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Beschluss

12 PA 63/04

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Gründe Die Beschwerde der Klägerin zu 1) gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts ist begründet. Ihre Klage bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig ( § 166 VwGO i.V.m. § 114 f. ZPO ). Die Beschwerde des Klägers zu 2) ist demgegenüber unbegründet, da hinreichende Erfolgsaussichten seiner Klage nach dem Beschwerdevorbringen nicht gegeben sind. 1 Die am 2. November 1965 geborene Klägerin zu 1) verfügte nach den Ermittlungen des Beklagten im streitigen Zeitraum über ein Vermögen in Höhe von 1.084,43 EUR; ihr am 11. Juli 1993 geborener Sohn, der Kläger zu 2., über ein Guthaben von insgesamt 1.446,03 EUR (zusammen 2.530,46 EUR). Das Verwaltungsgericht hat - dem Beklagten in dessen Ansicht folgend – die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die sinngemäß auf Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt für die Monate April und Mai 2002 ohne Anrechnung von Vermögen gerichteten Klagen mit der Begründung versagt, die Kläger zu 1) und 2) könnten auf den Einsatz verwertbaren Vermögens (§§ 11, 88 BSHG) verwiesen werden. Diese Auffassung ist nur hinsichtlich des Klägers zu 2) zutreffend. 2 Für die Berechnung des im Einzelfall vom Hilfesuchenden einzusetzenden Vermögens ist von dem Grundsatz auszugehen, dass jedes Mitglied der Bedarfs- bzw. Einsatzgemeinschaft einen eigenen selbständigen Anspruch auf Hilfe hat. Daher ist bei einem Zusammentreffen von Eltern und minderjährigen Kindern in der Bedarfs- bzw. Einsatzgemeinschaft für jeden Hilfesuchenden die Frage, ob er nach den §§ 11 Abs. 1, 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG i.V.m. § 1 der Verordnung zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG auf den Einsatz von Vermögen verwiesen werden kann, gesondert zu prüfen. Denn nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG ist zwar das Vermögen der Eltern für den Unterhalt der minderjährigen Kinder heranzuziehen, die Norm bietet jedoch keine Grundlage dafür, (umgekehrt) Vermögen des Kindes zu Gunsten der Deckung des Bedarfs der Eltern zu berücksichtigen (zur Berücksichtigung des Kindesvermögens im Rahmen von § 16 Satz 1 BSHG vgl. Nds. OVG, Beschl. des 4. Senats v. 3.9.1999 – 4 M 2961/99 - , FEVS 51, 299). Eigenes Vermögen müssen nur Ehegatten zueinander und Eltern im Verhältnis zu ihren minderjährigen Kindern, nicht aber die Kinder untereinander oder gegenüber ihren Eltern einsetzen (Mergler/Zink, BSHG, Kommentar, Stand Mai 2003, § 88 Rn. 53a). Das Vermögen von Eltern und minderjährigen Kindern in der Bedarfs- bzw. Einsatzgemeinschaft darf deshalb nicht – wie hier von Beklagtem und Verwaltungsgericht für die Kläger zu 1) und 2) - schematisch zusammengefasst und bei den Elternteilen in vollem Umfang berücksichtigt werden, obwohl das Kindesvermögen für ihren Unterhalt nicht einzusetzen ist (vgl. bereits 4. Senat des Nds. OVG, a.a.O., sowie Nds. Hinweise z. Sozialhilfe, Stand Juli 2003, Ziffer 88.2.8). Es ist vielmehr zu berücksichtigen, dass die unterschiedliche rechtliche Ausgangssituation für den Einsatz von Vermögen nach § 11 Abs. 1 BSHG für die einzelnen Hilfesuchenden zur Anwendung unterschiedlicher Regelungen im Rahmen von § 1 der Verordnung zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG führen kann. 3 1. Welche Vermögen bei der Prüfung des Hilfeanspruchs der Klägerin zu 1) für den Schonbetrag anzurechnen sind, ergibt sich vorliegend aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 a 1. Halbsatz der Verordnung zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG i.V.m. § 11 Abs. 1 BSHG. In ihrem Fall ist die Gewährung der Hilfe (lediglich) von dem eigenen Vermögen der Klägerin zu 1) als Hilfesuchender abhängig, da das (Kindes-) Vermögen des Klägers zu 2) nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG zur Deckung ihres Bedarfs nicht herangezogen werden kann. § 1 Abs. 1 Nr. 1 a wird hier daher nicht durch § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG verdrängt, der voraussetzen würde, dass die Sozialhilfe auch von dem Vermögen des Kindes abhängig wäre. 4 Ausgehend hiervon ist der Klägerin zu 1) lediglich nach den zutreffenden – eine besondere Härte i.S.v. § 88 Abs. 3 BSHG verneinenden – Ausführungen des Verwaltungsgerichts der Rückkaufswert ihrer Lebensversicherung in Höhe von 902,76 EUR und das Kontoguthaben in Höhe von 181,67 EUR (zusammen 1.084,43 EUR) als Vermögen zuzuordnen. Das auf den drei Sparbüchern des Klägers zu 2. vorhandene Guthaben kann – entgegen der vom Beklagten in der Begründung seines Widerspruchsbescheides vom 8. August 2002 durch den Hinweis auf die Entscheidung des OVG Bautzen vom 30. Oktober 1997 (Az. 2 S 235/95, FEVS 48, 199) angedeuteten Auffassung - nicht der Klägerin zu 1) zugerechnet werden. Der Umstand allein, dass bei Sparbüchern minderjähriger Kinder die tatsächliche Verfügungsmacht über die Legitimationsurkunde nach § 808 BGB bei den Eltern liegt, rechtfertigt es nicht, Sparvermögen der Kinder sozialhilferechtlich wie eigenes Vermögen der Eltern zu behandeln. Der erkennende 12. Senat schließt sich der überzeugend begründeten Auffassung des 4. Senats (a.a.O.) an, dass auf Sparbüchern angelegtes Vermögen grundsätzlich dem Kontoinhaber zuzurechnen ist (ebenso Mergler/Zink, a.a.O.). Der abweichenden Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 1997 lag eine besondere Fallgestaltung zugrunde, bei der Elternvermögen auf ein Sparkonto des Kindes eingezahlt worden war, über das die Mutter nach eigenem Belieben verfügt hatte. Diese Sondersituation lässt sich – trotz der allgemein gehaltenen Ausführungen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (a.a.O.) - nicht auf die übliche Fallgestaltung der Anlage von Kindesvermögen auf eigenen Sparkonten des Kindes übertragen. 5 Das damit zu berücksichtigende Vermögen der Klägerin zu 1) von insgesamt 1.084,43 EUR ist geringer als der in ihrem Fall nach § 1 Abs. 1 Nr. 1a der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG (geschonte) kleinere Barbetrag, den das Verwaltungsgericht zutreffend auf 1.535,-- EUR errechnet hat. Ihr ist daher Prozesskostenhilfe für die Klage auf Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt zu bewilligen. 6 2. Für den minderjährigen Kläger zu 2) gelangt demgegenüber die Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 zur Anwendung, da die Gewährung der Hilfe nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG (sowohl) von seinem eigenen Vermögen als Hilfesuchendem wie nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG auch vom Vermögen der Eltern, hier seiner Mutter, der Klägerin zu 1), abhängig ist. § 11 Abs. 1 BSHG bewirkt damit, dass bei der Prüfung des Hilfeanspruchs des minderjährigen Kindes auf den maßgeblichen Schonbetrag nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Kindesvermögen und Elternvermögen angerechnet werden. 7 Das vom Verwaltungsgericht festgestellte eigene Vermögen des Klägers zu 2) auf dessen drei Sparkonten beträgt zusammen 1.446,03 EUR. Das Vorbringen im Beschwerdeverfahren gibt keinen Anlass, die Verwertbarkeit dieser Guthaben in Frage zu stellen. Hinzuzurechnen ist nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 3 – wie dargelegt - das Vermögen der Klägerin zu 1) von insgesamt 1.084,43 EUR. Mit 2.530,46 EUR übersteigt das für den Kläger zu 2) einzusetzende Vermögen den Schonbetrag nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 in Höhe von 1.535,00 EUR um 995,46 EUR. Dieser Betrag deckt den Bedarf des Klägers zu 2) in vollem Umfang ab, so dass er keinen Anspruch auf Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt hat und ihm Prozesskostenhilfe für die hierauf gerichtete Klage nicht bewilligt werden kann. Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE108290400&psml=bsndprod.psml&max=true