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Beschluss

8 ME 1/04

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Gründe Die Beschwerde des Antragstellers gegen den erstinstanzlichen Beschluss ist unbegründet. 1 Das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt, weil die Bestellung des Beigeladenen zum Bezirksschornsteinfegermeister des Kehrbezirks D. bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage offensichtlich rechtmäßig ist. 2 Bewerben sich zwei Bezirksschornsteinfegermeister, die die erforderlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen um ein und denselben Kehrbezirk, hat die Verwaltungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, wen sie zum Bezirksschornsteinfegermeister für diesen Kehrbezirk bestellt. 3 Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 SchfV können sich Bezirksschornsteinfegermeister, die ihren bisherigen Kehrbezirk mindestens fünf Jahre verwaltet haben, innerhalb des Listenbezirks um einen anderen Kehrbezirk bewerben; diese Bewerber sind entsprechend ihrem Rangstichtag in ein besonderes Verzeichnis einzutragen (§ 12 Abs. 2 Satz 1 SchfV). Die Verwaltungsbehörde kann nach § 12 Abs. 3 SchfV aber auch Bezirksschornsteinfegermeister, die nicht in dieses Verzeichnis eingetragen sind, bei der Bewerbung um einen anderen Kehrbezirk berücksichtigen, wenn deren Probezeit abgelaufen ist. Bewerben sich - wie im vorliegenden Fall - zwei Bezirksschornsteinfegermeister, die diese Voraussetzungen erfüllen, um einen anderen Kehrbezirk, muss die Verwaltungsbehörde nach pflichtgemäßen Ermessen darüber entscheiden, welchen der Bewerber sie zum Bezirksschornsteinfegermeister dieses Kehrbezirks bestellt (vgl. Musielak/Schira/Manke, Schornsteinfegergesetz, Kommentar, 6. Aufl., S. 133 ff.). 4 Die Entscheidung, die die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall getroffen hat, entspricht diesen Maßgaben, weil die Bestellung des Beigeladenen zum Bezirksschornsteinfegermeister des Kehrbezirks E. bei summarischer Prüfung keine Ermessenfehler erkennen lässt. 5 Ausweislich der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2003 hat die Antragsgegnerin den Beigeladenen ausgewählt, weil sein Rangstichtag mehr als zwei Jahre vor dem des Antragstellers liegt und weil er drei Monate vor dem Antragsteller zum Bezirksschornsteinfegermeister auf Probe bestellt worden ist. Außerdem ist die Antragsgegnerin davon ausgegangen, dass die persönlichen und familiären Gründe, die der Antragsteller für die Bewerbung um den Kehrbezirk E. geltend gemacht hat, keinen eindeutigen Vorrang vor denen des Beigeladenen genießen. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. 6 Weder dem § 12 SchfV noch anderen zu Grunde liegenden Bestimmungen des Schornsteinfegergesetzes kann entnommen werden, dass bei der Auswahlentscheidung ausschließlich persönliche, familiäre oder soziale Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind. Dem Rangstichtag kommt eine entscheidende Bedeutung zu (§ 6 Abs. 1 SchfG i.V.m § 11 SchfG). 7 Die Annahme des Antragstellers, dass der Rangstichtag und der Zeitpunkt der Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister auf Probe bei der nach § 12 Abs. 3 SchfV zu treffenden Ermessensentscheidung nachrangig seien und nur dann berücksichtigt werden dürften, wenn die persönlichen, familiären und sozialen Belange der Bewerber um den Kehrbezirk gleichgewichtig seien, ist unzutreffend. Dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass weder § 12 SchfV noch den zugrundeliegenden Bestimmungen des Schornsteinfegergesetzes entnommen werden kann, dass bei der Auswahlentscheidung ausschließlich oder vorrangig persönliche, familiäre oder soziale Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind. Außerdem stellen der Rangstichtag und der Zeitpunkt der Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister auf Probe sachliche Kriterien dar, die bei der Auswahlentscheidung nach § 12 Abs. 3 SchfV besonderes Gewicht haben. Das gilt um so mehr, als dem Rangstichtag bei der Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister die entscheidende Bedeutung zukommt (vgl. § 6 Abs. 1 SchfG i.V.m. § 11 SchfV). Daher liegt der vom Antragsteller behauptete Ermessensfehlgebrauch nicht vor. 8 Der Antragsteller kann auch nicht mit Erfolg einwenden, dass seine familiären Belange denen des Beigeladenen eindeutig vorgingen. Der Antragsteller hat zwar u. a. geltend gemacht, dass er zusammen mit seiner Lebensgefährtin und deren Kindern im Kehrbezirk E. in einem Eigenheim wohne und seine in der Nachbarschaft lebenden kranken Eltern unterstütze. Der Beigeladene kann für seine Bewerbung um den Kehrbezirk E. aber ebenfalls nachvollziehbare familiäre Gründe anführen, weil er mit seiner Familie zu seinen kranken Eltern, die im Kehrbezirk E. wohnen, ziehen möchte. Dass den familiären Belange des Antragstellers gegenüber denen des Beigeladenen ein deutliches Übergewicht zukommt, lässt sich bei summarischer Prüfung nicht feststellen. Daher ist die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass die Kriterien des Rangstichtags und des Zeitpunkts der Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister auf Probe keineswegs hinter den familiären Belangen des Antragstellers zurücktreten müssen. 9 Bei der Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister auf Probe weist die Behörde darauf hin, dass keinesfalls eine Ausnahmegenehmigung von der Residenzpflicht nach § 17 Satz 2 SchfG langfristig zu bekommen ist. 10 Dass der Vater des Antragstellers in der Vergangenheit Bezirksschornsteinfegermeister im Kehrbezirk E. gewesen ist und der Antragsteller in diesem Bezirk jahrelang als Schornsteinfegermeister tätig war, stellt die Rechtmäßigkeit der von der Antragsgegnerin getroffenen Ermessensentscheidung ebenfalls nicht in Frage. Entsprechendes gilt für den Einwand des Antragstellers, dass er seit langem im Landkreis F. kommunalpolitisch tätig sei und die von ihm übernommenen kommunalpolitischen Aufgaben aufgeben müsste, wenn er gezwungen wäre, seinen Wohnsitz in seinen jetzigen Kehrbezirk zu verlegen. Die Antragsgegnerin hat zu Recht betont, dass der Antragsteller bei seiner Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister auf Probe auf seine Residenzpflicht im Kehrbezirk G. bzw. dessen Nahbereich hingewiesen worden ist und keineswegs annehmen konnte, langfristig eine Ausnahmegenehmigung von der Residenzpflicht nach § 17 Satz 2 SchfG zu erhalten. Daher konnte der Antragsteller von vornherein nicht darauf vertrauen, seine kommunalpolitischen Aufgaben im Landkreis F. dauerhaft wahrnehmen zu können. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin dem Hinweis des Antragstellers auf seine kommunalpolitischen Aktivitäten keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat. 11 Schließlich ist bei summarischer Prüfung auch nicht erkennbar, dass bei der umstrittenen Auswahlentscheidung andere wesentliche Belange des Antragstellers zu Unrecht unberücksichtigt geblieben sind. Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE107460400&psml=bsndprod.psml&max=true