach § 88 Abs. 2 Nr. 4 BSHG geschonten Gegenstand zur Berufsausübung dar, weil es der Mutter der Antragstellerinnen – worauf der Antragsgegner zu Recht hinweist – nicht unmöglich ist, ohne ihn ihr Studium bzw. eine sich gegebenenfalls hieran in naher Zukunft anschließende Tätigkeit als Referendarin auszuüben. Auch ist die Mutter der Antragstellerinnen grundsätzlich nicht durch § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG i.V.m. § 1 der Verordnung zur Durchführung dieser Vorschrift vor einer Verwertung des Pkws und einem Einsatz der den kleineren Barbetrag im Sinne der genannten Vorschriften übersteigenden Geldsumme verschont. Denn der Senat vermag sich – wie das Verwaltungsgericht – nicht der Ansicht der Antragstellerinnen anzuschließen, eine Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen im Rahmen der Einstands- bzw. Bedarfsgemeinschaft des § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG dürfe nicht unter uneingeschränkter Anwendung der allgemeinen sozialhilferechtlichen Wertgrenzen, sondern ähnlich wie im Rahmen des § 16 BSHG in einem Umfang geschehen, indem ein Einsatz von dem selbst nicht sozialhilfebedürftigen Mitglied der Gemeinschaft zumutbarerweise erwartet werden könne; dabei dürfe vor dem Hintergrund der Art. 3 Abs. 1 und 6 Abs. 1 GG jemand, der mit sozialhilfebedürftigen Personen in einer Haushaltsgemeinschaft lebe, insbesondere im Hinblick auf einen angemessenen, auch die Haltung eines Pkw umfassenden Selbstbehalt nicht schlechter gestellt werden als jemand, der ansonsten zivilrechtlich zur Leistung von gesetzlichem Unterhalt verpflichtet sei. Diesem Ansatz ist mit der ganz überwiegenden Meinung in Rechtsprechung (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 23.11.1999 – 1 M 81/99 - , DVBl. 2000, 1217 f.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27.11.1991 – 6 S 1220/91 - , NJW 1992, 2717 f.; Urt. v. 24.3.1998 – 6 S 354/97 - , FEVS 49, 201, 203 ff.) und Schrifttum (DV, Gutachten v. 10.6.1999, NDV 1999, 310 f., Schoch, in: LPK-BSHG, 6. Aufl. 2003, § 11, Rn. 10 f.; Wenzel, in: Fichtner (Hrsg.), BSHG, 2. Aufl. 2003, § 11, Rn. 17; W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl. 2002, § 11, Rn. 19; Schoch, NDV 2002, 8, 10) entgegenzuhalten, dass § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG eine öffentlich-rechtliche Bedarfsdeckungs- und Leistungserwartung formuliert und nicht unmittelbar an die bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsregelungen anknüpft, so dass es einen tragfähigen rechtlichen Grund für die sozialhilferechtliche Anerkennung eines unterhaltsrechtlich begründeten Selbstbehalts des nicht hilfebedürftigen Mitglieds der Einstands- bzw. Bedarfsgemeinschaft nicht gibt. Überdies verwischt die von den Antragstellerinnen vertretene Rechtsmeinung die unterschiedlichen Vorschriften, die das Bundessozialhilfegesetz für die Inanspruchnahme der eng miteinander Lebenden in § 11 Abs. 1 BSHG einerseits und des weiteren Familienverbundes in § 16 BSHG andererseits getroffen hat (vgl. dazu allgemein: BVerwG, Urt. v. 26.11.1998 – 5 C 37/97 - , BverwGE 108, 36, 38; Schoch, in: LPK-BSHG, a.a.O., § 11, Rn. 10). 7 Ein PKW einer mit dem Antragsteller in einer Einstands- oder Bedarfsgemeinschaft iSd § 11 BSHG lebenden Person darf nicht als Vermögensgegenstand eingesetzt werden, wenn dieses eine Härte iSd § 88 Abs 3 BSHG darstellen würde. Das ist insbesondere der Fall, wenn durch die Verwertung die Leitvorstellung des § 88 Abs 2 BSHG mißachtet wird. 8 Es spricht jedoch Überwiegendes dafür, dass der Einsatz des Pkw VW-Golf der Mutter der Antragstellerinnen, der nach der in dem Verwaltungsvorgang des Antragsgegners befindlichen sachverständigen Fahrzeugbewertung vom 25. Februar 2003 vor nunmehr sieben Monaten noch einen Zeitwert von 2.700,-- EUR hatte, für die Mutter der Antragstellerinnen nach den in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannten Maßstäben (vgl. dazu m.w.N.: Brühl, in: LKP-BSHG, a.a.O., § 88, Rn. 71 ff.) eine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG darstellen würde. Nach den den Senat überzeugenden Ausführungen der Antragstellerinnen würde eine Verwertung des Pkw für ihre Mutter nach den Besonderheiten ihrer konkreten Lebenssituation zu einem Ergebnis führen, das den in § 88 Abs. 2 BSHG zum Ausdruck gelangenden Leitvorstellungen nicht entspräche. Die Mutter der Antragstellerinnen bemüht sich durch eine – nach den vorgelegten absolvierten Scheinen erfolgversprechende – Wiederaufnahme ihres vor Jahren unterbrochenen Studiums der Rechtswissenschaft nach gescheiterter Ehe um die Schaffung einer eigenständigen Lebensgrundlage. Sie erzieht dabei die Antragstellerinnen, die zusammen mit ihr in einem Haushalt leben, allein. Darüber hinaus erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass die Mutter der Antragstellerinnen ständig um die gesundheitliche Situation ihrer beiden 25 Jahre alten Zwillingstöchter aus erster Ehe besorgt sein muss. Aus den von den Antragstellerinnen vorgelegten Stellungnahmen und Bescheinigungen von Ärzten und Einrichtungen ergibt sich, dass die beiden volljährigen Töchter der Mutter der Antragstellerinnen bis in die jüngste Vergangenheit hinein auf Grund psychischer Störungen, die eine Gefährdung der Selbstversorgung zur Folge hatten, der medizinischen Behandlung und sozialen Rehabilitation bedurften. Es leuchtet deshalb ein, dass die volljährigen Schwestern der Antragstellerinnen auch derzeit und trotz des Bezuges jeweils eigener Wohnungen noch eine intensive Fürsorge durch ihre Mutter als enger Bezugsperson benötigen, die diese wiederum in einer angesichts ihrer übrigen Belastungen zumutbaren Weise nur dann leisten kann, wenn sie über die erforderliche – durch ihren Pkw gewährleistete – Mobilität verfügt. Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE112660400&psml=bsndprod.psml&max=true