Beschluss
2 LA 303/03
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Gründe 1. Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren nicht bewilligt werden, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden – zum Zulassungsantrag unter Tz. 2. – dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i. S. des § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO bietet. 1 2. Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 2003 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg; denn die geltende gemachten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG -, Divergenz - § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG -, Verfahrensfehler - § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 bzw. Nr. 6 VwGO) greifen nicht durch. 2 2.1 Soweit sich der – unbeschränkt eingelegte – Zulassungsantrag des Klägers auch darauf bezieht, dass das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil einen Anspruch des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG verneint hat, ist der Zulassungsantrag mangels Darlegung von Zulassungsgründen bereits als unzulässig zu verwerfen. 3 Die Darlegung der Zulassungsgründe für eine Berufung erfordert die dezidierte Auseinandersetzung mit den tragenden Rechtssätzen und Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz. Dazu gehört die Herausarbeitung schlüssiger Gegenargumente, welche eine Änderung der Entscheidung der Vorinstanz rechtfertigen würden. 4 2.1.1 Die Zulassung der Berufung erfordert, dass einer der in § 78 Abs. 3 AsylVfG bezeichneten Zulassungsgründe eindeutig geltend gemacht und innerhalb der Antragsfrist aus sich heraus verständlich näher dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG) wird, dass und aus welchen Gründen dieser Zulassungsgrund vorliegen soll. An die Darlegung sind nicht geringe Anforderungen zu stellen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 16.9.1997 - 12 L 3580/97 -, NdsVBl. 1997, 282 ; Bader, DÖV 1997, 442; ders., in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 1999, RdNrn. 27ff. zu § 124 a; Seibert, DVBl. 1997, 932; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, RdNr. 34 zu § 124 a). Die dem Revisionsrecht nachgebildete Darlegungspflicht bestimmt als selbständiges Zulässigkeitserfordernis den Prüfungsumfang des Rechtsmittelgerichts. Sie verlangt qualifizierte, ins Einzelne gehende, fallbezogene und aus sich heraus verständliche, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogene und geordnete Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen. Das bloße Benennen oder Geltendmachen eines Zulassungsgrundes genügt dem Darlegungserfordernis ebenso wenig wie eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens oder gar eine - ergänzende - Bezugnahme hierauf (vgl. Bader, NJW 1998, 409(410)). Insgesamt ist bei den Darlegungserfordernissen zu beachten, dass sie nicht in einer Weise ausgelegt und angewendet werden, welche die Beschreitung des eröffneten (Teil-)Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschl. v. 21.1.2000 – 2 BvR 2125/97 - , DVBl. 2000, 407) 5 2.1.2 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze fehlt es bezüglich der von dem Kläger auch im zweiten Rechtszug weiter erstrebten Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG bereits deshalb an einer hinreichenden Darlegung i. S. des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG, weil das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil einen Asylanspruch schon an der Drittstaatenregelung des Art. 16 a Abs. 2 GG/§ 26a AsylVfG hat scheitern lassen – der Kläger habe selbst erklärt, auf dem Landweg mit einem Lastkraftwagen eingereist zu sein – und weil der Kläger dies in seinem Zulassungsantrag nicht mit Zulassungsgründen nach § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylVfG angegriffen hat. 6 2.2 Eine Zulassung der Berufung kommt aber auch nicht bezüglich der von dem Kläger zusätzlich erstrebten Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots oder eines -hindernisses gem. § 51 Abs. 1 AuslG bzw. § 53 AuslG in Betracht. Zwar hat der Kläger insoweit Zulassungsgründe geltend gemacht, die geltend gemachten Zulassungsgründe (Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 oder Nr. 6 VwGO, grundsätzliche Bedeutung, Divergenz) greifen aber nicht durch. 7 2.2.1 Die Berufung gegen das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts kann nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 (Verletzung des Gebots, rechtliches Gehör zu gewähren) bzw. Nr. 6 (ohne Gründe) VwGO zugelassen werden. 8 Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs, gibt dem Beteiligten das Recht, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zu erklären und Anträge zu stellen. Die möglicherweise fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung, vermag eine Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als Verfahrensmangel nicht zu begründen. 9 2.2.1.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verschafft den Verfahrensbeteiligten ein Recht darauf, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zweckentsprechend und erschöpfend zu erklären und Anträge zu stellen (s. auch die §§ 86 Abs. 2 und 3, 104 Abs. 1, 108 Abs. 2 VwGO), und verpflichtet das Gericht darüber hinaus, das entscheidungserhebliche Vorbringen und die Anträge der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen. Die Gerichte sind nicht dazu verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen eines Beteiligten in der Begründung ausdrücklich zu befassen; alle wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen müssen jedoch in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden, damit ausgesprochen werden kann, dass das Gericht das gebotene rechtliche Gehör gewährt hat; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann aber nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschl. v. 6.6.1991 – 2 BvR 324/91 -, NJW 1992, 1031 m. w. Nachw.). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist aber von vornherein nicht geeignet, eine - vermeintlich - fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhaltes einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Namentlich vermag die Behauptung, das Gericht habe einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen, oder das Gericht habe es versäumt, Beweis zu erheben, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht zu begründen (vgl. HessVGH, Beschl. v. 26.1.1995 - 10 UZ 91/95 -, MDR 1995, 525 (Ls.); s. bereits BVerfG, Beschl. v. 2.12.1969 - 2 BvR 320/69 -, BVerfGE 27, 248(251)). 10 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kommt nach der Darlegung des Zulassungsantrages eine Berufungszulassung wegen eines Verstoßes gegen das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, nicht in Betracht. 11 Der Zulassungsantrag behauptet hierzu, das Verwaltungsgericht habe dadurch gegen das sich aus Art. 103 Abs. 1 GG ergebende Gebot verstoßen, dass es wesentliches Vorbringen des Klägers nicht zur Kenntnis genommen habe. Obwohl im Schriftsatz vom 23. Juni 2003 (auf immerhin 10 Seiten) detailliert dargelegt worden sei, dass er – der Kläger – zu den Nachfahren der im Jahre 1962 ausgebürgerten Kurden gehöre, sei im angefochtenen Urteil lediglich dazu ausgeführt worden, das Verwaltungsgericht habe sich wegen unauflöslicher Widersprüche im Vorbringen des Klägers nicht davon überzeugen können, dass er tatsächlich nicht syrischer Staatsangehöriger sei. Da sich das Verwaltungsgericht im Übrigen zur Begründung seiner Entscheidungsgründe auf Angaben angeblich in Deutschland ein Asylverfahren betreibender Geschwister des Klägers berufen habe – tatsächlich hielten sich aber alle Geschwister des Klägers weiterhin in Syrien auf - , liege ein Gehörsverstoß vor. Dieses Vorbringen ist indessen nicht geeignet, einen Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO zu begründen. 12 Das Verwaltungsgericht hat in der vom Zulassungsantrag bezeichneten Urteilspassage (Bl. 8 UA) das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 51 Abs. 1 AuslG vornehmlich damit verneint, dass es sich unter Bezugnahme auf den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) vom 28. März 2003 auf den Standpunkt gestellt hat, der Kläger habe mit dem Vortrag, er habe als " Maktum " (Nichtregistrierter) politische Verfolgung erlitten oder bei Rückkehr nach Syrien zu erleiden, eine politische Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Lediglich ergänzend – der nachfolgende Absatz der Urteilsgründe wird mit der Formulierung "Im Übrigen" eingeleitet – hat das Verwaltungsgericht zusätzlich ausgeführt, es habe auch nicht die Überzeugung gewonnen, das der Kläger tatsächlich nicht – wie er behaupte – syrischer Staatsangehöriger, mithin Staatenloser sei, und hierbei in der Tat eine Begründung gewählt, die zu dem Vorbringen des Klägers nicht passt, sondern sich offenbar auf ein am 7. Juli 2003 ebenfalls verhandeltes Asylverfahren eines anderen Klägers bezieht. Diese (fehlerhafte) Begründung einer zusätzlichen Erwägung des Verwaltungsgerichts (zur syrischen Staatsangehörigkeit des Klägers) lässt aber noch nicht den Schluss zu, das Verwaltungsgericht habe das (umfängliche) Vorbringen des Klägers zu seinem Status in Syrien nicht zur Kenntnis genommen. Hiergegen spricht schon, dass es den Kläger ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 2003 nach seiner Staatsangehörigkeit gefragt und sich mit der von ihm nachgereichten "Identitätsbescheinigung" vom 15. Juli 2001 – mit dieser wollte der Kläger seinen Status als in Syrien nicht registrierter Staatenloser nachweisen - näher befasst hat. 13 Soweit der Kläger weiter meint, das Verwaltungsgericht habe sich in den Urteilsgründen nicht mit seinem (umfangreichen) Vortrag zur Asylrelevanz des Wiedereinreiseverbots des syrischen Staats gegenüber staatenlosen Kurden, die Syrien illegal verlasen hätten, auseinandergesetzt und zumindest insoweit einen Gehörsverstoß begangen, berücksichtigt er nicht hinreichend, dass sich das angefochtene Urteil tragend auf den Bescheid des Bundesamtes vom 28. März 2003 stützt und dass in diesem Bescheid (s. Bl. 6 Mitte des Bescheides) die Frage der Staatenlosigkeit des Klägers gerade offen gelassen worden ist; denn das Bundesamt hat – entscheidungserheblich – unterstellt, der Kläger kehre nach Syrien zurück, aber gleichwohl nach dem Vorbringen des Klägers das Drohen einer individuellen noch eine gruppengerichteten Verfolgung auch im Falle der Rückkehr des Klägers verneint. Hat sich das Verwaltungsgericht damit aber diese Erwägungen des Bescheides vom 28. März 2003 zu eigen gemacht, so bestand für das Verwaltungsgericht keine Veranlassung, sich in den Urteilsgründen mit der Asylrelevanz des gegenüber aus Syrien stammenden staatenlosen Kurden vom syrischen Staat praktizierten Wiedereinreiseverbots auseinander zu setzen. Denn Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet ein Gericht nicht, auf jedes Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten in den Urteilsgründen einzugehen (BVerfG, st. Rspr., s. z. B. 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschl. v. 1.3.2000 – 2 BvR 2120/99 -, NVwZ 2000, 67(68); BVerwG, Beschl. v. 1.10.1993 – 6 P 7/91 -, NVwZ-RR 1994, 298), zumindest dann nicht, wenn es sich wie hier bei der Bewertung des Wiedereinreiseverbots um eine Frage handelt, die nach den (tragenden) Urteilsgründen für das Gericht nicht von zentraler Bedeutung gewesen ist (vgl. Schenk, in Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Mai 2003, RdNr. 88 zu § 78 AsylVfG m. w. Nachw.). 14 2.2.1.2 Auch soweit der Kläger in diesem Zusammenhang ergänzend geltend macht, die Berufung müsse nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 138 Nr. 6 VwGO zugelassen werden, weil dem angefochtenen Urteil, das widersprüchlich und mit dem Akteninhalt nicht zu vereinbaren sei, insoweit die Entscheidungsgründe fehlten, kann dies nicht zum Erfolg seines Zulassungsantrages führen. 15 Dem Begründungserfordernis gemäß § 138 Nr. 6 VwGO ist ausreichend Rechnung getragen, wenn diejenigen Entscheidungsgründe niedergelegt werden, die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind. Dadurch wird der Beteiligte zum einen über die dem Urteil zugrunde liegenden Erwägungen unterrichtet und zum anderen wird dem Rechtsmittelgericht die Möglichkeit eingeräumt, die Entscheidung auf ihre materielle und prozessuale Richtigkeit zu überprüfen. 16 § 138 Nr. 6 VwGO ist nur verletzt, wenn "die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist". Die Vorschrift bezieht sich damit auf den notwendigen (formellen) Inhalt eines Urteils nach § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Danach müssen in einem verwaltungsgerichtlichen Urteil diejenigen Entscheidungsgründe schriftlich niedergelegt werden, welche für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Sinn dieser Regelung ist es zum einen, die Beteiligten über die dem Urteil zu Grunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten, und zum anderen, dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit in prozessrechtlicher und materiellrechtlicher Hinsicht zu ermöglichen. Nicht mit Gründen versehen i.S. des § 138 Nr. 6 VwGO ist eine Entscheidung deshalb nur, wenn sie so mangelhaft begründet ist, dass die Entscheidungsgründe ihre doppelte Funktion nicht mehr erfüllen können. Das ist nach der Rechtsprechung allerdings nicht nur dann der Fall, wenn dem Tenor der Entscheidung überhaupt keine Gründe beigegeben sind, sondern auch dann, wenn die Begründung völlig unverständlich und verworren ist, so dass sie in Wirklichkeit nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind (BVerwG, Urt. v. 30.6.1992 – BVerwG 9 C 5.91 - , DVBl. 1993, 47). Der ‚grobe Formmangel‘ liegt mit anderen Worten immer dann vor, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar sind, dass die angeführten Gründe unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen. Nach allgemeiner Ansicht verletzt ein Urteil dagegen § 138 Nr. 6 VwGO nicht schon dann, wenn die Entscheidungsgründe lediglich unklar, unvollständig, oberflächlich oder unrichtig sind (BVerwG, Beschl. v. 5.6.1998 – BVerwG 9 B 412.98 - , NJW 1998, 3290 = Asylmagazin Nr. 5/1998, S. 52, v. 11.9.1996 – BVerwG 9 B 352.96 – u. v. 13.6.1988 - BVerwG 4 C 4.88 -, NVwZ-RR 1989, 334). 17 Ein Verstoß gegen das Begründungserfordernis liegt nicht schon dann vor, wenn die Begründung unklar, unvollständig, oberflächlich oder unrichtig ist. Erforderlich ist vielmehr, dass die Begründung so unverständlich und sachlich inhaltslos ist, das sie nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind. 18 Nach diesen Maßstäben liegt der von dem Kläger gerügte Verfahrensmangel nach § 138 Nr. 6 VwGO nicht vor. Wie oben schon dargelegt (s. Tz. 2.2.1.1) handelt es sich bei der von dem Kläger als – zu Recht - fehlerhaft beanstandeten Passage des angefochtenen Urteils nur um eine zusätzliche Erwägung, die – denkt man sich diese Urteilspassage weg – nicht dazu führt, dass das Urteil keinen Bestand mehr haben könnte. Vielmehr beruht das Urteil dann auf der Erwägung, der Kläger habe, auch wenn er nach Syrien zurückkehren sollte, eine politische Verfolgung nicht zu erwarten, wie dies bereits das Bundesamt in seinem Bescheid vom 28. März 2003 festgestellt habe. Allerdings ist diese Erwägung auch insoweit angreifbar, als das Bundesamt und das Verwaltungsgericht grundsätzlich gehalten sind, die Staatsangehörigkeit eines Abschiebungsschutzsuchenden zu klären. Hierauf kommt es aber für den Verfahrensfehler nach § 138 Nr. 6 VwGO, der nur grobe Begründungsmängel erfassen will (s. o.), nicht an. Berührt die zu beanstandende Urteilspassage bei objektiver Betrachtung des gesamten Urteils den ‚Kern’ der Begründung der ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht, so liegt ein (grober) Formmangel i. S. eines Verfahrensfehlers nach § 138 Nr. 6 VwGO nicht vor (ebenso: Hamburgisches OVG, Beschl. v. 3.3.1999 – 4 Bf 264/98.A -). 19 2.2.2 Dem Kläger ist es auch nicht gelungen, als Zulassungsgrund die grundsätzliche Bedeutung seiner Rechtssache darzulegen. 20 2.2.2.1 Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zu, wenn sie in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Berufungsrechtszug entscheidungserheblich ist und die im Interesse der Rechtseinheit geklärt werden muss. Der Zulassungsantrag muss eine konkrete Frage aufwerfen, deren Entscheidungserheblichkeit erkennen lassen und (zumindest) einen Hinweis auf den Grund enthalten, der das Vorliegen der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll (vgl. Berlit, in: GK-AsylVfG, Stand: Juni 2001, RdNrn. 96 ff. zu § 78 AsylVfG m.w.N.). 21 2.2.2.2 Eine derartige konkrete Frage wird im Zulassungsantrag des Klägers allerdings in zweifacher Hinsicht aufgeworfen, wonach in einem zuzulassenden Berufungsverfahren die Fragen geklärt werden sollen, "ob die Wiedereinreiseverweigerung des syrischen Staates gegenüber den 1962 ausgebürgerten Kurden und deren Abkömmlingen auf asylrelevanten Gründen beruht" und "ob die Benennung des Staates, der ausgebürgerten Staatsangehörigen bei illegaler Ausreise die Wiedereinreise verweigert, als Zielstaat in der Abschiebungsandrohung rechtswidrig ist". Diese Fragen erweisen sich aber nach den (tragenden) Gründen des angefochtenen Urteils als nicht entscheidungserheblich und können daher eine Berufungszulassung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG nicht rechtfertigen. Wie nämlich bereits zum Zulassungsgrund des Verfahrensfehlers (Tz. 2.2.1.1) näher dargelegt worden ist, beruht das angefochtene Urteil – wie der Bescheid des Bundesamtes vom 28. März 2003 – auf der Annahme, der Kläger könne sich, auch wenn er nach Syrien zurückkehren müsste, weder auf das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 51 Abs. 1 AuslG noch eines solchen nach § 53 AuslG mit Erfolg berufen. Ist aber nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts weder die Frage eines Wiedereinreiseverbots gegenüber aus Syrien illegal ausgereisten Staatenlosen, auch nicht die mögliche Asylrelevanz dieses Einreiseverbots noch die etwaige Berücksichtigung eines faktischen Einreiseverbots bei der Zielstaatsbestimmung in der Abschiebungsandrohung Gegenstand der Entscheidungsgründe gewesen, so können die genannten Fragen mangels Entscheidungserheblichkeit nicht zu einer Berufungszulassung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG führen. 22 2.2.3 Dies gilt auch für die von dem Kläger in Bezug auf die Abschiebungsandrohung geltend gemachten (nachträgliche) Divergenz – Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG - zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 2003 (BVerwG 1 C 21.02 -, Asylmagazin Nr. 10/2003, S. 34 = DVBl. 2004, 123 = InfAuslR 2004, 43). Zum einem ergibt sich dies daraus, dass die (tragenden) Erwägungen des Verwaltungsgerichts davon ausgehen, der Kläger würde nach Syrien zurückkehren (und dort einer politischen Verfolgung nicht ausgesetzt sein). Zum anderen hat das Verwaltungsgericht – durch Bezugnahme des Bescheides des Bundesamtes nach § 77 Abs. 2 AsylVfG – die Voraussetzungen des § 53 AuslG geprüft und das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG in der Person des Klägers verneint. Hat aber ein Verwaltungsgericht eine Prüfung nach § 53 AuslG durchgeführt (und das Vorliegen von Abschiebungshindernissen zu Gunsten des Klägers verneint), so ist es auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 10.7.2003, aaO, S. 125) nicht zu beanstanden, wenn bei dieser Konstellation die Abschiebungsandrohung mit der Zielstaatsbestimmung Syrien – selbst bei einem Staatenlosen – bestätigt wird; auch von daher kann von einem Abweichen des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts von der Entscheidung vom 10. Juli 2003 nicht gesprochen werden. Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE112060400&psml=bsndprod.psml&max=true