Beschluss
13 LA 58/04
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit umfassender und überzeugender Begründung abgewiesen. Das Zulassungsvorbringen steht dem nicht entgegen. 2 Die Einbürgerung des Klägers am 12. Januar 1998 nach § 9 RuStAG ist von dem Beklagten zu Recht nach § 48 VwVfG zurückgenommen worden. Die Einbürgerungsvoraussetzungen waren allein schon deshalb nicht gegeben, weil im Januar 1998 jedenfalls nicht gewährleistet war, dass sich der Kläger „in die deutschen Lebensverhältnisse eingeordnet hatte“. Dies folgt daraus, dass der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen eine Doppelehe mit einer pakistanischen Staatsangehörigen einerseits und einer deutschen Staatsangehörigen andererseits geführt hat. Dies hat nichts mit dem - wie der Kläger formuliert - „Normalfall eines deutschen Lebensverhältnisses“ zu tun. Die Doppelehe ist in der Bundesrepublik Deutschland nicht nur ungewöhnlich, sondern vielmehr unzulässig und gemäß § 172 StGB auch strafbar. Der Kläger hat über zwei Jahrzehnte - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - eine der Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse fundamental entgegenstehende parallele Ehe in Pakistan und Deutschland geführt und damit seine fehlende Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse hinreichend belegt. 3 Schließlich sind auch die von den beteiligten Behörden angestellten Ermessenserwägungen im Rahmen des § 48 VwVfG nicht zu beanstanden. Die bei einer Rücknahme der Einbürgerung eintretende Staatenlosigkeit des Klägers ist berücksichtigt worden. Ein Einbürgerungsanspruch im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung hat die Widerspruchsbehörde - dies ist in dem angefochtenen Urteil im Einzelnen begründet worden - ermessensfehlerfrei verneint. Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE103240500&psml=bsndprod.psml&max=true