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Beschluss

2 LA 293/03

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1 1. Der Kläger hat einen die Zulassung rechtfertigenden Grund nicht, wie dies aber nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlich ist, hinreichend dargelegt. 2 a) Die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) und des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel) hat der Kläger nicht innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Er hat sich auf diese Zulassungsgründe erstmals mit Schriftsatz vom 10. September 2003 berufen. Zum Zeitpunkt des Eingangs dieses Schriftsatzes bei dem beschließenden Gericht am 11. September 2003 war die Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO indes bereits abgelaufen. 3 Ein innerhalb der Zulassungsfrist geltend gemachter Zulassungsgrund, kann auch nach Ablauf der Frist ergänzt werden. 4 Ein innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachter Zulassungsgrund kann allerdings auch noch nach Ablauf der Frist näher ergänzt oder erläutert werden. Eine solche Ergänzung oder Erläuterung liegt aber nicht vor, wenn – wie hier – ein Zulassungsgrund nach Ablauf der Frist erstmals geltend gemacht wird (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 09.11.2000 - 2 L 2962/00 -). In seinem innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO bei dem beschließenden Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 8. August 2003, mit dem der Kläger den Zulassungsantrag vom 23. Juli 2003 begründet hat, hat der Kläger keinen der in § 124 Abs. 2 VwGO bezeichneten Zulassungsgründe benannt, obwohl auf dieses Erfordernis in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist. Der Schriftsatz vom 8. August 2003 ist vielmehr nach Art einer Begründung einer bereits zugelassenen Berufung verfasst worden; dies macht insbesondere auch der in einem Zulassungsantrag fremde Beweisantritt deutlich. Der Kläger hat mithin den grundlegenden Unterschied zwischen der Darlegung von Berufungszulassungsgründen im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO und der Begründung einer zugelassenen Berufung missachtet. 5 b) Aber auch wenn man entgegen dem soeben Ausgeführten der Meinung sein sollte, der Kläger habe mit seinem Schriftsatz vom 8. August 2003, mit dem er ausgeführt hat, es bestehe Veranlassung, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung in einem Berufungsverfahren überprüfen zu lassen, den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und darüber hinaus die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 5 VwGO geltend gemacht, fehlt es an einer hinreichenden Darlegung eines Zulassungsgrundes. Denn es ist nicht Aufgabe des Senats, anstelle des darlegungsbelasteten Klägers den Vortrag in der Begründung des Zulassungsantrags einzelnen Zulassungsgründen zuzuordnen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 07.08.2002 - 2 LA 131/02 -). Eine eindeutige Zuordnung lässt der Vortrag im Schriftsatz vom 8. August 2003, in dem weder § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bezeichnet noch zu § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO eine für klärungsbedürftig gehaltene allgemeine Rechtsfrage formuliert oder zu § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ein Verfahrensmangel genannt worden ist, nicht zu. 6 2. Hiervon abgesehen würde das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 8. August 2003 und im Schriftsatz vom 10. September 2003 weder eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO oder nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO rechtfertigen. 7 a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind erst dann zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also auf Grund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163; Nds. OVG, Beschl. v. 19.09.2003 - 2 LA 207/02 -). Es kommt nicht darauf an, ob einzelne Begründungselemente der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung unrichtig sind, sondern darauf, ob diese im Ergebnis unrichtig ist (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 19.09.2003, a.a.O.). Das ist hier nicht der Fall. 8 Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil dargelegt und begründet, warum es zu der Auffassung gelangt ist, dass dem Kläger ein Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für die Behandlung mit einer extrakorporalen Stoßwellentherapie (ESWT) nicht beihilfefähig sind. Der Senat macht sich die Begründung des angefochtenen Urteils zu eigen und verweist auf sie (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO analog). Der Kläger hat im Zulassungsverfahren keine gewichtigen, gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Gründe aufgezeigt, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. 9 Die extrakorporale Stoßwellentherapie ist keine allgemein wissenschaftlich anerkannte Methode im Sinne des § 6 Abs. 2 BhV. 10 Mit Rücksicht auf das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren ist nochmals hervorzuheben, dass es sich bei der ESWT um eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Methode im Sinne des § 6 Abs. 2 BhV handelt. Als wissenschaftlich anerkannt sind nur solche Methoden und Heilmittel anzusehen, die von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für die Behandlung der jeweiligen Krankheit – sei es als alleiniges Heilmittel oder als zusätzliche Therapie – als wirksam und geeignet erachtet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.06.1998 - 2 C 24.97 -, NJW 1998, 3436; Urt. v. 29.06.1995 - 2 C 15.94 -, NJW 1996, 801; Nds. OVG, Beschl. v. 24.04.2003 - 2 LA 28/03 -; Urt. v. 10.11.1998 - 5 L 2829/96 -). Eine allgemeine wissenschaftliche Anerkennung der ESWT liegt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat und worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, nicht vor (vgl. ebenso VGH Mannheim, Beschl. v. 03.05.2002 - 4 S 512/02 -, IÖD 2002, 179; Topka/Möhle, Kommentar zum Beihilferecht Niedersachsens und des Bundes, Stand: Januar 2004, § 6 Anm. 20.6.2). Diesem Erkenntnisstand tragen die Beihilfevorschriften Rechnung, in denen die ESWT den wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethoden zugeordnet wird (vgl. Abschnitt A.1.2 des RdSchr. d. BMI v. 28.09.1998, GMBl. S. 938, und Abschnitt II.1.2 des RdErl. d. Nds. MF v. 13.10.1998, Nds. MBl. S. 1370). 11 Die Aufwendungen für die ESWT sind für die Behandlung der Tendinosis calcarea (Kalkschulter) oder der Pseudarthrose (nicht heilende Knochenbrüche) ausnahmsweise beihilfefähig. 12 Die Aufwendungen für eine ESWT sind allerdings im Gegensatz zu früher nicht mehr völlig von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen, sondern seit dem 18. Dezember 2002 ausnahmsweise für die Behandlung der Tendinosis calcarea (Kalkschulter) oder der Pseudarthrose (nicht heilende Knochenbrüche) beihilfefähig (vgl. Abschnitt A.1.e des RdSchr. d. BMI v. 18.12.2002, GMBl. 2003, S. 54, und Nr. 1 e des RdErl. d. Nds. MF v. 06.01.2003, Nds. MBl S. 142). Im Übrigen aber hat die ESWT nach wie vor experimentellen Charakter (vgl. Topka/Möhle, a.a.O.). 13 Eine behandlungsbedürftige Kalkschulter oder eine Pseudarthrose im vorstehenden Sinne hat bei dem Kläger indes nicht vorgelegen. Ausweislich der Rechnung des ihn behandelnden Arztes vom 7. Juli 2001 waren bei ihm vielmehr statt dessen eine Protrusion, ein Impingement-Syndrom an der rechten Schulter sowie mehrere Blockierungen diagnostiziert worden. 14 Das Verwaltungsgericht hat ferner in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 18.06.1998 und 29.06.1995, a.a.O.) und des beschließenden Gerichts (Urt. v. 10.11.1998, a.a.O.) ausgeführt, dass das von der Fürsorgepflicht getragene Gebot des § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV, eine Beihilfe zu "dem Grunde nach" notwendigen Aufwendungen zu leisten, den Dienstherrn in Ausnahmefällen auch dazu verpflichten kann, die Kosten einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode nach den jeweiligen Bemessungsgrundsätzen zu erstatten. Diese Verpflichtung besteht dann, wenn sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit – zum Beispiel unbekannter Genese – noch nicht herausgebildet hat, wenn im Einzelfall – zum Beispiel wegen einer Gegenindikation – das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist. Weitere Voraussetzung der Beihilfefähigkeit ist, dass die wissenschaftlich noch nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann. In derartigen Ausnahmefällen ist einerseits unerheblich, ob die angewandte Behandlungsmethode – wie hier für den Regelfall zu Recht – durch allgemeine Verwaltungsvorschriften als "wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt" von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen worden ist. Andererseits kommt es auch nicht darauf an, ob die wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode im konkreten Einzelfall zu einem therapeutischen Erfolg geführt hat; eine solche "Erfolgsabhängigkeit" ist dem hier maßgeblichen Beihilferecht fremd (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 10.11.1998, a.a.O.). 15 Die sich hieraus ergebenden Voraussetzungen für eine ausnahmsweise gegebene Beihilfefähigkeit der streitigen Aufwendungen liegen im Falle des Klägers jedenfalls deshalb nicht vor, weil der Kläger nicht substantiiert dargelegt hat, dass seine Erkrankung mit anerkannten Heilverfahren nicht hätte behandelt werden können oder dass eine solche Therapie bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist. Der Kläger hat zur Begründung des geltend gemachten Begehrens vielmehr lediglich auf die größere Kostenintensität einer operativen Behandlung mit stationärem Aufenthalt und die vermeintlich größeren Erfolgsaussichten einer ESWT hingewiesen. Dies sind jedoch beihilferechtlich nicht zu berücksichtigende Erwägungen (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 10.11.1998, a.a.O.). 16 b) Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. 17 Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine tatsächliche oder rechtliche Frage von allgemeiner fallübergreifender Bedeutung aufwirft, die im Berufungsrechtszug entscheidungserheblich ist und im Interesse der Rechtseinheit geklärt werden muss. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muss durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus dem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Frage, die für die Entscheidung des Berufungsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 19.09.2003, a.a.O.). 18 Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers nicht. 19 Die von dem Kläger aufgeworfene Frage, ob die ESWT eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode ist, ist – wie sich aus den Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergibt – bereits hinreichend geklärt. An einer die Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigenden Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es jedoch, wenn sich – wie hier – die als vermeintlich grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage auf der Grundlage der zu prüfenden Vorschriften oder bereits vorliegender höchstrichterlicher Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 19.09.2003, a.a.O.; vgl. zur Revisionszulassung: BVerwG, Beschl. v. 27.08.1996 - 8 B 165/96 -, Buchholz 310, § 132 Abs. 2 Ziffer 1 VwGO, Nr. 13). 20 Die von dem Kläger des Weiteren aufgeworfene Frage, ob die ESWT auf dem Wege ist, in absehbarer Zeit eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode zu werden, würde sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen und ist somit nicht entscheidungserheblich. Denn der geltend gemachte Beihilfeanspruch stünde dem Kläger selbst dann nicht ausnahmsweise auf Grund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn zu, wenn die ESWT zukünftig wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann. Der Kläger hat nämlich nicht in Abrede gestellt, dass in seinem Falle ein anerkanntes Heilverfahren, zum Beispiel die arthroskopische Kalkdepotentleerung, nicht angewendet worden ist (vgl. den Widerspruch des Klägers v. 29.08.2001). 21 c) Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO sind schließlich ebenfalls nicht erfüllt. 22 Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe verfahrensfehlerhaft gehandelt, weil es zu der Frage, ob die ESWT bereits jetzt eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode ist, keinen Beweis erhoben habe, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Denn eine solche Beweiserhebung musste sich dem Verwaltungsgericht angesichts des Umstandes, dass bereits hinreichend geklärt ist, dass die ESWT keine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode ist, nicht aufdrängen. 23 Ein die Zulassung der Berufung rechtfertigender Verfahrensmangel liegt auch nicht insofern vor, als das Verwaltungsgericht zu der Frage, ob die ESWT auf dem Wege ist, in absehbarer Zeit eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode zu werden, keinen Beweis erhoben hat. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO setzt die Rechtserheblichkeit des geltend gemachten Verfahrensmangels voraus. Die angefochtene Entscheidung muss auf dem Verfahrensmangel beruhen können (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 11.04.2000 - 2 L 4037/98 -). Das ist hier nicht der Fall. Denn es kommt vorliegend nicht darauf an, ob die ESWT zukünftig wissenschaftlich allgemein anerkannt wird, weil der geltend gemachte Beihilfeanspruch – wie schon zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ausgeführt wurde – dem Kläger auch dann nicht ausnahmsweise auf Grund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn zustünde. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes aus § 13 Abs. 2 GKG. 25 Dieser Beschluss ist gemäß §§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar. Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE112100400&psml=bsndprod.psml&max=true