Urteil
7 KS 650/01
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Tatbestand Der Kläger, der von Beruf Elbfischer ist, wendet sich gegen die dritte atomrechtliche Teilgenehmigung (3. TG) zum Betrieb der Pilotkonditionierungsanlage Gorleben (PKA). 1 Die PKA liegt etwa 2 km südlich von Gorleben. Sie grenzt an das Betriebsgelände des Zwischenlagers für abgebrannte Brennelemente und schwach radioaktive Abfälle. Etwa 1 km weiter südöstlich liegt das Schachtgelände des Erkundungsbergwerks. Die PKA soll vorrangig dazu dienen, abgebrannte Leichtwasserreaktoren-Brennelemente, die nicht wiederaufgearbeitet werden, so herzurichten, dass die entstehenden Gebinde für eine Zwischen- und eine mögliche spätere direkte Endlagerung geeignet sind; daneben soll ein Behälterservice geboten werden. Damit ist sie dazu bestimmt, den Entsorgungsweg einer direkten Endlagerung, aber auch die Sicherung längerfristiger Zwischenlagerungen von Brennelementen - beides an beliebigen Orten - , technisch mit zu entwickeln und zu ermöglichen. 2 Die 1. atomrechtliche Teilgenehmigung für die PKA (1. TG) wurde mit Bescheid vom 30. 01.1990 erteilt. Sie hatte im Wesentlichen den Standort, das Konzept, das vorläufige positive Gesamturteil sowie die Errichtung der Bauten und wesentlicher Anlagenteile zum Gegenstand. Die dagegen erhobene Klage (u.a.) des Klägers hat der Senat mit Urteil vom 21.01.1993 - 7 K 1/90 - als unzulässig abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig. 3 Mit der 2. atomrechtlichen Teilgenehmigung (2. TG) vom 21.07.1994 hat der Beklagte die Errichtung weiterer Anlagenteile und die vorbetriebliche Erprobung ("kalte Inbetriebnahme") gestattet. Hier wurden u.a. der Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter geregelt. Auch diese Genehmigung ist bestandskräftig. 4 Unter dem 19.12.2000 erteilte der Beklagte die 3. TG, ohne zuvor eine nochmalige Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Sie hat - auf der Grundlage der Entwicklung und Erprobung von Endlagertechniken - den bestimmungsgemäßen nuklearen "Pilotbetrieb" der Behälterhandhabung, der Vor- und Endkonditionierung der Brennelemente, der Abfallbehandlung, der Behälter- und Komponentenwartung, der Medienversorgung, der Wasserversorgung und Wasserentsorgung (zunächst ohne Einleitung von Abwasser in die Elbe), der Ableitung radioaktiver Stoffe mit der Fortluft (Festlegung der Werte), der Kühlung, der begleitenden technischen Einrichtungen und Systeme sowie die Bestimmung der dafür verantwortlichen Personen zum Inhalt. Die Genehmigung macht die Aufnahme der Konditionierung von Brennelementen (Zerlegen, Einbringen in Büchsen und deren Einbringung in Transport- und Lagerbehälter oder Endlagerbehälter) von einer vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde und der - noch nicht möglichen - Benennung eines Endlagerstandorts sowie der Qualifizierung der Endlagerfähigkeit der erzeugten Produkte durch den Bund abhängig (A 5.6, S. 34). Davon ausgenommen sind lediglich Konditionierungen, die durch Reparaturmaßnahmen an schadhaft gewordenen Behältern erforderlich werden. Zurückgestellt bleibt die Entscheidung über das im Konzept alternativ vorgesehene Zerschneiden von Brennstäben und des damit zusammenhängenden Kokillen-Beladungssystems (I.1.2, S. 7, u. I.3 H 5, S. 35) 5 Der Kläger hat am 02.02.2001 Klage erhoben. Er macht geltend, durch radioaktive Emissionen der Anlage, vor allem auch bei möglichen Störfällen, in seinem Recht auf körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt zu werden. Auch seien nicht alle Strahlenrisiken geprüft worden und verletze die Genehmigung durch vorher eingegangene vertragliche Bindungen zur Beigeladenen zu 1.) Verfahrensgrundsätze. Im Einzelnen trägt er dazu vor: 6 Die 3. TG entspreche nicht dem mit der 1. TG genehmigten Anlagenkonzept, das noch ein umfassendes Programm zur Konditionierung von Brennelementen für einen endlagerfähigen Zustand vorgesehen habe. Das trete nunmehr zurück. Aus einer Anlage zur Erprobung der Konditionierung radioaktiver Abfälle zur Herstellung der Endlagerfähigkeit sei mit der Betriebsgenehmigung eine Einrichtung zur Unterstützung der Zwischenlagerung geworden. Die Änderung der Konzeption hätte nach § 4 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung - AtVfV - eine zusätzliche Bekanntmachung und Auslegung erfordert, weil die Änderung zu einer Erhöhung der Beanspruchung von Anlageteilen führen könne. Für die neu hinzugekommenen Betriebsabläufe seien keine Einschränkungen der Durchsätze beantragt worden. So enthalte die Genehmigung keine Mengenbegrenzungen für das Umladen von Brennelementen. Auch eine Inventarbegrenzung sei nicht aufgenommen worden, obwohl das Spaltproduktinventar durch die Verwendung neuer Transport- und Lagerbehälter um mehr als 10% gestiegen sei. 7 Soweit der Beginn der Konditionierungstätigkeit von der Zustimmung der Aufsichtsbehörde und der Benennung eines Endlagerstandorts abhängig gemacht werde, eine solche aber in absehbarer Zeit nicht zu erwarten stehe, werde eine unzulässige Vorratsgenehmigung erteilt. Dadurch könnten wissenschaftliche Erkenntnisse zur besseren Schadensvorsorge, die in Zukunft zu erwarten seien, in der Genehmigung nicht verarbeitet werden. 8 Ferner habe sich das Land Niedersachsen in seiner u.a. 'die zügige Durchführung der Genehmigung der PKA' betreffenden "Vereinbarung" mit der Beigeladenen zu 1.) vom 12. November 1997 in einer Weise gebunden, die eine unvoreingenommene Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nicht mehr zugelassen habe. So habe es sich vorab und damit sachwidrig zur Einhaltung bestimmter (kurzer) Prüfungsfristen verpflichtet. Ebenso sachwidrig sei die Verpflichtung gewesen, nur solche Gutachter zu beauftragen, die schon in den vorigen Teilgenehmigungsverfahren mitgewirkt hätten, und bestimmte rechtliche Bewertungen festzuschreiben. Die Mitarbeiter des Beklagten seien damit unter Druck gesetzt worden und deshalb befangen im Sinne von § 21 Abs. 1 S. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - gewesen. 9 Da sein Grundstück direkt an der Straße von Dannenberg nach Gartow liege, auf der die Transporte in das der PKA benachbarte Zwischenlager durchgeführt würden, sei er dadurch einer zusätzlichen Strahlenbelastung durch Direktstrahlung, besonders durch Neutronenstrahlung, ausgesetzt. Diese Strahlung sei, anders als die aus dem Zwischenlager, in den Sicherheitsgutachten für die 3. TG nicht berücksichtigt worden, obwohl sie nicht als unbeachtlich angesehen werden könne und die Wichtungsfaktoren für die Wirksamkeit von Neutronenstrahlung umstritten seien. Darin liege ein Ermittlungsdefizit. 10 Was die Auslegung gegen Störfälle anbelange, so seien zwar Vorkehrungen gegen einen Absturz schnell fliegender Militärmaschinen von 20 t Gewicht, nicht aber gegen einen solchen großer Verkehrsmaschinen getroffen, wie sie am 11. September 2001 von Terroristen in New York benutzt worden seien. Es sei damals wahrscheinlich auch ein Absturz auf das AKW "Three Mile Island" geplant gewesen. Man müsse vermuten, dass die PKA auch keinen Schutz etwa gegen panzerbrechende Boden-Boden-Raketen aufweise. (Deshalb klage er parallel auch auf Widerruf der Genehmigung für das Transportbehälterlager.) Derartige Szenarien seien für die PKA nicht untersucht worden. Damit verstoße die Genehmigung auch gegen § 7 Abs. 2 Nr. 5 des Atomgesetzes - AtG -. Er wohne so nahe an der Anlage, dass er bei einer anschlagsbedingten Freisetzung radioaktiven Materials erheblich beeinträchtigt würde. 11 Der Kläger beantragt, 12 die den Beigeladenen erteilte dritte atomrechtliche Teilgenehmigung zum Betrieb der Pilot-Konditionierungsanlage Gorleben (401-40311/09-7/3) vom 19.12.2000 aufzuheben, 13 hilfsweise, 14 die Genehmigung insoweit aufzuheben, als sie die Konditionierung von Leichtwasserreaktorbrennelementen mit maximal 35t/a nach vorheriger Zustimmung der atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde und den in Auflage 5.6 vorgesehenen Modifikationen gestattet. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Er hält sie für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet. 18 Vor Erteilung der angefochtenen 3. TG sei ein neues Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren nicht erforderlich gewesen. Alle jetzt genehmigten Betriebsvorgänge seien bereits in den 1988 ausgelegten Antragsunterlagen dargestellt und beschrieben worden. Dazu gehöre auch das Umladen von Brennelementen. Das jeweilige Spaltproduktinventar in der Anlage werde dadurch nicht erhöht. 19 Der zwischen dem Land Niedersachsen und der Beigeladenen zu 1.) abgeschlossene Vertrag vom 12. November 1997 mache die 3. TG nicht verfahrensfehlerhaft. Dieser sei ein Vergleich gewesen, welcher der Erledigung eines Schadensersatzprozesses im Zusammenhang mit der 2. TG gedient habe. In ihm seien die fachlichen und rechtlichen Beurteilungen, zu denen er, der Beklagte, in dem damals bereits seit mehr als einem Jahr laufenden Genehmigungsverfahrens gelangt sei, übereinstimmend festgehalten und die Pflicht zur weiteren zügigen Durchführung des Verfahrens konkretisiert worden. Er verstoße in keinem Punkt gegen atomrechtliche oder verwaltungsverfahrensrechtliche Bestimmungen. Es seien weder Fristen verbindlich vorgegeben - so sei die 3. TG beispielsweise nicht, wie vorgesehen, bereits Ende März 1999 erteilt worden - noch sei etwa ein nicht revidierbarer Zwang zur Beauftragung bestimmter Gutachter - die bereits ausgewählt gewesen seien - festgelegt worden. Die pauschale Rüge des Klägers, Mitarbeiter seien aufgrund der Vereinbarung als befangen anzusehen, entbehre damit konkreter Anhaltspunkte. 20 Ein Ermittlungsdefizit hinsichtlich der Strahlenbelastung durch die auf der Straße vor dem Grundstück des Klägers transportierten Behälter bestehe deshalb nicht, weil Transporte außerhalb des Betriebsgeländes nicht Gegenstand der angefochtenen Genehmigung seien. Im Übrigen würden durch die Transporte die Dosisgrenzwerte der Strahlenschutzverordnung, soweit die PKA sie zu Gunsten des Klägers einhalten müsse, praktisch nicht berührt. 21 Auch ergebe sich ein rechtlicher M... der Genehmigung nicht daraus, dass die Konditionierung von LWR-Brennelementen kurzfristig noch nicht aufgenommen werden dürfe. Die Möglichkeit, dass sich der Stand von Wissenschaft und Technik in Zukunft ändern könne, rechtfertige es nicht, die Erteilung der Genehmigung, die auf viele Jahrzehnte ausgelegt sei, hinauszuschieben. Sollten später Änderungen erforderlich werden, könne dem durch aufsichtsbehördliche Maßnahmen Rechnung getragen werden. Die Rechtssphäre des Klägers werde dadurch ohnehin nicht berührt. 22 Auch der erforderliche Schutz der Anlage gegen Störmaßnahmen Dritter werde - unter Hinnahme von Restrisiken - ausreichend gewährleistet. Die terroristischen Angriffe in New York am 11. September 2001 seien erst nach Erteilung der 3. TG ausgeführt worden. 23 Die Beigeladenen zu 1.) und 2.) beantragen ebenfalls, 24 die Klage abzuweisen, 25 und entgegnen: 26 Die 3. TG könne Rechte des Klägers nicht beeinträchtigen. 27 Die einschlägigen Grenzwerte der Strahlenschutzverordnung in der zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung maßgeblichen wie auch in der jetzigen verschärften Fassung würden nur zu einem sehr geringen Prozentsatz ausgeschöpft. Auch der Beitrag der PKA zur Direktstrahlung sei mit 0,3 mSv/a vernachlässigbar gering. 28 Was den Verzicht auf eine nochmalige Öffentlichkeitsbeteiligung anbelange, so könnte selbst ein darin liegender Verfahrensfehler nicht zur Aufhebung der Genehmigung führen. Eine solche Beteiligung sei im Übrigen nicht erforderlich gewesen, weil die maßgebliche Konzeption der Anlage unverändert geblieben sei. Durchsatz- und Inventarbeschränkungen würden nunmehr in der angefochtenen 3. TG geregelt, ohne dass sich daraus oder aus der Verwendung teilweise anderen Materials zusätzliche Auswirkungen für Dritte ergäben. 29 Vermeintliche Gefahren im Zusammenhang mit der Beförderung von Kernbrennstoffen könnten bereits deshalb nicht geltend gemacht werden, weil die Beförderung einem anderen Genehmigungsverfahren unterliege. Bedenken dagegen hätte der Kläger im Übrigen bereits gegen die 1. TG geltend machen können und müssen. 30 Bezüglich der Vereinbarung zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen zu 1.) vom 12. November 1997 lege der Kläger nicht dar, welche Regelungen der 3. TG dadurch gegen materielles Recht verstießen und inwiefern er davon betroffen wäre. Die Vereinbarung halte sich im Rahmen des geltenden Rechts. Auch wenn man mit ihr eine Beschleunigung angestrebt habe, seien weder fixe Termine vorgegeben noch die Beauftragung weiterer Gutachter ausgeschlossen worden, wenn eine solche erforderlich gewesen wäre. 31 Nicht ersichtlich sei weiter, wie der Kläger durch die in der 3. TG statuierte Abhängigkeit des Beginns der Konditionierung von bestimmten vorherigen Nachweisen, u.a. dem der Benennung eines Endlagerstandorts (I.2.5 A 5.6, S. 34), in eigenen Rechten betroffen sein könne. 32 Was den Schutz vor Kriegsereignissen oder solchen gleichkommenden terroristischen Angriffen anbelange, so fielen diese bereits nicht in den Schutzbereich des Atomgesetzes und gehörten Maßnahmen dagegen in den Bereich des Restrisikos, das keinen Auslegungsstörfall begründen könne. Außerdem habe sich das vom Kläger nunmehr dafür angeführte Szenario eines Angriffs mit einem Verkehrsflugzeug erst nach Erteilung der Genehmigung - dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt - zugetragen. Dass die PKA jedenfalls gegen den seinerzeit allenfalls zu berücksichtigenden Lastfall "Flugzeugabstürze" ausreichend gerüstet sei, habe der Senat in seinem Urteil betr. die 1. TG v. 21.01.1993 - 7 K 1/90 - bereits bestätigt. 33 Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der in den Parallelverfahren 7 KS 563/01 und 7 KS 5/02 beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die in ihren wesentlichen Teilen Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist mit dem Haupt- (I.) wie mit dem Hilfsantrag (II.) unzulässig, weil das Vorbringen des Klägers eine Verletzung seiner Rechte durch Regelungen der 3. TG im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO nicht möglich erscheinen lässt (vgl. bereits das die 1. TG betreffende Urt. des Senats mit dem Kläger als Beteiligten v. 21.01.1993 - 7 K 1/90 -). 34 I.1. Der Kläger kann die Aufhebung der auf § 7 Abs. 1, Abs. 4 S. 3 AtG i.V.m. § 18 AtVfV beruhenden 3. TG nicht aufgrund eines Verfahrensfehlers beanspruchen. 35 I.1.1 Die Rüge, die 3. TG enthalte gegenüber der 1. TG ein geändertes Anlagenkonzept, das eine zusätzliche Bekanntmachung und Auslegung erfordert hätte, vermag, selbst wenn sie begründet wäre, von vornherein keinen Aufhebungsanspruch des Klägers zu begründen. Ihm wäre damit die Möglichkeit genommen worden, (nochmals) Einwendungen zu erheben, § 7 AtVfV, und diese mit der Genehmigungsbehörde zu erörtern, § 8 AtVfV. Diese Vorschriften gewähren Drittschutz nicht als Selbstzweck, sondern nur im Hinblick auf die bestmögliche Verwirklichung der jeweiligen materiellen Rechtsposition, über deren Beeinträchtigung mit dem Unterlassen einer nochmaligen Beteiligung der Öffentlichkeit noch nichts ausgesagt ist (BVerwG, Urt. v. 17.12.1986 - 7 C 29.85 -, BVerwGE 75, 285 <291 m.w.N.>). Das rechtswidrige Unterlassen hätte lediglich zur Folge, an das Klagevorbringen, soweit die materielle Rechtsbetroffenheit in Frage steht, geringere Anforderungen zu stellen (BVerwG, a.a.O.; OVG Lüneburg, a.a.O. <20>). 36 Eine zusätzliche Bekanntmachung war im Übrigen nicht erforderlich. Nach § 4 Abs. 1 S. 2 AtVfV besteht auch bei Teilgenehmigungen eine solche Erforderlichkeit nur nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 der Vorschrift. Deren Voraussetzungen sind nicht gegeben. 37 Nach Auffassung des Klägers soll insoweit § 6 Abs. 2 S. 3 Nr. 2. AtVfV einschlägig sein, der den Fall der "Änderung der Konzeption der Anlage" anspricht, "sofern die Änderungen im Rahmen der Beherrschung von Auslegungsstörfällen zu einer sicherheitstechnisch bedeutsamen Erhöhung der ursprünglich angenommenen Beanspruchung von Anlageteilen führen können". Eine Änderung der Konzeption in diesem Sinne liegt nicht vor. Dafür wäre erforderlich, dass "grundlegende Auslegungsmerkmale der Anlage", § 3 Abs. 1 Nr. 1. b) AtVfV, mit der 3. TG geändert worden sind. Das ist offensichtlich nicht dadurch geschehen, dass die Aufnahme der – bereits in der 1. TG gebilligten – Konditionierung von Brennelementen von weiteren Bedingungen abhängig gemacht wird und die Entscheidung über eine im ursprünglichen Konzept noch vorgesehene weitere Konditionierungsart zurückgestellt bleibt. Denn abgesehen davon, dass dadurch keine Erhöhung, sondern eine Verminderung der Beanspruchung von Anlagenteilen eintritt, wird die Gestattung auch dieser Tätigkeiten auf der Grundlage der bisherigen Anlagenauslegung nicht ausgeschlossen und bleibt ohne weiteres möglich. Auch die Behälter- und Komponentenwartung ist keine Änderung des ursprünglichen Konzepts. Bereits die 1. TG sieht sie im Rahmen des vorläufigen positiven Gesamturteils vor (vgl. Bl. 168, 4. c). Dass sie in der nächsten Zeit für die Beigeladenen den "praktisch" möglicherweise wichtigsten Teil des Betriebs darstellt, führt als solches zu keiner Änderung des Gesamtkonzepts, sondern lediglich zu einem bevorzugten Gebrauchmachen von Möglichkeiten innerhalb desselben. 38 Entgegen der Auffassung des Klägers tritt durch den "Reparaturbetrieb" auch keine Erhöhung der vorgesehenen Lagerkapazität für bestrahlte Brennelemente um mehr als 10 vom Hundert ein, die nach § 4 Abs. 2 S. 3 Nr. 5 AtVfV eine zusätzliche Bekanntmachung und Auslegung der Unterlagen erfordert hätte. An den für Dritte einzig relevanten Expositionen aus der Konditionierung und Verpackung hat sich gegenüber dem Konzept der 1. TG vielmehr nichts geändert. Auch die Verwendung neuer Transport- und Lagerbehälter führt zu keiner Erhöhung des Spaltproduktinventars in der Anlage. Der Kläger übersieht, dass die 3. TG sehr wohl Durchsatz- und Inventarbeschränkungen enthält. In dem der Genehmigung nach I.1.3 (S. 9) zugrundeliegenden Betriebshandbuch (vgl. dort Bl. 11) ist, entsprechend der Empfehlung des Sicherheitsgutachtens, ein maximaler Jahresumsatz von 100 t SM für das Umladen von Brennelementen sowie von 100cbm/a zu konditionierender fremder Flüssigabfälle festgelegt. 39 I.1.2 Die Rüge, die 3. TG sei wegen des von bestimmten Bedingungen abhängigen Zustimmungsvorbehalts hinsichtlich der Konditionierung außerhalb von Reparaturmaßnahmen (I. 2.5 A 5.6, S. 34) und der Nichtabsehbarkeit des Bedingungseintritts eine "unzulässige Vorratsgenehmigung", berührt Rechte des Klägers nicht. 40 Vorbehalt und Bedingung betreffen die Vollzugsebene. So lange die Beigeladenen danach die Konditionierung noch nicht aufnehmen dürfen, gibt es insoweit keine Auswirkungen der Anlage für den Kläger. Materiell wird die Genehmigung allerdings bereits umfassend - bis auf die Zerschneidungsalternative - nach dem zum maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Erteilung geltenden Recht erteilt. Eine Vorschrift wie § 18 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - BImSchG -, nach welcher die Genehmigung bei einem Nicht-Betrieb über bestimmte Zeiträume von selbst erlischt, kennt das Atomgesetz nicht. Es enthält insoweit mit § 17 Abs. 3 Nr. 1 AtG die Möglichkeit eines Widerrufs der Genehmigung, wenn von ihr nicht innerhalb von zwei Jahren Gebrauch gemacht worden ist. Diese Möglichkeit besteht nach der Vorschrift indessen nicht, wenn die Genehmigung – wie hier – "etwas anderes bestimmt". Grundsätzlich wird damit, wie im Immissionsschutzrecht, der Zweck verfolgt, eine Inbetriebnahme zu einer Zeit zu verhindern, in der sich die der Genehmigung zugrunde liegenden Verhältnisse wesentlich geändert haben, und um für wissenschaftliche und technische Entwicklungen offenzubleiben (Jarass, BImSchG, 5. A., Rn. 4 zu § 18; Haedrich, AtG, Rn. 13a) zu § 17). Das wird mit dem Instrumentarium des §17 AtG abschließend und ausreichend sichergestellt (vgl. Haedrich, a.a.O., Rn. 3). Wenn vorliegend also bei Bedingungseintritt eine Situation bestehen sollte, in der die Schutzgüter des § 1 Nr. 2 AtG nicht mehr ausreichend gewahrt erscheinen, wird der Beklagte dies über nachträgliche Auflagen nach § 17 Abs. 1 S. 3 AtG korrigieren können. Die 3. TG stellt dies in der Nebenbestimmung I.2 A 1.6 (S. 13) sicher, nach welcher vor Aufnahme der Konditionierungstätigkeiten aktuelle Sicherheitsstudien vorzulegen sind. Daneben bestehen die allgemeinen gesetzlichen Widerrufsmöglichkeiten etwa des § 17 Abs. 3 Nr. 2 AtG oder des § 17 Abs. 5 AtG. 41 Mögliche Rechtsbeeinträchtigungen des Klägers durch diese Verfahrensgestaltung sind damit nicht erkennbar. 42 1.1.3 Soweit der Kläger die zur Beendigung des Amtshaftungsverfahrens vor dem Landgericht Hannover geschlossene, den Erlass der 3. TG betreffende "Vereinbarung" der Beigeladenen zu 1.) mit dem Beklagten vom 12. November 1997 kritisiert, ist zunächst festzustellen, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht diese Vereinbarung, sondern einzig der behauptete Anspruch des Klägers auf – gänzliche oder teilweise – Aufhebung der 3. TG ist. Nur aus deren Regelungen kann er potentielle Aufhebungsansprüche herleiten. 43 Eine rechtlich relevante Verbindung zwischen der "Vereinbarung" und der 3. TG vermag der Kläger mit Erfolg nicht dadurch herzustellen, dass er alle Bediensteten oder leitende Bedienstete des Beklagten, die an der Erteilung der 3. TG mitgewirkt haben, deshalb als befangen im Sinne von § 21 Abs. 1 VwVfG hinstellt. 44 Einmal wird damit noch keine mögliche materielle Rechtsverletzung des Klägers durch die 3. TG aufgezeigt, auf die es selbst bei einem verfahrensfehlerhaften Zustandekommen ankäme, § 46 VwVfG (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. A., Rn 17 zu § 46). Zum andern ergeben sich aus der "Vereinbarung" auch keine Gründe, die geeignet wären, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung durch Bedienstete des Beklagten bei Erteilung der 3. TG im Sinne von § 21 Abs. 1 VwVfG zu rechtfertigen. Während die Punkte 1. bis 3. den Stand des Genehmigungsverfahrens zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung und die mit der PKA verfolgten Ziele beschreiben, verpflichtet sich der Beklagte in Punkt 4. zur "zügigen Durchführung der Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren für Betriebe der GNS", die "durch geeignete Maßnahmen sichergestellt" würde. Als geeignet werden im Folgenden u.a. die effektive Nutzung der personellen Ressourcen, die Vermeidung unnötiger Gutachterwechsel und weiterer Begutachtungen desselben Sachverhalts genannt. Dies wird jedoch unter den Vorbehalt gestellt, dass weitere oder andere Gutachten nicht "gesetzlich zwingend erforderlich" sind. Weiter wird ein Terminplan vereinbart; Terminüberschreitungen seien "auf das Unvermeidbare zu beschränken" (Etwa die Entscheidung wird danach für das erste Quartal 1999 in Aussicht gestellt; dieser Zeitpunkt wurde dann deutlich überschritten). Die Vereinbarungen halten sich damit ausnahmslos im Rahmen des § 10 S. 2 VwVfG, wonach das Verwaltungsverfahren einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen ist. Dieser Gesetzeswortlaut wird in Punkt 7. in Bezug auf die gewünschte Kooperation mit Bezirksregierung und Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg auch ausdrücklich wiedergegeben. An sich Übliches oder Selbstverständliches wird in Punkt 10. aufgeführt, wenn es dort heißt, dass der Beklagte in gegen die Genehmigung(en) gerichteten gerichtlichen Verfahren "sachbezogen vortragen und Anträge zur Verteidigung seiner Entscheidungen stellen wird". Hier stellt sich eher die Frage, weshalb Anlass bestanden hat, derartige Selbstverständlichkeiten zum Gegenstand von Vereinbarungen zu machen. Jedenfalls begründet die Übernahme solcher Obliegenheiten durch eine Behörde keine Besorgnis der Befangenheit, sondern dient im Gegenteil der Sicherstellung einer unparteiischen Amtsführung. 45 1.2. Auch die Möglichkeit materieller Rechtsverletzungen durch die 3. TG ist nach dem Vorbringen des Klägers nicht gegeben. 46 1.2.1 Soweit er die Berücksichtigung auch von Strahlenbelastungen durch Brennelementtransporte in das der PKA benachbarte Zwischenlager fordert, kann er damit im vorliegenden Genehmigungsverfahren nach § 7 AtG i.V.m. § 18 Abs. 1 AtVfV nicht gehört werden. Transportvorgänge unterliegen nach § 4 Abs. 1 AtG i.V.m. § 16 StrlSchV (nunmehr i.d.F. v. 18.06.2002) einem eigenständigen Genehmigungsverfahren, dessen Voraussetzungen nicht in § 7 Abs. 2 AtG, sondern in § 4 Abs. 2 AtG und in § 18 Abs. 1 StrlSchV (nunmehr i.d. F. v. 18.06.2002) geregelt sind. Transportgenehmigungen sind vorliegend aber nicht Streitgegenstand. 47 Relevant sind Strahlenexpositionen durch die genehmigte Anlage. Insoweit könnte sich ein Abwehranspruch nur gegen eine Überschreitung der - verfassungsrechtlich undenklichen - Dosisgrenzwerte des § 45 Abs. 1, Abs. 2 der StrlSchV i.d.F. der Bekanntmachung vom 30.06.1989 (BGBl. I S. 1321, 1926) – a. F. – richten. An den nach § 45 Abs. 2 S. 1 StrlSchV a.F. maßgeblichen ungünstigsten Einwirkungsstellen (für die sog. Gamma-Submersion), nämlich in Abständen von 160 m, 260 m und 350 m vom Kamin, werden die Dosisgrenzwerte aber zu nicht einmal 10% ausgeschöpft. Die für zugrundezulegende Störfälle geltenden Dosisgrenzwerte des § 28 Abs. 3 StrlSchV a.F. werden zu weniger als 5% ausgenutzt. Eine Überschreitung der Werte zu Lasten des Klägers liegt damit nicht im Bereich des Möglichen. An diesem – im Übrigen bereits in der 1. TG im Rahmen des vorläufigen positiven Gesamturteils rechtskräftig festgestellten – Befund zu den Auswirkungen der PKA (vgl. Urteil des Senats v. 21.01.1993, a.a.O., UA Bl. 24) hat sich zu Lasten des Klägers mit der nunmehr angefochtenen 3. TG nichts geändert. 48 1.2.2 Auch mit seiner Rüge, die Anlage sei nicht gegen Flugzeugabstürze oder Flugzeugattacken nach Art der terroristischen Angriffe in New York am 11. September 2001 oder dem ähnliche Einwirkungen ausgelegt, zeigt der Kläger eine mögliche Rechtsverletzung durch die angegriffene 3. TG nicht auf. 49 1.2.2.1 Abgesehen davon, dass zweifelhaft erscheint, ob quasi-kriegerische Ereignisse dieser Art von § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG ("erforderlicher Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter") erfasst werden (verneinend etwa Ossenbühl, NVwZ 2002, 290 f. u. 1209; teilw. a. A. Sendler, a.a.O., 681 f. u. 1210; gänzlich a.A. Koch u. John, DVBl. 2002, 1578, alle jeweils m.w.N.), gehören derartige Gefahren - in der bisherigen juristischen Diskussion ersichtlich unstreitig - zum Risiko der Gesamtbevölkerung, aus dem einzelne Dritte keine Rechtsansprüche gegen den Staat ableiten können ("Restrisiko", vergleichbar zu Flugzeugabstürzen und zu § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG bereits OVG Lüneburg, Urt. v. 21.01.1993, a.a.O., UA Bl. 32). Überdies stünde der Genehmigungsbehörde für mögliche Abwehrmaßnahmen, die auf der Grundlage behördenübergreifender Sicherheitskonzepte zu treffen wären, notwendig eine weite Einschätzungsprärogative zu, die sich schwerlich auf gerichtlich erzwingbare bestimmte Maßnahmen verengen ließe (vgl. Sendler, a.a.O., S. 684; BVerwG, Urt. v. 19.01.1989 - 7 C 31.87 - [Werkschutz], NVwZ 1989, 864 <865> <866> ). 50 1.2.2.2 Jedenfalls war der Schutz gegen Einwirkungen Dritter nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG bereits Regelungsgegenstand der 1. TG (2.5 - vorläufiges Gesamturteil -, S. 125 f.) und - definitiv regelnd - der 2. TG (2.6, S. 137 f.). Beide Genehmigungen sind bestandskräftig. Die vorliegend angefochtene 3. TG verweist lediglich noch auf diese bereits getroffenen Anordnungen, ergriffenen Maßnahmen und geführten Nachweise; sie ordnet insoweit nichts potentiell anfechtbar Neues mehr an (II.6, S. 50, III.2.1.6, S. 68f.). 51 1.2.2.3 Zu dem für die Prüfung der Sach- und Rechtslage bei einer Drittanfechtungs- oder Feststellungsklage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der 3. TG (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.12.1985 - 7 C 65.82 - [Wyhl], DVBl. 1986, 190 <193> - maßgeblich auch dann, wenn die genehmigte Anlage noch nicht in Betrieb gegangen ist -) bestand kein Anlass, die bis dahin genehmigten Sicherheitsvorkehrungen, die einen möglichen Absturz von Militärmaschinen einbeziehen, als unzureichend anzusehen. Die vom Kläger angeführten Terrorangriffe vom 11. September 2001 haben erst nach Erlass der 3. TG stattgefunden. Sie lassen sich nicht dadurch entscheidungsrelevant vorverlegen, dass die entsprechenden Planungen, wie die Klägerseite es in der mündlichen Verhandlung formuliert hat, "in den Köpfen der Beteiligten" (wohl) schon vorher bestanden haben. Es liegt im Wesen der Änderung einer Tatsachenlage, dass sie sich in greifbarer Form manifestieren muss, um für die Behörde Entscheidungserheblichkeit zu erlangen (vgl. etwa Kopp/Ramsauer, VwVfG, a.a.O., Rn. 29 und 47 zu § 51). Konkret nicht bekannt gewordene Planungen und bis zur Ausführung allgemein für unwahrscheinlich gehaltene denkbare Geschehnisse erfüllen diese Voraussetzung nicht. 52 Die Ereignisse vom 11. September 2001 ließen sich, von der nachträglichen Beifügung von Auflagen einmal abgesehen, verfahrensrechtlich allenfalls als Widerrufsgründe – etwa nach § 17 Abs. 3 Nr. 2 oder Abs. 5 AtG – einordnen. Sie beträfen damit ein anderes Verfahren und können bei der Prüfung einer gegen die 3. TG erhoben Anfechtungsklage prozessual keine Berücksichtigung finden. 53 2. Da, wie vorstehend ausgeführt, die 3. TG auch dann Rechte des Klägers im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO nicht verletzen kann, wenn nach Eintritt der Voraussetzungen dafür der gestattete uneingeschränkte Konditionierungsbetrieb aufgenommen werden darf, kann auch der – insoweit eingeschränkte, den "Reparaturbetrieb" aussparende – Hilfsantrag keinen Erfolg haben. Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE108300400&psml=bsndprod.psml&max=true